Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
ASVG §17Spruch
W229 2237535-1/5E, W229 2237535-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.09.2020, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26.09.2019 die Rücküberweisung der Überzahlung aus der Pensions-Selbstversicherung für die Monate Jänner bis März 2019. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend aus, dass der von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vorgeschriebene monatliche Betrag in Höhe von € 1.388,51 auf Basis der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage von € 6.090,00 (unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen) statt von € 5.220,00 (monatliche Höchstbemessungsgrundlage ohne Sonderzahlungen) vorgeschrieben worden sei.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der PVA vom 29.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von freiwillig entrichteten Beiträgen abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 70 Abs. 1 ASVG eine Erstattung nur für Pflichtbeiträge vorgesehen sei, sodass Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung hierbei außer Betracht bleiben. Sofern eine Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung vorzunehmen sei, werde der freiwillig entrichtete Beitrag im geleisteten Umfang rückerstattet (22,80 % der Beitragsgrundlage).Begründend wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 70, Absatz eins, ASVG eine Erstattung nur für Pflichtbeiträge vorgesehen sei, sodass Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung hierbei außer Betracht bleiben. Sofern eine Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung vorzunehmen sei, werde der freiwillig entrichtete Beitrag im geleisteten Umfang rückerstattet (22,80 % der Beitragsgrundlage).
Eine Rückerstattung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung sei jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht möglich, da keine gesetzlich geregelten Tatbestände vorliegen, welche eine Rückerstattung rechtfertigen können.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass am 28.02.2017 sein Dienstverhältnis bei der XXXX beendet und in das betriebliche Frühpensionsmodell ab 01.03.2017 gewechselt worden sei, das neben einer prozentuellen Frühpensionszahlung bis zum Anspruch auf Korridorpension die Verpflichtung der Entrichtung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge durch den Beschwerdeführer vorgesehen habe.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass am 28.02.2017 sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 beendet und in das betriebliche Frühpensionsmodell ab 01.03.2017 gewechselt worden sei, das neben einer prozentuellen Frühpensionszahlung bis zum Anspruch auf Korridorpension die Verpflichtung der Entrichtung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge durch den Beschwerdeführer vorgesehen habe.
Zu dem am 22.02.2017 bei der PVA eingereichten Antrag auf Weiter(Selbst)versicherung seien mit Schreiben vom 29.03.2017 die monatlich zu entrichteten Weiterversicherungsbeiträge ab 01.03.2017 mit € 1.324,68 (22,80 % von € 4.980 für lfd. Bezug und € 830,00 für Sonderzahlung) vorgeschrieben worden. Laut Bezugsnachweis der XXXX vom 20.02.2017 seien bei der Bezugsabrechnung Februar 2017 unter anderem für Sonderzahlungen in Höhe von € 8.301,84 Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt worden.Zu dem am 22.02.2017 bei der PVA eingereichten Antrag auf Weiter(Selbst)versicherung seien mit Schreiben vom 29.03.2017 die monatlich zu entrichteten Weiterversicherungsbeiträge ab 01.03.2017 mit € 1.324,68 (22,80 % von € 4.980 für lfd. Bezug und € 830,00 für Sonderzahlung) vorgeschrieben worden. Laut Bezugsnachweis der römisch 40 vom 20.02.2017 seien bei der Bezugsabrechnung Februar 2017 unter anderem für Sonderzahlungen in Höhe von € 8.301,84 Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt worden.
Da eine Richtigstellung der Weiterversicherungsbeiträge durch die PVA nicht erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Beiträge im Vertrauen auf die spätere Rückvergütung überwiesen.
4. Die PVA legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 04.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden am 07.12.2020, vor.
5. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020 legte die PVA mit Schreiben vom 21.12.2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Beiträge vom 26.09.2019 vor.
6. Mit Schreiben vom 14.01.2021 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde vom 07.10.2020 sowie weitere Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren vor. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er ergänzend zu seiner Beschwerde vom 07.10.2020 auf § 69 Abs. 1 ASVG verweise, demzufolge Überzahlungen unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren zurückzuzahlen sei. Sein erster Rückzahlungsantrag an die PVA sei mit Schreiben vom 07.10.2019 (Anm.: gemeint wohl: 26.09.2019) gestellt worden.6. Mit Schreiben vom 14.01.2021 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde vom 07.10.2020 sowie weitere Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren vor. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er ergänzend zu seiner Beschwerde vom 07.10.2020 auf Paragraph 69, Absatz eins, ASVG verweise, demzufolge Überzahlungen unter Berücksichtigung einer Verjährungsfrist von drei Jahren zurückzuzahlen sei. Sein erster Rückzahlungsantrag an die PVA sei mit Schreiben vom 07.10.2019 Anmerkung, gemeint wohl: 26.09.2019) gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem früheren Arbeitgeber, XXXX , aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 23.04.2013 eine betriebliche Frühpension mit der Auflage, dass sich der Beschwerdeführer bis zum regulären Beginn der Korridorpension in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichere. Diese nahm er nach Auflösung des Dienstverhältnisses mit 28.02.2017 ab 01.03.2017 in Anspruch. Der Beschwerdeführer erhielt eine Frühpension in Höhe von € 5.912,81 brutto pro Monat.Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem früheren Arbeitgeber, römisch 40 , aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 23.04.2013 eine betriebliche Frühpension mit der Auflage, dass sich der Beschwerdeführer bis zum regulären Beginn der Korridorpension in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichere. Diese nahm er nach Auflösung des Dienstverhältnisses mit 28.02.2017 ab 01.03.2017 in Anspruch. Der Beschwerdeführer erhielt eine Frühpension in Höhe von € 5.912,81 brutto pro Monat.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2017 bei der PVA den Antrag auf Weiter(Selbst)versicherung in der Pensionsversicherung. Diesem Antrag wurde von der PVA ab 01.03.2017 stattgegeben. Der Monatsbeitrag zur Weiterversicherung wurde mit € 1.324,68 pro Monat festgelegt.
Der Beschwerdeführer leistete im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 Beiträge über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage, welche bei der Berechnung der Pensionsleistung nicht berücksichtigt wurden. Diese Beiträge wurden dem Beschwerdeführer in halber Höhe (€ 769,28) rückerstattet und überwiesen.
Seit 01.04.2019 bezieht der Beschwerdeführer regulär Pension.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26.09.2019 die Rücküberweisung der Überzahlung aus der Pensions-Selbstversicherung für die Monate Jänner bis März 2019
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und ist im Wesentlichen unstrittig.
So räumt die belangte Behörde insbesondere ein, dass es zu einer überhöhten Beitragszahlung seitens des Beschwerdeführers kam, wobei aus Sicht der PVA nicht mehr nachvollziehbar sei, wie es dazu gekommen sei (vgl. Vorlageschreiben vom 04.12.2020).So räumt die belangte Behörde insbesondere ein, dass es zu einer überhöhten Beitragszahlung seitens des Beschwerdeführers kam, wobei aus Sicht der PVA nicht mehr nachvollziehbar sei, wie es dazu gekommen sei vergleiche Vorlageschreiben vom 04.12.2020).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
„Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
§ 17. (1) Personen, dieParagraph 17, (1) Personen, die
1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,2. aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. […]
Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
§ 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Paragraph 69, (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 320b zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.(3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß Paragraph 320 b, zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Absatz eins,) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
(4) Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.(4) Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.(5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(6) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im übrigen dem Dienstgeber.
Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
§ 70. (1) Überschreitet in einem KalenderjahrParagraph 70, (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2. Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins,
(2) Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.(2) Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 55, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.(4) Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.
(5) Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.“(5) Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2019 auf Rückerstattung der freiwillig entrichteten Beiträge in die Pensionsversicherung gem. § 70 ASVG abgelehnt. Es ist unstrittig, dass von 01.03.2017 bis 31.03.2019 eine Weiterversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG bestand. Die belangte Behörde führte somit zutreffend aus, dass im gegenständlichen Fall nach § 70 ASVG eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Beiträge nicht möglich ist, da diese Bestimmung lediglich die Rückerstattung von Beiträgen, die im Rahmen einer Pflichtversicherung geleisteten wurden, vorsieht.3.3. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2019 auf Rückerstattung der freiwillig entrichteten Beiträge in die Pensionsversicherung gem. Paragraph 70, ASVG abgelehnt. Es ist unstrittig, dass von 01.03.2017 bis 31.03.2019 eine Weiterversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG bestand. Die belangte Behörde führte somit zutreffend aus, dass im gegenständlichen Fall nach Paragraph 70, ASVG eine Rückerstattung der freiwillig geleisteten Beiträge nicht möglich ist, da diese Bestimmung lediglich die Rückerstattung von Beiträgen, die im Rahmen einer Pflichtversicherung geleisteten wurden, vorsieht.
3.4. Die PVA führt im angefochtenen Bescheid vom 29.09.2020 aus, dass keine gesetzlich geregelten Tatbestände vorliegen, welche eine Rückerstattung der vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung rechtfertigen könnten.
Diesbezüglich wird grundsätzlich auf die Bestimmung des § 69 ASVG hingewiesen, nach welcher zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden können. Darunter sind Beiträge zu verstehen, deren Entrichtung von Gesetzes wegen nicht zulässig gewesen wäre bzw. die von jemandem entrichtet wurden, der dazu gesetzlich nicht verpflichtet war. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass § 69 Abs. 1 ASVG nicht weiter nach den Gründen, aus denen ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde, differenziert. Vielmehr sind alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach § 69 ASVG zu behandeln (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2017/08/0137). Diesbezüglich wird grundsätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 69, ASVG hingewiesen, nach welcher zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden können. Darunter sind Beiträge zu verstehen, deren Entrichtung von Gesetzes wegen nicht zulässig gewesen wäre bzw. die von jemandem entrichtet wurden, der dazu gesetzlich nicht verpflichtet war. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass Paragraph 69, Absatz eins, ASVG nicht weiter nach den Gründen, aus denen ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde, differenziert. Vielmehr sind alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach Paragraph 69, ASVG zu behandeln vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2017/08/0137).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Beiträge ist offen formuliert und umfasst auch die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gem. § 69 ASVG, worauf der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.01.2021 auch hinweist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber jedoch nicht abgesprochen. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234 mHa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Sache des gegenständlichen Verfahrens war somit nur der Abspruch gem. § 70 ASVG.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Beiträge ist offen formuliert und umfasst auch die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gem. Paragraph 69, ASVG, worauf der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.01.2021 auch hinweist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber jedoch nicht abgesprochen. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234 mHa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032). Sache des gegenständlichen Verfahrens war somit nur der Abspruch gem. Paragraph 70, ASVG.
Ergeht ein Abspruch über einen selbständigen (trennbaren) Teil des Antrags, bleibt hinsichtlich des unerledigten Restes die Entscheidungspflicht der Behörde weiterhin bestehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die belangte Behörde wird ihre Zuständigkeit – soweit der Antrag (auch) eine Rückforderung gem. § 69 ASVG umfasst – wahrzunehmen bzw. die Rechtssache gegebenenfalls gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben.Ergeht ein Abspruch über einen selbständigen (trennbaren) Teil des Antrags, bleibt hinsichtlich des unerledigten Restes die Entscheidungspflicht der Behörde weiterhin bestehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die belangte Behörde wird ihre Zuständigkeit – soweit der Antrag (auch) eine Rückforderung gem. Paragraph 69, ASVG umfasst – wahrzunehmen bzw. die Rechtssache gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall zudem darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage von nicht besonderer Komplexität zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall zudem darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage von nicht besonderer Komplexität zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erstattungsantrag Freiwilligkeit Pensionsversicherung Rückerstattung Sache des Verfahrens WeiterversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2237535.1.00Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021