TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/27 W209 2233526-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

BSVG §39a
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 39a heute
  2. BSVG § 39a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. BSVG § 39a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. BSVG § 39a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W209 2233526-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Christian KIES, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Bahnhofstraße 2/7, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.06.2020, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages vom 17.02.2020 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Christian KIES, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Bahnhofstraße 2/7, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.06.2020, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages vom 17.02.2020 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 04.06.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) den auf § 39a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2020 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ab.1. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 04.06.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) den auf Paragraph 39 a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2020 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in jenen Zeiträumen, für welche die Nachentrichtung begehrt worden sei, zwar der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, eine Nachentrichtung der verjährten Beiträge gemäß § 39a BSVG aber nur für Zeiten in Betracht käme, die sich nicht mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 01. Jänner 1971 als Ersatzzeiten gegolten haben, und sofern solche Schulzeiten vorliegen, die antragstellende Person nicht nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in jenen Zeiträumen, für welche die Nachentrichtung begehrt worden sei, zwar der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, eine Nachentrichtung der verjährten Beiträge gemäß Paragraph 39 a, BSVG aber nur für Zeiten in Betracht käme, die sich nicht mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 01. Jänner 1971 als Ersatzzeiten gegolten haben, und sofern solche Schulzeiten vorliegen, die antragstellende Person nicht nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

Der Beschwerdeführer habe bereits am 23.10.2019 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeiträume Juli 1978 bis August 1978 sowie Juli 1979 bis August 1979 gestellt. Diesem Antrag sei am 25.11.2019 entsprochen worden. Am 17.02.2020 habe er den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1977 bis 30.06.1980, soweit davon nicht die obgenannten Ferienzeiten betroffen seien, gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 05.09.1977 bis 28.06.1980 die landwirtschaftlichen Fachschule XXXX besucht. Außerdem habe er im Zeitraum von 01.07.1977 bis 30.06.1980 am elterlichen Betrieb eine Heimlehre absolviert. Der Schulbesuch sei als "Besuch einer mittleren Schule" als Ersatzzeit in den Pensionsversicherungszeiten des Beschwerdeführers erfasst und schließe daher die Nachentrichtung aus. Außergewöhnliche Umstände, welche die Mitarbeit des Beschwerdeführers im beantragten Zeitraum trotz Schulbesuchs unerlässlich gemacht hätten, seien nicht vorgebracht worden. Im Fragebogen betreffend die Nachentrichtung der oben erwähnten Ferienzeiten sei explizit das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneint worden.Der Beschwerdeführer habe bereits am 23.10.2019 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeiträume Juli 1978 bis August 1978 sowie Juli 1979 bis August 1979 gestellt. Diesem Antrag sei am 25.11.2019 entsprochen worden. Am 17.02.2020 habe er den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1977 bis 30.06.1980, soweit davon nicht die obgenannten Ferienzeiten betroffen seien, gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 05.09.1977 bis 28.06.1980 die landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 besucht. Außerdem habe er im Zeitraum von 01.07.1977 bis 30.06.1980 am elterlichen Betrieb eine Heimlehre absolviert. Der Schulbesuch sei als "Besuch einer mittleren Schule" als Ersatzzeit in den Pensionsversicherungszeiten des Beschwerdeführers erfasst und schließe daher die Nachentrichtung aus. Außergewöhnliche Umstände, welche die Mitarbeit des Beschwerdeführers im beantragten Zeitraum trotz Schulbesuchs unerlässlich gemacht hätten, seien nicht vorgebracht worden. Im Fragebogen betreffend die Nachentrichtung der oben erwähnten Ferienzeiten sei explizit das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneint worden.

In den Gesetzesmaterialen (RV 321 BlgNR 25. GP S, 12) sei zum Begriff der außergewöhnlichen Umstände Folgendes angeführt: „Wenn beispielsweise der Betriebsführer vorzeitig verstorben ist und die ihm in der Betriebsführung nachfolgende Mutter infolge der Ausnahmesituation sowohl arbeitsmäßig überlastet war als auch irrtümlich auf die Anmeldung des Kindes als hauptberuflich beschäftigt vergessen hat, so kann dies bei Hinzutreten zusätzlicher Aspekte wohl derartige "außergewöhnliche Umstände" begründen, die das Gesetz künftig fordert. Dabei ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem die Größe des Betriebes, ein etwa vorhandener Viehstand, die a priori gegebene betriebswirtschaftliche Unrentabilität infolge fehlender Arbeitskräfte (von Beginn an) oder unternehmerisches Fehlverhalten für sich allein niemals das entscheidende Kriterium bilden können. Gleiches gilt für Umstände, die durch Extremwetterlagen verursacht werden (wie Hochwasser oder Windbruch), da derartige Ereignisse (trotz ihrer Intensität) nur zeitlich begrenzt einwirken."In den Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S, 12) sei zum Begriff der außergewöhnlichen Umstände Folgendes angeführt: „Wenn beispielsweise der Betriebsführer vorzeitig verstorben ist und die ihm in der Betriebsführung nachfolgende Mutter infolge der Ausnahmesituation sowohl arbeitsmäßig überlastet war als auch irrtümlich auf die Anmeldung des Kindes als hauptberuflich beschäftigt vergessen hat, so kann dies bei Hinzutreten zusätzlicher Aspekte wohl derartige "außergewöhnliche Umstände" begründen, die das Gesetz künftig fordert. Dabei ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem die Größe des Betriebes, ein etwa vorhandener Viehstand, die a priori gegebene betriebswirtschaftliche Unrentabilität infolge fehlender Arbeitskräfte (von Beginn an) oder unternehmerisches Fehlverhalten für sich allein niemals das entscheidende Kriterium bilden können. Gleiches gilt für Umstände, die durch Extremwetterlagen verursacht werden (wie Hochwasser oder Windbruch), da derartige Ereignisse (trotz ihrer Intensität) nur zeitlich begrenzt einwirken."

Derartige außergewöhnlichen Umstände seien nicht vorgebracht worden und auch sonst aus dem Akt nicht ersichtlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die SVS übersehe, dass es gegenständlich nicht primär um die Frage gehe, ob die Mitarbeit am elterlichen Hof erforderlich gewesen sei oder nicht, sondern ganz einfach darum, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum neben dem Besuch der landwirtschaftlichen Fachschule eine vollständige Lehre zum landwirtschaftlichen Facharbeiter absolviert und erfolgreich abgeschlossen habe.

Für diese Zeit der absolvierten Lehre habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, Pensionsversicherungszeiten nachkaufen zu können.

Soweit die belangte Behörde dem zugrundeliegenden Antrag lediglich für vier – anstelle der beantragten 36 Monate – stattgegeben habe, sei dies nicht nachvollziehbar und die ablehnende Entscheidung jedenfalls zu Unrecht erfolgt.

Es werde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hintergrund für den Besuch der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX natürlich die Lehre gewesen sei, die der Beschwerdeführer am elterlichen Betrieb in dieser Zeit absolviert und auch erfolgreich abgeschlossen habe. Diese Tätigkeit stelle für den Beschwerdeführer seine hauptberufliche Tätigkeit dar und sei auch die einzige Einnahmequelle für den Beschwerdeführer gewesen.Es werde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hintergrund für den Besuch der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 natürlich die Lehre gewesen sei, die der Beschwerdeführer am elterlichen Betrieb in dieser Zeit absolviert und auch erfolgreich abgeschlossen habe. Diese Tätigkeit stelle für den Beschwerdeführer seine hauptberufliche Tätigkeit dar und sei auch die einzige Einnahmequelle für den Beschwerdeführer gewesen.

3. Am 30.07.2020 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie aus, dass dem Beschwerdevorbringen entgegzuhalten sei, dass es für die Nachentrichtungsmöglichkeit des § 39a BSVG im Einklang mit der einschlägigen Judikatur darauf ankomme, ob Schulbesuchszeiten vorlägen, die als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung gelten. Dies treffe im gegenständlichen Fall zu und werde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Bei Vorliegen derartiger Zeiten eines Schulbesuches sei eine Nachentrichtung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Hierzu werde auf die im Bescheid zitierten Erläuterungen verwiesen. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 39a Abs. 2 BSVG seien im ursprünglichen Antrag nicht behauptet und nun in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt worden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3. Am 30.07.2020 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie aus, dass dem Beschwerdevorbringen entgegzuhalten sei, dass es für die Nachentrichtungsmöglichkeit des Paragraph 39 a, BSVG im Einklang mit der einschlägigen Judikatur darauf ankomme, ob Schulbesuchszeiten vorlägen, die als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung gelten. Dies treffe im gegenständlichen Fall zu und werde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Bei Vorliegen derartiger Zeiten eines Schulbesuches sei eine Nachentrichtung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Hierzu werde auf die im Bescheid zitierten Erläuterungen verwiesen. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Paragraph 39 a, Absatz 2, BSVG seien im ursprünglichen Antrag nicht behauptet und nun in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt worden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 07.05.2021 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, sich zur Stellungnahme der SVS schriftlich zu äußern. Binnen der hierfür gewährten Frist langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer besuchte im Zeitraum von 05.09.1977 bis 28.06.1980 die landwirtschaftlichen Fachschule XXXX und absolvierte im Zeitraum von 01.07.1977 bis 30.06.1980 am elterlichen Betrieb eine Heimlehre.Der Beschwerdeführer besuchte im Zeitraum von 05.09.1977 bis 28.06.1980 die landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 und absolvierte im Zeitraum von 01.07.1977 bis 30.06.1980 am elterlichen Betrieb eine Heimlehre.

Der Schulbesuch ist als "Besuch einer mittleren Schule" als Ersatzzeit in den Pensionsversicherungszeiten des Beschwerdeführers erfasst.

Für die Ferienzeiten (Juli 1978 und August 1978, Juli 1979 und August 1979) wurde die Nachentrichtung der verjährten Beiträge seitens der SVS bereits genehmigt.

Außergewöhnliche Umstände, welche in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen die Mitarbeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb trotz Schulbesuchs unerlässlich gemacht hätten, wurden nicht vorgebracht.

Im einem Fragebogen der belangten Behörde betreffend die Nachentrichtung der oben erwähnten Ferienzeiten wurde das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände explizit verneint.

Auch der Aufforderung des BVwG, zu der im Rahmen der Beschwerdevorlage erstatteten Äußerung der belangten Behörde, in welcher diese unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien noch einmal auf die Notwenigkeit des Nachweises außergewöhnlicher Umstände hinwies, schriftlich Stellung zu nehmen, wurde nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 39a BSVG in der im beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 lautet:Paragraph 39 a, BSVG in der im beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, lautet:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Paragraph 39 a, (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

(3) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.(3) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 45, zu ergänzen.

(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.“(4) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.“

Die Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 2/2015 neu eingeführten § 39a Abs. 2 (RV 321 BlgNR 25. GP S, 12) lauten:Die Erläuterungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, neu eingeführten Paragraph 39 a, Absatz 2, Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S, 12) lauten:

„Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt eine hauptberufliche Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft auch dann vor, wenn ansonsten keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen wird, mit der die Erstgenannte zu vergleichen wäre, da der historische Gesetzgeber von der Annahme ausgehe, auf einem Bauernhof falle immer ausreichend Arbeit an, sodass das zeitliche Kriterium der Hauptberuflichkeit jedenfalls erfüllt sei. Selbst der Besuch einer Schule oder einer Universität ändere nichts an dieser Einschätzung, da ein solcher keine Erwerbstätigkeit im herkömmlichen Sinn darstelle (vgl. u. a. VwGH 7. September 2005, 2001/08/0123 bzw. VwGH 17. Oktober 2012, 2011/08/0064).„Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt eine hauptberufliche Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft auch dann vor, wenn ansonsten keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen wird, mit der die Erstgenannte zu vergleichen wäre, da der historische Gesetzgeber von der Annahme ausgehe, auf einem Bauernhof falle immer ausreichend Arbeit an, sodass das zeitliche Kriterium der Hauptberuflichkeit jedenfalls erfüllt sei. Selbst der Besuch einer Schule oder einer Universität ändere nichts an dieser Einschätzung, da ein solcher keine Erwerbstätigkeit im herkömmlichen Sinn darstelle vergleiche u. a. VwGH 7. September 2005, 2001/08/0123 bzw. VwGH 17. Oktober 2012, 2011/08/0064).

Da einerseits eine Schul- bzw. Berufsausbildung sowohl bezüglich der Anspruchsberechtigung als Angehörige in der Krankenversicherung (ab 18, vgl. § 107 Abs. 4 BSVG) als auch bezüglich der pensionsrechtlichen Qualifikation als Ersatzzeiten (vgl. § 107 Abs. 7 BSVG, „normaler Ausbildungs(Studien)gang“) zur Voraussetzung hat, dass diese Schul- bzw. Berufsausbildung den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, andererseits auch die Ausübung einer Beschäftigung als „hauptberuflich“ ein entsprechendes Überwiegen dieser Beschäftigung indiziert, wird durch diese Judikatur ein grundsätzliches Problem aufgeworfen, das durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung in § 39a BSVG gelöst werden soll.Da einerseits eine Schul- bzw. Berufsausbildung sowohl bezüglich der Anspruchsberechtigung als Angehörige in der Krankenversicherung (ab 18, vergleiche Paragraph 107, Absatz 4, BSVG) als auch bezüglich der pensionsrechtlichen Qualifikation als Ersatzzeiten vergleiche Paragraph 107, Absatz 7, BSVG, „normaler Ausbildungs(Studien)gang“) zur Voraussetzung hat, dass diese Schul- bzw. Berufsausbildung den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, andererseits auch die Ausübung einer Beschäftigung als „hauptberuflich“ ein entsprechendes Überwiegen dieser Beschäftigung indiziert, wird durch diese Judikatur ein grundsätzliches Problem aufgeworfen, das durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung in Paragraph 39 a, BSVG gelöst werden soll.

Während sich für den „Einkauf“ von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, durch den diese Ersatzzeiten erst für Wartezeit und die Leistungsbemessung wirksam werden (für Zeiten ab 2005: wurde die Ersatzzeitenregelung durch eine nachträgliche Selbstversicherung ersetzt), der pro Monat zu entrichtende Beitrag durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erheblich verteuert hat, eröffnet § 39a BSVG die nachträgliche Entrichtung bereits verjährter Beiträge (wenn auch aufgewertet, so doch wesentlich günstiger) auf Basis der seinerzeitigen Beitragshöhe.Während sich für den „Einkauf“ von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, durch den diese Ersatzzeiten erst für Wartezeit und die Leistungsbemessung wirksam werden (für Zeiten ab 2005: wurde die Ersatzzeitenregelung durch eine nachträgliche Selbstversicherung ersetzt), der pro Monat zu entrichtende Beitrag durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erheblich verteuert hat, eröffnet Paragraph 39 a, BSVG die nachträgliche Entrichtung bereits verjährter Beiträge (wenn auch aufgewertet, so doch wesentlich günstiger) auf Basis der seinerzeitigen Beitragshöhe.

Voraussetzung dafür ist die behauptete hauptberufliche Beschäftigung im land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb zumeist des Vaters. Die eingangs erwähnte Judikatur des VwGH verhilft derartigen Behauptungen nahezu lückenlos zum Durchbruch.

Da die nachzuentrichtenden Beiträge im direkten Vergleich zu den Kosten eines Schul- bzw. Studienmonats-Einkaufes im Verhältnis 1:10 und mehr stehen, führt dies zu höchst unbilligen Ergebnissen, die auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich erscheinen.

Dieser überschießenden Entwicklung gilt es gegenzusteuern, ohne die grundsätzliche Intention des § 39a BSVG im Sinne des SVÄG 2005 in Frage zu stellen.Dieser überschießenden Entwicklung gilt es gegenzusteuern, ohne die grundsätzliche Intention des Paragraph 39 a, BSVG im Sinne des SVÄG 2005 in Frage zu stellen.

Ausgehend von der Überlegung, dass die Anrechnung von Schul- bzw. Studienzeiten als Ersatzzeiten, die erst durch Beitragsentrichtung anspruchs- und leistungsunwirksam werden (ab 2005: im Zuge einer nachträglichen Selbstversicherung) generell die Annahme indiziert, dass während dieser Zeiten die Schule bzw. das Studium den überwiegenden Anteil der Arbeitskraft in Anspruch genommen hat, soll die Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen der hauptberuflichen Beschäftigung als Kind (Enkel etc.) dann ausgeschlossen werden, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Das Abstellen auf den 1. Jänner 1971 hat seine Ursache darin, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals auch im bäuerlichen Leistungsrecht derartige Ersatzzeiten eingeführt worden sind.

Dem Versicherten soll in diesem Zusammenhang jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, das Gegenteil nachzuweisen, und zwar dass die persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes wegen außergewöhnlicher Umstände unerlässlich war.

Angesichts des Umstandes, dass ab dem 1. Jänner 2014 im Verwaltungsverfahren vor den Sozialversicherungsträgern das AVG zur Gänze anzuwenden ist und die ausdrückliche Normierung einer einfachgesetzlichen Beweislastregel zu Lasten einer Partei zulässig ist (vgl. Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 185), soll damit der versicherten Person die einschlägige Beweisinitiative zufallen.Angesichts des Umstandes, dass ab dem 1. Jänner 2014 im Verwaltungsverfahren vor den Sozialversicherungsträgern das AVG zur Gänze anzuwenden ist und die ausdrückliche Normierung einer einfachgesetzlichen Beweislastregel zu Lasten einer Partei zulässig ist vergleiche Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 185), soll damit der versicherten Person die einschlägige Beweisinitiative zufallen.

Wenn beispielsweise der Betriebsführer vorzeitig verstorben ist und die ihm in der Betriebsführung nachfolgende Mutter infolge der Ausnahmesituation sowohl arbeitsmäßig überlastet war als auch irrtümlich auf die Anmeldung des Kindes als hauptberuflich beschäftigt vergessen hat, so kann dies bei Hinzutreten zusätzlicher Aspekte wohl derartige „außergewöhnliche Umstände“ begründen, die das Gesetz künftig fordert. Dabei ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem die Größe des Betriebes, ein etwa vorhandener Viehstand, die a priori gegebene betriebswirtschaftliche Unrentabilität infolge fehlender Arbeitskräfte (von Beginn an) oder unternehmerisches Fehlverhalten für sich allein niemals das entscheidende Kriterium bilden können. Gleiches gilt für Umstände, die durch Extremwetterlagen verursacht werden (wie Hochwasser oder Windbruch), da derartige Ereignisse (trotz ihrer Intensität) nur zeitlich begrenzt einwirken.“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerde machte geltend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung auch in jenen Zeiträumen stattgegeben werden hätte müssen, in denen er neben seiner im Betrieb der Eltern absolvierten Heimlehre eine landwirtschaftliche Fachschule besucht hat.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Zeiten des Schulbesuchs des Beschwerdeführers unbestritten als Ersatzzeiten gelten und dementsprechend nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 BSVG eine Nachentrichtung für die Zeiten des Schulbesuchs nur dann infrage käme, wenn der Nachweis gelingt, dass die persönliche Mitarbeit des Beschwerdeführers am elterlichen Hof wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung unerlässlich war.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Zeiten des Schulbesuchs des Beschwerdeführers unbestritten als Ersatzzeiten gelten und dementsprechend nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 2, BSVG eine Nachentrichtung für die Zeiten des Schulbesuchs nur dann infrage käme, wenn der Nachweis gelingt, dass die persönliche Mitarbeit des Beschwerdeführers am elterlichen Hof wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung unerlässlich war.

Wie § 39a Abs. 2 GSVG und den oben zitieren Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, soll der versicherten Person die einschlägige Beweisinitiative zufallen. Dementsprechend wäre es am Beschwerdeführer gelegen, darzulegen, dass in seinem Fall derartige außergewöhnliche Umstände vorlagen.Wie Paragraph 39 a, Absatz 2, GSVG und den oben zitieren Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, soll der versicherten Person die einschlägige Beweisinitiative zufallen. Dementsprechend wäre es am Beschwerdeführer gelegen, darzulegen, dass in seinem Fall derartige außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Ein derartiger Nachweis wurde trotz nochmaliger Aufforderung des BVwG nicht erbracht und es ergaben sich auch aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Umstände.

Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außergewöhnliche Umstände Beitragszahlungen Nachforderung Nachweismangel Pensionsversicherung Schulbesuch Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2233526.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten