TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 G313 2212333-1

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G313 2212333-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. "Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (GB)", vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. "Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (GB)", vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 15.11.2018 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 15.11.2018 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 08.01.2019 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 14.01.2019 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem in Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene siebenjährige Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, aufgrund der durchgeführten Grobprüfung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 14.01.2019 wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem in Spruchpunkt römisch drei. einer Beschwerde gegen das in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene siebenjährige Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, aufgrund der durchgeführten Grobprüfung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 08.10.2019 wurde ein bestimmtes Straflandesgericht wegen des gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens um ehestmögliche Übermittlung eines Strafgerichtsaktes betreffend die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von Oktober 2018 ersucht.

6. Am 30.09.2020 langte beim BVwG seitens des Straflandesgerichts die Mitteilung vom 23.09.2020 ein, dass der BF infolge seiner Neigung zu Kinderpornographie die Weisung erhalten hat, seine psychotherapeutische Behandlung, die er aufgrund des Aufkommens der Tatvorwürfe besuchte, fortzusetzen, und den Besuch dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen, wobei bei dieser Therapie natürlich auch die Tatvorwürfe vorrangig Thema sein sollten.

7. Am 02.03.2021 wurde mit dem BF, seinem Rechtsvertreter und zwei Zeugen im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland“ (GB). Er besitzt die im Spruch angeführte Identität.

1.2. Der BF hält sich zusammen mit seiner Ehefrau seit August 2011 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seither zusammen mit seiner Frau in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Dem BF wurde nach Antragstellung am 22.11.2011 der Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“ und nach Antragstellung am 24.01.2019 unbefristet ein Aufenthaltstitel zur „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ erteilt.

1.3. Der BF befand sich ab 31.08.2017 in Psychotherapie. Es wurden ihm folgende psychische Störungen diagnostiziert:

?        F 33.1. (Depressive Störung mittelgradig) und

?        F 42.1 (Zwangshandlungen, Sammelzwang)

Er nahm von Beginn an einmal wöchentlich an Psychotherapiesitzungen teil. Mit „Bestätigung“ seines Psychotherapeuten vom 13.09.2018 wurde von einem sehr positiven Verlauf der Psychotherapie berichtet, in welcher – zu diesem Bestätigungszeitpunkt – bereits wichtige Therapieziele erreicht worden sind (AS 23).

1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

?        Urteil eines Straflandesgerichts von Anfang Oktober 2018 wegen Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 1. und 2. Satz StGB, unter Anwendung des § 28 StGB nach § 207a Abs. 3 zweiter Strafsatz StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 800,00), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei gemäß § 43a Abs. 2 StGB die Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. ? Urteil eines Straflandesgerichts von Anfang Oktober 2018 wegen Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. und 2. Satz StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Strafsatz StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 800,00), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB die Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Ferner wurde seitens des Straflandesgerichts folgender Beschluss gefasst.

„Dem Angeklagten wird gem. §§ 50, 51 Abs. 3 StGB die Weisung erteilt sich einer psychotherapeutischen Behandlung innerhalb der Probezeit zu unterziehen bzw. die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich einen Nachweis über den Besuch der Therapie unaufgefordert zu übermitteln.“ (AS 9)„Dem Angeklagten wird gem. Paragraphen 50, 51, Absatz 3, StGB die Weisung erteilt sich einer psychotherapeutischen Behandlung innerhalb der Probezeit zu unterziehen bzw. die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich einen Nachweis über den Besuch der Therapie unaufgefordert zu übermitteln.“ (AS 9)

Die in der Weisung angesprochene Fortsetzung der vom BF begonnenen psychotherapeutischen Behandlung bezog sich auf die vom BF aufgrund des Aufkommens der Tatvorwürfe besuchte Psychotherapie.

1.4.1. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit des BF und sein umfassendes reumütiges Geständnis mildernd und die exorbitant hohe Zahl an Lichtbildern und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie den langen Tatzeitraum erschwerend.

1.4.2. Der BF hat für die von ihm begangenen strafbaren Handlungen Verantwortung übernommen und bereut diese sehr.

In seiner Beschwerde vom 20.12.2018 gab er diesbezüglich an:

„Ich bereue meine Straftaten zutiefst. Es ist für mich eine große Belastung und es tut mir vor allem für die Minderjährigen leid, die auf diesen Dateien abgebildet waren. Es war nie meine Absicht, die Kinderrechte zu beeinträchtigen. Ich habe auch über 12.000 Dateien gelöscht, allerdings waren die restlichen auf den Datenträgern verstreut und vervielfachten sich durch die zahlreichen Back-ups. Ich kooperierte mit den Polizisten, übernahm die Verantwortung und legte ein reumütiges Geständnis ab. Hierbei ist zu beachten, dass auch das Landesgericht (…) das reumütige Geständnis als Minderungsgrund wertete.“ (AS 70)

Der BF zeigte sich bezüglich seiner ab zumindest 2011 bis 28.11.2017 begangenen strafbaren Handlungen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG reuig.

Er zeigte auch gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, ob er abschließend noch etwas sagen möchte, Reue, indem er Folgendes angab:

„Es tut mir leid. Ich bin zuversichtlich, dass ich mich auch in Zukunft beherrschen kann und das Vertrauen wieder gewinnen kann von meiner Familie und von anderen Personen. Wir haben jetzt eine gute Vater-Tochter-Beziehung zusammen mit der restlichen Familie. Meine ganze Familie unterstützt mich sehr und sie sind sehr froh, dass ich von meinem Sammelzwang weggekommen bin.“ (VH-Niederschrift, S. 15)

1.5. Die vom BF ab 31.08.2017 regelmäßig bei einem auf Internetpornographie spezialisierten Psychotherapeuten besuchte Psychotherapie hatte den krankhaften Sammelzwang des BF und die damit in Zusammenhang gestandenen Sammlungen von pornographischen Darstellungen mündig und unmündig minderjähriger Personen aus dem Internet zum Thema.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dem auf Internetpornographie spezialisierten Psychotherapeuten sei aufgefallen, dass beim BF nicht vorrangig das Betrachten der Kinderpornographie Thema ist, sondern das Sammeln sein Problem gewesen ist, was auch an das Straflandesgericht weitergeleitet worden ist. (VH-Niederschrift, S. 6)

Mit Schreiben vom 05.02.2019 wurde nach 62 Therapiesitzungen vom Psychotherapeuten des BF der „Abschluss der Psychotherapie (gemäß Diagnose ICD-10: F 33.1; F 42.1)“ bestätigt.

Der Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung des BF wurde dem Straflandesgericht mitgeteilt, woraufhin dieses dem BF mit Schreiben vom 11.07.2019 Folgendes mitgeteilt hat:

„Es ergeht der Hinweis, dass die Weisung von ihm ordnungsgemäß erfüllt wurde. Nachdem die Therapie aus der Sicht Ihres Therapeuten abgeschlossen ist, bedarf es keiner weiteren Weisungserfüllung, betrachten Sie die förmliche Mahnung als erledigt.“

1.6. Der krankhafte Sammelzwang des BF konnte von einem Psychotherapeuten erfolgreich behandelt werden.

Festgestellt wird zudem, dass der BF nachweislich an einer linksbetonten fortschreitenden Parkinsonerkrankung leidet, mit zunehmender Fatigue Symptomatik, depressiver Stimmung und zunehmender Gangunsicherheit mit Gleichgewichtssymptomatik, wobei zur Erklärung festgehalten wird, dass das Fatigue-Syndrom ein Gefühl von anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung und Antriebslosigkeit bezeichnet, welches das Leben der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt und sich auch durch viel Schlaf nicht beseitigen lässt.

Der BF hatte außerdem multiple Bandscheibenvorfälle und immer wiederkehrende Gichtanfälle.

Er befand sich wegen seiner Parkinsonerkrankung von 01.02.2021 bis 25.02.2021 auf stationärer Rehabilitation und wurde auf seinen Wunsch hin „wegen eines unaufschiebbaren amtlichen Termins“ mit einem Therapievorschlag für seine weitere medikamentöse Therapie vorzeitig am 25.02.2021 aus der Rehabilitation entlassen, d.h. um den Ladungstermin für die mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 02.03.2021 wahrzunehmen.

Der BF war aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zudem bereits vom 13.02.2019 bis 27.03.2019 42 Tage lang auf stationärer Rehabilitation gewesen.

1.7. Der BF hat in Österreich seine Ehefrau, seine Schwiegermutter und seinen Schwager, den Bruder seiner Ehefrau, ansonsten jedoch keine Familienangehörigen bzw. nahe Bezugspersonen.

Die Tochter des BF hat zwei Kinder und lebt mit ihrer Familie in Kanada. In seinem Herkunftsstaat hat der BF einen Sohn samt Familie, und eine Schwester.

Der BF versteht sich zudem sehr gut mit seiner Frau, mit welcher er bereits 44 Jahre lang verheiratet ist. Den Kontakt zu seinen außerhalb Österreichs lebenden Verwandten hält er über Telefonate und gegenseitige Besuche aufrecht.

Der BF und seine Familienangehörigen sprechen grundsätzlich beide Sprachen, Englisch und Deutsch. Mit seiner Gattin spricht er auf Englisch. Er hat früher besser Deutsch gesprochen und in Zusammenhang mit seiner Parkinsonerkrankung derzeit Probleme, das entsprechende Vokabular in Deutsch zu finden.

Der BF ist im August 2011 deshalb mit seiner Ehefrau nach Österreich gekommen, um zusammen mit seiner Ehefrau seine betagte betreuungsbedürftige Schwiegermutter zu betreuen. Die im 90. Lebensjahr befindliche Schwiegermutter des BF, die Pflegestufe 3 zugesprochen erhalten hat, ist aufgrund ihrer progredienten Makuladegeneration (d.i. eine Gruppe von Erkrankungen der Netzhaut des Auges) nahezu komplett erblindet, und leidet außerdem an der Lungenkrankheit COPD, an Altersdemenz und seit ungefähr einem Jahr an einer akuten psychischen halluzinatorischen Erkrankung, die eine besondere Betreuung und Kommunikation mit einer vertrauten Person von Nöten macht.

Da die Ehefrau des BF sich vormals hauptsächlich um ihre Mutter gekümmert hat – der BF sprach in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft davon, seine Frau habe die meiste Zeit für ihre Mutter aufgewendet“ (VH-Niederschrift, S. 8), hat sie von den Machenschaften ihres Mannes nichts mitbekommen und war, als sie davon erfahren hat, dass der BF kinderpornographische Bilder aus dem Internet heruntergeladen und gesammelt hat, schockiert.

Sie hat von Beginn der Psychotherapie ihres Mannes an diesen zuhause kontrolliert und mit ihm viel Zeit verbracht.

Der BF, der sich seit seinem Pensionsantritt im Herbst 2019 mit seiner bereits seit Anfang Juni 2015 in Pension befindlichen Ehegattin zusammen in Pension befindet, ist bei der Betreuung seiner Schwiegermutter behilflich, hauptsächlich ist jedoch auch seine Anwesenheit, sollte es zu einem akuten Schub der psychischen Erkrankung kommen, notwendig, um umgehend die Rettung zu verständigen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, wie er bei der Betreuung seiner Schwiegermutter helfe, sei er doch selbst an Parkinson erkrankt, gab der BF glaubhaft Folgendes an:

„Meine Schwiegermutter braucht 24/7 eine Betreuung. In meinem jetzigen Zustand kann ich sehr wohl helfen. Die Parkinsonerkrankung verlangsamt mein Leben, aber ich kann sehr wohl meiner Schwiegermutter helfen. Wenn ich im Haus bleiben kann, kann meine Frau die anderen Arbeiten erledigen, wie Einkaufen.“ (VH-Niederschrift, S. 6)

1.8. Der BF, in Österreich sozial- bzw. krankenversichert, ist seit Herbst 2019 in Pension und bezieht eine Pension aus seinem Herkunftsstaat. Davor hat er im Rahmen von freien Dienstverhältnissen Aufträge und Projekte von Unternehmen ausgeführt und als Sprachtrainer technische Mitarbeiter von IT-Unternehmen trainiert, Business- und Technologisches Englisch betreffend. Er war viel auf Reisen, hat dabei Erfahrungen sammeln können und war in verschiedenen Technologiebereichen tätig.

Die Ehefrau des BF, ebenso in Österreich sozial- bzw. krankenversichert, und seit Heirat des BF vor rund 44 Jahren britische Staatsbürgerin, war Lehrerin und bezieht seit Anfang Juni 2015 eine Lehrerpension.

1.9. Der BF war früher Mitglied in einem Sprachlehrerclub und gehörte auch einer Pfandfindergruppe an. Diese Aktivitäten hat er bei Aufkommen der Tatvorwürfe durch seine Tochter bereits 2017 niedergelegt.

Eine oftmals auch gemeinsam mit seiner Ehefrau ehrenamtlich tätige Freundin hat am 17.02.2021 für den BF ein Unterstützungsschreiben verfasst, welches am 04.03.2021 beim BVwG eingelangt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die im Spruch angeführte Identität und die festgestellte Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.3. Dass der BF im August 2011 zusammen mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, um zusammen mit seiner Frau seine betagte, gesundheitlich beeinträchtigte Schwiegermutter zu betreuen, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt der glaubhaften Angabe zum Einreisegrund im Zuge der schriftlichen Stellungnahme zum dem BF vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 18). Die festgestellten Erkrankungen seiner Schwiegermutter wurden mit vorgelegten Arztbefunden bzw. –berichten bescheinigt. Dass die Schwiegermutter des BF Pflegegeldstufe 3 zugesprochen erhalten hat, ergab sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden an sie gerichtete Verständigung über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2018 durch die zuständige Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt (AS 21).

2.2.4. Dass der BF und seine Ehefrau seit August 2011 gemeinsam an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, ergab sich aus den sie betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.5. Der festgestellte Aufenthaltsstatus des BF und seiner Ehegattin in Österreich beruht auf den BF und seine Ehegattin betreffenden Fremdenregisterauszügen.

2.2.6. Die unter den Feststellungen festgehaltenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF wurden, wie aus dem diesbezüglichen Akteninhalt hervorgehend, mit Arztbefunden, und -berichten sowie Bestätigungen seines ehemaligen Psychotherapeuten, bei welchem der BF erfolgreich eine Psychotherapie absolviert hat, bescheinigt.

Es wurden auch Bestätigungen über stationäre Rehabilitationsaufenthalte des BF wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. linksbetonten Parkinsonerkrankung vorgelegt.

Einem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 26.03.2019 folgend war der BF vom 13.02.2019 bis 27.03.2019 42 Tage lang auf stationärer Rehabilitation.

Einem vorgelegten Arztbrief vom 25.02.2021 folgend befand sich der BF zuletzt vom 01.02.2021 bis 25.02.2021 auf stationärer Rehabilitation.

Sein letzter stationärer Rehabilitationsaufenthalt wurde auf seinen eigenen Wunsch hin zur Wahrnehmung eines amtlichen Termins gegen Ende Februar 2021 vorzeitig beendet, offenbar zur Folgeleistung der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 02.03.2021. Dies wurde auf Seite 4 des vorgelegten Arztbriefes vom 25.02.2021 vermerkt.

2.2.7. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2018 ergaben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergaben sich aus dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt (AS 9).

Seitens des Straflandesgerichts im Oktober 2018 wurde zudem folgender Beschluss gefasst:

„Dem Angeklagten wird gem. §§ 50, 51 Abs. 3 StGB die Weisung erteilt sich einer psychotherapeutischen Behandlung innerhalb der Probezeit zu unterziehen bzw. die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich einen Nachweis über den Besuch der Therapie unaufgefordert zu übermitteln.“ (AS 9)„Dem Angeklagten wird gem. Paragraphen 50, 51, Absatz 3, StGB die Weisung erteilt sich einer psychotherapeutischen Behandlung innerhalb der Probezeit zu unterziehen bzw. die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich einen Nachweis über den Besuch der Therapie unaufgefordert zu übermitteln.“ (AS 9)

Mit Schreiben des BVwG vom 21.09.2020 wurde das Straflandesgericht um Auskunft ersucht, ob der BF regelmäßig Therapieberichte betreffend seiner Verurteilung wegen Kinderpornographie bis zum Ende der Probezeit vorlegen muss, weiters, ob wie im übermittelten (Straf-) Gerichtsakt aufliegend, lediglich Therapien wegen Depressionen und Zwangsstörung absolviert werden müssen.

Auf diese Anfrage hin langte am 30.09.2020 beim BVwG seitens des Straflandesgerichts die Mitteilung vom 23.09.2020 ein, dass der BF infolge seiner Neigung zu Kinderpornographie die Weisung erhalten hat, seine psychotherapeutische Behandlung, die er aufgrund des Aufkommens der Tatvorwürfe besuchte, fortzusetzen, und den Besuch dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen, wobei bei dieser Therapie natürlich auch die Tatvorwürfe vorrangig Thema sein sollten.

Die Ehefrau des BF gab befragt nach dem Zweck der vom BF absolvierten Psychotherapie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Folgendes glaubhaft an:

„Wir suchten einen Therapeuten, der spezialisiert ist auf Internetpornographie, der auch Englisch spricht, um herauszufinden, was die Ursache dafür ist.“ (VH-Niederschrift, S. 12)

Folglich befragt danach, was der Therapeut ihres Wissens nach herausgefunden habe, brachte die Ehefrau des BF Folgendes glaubhaft vor:

„Der Therapeut hat gleich zum Beginn gesagt, dass mein Mann unter Sammelsucht leidet. Das war nach 2. oder 3. Sitzung. Sein Problem war sich mit Dingen zu umgeben, die er kontrollieren kann. Dass die Therapie wirkt, dafür lege ich meine Hand ins Feuer. Wir haben leere Kisten, leere Laden, leere Fächer. Es waren Leute aus Wien da, die die Arbeitsunterlagen abgeholt haben. Auch das hat er zugelassen. Das war für mich das Zeichen, dass er wirklich daran arbeitet. Er war jetzt auf Kur und hat da nichts mitgebracht, was nicht notwendig war.“ (VH-Niederschrift, S. 12)

Aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes konnte jedenfalls festgestellt werden, dass der BF bei einem auf Internetpornographie spezialisierten Psychotherapeuten eine Psychotherapie besucht hat, um von seinem krankhaften Sammelzwang und dem Sammeln von pornographischen Darstellungen mündig und unmündig minderjähriger Personen aus dem Internet loszukommen. Der BF konnte diese Therapie nach 62 Sitzungen im Zeitraum von 31.08.2017 bis Anfang Februar 2019 erfolgreich abschließen. Der positive Abschluss dieser Therapie wurde vom Psychotherapeuten mit Schreiben vom 05.02.2019 bestätigt.

Aus dem Akteninhalt geht zudem hervor, dass, nachdem das Straflandesgericht über den Abschluss der Psychotherapie informiert worden war, dieses den BF mit Schreiben vom 11.07.2019 darauf hingewiesen hat, dass die Weisung von ihm ordnungsgemäß erfüllt wurde und es, nachdem die Therapie aus der Sicht seines Therapeuten abgeschlossen ist, keiner weiteren Weisungserfüllung bedarf.

Sowohl der BF als auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG einvernommenen Zeugen – seine Ehegattin und deren Bruder – konnten mit ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass der BF die Nähe von Kindern nicht gesucht hat.

Die Ehefrau des BF berichtete in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft davon, dass der BF bei einem Workshop in der Schule, an welchem er teilgenommen hat, mit den Kindern nie allein gewesen ist, und stets Lehrer und Eltern dabei gewesen sind (VH-Niederschrift, S. 12).

Auch der Bruder der Ehefrau des BF bzw. der Schwager des BF, der selbst an der besagten Schule unterrichtet, berichtete befragt danach als zweiter Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft davon, dass beim besagten Workshop stets Eltern und Lehrer bei den Kindern dabei gewesen sind und der BF während und nach dem Workshop in der Schule keinen Kontakt zu den Kindern gesucht hat. (VH-Niederschrift, S. 14)

Die Ehefrau des BF hat von Beginn der Psychotherapie ihres Mannes an diesen zuhause kontrolliert. Dies ging aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hervor.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dass er zuhause von seiner Ehefrau kontrolliert wird (VH-Niederschrift, S. 8).

Dass dies tatsächlich der Fall ist, hat die Ehegattin des BF durch folgende Angaben glaubhaft gemacht:

„Seit Beginn der Therapie habe ich nicht mehr den Eindruck gehabt, dass er etwas heimlich schaut. Als er Pornos geschaut hat, weiß ich, dass er dann schnell zB auf Kartenspiele umgeschaltet hat. Das ist jetzt nicht mehr passiert.“ (VH-Niederschrift, S. 11)

Die Ehegattin des BF gab zudem befragt danach, ob sie jetzt bemerken würde, wenn ihr Mann wieder rückfällig werden würde, und wodurch, Folgendes an:

„Er ist so schwerhörig. Er hört es oft nicht, wenn man kommt. Er hat sich geändert. Er ist viel offener. Er hat gelernt, emotionaler zu sein. Er spricht mehr mit mir. Er verbringt jetzt so wenig Zeit am Computer. Das Leben mit Parkinson nimmt sehr viel Zeit in Anspruch. Wir verbringen viel mehr Zeit gemeinsam.“ (VH-Niederschrift, S. 11)

Der BF bereute seine strafbaren Handlungen im Zuge seines Beschwerdeschreibens vom 20.12.2018 wie folgt:

„Ich bereue meine Straftaten zutiefst. Es ist für mich eine große Belastung und es tut mir vor allem für die Minderjährigen leid, die auf diesen Dateien abgebildet waren. Es war nie meine Absicht, die Kinderrechte zu beeinträchtigen. Ich habe auch über 12.000 Dateien gelöscht, allerdings waren die restlichen auf den Datenträgern verstreut und vervielfachten sich durch die zahlreichen Back-ups. Ich kooperierte mit den Polizisten, übernahm die Verantwortung und legte ein reumütiges Geständnis ab. Hierbei ist zu beachten, dass auch das Landesgericht (…) das reumütige Geständnis als Minderungsgrund wertete.“ (AS 70)

Der BF zeigte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bezüglich der von ihm begangenen Straftaten Reue.

In der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht einen Eindruck über die bereits sehr weit fortgeschrittene Parkinson-Erkrankung des BF machen.

2.2.8. Die Feststellungen zur ehemaligen Erwerbstätigkeit des BF und seiner Ehegattin bzw. ihres nunmehrigen Pensionsbezuges beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt in Zusammenschau mit den sie betreffenden Auszügen aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren.

2.2.9. Die Feststellungen zu den in Österreich gesetzten Integrationsschritten des BF ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Der BF und seine Familienangehörigen sprechen grundsätzlich beide Sprachen, Englisch und Deutsch. Mit seiner Gattin spricht er auf Englisch. Er hat früher besser Deutsch gesprochen und in Zusammenhang mit seiner Parkinsonerkrankung derzeit Probleme, das entsprechende Vokabular in Deutsch zu finden. Dies konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben glaubhaft machen (VH-Niederschrift, S. 8).

Dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgend war der BF früher auch bei den Pfadfindern und Mitglied in einem Sprachlehrerclub, nunmehr jedoch nicht mehr (VH-Niederschrift, S. 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet in den Absätzen 1 und 2 wie folgt:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet in den Absätzen 1 und 2 wie folgt:

„Ausweisung

§ 66.Paragraph 66,

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.“

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung gemäß § 66 FPG als Teil eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG als Teil eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

3.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland“ (GB) und war bis zum „Brexit“ EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Mit „Brexit“ ist der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gemeint.Der BF ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland“ (GB) und war bis zum „Brexit“ EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit „Brexit“ ist der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gemeint.

Nachdem das Abkommen, das den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) zum 31.01.2020 regelt, unterzeichnet und sowohl durch das britische Parlament als auch vom Europäischen Parlament ratifiziert worden war, hat der Europäische Rat den Beschluss über den Abschluss des Austrittsabkommens am 30.01.2020 angenommen. Seit dem 01.02.2020 gilt das Vereinigte Königreich daher als Drittland. Die vereinbarte Übergangsfrist bis zum 31.12.2020, in der die Bedingungen und Verpflichtungen der Acquis Communautaire auf das Vereinigte Königreich weiterhin zutrafen, ist abgelaufen und wurde nicht verlängert.

Da im gegenständlichen Fall vor dem BVwG ein Beschwerdeverfahren bezüglich einer Beschwerde gegen ein mit angefochtenem Bescheid vom 15.03.2018 noch vor Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gegen den BF erlassenes Aufenthaltsverbot anhängig ist, werden nunmehr, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die auf Unionsbürger anwendbaren Bestimmungen angewendet.

Der BF hält sich seit August 2011 zusammen mit seiner Ehefrau im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seit 22.11.2011 im Besitz eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“. Am 24.01.2019 wurde ihm nach Antragstellung unbefristet ein Aufenthaltstitel zur „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ erteilt.

Der BF hält sich nunmehr seit August 2011 über neun Jahre lang, nicht jedoch, wie für die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG gefordert, bereits zehn Jahre lang im Bundesgebiet auf. Der BF hält sich nunmehr seit August 2011 über neun Jahre lang, nicht jedoch, wie für die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG gefordert, bereits zehn Jahre lang im Bundesgebiet auf.

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass beim Aufenthaltsverbot eine Ausweisung mitenthalten ist, ist doch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG als Teil eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass beim Aufenthaltsverbot eine Ausweisung mitenthalten ist, ist doch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG als Teil eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Nach § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger grundsätzlich dann ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger grundsätzlich dann ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet in Absatz 3 Satz 1 wie folgt:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet in Absatz 3 Satz 1 wie folgt:

„§55. (…)

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. (…).“(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. (…).“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG lautet wie folgt:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG lautet wie folgt:, „§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       (…),

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       (….).“

Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191).Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191).

Der BF, in Österreich sozial- bzw. krankenversichert, ist seit Herbst 2019 in Pension und bezieht eine Pension aus seinem Herkunftsstaat. Davor hat er im Rahmen von freien Dienstverhältnissen Aufträge und Projekte von Unternehmen ausgeführt und als Sprachtrainer technische Mitarbeiter von IT-Unternehmen trainiert, Business- und Technologisches Englisch betreffend. Er lebt mit seiner Ehefrau seit August 2011 und damit von Anbeginn seines Aufenthaltes in Österreich an in gemeinsamem Haushalt zusammen. Die Ehefrau des BF, seit Heirat des BF vor 44 Jahren nun ebenfalls britische Staatsbürgerin, war Lehrerin und bezieht seit Anfang Juni 2015 eine Lehrerpension.

Fest steht, dass der in Österreich sozial- bzw. krankenversicherte BF im österreichischen Bundesgebiet stets über ausreichende Existenzmittel iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG verfügt hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Fest steht, dass der in Österreich sozial- bzw. krankenversicherte BF im österreichischen Bundesgebiet stets über ausreichende Existenzmittel iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügt hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Oktober 2018 wegen Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 1. und 2. Satz StGB (rechtskräftig) strafrechtlich verurteilt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Oktober 2018 wegen Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. und 2. Satz StGB (rechtskräftig) strafrechtlich verurteilt.

Dass der BF zumindest ab 2011 bis 28.11.2017 eine Vielzahl pornographischer Darstellungen von mündigen und unmündigen minderjährigen Personen aus dem Internet heruntergeladen und auf diversen Medien gespeichert und besessen hat, ist unbestritten und ist seitens der erkennenden Gerichtsabteilung auch in der Abwägung der Interessen gravierend herangezogen worden, aus nachstehenden Gründen fällt die Zukunftsprognose für den BF positiv aus.

Dem BF wurde am 22.11.2011 unbefristet der Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“ und am 24.11.2019 unbefristet ein Aufenthaltstitel zur Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts erteilt.

Der BF hat sich bereits nach Aufdeckung seiner strafbaren Handlungen und bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens durch seine Tochter bzw. nach Aufdeckung seiner strafbaren Handlungen freiwillig in Psychotherapie begeben. Er besuchte ab 31.08.2017 regelmäßig Psychotherapiesitzungen bei einem auf Internetpornographie spezialisierten Psychotherapeuten. Dem BF wurden eine mittelgradige depressive Störung (F 33.1) und Zwangshandlungen, Sammelzwang (F 42.1) diagnostiziert.

Die vom BF besuchte Psychotherapie konnte positiv abgeschlossen werden. Im Oktober 2018 wurde der BF wegen seiner strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 800,00), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, (rechtskräftig) strafrechtlich verurteilt.

Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des BF und sein umfassendes reumütiges Geständnis mildernd und die exorbitant hohe Zahl an Lichtbildern und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie den langen Tatzeitraum erschwerend.

Da der BF pornographische Darstellungen sowohl mündig als auch unmündig minderjähriger Personen aus dem Internet heruntergeladen und gesammelt hat, wurde der Strafsatz nach § 207a Abs. 3, zweiter Satz StGB angewendet und war der BF bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da der BF pornographische Darstellungen sowohl mündig als auch unmündig minderjähriger Personen aus dem Internet heruntergeladen und gesammelt hat, wurde der Strafsatz nach Paragraph 207 a, Absatz 3,, zweiter Satz StGB angewendet und war der BF bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Sein Strafausmaß von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe fiel gegenüber der Strafandrohung in § 207a Abs. 3, zweiter Satz StGB verhältnismäßig gering aus, und zwar wegen der vom Straflandesgericht berücksichtigten mildernden Strafbemessungsgründe – der bisherigen Unbescholtenheit und des umfassenden reumütigen Geständnisses des BF.Sein Strafausmaß von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe fiel gegenüber der Strafandrohung in Paragraph 207 a, Absatz 3,, zweiter Satz StGB verhältnismäßig gering aus, und zwar wegen der vom Straflandesgericht berücksichtigten mildernden Strafbemessungsgründe – der bisherigen Unbescholtenheit und des umfassenden reumütigen Geständnisses des BF.

Seitens des Straflandesgerichtes wurde dem BF im Oktober 2018 zudem mit Beschluss die Weisung erteilt, „sich einer psychotherapeutischen Behandlung innerhalb der Probezeit zu unterziehen bzw. die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich einen Nachweis über den Besuch der Therapie unaufgefordert zu übermitteln“.

Mit Schreiben des BVwG vom 21.09.2020 wurde das Straflandesgericht um Auskunft ersucht, ob der BF regelmäßig Therapieberichte betreffend seiner Verurteilung wegen Kinderpornographie bis zum Ende der Probezeit vorlegen muss, weiters, ob wie im übermittelten (Straf-) Gerichtsakt aufliegend, lediglich Therapien wegen Depressionen und Zwangsstörung absolviert werden müssen.

Am 30.09.2020 langte beim BVwG seitens des Straflandesgerichts die Mitteilung vom 23.09.2020 ein, dass der BF infolge seiner Neigung zu Kinderpornographie die Weisung erhalten hat, seine psychotherapeutische Behandlung, die er aufgrund des Aufkommens der Tatvorwürfe besuchte, fortzusetzen, und den Besuch dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen, wobei bei dieser Therapie natürlich auch die Tatvorwürfe vorrangig Thema sein sollten.

In den psychotherapeutischen Sitzungen wurde festgestellt, dass der BF an einem Sammelzwang leidet. Dies wurde dem Straflandesgericht mitgeteilt.

Der BF hat der strafgerichtlichen Weisung von Oktober 2018 folgend seine am 31.08.2017 begonnene Psychotherapie fortgesetzt und konnte nach 62 Therapiesitzungen rund vier Monate nach seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Anfang Oktober 2018 Anfang Februar 2019 seine Psychotherapie erfolgreich abschließen. Eine Bestätigung darüber wurde dem Straflandesgericht übermittelt, woraufhin seitens dieses an den BF der Hinweis ergangen ist, dass die Weisung vom BF ordnungsgemäß erfüllt worden ist und es wegen der aus Sicht des Therapeuten abgeschlossenen Therapie keiner weiteren Weisungserfüllung bedarf.

Der BF hat seine strafbaren Handlungen nachts auf einem Computer in einem eigenen Büroraum bei sich zuhause begangen und die besagten pornographischen Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen und auf bestimmte Medien gespeichert. Dies ist nunmehr nicht mehr der Fall wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben hat, zumal der BF schon aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung körperlich und geistig nicht mehr in der Lage ist, sich dieser Vorgehensweise zu bedienen.

Ohne die durch das Herunterladen einer Vielzahl von pornographischen Darstellungen aus dem Internet für von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch bedrohte Kinder bestandene schwerwiegende Gefahr minder darstellen zu wollen, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der BF weder vor seiner strafrechtlichen Verurteilung noch danach bewusst die Nähe von Kindern gesucht hat.

Um von der Sammlung pornographischer Darstellungen aus dem Internet loszukommen, hat der BF sich selbst in Psychotherapie begeben. Bei ihm zuhause wurden zudem einem positiven Therapieerfolg dienliche Maßnahmen gesetzt.

Die Türen im Haus des BF werden nunmehr immer offengelassen. Der Computer steht nicht mehr in einem eigenen Büroraum, sondern im Wohnzimmer, ist für alle zugänglich und kann jederzeit von jedem genutzt werden. Die Ehegattin des BF hat ihren Mann zudem ab Beginn der Therapie zuhause kontrolliert und nicht mehr feststellen können, dass dieser etwas heimlich anschaut.

Der BF hat sich, nachdem seine strafbaren Machenschaften innerfamiliär aufgedeckt worden waren, mehr als ein Jahr und ein Monat vor seiner strafrechtlichen Verurteilung Anfang Oktober 2018 – am 31.08.2017, freiwillig selbst in Psychotherapie begeben. Er hat es mithilfe eines auf Internetpornographie spezialisierten Psychotherapeuten geschafft, von seinem Sammelzwang loszukommen und mit dem Herunterladen von pornographischen Darstellungen – mündig und unmündig minderjähriger Personen – aus dem Internet und der Sammlung dieser Bilder auf diversen Medien aufzuhören.

Den positiven Psychotherapieverlauf nach 62 Therapiesitzungen hat der BF nachgewiesen.

Mitbeteiligt am positiven Therapieerfolg war offenbar jedoch auch die Ehegattin des BF, die schockiert war, als sie davon erfahren hat, dass der BF pornographische Darstellungen mündig und unmündig minderjähriger Personen aus dem Internet heruntergeladen und gesammelt hat, und ihn während seiner Psychotherapie zuhause kontrolliert und mit ihm viel Zeit verbracht hat bzw. aufgrund der individuellen familiären, gesundheitlichen Umstände viel Zeit verbringen konnte.

Beide befinden sich seit Pensionsantritt des BF im Herbst 2019 in Pension, beide betreuen nunmehr die betagte betreuungsbedürftige Schwiegermutter des BF.

Der BF ist mit seiner Ehefrau im August 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um seine Schwiegermutter bzw. die im 90. Lebensjahr befindliche Mutter seiner Ehegattin zu betreuen. Die Schwiegermutter des BF ist gesundheitlich beeinträchtigt, leidet an COPD, an einer voranschreitenden Makuladegeneration bzw. einer Netzhauerkrankung der Augen und ist nahezu komplett erblindet, sowie an Altersdemenz und einer akuten psychischen halluzinatorischen Erkrankung, die eine besondere Betreuung und Kommunikation mit einer vertrauten Person von Nöten macht. Sie hat Pflegestufe 3 zugesprochen erhalten, was eine „Schwerstpflegebedürftigkeit“ bedeutet, welche dann vorliegt, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und rund um die Uhr anfällt.

Die Ehegattin des BF hat früher, wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft angab, „die meiste Zeit für ihre Mutter aufgewendet“ (VH-Niederschrift, S. 8).

Nicht nur die Schwiegermutter des BF, auch der BF selbst ist gesundheitlich beeinträchtigt. Er leidet an einer fortschreitenden linksbetonten Parkinsonerkrankung.

Die Ehegattin des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unter anderem Folgendes an:

„(…) Er hat sich geändert. Er ist viel offener. Er hat gelernt, emotionaler zu sein. Er spricht mehr mit mir. Er verbringt jetzt so wenig Zeit am Computer. Das Leben mit Parkinson nimmt sehr viel Zeit in Anspruch. Wir verbringen viel mehr Zeit gemeinsam.“ (VH-Niederschrift, S. 11)

Der BF spricht laut seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit seiner Ehegattin auf Englisch und hat in Zusammenhang mit seiner Parkinsonerkrankung nunmehr Wortfindungsstörungen in deutscher Sprache. Früher hat er besser auf Deutsch gesprochen (VH-Niederschrift, S. 8).

Seine fortschreitende Parkinsonerkrankung führt bereits jedoch dazu, dass es dem BF aufgrund der Schwere der Erkrankung sowieso nicht mehr möglich ist oder jemals sein wird im Internet nach Kinderpornographie zu suchen oder diese herunterzuladen.

Dies geht auch aus seinem folgenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, wie er bei der Betreuung seiner Schwiegermutter helfe, sei er doch selbst an Parkinson erkrankt, hervor:

„Meine Schwiegermutter braucht 24/7 eine Betreuung. In meinem jetzigen Zustand kann ich sehr wohl helfen. Die Parkinsonerkrankung verlangsamt mein Leben, aber ich kann sehr wohl meiner Schwiegermutter helfen. Wenn ich im Haus bleiben kann, kann meine Frau die anderen Arbeiten erledigen, wie Einkaufen.“ (VH-Niederschrift, S.6)

Wie vom BF in der mündlichen Verhandlung angesprochen (VH-Niederschrift, S.6), verlangsamt seine Parkinsonerkrankung sein Leben. Durch diese Verlangsamung ist dem BF offenbar vieles bewusst worden. Diese von seiner (fortschreitenden) Erkrankung ausgelöste Verlangsamung im Alltagsleben und der offenbar auch dadurch und nicht nur durch die Psychotherapie allein beim BF in Gang gesetzte Bewusstwerdungsprozess hat ihm offenbar auch geholfen, von seinem krankhaften Sammelzwang loszukommen und keine pornographischen Bilder aus dem Internet mehr zu sammeln.

Genauso wie vormals der Computer im eigenen Büroraum, auf dem der BF immer mehr seinem krankhaften Sammelzwang verfallen ist und seine strafbaren Handlungen begangen hat, Symbol für seine gefühllosen, technisierten Machenschaften darstellte, ist dieser nunmehr im Wohnzimmer befindliche Computer für jedermann bzw. jederfrau zugänglich und Symbol für Offenheit und Zugänglichkeit des BF.

Der BF verbringt nunmehr, wie von seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, „so wenig Zeit am Computer“ (VH-Niederschrift, S. 11). Er versteckt sich somit nicht mehr hinter seinem Computer, sondern nimmt stattdessen viel mehr am Außenleben teil, unterstützt seine Ehegattin bei der Betreuung seiner Schwiegermutter zumindest durch Anwesenheit, um im Falle die Rettung verständigen zu können und ist sein Verhalten für die Ehegattin nunmehr jederzeit nachvollziehbar und überprüfbar.

Die selbst strafrechtlich unbescholtene Ehegattin des BF, vor Antritt ihrer Pension Anfang Juni 2015 wie ihr Bruder als Lehrerin tätig gewesen, übt einen positiven Einfluss auf den BF aus. Dies konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund des von ihr als Zeugin hinterlassenen positiven Eindrucks und ihrer glaubhaften Angaben zu ihren Kontrollen zuhause ab Beginn der Psychotherapie ihres Mannes und zu einem beim BF mittlerweile eingetretenen Gesinnungswandel erkannt werden.

In Zusammenhang mit seiner Parkinsonerkrankung war der BF wiederholt auf stationärer Rehabilitation, zuletzt rund drei Wochen von 01.02.2021 bis 25.02.2021. Wegen der anstehenden mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.03.2021 hat der BF diese vorzeitig beendet.

Daraus geht hervor, dass es dem BF wichtig war, den Ladungstermin vor dem BVwG wahrzunehmen, um sich nach der im Februar 2019 positiv abgeschlossenen Psychotherapie bei einem auf Internetpornographie spezialisierten Psychotherapeuten an der für 02.03.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, ob er im Strafverfahren beim Straflandesgericht ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt habe, gab der BF an, dies getan zu haben, und es tue ihm sehr leid (VH-Niederschrift, S. 9).

Das umfassende reumütige Geständnis des BF wurde zusammen mit der bisherigen Unbescholtenheit des BF vom Straflandesgericht bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt und hat somit entscheidend zu einem gegenüber der zweijährigen Haftstrafandrohung nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB verhältnismäßig geringen Strafausmaß – einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe – beigetragen. Das umfassende reumütige Geständnis des BF wurde zusammen mit der bisherigen Unbescholtenheit des BF vom Straflandesgericht bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt und hat somit entscheidend zu einem gegenüber der zweijährigen Haftstrafandrohung nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB verhältnismäßig geringen Strafausmaß – einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe – beigetragen.

Der BF zeigte auch gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, ob er abschließend noch etwas sagen möchte, mit seinen Angaben „es tut mir sehr leid; ich bin zuversichtlich, dass ich mich auch in Zukunft beherrschen kann und das Vertrauen wieder gewinnen kann von meiner Familie und von anderen Personen; (…)“ (VH-Niederschrift, S. 15), bezüglich der von ihm ab zumindest 2011 bis 28.11.2017 begangenen strafbaren Handlungen wirkliche Reue.

Auch bereits nicht ganz fünf Monate nach Beginn seiner Psychotherapie am 31.07.2018 zeigte sich der BF in seiner Beschwerde vom 20.12.2018 bezüglich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen reuig, und zwar mit folgenden Worten:

„Ich bereue meine Straftaten zutiefst. Es ist für mich eine große Belastung und es tut mir vor allem für die Minderjährigen leid, die auf diesen Dateien abgebildet waren.“ (AS 70)

Im gegenständlichen Fall konnte erkannt werden, dass sich der BF mittlerweile von seinem Sammelzwang gelöst hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er glaubhaft an, seit 2017 keine pornographischen Bilder mehr aus dem Internet heruntergeladen zu haben, sei es ihm doch mithilfe seines Psychotherapeuten gelungen, diesem Zwang entgegenzuwirken. Weiterhin konnte die Schwere der Parkinson-Erkrankung in der mündlichen Verhandlung wahrgenommen werden, die es dem BF völlig unmöglich macht, selbstständig am Computer Internetrecherchen durchzuführen, da er dazu weder körperlich noch aufgrund der Einschränkung in Hinsicht Gedächtnis in der Lage ist.

Es war aufgrund seiner erfolgreichen Psychotherapie und des erkannten bei ihm mittlerweile eingetretenen positiven Gesinnungswandels von keinen weiteren strafbaren Handlungen des BF und einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche, vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefahr liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der gesamte ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot beinhaltende angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ehepartner gesundheitliche Beeinträchtigung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2212333.1.00

Im RIS seit

15.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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