TE Bvwg Beschluss 2021/5/26 W195 2241342-1

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
B-VG Art130 Abs5
B-VG Art133 Abs4
SPG §88 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §53
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Spruch


W195 2241342-1/2E
, W195 2241342-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS, als Einzelrichter über die als Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG bezeichnete Eingabe des XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS, als Einzelrichter über die als Verhaltensbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG bezeichnete Eingabe des römisch 40 , den Beschluss:

A)

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen XXXX , wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung iSd § 293 StGB.1. Am 13.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen römisch 40 , wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung iSd Paragraph 293, StGB.

2. Mit E-Mail an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Sektion III (im Folgenden: BAK) vom 20.03.2021, ersuchte der Beschwerdeführer, gestützt auf §§ 66 Abs. 1 Z 1a und 80 Abs. 1 StPO, um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der Strafanzeige vom 13.06.2017. 2. Mit E-Mail an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Sektion römisch drei (im Folgenden: BAK) vom 20.03.2021, ersuchte der Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraphen 66, Absatz eins, Ziffer eins a und 80 Absatz eins, StPO, um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der Strafanzeige vom 13.06.2017.

3. In der Folge wurde die gebührenfreie Ausfolgung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige vom 13.06.2017, laut Angabe des Beschwerdeführers, nicht ausgefolgt.

4. Gegen die Nichtausfolgung der schriftlichen Bestätigung richtet sich der als „Verhaltensbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG“ betitelte Schriftsatz („Verhaltensbeschwerde“), welcher am 12.04.2021 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte. Darin moniert der Beschwerdeführer das Verhalten des BAK, wonach dem Beschwerdeführer die gebührenfreie Ausfolgung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige vom 13.06.2017 durch das BAK verweigert worden und der Antrag daher unerledigt sei. Der Beschwerdeführer erachte sich „als Opfer […] in seinem subjektiven Recht gemäß §§ 66 Abs. 1 Z 1a und 80 Abs. 1 StPO, die beantragte gebührenfreie Ausfolgung der Bestätigung seiner Anzeige vom 13. Juni 2017 wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung iSd § 293 StGB gebührenfrei zu erhalten, verletzt.“4. Gegen die Nichtausfolgung der schriftlichen Bestätigung richtet sich der als „Verhaltensbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG“ betitelte Schriftsatz („Verhaltensbeschwerde“), welcher am 12.04.2021 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte. Darin moniert der Beschwerdeführer das Verhalten des BAK, wonach dem Beschwerdeführer die gebührenfreie Ausfolgung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige vom 13.06.2017 durch das BAK verweigert worden und der Antrag daher unerledigt sei. Der Beschwerdeführer erachte sich „als Opfer […] in seinem subjektiven Recht gemäß Paragraphen 66, Absatz eins, Ziffer eins a und 80 Absatz eins, StPO, die beantragte gebührenfreie Ausfolgung der Bestätigung seiner Anzeige vom 13. Juni 2017 wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung iSd Paragraph 293, StGB gebührenfrei zu erhalten, verletzt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit E-Mail an das BAK vom 20.03.2021, ersuchte der Beschwerdeführer um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der am 13.06.2017 erstatteten Strafanzeige gegen XXXX .1.1. Mit E-Mail an das BAK vom 20.03.2021, ersuchte der Beschwerdeführer um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der am 13.06.2017 erstatteten Strafanzeige gegen römisch 40 .

1.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer, seiner Angabe nach, keine Anzeigebestätigung übermittelt.

1.3. Gegen dieses Schreiben richtet sich ein als Verhaltensbeschwerde bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher am 12.04.2021 direkt (und ausschließlich) beim BVwG eingebracht wurde. Darin moniert der Beschwerdeführer insbesondere, dass der Antrag auf schriftliche Ausfolgung vom 20.03.2021 unerledigt sei und er daher in seinen subjektiven Rechten verletzt sei.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten, insbesondere der als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.04.2021 und der E-Mail des Beschwerdeführers an das BAK vom 20.03.2021 und ist insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung

3.1.    Allgemeine Ausführungen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

3.2.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Z 4) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Ziffer 4,) vorzusehen.

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).

Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret des BAK) beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret des BAK) beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

3.3.    Beschwerden gemäß § 88 Abs. 2 SPG3.3. Beschwerden gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG

Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde (im konkreten Fall gegen das Verhalten des BAK) beschweren möchte, und die Verletzung subjektiver Rechte durch die Sicherheitsverwaltung gemäß § 88 Abs. 2 SPG vorbringt, ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen:Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde (im konkreten Fall gegen das Verhalten des BAK) beschweren möchte, und die Verletzung subjektiver Rechte durch die Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG vorbringt, ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen:

§ 88 Abs. 2 SPG bestimmt, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennen, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß der Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben, die gegenständliche Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Paragraph 88, Absatz 2, SPG bestimmt, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennen, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht gegeben, die gegenständliche Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

3.4.    Über die Verhaltensbeschwerde

Ergänzend ist hinsichtlich der als Verhaltensbeschwerde betitelten Schriftsatzes Folgendes auszuführen: Art. 130 B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungswegen zukommen. Die Z1 bis Z3 des Abs. 1 bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Verletzung der Entscheidungspflicht) und legen den Prüfungsmaßstab fest. Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Dieses auch als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel hat – im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art 130 B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ der Z1 bis Z3 – ein „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014). Darüber hinaus sind sie auf den Bereich der Hoheitsverwaltung (arg. „in Vollziehung der Gesetze“) beschränkt, sodass Akte der Gerichtsbarkeit ebenso als Beschwerdegegenstand ausscheiden wie Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und verwaltungsrechtliche Verträge. Eine Verhaltensbeschwerde ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (EBRV 1255 BlgNR 25. GP 4; überholt demnach VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 53 Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Ergänzend ist hinsichtlich der als Verhaltensbeschwerde betitelten Schriftsatzes Folgendes auszuführen: Artikel 130, B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungswegen zukommen. Die Z1 bis Z3 des Absatz eins, bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Verletzung der Entscheidungspflicht) und legen den Prüfungsmaßstab fest. Nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Dieses auch als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel hat – im Gegensatz zu den in Absatz eins, des Artikel 130, B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ der Z1 bis Z3 – ein „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand vergleiche VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014,). Darüber hinaus sind sie auf den Bereich der Hoheitsverwaltung (arg. „in Vollziehung der Gesetze“) beschränkt, sodass Akte der Gerichtsbarkeit ebenso als Beschwerdegegenstand ausscheiden wie Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und verwaltungsrechtliche Verträge. Eine Verhaltensbeschwerde ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (EBRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4; überholt demnach VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 53, Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).

Weiters gibt Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG keinen Verfassungsbegriff des „Verhaltens“ vor, sondern wird mit dieser Bestimmung vielmehr dem Gesetzgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er den Beschwerdegegenstand ausgestalten kann, wobei die Frage, welches Verhalten anfechtungsfähig ist, stets anhand der Materiengesetze zu beantworten ist. Daraus folgt aber auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zwar ermächtigt, nicht aber auch verpflichtet (vgl. Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193/2014 u.a.).Weiters gibt Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG keinen Verfassungsbegriff des „Verhaltens“ vor, sondern wird mit dieser Bestimmung vielmehr dem Gesetzgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er den Beschwerdegegenstand ausgestalten kann, wobei die Frage, welches Verhalten anfechtungsfähig ist, stets anhand der Materiengesetze zu beantworten ist. Daraus folgt aber auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zwar ermächtigt, nicht aber auch verpflichtet vergleiche Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vergleiche zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014, u.a.).

Es ist zwar festzuhalten, dass § 53 VwGVG eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bietet, sich diese (verweisende) Bestimmung aber lediglich darauf beschränkt festzulegen, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Verhaltensbeschwerden die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden sinngemäß anzuwenden sind (wobei sich abweichende Sonderregelungen nicht nur in den einzelnen Materiengesetzen, sondern auch im VwGVG selbst finden). Es ist zwar festzuhalten, dass Paragraph 53, VwGVG eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bietet, sich diese (verweisende) Bestimmung aber lediglich darauf beschränkt festzulegen, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Verhaltensbeschwerden die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden sinngemäß anzuwenden sind (wobei sich abweichende Sonderregelungen nicht nur in den einzelnen Materiengesetzen, sondern auch im VwGVG selbst finden).

Obgleich die materiell rechtliche Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG als rechtliche Grundlage in der Beschwerde angeführt wurde, liegt eine sachliche Zuständigkeit, wie bereits unter 3.3 ausgeführt wurde für das Bundesverwaltungsgericht nicht vor.Obgleich die materiell rechtliche Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG als rechtliche Grundlage in der Beschwerde angeführt wurde, liegt eine sachliche Zuständigkeit, wie bereits unter 3.3 ausgeführt wurde für das Bundesverwaltungsgericht nicht vor.

Eine anderweitige einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sich diese gegenwärtig beispielsweise in § 54 Abs. 2 MBG findet, wurde in der Beschwerde nicht angeführt und ist zudem auch für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall für das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten des BAK eine solche nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Zurückweisung der Beschwerde als geboten.Eine anderweitige einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sich diese gegenwärtig beispielsweise in Paragraph 54, Absatz 2, MBG findet, wurde in der Beschwerde nicht angeführt und ist zudem auch für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall für das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten des BAK eine solche nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Zurückweisung der Beschwerde als geboten.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis (Zurückweisung) im vorliegenden Fall Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis (Zurückweisung) im vorliegenden Fall Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage vergleiche hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Sicherheitsverwaltung Strafanzeige Strafverfahren Unzuständigkeit BVwG Verhaltensbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2241342.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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