Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
ASVG §410Spruch
W156 2235708-1/11E
, W156 2235708-1/11E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende sowie der fachkundige Laienrichter Ing. Herman Eschbacher als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa Marischka als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Pühringer Tax Consulting GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.08.2020, GZ: XXXX , wegen Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende sowie der fachkundige Laienrichter Ing. Herman Eschbacher als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa Marischka als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Pühringer Tax Consulting GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.08.2020, GZ: römisch 40 , wegen Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Betrag im Spruch des angefochtenen Bescheides „EUR 463,47“ zu lauten hat, teilweise stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse führte im Betrieb der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) betreffend den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 durch.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde unter anderem Folgendes festgehalten: Es wurde der Sachbezug PKW neu bewertet. Berechnung des Sachbezuges: EK inkl. Steuern - VK Aktionen + 20% = Sachbezug, da bei Vorführkraftfahrzeugen die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Im Erhebungsbericht der WGKK ist festgehalten, dass im Zuge der GPLA Sachbezüge für die Privatnutzung der Firmen-PKWs nachverrechnet wurden. Im Zuge der GPLA wurden die von der Beschwerdeführerin errechneten Anschaffungskosten um 20% laut Sachbezugsverordnung erhöht.
2. Mit Schreiben vom 02.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Bescheidantrag. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass der von der belangten Behörde angewandte Berechnungsmodus, laut dem bei Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftfahrzeugen, die der KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlasse, die tatsächlichen Anschaffungskosten um 20% zu erhöhen seien, der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin nach in keiner Weise zutreffe. Im Gegenteil: jeder Mitarbeiter einer Fremdfirma habe dadurch einen geringeren Sachbezug als die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Von einer "Gleichbehandlung von Arbeitnehmern" könne hier nicht mehr gesprochen werden.
3. Mit Bescheid vom 24.08.2020, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für den in der Anlage des Bescheides namentlich genannten Dienstnehmer und für die jeweils darin bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 710,09 zu entrichten.3. Mit Bescheid vom 24.08.2020, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, für den in der Anlage des Bescheides namentlich genannten Dienstnehmer und für die jeweils darin bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 710,09 zu entrichten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begehrte, dass die Sachbezüge gemäß den Werten der nachgewiesenen Mittelwerte am Verbraucherort festzusetzen seien. Im gegenständlichen Fall würde die Bestimmung des § 4 Abs.1 SachbezugsVO auf neuwertige KFZs, die einem Mitarbeiter des Kfz-Händlers als Vorführ-KFZ für Privatfahrten zur Verfügung stehen, zur Anwendung kommen. Es seien nur die Anschaffungskosten des ersten Kunden des Kfz-Händlers heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid aufzuheben und die Sachbezüge gemäß den Werten der nachgewiesenen Mittelwerte am Verbrauchsort festzusetzen, d.h. gemäß den tatsächlichen Verkaufspreisen von vergleichbaren KFZs, die unter vergleichbaren Vertragsumständen im gleichen Beobachtungszeitraum verkauft wurden. Die 20% Zuschlagsregel des § 4 Abs. 6 SachbezugsVO komme hingegen nicht zur Anwendung, da diese regelmäßig zu überhöhten Ergebnissen führen würde. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begehrte, dass die Sachbezüge gemäß den Werten der nachgewiesenen Mittelwerte am Verbraucherort festzusetzen seien. Im gegenständlichen Fall würde die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, SachbezugsVO auf neuwertige KFZs, die einem Mitarbeiter des Kfz-Händlers als Vorführ-KFZ für Privatfahrten zur Verfügung stehen, zur Anwendung kommen. Es seien nur die Anschaffungskosten des ersten Kunden des Kfz-Händlers heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid aufzuheben und die Sachbezüge gemäß den Werten der nachgewiesenen Mittelwerte am Verbrauchsort festzusetzen, d.h. gemäß den tatsächlichen Verkaufspreisen von vergleichbaren KFZs, die unter vergleichbaren Vertragsumständen im gleichen Beobachtungszeitraum verkauft wurden. Die 20% Zuschlagsregel des Paragraph 4, Absatz 6, SachbezugsVO komme hingegen nicht zur Anwendung, da diese regelmäßig zu überhöhten Ergebnissen führen würde.
In eventu werde beantragt, die in der Berechnungsgrundlage für den 20% Zuschlag enthaltene NOVA aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Es werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2019, W228 2116768-1/23E sowie das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128 verwiesen, wonach die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Sachbezug eines Dienstnehmers bei einem Kfz-Händler, der von seinem Arbeitgeber ein Vorführauto zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommt, ohne Hinzurechnung der NOVA zu erfolgen habe.
5. Mit Schreiben vom 05.10.2020 wurde der Beschwerdeakt von der Österreichischen Gesundheitskasse dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Parteiengehör wurde die ÖGK aufgefordert mit Hinweis auf die ergangene Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019 zur GZ Ra 2016/08/0128, die Anlage des im Betreff genannten Bescheides – nach der Rechtsanschauung des VwGH – zu korregieren.
7. Mit Schreiben vom 15.03.2021 langte die Korrektur beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Parteiengehör wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, hiezu Stellung zu nehmen.
9. Eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine KFZ-Händlerin.
Im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hatte. Die in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannte Person war in den genannten Zeiträumen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und benutzte in den genannten Zeiträumen Vorführkraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin auch privat.
Die Beschwerdeführerin hat den Sachbezug wie folgt berechnet: vom Listenpreis inklusive NoVA und Umsatzsteuer wurde die Verkaufsaktion abgezogen. Die Beschwerdeführerin hat nicht die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Sachbezuges der Vorführkraftfahrzeuge berücksichtigt.
Gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, ist für die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug die NoVA herauszurechnen, weshalb die Beträge der nunmehrigen Anlage zur Entscheidung herangezogen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
Die Feststellungen betreffend den Sachbezug und die nachverrechneten Beiträge ergeben sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der vorgelegten Unterlagen/Listen und Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der GPLA sowie den Angaben des zuständigen Beitragsprüfers in der Niederschrift zur Schlussbesprechung und des Prüfberichtes sowie aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen.
Der Sachverhalt ist soweit unstrittig, die Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen die Berechnungsmethode, nicht aber gegen die Beträge und deren Erhebung selbst. Strittig ist folglich nur die Frage der Berechnungsmethode, mit der die Beiträge zur Nachverrechnung der Sachbezüge festzusetzen sind.
Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Neuberechnung des Sachbezuges gemäß den Vorgaben des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0129, führte die belangte Behörde durch und wurde dieser von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Da es sich dabei lediglich um eine Rechtsfrage handelte, war aus Sicht des Senats trotz Antrags keine Verhandlung erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im gegenständlichen Fall fristgerecht - vor Ablauf der Beschwerdefrist - die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im gegenständlichen Fall fristgerecht - vor Ablauf der Beschwerdefrist - die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd §§ 44 ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd Paragraphen 44, ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Gemäß § 50 Abs. 2 ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
§ 4 der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004, lautet auszugsweise:Paragraph 4, der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004,, lautet auszugsweise:
"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) (...)
(3) (...)
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) (...)
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen."(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen."
Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Ganze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.Nach Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Ganze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):
Mit Erkenntnis vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Sachbezug eines Dienstnehmers bei einem Kfz-Händler, der von seinem Dienstgeber zur Privatnutzung ein Vorführauto erhält, auseinandergesetzt und festgehalten:
Schon aus diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen ergibt sich die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Sachbezugsbewertung nicht nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung, sondern nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung vorzunehmen sei (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013). Das dagegen in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei vorgebrachte Argument, bei einem KFZ-Händler wären nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (sondern nur "die durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Endkunden/Verbraucher (= Mittelwert Verkaufspreis) ... inklusive Händlerspanne an einen Endkunden mit all den üblichen Rabatten, die einem Endkunden gewährt werden") anzusetzen, weil der KFZ-Händler auf einer "anderen Marktstufe" agiere, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil in Bezug auf die Eigenschaft eines KFZ-Händlers als Dienstgeber nicht nach Marktstufen zu differenzieren ist.Schon aus diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen ergibt sich die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Sachbezugsbewertung nicht nach Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung, sondern nach Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung vorzunehmen sei (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013). Das dagegen in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei vorgebrachte Argument, bei einem KFZ-Händler wären nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (sondern nur "die durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Endkunden/Verbraucher (= Mittelwert Verkaufspreis) ... inklusive Händlerspanne an einen Endkunden mit all den üblichen Rabatten, die einem Endkunden gewährt werden") anzusetzen, weil der KFZ-Händler auf einer "anderen Marktstufe" agiere, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil in Bezug auf die Eigenschaft eines KFZ-Händlers als Dienstgeber nicht nach Marktstufen zu differenzieren ist.
Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof fest:
Anzumerken ist allerdings, dass laut dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017 zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung vom Bundesminister für Finanzen darauf hingewiesen wurde, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Abs. 1" hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).Anzumerken ist allerdings, dass laut dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017 zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung vom Bundesminister für Finanzen darauf hingewiesen wurde, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Absatz eins, hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die Österreichische Gesundheitskasse ist bei der Nachverrechnung des Sachbezuges für Vorführkraftfahrzeuge von einem Zuschlag von 20% von den erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Ust und NoVA) ausgegangen.
Entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, ist jedoch folgende Berechnungsmethode der Ermittlung des Sachbezuges zugrunde zu legen: Einkaufspreis inkl. Steuern abzüglich Nova abzüglich Verkaufsaktion plus 20%.
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde die Berechnung des Sachbezuges für Vorführkraftfahrzeuge betreffend der in der Anlage angeführten Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, unter Wegfall der NoVA neu berechnet und richtiggestellt. Durch die Berechnung des Sachbezuges gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ergaben sich Differenzbeträge, welche entsprechend nachverrechnet wurden.Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde die Berechnung des Sachbezuges für Vorführkraftfahrzeuge betreffend der in der Anlage angeführten Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019, Ra 2016/08/0128, unter Wegfall der NoVA neu berechnet und richtiggestellt. Durch die Berechnung des Sachbezuges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ergaben sich Differenzbeträge, welche entsprechend nachverrechnet wurden.
Es waren daher im Ergebnis der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den in der Anlage angeführten Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe EUR463,47 vorzuschreiben (SV Beiträge plus BV Beiträge minus Wohnbauförderungsbeiträge). Der Wohnbauförderungsbeitrag von EUR 11,31, über welchen die Sozialversicherungsträger nicht absprechen dürfen, wurde von den kumulierten Werten der Anlagenspalte NV/GU der beiden Bescheidanlagen ebenso herausgerechnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Beitragsnachverrechnung Berechnung Kraftfahrzeug Sachbezug TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2235708.1.00Im RIS seit
15.07.2021Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021