TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W175 2241833-1

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §60
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W175 2241832-1/2E

W175 2241833-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.03.2021, Damaskus-ÖB/KONS/0502/2020 und Damaskus-ÖB/KONS/0503/2020, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide syrische Staatsangehörige, beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geboren am XXXX , über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.02.2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.03.2021, Damaskus-ÖB/KONS/0502/2020 und Damaskus-ÖB/KONS/0503/2020, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide syrische Staatsangehörige, beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.02.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind Brüder. Die minderjährigen BF, syrische Staatsangehörige, stellten am 04.08.2020 schriftlich und am 24.09.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. 1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind Brüder. Die minderjährigen BF, syrische Staatsangehörige, stellten am 04.08.2020 schriftlich und am 24.09.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde die Mutter der BF, ebenfalls syrische Staatsangehörige, genannt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.03.2016 der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren – abgeleitet von ihrem (damaligen) Ehemann – zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde die Mutter der BF, ebenfalls syrische Staatsangehörige, genannt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.03.2016 der Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Familienverfahren – abgeleitet von ihrem (damaligen) Ehemann – zuerkannt worden war.

2. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 29.01.2021, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 2. Nachdem die Unterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 29.01.2021, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezugsperson am 24.03.2016 rechtskräftig geworden sei. Die vorgelegten Dokumente und Beweismittel würden das behauptete Familienverhältnis unzweifelhaft dokumentieren. Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Eine Einreise iSd Art. 8 EMRK erscheine nicht geboten, da mit der Bezugsperson kein darunter subsumierbares Familienleben vorliege. Die Bezugsperson beziehe sei Dezember 2019 Arbeitslosengeldbezüge sowie Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Einkünfte durch AMS und Mindestsicherung). Auch habe die Bezugsperson die Obsorge für zwei weitere minderjährige Söhne in Österreich, mit welchen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Im vorliegenden Fall werde der Richtsatz nach § 293 ASVG iHv EUR 1.529,66 (EUR 933,06 für eine Einzelperson und EUR 149,15 für jedes der vier minderjährigen Kinder) nicht erreicht. Überdies werde das Einkommen der Bezugsperson durch die monatlichen Mietausgaben iHv EUR 430,- zusätzlich vermindert. Die Bezugsperson habe seit Jänner 2016 (Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz) ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Seit 2014 lebe sie getrennt von den BF und habe diese seit 2014 nicht mehr persönlich gesehen. Die Obsorge sei beim leiblichen Vater gewesen und seien die BF auch von der Großmutter und der Tante mitversorgt worden. Somit liege nun seit sieben Jahren kein Familienleben in der Form mehr vor, dass eine Einreisegestattung trotz fehlender Formalvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwingend geboten wäre.In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bescheid der Bezugsperson am 24.03.2016 rechtskräftig geworden sei. Die vorgelegten Dokumente und Beweismittel würden das behauptete Familienverhältnis unzweifelhaft dokumentieren. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK erscheine nicht geboten, da mit der Bezugsperson kein darunter subsumierbares Familienleben vorliege. Die Bezugsperson beziehe sei Dezember 2019 Arbeitslosengeldbezüge sowie Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Einkünfte durch AMS und Mindestsicherung). Auch habe die Bezugsperson die Obsorge für zwei weitere minderjährige Söhne in Österreich, mit welchen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Im vorliegenden Fall werde der Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG iHv EUR 1.529,66 (EUR 933,06 für eine Einzelperson und EUR 149,15 für jedes der vier minderjährigen Kinder) nicht erreicht. Überdies werde das Einkommen der Bezugsperson durch die monatlichen Mietausgaben iHv EUR 430,- zusätzlich vermindert. Die Bezugsperson habe seit Jänner 2016 (Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz) ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Seit 2014 lebe sie getrennt von den BF und habe diese seit 2014 nicht mehr persönlich gesehen. Die Obsorge sei beim leiblichen Vater gewesen und seien die BF auch von der Großmutter und der Tante mitversorgt worden. Somit liege nun seit sieben Jahren kein Familienleben in der Form mehr vor, dass eine Einreisegestattung trotz fehlender Formalvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwingend geboten wäre.

3. Mit Schreiben vom 29.01.2021 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. Die BF brachten keine Stellungnahme ein.

5. Mit Bescheiden vom 10.02.2021 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Die BF hätten keine Stellungnahme eingebracht und habe daher keine weitere Prüfung ihres Anliegens durchgeführt werden können. Es sei daher gemäß Aktenlage zu entscheiden gewesen.5. Mit Bescheiden vom 10.02.2021 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Die BF hätten keine Stellungnahme eingebracht und habe daher keine weitere Prüfung ihres Anliegens durchgeführt werden können. Es sei daher gemäß Aktenlage zu entscheiden gewesen.

6. Mit Schreiben vom 10.03.2021 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Es wurde ausgeführt, dass im Zuge der Scheidung der Eltern der BF im Jahr 2014 und der neuerlichen Eheschließung der Bezugsperson das Sorgerecht gemäß den syrischen Gebräuchen dem Vater der BF zugesprochen worden sei. Die Bezugsperson habe sich bereits in Syrien bemüht, die Obsorge für die BF zu bekommen. Die BF seien nicht von ihrem Vater, sondern von der Großmutter und der Tante versorgt worden. Dem Wunsch nach einer schulischen Ausbildung sei nur unzureichend Rechnung getragen worden und hätten die BF in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Der Bezugsperson sei es Ende August 2020 mit der Zustimmung des Vaters der BF gelungen, die Obsorge für die BF zu erwirken, um so eine Familienzusammenführung in Österreich zu beantragen. Mit Schreiben des BFA vom 01.12.2020 seien die näheren Umstände der Wohn- und Einkommenssituation sowie der familiären Verhältnisse der Bezugsperson erhoben worden. Die Bezugsperson habe angegeben, mit ihren beiden jüngeren Söhnen in einer 60m² großen Mietwohnung in Österreich zu leben. Sie sei derzeit nicht berufstätig, sondern lebe von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie des AMS. Sie sei auf der Suche nach einer Teilzeit-Beschäftigung und habe einen BFI-Kurs sowie einen Deutschkurs bis zum Niveau B1 besucht. Der Kontakt zu den BF sei seitens des Vaters seit der Scheidung nur ein Mal in zwei Monaten zugelassen worden. Seit die Bezugsperson in Österreich lebe, telefoniere sie ein bis zwei Mal pro Woche mit den BF. Die BF könnten aufgrund der Arbeit nicht die Schule besuchen. Die allgemeine Situation der Familie in Syrien sei schlecht; es gäbe finanzielle Schwierigkeiten und würden die BF von den Tanten schlecht behandelt werden. Die Bezugsperson wolle, dass die BF weiter bei ihr aufwachsen, um ihre psychischen Schmerzen zu lindern und ihnen Bildungschancen zu bieten. Gleich nachdem der Vater der BF der Obsorgeübertragung zugestimmt habe, seien die gegenständlichen Anträge gestellt worden. Die BF hätten es verabsäumt, eine Stellungnahme einzubringen. Es sei zutreffend, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt werden würden. Das Einkommen der Bezugsperson überschreite nicht die Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG. Dennoch sei im konkreten Fall die Einreise aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sowie im Interesse des Kindeswohls zu gewähren. Es sei zwar zutreffend, dass zwischen der Bezugsperson und den BF seit mehreren Jahren kein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt mehr stattgefunden habe, jedoch müssten die Gründe hierfür und der Umstand, dass dies nicht freiwillig der Fall gewesen sei, berücksichtigt werden. Der Grund für die Trennung der Bezugsperson und der BF sei die Scheidung der Eltern und neuerliche Eheschließung der Bezugsperson gewesen. Aufgrund der Praxis in Syrien sei es der Bezugsperson unmöglich gewesen, die Obsorge für die BF zu erhalten. Der Vater habe den Kontakt zwischen der Bezugsperson und den BF stark eingeschränkt. Die Bezugsperson habe jahrelang versucht, die BF zurückzubekommen. Nunmehr sei die Situation der Familie in Syrien immer schlechter geworden und habe der Vater der BF zugestimmt, der Bezugsperson die BF zu überlasen. Dem Vater würden die zeitlichen und finanziellen Kapazitäten fehlen, um die BF angemessen versorgen zu können. Die Großmutter und die Tante würden sich zum Großteil um die BF kümmern. Die Tante behandle die BF schlecht. Die BF müssten auf den Feldern arbeiten, um zum Familienunterhalt beizutragen. Ein Schulbesuch der BF sei daher nicht möglich. Überdies habe der Vater der BF eine neue Familie gegründet und die Unterstützung der BF reduziert. Die Trennung der Bezugsperson von den BF sei somit keineswegs willentlich erfolgt, sondern ein Resultat der gesellschaftlichen Umstände und rechtlichen Praxis in Syrien. Die Trennung sei unfreiwillig und umständehalber erfolgt und lasse das Familienleben nicht erlöschen. Überdies sei auf das Kindeswohl zu verweisen. Die BF könnten in Österreich die Schule besuchen und eine Ausbildung absolvieren, was ihnen in Syrien verwehrt bleibe. Damit hätten sie in Österreich bessere Chancen auf ein menschenwürdiges Leben. Trotz des unzureichenden Einkommens der Bezugsperson sei die Einreise der BF zur Wahrung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich. Der Beschwerde waren unter anderen ein Arbeitsvertrag der Bezugsperson ab 08.03.2021 als Hilfskraft in Küche und Service mit einem monatlichen Bruttogehalt iHv EUR 1.131,- sowie die Scheidungsurkunde der Bezugsperson und ihres zweiten Ehemannes aus November 2019 angeschlossen. 6. Mit Schreiben vom 10.03.2021 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Es wurde ausgeführt, dass im Zuge der Scheidung der Eltern der BF im Jahr 2014 und der neuerlichen Eheschließung der Bezugsperson das Sorgerecht gemäß den syrischen Gebräuchen dem Vater der BF zugesprochen worden sei. Die Bezugsperson habe sich bereits in Syrien bemüht, die Obsorge für die BF zu bekommen. Die BF seien nicht von ihrem Vater, sondern von der Großmutter und der Tante versorgt worden. Dem Wunsch nach einer schulischen Ausbildung sei nur unzureichend Rechnung getragen worden und hätten die BF in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Der Bezugsperson sei es Ende August 2020 mit der Zustimmung des Vaters der BF gelungen, die Obsorge für die BF zu erwirken, um so eine Familienzusammenführung in Österreich zu beantragen. Mit Schreiben des BFA vom 01.12.2020 seien die näheren Umstände der Wohn- und Einkommenssituation sowie der familiären Verhältnisse der Bezugsperson erhoben worden. Die Bezugsperson habe angegeben, mit ihren beiden jüngeren Söhnen in einer 60m² großen Mietwohnung in Österreich zu leben. Sie sei derzeit nicht berufstätig, sondern lebe von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie des AMS. Sie sei auf der Suche nach einer Teilzeit-Beschäftigung und habe einen BFI-Kurs sowie einen Deutschkurs bis zum Niveau B1 besucht. Der Kontakt zu den BF sei seitens des Vaters seit der Scheidung nur ein Mal in zwei Monaten zugelassen worden. Seit die Bezugsperson in Österreich lebe, telefoniere sie ein bis zwei Mal pro Woche mit den BF. Die BF könnten aufgrund der Arbeit nicht die Schule besuchen. Die allgemeine Situation der Familie in Syrien sei schlecht; es gäbe finanzielle Schwierigkeiten und würden die BF von den Tanten schlecht behandelt werden. Die Bezugsperson wolle, dass die BF weiter bei ihr aufwachsen, um ihre psychischen Schmerzen zu lindern und ihnen Bildungschancen zu bieten. Gleich nachdem der Vater der BF der Obsorgeübertragung zugestimmt habe, seien die gegenständlichen Anträge gestellt worden. Die BF hätten es verabsäumt, eine Stellungnahme einzubringen. Es sei zutreffend, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt werden würden. Das Einkommen der Bezugsperson überschreite nicht die Höhe der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG. Dennoch sei im konkreten Fall die Einreise aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sowie im Interesse des Kindeswohls zu gewähren. Es sei zwar zutreffend, dass zwischen der Bezugsperson und den BF seit mehreren Jahren kein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt mehr stattgefunden habe, jedoch müssten die Gründe hierfür und der Umstand, dass dies nicht freiwillig der Fall gewesen sei, berücksichtigt werden. Der Grund für die Trennung der Bezugsperson und der BF sei die Scheidung der Eltern und neuerliche Eheschließung der Bezugsperson gewesen. Aufgrund der Praxis in Syrien sei es der Bezugsperson unmöglich gewesen, die Obsorge für die BF zu erhalten. Der Vater habe den Kontakt zwischen der Bezugsperson und den BF stark eingeschränkt. Die Bezugsperson habe jahrelang versucht, die BF zurückzubekommen. Nunmehr sei die Situation der Familie in Syrien immer schlechter geworden und habe der Vater der BF zugestimmt, der Bezugsperson die BF zu überlasen. Dem Vater würden die zeitlichen und finanziellen Kapazitäten fehlen, um die BF angemessen versorgen zu können. Die Großmutter und die Tante würden sich zum Großteil um die BF kümmern. Die Tante behandle die BF schlecht. Die BF müssten auf den Feldern arbeiten, um zum Familienunterhalt beizutragen. Ein Schulbesuch der BF sei daher nicht möglich. Überdies habe der Vater der BF eine neue Familie gegründet und die Unterstützung der BF reduziert. Die Trennung der Bezugsperson von den BF sei somit keineswegs willentlich erfolgt, sondern ein Resultat der gesellschaftlichen Umstände und rechtlichen Praxis in Syrien. Die Trennung sei unfreiwillig und umständehalber erfolgt und lasse das Familienleben nicht erlöschen. Überdies sei auf das Kindeswohl zu verweisen. Die BF könnten in Österreich die Schule besuchen und eine Ausbildung absolvieren, was ihnen in Syrien verwehrt bleibe. Damit hätten sie in Österreich bessere Chancen auf ein menschenwürdiges Leben. Trotz des unzureichenden Einkommens der Bezugsperson sei die Einreise der BF zur Wahrung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich. Der Beschwerde waren unter anderen ein Arbeitsvertrag der Bezugsperson ab 08.03.2021 als Hilfskraft in Küche und Service mit einem monatlichen Bruttogehalt iHv EUR 1.131,- sowie die Scheidungsurkunde der Bezugsperson und ihres zweiten Ehemannes aus November 2019 angeschlossen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wies die ÖB Damaskus die (zulässigen) Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wies die ÖB Damaskus die (zulässigen) Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Einreiseanträge sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt sei und die Einreise der BF iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Wie das BFA ausführlich dargelegt habe, würden die Einkünfte der Bezugsperson den Richtsatz nach § 293 ASVG für eine Mutter samt vier minderjähriger Kinder nicht erreichen. Es sei den BF nicht gelungen, darzustellen, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden seien, um die BF in Österreich zu erhalten. Die Bezugsperson beziehe seit Dezember 2019 durchlaufend Arbeitslosenbezüge sowie Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Einkünfte durch AMS und Mindestsicherung). Im gegenständlichen Fall habe eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen zu Lasten der BF auszufallen und sei den Anträgen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Art. 8 EMRK jedenfalls nicht stattzugeben. Somit würden diesbezügliche Beschwerdehinweise, sowie auch jene betreffend das Kindeswohl, ins Leere gehen. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt sei und die Einreise der BF iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Wie das BFA ausführlich dargelegt habe, würden die Einkünfte der Bezugsperson den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG für eine Mutter samt vier minderjähriger Kinder nicht erreichen. Es sei den BF nicht gelungen, darzustellen, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden seien, um die BF in Österreich zu erhalten. Die Bezugsperson beziehe seit Dezember 2019 durchlaufend Arbeitslosenbezüge sowie Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Einkünfte durch AMS und Mindestsicherung). Im gegenständlichen Fall habe eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen zu Lasten der BF auszufallen und sei den Anträgen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Artikel 8, EMRK jedenfalls nicht stattzugeben. Somit würden diesbezügliche Beschwerdehinweise, sowie auch jene betreffend das Kindeswohl, ins Leere gehen.

8. Am 07.04.2021 wurden bei der ÖB Damaskus Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG würden im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden. Die Bezugsperson befinde sich seit 08.03.2021 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Dennoch sei eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung zu erteilen, da der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung komme. Die Trennung der BF und der Bezugsperson sei ein Resultat des Verhaltens des Vaters der BF. Österreich sei der einzige Staat, in dem das Familienleben fortgesetzt werden könne. Auf die Ausführungen der Stellungnahme der Bezugsperson sowie der Beschwerde vom 10.03.2021 wurde verwiesen.8. Am 07.04.2021 wurden bei der ÖB Damaskus Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Die Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG würden im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden. Die Bezugsperson befinde sich seit 08.03.2021 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Dennoch sei eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung zu erteilen, da der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung komme. Die Trennung der BF und der Bezugsperson sei ein Resultat des Verhaltens des Vaters der BF. Österreich sei der einzige Staat, in dem das Familienleben fortgesetzt werden könne. Auf die Ausführungen der Stellungnahme der Bezugsperson sowie der Beschwerde vom 10.03.2021 wurde verwiesen.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2021, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 04.08.2020 schriftlich und am 24.09.2020 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, rechtskräftig seit 24.03.2016, der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren – abgeleitet von ihrem damaligen Ehemann – zuerkannt.Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 04.08.2020 schriftlich und am 24.09.2020 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, rechtskräftig seit 24.03.2016, der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren – abgeleitet von ihrem damaligen Ehemann – zuerkannt.

Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung der Anträge samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt worden sei und die Einreise der BF iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da mit der Bezugsperson kein darunter subsummierbares Familienleben vorliege.Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung der Anträge samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt worden sei und die Einreise der BF iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, da mit der Bezugsperson kein darunter subsummierbares Familienleben vorliege.

Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 10.02.2021 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 10.02.2021 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

Die von der Bezugsperson erzielten Einkünfte erreichen die für das Jahr 2020 geltenden Richtsätze des maßgeblichen § 293 ASVG nicht, was auch im Verfahren nicht bestritten wurde. Die Bezugsperson war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht erwerbstätig, bezog seit Dezember 2019 durchlaufend Arbeitslosenbezüge sowie Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Einkünfte durch AMS und Mindestsicherung). Der Richtsatz für eine Einzelperson und vier minderjährige Kinder lag im Jahr 2020 bei EUR 1.563,25 (EUR 966,65 für eine Einzelperson und EUR 149,15 pro minderjährigem Kind). Die von der Bezugsperson zu entrichtende monatliche Miete (Anm.: EUR 430,- [abzüglich der „freien Station“ iHv EUR 299,95]) war davon in Abzug zu bringen (vgl. § 292 Abs. 3 ASVG; sog „freie Station“).Die von der Bezugsperson erzielten Einkünfte erreichen die für das Jahr 2020 geltenden Richtsätze des maßgeblichen Paragraph 293, ASVG nicht, was auch im Verfahren nicht bestritten wurde. Die Bezugsperson war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht erwerbstätig, bezog seit Dezember 2019 durchlaufend Arbeitslosenbezüge sowie Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Einkünfte durch AMS und Mindestsicherung). Der Richtsatz für eine Einzelperson und vier minderjährige Kinder lag im Jahr 2020 bei EUR 1.563,25 (EUR 966,65 für eine Einzelperson und EUR 149,15 pro minderjährigem Kind). Die von der Bezugsperson zu entrichtende monatliche Miete Anmerkung, EUR 430,- [abzüglich der „freien Station“ iHv EUR 299,95]) war davon in Abzug zu bringen vergleiche Paragraph 292, Absatz 3, ASVG; sog „freie Station“).

Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Es wurde kein ausreichender Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG erbracht. Die BF konnten nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Es wurde kein ausreichender Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erbracht. Die BF konnten nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

Die Bezugsperson ist seit 08.03.2021 erwerbstätig und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen iHv EUR 1.131,-. Der diesbezügliche erst mit der Beschwerde vorgelegte Arbeitsvertrag unterliegt dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und ist daher unbeachtlich. Die Bezugsperson ist seit 08.03.2021 erwerbstätig und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen iHv EUR 1.131,-. Der diesbezügliche erst mit der Beschwerde vorgelegte Arbeitsvertrag unterliegt dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und ist daher unbeachtlich.

Die Bezugsperson war mit dem Vater der BF von 30.04.2002 bis 12.05.2010 verheiratet.

Die Bezugsperson heiratete am 22.03.2011 erneut. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, rechtskräftig seit 24.03.2016, wurde der Bezugsperson - abgeleitet von ihrem zweiten Ehemann - der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Aus der zweiten Ehe der Bezugsperson sind zwei Kinder (geboren am 11.05.2012 und 24.05.2017) hervorgegangen, welche mit der Bezugsperson in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Die zweite Ehe der Bezugsperson wurde 06.11.2019 geschieden.

Der Vater der BF heiratete am 01.09.2013 erneut. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder (geboren am 27.07.2015 und 28.01.2017) hervor.

Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der BF mit der Bezugsperson konnte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Zwischen den BF und der Bezugsperson bestand schon vor der Ausreise der Bezugsperson kein persönlicher Kontakt mehr.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und wurden von den BF auch nicht bestritten.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in die angefochtenen Bescheide und die dagegen erhobenen Beschwerden und die Stellungnahme des BFA.

Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus den Antragsformularen der BF, in welchen sie ausführten, die Bezugsperson beziehe AMS Gelder und Sozialhilfe, den Angaben und vorgelegten Nachweisen der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren, wonach sie seit Dezember 2019 Arbeitslosengeld und Mindestsicherung beziehe, den Angaben in der Beschwerde und den Angaben der Bezugsperson im Rahmen des Scheidungsverfahrens von ihrem zweiten Ehemann in Jahr 2019.

Der erstmals mit Beschwerde vorgelegte Arbeitsvertrag der Bezugsperson unterliegt dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG. Der erstmals mit Beschwerde vorgelegte Arbeitsvertrag der Bezugsperson unterliegt dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG.

Der Richtsatz für eine Einzelperson und vier minderjährige Kinder für das Jahr 2020 iHv EUR 1.563,25 ergibt sich aus § 293 ASVG, BGBl II Nr. 348/2019 (EUR 966,65 für eine Einzelperson und EUR 149,15 pro minderjährigem Kind).Der Richtsatz für eine Einzelperson und vier minderjährige Kinder für das Jahr 2020 iHv EUR 1.563,25 ergibt sich aus Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, (EUR 966,65 für eine Einzelperson und EUR 149,15 pro minderjährigem Kind).

Nach dem Gesagten konnten die BF beziehungsweise die Bezugsperson keinen Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel erbringen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte.Nach dem Gesagten konnten die BF beziehungsweise die Bezugsperson keinen Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel erbringen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte.

Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG wurde daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die Feststellungen zu den Eheschließungen und Ehescheidungen der Bezugsperson und des Vaters der BF ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. So ist aus dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Familienbuch ersichtlich, dass die Ehe der Eltern der BF am 30.04.2002 geschlossen und laut der vorgelegten syrischen Ehescheidungsurkunde am 12.05.2010 geschieden wurde. Die Daten betreffend die zweite Ehe der Bezugsperson sowie der diesbezüglichen ehelichen Kinder ergeben sich aus der vorgelegten Scheidungsurkunde aus dem Jahr 2019. Die Daten betreffend die zweite Ehe des Vaters der BF sowie der diesbezüglichen ehelichen Kinder ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Familienbuch.

Die Feststellung wonach zwischen den BF und der Bezugsperson kein schützenswertes Familienleben vorliegt, stützt sich auf die Angaben der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren. Das BFA sowie die BF führten aus, dass seit dem Jahr 2014 kein persönlicher Kontakt mehr zwischen der Bezugsperson und den BF bestanden habe.

Entgegen des in der vorgelegten Ehescheidungsurkunde der Eltern der BF genannten Scheidungsdatums vom 12.05.2010 sowie entgegen des in der Scheidungsurkunde genannten Datums der zweiten Eheschließung der Bezugsperson am 22.03.2011, führten die BF in ihrer Beschwerde aus, dass die Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2014 stattgefunden habe. Aufgrund der Scheidung der Eltern und der erneuten Eheschließung der Bezugsperson habe der Vater der BF das Sorgerecht für die BF bekommen. Der Kontakt der Bezugsperson und der BF habe nach der Scheidung nur ein Mal in zwei Monaten stattgefunden. Seit die Bezugsperson in Österreich lebe (Anm.: Jänner 2016), telefoniere sie ein bis zwei Mal pro Woche mit den BF. Aus den vorgelegten Dokumenten in Verbindung mit den Angaben der BF und der Bezugsperson ergibt sich, dass bereits seit der Ehescheidung und der erneuten Eheschließung der Bezugsperson – folglich spätestens seit März 2011 und somit seit rund zehn Jahren – kein persönlicher Kontakt und kein gemeinsamer Haushalt zwischen den BF und der Bezugsperson mehr bestanden hat. Der Kontakt der Bezugsperson und der BF beschränkte sich folglich von spätestens März 2011 bis zur Ankunft der Bezugsperson im Jänner 2016 – somit rund fünf Jahre – auf ein Mal in zwei Monaten. Im Zeitpunkt des letzten persönlichen Kontaktes der Bezugsperson und der BF (laut ihren Angaben spätestens seit der erneuten Eheschließung der Bezugsperson [Anm.: März 2011]) handelte es sich bei den minderjährigen BF um vier- und sechsjährige Buben.Entgegen des in der vorgelegten Ehescheidungsurkunde der Eltern der BF genannten Scheidungsdatums vom 12.05.2010 sowie entgegen des in der Scheidungsurkunde genannten Datums der zweiten Eheschließung der Bezugsperson am 22.03.2011, führten die BF in ihrer Beschwerde aus, dass die Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2014 stattgefunden habe. Aufgrund der Scheidung der Eltern und der erneuten Eheschließung der Bezugsperson habe der Vater der BF das Sorgerecht für die BF bekommen. Der Kontakt der Bezugsperson und der BF habe nach der Scheidung nur ein Mal in zwei Monaten stattgefunden. Seit die Bezugsperson in Österreich lebe Anmerkung, Jänner 2016), telefoniere sie ein bis zwei Mal pro Woche mit den BF. Aus den vorgelegten Dokumenten in Verbindung mit den Angaben der BF und der Bezugsperson ergibt sich, dass bereits seit der Ehescheidung und der erneuten Eheschließung der Bezugsperson – folglich spätestens seit März 2011 und somit seit rund zehn Jahren – kein persönlicher Kontakt und kein gemeinsamer Haushalt zwischen den BF und der Bezugsperson mehr bestanden hat. Der Kontakt der Bezugsperson und der BF beschränkte sich folglich von spätestens März 2011 bis zur Ankunft der Bezugsperson im Jänner 2016 – somit rund fünf Jahre – auf ein Mal in zwei Monaten. Im Zeitpunkt des letzten persönlichen Kontaktes der Bezugsperson und der BF (laut ihren Angaben spätestens seit der erneuten Eheschließung der Bezugsperson [Anm.: März 2011]) handelte es sich bei den minderjährigen BF um vier- und sechsjährige Buben.

Wie vom BFA zutreffend ausgeführt, stellte die Bezugsperson im Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Bezugsperson wurde im März 2016 – abgeleitet von ihrem damaligen Ehemann – der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Laut dem vorgelegten Bescheid des BFA machte die Bezugsperson keine eigenen Fluchtgründe geltend. Die Trennung der Bezugsperson und der BF beziehungsweise die Ausreise der Bezugsperson aus Syrien und das Zurücklassen ihrer damals rund zehn und achtjährigen Söhne (BF) bei deren Vater in Syrien erfolgte daher nicht fluchtbedingt. Die Bezugsperson reiste freiwillig von Syrien nach Österreich, um hier mit ihrem damaligen Ehemann und den gemeinsamen Kindern zusammen zu leben.

Dass seit der Obsorgeübertragung an die Bezugsperson im August 2020 Treffen der BF und der Bezugsperson geplant worden seien, wurde nicht vorgebracht.

Überdies wurden die gegenständlichen Anträge erst vier Jahre nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson gestellt. Somit ist seit Jahren kein ausreichend intensives Familienleben der BF mit der Bezugsperson erkennbar.

Auch die Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde sind nicht geeignet, ein schützenwertes Familienleben nachzuweisen. Die BF führten aus, dass sich die Bezugsperson bereits in Syrien und auch nach ihrer Ausreise nach Österreich bemüht habe, die Obsorge für die BF zu erhalten. Dies sei jedoch aufgrund des Widerstandes des Vaters der BF nicht gelungen. Diesbezügliche Nachweise – etwa in Form von Anträge auf Obsorgeübertragung an die Bezugsperson bei einem syrischen Gericht – wurden nicht vorgelegt. Der Vater der BF habe den Kontakt zwischen der Bezugsperson und den BF stark eingeschränkt. Nunmehr sei die (finanzielle) Situation der Familie in Syrien immer schlechter geworden. Die Bezugsperson habe den Vater der BF im Jahr 2020 davon überzeugen können, ihr die Obsorge zu übertragen. Unmittelbar nach der Obsorgeübertragung, die endlich eine Wiedervereinigung von der Bezugsperson und den BF ermöglicht habe, sei die Familienzusammenführung beantragt worden. Der Vater der BF habe auch mit seiner nunmehrigen Ehefrau eine Familie gegründet und habe mir der neuerlichen Eheschließung auch sukzessive die Unterstützung für die BF reduziert. Wie oben bereits festgestellt, heiratete der Vater der BF bereits im Jahr 2013 erneut. Dies würde bedeuten, dass der Vater der BF bereits im Jahr 2013 die Unterstützung der BF reduziert hat. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Bezugsperson jedoch noch beinahe drei Jahre lang in Syrien.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2019, Zl. E1478/2019-11, erst jüngst ausgesprochen wurde, dass eine Zustimmung der im Herkunftsland verbleibenden obsorgeberechtigten Person als materielle Erteilungsvoraussetzung für einen Einreisetitel gemäß § 35 AsylG nicht gesetzlich vorgesehen ist.Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2019, Zl. E1478/2019-11, erst jüngst ausgesprochen wurde, dass eine Zustimmung der im Herkunftsland verbleibenden obsorgeberechtigten Person als materielle Erteilungsvoraussetzung für einen Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Beurteilung des BFA insgesamt zu folgen, als von einer qualifizierten Minderung des Familienlebens ausgegangen werden muss und daher die Voraussetzung, dass zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, gegenständlich nicht vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005:

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 (AsylG) lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§60

[…]

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 75Paragraph 75

[…]

(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

[…]“

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 04.08.2020 bzw. 24.09.2020, und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, rechtskräftig seit 24.03.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde der Status der Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurde nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt weshalb die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 somit zu erfüllen sind.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 04.08.2020 bzw. 24.09.2020, und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG war daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, rechtskräftig seit 24.03.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde der Status der Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 rechtskräftig zuerkannt. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurde nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 somit zu erfüllen sind.

Die maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF lautet:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§11

[…]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lautet:

„Richtsätze

§ 293 (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293, (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben      1 120,00 € (Anm. 1, 1a, 1b),aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € Anmerkung 1, 1a, 1b),

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen  882,78 € (Anm. 2),bb) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 882,78 € Anmerkung 2),

(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2019,)

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259          747,00 € (Anm. 2),b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 7, 47,,00 € Anmerkung 2),

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres    274,76 € (Anm. 3),aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € Anmerkung 3),

falls beide Elternteile verstorben sind     412,54 € (Anm. 4),falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € Anmerkung 4),

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres     488,24 € (Anm. 5),bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € Anmerkung 5),

falls beide Elternteile verstorben sind     747,00 € (Anm. 2).falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € Anmerkung 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €; gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €: gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €; gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €; gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 578,36 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 334,17 €; gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 363,52 €: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 398,97 €; gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 472,00 €; gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 578,36 €

Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.Anmerkung 1a: Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, lautet: „In Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anm. 1b: § 727 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“Anmerkung 1b: Paragraph 727, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020, lautet: „Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“

Anm. 2: für 2017: 889,84 €; für 2018: 909,42 €; für 2019: 933,06 €; für 2020: 966,65 €; für 2021: 1 000,48 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 €; für 2018: 909,42 €; für 2019: 933,06 €; für 2020: 966,65 €; für 2021: 1 000,48 €

Anm. 3: für 2017: 327,29 €; für 2018: 334,49 €; für 2019: 343,19 €; für 2020: 355,54 €; für 2021: 367,98 €Anmerkung 3: für 2017: 327,29 €; für 2018: 334,49 €; für 2019: 343,19 €; für 2020: 355,54 €; für 2021: 367,98 €

Anm. 4: für 2017: 491,43 €; für 2018: 502,24 €; für 2019: 515,30 €; für 2020: 533,85 €; für 2021: 552,53 €Anmerkung 4: für 2017: 491,43 €; für 2018: 502,24 €; für 2019: 515,30 €; für 2020: 533,85 €; für 2021: 552,53 €

Anm. 5: für 2017: 581,60 €; für 2018: 594,40 €; für 2019: 609,85 €; für 2020: 631,80 €; für 2021: 653,91 €Anmerkung 5: für 2017: 581,60 €; für 2018: 594,40 €; für 2019: 609,85 €; für 2020: 631,80 €; für 2021: 653,91 €

Anm. 6: für 2017: 137,30 €; für 2018: 140,32 €; für 2019: 143,97 €; für 2020: 149,15 €; für 2021: 154,37 €)“Anmerkung 6: für 2017: 137,30 €; für 2018: 140,32 €; für 2019: 143,97 €; für 2020: 149,15 €; für 2021: 154,37 €)“

Die Werte für diese Richtsätze betrugen für das Jahr 2020 folglich:

Für Einzelpersonen: EUR 966,65

Für jedes Kind: zusätzlich EUR 149,15

Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe EUR 299,95 (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2020) überschreiten, zur Verfügung stehen.Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe EUR 299,95 (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG für das Jahr 2020) überschreiten, zur Verfügung stehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23). Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend sind:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend sind:

Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich seit dem Jahr 2016 asylberechtigte Mutter der BF genannt.Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich seit dem Jahr 2016 asylberechtigte Mutter der BF genannt.

Im vorliegenden Fall wurde die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt. Die BF konnten (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Die Bezugsperson bezog im Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheiderlassung Arbeitslosengeld und Sozialhilfe. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht erreicht. Die BF konnten daher nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Im vorliegenden Fall wurde die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt. Die BF konnten (mit Hilfe der Bezugsperson) den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügen sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Die Bezugsperson bezog im Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheiderlassung Arbeitslosengeld und Sozialhilfe. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht erreicht. Die BF konnten daher nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Betreffend den erst mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsvertrag der Bezugsperson und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Bezugsperson nach Erlassung der Bescheide ist ergänzend festzuhalten, dass weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22 b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte irgendein Hinweis hervorgeht, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Betreffend den erst mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsvertrag der Bezugsperson und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Bezugsperson nach Erlassung der Bescheide ist ergänzend festzuhalten, dass weder aus den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, FPG bzw. Paragraph 22, b Absatz 2, BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte irgendein Hinweis hervorgeht, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).

Die BF vermeinen, dass gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung zu gelangen und in der Folge die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG außer Betracht zu bleiben hätten, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK jedenfalls geboten wäre.Die BF vermeinen, dass gegenständlich der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung zu gelangen und in der Folge die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG außer Betracht zu bleiben hätten, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK jedenfalls geboten wäre.

Da gegenständlich, wie vorstehend festgestellt und auch von den BF gar nicht in Abrede gestellt wurde, die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG infolge Nichterzielung der erforderlichen Einkünfte durch die Bezugsperson nicht erfüllt ist, ist in weiterer Folge die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu prüfen. Da gegenständlich, wie vorstehend festgestellt und auch von den BF gar nicht in Abrede gestellt wurde, die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG infolge Nichterzielung der erforderlichen Einkünfte durch die Bezugsperson nicht erfüllt ist, ist in weiterer Folge die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu prüfen.

Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Eine solche, fallbezogen vorzunehmende gesamtheitliche Abwägung der im Sinne des Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen unter Orientierung an den in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegten Kriterien durch die Behörde, ist fallgegenständlich auch gemacht worden. Eine solche, fallbezogen vorzunehmende gesamtheitliche Abwägung der im Sinne des Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen unter Orientierung an den in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgelegten Kriterien durch die Behörde, ist fallgegenständlich auch gemacht worden.

Damit wurde inhaltlich auf die in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG gebotene Interessensabwägung Bezug genommen sowie eine in einem solchen Fall auferlegte Prüfung iSd Art. 8 EMRK erkennbar vorgenommen. So sind dem Akteninhalt o.g. Erwägungen zu entnehmen, von denen sich die Behörde bei ihrer Einschätzung der Nichterforderlichkeit der Einreise der BF zur Aufrechterhaltung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK leiten hat lassen. Damit wurde inhaltlich auf die in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG gebotene Interessensabwägung Bezug genommen sowie eine in einem solchen Fall auferlegte Prüfung iSd Artikel 8, EMRK erkennbar vorgenommen. So sind dem Akteninhalt o.g. Erwägungen zu entnehmen, von denen sich die Behörde bei ihrer Einschätzung der Nichterforderlichkeit der Einreise der BF zur Aufrechterhaltung eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK leiten hat lassen.

Im gegebenen Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (Vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/214). Eine fluchtbedingte Trennung vermag das familiäre Band nicht zu lösen.Im gegebenen Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (Vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35/214). Eine fluchtbedingte Trennung vermag das familiäre Band nicht zu lösen.

Wie sich aus den Feststellungen und den diesen zugrundeliegenden Erwägungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist die Bezugsperson bereits seit 2016 asylberechtigt und stellten die BF erst vier Jahre später die gegenständlichen Einreiseanträge bei der ÖB. Warum die Anträge zum Nachzug erst vier Jahre später eingebracht worden sind, kann nicht zwingend nachvollzogen werden. Überdies erfolgte der letzte persönliche Kontakt der BF und der Bezugsperson im März 2011. Der Kontakt zwischen den BF und der Bezugsperson fand zwischen 2011 bis Anfang 2016 nur ein Mal alle zwei Monate statt. Die Mutter der BF verließ Syrien Ende 2015/Anfang 2016 nicht fluchtbedingt. Dieser Umstand spricht auch gegen ein besonders intensives Naheverhältnis mit wechselseitiger Sorge und Unterstützung der Familienmitglieder, wenn keine entsprechenden Schritte unternommen werden, eine Zusammenführung zwischen Mutter und Kindern voranzutreiben und ein Zusammenleben bereits früher zu ermöglichen. Insbesondere im Hinblick auf den bereits verstrichenen Zeitraum und mangels entsprechender Bemühungen muss davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben der BF mit der Bezugsperson aktuell nicht mehr besteht.

Es wird nicht verkannt, dass bei vorübergehenden Trennungen von Eltern und Kindern ein Familienleben nicht per se und nicht sofort untergeht, doch ist die gegenständliche Zeitspanne bereits derart lange, dass von einer bloß vorübergehenden und überschaubaren Trennung nicht mehr gesprochen werden kann. Damit erscheint jedoch die Stattgebung der Anträge der BF nicht geboten, um ein Familienleben mit der Bezugsperson "aufrechtzuerhalten".

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, Newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, Newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllen konnten und die Einreise und der Aufenthalt der BF daher zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Es ist auch nicht abzusehen, dass diese Belastung nur von kurzer Dauer wäre, da die Bezugsperson schon bisher kein ausreichendes Einkommen nachweisen konnte, in Österreich zusätzlich zu den minderjährigen BF noch für zwei weitere minderjährige Kinder sorgepflichtig ist und von den zwei BF eine eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes in naher Zukunft nicht erwartet werden kann. Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Vermeidung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft einerseits und des persönlichen Interesses der BF an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich fällt daher zu Lasten der BF aus. Besondere Umstände, weshalb das Recht auf Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer wiegen sollte als das öffentliche Interesse, wurden nicht dargetan. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllen konnten und die Einreise und der Aufenthalt der BF daher zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Es ist auch nicht abzusehen, dass diese Belastung nur von kurzer Dauer wäre, da die Bezugsperson schon bisher kein ausreichendes Einkommen nachweisen konnte, in Österreich zusätzlich zu den minderjährigen BF noch für zwei weitere minderjährige Kinder sorgepflichtig ist und von den zwei BF eine eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes in naher Zukunft nicht erwartet werden kann. Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Vermeidung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft einerseits und des persönlichen Interesses der BF an einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich fällt daher zu Lasten der BF aus. Besondere Umstände, weshalb das Recht auf Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer wiegen sollte als das öffentliche Interesse, wurden nicht dargetan.

Die Regelung des § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 bedeutet nämlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Mit der hier gegenständlichen Regelung sollen Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK — und zwar im Rahmen des Familienverfahrens nach den §§ 34 und 35 AsylG – Berücksichtigung finden, ist doch davon auszugehen, dass damit eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechts durch die Nichterteilung des asylrechtlichen Schutzstatus hintangehalten werden soll, weil § 34 darauf abstellt, dass dem Familienangehörigen entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass – was offenbar die Beschwerde vor Augen hat – die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG immer schon allein dann erfüllt wäre, wenn überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist (vgl. im Grundsatz VwGH 22.11.2017, Ra 2017119/0218), zumal das Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Regelfall Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen wäre eine Visumerteilung nach § 35 AsylG auch dann geboten, wenn zwar eine Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG, aber kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nur in den seltenen Fällen als Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels vorsehen wollte, in denen trotz Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt. Die Regelung des Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, bedeutet nämlich auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Mit der hier gegenständlichen Regelung sollen Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK — und zwar im Rahmen des Familienverfahrens nach den Paragraphen 34 und 35 AsylG – Berücksichtigung finden, ist doch davon auszugehen, dass damit eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechts durch die Nichterteilung des asylrechtlichen Schutzstatus hintangehalten werden soll, weil Paragraph 34, darauf abstellt, dass dem Familienangehörigen entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass – was offenbar die Beschwerde vor Augen hat – die Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG immer schon allein dann erfüllt wäre, wenn überhaupt der Anwendungsbereich des Artikel 8, EMRK eröffnet ist vergleiche im Grundsatz VwGH 22.11.2017, Ra 2017119/0218), zumal das Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK im Regelfall Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen wäre eine Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG auch dann geboten, wenn zwar eine Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, aber kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nur in den seltenen Fällen als Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels vorsehen wollte, in denen trotz Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.

Auch aus anderen Bestimmungen ergibt sich (wie der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 22.11.2017 ausführt), dass der Gesetzgeber – und zwar selbst dann, wenn die Familienzusammenführung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten sein sollte – nicht jedem Angehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls diesen Status eines Asylberechtigten einräumen wollte (vgl. zur aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des § 10 und § 11 AsylG vor der AsylG-Novelle 2003 VwGH 12.06.2003, 99/20/0426, insbes. Pkt. 41, der Entscheidungsgründe), sondern ist hier insbesondere § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung für den Regelfall die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht.Auch aus anderen Bestimmungen ergibt sich (wie der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 22.11.2017 ausführt), dass der Gesetzgeber – und zwar selbst dann, wenn die Familienzusammenführung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten sein sollte – nicht jedem Angehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls diesen Status eines Asylberechtigten einräumen wollte vergleiche zur aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des Paragraph 10 und Paragraph 11, AsylG vor der AsylG-Novelle 2003 VwGH 12.06.2003, 99/20/0426, insbes. Pkt. 41, der Entscheidungsgründe), sondern ist hier insbesondere Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung für den Regelfall die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht.

Nur in einem solcherart besonders gelagerten Fall ist auf die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG zurückzugreifen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht vorliegen, aber „im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2“ – also zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 oder zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 – die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Nur in einem solcherart besonders gelagerten Fall ist auf die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG zurückzugreifen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht vorliegen, aber „im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, – also zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, oder zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, – die Stattgebung des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Nur dann also, wenn (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) § 46 NAG nicht hinreicht, sondern für den Familienangehörigen Art. 8 EMRK einen asylrechtlichen Schutzstatus nach §§ 34 und 35 AsylG gebietet, kommt die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG („die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten") zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation ist für das erkennende Gericht nicht zu sehen und zwar auch nicht im Hinblick auf das Prinzip des Kindeswohls, kann doch aus keinem der Artikel dieses BVG über die Rechte der Kinder ein Recht des Kindes auf Erteilung eines Einreisetitels abgeleitet werden. Insbesondere ist auch auf Art. 7 dieses BVG zu verweisen, wonach eine Beschränkung der in den Art. 1, 2, 4 und 6 dieses BVG gewährleisteten Rechte und Ansprüche nur zulässig ist, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips" (Art. 1) als Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen — steht damit jedenfalls unter Gesetzesvorbehalt. Wie schon oben gesagt kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ein hoher Stellenwert zu und wird gerade im Art. 7 des BVG über die Rechte der Kinder die öffentliche Ruhe und Ordnung angesprochen.Nur dann also, wenn (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) Paragraph 46, NAG nicht hinreicht, sondern für den Familienangehörigen Artikel 8, EMRK einen asylrechtlichen Schutzstatus nach Paragraphen 34 und 35 AsylG gebietet, kommt die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG („die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten") zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation ist für das erkennende Gericht nicht zu sehen und zwar auch nicht im Hinblick auf das Prinzip des Kindeswohls, kann doch aus keinem der Artikel dieses BVG über die Rechte der Kinder ein Recht des Kindes auf Erteilung eines Einreisetitels abgeleitet werden. Insbesondere ist auch auf Artikel 7, dieses BVG zu verweisen, wonach eine Beschränkung der in den Artikel eins, 2, 4 und 6 dieses BVG gewährleisteten Rechte und Ansprüche nur zulässig ist, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips" (Artikel eins,) als Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen — steht damit jedenfalls unter Gesetzesvorbehalt. Wie schon oben gesagt kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ein hoher Stellenwert zu und wird gerade im Artikel 7, des BVG über die Rechte der Kinder die öffentliche Ruhe und Ordnung angesprochen.

Die Argumentation über das Kindeswohl vermag daher eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Es mag zwar zutreffen, dass bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls eingefordert wird. Aus dem Gebot, bei dieser Interessenabwägung dem Wohl des Kindes ausreichend Rechnung zu tragen, ist aber noch nicht der Schluss zulässig, der Grundsatz, wonach die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise verbürgt, sei im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen, verbürge das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Art. 8 EMRK per se ein Recht auf Einreise. Wenn daher auf ein solches (behauptetes) Recht des Kindes auf Einreise per se abgestellt wird, ist dies verfehlt.Die Argumentation über das Kindeswohl vermag daher eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Es mag zwar zutreffen, dass bei der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessenabwägung eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls eingefordert wird. Aus dem Gebot, bei dieser Interessenabwägung dem Wohl des Kindes ausreichend Rechnung zu tragen, ist aber noch nicht der Schluss zulässig, der Grundsatz, wonach die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise verbürgt, sei im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen, verbürge das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Artikel 8, EMRK per se ein Recht auf Einreise. Wenn daher auf ein solches (behauptetes) Recht des Kindes auf Einreise per se abgestellt wird, ist dies verfehlt.

Nach dem Gesagten kommt die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG gegenständlich nicht zur Anwendung und sind in der Folge die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Bezugsperson hat – wie oben näher ausgeführt – keinen Nachweis über die geforderten festen, regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen, erbracht. Eine Einreise der BF würde somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Nach dem Gesagten kommt die Ausnahmeregelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG gegenständlich nicht zur Anwendung und sind in der Folge die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Bezugsperson hat – wie oben näher ausgeführt – keinen Nachweis über die geforderten festen, regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen, erbracht. Eine Einreise der BF würde somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA im Ergebnis korrekt beurteilt ist daher im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt.Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA im Ergebnis korrekt beurteilt ist daher im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt.

Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF in Bezug auf die in Österreich befindliche Mutter nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF in Bezug auf die in Österreich befindliche Mutter nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel finanzielle Mittel Interessenabwägung Kindeswohl Nachweismangel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W175.2241833.1.00

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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