TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/27 W116 2241606-1

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13
ZDG §14
ZDG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


W 116 2241606-1/2E
, W 116 2241606-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. Heinrich Luchner, 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.02.2021, Zl. 411656/21/ZD/0221, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021, Zl. 411656/24/ZD/0321 betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Heinrich Luchner, 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.02.2021, Zl. 411656/21/ZD/0221, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021, Zl. 411656/24/ZD/0321 betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.05.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 16.04.2014 fest. 1. Mit Bescheid vom 07.05.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 16.04.2014 fest.

2. Mit dem am 14.11.2014 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Jänner 2020. Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurde er daher von der ZISA aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens insbesondere einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Da die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ergebnislos abgelaufen ist, wurde sein Antrag auf Aufschub von der ZISA mit Bescheid vom 30.12.2014 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.2. Mit dem am 14.11.2014 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Jänner 2020. Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurde er daher von der ZISA aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens insbesondere einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Da die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ergebnislos abgelaufen ist, wurde sein Antrag auf Aufschub von der ZISA mit Bescheid vom 30.12.2014 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen.

3. Mit dem am 28.01.2015 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Hochschulstudiums erneut einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis September 2017. Vom Beschwerdeführer wurde unter dem Punkt persönliche Anmerkungen ausgeführt, dass sich seine Situation seit seiner letzten Antragstellung geändert habe und dass er nunmehr Studienbeihilfe beziehen würde, die er ohne Zuerkennung von Aufschub verlieren würde. Dem Antrag waren eine Studienbestätigung der Universität Innsbruck, ein Studienblatt SS 2015 und ein Studienbeihilfenbescheid vom 07.01.2015 beigelegt. Mit Bescheid vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Diplomstudium des Wirtschaftsrechts (C 115/2003W) an der Universität Innsbruck gemäß § 14 Abs. 2 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 31.01.2019 aufgeschoben. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Aufschub bereits vor diesem Termin endet, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung nicht mehr besteht. Der Wegfall derselben sei der ZISA gemäß §°14 Abs. 5 ZDG unverzüglich bekannt zu geben. 3. Mit dem am 28.01.2015 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer aufgrund eines Hochschulstudiums erneut einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis September 2017. Vom Beschwerdeführer wurde unter dem Punkt persönliche Anmerkungen ausgeführt, dass sich seine Situation seit seiner letzten Antragstellung geändert habe und dass er nunmehr Studienbeihilfe beziehen würde, die er ohne Zuerkennung von Aufschub verlieren würde. Dem Antrag waren eine Studienbestätigung der Universität Innsbruck, ein Studienblatt SS 2015 und ein Studienbeihilfenbescheid vom 07.01.2015 beigelegt. Mit Bescheid vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Diplomstudium des Wirtschaftsrechts (C 115/2003W) an der Universität Innsbruck gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 31.01.2019 aufgeschoben. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Aufschub bereits vor diesem Termin endet, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung nicht mehr besteht. Der Wegfall derselben sei der ZISA gemäß §°14 Absatz 5, ZDG unverzüglich bekannt zu geben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zum Samariterbund Tirol Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, Lofererstraße 20, 6322 Kirchbichl, im Zuweisungszeitraum vom 01.04.2021 bis 31.12.2021, mit Dienstantritt am 01.04.2012 um 11:00 Uhr zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 25.02.2021 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf diesen Zuweisungsbescheid hingewiesen und der Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 31.12.2017 Komplementär eines näher genannten Gastronomiebetriebs sei, der sich direkt neben der von seinem Vater geführten Landwirtschaft befinden würde und dessen Gründung aus familiären und wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Die landwirtschaftlichen Produkte würden nämlich Verwendung im Restaurantbetrieb finden. Aufgrund des Alters seines Großvaters und Kommanditisten dieses Familienunternehmens sei der persönliche, tägliche Arbeitseinsatz seines Mandanten als Geschäftsführer zur Fortführung des Betriebes unabdingbar, um zumindest einen Teil der wirtschaftlichen Einbußen durch die COVID 19-Pandemie hereinzuwirtschaften. Unabhängig davon würde der Beschwerdeführer laut beiliegendem Arztbrief vom 17.02.2021 an einer beginnenden Osteochondrose mit Bandscheibenprotusion C5/C6 leiden. Da es zu körperlichen Einschränkungen kommen würde, sei eine Dienstfähigkeit im Sinne des § 12 auszuschließen, insbesondere in Anbetracht der für den Dienst erforderlichen körperlichen Eignung. Es wurde deshalb beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zumindest bis zum Jahr 2023 zu gewähren bzw. seine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Schließlich würde die Zuweisung zum Samariterbund in 6322 Kirchbichl aufgrund der Entfernung (ca. 90 km) auch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen und wird daher angeregt, bei einer allfälligen zukünftigen Zuweisung eine Einrichtung im näheren Wohnbereich auszuwählen. 5. Mit Schreiben vom 25.02.2021 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf diesen Zuweisungsbescheid hingewiesen und der Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 31.12.2017 Komplementär eines näher genannten Gastronomiebetriebs sei, der sich direkt neben der von seinem Vater geführten Landwirtschaft befinden würde und dessen Gründung aus familiären und wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Die landwirtschaftlichen Produkte würden nämlich Verwendung im Restaurantbetrieb finden. Aufgrund des Alters seines Großvaters und Kommanditisten dieses Familienunternehmens sei der persönliche, tägliche Arbeitseinsatz seines Mandanten als Geschäftsführer zur Fortführung des Betriebes unabdingbar, um zumindest einen Teil der wirtschaftlichen Einbußen durch die COVID 19-Pandemie hereinzuwirtschaften. Unabhängig davon würde der Beschwerdeführer laut beiliegendem Arztbrief vom 17.02.2021 an einer beginnenden Osteochondrose mit Bandscheibenprotusion C5/C6 leiden. Da es zu körperlichen Einschränkungen kommen würde, sei eine Dienstfähigkeit im Sinne des Paragraph 12, auszuschließen, insbesondere in Anbetracht der für den Dienst erforderlichen körperlichen Eignung. Es wurde deshalb beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zumindest bis zum Jahr 2023 zu gewähren bzw. seine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Schließlich würde die Zuweisung zum Samariterbund in 6322 Kirchbichl aufgrund der Entfernung (ca. 90 km) auch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen und wird daher angeregt, bei einer allfälligen zukünftigen Zuweisung eine Einrichtung im näheren Wohnbereich auszuwählen.

6. Mittels E-Mail vom 01.03.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes von der ZISA mitgeteilt, dass ein Aufschub gemäß § 14 ZDG nur aus Ausbildungsgründen möglich sei, welche konkret jedoch nicht geltend gemacht würden. Bezüglich der erwähnten Geschäftstätigkeit wird auf die Judikatur des VwGH zur Harmonisierungspflicht und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufschub aus Ausbildungszwecken gewährt worden sei, dass er diese aber offensichtlich abgebrochen und die Meldepflicht des § 14 Abs. 5 ZDG verletzt habe. Schließlich könnte aus dem übermittelten Arztbrief keineswegs auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden. In Zusammenhang mit dem Dienstort wird auf § 27 ZDG verwiesen. 6. Mittels E-Mail vom 01.03.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes von der ZISA mitgeteilt, dass ein Aufschub gemäß Paragraph 14, ZDG nur aus Ausbildungsgründen möglich sei, welche konkret jedoch nicht geltend gemacht würden. Bezüglich der erwähnten Geschäftstätigkeit wird auf die Judikatur des VwGH zur Harmonisierungspflicht und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufschub aus Ausbildungszwecken gewährt worden sei, dass er diese aber offensichtlich abgebrochen und die Meldepflicht des Paragraph 14, Absatz 5, ZDG verletzt habe. Schließlich könnte aus dem übermittelten Arztbrief keineswegs auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden. In Zusammenhang mit dem Dienstort wird auf Paragraph 27, ZDG verwiesen.

7. Gegen den bekämpften Bescheid vom 10.02.2021, mit dem der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen wurde, erhob er am 10.03.2021 (eingelangt bei der ZISA am 15.03.2021) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und wurden darin im Wesentlichen die im Schreiben vom 25.02.2021 getätigten Ausführungen wiederholt und wurde neben einer ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. einer Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer eine befristete Befreiung zur Leistung des Zivildienstes bis frühestens 2023 zu gewähren.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der ZISA vom 10.02.2021, Zl.: 411656/21/ZD/0221, gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2014 zivildienstpflichtig sei und seit diesem Zeitpunkt wissen würde, dass er Zivildienst leisten muss. Er wäre spätestens nach Abbruch des Studiums verpflichtet gewesen, die ZISA hiervon zu informieren, um so eine rasche Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich vielmehr an einer Firma beteiligt und sei in den elterlichen Betrieb eingestiegen. Aus diesem Grund sei er amtswegig zu oben angeführter Einrichtung zugewiesen worden. Er habe in seiner Beschwerde weder eine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, noch eine solche behauptet bzw. würden die vorgebrachten Beschwerdegründe auch keine Rechtswidrigkeit darstellen. Vielmehr seien dies Behauptungen, die – unter entsprechender Berücksichtigung der Harmonisierungspflicht – eine befristete Befreiung ermöglichen könnten und daher in einem solchen Verfahren vorzubringen seien. Auch in dem ärztlichen Attest vom 17.02.2021 würde weder behauptet werden, noch sei aus diesem abzuleiten, dass er tatsächlich dienstunfähig sei. Die behauptete Dienstunfähigkeit würde aber auch im eklatanten Widerspruch zu seinen „Beschwerdegründen“, nämlich Bescheidbehebung, um im Restaurant und in der Landwirtschaft täglich „persönliche Arbeitsleistungen“ zu erbringen, stehen. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der ZISA vom 10.02.2021, Zl.: 411656/21/ZD/0221, gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2014 zivildienstpflichtig sei und seit diesem Zeitpunkt wissen würde, dass er Zivildienst leisten muss. Er wäre spätestens nach Abbruch des Studiums verpflichtet gewesen, die ZISA hiervon zu informieren, um so eine rasche Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich vielmehr an einer Firma beteiligt und sei in den elterlichen Betrieb eingestiegen. Aus diesem Grund sei er amtswegig zu oben angeführter Einrichtung zugewiesen worden. Er habe in seiner Beschwerde weder eine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, noch eine solche behauptet bzw. würden die vorgebrachten Beschwerdegründe auch keine Rechtswidrigkeit darstellen. Vielmehr seien dies Behauptungen, die – unter entsprechender Berücksichtigung der Harmonisierungspflicht – eine befristete Befreiung ermöglichen könnten und daher in einem solchen Verfahren vorzubringen seien. Auch in dem ärztlichen Attest vom 17.02.2021 würde weder behauptet werden, noch sei aus diesem abzuleiten, dass er tatsächlich dienstunfähig sei. Die behauptete Dienstunfähigkeit würde aber auch im eklatanten Widerspruch zu seinen „Beschwerdegründen“, nämlich Bescheidbehebung, um im Restaurant und in der Landwirtschaft täglich „persönliche Arbeitsleistungen“ zu erbringen, stehen.

9. Mit Schreiben vom 02.04.2021 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.

10. Mit Anschreiben der ZISA vom 06.04.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 19.04.2021) vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der bekämpfte Bescheid vom 10.02.2021 (Datum der Genehmigung) wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2021 zugestellt. In seiner Zivildiensterklärung vom 26.02.2014 und in seinem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 11.11.2014 hat der Beschwerdeführer mittels Formblatt als Wunscheinrichtung die Lebenshilfe Ramsau genannt, im neuerlichen Antrag auf Aufschub vom 22.01.2015 schließlich angekreuzt, dass er noch keinen Zuweisungswunsch bekannt geben möchte.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, von Bedeutung:

„§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.„§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

[...]

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

[…]

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14, (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

2.       Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheids nicht (VwGH vom 16.08.2008, Zl. 2008/11/0108).
Der bekämpfte Bescheid der ZISA betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach wirtschaftliche und familiäre Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 ZDG vorlägen, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Vielmehr ersucht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid letztlich sogar ausdrücklich um Aufschub der Einberufung zum Zivildienst und macht in diesem Sinne auch ausschließlich Befreiungs- sowie Aufschubgründe im Sinne der §§ 13 und 14 ZDG geltend. Verfahrensgegenstand ist jedoch im vorliegenden Fall der Zuweisungsbescheid der ZISA gemäß § 8 ZDG, dessen Rechtwidrigkeit der Beschwerdeführer nicht behauptet, und nicht ein Bescheid der ZISA, mit dem über einen Befreiungs- oder Aufschubantrag abgesprochen wurde. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdeausführungen betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ins Leere, da wie dargelegt, ein derartiger Bescheid nicht verfahrensgegenständlich ist.
Auch aus dem ärztlichen Attest vom 17.02.2021 ist für das konkrete Verfahren letztlich nichts zu gewinnen, zumal der Behörde folgend darin weder eine Dienstunfähigkeit behauptet wird, noch daraus eine solche abzuleiten wäre. Vielmehr sprechen die geltend gemachten Gründe (vgl. Schreiben vom 25.02.2021: „Aufgrund des Alters des Großvaters […] ist der persönliche, tägliche Arbeitseinsatz meines Mandanten zur Fortführung des Betriebes unabdingbar.“, Beschwerde vom 10.03.2021: „Die Fortführung des Betriebes kann nur mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern zukünftig durchgeführt werden.“), wie auch bereits von der belangten Behörde angemerkt wurde, gerade nicht für derartige körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche eine mögliche Dienstunfähigkeit tatsächlich nahelegen würden.
Insoweit im Schreiben vom 25.02.2021 ausgeführt wird, dass die konkrete Zuweisung aufgrund der Entfernung (ca. 90 km) auch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen würde, ist lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass der Zivildienstpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung hat, sondern sich die Zuweisung nach den Erfordernissen jener Gebiete (vgl. § 3 Abs. 2 ZDG 1986) richtet, bei denen der Zivildienst zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gerade einer Einrichtung zugewiesen wurde, hinsichtlich der die ZISA zur bevorzugten Zuweisung gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ermächtigt ist.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungs- oder Aufschubantrag bei der ZISA einzubringen ist, die darüber gemäß den §§ 13 und 14 ZDG abzusprechen hat. Eine Geltendmachung von Aufschub- bzw. Befreiungsgründen im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid stellt jedoch keinen hinreichenden Antrag im Sinne der zitierten Bestimmungen dar.
2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. , Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheids nicht (VwGH vom 16.08.2008, Zl. 2008/11/0108)., Der bekämpfte Bescheid der ZISA betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach wirtschaftliche und familiäre Gründe im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZDG vorlägen, wird eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt und sind derartige Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Vielmehr ersucht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid letztlich sogar ausdrücklich um Aufschub der Einberufung zum Zivildienst und macht in diesem Sinne auch ausschließlich Befreiungs- sowie Aufschubgründe im Sinne der Paragraphen 13 und 14 ZDG geltend. Verfahrensgegenstand ist jedoch im vorliegenden Fall der Zuweisungsbescheid der ZISA gemäß Paragraph 8, ZDG, dessen Rechtwidrigkeit der Beschwerdeführer nicht behauptet, und nicht ein Bescheid der ZISA, mit dem über einen Befreiungs- oder Aufschubantrag abgesprochen wurde. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdeausführungen betreffend Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ins Leere, da wie dargelegt, ein derartiger Bescheid nicht verfahrensgegenständlich ist. , Auch aus dem ärztlichen Attest vom 17.02.2021 ist für das konkrete Verfahren letztlich nichts zu gewinnen, zumal der Behörde folgend darin weder eine Dienstunfähigkeit behauptet wird, noch daraus eine solche abzuleiten wäre. Vielmehr sprechen die geltend gemachten Gründe vergleiche Schreiben vom 25.02.2021: „Aufgrund des Alters des Großvaters […] ist der persönliche, tägliche Arbeitseinsatz meines Mandanten zur Fortführung des Betriebes unabdingbar.“, Beschwerde vom 10.03.2021: „Die Fortführung des Betriebes kann nur mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern zukünftig durchgeführt werden.“), wie auch bereits von der belangten Behörde angemerkt wurde, gerade nicht für derartige körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche eine mögliche Dienstunfähigkeit tatsächlich nahelegen würden., Insoweit im Schreiben vom 25.02.2021 ausgeführt wird, dass die konkrete Zuweisung aufgrund der Entfernung (ca. 90 km) auch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen würde, ist lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass der Zivildienstpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung hat, sondern sich die Zuweisung nach den Erfordernissen jener Gebiete vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, ZDG 1986) richtet, bei denen der Zivildienst zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gerade einer Einrichtung zugewiesen wurde, hinsichtlich der die ZISA zur bevorzugten Zuweisung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. ermächtigt ist., Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen., Im Sinne der obigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Befreiungs- oder Aufschubantrag bei der ZISA einzubringen ist, die darüber gemäß den Paragraphen 13 und 14 ZDG abzusprechen hat. Eine Geltendmachung von Aufschub- bzw. Befreiungsgründen im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid stellt jedoch keinen hinreichenden Antrag im Sinne der zitierten Bestimmungen dar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Schlagworte

Dienstfähigkeit familiäre Situation ordentlicher Zivildienst selbstständig Erwerbstätiger Verfahrensgegenstand wirtschaftliche Gründe Zivildienstpflicht Zuweisung Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2241606.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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