Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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W161 2243038-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021,
Zl. 1183166708-210434264, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021, , Zl. 1183166708-210434264, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist serbische Staatsbürgerin. Sie war vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 mit einem ungarischen Staatsbürger verheiratet. Das Scheidungsurteil erwuchs mit XXXX .2019 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin (BF) ist serbische Staatsbürgerin. Sie war vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 mit einem ungarischen Staatsbürger verheiratet. Das Scheidungsurteil erwuchs mit römisch 40 .2019 in Rechtskraft.
Sie ist Mutter einer in österreichischen lebenden erwachsenen Tochter und eines in Serbien lebenden erwachsenen Sohnes.
Sie reiste am 05.02.2018 in Österreich ein und ist hier seither mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Sie lebt aktuell XXXX in einer 48 m² großen Mietwohnung, sie besitzt in Serbien ein 77 m² großes Haus.Sie reiste am 05.02.2018 in Österreich ein und ist hier seither mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Sie lebt aktuell römisch 40 in einer 48 m² großen Mietwohnung, sie besitzt in Serbien ein 77 m² großes Haus.
Sie ist gegenwärtig als Reinigungskraft erwerbstätig.
Am 22.04.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine niederschriftliche Einvernahme mit der BF zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch.
Im Zuge der Einvernahme wurde von der BF auch eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt.
Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021 wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben hätten, die für einen weiteren Verbleib der BF sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil die BF durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ihr Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Die Abwägung ergäbe, dass aufgrund dieses Verhaltens, welches durch die BF persönlich gesetzt worden sei, ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Zumal ihr ohnedies ein Durchsetzungsaufschub gewährt worden sei und sie daher nach Zustellung des Bescheides Zeit genug habe, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzubringen und andererseits geordnet in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, sei nicht zu erkennen, weshalb sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht in ihrem Herkunftsstaat abwarten sollte. Es sei ihr daher zumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens in Serbien abzuwarten.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt die BF unter anderem vor, bei ihr handle es sich um eine „begünstigte Drittstaatsangehörige“. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sie ursprünglich die Ehe in der Absicht geschlossen, ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK zu führen. Des Weiteren befänden sich ihre Tochter, der Schwiegersohn und die Enkelin in Österreich und habe sie selbstverständlich Kontakt zu diesen. So sei im vorliegenden Fall von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF auszugehen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die belangte Behörde selbst einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt habe und somit die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht für geboten halte. Hiebei komme es klar zu einem Wertungswiderspruch, wenn die belangte Behörde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkenne, mit der Begründung, dass die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die BF hält sich nachweislich seit Februar 2018 im Bundesgebiet auf. Sie geht hier einer Beschäftigung nach und hat in Österreich eine Tochter, einen Schwiegersohn und eine Enkelin. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehende Prüfung ist nicht von der Hand zu weisen.
Die Beschwerde verweist zutreffend auf einen in casu vorliegenden Widerspruch, dergestalt, dass der BF in Spruchpunkt II. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird, während in Spruchpunkt III. gleichzeitig einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass das Verhalten der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde aberkannt wird. Die Beschwerde verweist zutreffend auf einen in casu vorliegenden Widerspruch, dergestalt, dass der BF in Spruchpunkt römisch zwei. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird, während in Spruchpunkt römisch drei. gleichzeitig einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass das Verhalten der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde aberkannt wird.
Dieser Einwand ist berechtigt. Während in Spruchpunkt II. das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erfordern, verneint wird, wird in Spruchpunkt III. davon ausgegangen, dass die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interessse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Dieser Einwand ist berechtigt. Während in Spruchpunkt römisch zwei. das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erfordern, verneint wird, wird in Spruchpunkt römisch drei. davon ausgegangen, dass die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interessse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W161.2243038.1.00Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021