Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W166 2240801-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.03.2021, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.03.2021, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2020 Anträge auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde), und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2020 Anträge auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde), und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.
Basierend auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.01.2021 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.03.2021 die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen.
Mit Schreiben vom 22.03.2021 hat der Beschwerdeführer vorgebracht mit dem übermittelten Schreiben (=Bescheid) nichts anfangen zu können und auf seine Funktionseinschränkungen hingewiesen.
Dieses Schreiben (=Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 01.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend seine Beschwerde mit nachfolgendem Inhalt übermittelt:
„Sehr geehrter Herr XX!
Sie haben mit Schreiben vom 22.03.2021, beim ho. Gericht am 26.03.2021 eingelangt, ein Schreiben eingebracht. Für das ho. Gericht ist nicht erkennbar, ob Sie damit eine Beschwerde einbringen wollten. Wenn Sie damit eine Beschwerde einbringen wollten, weist diese jedoch Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf, und werden Sie daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:Sie haben mit Schreiben vom 22.03.2021, beim ho. Gericht am 26.03.2021 eingelangt, ein Schreiben eingebracht. Für das ho. Gericht ist nicht erkennbar, ob Sie damit eine Beschwerde einbringen wollten. Wenn Sie damit eine Beschwerde einbringen wollten, weist diese jedoch Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf, und werden Sie daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:
• Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen. In dem Bescheid wurde über drei Anträge abgesprochen:
1. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde abgewiesen, der Grad
der Behinderung beträgt weiterhin 60%
2. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von
Osteosynthesematerial“ liegt vor.
3. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
liegen nicht vor.
Sie haben auch mitzuteilen, gegen welchen der drei Spruchpunkte sich eine allfällige
Beschwerde richtet.
• Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.
• Sie haben die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2021 persönlich zugestellt.
Am 09.04.2021 und am 10.05.2021 langten diverse E-Mails und eine undatierte Ton- bzw. Sprachaudiometrie ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H., und stellte am 22.10.2020 Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 16.03.2021 wurden die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung abgewiesen. Die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ wurde in den Behindertenpass eingetragen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.03.2021 vorgebracht mit dem Schreiben (=Bescheid) nichts anfangen zu können und auf seine Funktionseinschränkungen hingewiesen, und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.04.2021 aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.
In diesem Schreiben wurde erläutert, über welche Anträge des Beschwerdeführers in welcher Form mit Bescheid vom 16.03.2021 entschieden wurde, und wurde er aufgefordert mitzuteilen, gegen welchen Spruchpunkt des Bescheides sich eine allfällige Beschwerde richtet, er die belangte Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen hat, demnach ein Vorbringen zu erstatten hat, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.
Das Schriftstück vom 01.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2021 persönlich zugestellt.
In diversen ho. am 09.04.2021 eingelangten E-Mails wies der Beschwerdeführer auf eine bevorstehende Untersuchung beim Ohrenarzt und auf diverse Erkrankungen hin.
Am 10.05.2021 langten nochmals die bereits am 09.04.2021 übermittelten E-Mails sowie eine undatierte Ton- bzw. Sprachaudiometrie ein.
Die Inhaltsmängel wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 01.04.2021 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den Paragraphen 6,,7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 01.04.2021 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 01.04.2021 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 01.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.04.2021 persönlich zugestellt.
Der Beschwerdeführer reagierte zwar mit ho. am 09.04.2021 eingelangten E-Mails, ging darin aber überhaupt nicht auf die Mängel ein, hat diese nicht verbessert und ist daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
Auch mit den am 10.05.2021 wiederholt eingebrachten E-Mails und der undatierten Ton- bzw. Sprachaudiometrie ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen bzw. wären diese Unterlagen auch nicht fristgerecht eingebracht worden.
Zudem wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist.Zudem wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist.
Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdemängel E - Mail Einbringung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W166.2240801.1.00Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021