Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W183 2243012-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian EGGER, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 23.04.2021, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian EGGER, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 23.04.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 und 4 VwGVG abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.04.2021 wurde der XXXX unter Denkmalschutz gestellt (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig unter Spruchpunkt II. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.04.2021 wurde der römisch 40 unter Denkmalschutz gestellt (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig unter Spruchpunkt römisch zwei. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 erhob die grundbücherliche Eigentümerin verfahrensgegenständlicher Liegenschaft das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 (eingelangt am 02.06.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es besteht die Gefahr, dass dem gegenständlichen Objekt der Abbruch droht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant ist ein im Akt befindlicher Zeitungsartikel, wonach gegenständliches Objekt abgebrochen werden und auf dem Areal eine Wohnanlage errichtet werden soll. In diesem Artikel wird der Bauträger zitiert und ist dieser der Ansicht, dass ein Erhalt wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Alle nötigen Genehmigungen seien ausgestellt. Der Bürgermeister hält in diesem Artikel fest, dass die Gemeindevertretung dem Abriss zugestimmt habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105). VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105). VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207
3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen eindeutige Aussagen des Bauträgers wie auch Gemeindevertreters vor, wonach ein Abbruch des gegenständlichen Objektes beabsichtigt sei und die entsprechenden Bewilligungen bereits vorliegen. Es besteht somit die Gefahr, dass der Abbruch auch vollzogen wird und eine Überprüfung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses iSd §§ 1 und 3 DMSG zur Gänze verunmöglicht wird. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse und hat die belangte Behörde folglich zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen eindeutige Aussagen des Bauträgers wie auch Gemeindevertreters vor, wonach ein Abbruch des gegenständlichen Objektes beabsichtigt sei und die entsprechenden Bewilligungen bereits vorliegen. Es besteht somit die Gefahr, dass der Abbruch auch vollzogen wird und eine Überprüfung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses iSd Paragraphen eins und 3 DMSG zur Gänze verunmöglicht wird. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse und hat die belangte Behörde folglich zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist einer gesondert zu treffenden Entscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist einer gesondert zu treffenden Entscheidung vorbehalten.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Denkmalschutz öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2243012.1.01Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021