TE Bvwg Beschluss 2021/6/4 L503 2224246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2021
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Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

BSVG §39a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BSVG § 39a heute
  2. BSVG § 39a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. BSVG § 39a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. BSVG § 39a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2224246-1/6E
, L503 2224246-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), vom 05.09.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), vom 05.09.2019, Ordnungsbegriff: römisch 40 , betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") stellte am 13.5.2019 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für folgende Zeiträume: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") stellte am 13.5.2019 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG für folgende Zeiträume:

von

bis

 

1976

1977

nur montags

1977

1978

nur montags

1978

1979

nur montags

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden kurz: "SVB" - nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 5.9.2019 wurde dem Antrag des BF vom 13.5.2019 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeit von 1.10.1977 bis 31.5.1978 nicht entsprochen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF bereits am 20.7.2017 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge für den Zeitraum 10/77 bis 05/78 eingebracht hätte, der aufgrund des Schulbesuchs des BF formlos abgelehnt worden sei. Der BF sei bis 30.9.1977 und ab 1.6.1978 der Pflichtversicherung unterlegen und seien für diese Zeiten auch Beiträge entrichtet worden, sodass sich ein Nachkauf erübrige. Der neuerliche Antrag vom 13.5.2019 sei somit als Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 1.10.1977 bis 31.5.1978 gewertet worden, da in dieser Zeit eine "Versicherungslücke" vorliege. Als Nachweis über das Ausmaß des landwirtschaftlichen Berufsschulbesuches in L. (einmal pro Woche) habe der BF eine Schulbesuchsbestätigung vom Land Salzburg vorgelegt. Aufgrund dieser Angaben und der Tatsache, dass der BF laut Aktenlage im Betrieb des Vaters damals aufgrund der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 1977/78 (Beginn: 27.9.1977 – Ende: 31.5.1978) für diesen Zeitraum aus der bäuerlichen Kranken- und Pensionsversicherung ausgeschieden worden sei, vorher und nachher – bei gleichbleibendem Schulbesuch – eine hauptberufliche Beschäftigung aber gegeben gewesen sei, sei eine hauptberufliche Beschäftigung auch in der Zeit von 10/77 bis 05/78 nicht unglaubwürdig. Unabhängig davon, ob in dieser Zeit eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sei der Antrag der BF dennoch abzulehnen. In der Versicherungsdatei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei im Zeitraum von 1.9.1977 bis 31.8.1978 die Ersatzzeit "Besuch einer mittleren Schule" erfasst. Die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "PVA") habe zudem bestätigt, dass im Zeitraum vom 1.10.1977 bis 31.5.1978 für diese Ersatzzeit des Schulbesuches ein Nachkauf der Schulzeiten möglich wäre.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass gemäß § 39a Abs 2 BSVG die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind jedenfalls ausgeschlossen sei, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Da sich der vom BF beantragte Zeitraum von 1.10.1977 bis 31.5.1978 mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decke, die ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten gelten würden, sei der Antrag abzulehnen gewesen.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, BSVG die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind jedenfalls ausgeschlossen sei, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Da sich der vom BF beantragte Zeitraum von 1.10.1977 bis 31.5.1978 mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decke, die ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten gelten würden, sei der Antrag abzulehnen gewesen.

3. Mit Schreiben vom 19.9.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.9.2019. Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass er in den Jahren 1976 bis 1979 die landwirtschaftliche Berufsschule L. immer nur montags besucht habe. In der Zeit von 1.10.1977 bis 31.5.1978 sei er nicht am elterlichen Betrieb versichert, in der Zeit bis 30.9.1977 und ab 1.6.1978 versichert gewesen. Die Schule habe nur montags stattgefunden. Er habe jeden Morgen sowie Abend bei der Stallarbeit mitgearbeitet, auch an den Schultagen. Die restlichen sechs Tage, an denen keine Schule stattgefunden habe, habe er am elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Daher liege eine hauptberufliche Beschäftigung auch in der Zeit von 10/77 bis 05/78 vor und hätte damit auch eine Pflichtversicherung für ihn bestanden. In der Zeit davor und danach habe er die Schule auch nur montags besucht und sei in der SVB pflichtversichert gewesen.

Der Beschwerde wurden eine Schulbesuchsbestätigung des Landes Salzburg vom 15.4.2019 sowie Auszüge aus dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz vorgelegt.

4. Am 10.10.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass – unabhängig davon, ob für den BF in der bescheidgegenständlichen Zeit eine hauptberufliche Beschäftigung und somit eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliege oder nicht, ein Nachkauf verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung dennoch nicht möglich sei, da dies gemäß § 39a Abs 2 BSVG ausgeschlossen sei, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Diese Vorfrage sei von der PVA zu Lasten des BF beurteilt und festgestellt worden, dass für die in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes als Ersatzzeit "Besuch einer mittleren Schule" erfasste Zeit von 1.9.1977 bis 31.8.1978 ein Nachkauf als Schulzeiten möglich wäre.4. Am 10.10.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass – unabhängig davon, ob für den BF in der bescheidgegenständlichen Zeit eine hauptberufliche Beschäftigung und somit eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorliege oder nicht, ein Nachkauf verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung dennoch nicht möglich sei, da dies gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, BSVG ausgeschlossen sei, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Diese Vorfrage sei von der PVA zu Lasten des BF beurteilt und festgestellt worden, dass für die in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes als Ersatzzeit "Besuch einer mittleren Schule" erfasste Zeit von 1.9.1977 bis 31.8.1978 ein Nachkauf als Schulzeiten möglich wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besuchte in den Schuljahren 1976/77, 1977/78 und 1978/79 die Landwirtschaftliche Berufsschule in L. Der Schulbesuch fand jeweils an einem Tag pro Woche (montags) statt.

Die belangte Behörde hat relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen.

Die belangte Behörde hat sich trotz entsprechenden Parteivorbringens nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF als Kind des Betriebsführers im Zeitraum vom 1.10.1977 bis 31.5.1978 hauptberuflich in dessen Betrieb beschäftigt war und hat diesbezüglich auch keine Ermittlungsschritte durchgeführt.

In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, sich auf Grundlage des auf diese Weise erhobenen Sachverhalts mit der Frage der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung auseinanderzusetzen.

Im Übrigen wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.

Der landwirtschaftliche Berufsschulbesuch des BF in den festgestellten Zeiträumen ergibt sich aus der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schulbesuchsbestätigung des Landes Salzburg vom 15.4.2019.

Zu den Feststellungen, dass sich belangte Behörde trotz entsprechenden Parteivorbringens nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hauptberuflich im elterlichen Betrieb beschäftigt war und diesbezüglich auch keine Ermittlungsschritte durchgeführt hat, ist Folgendes auszuführen:

Im angefochtenen Bescheid wird auf den ersten Antrag des BF vom 20.7.2017 auf Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge und das insoweit erstattete Parteivorbringen, dass die Hauptberuflichkeit trotz des Schulbesuchs nicht unterbrochen worden sei, eingegangen und dazu festgehalten, dass dieser Antrag damals formlos abgelehnt worden sei. Auch der verfahrensgegenständliche Antrag vom 13.5.2019 bezieht sich unzweifelhaft auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen, in denen der BF seiner Ansicht nach hauptberuflich im elterlichen Betrieb mitgearbeitet habe (vgl. das im Verwaltungsakt erliegende Antragsformular). Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid im Übrigen auf die vorgemerkten Zeiten der Pflichtversicherung samt Beitragsentrichtung und die bestehende "Versicherungslücke" im Zeitraum von 1.10.1977 bis 31.5.1978 hin und führt unter Bezugnahme auf die vorgelegte Bestätigung über den landwirtschaftlichen Berufsschulbesuch sodann wie folgt aus:Im angefochtenen Bescheid wird auf den ersten Antrag des BF vom 20.7.2017 auf Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge und das insoweit erstattete Parteivorbringen, dass die Hauptberuflichkeit trotz des Schulbesuchs nicht unterbrochen worden sei, eingegangen und dazu festgehalten, dass dieser Antrag damals formlos abgelehnt worden sei. Auch der verfahrensgegenständliche Antrag vom 13.5.2019 bezieht sich unzweifelhaft auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung in den Zeiträumen, in denen der BF seiner Ansicht nach hauptberuflich im elterlichen Betrieb mitgearbeitet habe vergleiche das im Verwaltungsakt erliegende Antragsformular). Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid im Übrigen auf die vorgemerkten Zeiten der Pflichtversicherung samt Beitragsentrichtung und die bestehende "Versicherungslücke" im Zeitraum von 1.10.1977 bis 31.5.1978 hin und führt unter Bezugnahme auf die vorgelegte Bestätigung über den landwirtschaftlichen Berufsschulbesuch sodann wie folgt aus:

"Aufgrund dieser Angaben und der Tatsache, dass Sie laut Aktenlage im Betrieb des Vaters damals aufgrund der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 1977/78 (Beginn: 27.09.1977 – Ende: 31.05.1978) für diesen Zeitraum aus der bäuerlichen Kranken- und Pensionsversicherung ausgeschieden wurden, vorher und nachher – bei gleichbleibendem Schulbesuch – eine hauptberufliche Beschäftigung aber gegeben war, ist eine hauptberufliche Beschäftigung auch in der Zeit von 10/77 bis 05/78 nicht unglaubwürdig."

Die belangte Behörde setzte sich in der Folge allerdings in keiner Weise mit der Frage auseinander, ob der BF im genannten Zeitraum hauptberuflich im elterlichen Betrieb beschäftigt war und hat diesbezüglich auch keine Ermittlungsschritte durchgeführt; eine Einvernahme des BF als Partei unterblieb ebenso wie die Durchführung anderweitiger Beweisaufnahmen. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, sich auf dieser Grundlage mit der Frage der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat damit relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen.

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Verfahren war grundsätzlich die Frage zu klären, ob im Falle des BF eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat dies – ohne sich mit der Frage der Pflichtversicherung des BF als hauptberuflich beschäftigtes Kind des Betriebsführers in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb zu befassen – schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der beantragte (von der belangten Behörde auf die bestehende "Versicherungslücke" eingeschränkte) Zeitraum vom 1.10.1977 bis 31.5.1978 mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decke, die ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten gelten würden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

In § 56 Abs. 7 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz 1969 (B-PVG), BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung der 1. B-PVG-Novelle, BGBl. Nr. 389/1970 (Inkrafttreten mit 1.1.1971), waren Ersatzzeiten für Zeiten des Schulbesuchs erstmals – wie folgt – gesetzlich geregelt:In Paragraph 56, Absatz 7, Bauern-Pensionsversicherungsgesetz 1969 (B-PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, in der Fassung der 1. B-PVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1970, (Inkrafttreten mit 1.1.1971), waren Ersatzzeiten für Zeiten des Schulbesuchs erstmals – wie folgt – gesetzlich geregelt:

"Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz oder eine Zeit im Sinne des § 60 Abs. 5 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schul-(Studien- bzw. Ausbildungs)jahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November.""Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz oder eine Zeit im Sinne des Paragraph 60, Absatz 5, vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schul-(Studien- bzw. Ausbildungs)jahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November."

Diese Bestimmung wurde – mit Ergänzungen – in § 107 Abs. 7 des neu geschaffenen Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, übernommen:Diese Bestimmung wurde – mit Ergänzungen – in Paragraph 107, Absatz 7, des neu geschaffenen Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, übernommen:

"Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul- (Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder einer Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten."

Mit dem SVRÄG 2005 (31. Novelle zum BSVG), BGBl. I Nr. 132/2005, entfiel in § 107 Abs. 7 BSVG der Ausdruck "oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete" und wurde der Ausdruck "mit mindestens zweijährigem Bildungsgang" durch den Ausdruck "oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot" ersetzt.Mit dem SVRÄG 2005 (31. Novelle zum BSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, entfiel in Paragraph 107, Absatz 7, BSVG der Ausdruck "oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete" und wurde der Ausdruck "mit mindestens zweijährigem Bildungsgang" durch den Ausdruck "oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot" ersetzt.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass ab dem 1.1.1971 oder später als Ersatzzeiten (unter anderem) die Zeiten des Besuchs einer mittleren Schule gelten bzw. gegolten haben.

Auf Grundlage des Art. 14a Abs. 4 B-VG sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen aufgrund des Bundesgesetzes vom 29.4.1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen (BGBl. Nr. 319/1975) als Pflichtschulen einzurichten (vgl. § 2 leg. cit. über die Schulpflicht), wohingegen dies für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen entsprechend dem Bundesgesetz vom 29.4.1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (BGBl. Nr. 320/1975) nicht gilt. Demgemäß sah § 2 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz (LGBl. Nr. 57/1976) vor, dass Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 leg. cit. berufsbildende Schulen sind und sich nach ihrer Bildungshöhe in Pflichtschulen (Berufsschulen) und mittlere Schulen (Fachschulen) gliedern.Auf Grundlage des Artikel 14 a, Absatz 4, B-VG sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen aufgrund des Bundesgesetzes vom 29.4.1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,) als Pflichtschulen einzurichten vergleiche Paragraph 2, leg. cit. über die Schulpflicht), wohingegen dies für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen entsprechend dem Bundesgesetz vom 29.4.1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,) nicht gilt. Demgemäß sah Paragraph 2, Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1976,) vor, dass Berufs- und Fachschulen im Sinne des Paragraph eins, leg. cit. berufsbildende Schulen sind und sich nach ihrer Bildungshöhe in Pflichtschulen (Berufsschulen) und mittlere Schulen (Fachschulen) gliedern.

Der BF besuchte in den Schuljahren 1976/77, 1977/78 und 1978/79 die Landwirtschaftliche Berufsschule in L. Als landwirtschaftliche Berufsschule stellt diese nach der zitierten Gesetzesbestimmung eine Pflichtschule und keine mittlere Schule – wie dies für landwirtschaftliche Fachschulen gelten würde – dar. Der Besuch einer Berufsschule (Pflichtschule) begründet jedoch keine Ersatzzeiten im Sinne der ab dem 1.1.1971 in Geltung stehenden Bestimmungen des B-PVG bzw. nunmehr BSVG. In diesem Sinne ging der Gesetzgeber auch im Zuge der 25. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 385/1970, (Inkrafttreten mit 1.1.1971), mit welcher die damals in § 227 Abs. 1 Z 1 der Stammfassung des ASVG, BGBl. 189/1955, noch vorgesehenen Ersatzzeiten für den Besuch einer mindestens zweijährigen gewerblichen, kaufmännischen, land(forst)wirtschaftlichen Schule entfallen sind, davon aus, dass in der novellierten Fassung die Berufsschulen nicht mehr erwähnt sind, da es sich bei den (gewerblichen und kaufmännischen) Berufsschulen um berufsbegleitende Schulen handelt, d.h. die Schüler ohnehin einen Beruf ausüben, nämlich Lehrlinge und in dieser Eigenschaft bereits (nach dem ASVG) pensionsversichert sind. Weiters wurde ausgeführt, dass auch die Schülerinnen der hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Vorarlberg vielfach in einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen; doch wenn auch kein solches vorliegt, ergibt der Berufsschulbesuch, der nur einmal wöchentlich stattfindet (sofern nicht eine Zusammenlegung im Rahmen eines achtwöchigen lehrgangsmäßigen oder entsprechend langen saisonmäßigen Berufsschulbesuchs erfolgt), keine Rechtfertigung zur Anerkennung als Ersatzzeit im Rahmen der Pensionsversicherung (vgl. ErläutRV 157 BlgNR XII. GP 13). Diese Wertungen sind auf den gegenständlichen Fall des Besuchs einer landwirtschaftlichen Berufsschule an einem Tag pro Woche zu übertragen; dies gerade vor dem Hintergrund, dass ein Schulbesuch einer hauptberuflichen Beschäftigung im elterlichen Betrieb (und damit Pflichtversicherung nach dem BSVG) im Allgemeinen nicht entgegensteht (vgl. dazu VwGH vom 17.10.2012, 2011/08/0064). In den Bestimmungen des B-PVG bzw. nunmehr BSVG waren entsprechende Ersatzzeiten für den Besuch einer land(forst)wirtschaftlichen Berufsschule deshalb – nachvollziehbarer Weise – zu keinem Zeitpunkt normiert; die genannten Bestimmungen der Stammfassung des ASVG entfielen bereits mit dem Inkrafttreten der 25. ASVG-Novelle am 1.1.1971. Eine bindende rechtskräftige Vorfragenentscheidung liegt in dieser Hinsicht im gegenständlichen Fall ebenso wenig vor; auf beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband der Sozialversicherungsträger) gespeicherte Versicherungsdaten oder bloße Mitteilungen des Versicherungsträgers (etwa hinsichtlich der Ersatzzeit "Besuch einer mittleren Schule" oder des Nachkaufs von Schulzeiten) kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 9.12.2020, Ra 2020/08/0092, mwN).Der BF besuchte in den Schuljahren 1976/77, 1977/78 und 1978/79 die Landwirtschaftliche Berufsschule in L. Als landwirtschaftliche Berufsschule stellt diese nach der zitierten Gesetzesbestimmung eine Pflichtschule und keine mittlere Schule – wie dies für landwirtschaftliche Fachschulen gelten würde – dar. Der Besuch einer Berufsschule (Pflichtschule) begründet jedoch keine Ersatzzeiten im Sinne der ab dem 1.1.1971 in Geltung stehenden Bestimmungen des B-PVG bzw. nunmehr BSVG. In diesem Sinne ging der Gesetzgeber auch im Zuge der 25. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,, (Inkrafttreten mit 1.1.1971), mit welcher die damals in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, der Stammfassung des ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, noch vorgesehenen Ersatzzeiten für den Besuch einer mindestens zweijährigen gewerblichen, kaufmännischen, land(forst)wirtschaftlichen Schule entfallen sind, davon aus, dass in der novellierten Fassung die Berufsschulen nicht mehr erwähnt sind, da es sich bei den (gewerblichen und kaufmännischen) Berufsschulen um berufsbegleitende Schulen handelt, d.h. die Schüler ohnehin einen Beruf ausüben, nämlich Lehrlinge und in dieser Eigenschaft bereits (nach dem ASVG) pensionsversichert sind. Weiters wurde ausgeführt, dass auch die Schülerinnen der hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Vorarlberg vielfach in einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen; doch wenn auch kein solches vorliegt, ergibt der Berufsschulbesuch, der nur einmal wöchentlich stattfindet (sofern nicht eine Zusammenlegung im Rahmen eines achtwöchigen lehrgangsmäßigen oder entsprechend langen saisonmäßigen Berufsschulbesuchs erfolgt), keine Rechtfertigung zur Anerkennung als Ersatzzeit im Rahmen der Pensionsversicherung vergleiche ErläutRV 157 BlgNR römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode 13). Diese Wertungen sind auf den gegenständlichen Fall des Besuchs einer landwirtschaftlichen Berufsschule an einem Tag pro Woche zu übertragen; dies gerade vor dem Hintergrund, dass ein Schulbesuch einer hauptberuflichen Beschäftigung im elterlichen Betrieb (und damit Pflichtversicherung nach dem BSVG) im Allgemeinen nicht entgegensteht vergleiche dazu VwGH vom 17.10.2012, 2011/08/0064). In den Bestimmungen des B-PVG bzw. nunmehr BSVG waren entsprechende Ersatzzeiten für den Besuch einer land(forst)wirtschaftlichen Berufsschule deshalb – nachvollziehbarer Weise – zu keinem Zeitpunkt normiert; die genannten Bestimmungen der Stammfassung des ASVG entfielen bereits mit dem Inkrafttreten der 25. ASVG-Novelle am 1.1.1971. Eine bindende rechtskräftige Vorfragenentscheidung liegt in dieser Hinsicht im gegenständlichen Fall ebenso wenig vor; auf beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband der Sozialversicherungsträger) gespeicherte Versicherungsdaten oder bloße Mitteilungen des Versicherungsträgers (etwa hinsichtlich der Ersatzzeit "Besuch einer mittleren Schule" oder des Nachkaufs von Schulzeiten) kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 9.12.2020, Ra 2020/08/0092, mwN).

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der hauptberuflichen Beschäftigung des BF im elterlichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nicht geboten sei, weil eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ohnehin nicht in Betracht käme, erweist sich daher im Ergebnis als unzutreffend. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage der hauptberuflichen Beschäftigung des BF in keiner Weise auseinandergesetzt und diesbezüglich auch keine Ermittlungsschritte durchgeführt. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung auseinanderzusetzen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorliegt.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten (vgl. dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten vergleiche dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können.

Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahren unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahren unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ergibt, dass der BF, soweit hier relevant, eine Pflichtschule und keine mittlere Schule besucht hat; der Besuch einer Pflichtschule begründet jedoch keine Ersatzzeiten. Die belangte Behörde hat jedoch diese Rechtslage verkannt und folglich die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung schon dem Grunde nach ausgeschlossen, ohne sich mit der Frage der Pflichtversicherung des BF als hauptberuflich beschäftigtes Kind des Betriebsführers in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb zu befassen, wobei gerade dies aber, wie dargestellt, entscheidungswesentlich wäre und somit ein grob mangelhafter Sachverhalt vorliegt; zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf, besteht insofern eine klare und aktuelle Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ergibt, dass der BF, soweit hier relevant, eine Pflichtschule und keine mittlere Schule besucht hat; der Besuch einer Pflichtschule begründet jedoch keine Ersatzzeiten. Die belangte Behörde hat jedoch diese Rechtslage verkannt und folglich die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung schon dem Grunde nach ausgeschlossen, ohne sich mit der Frage der Pflichtversicherung des BF als hauptberuflich beschäftigtes Kind des Betriebsführers in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb zu befassen, wobei gerade dies aber, wie dargestellt, entscheidungswesentlich wäre und somit ein grob mangelhafter Sachverhalt vorliegt; zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf, besteht insofern eine klare und aktuelle Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 10.9.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Schlagworte

Berufstätigkeit Eltern Ermittlungspflicht Kassation landwirtschaftlicher Betrieb mangelnde Sachverhaltsfeststellung Nachentrichtung verjährter Beiträge Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2224246.1.00

Im RIS seit

30.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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