TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W229 2225843-1

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

ASVG §410
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W229 2225843-1/2E
, W229 2225843-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Peter WOLF Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lehargasse 3A, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 14.10.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter WOLF Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Lehargasse 3A, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, vom 14.10.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 14.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet sei, € 19.276,14 an Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG und € 780,05 an Nebengebühren gemäß § 64 Abs. 4 ASVG bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen.1. Mit angefochtenem Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 14.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet sei, € 19.276,14 an Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, ASVG und € 780,05 an Nebengebühren gemäß Paragraph 64, Absatz 4, ASVG bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine von der Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführte Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG (Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016) einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 167.983,30 ergeben habe. Die darin enthaltene Kapitalforderung in Höhe von € 148.681,88 sei zur Gänze beglichen worden, die Verzugszinsen in Höhe von € 19.276,14 haften unberichtigt aus. Als Zinssatz sei der im Jahr 2018 maßgebliche Prozentsatz von 3,38 herangezogen worden. Im Bescheid war die Berechnung der Beiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Dezember 2016 tabellarisch angeführt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine von der Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführte Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG (Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016) einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 167.983,30 ergeben habe. Die darin enthaltene Kapitalforderung in Höhe von € 148.681,88 sei zur Gänze beglichen worden, die Verzugszinsen in Höhe von € 19.276,14 haften unberichtigt aus. Als Zinssatz sei der im Jahr 2018 maßgebliche Prozentsatz von 3,38 herangezogen worden. Im Bescheid war die Berechnung der Beiträge sowie Verzugszinsen für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Dezember 2016 tabellarisch angeführt.

Hinsichtlich der Verzugszinsen wurde ausgeführt, dass diese aus einer Nachverrechnung aufgrund der durchgeführten Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG resultieren. Im Prüfungszeitraum hätten Beiträge für unselbständige Erwerbstätige an die NÖGKK entrichtet werden müssen. Da diese Beiträge aufgrund der Annahme, es handle sich um Selbständige, fälschlicherweise an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft überwiesen worden seien, sei dieses Kapital der NÖGKK nicht zur Verfügung gestanden. Die verrechneten Verzugszinsen stellen ein wirtschaftliches Äquivalent dar und es soll beim Versicherungsträger der Beitragsausfall ausglichen werden.Hinsichtlich der Verzugszinsen wurde ausgeführt, dass diese aus einer Nachverrechnung aufgrund der durchgeführten Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG resultieren. Im Prüfungszeitraum hätten Beiträge für unselbständige Erwerbstätige an die NÖGKK entrichtet werden müssen. Da diese Beiträge aufgrund der Annahme, es handle sich um Selbständige, fälschlicherweise an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft überwiesen worden seien, sei dieses Kapital der NÖGKK nicht zur Verfügung gestanden. Die verrechneten Verzugszinsen stellen ein wirtschaftliches Äquivalent dar und es soll beim Versicherungsträger der Beitragsausfall ausglichen werden.

Zu den Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 1.251,18 wurde ausgeführt, dass diese aus den Exekutionskosten in Höhe von € 409,50 und aus dem Verwaltungskostenersatz in Höhe von € 841,68 resultieren. Der Krankenversicherungsträger könne für die Einleitung und Durchführung der Exekution einen pauschalierten Kostenersatz als Nebengebühren in den Rückstandsausweis aufnehmen. Dieser belaufe sich gemäß § 64 Abs. 4 ASVG auf 0,5 % des einzutreibenden Betrages. Im Zuge einer Fahrnisexekution sei dem Gericht ein Rückstandsausweis übermittelt worden. Dieser habe eine offene Forderung von insgesamt € 168.335,79 ausgewiesen. 0,5 % von diesem Betrag ergeben den Verwaltungskostenersatz in Höhe von € 841,68. Aufgrund der eingelangten Zahlungen seien vom Gesamtbetrag der Nebengebühren von € 1.251,18 lediglich € 780,05 unbeglichen.Zu den Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 1.251,18 wurde ausgeführt, dass diese aus den Exekutionskosten in Höhe von € 409,50 und aus dem Verwaltungskostenersatz in Höhe von € 841,68 resultieren. Der Krankenversicherungsträger könne für die Einleitung und Durchführung der Exekution einen pauschalierten Kostenersatz als Nebengebühren in den Rückstandsausweis aufnehmen. Dieser belaufe sich gemäß Paragraph 64, Absatz 4, ASVG auf 0,5 % des einzutreibenden Betrages. Im Zuge einer Fahrnisexekution sei dem Gericht ein Rückstandsausweis übermittelt worden. Dieser habe eine offene Forderung von insgesamt € 168.335,79 ausgewiesen. 0,5 % von diesem Betrag ergeben den Verwaltungskostenersatz in Höhe von € 841,68. Aufgrund der eingelangten Zahlungen seien vom Gesamtbetrag der Nebengebühren von € 1.251,18 lediglich € 780,05 unbeglichen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass im angefochtenen Bescheid die Verzugszinsen inklusive des von der SVA zwischen 13.11.2018 und 03.06.2019 errechneten und überwiesenen Rückzahlungsguthabens in Höhe von € 68.577,08 berechnet und angelastet werden, obwohl die Beschwerdeführerin diesen Betrag erwiesenermaßen weder schulde noch für die lange Dauer der diversen Teilüberweisungen seitens der SVA an die NÖGKK verantwortlich sei.

Den auf sie entfallenden Verzugszinsen- bzw. Nebengebührenanteil im Betrag von € 12.435,02 habe die Beschwerdeführerin am 17.10.2019 an die NÖGKK überwiesen. Die NÖGKK fordere hingegen weitere € 10.778,35, da sie auch für die seitens der SVA eingelangten Zahlungen Verzugszinsen und Nebengebühren verrechne. Eine rechtliche Begründung für dieses Vorgehen biete der angefochtene Bescheid im Grundsätzlichen nicht, da die Tatsache nicht berücksichtigt werde, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, die SVA, die Zahlungen zu leisten habe. Dem Umstand, dass die SVA offenbar fälschlicherweise die Beitragszahlungen entgegengenommen habe, messe die NÖGKK keine rechtliche Bedeutung zu. Es finde sich aber im angefochtenen Bescheid kein Hinweis darauf, auf welche Rechtsvorschrift die Einhebung von Verzugszinsen und Nebengebühren für nicht bestehende Schulden seitens der Beschwerdeführerin zurückgeführt werde.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den gemäß § 59 Abs. 2 und 4 ASVG vorzuschreibenden Betrag um den sie zu Unrecht treffenden Teilbetrag in Höhe von € 10.778,35 im Sinne einer verhältnismäßigen Aufteilung herabzusetzen und somit im Sinne des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes zu entscheiden.Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den gemäß Paragraph 59, Absatz 2 und 4 ASVG vorzuschreibenden Betrag um den sie zu Unrecht treffenden Teilbetrag in Höhe von € 10.778,35 im Sinne einer verhältnismäßigen Aufteilung herabzusetzen und somit im Sinne des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes zu entscheiden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 wurde der angefochtene Bescheid vom 14.10.2019 aufgrund der Beschwerde vom 22.10.2019 abgeändert, sodass er nunmehr zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, € 7.621,17 an Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 wurde der angefochtene Bescheid vom 14.10.2019 aufgrund der Beschwerde vom 22.10.2019 abgeändert, sodass er nunmehr zu lauten habe, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, € 7.621,17 an Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, ASVG bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 17.10.2019 eine Zahlung in Höhe von € 12.435,02 eingegangen sei, wodurch sich der zu bezahlende Betrag daher auf € 7.621,17 verringere. Die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch geschuldeten Nebengebühren in Höhe von € 780,05 seien mit der Zahlung vom 17.10.2019 zur Gänze abgedeckt worden.

In der Korrespondenz mit der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sei ausführlich erläutert worden, dass im Zuge der Umqualifizierung der fälschlich nach dem GSVG angemeldeten Personen, Beiträge in Höhe von € 68.577,08 von Seiten der SVA an die NÖGKK überwiesen worden seien. Diese Beiträge seien ursprünglich von den nunmehr als Dienstnehmer qualifizierten Personen an die SVA entrichtet worden.

Die GPLA-Verzugszinsen in Höhe von € 19.276,14 seien angefallen, weil im Prüfungszeitraum Beiträge für unselbständig Erwerbstätige hätten entrichtet werden müssen, jedoch nicht entrichtet worden seien. Die angefallenen Verzugszinsen resultieren aus der Nachverrechnung der Beiträge. Diese seien im maßgeblichen Zeitraum (2013 bis 2016) nicht an die NÖGKK abgeführt, sondern seien der SVA zur Verfügung gestanden. Die daraus resultierende Verpflichtung, Verzugszinsen zu entrichten, sei die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Zahlung rückständiger und fälliger Beiträge.

Die Beschwerdeführerin nehme Bezug auf § 59 Abs. 4 ASVG, diese Norm gebe jedoch lediglich darüber Auskunft, dass neben den in der Regel von den Krankenversicherungsträgern (§ 59 Abs. 6 ASVG) geltend gemachten Beiträgen auch die (ebenfalls von diesen eingehobenen) Verzugszinsen, nicht zur Gänze bei diesen verbleiben, sondern auch dem auch sonst anzuwendenden Verteilungsschlüssel auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstige Stellen aufgeteilt werden. Fälle wie der dem Bescheid zugrundeliegende, seien nicht vom Anwendungsbereich des § 59 Abs. 4 ASVG umfasst, da hier nicht der Krankenversicherungsträger (NÖGKK) aufgrund gesetzlicher Einhebungsverpflichtung Beiträge für die SVA eingehoben und dann inklusive allfälliger Verzugszinsen an diese weitergeleitet habe.Die Beschwerdeführerin nehme Bezug auf Paragraph 59, Absatz 4, ASVG, diese Norm gebe jedoch lediglich darüber Auskunft, dass neben den in der Regel von den Krankenversicherungsträgern (Paragraph 59, Absatz 6, ASVG) geltend gemachten Beiträgen auch die (ebenfalls von diesen eingehobenen) Verzugszinsen, nicht zur Gänze bei diesen verbleiben, sondern auch dem auch sonst anzuwendenden Verteilungsschlüssel auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstige Stellen aufgeteilt werden. Fälle wie der dem Bescheid zugrundeliegende, seien nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 59, Absatz 4, ASVG umfasst, da hier nicht der Krankenversicherungsträger (NÖGKK) aufgrund gesetzlicher Einhebungsverpflichtung Beiträge für die SVA eingehoben und dann inklusive allfälliger Verzugszinsen an diese weitergeleitet habe.

4. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.11.2019, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise davon auszugehen scheine, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin von € 12.435,02 als Teilanerkenntnis zu werten sei, statt richtigerweise nur als vorläufige Zahlung zur Vermeidung weiterer Nebengebühren. Dem Umstand, dass der NÖGKK Geldmittel vorenthalten worden seien, der Umstand gegenüberstehe, dass der SVA genau diese Mittel zur Verfügung gestanden seien. Beide Institutionen seien öffentlich-rechtliche Rechtsträger, es gebe also keinen Schaden für die Republik. Die NÖGKK versuche, einen Scheinschaden vorzugaukeln, den die Beschwerdeführerin als fremde Dritte ersetzen solle.

5. Die NÖGKK legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden am 27.11.2019, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, XXXX mit Sitz in XXXX , ist Dienstgeberin im Bereich der befristeten Überlassung von Arbeitskräften.Die Beschwerdeführerin, römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , ist Dienstgeberin im Bereich der befristeten Überlassung von Arbeitskräften.

Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) führte bei der Beschwerdeführerin eine Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG für den Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 durch. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) führte bei der Beschwerdeführerin eine Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG für den Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 durch.

Aufgrund dieser Überprüfung wurden die nach dem GSVG angemeldeten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert.Aufgrund dieser Überprüfung wurden die nach dem GSVG angemeldeten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifiziert.

Laut Prüfbericht vom 13.11.2018 hat sich für den Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 167.983,30 ergeben. Die darin enthaltene Kapitalforderung in Höhe von € 148.681,88 ist zur Gänze beglichen worden, die Verzugszinsen in Höhe von € 19.276,14 haften als unberichtigt aus.

Die Beitragsforderung der NÖGKK in Höhe von € 148.682,02 wurde bereits zur Gänze beglichen. Die von Dienstnehmern der Beschwerdeführerin als neue Selbständige an die SVA entrichteten Beiträge in Höhe von € 68.577,08 wurden zwischen 13.11.2018 und 03.06.2019 von der SVA an die NÖGKK überwiesen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, € 19.276,14 an Verzugszinsen bis 09.11.2018 gemäß § 59 ASVG und € 780,05 an Nebengebühren gemäß § 64 Abs. 4 ASVG an die NÖGKK zu bezahlen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, € 19.276,14 an Verzugszinsen bis 09.11.2018 gemäß Paragraph 59, ASVG und € 780,05 an Nebengebühren gemäß Paragraph 64, Absatz 4, ASVG an die NÖGKK zu bezahlen.

Am 17.10.2019 überwies die Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von € 12.435,02 an die NÖGKK.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts und ist in den wesentlichen Punkten unstrittig.

Insbesondere der das Ergebnis der Sozialversicherungsprüfung der WGKK sowie die Berechnung der Beträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. Beschwerde vom 22.10.2019 S. 2).Insbesondere der das Ergebnis der Sozialversicherungsprüfung der WGKK sowie die Berechnung der Beträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet vergleiche Beschwerde vom 22.10.2019 S. 2).

Dass die Beschwerdeführerin den Betrag in Höhe von € 12.435,02 an die NÖGKK überwiesen hat, bringt sie ebenso in der Beschwerde vor und führt dazu aus, dass es sich dabei um den auf sie entfallenden Verzugszinsen- bzw. Nebengebührenanteil handle.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

„Sozialversicherungsprüfung

§ 41a. (1) Die Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondereParagraph 41 a, (1) Die Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere

1. die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,

2. die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),

3. die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.

Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

(2) – (5) […]

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Paragraph 58, (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.(1a) Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) […]

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.

(5) – (8) […]

Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59, (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.(3) Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 64. (1) (…)Paragraph 64, (1) (…)

(…)

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht Verzugszinsen und Nebengebühren für das Guthaben bei der SVA in Höhe von € 68.577,08 verrechne, da die Beschwerdeführerin diesen Betrag erwiesenermaßen nicht schulde. Die Beschwerdeführerin sei für die lange Dauer der diversen Teilüberweisungen seitens der SVA an die NÖGKK nicht verantwortlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag jedoch im vorliegenden Fall aus den folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:

3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist als Dienstgeberin Beitragsschuldnerin gemäß § 58 Abs. 2 ASVG. Der Beitragsschuldner hat die Beiträge auf seine Gefahr und seine Kosten einzuzahlen. Schuldbefreiend wirkt erst die Gutschrift auf dem Kassenkonto (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 58 ASVG Rz 9 [Stand 1.7.2020, rdb.at]). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist als Dienstgeberin Beitragsschuldnerin gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG. Der Beitragsschuldner hat die Beiträge auf seine Gefahr und seine Kosten einzuzahlen. Schuldbefreiend wirkt erst die Gutschrift auf dem Kassenkonto vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 58, ASVG Rz 9 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).

3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 leg.cit vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die Fälligkeit der Beiträge im gegenständlichen Zeitraum (01.01.2013 bis 31.12.2016) ist unstrittig und hat die Beschwerdeführerin – aufgrund der Meldung der Mitarbeiter bei der SVA – diese zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge nach § 58 ASVG nicht an die NÖGKK entrichtet. 3.3.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, leg.cit vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die Fälligkeit der Beiträge im gegenständlichen Zeitraum (01.01.2013 bis 31.12.2016) ist unstrittig und hat die Beschwerdeführerin – aufgrund der Meldung der Mitarbeiter bei der SVA – diese zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge nach Paragraph 58, ASVG nicht an die NÖGKK entrichtet.

Im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der unverschuldeten aber rechtswidrigen Nichtanmeldung zur Sozialversicherung die Beiträge rückständig und Verzugszinsen zu entrichten sind (VwGH 948/51, VwSlg 2645 A): Das bringt im Hinblick auf den über die Bereicherungsabschöpfung hinausgehenden Normzweck, nämlich einer Schädigung der Sozialversicherungsträger aber auch der ihrer Beitragspflicht rechtzeitig nachkommenden Dienstgeber vorzubeugen, eine gewisse (verfassungsrechtlich aber wohl unbedenkliche) Härte (vgl. Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG Rz 12 und 21 [Stand 1.3.2016, rdb.at]). Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger (vorliegend die NÖGKK) dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (vgl. VwGH 02.09.2014, 2013/08/0107).Im vorliegenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der unverschuldeten aber rechtswidrigen Nichtanmeldung zur Sozialversicherung die Beiträge rückständig und Verzugszinsen zu entrichten sind (VwGH 948/51, VwSlg 2645 A): Das bringt im Hinblick auf den über die Bereicherungsabschöpfung hinausgehenden Normzweck, nämlich einer Schädigung der Sozialversicherungsträger aber auch der ihrer Beitragspflicht rechtzeitig nachkommenden Dienstgeber vorzubeugen, eine gewisse (verfassungsrechtlich aber wohl unbedenkliche) Härte vergleiche Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 59, ASVG Rz 12 und 21 [Stand 1.3.2016, rdb.at]). Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger (vorliegend die NÖGKK) dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft vergleiche VwGH 02.09.2014, 2013/08/0107).

Für die von 01.01.2013 bis 31.12.2016 fällig gewordenen, jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist an die NÖGKK entrichteten Beiträge von in Summe € 148.682,02 sind gemäß § 59 ASVG somit Verzugszinsen zu entrichten. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, betrug der für das Jahr 2018 – dem Jahr der GPLA-Prüfung und Vorschreibung – maßgebliche Zinssatz 3,38 %. Die Zahlungen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an die SVA im gegenständlichen Zeitraum (01.01.2013 bis 31.12.2016) wirkten hinsichtlich der Beitragsschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der NÖGKK nämlich nicht schuldbefreiend.Für die von 01.01.2013 bis 31.12.2016 fällig gewordenen, jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist an die NÖGKK entrichteten Beiträge von in Summe € 148.682,02 sind gemäß Paragraph 59, ASVG somit Verzugszinsen zu entrichten. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, betrug der für das Jahr 2018 – dem Jahr der GPLA-Prüfung und Vorschreibung – maßgebliche Zinssatz 3,38 %. Die Zahlungen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an die SVA im gegenständlichen Zeitraum (01.01.2013 bis 31.12.2016) wirkten hinsichtlich der Beitragsschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der NÖGKK nämlich nicht schuldbefreiend.

3.3.3. Zum Vorbringen, dass ein Teil der Verzugszinsen in Höhe von € 10.778,35 auf die SVA entfalle, da diese die Beiträge in Höhe von € 68.577,08 schulde, ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 41 Abs. 3 GSVG wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach dem ASVG und soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen sind. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen.3.3.3. Zum Vorbringen, dass ein Teil der Verzugszinsen in Höhe von € 10.778,35 auf die SVA entfalle, da diese die Beiträge in Höhe von € 68.577,08 schulde, ist darauf hinzuweisen, dass gem. Paragraph 41, Absatz 3, GSVG wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach dem ASVG und soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen sind. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung festgehalten, dass § 41 Abs. 3 GSVG vorsieht, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn "überwiesenen Beiträge" auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass – wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach (vgl. VwGH 30.6.2010, 2010/08/0074, mwN) – nach § 41 Abs. 3 GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0245 mHa Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [220. Lfg.], § 69 ASVG Rz 23, 30).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung festgehalten, dass Paragraph 41, Absatz 3, GSVG vorsieht, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn "überwiesenen Beiträge" auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass – wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach vergleiche VwGH 30.6.2010, 2010/08/0074, mwN) – nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0245 mHa Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [220. Lfg.], Paragraph 69, ASVG Rz 23, 30).

Im vorliegenden Fall wurden die Verzugszinsen für den gesamten bei der NÖGKK aushaftenden Betrag bis 09.11.2018 berechnet und vorgeschrieben, somit bis zu einem vor dem Datum des Prüfberichts liegenden Zeitpunkt und einem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung durch die SVA noch nicht erfolgt ist, weshalb eine Anrechnung an die Beitragsschuld gem. § 43 Abs. 3 GSVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch (noch) nicht in Betracht kommt. Der Umstand, dass die SVA die von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin an die SVA geleisteten Beitragszahlungen erst in der Zeit zwischen 13.11.2018 und 03.06.2019 an die NÖGKK überwiesen hat und sich diese Zahlungen aus Sicht der Beschwerdeführerin verzögert habe, hatte auf die Berechnung der Verzugszinsen bis zum 09.11.2018 keinen Einfluss.Im vorliegenden Fall wurden die Verzugszinsen für den gesamten bei der NÖGKK aushaftenden Betrag bis 09.11.2018 berechnet und vorgeschrieben, somit bis zu einem vor dem Datum des Prüfberichts liegenden Zeitpunkt und einem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung durch die SVA noch nicht erfolgt ist, weshalb eine Anrechnung an die Beitragsschuld gem. Paragraph 43, Absatz 3, GSVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch (noch) nicht in Betracht kommt. Der Umstand, dass die SVA die von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin an die SVA geleisteten Beitragszahlungen erst in der Zeit zwischen 13.11.2018 und 03.06.2019 an die NÖGKK überwiesen hat und sich diese Zahlungen aus Sicht der Beschwerdeführerin verzögert habe, hatte auf die Berechnung der Verzugszinsen bis zum 09.11.2018 keinen Einfluss.

3.3.4. Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Aufteilung der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 4 ASVG ist Folgendes auszuführen:3.3.4. Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Aufteilung der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz 4, ASVG ist Folgendes auszuführen:

Die Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen, für welche die Krankenversicherungsträger Umlagen bzw. Beiträge einzuheben haben, aufzuteilen (ErläutRV 774 BlgNR 16. GP 27): Dies gilt etwa in Bezug auf die BV-Kasse für die Abfertigung neu (nach BMSVG) oder die Arbeiterkammer für die Arbeiterkammerumlage (vgl. Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG Rz 40 [Stand 1.3.2016, rdb.at]).Die Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen, für welche die Krankenversicherungsträger Umlagen bzw. Beiträge einzuheben haben, aufzuteilen (ErläutRV 774 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 27): Dies gilt etwa in Bezug auf die BV-Kasse für die Abfertigung neu (nach BMSVG) oder die Arbeiterkammer für die Arbeiterkammerumlage vergleiche Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 59, ASVG Rz 40 [Stand 1.3.2016, rdb.at]).

Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt gegenständlich kein Fall nach § 59 Abs. 4 ASVG vor, da im vorliegenden Fall nicht ein beitragseinhebender Krankenversicherungsträger die Beiträge für eine berechtigte Institution eingehoben und weitergeleitet hat.Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt gegenständlich kein Fall nach Paragraph 59, Absatz 4, ASVG vor, da im vorliegenden Fall nicht ein beitragseinhebender Krankenversicherungsträger die Beiträge für eine berechtigte Institution eingehoben und weitergeleitet hat.

3.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, dass zwar keine Zahlungen an die NÖGKK, jedoch solche an die SVA erfolgt sind und insofern für die „res publica“ kein Schaden entstanden ist, ist darauf hinzuweisen, dass Sozialversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper organisiert sind und somit nicht davon gesprochen werden kann, dass die jeweilige Versichertengemeinschaft durch verspätete oder nicht erfolgte Zahlungen nicht geschädigt ist bzw. keinen Zinsenverlust durch nicht fristgerechte Beitragsleistungen erlitten hat.

3.3.6. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von € 19.276,14 und Nebengebühren in Höhe von € 780,05 bestand somit dem Grunde zu Recht. Gegen die Höhe wurden keine Einwendungen erhoben und ergibt sich auch aus dem Akt kein Hinweis darauf, dass die Berechnung nicht richtig ist. Nach vorbehaltloser Zahlung durch die Beschwerdeführerin des Betrages in Höhe von € 12.435,02 (wovon € 780,05 auf die Nebengebühren und € 11.654,97 auf die Verzugszinsen fielen), verbleibt eine Verpflichtung seitens der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG in Höhe von € 7.621,17. Dies wurde mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 18.11.2019 zu Recht ausgesprochen.3.3.6. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von € 19.276,14 und Nebengebühren in Höhe von € 780,05 bestand somit dem Grunde zu Recht. Gegen die Höhe wurden keine Einwendungen erhoben und ergibt sich auch aus dem Akt kein Hinweis darauf, dass die Berechnung nicht richtig ist. Nach vorbehaltloser Zahlung durch die Beschwerdeführerin des Betrages in Höhe von € 12.435,02 (wovon € 780,05 auf die Nebengebühren und € 11.654,97 auf die Verzugszinsen fielen), verbleibt eine Verpflichtung seitens der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, ASVG in Höhe von € 7.621,17. Dies wurde mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 18.11.2019 zu Recht ausgesprochen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage von nicht besonderer Komplexität zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage von nicht besonderer Komplexität zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Hinzu kommt, dass von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsschuld Fälligkeit Frist Nebengebühr Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2225843.1.00

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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