TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/10 W285 2216095-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W285 2216095-1/8E
, W285 2216095-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahl 1133782801-180636171, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahl 1133782801-180636171, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er in Österreich nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zuletzt arbeitslos gewesen sei. Seine strafbaren Handlungen hätten sich überwiegenden gegen die Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder gerichtet. Ein weiterer Kontakt zu den Kindern habe nicht festgestellt werden können. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege daher nicht vor.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019 wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Umstand verwiesen, dass er in Österreich nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zuletzt arbeitslos gewesen sei. Seine strafbaren Handlungen hätten sich überwiegenden gegen die Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder gerichtet. Ein weiterer Kontakt zu den Kindern habe nicht festgestellt werden können. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege daher nicht vor.

Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.03.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine strafgerichtliche Verurteilung alleine nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen könne. Das Bundesamt verkenne, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit Jahren ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe und die vorliegende Entscheidung massiv in dieses eingreife. Der Beschwerdeführer sei Vater von vier minderjährigen Kindern, mit welchen er vor Haftantritt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der Umstand, dass sich die Kinder derzeit aufgrund des Vorfalles im Jahr 2018 in Obhut eines Kinderdorfes befänden, ändere nichts daran, dass er nach der Haftentlassung plane, wieder mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Beschwerdeführer sei entgegen den Feststellungen des Bundesamtes in Österreich nicht nur sporadisch erwerbstätig gewesen. Außerdem verfüge er in Österreich noch über weitere familiäre Bindungen. Sein Bruder lebe ebenfalls in Österreich. Er bereue seine Straftaten, sehe darin jedoch keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit. Darüber hinaus erachte er die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren als unverhältnismäßig.Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.03.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine strafgerichtliche Verurteilung alleine nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen könne. Das Bundesamt verkenne, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit Jahren ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe und die vorliegende Entscheidung massiv in dieses eingreife. Der Beschwerdeführer sei Vater von vier minderjährigen Kindern, mit welchen er vor Haftantritt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der Umstand, dass sich die Kinder derzeit aufgrund des Vorfalles im Jahr 2018 in Obhut eines Kinderdorfes befänden, ändere nichts daran, dass er nach der Haftentlassung plane, wieder mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Beschwerdeführer sei entgegen den Feststellungen des Bundesamtes in Österreich nicht nur sporadisch erwerbstätig gewesen. Außerdem verfüge er in Österreich noch über weitere familiäre Bindungen. Sein Bruder lebe ebenfalls in Österreich. Er bereue seine Straftaten, sehe darin jedoch keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit. Darüber hinaus erachte er die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren als unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 18.03.2019 ein.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, G311 2216095-1/4Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2019 aus der Strafhaft entlassen und am 18.07.2019 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14.04.2021 vom Parteiengehör gewährt, die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung im Akt, zumal keine aufrechte Meldeadresse vorliegt und der Beschwerdeführer auch keiner bei der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht. Es langte seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl. etwa Kopie des rumänischen Personalausweises; Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2021).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien vergleiche etwa Kopie des rumänischen Personalausweises; Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.04.2021).

Er verfügte in Österreich seit 31.10.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Fremdenregisterauszug vom 14.04.2021).Er verfügte in Österreich seit 31.10.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vergleiche Fremdenregisterauszug vom 14.04.2021).

In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2021):In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2021):

-        20.09.2016-29.09.2016 Arbeiter (9 Tage)

-        04.10.2016-08.12.2016 Arbeiter (2 Monate)

-        14.12.2016-16.12.2016 Arbeiter (3 Tage)

-        20.01.2017-05.01.2017 Arbeiter (3 Tage)

-        01.03.2017-20.03.2017 Mindestsicherung

-        21.03.2017-14.04.2017 Arbeiter (3 Wochen)

-        19.04.2017-29.05.2017 Arbeiter (6 Wochen)

-        02.06.2017-04.06.2017 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

-        13.06.2017-14.06.2017 Arbeiter (2 Tage)

-        01.07.2017-04.07.2017 Mindestsicherung

-        05.07.2017-02.03.2018 Arbeiter (8 Monate)

-        12.03.2018-22.03.2018 Arbeitslosengeldbezug

-        23.03.2018-25.03.2018 Krankengeldbezug (Sonderfall)

-        26.03.2018-06.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

-        28.06.2018-28.06.2018 Krankengeldbezug (Sonderfall)

-        11.05.2018-27.06.2018 Arbeitslosengeldbezug

Er hielt sich erstmals und spätestens ab 30.11.2015 im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.11.2020 und 14.04.2021).Er hielt sich erstmals und spätestens ab 30.11.2015 im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.11.2020 und 14.04.2021).

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2021):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.04.2021):

30.11.2015-15.01.2016

Hauptwohnsitz

24.03.2016-29.08.2017

Hauptwohnsitz

29.08.2017-20.07.2018

Hauptwohnsitz

28.06.2018-11.07.2019

Nebenwohnsitz Justizanstalt

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 16.01.2016 und 24.03.2016 tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2018 festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, AS 53).Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2018 festgenommen und über ihn in der Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, AS 53).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2019, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2019, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß Paragraph 89, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2018 S.R. [die Mutter seiner Kinder] sowie eine weitere weibliche Person, nämlich L.C., durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie durch Gewalt zu einer Handlung nötigte bzw. zu nötigen versuchte, und zwar S.R. zur Mitteilung, wer der leibliche Vater der Kinder ist, indem er ihr eine geladene funktionstüchtige Gasschreckschusspistole vorhielt und sie aufforderte zu sagen, wer der leibliche Vater der Kinder ist, S.M. und L.C. zur Abstandnahme von weiteren Versuchen, ihm die Gasschreckschusspistole abzunehmen und ihn dazu in Ruhe zu lassen, indem er sie, während er die Waffe in der Hand hielt und vor ihnen stand, aufforderte, wegzugehen und nicht näher zu kommen, andernfalls er sie umbringen werde und sich selber erschießen werde, sodass es die Kinder sehen könnten und L.C. dazu, ihn in das Wohnhaus zu lassen, indem er auf sie einschlug und gegen die Türe drückte, während sie versuchte die Eingangstüre zuzuhalten. Er hat weiters S.R. gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 25.06.2018, in der ihr mit der Gasschreckschusspistole in der Hand durch die Wohnung folgte und mehrfach zu ihr sagte, dass er sie und die gemeinsamen Kinder umbringen werde und am 05.04.2018, indem er sie während sie in dem von ihm gelenkten PKW mitfuhr und zwei der gemeinsamen Kinder auf dem Rücksitz saßen, zu ihr sagte, dass er sie, die gemeinsamen Kinder und sich selbst umbringen werde, er werde gegen ein anderes Auto oder eine Wand fahren und diese Drohung dadurch unterstrich, dass er das Fahrzeug auslenkte. Weiters hielt er S.R. am 24.02.2015 ein Messer an die Kehle und sagte zu ihr, sie könne sich aussuchen, ob sie ihr Leben oder ihre langen Haare verliere und ihr im Zuge dessen Schnittverletzungen an Hals und Händen zufügte. Er hat weiters S.R. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar am 25.06.2018 indem er ihr eine Ohrfeige und Stöße versetzte, wodurch sie kleine Weichteilverletzungen im Gesicht und am linken Arm erlitt; am 02.04.2018 indem er sie auf unbekannte Weise schlug, wodurch sie geschwollene Augen und Hämatome an Armen und Beinen erlitt; im Juni 2017, indem er ihr ins Gesicht und in den Bauch schlug, wodurch sie ein Hämatom am Auge erlitt. Im Zuge des Vorfalles vom 25.06.2018 stürzte S.R. aus dem Fenster und erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Beschwerdeführer hinderte dabei Polizeibeamte durch gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung, nämlich der Bergung bzw. erste Hilfeleistung der zuvor aus dem Fenster gestürzten SR. sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sachverhaltserhebung, indem er mit der Waffe in der Hand auf dem Fenstersims saß, zu den einschreitenden Beamten sagte, dass er sich selbst und die Beamten erschießen werde, wenn diese näher kommen würden. Schließlich hat der Beschwerdeführer am 05.04.2018 als Lenker eines PKW dadurch grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der S.R., seiner beiden Kinder R.R. und C.R., die sich alle mit im Fahrzeug befanden sowie anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, indem er infolge seiner Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtmittel sowie durch die Drohungen, in ein anderes Fahrzeug oder eine Mauer zu fahren, die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, von der Straße abkam, einen Mauerabsatz streifte und noch etwa 60 Meter auf dem Gehsteig fahrend zurücklegte, wobei zwei andere Fahrzeuglenkerinnen ausweichen und ein Fußgänger auf dem Gehsteig zur Seite springen musste, um nicht überfahren zu werden, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Suchtmitteln in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat bzw. hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das teilweise Geständnis und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen und den längeren Tatzeitraum (vgl. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, AS 47 ff).Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das teilweise Geständnis und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen und den längeren Tatzeitraum vergleiche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, AS 47 ff).

Festgehalten wird, dass die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers im Zuge des Vorfalles am 25.06.2018 offenbar aus dem Fenster der Wohnung stürzte und sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen hat (vgl. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, AS 53 in Zusammenschau mit dem Sicherheits- und kriminalpolizeilichen Tagesbericht der LPD XXXX für den 25.06.2018, AS 25 ff).Festgehalten wird, dass die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers im Zuge des Vorfalles am 25.06.2018 offenbar aus dem Fenster der Wohnung stürzte und sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen hat vergleiche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, AS 53 in Zusammenschau mit dem Sicherheits- und kriminalpolizeilichen Tagesbericht der LPD römisch 40 für den 25.06.2018, AS 25 ff).

Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen und am 18.07.2019 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben. Die Bewährungshilfe wurde daraufhin mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019 wieder aufgehoben (vgl. Auszug aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und Fremdenregister jeweils vom 20.11.2020). Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen und am 18.07.2019 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben. Die Bewährungshilfe wurde daraufhin mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019 wieder aufgehoben vergleiche Auszug aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und Fremdenregister jeweils vom 20.11.2020).

Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 19.03.2019 ergeben sich darüber hinaus zusätzlich noch weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers in Rumänien und Italien (vgl. aktenkundigen Auszug):Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 19.03.2019 ergeben sich darüber hinaus zusätzlich noch weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers in Rumänien und Italien vergleiche aktenkundigen Auszug):

1.        XXXX 2014 (rechtskräftig am XXXX 2014); Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Strafe: Freiheitsstrafe neun Monate bedingt auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren sowie Entzug nicht näher angeführter Rechte und vorübergehende/dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts;1. römisch 40 2014 (rechtskräftig am römisch 40 2014); Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Strafe: Freiheitsstrafe neun Monate bedingt auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren sowie Entzug nicht näher angeführter Rechte und vorübergehende/dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts;

2.        XXXX , vom XXXX 2014 (rechtskräftig am XXXX 2015); Betrugsdelikte: Geldstrafe insgesamt in Höhe von RON 1.569,00;2. römisch 40 , vom römisch 40 2014 (rechtskräftig am römisch 40 2015); Betrugsdelikte: Geldstrafe insgesamt in Höhe von RON 1.569,00;

3.        XXXX, vom XXXX 2007 (rechtskräftig am XXXX 2008); versuchter Diebstahl als „Beitragstäter“, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung jeweils am 28.08.2007: Freiheitsstrafe vier Monate, Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 und Beschlagnahme von Gütern;3. römisch 40 , vom römisch 40 2007 (rechtskräftig am römisch 40 2008); versuchter Diebstahl als „Beitragstäter“, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz und fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung jeweils am 28.08.2007: Freiheitsstrafe vier Monate, Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 und Beschlagnahme von Gütern;

4.        XXXX , vom XXXX 2012 (rechtskräftig am XXXX 2012); Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe einer Freiheitsstrafe von einmal sechs Monaten, einmal zwei Jahren und zehn Monaten und einer Geldstrafe von EUR 900,00;4. römisch 40 , vom römisch 40 2012 (rechtskräftig am römisch 40 2012); Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe einer Freiheitsstrafe von einmal sechs Monaten, einmal zwei Jahren und zehn Monaten und einer Geldstrafe von EUR 900,00;

5.        XXXX 2010 (rechtskräftig am XXXX 2010); versuchter Diebstahl als „Beitragstäter“ am 29.03.2010: Freiheitsstrafe vier Monate und 20 Tage, Geldstrafe in Höhe von EUR 140,00; Strafende: 17.08.2010;5. römisch 40 2010 (rechtskräftig am römisch 40 2010); versuchter Diebstahl als „Beitragstäter“ am 29.03.2010: Freiheitsstrafe vier Monate und 20 Tage, Geldstrafe in Höhe von EUR 140,00; Strafende: 17.08.2010;

6.        XXXX , vom XXXX 2011 (rechtskräftig am XXXX 2011); versuchter Diebstahl als „Beitragstäter“ ab 20.01.2009: Freiheitsstrafe einmal sechs Monate, einmal zwei Jahre und zehn Monate, Geldstrafe in Höhe von EUR 900,00 und EUR 500; (Gesamtstrafe siehe 4.);6. römisch 40 , vom römisch 40 2011 (rechtskräftig am römisch 40 2011); versuchter Diebstahl als „Beitragstäter“ ab 20.01.2009: Freiheitsstrafe einmal sechs Monate, einmal zwei Jahre und zehn Monate, Geldstrafe in Höhe von EUR 900,00 und EUR 500; (Gesamtstrafe siehe 4.);

7.        XXXX , vom XXXX 2008 (rechtskräftig am XXXX 2008); Handel mit gestohlenen Waren als „Beitragstäter“ ab 30.08.2006: Freiheitsstrafe vier Monate, Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00; 7. römisch 40 , vom römisch 40 2008 (rechtskräftig am römisch 40 2008); Handel mit gestohlenen Waren als „Beitragstäter“ ab 30.08.2006: Freiheitsstrafe vier Monate, Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00;

8.        XXXX , vom XXXX 2009 (rechtskräftig am XXXX 2009); Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung („Unjustified possession of tools acts in burglary“) ab 07.02.2007: Freiheitsstrafe sechs Monate, Beschlagnahme konfiszierter Güter; 8. römisch 40 , vom römisch 40 2009 (rechtskräftig am römisch 40 2009); Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung („Unjustified possession of tools acts in burglary“) ab 07.02.2007: Freiheitsstrafe sechs Monate, Beschlagnahme konfiszierter Güter;

9.        XXXX, vom XXXX 2010 (rechtskräftig am XXXX 2010); Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe einer Freiheitsstrafe von einmal sechs Monaten, einmal vier Monaten und einer Geldstrafe von EUR 400,00;9. römisch 40 , vom römisch 40 2010 (rechtskräftig am römisch 40 2010); Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe einer Freiheitsstrafe von einmal sechs Monaten, einmal vier Monaten und einer Geldstrafe von EUR 400,00;

10.       XXXX , vom XXXX 2009 (rechtskräftig am XXXX 2009); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen („Theft at home“) als „Beitragstäter“ ab 20.01.2009: Freiheitsstrafe acht Monate, Geldstrafe EUR 300,00; Strafende: 03.08.2009; 10. römisch 40 , vom römisch 40 2009 (rechtskräftig am römisch 40 2009); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen („Theft at home“) als „Beitragstäter“ ab 20.01.2009: Freiheitsstrafe acht Monate, Geldstrafe EUR 300,00; Strafende: 03.08.2009;

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lebten die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich in einer Kinderbetreuungseinrichtung.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in Rumänien nicht behandelbar wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte iSd Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben zu einer allfälligen Erkrankung und legte diesbezüglich auch keinerlei medizinische Befunde vor. Dass der Beschwerdeführer somit an einer andauernd behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, bzw. an einer Erkrankung, die in Rumänien nicht behandelbar wäre, wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde eine maßgebliche Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht vorgebracht und hat sich eine solche auch sonst nicht ergeben.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer u keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem strafgerichtlichen genannten Urteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 24.02.2015 bis 25.06.2018 die Mutter der gemeinsamen Kinder mehrfach bedroht und genötigt bzw ihr Verletzungen am Körper zugefügt. Im Zuge der Tathandlungen am 25.06.2018 kam die Mutter der gemeinsamen Kinder zu Tode, er nötigte eine weitere Person und leistete Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Die Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse in beträchtlichem Ausmaß zuwidergelaufen. Im Hinblick auf die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefährdung jedenfalls evident.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Angesichts der massiven Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung angenommen werden.Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Angesichts der massiven Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung angenommen werden.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigenAuch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen

Die Kinder des Beschwerdeführers lebten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Österreich in einer Kinderbetreuungseinrichtung, der Beschwerdeführer hat am weiteren Verfahren nicht mitgewirkt, weshalb im Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet berücksichtigt werden konnten. Er ging in Österreich nur kurz verschiedenen Beschäftigungen nach, eine Integration am Arbeitsmarkt liegt nicht vor.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der begangenen Straftaten, inbesondere der Brutalität der Vorgangsweise, letzterem der Vorrang einzuräumen (vgl etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der begangenen Straftaten, inbesondere der Brutalität der Vorgangsweise, letzterem der Vorrang einzuräumen vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).

Das dargestellte Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist. Es bedarf daher eines gewissen Zeitraumes um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren war daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach Suchtmittel konsumiert und in weitere Folge strafbare Handlungen gesetzt, es liegen keine Beweisergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer erfolgreich einen Entzug bzw eine Suchttherapie absolviert hat. Derartiges hat er nicht einmal behauptet, weshalb neuerliche Tatbegehungen des Beschwerdeführers erwartet werden können. Die belangte Behörde hat aus diesem Grund zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gewährt.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt, er gab jedoch keine Stellungnahme ab.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2216095.1.00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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