Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
AVG §18 Abs4Spruch
W203 2241474-1/2E, W203 2241474-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , vertreten durch Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, Dr. Maria SKOF, MMag. Maja RANC, Mag. Sara GRILC, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.03.2021, GZ.: 601461/75-2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , vertreten durch Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, Dr. Maria SKOF, MMag. Maja RANC, Mag. Sara GRILC, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.03.2021, GZ.: 601461/75-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Widerspruch gegen die Entscheidung der XXXX , vom 05.02.2021, wonach das Kind XXXX „gem. § 4 Abs. 2 lit. a des SchUG im Sommersemester des Schuljahres 2020/21 2. als außerordentlicher Schüler/außerordentlicher Schülerin weitergeführt wird“, wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Widerspruch gegen die Entscheidung der römisch 40 , vom 05.02.2021, wonach das Kind römisch 40 „gem. Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des SchUG im Sommersemester des Schuljahres 2020/21 2. als außerordentlicher Schüler/außerordentlicher Schülerin weitergeführt wird“, wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde nach einer am 24.06.2020 durchgeführten Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache im Schuljahr 2020/21 als außerordentlicher Schüler in die 1. Klasse der XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) aufgenommen. 1. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde nach einer am 24.06.2020 durchgeführten Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache im Schuljahr 2020/21 als außerordentlicher Schüler in die 1. Klasse der römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule) aufgenommen.
2. Am 26.01.2021 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin neuerlich hinsichtlich seiner Kenntnisse der Unterrichtssprache getestet.
3. Am 05.02.2021 entschied die gegenständliche Schule mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG im Sommersemester des Schuljahres 2020/21 als außerordentlicher Schüler „weitergeführt“ werde. Der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, der zu Folge gegen diese eine Berufung zulässig sei, welche innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Schule einzubringen wäre. 3. Am 05.02.2021 entschied die gegenständliche Schule mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG im Sommersemester des Schuljahres 2020/21 als außerordentlicher Schüler „weitergeführt“ werde. Der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, der zu Folge gegen diese eine Berufung zulässig sei, welche innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Schule einzubringen wäre.
4. Am 18.02.2021 erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung „Berufung gegen den Bescheid vom 05.02.2021“ wegen fehlender Begründung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie insbesondere wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.
5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.03.2021, GZ.: 601461/75-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Entscheidung der gegenständlichen Schule vom 05.02.2021 „mangels Rechtsgrundlage in Ausübung des Aufsichtsrechtes“ in ihrer Funktion als „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin weiterhin außerordentlicher Schüler der gegenständlichen Schule sei.
Begründet wurde der nunmehr angefochtene Bescheid nach Anführung des § 68 Abs. 2 AVG als Rechtsgrundlage im Wesentlichen damit, dass die Bezeichnung der schulischen Entscheidung vom 05.02.2021 als „Bescheid“ jedenfalls unzutreffend sei. Auch die darin angeführte Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig. Die gegenständliche „Berufung“ gegen den „Bescheid“ sei aber inhaltlich als rechtzeitig eingebrachter Widerspruch im Provisorialverfahren gegen eine Entscheidung der gegenständlichen Schule zu werten.Begründet wurde der nunmehr angefochtene Bescheid nach Anführung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG als Rechtsgrundlage im Wesentlichen damit, dass die Bezeichnung der schulischen Entscheidung vom 05.02.2021 als „Bescheid“ jedenfalls unzutreffend sei. Auch die darin angeführte Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig. Die gegenständliche „Berufung“ gegen den „Bescheid“ sei aber inhaltlich als rechtzeitig eingebrachter Widerspruch im Provisorialverfahren gegen eine Entscheidung der gegenständlichen Schule zu werten.
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen – konkret § 18 Abs. 14 SchUG – würden keine Ausstellung einer Entscheidung über das Ergebnis einer „unterjährigen MIKA-D-Testung“ vorsehen, sodass Entscheidungen wie die gegenständliche konsequenterweise auch nicht unter die in den §§ 70 Abs. 1 oder 71 Abs. 2 SchUG taxativ aufgezählten Entscheidungen fielen, gegen die Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig sei. Gegen die Entscheidung der gegenständlichen Schule vom 05.02.2021 sei daher ein Widerspruch nicht zulässig.Die einschlägigen Rechtsgrundlagen – konkret Paragraph 18, Absatz 14, SchUG – würden keine Ausstellung einer Entscheidung über das Ergebnis einer „unterjährigen MIKA-D-Testung“ vorsehen, sodass Entscheidungen wie die gegenständliche konsequenterweise auch nicht unter die in den Paragraphen 70, Absatz eins, oder 71 Absatz 2, SchUG taxativ aufgezählten Entscheidungen fielen, gegen die Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig sei. Gegen die Entscheidung der gegenständlichen Schule vom 05.02.2021 sei daher ein Widerspruch nicht zulässig.
Da aus der Entscheidung vom 05.02.2021 niemandem ein Recht erwachsen sei und da die Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei, müsse diese von der „sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde“ in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben werden.
Der Bescheid wurde am 11.03.2021 zugestellt.
6. Am 08.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2021 ein.
Begründet wurde die Beschwerde – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt:
Es werde „zur Kenntnis genommen“, dass es sich bei der angefochtenen „erstinstanzlichen Entscheidung“ um einen sogenannten „Nicht-Bescheid“ gehandelt habe, welcher aufzuheben gewesen sei. Dabei seien aber die Rechtsnormen betreffend die „MIKA-D-Testung“ anzuwenden gewesen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzen würden bzw. „objektiv verfassungswidrig“ seien. Es werde daher angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Überprüfung der Formulierung „(gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen für „Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“)“ in § 8h Abs. 3 SchOG sowie zur Formulierung „außerordentliche“ in § 4 SchUG zu beantragen. Es werde „zur Kenntnis genommen“, dass es sich bei der angefochtenen „erstinstanzlichen Entscheidung“ um einen sogenannten „Nicht-Bescheid“ gehandelt habe, welcher aufzuheben gewesen sei. Dabei seien aber die Rechtsnormen betreffend die „MIKA-D-Testung“ anzuwenden gewesen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzen würden bzw. „objektiv verfassungswidrig“ seien. Es werde daher angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Überprüfung der Formulierung „(gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen für „Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“)“ in Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG sowie zur Formulierung „außerordentliche“ in Paragraph 4, SchUG zu beantragen.
7. Einlangend am 15.04.2021 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde – nach Durchführung einer Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache - im Schuljahr 2020/21 als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen in die erste Klasse der gegenständlichen Schule aufgenommen.
Am 26.01.2021 wurde bei dem Schüler eine neuerliche Testung zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durchgeführt.
Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz vom 05.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der am 26.01.2021 durchgeführten Testung informiert.
Mit als „Berufung“ bezeichneter Eingabe vom 18.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, den „Bescheid“ vom 05.02.2021 ersatzlos aufzuheben und ihren Sohn im Sommersemester des Schuljahres 2020/21 als ordentlichen Schüler zu führen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021 wurde die Entscheidung der gegenständlichen Schule vom 05.02.2021 „in Ausübung des Aufsichtsrechtes“ ersatzlos behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetzes - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, i.d.g.F., sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b).Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetzes - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, i.d.g.F., sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung gemäß Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,).
Gemäß Abs. 2a leg. cit. sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeGemäß Absatz 2 a, leg. cit. sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Absatz 2, Litera a, standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1. als ordentlicher Schüler oder
2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes
geben.
Gemäß § 18 Abs. 15 SchUG ist zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 15, SchUG ist zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 14, durchzuführen.
Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, SchUG finden - soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind - die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (Paragraphen 11, 12, 12 a, 26 b, 26 c,),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),f) Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),g) Maßnahmen der Begabungsförderung (Paragraphen 26, 26 a, 26 b, 26 c,),
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),j) Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist gegen die Entscheidung,Gemäß Absatz 2, erster Satz leg. cit. ist gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,
e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,
ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F., können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß § 58 Abs. 3 AVG gilt im übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG gilt im übrigen auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei der „Entscheidung“ der gegenständlichen Schule vom 05.02.2021 nicht um einen „Bescheid“ handelt.
Schon aus Art. 113 B-VG geht nämlich hervor, dass als Schulbehörden (nur) der zuständige Bundesminister und die diesem unterstellten Bildungsdirektionen anzusprechen sind. Bei den an einer Schule unterrichtenden Lehrern und dem Schulleiter handelt es sich demnach im Gegenschluss nicht um „Schulbehörden“. Auch bei näherer Betrachtung der Systematik des in § 71 SchUG geregelten „Provisorialverfahrens“ gelangt man zum selben Ergebnis: In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klargestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen." Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109). Schon aus Artikel 113, B-VG geht nämlich hervor, dass als Schulbehörden (nur) der zuständige Bundesminister und die diesem unterstellten Bildungsdirektionen anzusprechen sind. Bei den an einer Schule unterrichtenden Lehrern und dem Schulleiter handelt es sich demnach im Gegenschluss nicht um „Schulbehörden“. Auch bei näherer Betrachtung der Systematik des in Paragraph 71, SchUG geregelten „Provisorialverfahrens“ gelangt man zum selben Ergebnis: In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, Regierungsvorlage 2212 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klargestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen." Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109).
Bei der gegenständlichen Schule handelt es sich somit nicht um eine Behörde, was aber gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18. Abs. 4 AVG Voraussetzung dafür wäre, dass überhaupt ein Bescheid zustande kommen kann. Bei der gegenständlichen Schule handelt es sich somit nicht um eine Behörde, was aber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG Voraussetzung dafür wäre, dass überhaupt ein Bescheid zustande kommen kann.
Da es aber für die rechtliche Qualifikation einer Erledigung nicht auf deren Bezeichnung ankommt, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim Schriftsatz vom 05.02.2021 zwar nicht um einen Bescheid, aber um eine schulische Entscheidung und bei der dagegen eingebrachten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.04.2021 im rechtlichen Sinn nicht um eine „Berufung“, sondern um einen Widerspruch im Rahmen eines Provisorialverfahrens nach dem Schulunterrichtsgesetz handelt.
Gegen welche schulischen Entscheidungen Widerspruch zulässig ist, ist in den §§ 70 und 71 SchUG abschließend geregelt. Dem zu Folge besteht zwar gegen Entscheidungen betreffend die Aufnahme in die Schule eine Widerspruchsmöglichkeit (vgl. 70 Abs. 1 lit. a SchUG), nicht aber gegen Entscheidungen wie die verfahrensgegenständliche - nämlich, dass der Schüler im Sommersemester eines laufenden Schuljahres als außerordentlicher Schüler „weitergeführt“ wird. Gegen welche schulischen Entscheidungen Widerspruch zulässig ist, ist in den Paragraphen 70 und 71 SchUG abschließend geregelt. Dem zu Folge besteht zwar gegen Entscheidungen betreffend die Aufnahme in die Schule eine Widerspruchsmöglichkeit vergleiche 70 Absatz eins, Litera a, SchUG), nicht aber gegen Entscheidungen wie die verfahrensgegenständliche - nämlich, dass der Schüler im Sommersemester eines laufenden Schuljahres als außerordentlicher Schüler „weitergeführt“ wird.
In diesem Sinne wäre der als „Berufung“ bezeichnete Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die als „Bescheid“ betitelte Entscheidung der gegenständlichen Schule als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da die belangte Behörde in Verkennung des Umstandes, dass gar kein gemäß § 68 Abs. 2 AVG allenfalls zu behebender Bescheid zustande gekommen ist, irrtümlich diesen – vermeintlichen – Bescheid ersatzlos behoben hat, war in Abweisung der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern. Da die belangte Behörde in Verkennung des Umstandes, dass gar kein gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG allenfalls zu behebender Bescheid zustande gekommen ist, irrtümlich diesen – vermeintlichen – Bescheid ersatzlos behoben hat, war in Abweisung der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern.
Da die belangte Behörde – wie sich aus dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides ergibt – den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines Provisorialverfahrens gemäß § 71 SchUG ordnungsgemäß ermittelt und - was eigentlich geboten gewesen wäre – es lediglich unterlassen hat, spruchgemäß den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor. Es war daher im Sinne einer gebotenen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst vorzugehen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Da die belangte Behörde – wie sich aus dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides ergibt – den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines Provisorialverfahrens gemäß Paragraph 71, SchUG ordnungsgemäß ermittelt und - was eigentlich geboten gewesen wäre – es lediglich unterlassen hat, spruchgemäß den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht vor. Es war daher im Sinne einer gebotenen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst vorzugehen und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
3.2.3. Da das Bundesverwaltungsgericht weder in den Bestimmungen über die standardisierte Testung der Kenntnisse der Unterrichtssprache eine Verfassungswidrigkeit erkennen kann noch diese Bestimmungen für die gegenständliche Entscheidung präjudiziell waren, wird die Anregung, die Aufhebung dieser Bestimmungen als verfassungswidrig zu beantragen, nicht aufgegriffen.
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt geklärt erschien, weil dieser nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Aufsichtsrecht außerordentlicher Schüler Deutschkenntnisse Nichtbescheid Provisorialverfahren Schulbehörde Schulunterricht Spruchpunkt - Abänderung Unterrichtssprache Widerspruch ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2241474.1.00Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021