Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
AVG §13Spruch
W224 2242603-1/2E, W224 2242603-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 05.05.2021, Zl. 75.524/0001-allg/2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 05.05.2021, Zl. 75.524/0001-allg/2021, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 8. Klasse (8D-Klasse) des BRG XXXX .1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, die 8. Klasse (8D-Klasse) des BRG römisch 40 .
2. Am 21.04.2021 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer habe in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“, „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Chemie“ jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten.2. Am 21.04.2021 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer habe in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“, „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Chemie“ jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.04.2021 fristgerecht Widerspruch, welchen er wie folgt bezeichnete: „Einspruch der negativen Beurteilungen der 8. Klasse und des Nichtantretens zur Matura!“ Im Widerspruch wurde unter anderem Folgendes wörtlich ausgeführt: „Ich, XXXX , bin mit der Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Chemie nicht einverstanden. Ich bringe somit Widerspruch ein gegen die negativen Abschlussnoten der 8. Klasse und die daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung.“3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.04.2021 fristgerecht Widerspruch, welchen er wie folgt bezeichnete: „Einspruch der negativen Beurteilungen der 8. Klasse und des Nichtantretens zur Matura!“ Im Widerspruch wurde unter anderem Folgendes wörtlich ausgeführt: „Ich, römisch 40 , bin mit der Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Chemie nicht einverstanden. Ich bringe somit Widerspruch ein gegen die negativen Abschlussnoten der 8. Klasse und die daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung.“
4. Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zl. 75.524/0001-allg/2021, wies die Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch des Beschwerdeführers als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Weiters führte die belangte Behörde im Spruch des Bescheides aus: „Der Schüler XXXX hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart jeweils mit der Note ‚Nicht genügend‘ in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie Chemie nicht erfolgreich abgeschlossen.“ (Spruchpunkt 2.). In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen darauf, dass sich der Widerspruch „ausschließlich gegen die Benotung“ mit „Nicht genügend“ in den genannten Pflichtgegenständen richte und dass die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht bestritten werde, wonach der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die im Jahreszeugnis enthaltenen Beurteilungen der einzelnen Pflichtgegenstände könnten nicht als widerspruchsfähig angesehen werden. Es liege ein unzulässiger Widerspruch vor.4. Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zl. 75.524/0001-allg/2021, wies die Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch des Beschwerdeführers als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Weiters führte die belangte Behörde im Spruch des Bescheides aus: „Der Schüler römisch 40 hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart jeweils mit der Note ‚Nicht genügend‘ in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie Chemie nicht erfolgreich abgeschlossen.“ (Spruchpunkt 2.). In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen darauf, dass sich der Widerspruch „ausschließlich gegen die Benotung“ mit „Nicht genügend“ in den genannten Pflichtgegenständen richte und dass die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht bestritten werde, wonach der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die im Jahreszeugnis enthaltenen Beurteilungen der einzelnen Pflichtgegenstände könnten nicht als widerspruchsfähig angesehen werden. Es liege ein unzulässiger Widerspruch vor.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, sein Widerspruch richte sich „selbstverständlich“ gegen die Entscheidung über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schule als „unmittelbare Ursache der Nichtzulassung zur Reifeprüfung“.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.05.2021, eingelangt am 20.05.2021, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 8. Klasse (8D-Klasse) des BRG XXXX .Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, die 8. Klasse (8D-Klasse) des BRG römisch 40 .
Am 21.04.2021 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“, „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Chemie“ jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten.
Den Widerspruch vom 21.04.2021 bezeichnete der Beschwerdeführer wie folgt: „Einspruch der negativen Beurteilungen der 8. Klasse und des Nichtantretens zur Matura!“ Im Widerspruch wurde unter anderem Folgendes wörtlich ausgeführt: „Ich, XXXX , bin mit der Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Chemie nicht einverstanden. Ich bringe somit Widerspruch ein gegen die negativen Abschlussnoten der 8. Klasse und die daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung.“Den Widerspruch vom 21.04.2021 bezeichnete der Beschwerdeführer wie folgt: „Einspruch der negativen Beurteilungen der 8. Klasse und des Nichtantretens zur Matura!“ Im Widerspruch wurde unter anderem Folgendes wörtlich ausgeführt: „Ich, römisch 40 , bin mit der Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Chemie nicht einverstanden. Ich bringe somit Widerspruch ein gegen die negativen Abschlussnoten der 8. Klasse und die daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN; 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN; 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Beschwerdegegenstand war fallbezogen die Zurückweisung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 21.04.2021.
Den Widerspruch vom 21.04.2021 bezeichnete der Beschwerdeführer wie folgt: „Einspruch der negativen Beurteilungen der 8. Klasse und des Nichtantretens zur Matura!“ Im Widerspruch wurde unter anderem Folgendes wörtlich ausgeführt: „Ich, XXXX , bin mit der Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Chemie nicht einverstanden. Ich bringe somit Widerspruch ein gegen die negativen Abschlussnoten der 8. Klasse und die daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung.“Den Widerspruch vom 21.04.2021 bezeichnete der Beschwerdeführer wie folgt: „Einspruch der negativen Beurteilungen der 8. Klasse und des Nichtantretens zur Matura!“ Im Widerspruch wurde unter anderem Folgendes wörtlich ausgeführt: „Ich, römisch 40 , bin mit der Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Biologie und Chemie nicht einverstanden. Ich bringe somit Widerspruch ein gegen die negativen Abschlussnoten der 8. Klasse und die daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung.“
Ein Anbringen (vgl. § 13 AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu § 13).Ein Anbringen vergleiche Paragraph 13, AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, mwN) entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu Paragraph 13,).
Der Widerspruch des Beschwerdeführers, welcher als Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert einerseits darauf gerichtet, die Benotung in den mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen anzufechten, und andererseits darauf gerichtet, die „daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung“, zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer richtete sein zweites Begehren sohin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Der Widerspruch des Beschwerdeführers, welcher als Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, war nach seinem objektiven Erklärungswert einerseits darauf gerichtet, die Benotung in den mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen anzufechten, und andererseits darauf gerichtet, die „daraus resultierende Nichtzulassung zur Reifeprüfung“, zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer richtete sein zweites Begehren sohin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
Die Auslegung der belangten Behörde, wonach im Widerspruch des Beschwerdeführers die Entscheidung der Klassenkonferenz über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart nicht bestritten werde, ignoriert wesentliche Teile des Widerspruchs zur Gänze. Ein nicht-rechtsfreundlich vertretener Schüler im Alter von 18 Jahren – wie der Beschwerdeführer – hätte seitens der belangten Behörde zumindest nach dem näheren Begehren seines Widerspruchs befragt werden müssen, wenn die Behörde über dessen Inhalt Zweifel hegt. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 20.2.1998, 96/15/0127; 28.7.2000, 94/09/0308; 19.1.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 26.2.1991, 90/04/0277; 19.11.1998, 98/19/0132; 3.10.2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997) bzw. zum Inhalt einzuvernehmen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist. Die Auslegung der belangten Behörde, wonach im Widerspruch des Beschwerdeführers die Entscheidung der Klassenkonferenz über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart nicht bestritten werde, ignoriert wesentliche Teile des Widerspruchs zur Gänze. Ein nicht-rechtsfreundlich vertretener Schüler im Alter von 18 Jahren – wie der Beschwerdeführer – hätte seitens der belangten Behörde zumindest nach dem näheren Begehren seines Widerspruchs befragt werden müssen, wenn die Behörde über dessen Inhalt Zweifel hegt. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde gemäß Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 20.2.1998, 96/15/0127; 28.7.2000, 94/09/0308; 19.1.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH 26.2.1991, 90/04/0277; 19.11.1998, 98/19/0132; 3.10.2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965 aus 1997,) bzw. zum Inhalt einzuvernehmen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist.
Fallbezogen war daher die Zurückweisung des Widerspruchs nicht rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid war folglich spruchgemäß aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Widerspruch des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Zurückweisung des Widerspruchs zu Unrecht erfolgte und der angefochtene Bescheid daher zu beheben war, konnte die mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Schlagworte
Auslegung Bescheidbehebung objektiver Erklärungswert Reifeprüfung - Nichtzulassung WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2242603.1.00Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021