Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W 116 2241182-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 27.01.2021, GZ: P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (4), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021, Zl. P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (5) betreffend Abweisung des Antrags vom 09.11.2020 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 27.01.2021, GZ: P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (4), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021, Zl. P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (5) betreffend Abweisung des Antrags vom 09.11.2020 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und beantragte am 09.11.2020 die Durchführung einer neuerlichen Stellung, wobei er zur Untermauerung seines Antrags einen Klinisch-Psychologischen Befund ( XXXX , in der Folge Mag. G) vom 05.11.2020 übermittelte. 1. Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und beantragte am 09.11.2020 die Durchführung einer neuerlichen Stellung, wobei er zur Untermauerung seines Antrags einen Klinisch-Psychologischen Befund ( römisch 40 , in der Folge Mag. G) vom 05.11.2020 übermittelte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2020 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß §°18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, idgF. abgewiesen. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der klinisch-psychologische Befund (Mag. G) vom 05.11.2020 dem zuständigen psychischen Amtssachverständigen vorgelegt worden sei und dass diesem Gutachten letztlich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst zu entnehmen sei. Die belangte Behörde würde nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes daher zur Ansicht gelangen, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliegen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2020 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß §°18b Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, idgF. abgewiesen. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der klinisch-psychologische Befund (Mag. G) vom 05.11.2020 dem zuständigen psychischen Amtssachverständigen vorgelegt worden sei und dass diesem Gutachten letztlich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst zu entnehmen sei. Die belangte Behörde würde nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes daher zur Ansicht gelangen, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst vorliegen.
3. Gegen den Bescheid vom 27.01.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am 29.01.2021 (eingelangt beim Militärkommando Steiermark/Ergänzungsabteilung am 01.02.2021) Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er einen Befund von Mag. G vorgelegt habe, der darin keine psychische Erkrankung festgestellt und eine neuerliche Stellung empfohlen habe. Dennoch würde ihm (zu Unrecht) eine neuerliche Stellung verweigert werden. Er würde daher eine neuerliche Stellung begehren.
4. Mit Schreiben des Militärkommandos Steiermark vom 11.03.2021 (am 12.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt) wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Tagen ab Zustellung eröffnet. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021 (am 22.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.01.2021 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark Ergänzungsabteilung vom 27.01.2021, GZ.: P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (4) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer übermittelte Befund vom 05.11.2020 dem klinischen psychologischen Amtssachverständigen zur nochmaligen Prüfung und Begutachtung vorgelegt worden sei, und dieser zusammenfassend festgestellt habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sozial dominante Person mit wenig Selbstzweifel, wenig Rücksichtnahme sowie Vertrauen auf andere und Verfolgungsgedanken handelt, die unerschütterlich ist und zudem über überkontrollierte-unterdrückte aggressive Impulse verfügt. Dem Klinisch-Psychologischen Befund (Mag. G) vom 05.11.2020 habe keine entscheidende Änderung seines psychischen Zustandes entnommen werden können. Es sei weder die Rede davon, dass keine psychische Krankheit feststeht, noch habe Mag. G darin eine neuerliche Stellung empfohlen. Die bloße Behauptung eines Sachverhalts würde nicht ausreichen und der klinische psychologische Amtssachverständige müsste sich an gesundheitlichen und psychologischen Unterlagen orientieren. Laut diesem Befund würde sich ein leicht erhöhter Skalenwert auf der Psychophatie MMPI2 Basisskala (T=62) zeigen, auf den der Begutachter im vorliegenden Befund nicht näher eingeht. Bei genauerer Betrachtung und Analyse der MMPI2 Testergebnisse seien auch weitere auffällige Testwerte auf den Harris-Lingoes-Subskalen (vgl. Befund MMPI2 Profilblatt 6/8 und 7/8), den Wiener-Harmon Subskalen (vgl. MMPI2 Profilblatt 8/8) und den MMPI2 Zusatzskalen (vgl. MMPI2 Profilblatt 5/8) zu identifizieren, die im vorliegenden Befund ebenfalls unerwähnt bleiben würden. Es seien sämtliche ho. aufliegenden Befunde nochmals ausführlich geprüft worden und da im Beschwerdeverfahren keine weiteren zusätzlichen Befunde vorgelegt worden seien, sei an der letzten Stellungnahme festzuhalten gewesen. Die auffälligen Testwerte in den unterschiedlichen MMPI2-Skalen (Basisskala, Zusatzskalen, Harris-Lingoes Subskalen, Wiener-Harmon Subskalen; vgl. Profilblätter) im oben genannten klinisch-psychologischen Befund würden die bisher getroffenen Entscheidungen stützen. Die Behörde habe daher davon ausgehen können, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellung in einer (derart) erheblichen Weise verändert habe, dass nunmehr eine Eignung zum Militärdienst gegeben sei. Seine Untauglichkeit sei bereits zweimal festgestellt worden. Gemäß den Vorverfahren und den ho. aufliegenden Unterlagen sei eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten, daher würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten sei. Sein Antrag auf neuerliche Stellung vom 11.02.2021 und sein eingebrachter Befund ( XXXX , FA für Lungenheilkunde) sei zur Begutachtung vorgelegt worden, diesbezüglich würde aber eine gesonderte Erledigung erfolgen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021 (am 22.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.01.2021 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark Ergänzungsabteilung vom 27.01.2021, GZ.: P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (4) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer übermittelte Befund vom 05.11.2020 dem klinischen psychologischen Amtssachverständigen zur nochmaligen Prüfung und Begutachtung vorgelegt worden sei, und dieser zusammenfassend festgestellt habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sozial dominante Person mit wenig Selbstzweifel, wenig Rücksichtnahme sowie Vertrauen auf andere und Verfolgungsgedanken handelt, die unerschütterlich ist und zudem über überkontrollierte-unterdrückte aggressive Impulse verfügt. Dem Klinisch-Psychologischen Befund (Mag. G) vom 05.11.2020 habe keine entscheidende Änderung seines psychischen Zustandes entnommen werden können. Es sei weder die Rede davon, dass keine psychische Krankheit feststeht, noch habe Mag. G darin eine neuerliche Stellung empfohlen. Die bloße Behauptung eines Sachverhalts würde nicht ausreichen und der klinische psychologische Amtssachverständige müsste sich an gesundheitlichen und psychologischen Unterlagen orientieren. Laut diesem Befund würde sich ein leicht erhöhter Skalenwert auf der Psychophatie MMPI2 Basisskala (T=62) zeigen, auf den der Begutachter im vorliegenden Befund nicht näher eingeht. Bei genauerer Betrachtung und Analyse der MMPI2 Testergebnisse seien auch weitere auffällige Testwerte auf den Harris-Lingoes-Subskalen vergleiche Befund MMPI2 Profilblatt 6/8 und 7/8), den Wiener-Harmon Subskalen vergleiche MMPI2 Profilblatt 8/8) und den MMPI2 Zusatzskalen vergleiche MMPI2 Profilblatt 5/8) zu identifizieren, die im vorliegenden Befund ebenfalls unerwähnt bleiben würden. Es seien sämtliche ho. aufliegenden Befunde nochmals ausführlich geprüft worden und da im Beschwerdeverfahren keine weiteren zusätzlichen Befunde vorgelegt worden seien, sei an der letzten Stellungnahme festzuhalten gewesen. Die auffälligen Testwerte in den unterschiedlichen MMPI2-Skalen (Basisskala, Zusatzskalen, Harris-Lingoes Subskalen, Wiener-Harmon Subskalen; vergleiche Profilblätter) im oben genannten klinisch-psychologischen Befund würden die bisher getroffenen Entscheidungen stützen. Die Behörde habe daher davon ausgehen können, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellung in einer (derart) erheblichen Weise verändert habe, dass nunmehr eine Eignung zum Militärdienst gegeben sei. Seine Untauglichkeit sei bereits zweimal festgestellt worden. Gemäß den Vorverfahren und den ho. aufliegenden Unterlagen sei eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten, daher würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten sei. Sein Antrag auf neuerliche Stellung vom 11.02.2021 und sein eingebrachter Befund ( römisch 40 , FA für Lungenheilkunde) sei zur Begutachtung vorgelegt worden, diesbezüglich würde aber eine gesonderte Erledigung erfolgen.
6. Mit Schreiben vom 25.03.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
7. Mit Schreiben des Militärkommandos Steiermark Ergänzungsabteilung vom 08.04.2021 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 08.04.2021) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Militärkommandos Steiermark vom 21.09.2017 wurde die Untauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals festgestellt. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017, mit dem die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erneut mit „untauglich“ festgestellt wurde, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (unter Einbeziehung des waffenpsychologischen Gutachtens von XXXX ) vom 26.01.2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Mit rechtskräftigem Beschluss des Militärkommandos Steiermark vom 21.09.2017 wurde die Untauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals festgestellt. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017, mit dem die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erneut mit „untauglich“ festgestellt wurde, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (unter Einbeziehung des waffenpsychologischen Gutachtens von römisch 40 ) vom 26.01.2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 18.09.2020 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15.09.2020, mit dem der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung vom 23.07.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2021 zugestellt und die Beschwerde dagegen am selben Tag, somit rechtzeitig eingebracht.
Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 05.11.2020 können keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst entnommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, von Bedeutung:
§ 18b WehrG lautet:Paragraph 18 b, WehrG lautet:
„Nachstellung und neuerliche Stellung
§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.Paragraph 18 b, (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Paragraph 18, Absatz eins, hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1.
der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2.
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“
2. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dem von ihm vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 05.11.2020 keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst zu entnehmen seien. Ergänzend dazu wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021 insbesondere darauf hingewiesen, dass sich auch bei nochmaliger Prüfung und Begutachtung sämtlicher ho. aufliegenden Befunde durch den klinisch psychologischen Amtssachverständigen keine entscheidende Änderung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ergeben habe. Laut Amtssachverständigen würde es sich beim Beschwerdeführer nämlich um eine sozial dominante Person, mit wenig Selbstzweifel, wenig Rücksichtnahme sowie Vertrauen auf andere und Verfolgungsgedanken handeln, die unerschütterlich ist und zudem über überkontrollierte-unterdrückte aggressive Impulse verfügt. Weiters seien bei genauerer Betrachtung und Analyse der MMPI2 Testergebnisse im klinisch-psychologischen Befund vom 05.11.2020 mehrere näher angeführte auffällige Testwerte enthalten, die in der Interpretation der Ergebnisse letztlich unerwähnt geblieben sind. Diese würden aber die bisher getroffenen Entscheidungen stützen.
3. Der belangten Behörde ist zu folgen.
Obwohl sie zwar tatsachenwidrig davon ausgeht, dass seitens des Psychologen XXXX keine neuerliche Stellung empfohlen wurde, ist ihr dennoch zu folgen, wenn sie ausführt, dass mehrere auffällige Testwerte in der Zusammenfassung und Interpretation der Ergebnisse des vorgelegten klinisch-psychologischen Befundes keinen bzw. keinen ausreichenden Einzug gefunden haben. Der Befund vom 05.11.2020 ist nicht so umfassend bzw. detailliert, um für sich alleine geeignet zu sein, den zahlreichen, bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, die seine Untauglichkeit für den Wehrdienst nahelegen und bereits zweimal zur Abweisung seiner Anträge auf neuerliche Stellung geführt haben, auf gleicher Ebene entsprechend entgegenzutreten und diese zu entkräften. Der Behörde ist daher zu folgen, dass sich letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellung tatsächlich in einer derart erheblichen Weise verändert hat, dass nunmehr eine Eignung zum Militärdienst gegeben wäre. Obwohl sie zwar tatsachenwidrig davon ausgeht, dass seitens des Psychologen römisch 40 keine neuerliche Stellung empfohlen wurde, ist ihr dennoch zu folgen, wenn sie ausführt, dass mehrere auffällige Testwerte in der Zusammenfassung und Interpretation der Ergebnisse des vorgelegten klinisch-psychologischen Befundes keinen bzw. keinen ausreichenden Einzug gefunden haben. Der Befund vom 05.11.2020 ist nicht so umfassend bzw. detailliert, um für sich alleine geeignet zu sein, den zahlreichen, bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, die seine Untauglichkeit für den Wehrdienst nahelegen und bereits zweimal zur Abweisung seiner Anträge auf neuerliche Stellung geführt haben, auf gleicher Ebene entsprechend entgegenzutreten und diese zu entkräften. Der Behörde ist daher zu folgen, dass sich letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellung tatsächlich in einer derart erheblichen Weise verändert hat, dass nunmehr eine Eignung zum Militärdienst gegeben wäre.
Der klinisch-psychologische Amtssachverständige ist aufgrund des vom Beschwerdeführers übermittelten Befundes vom 05.11.2020 zum Schluss gekommen, dass er über unterdrückte aggressive Impulse sowie Verfolgungsgedanken verfügt und wenig Rücksichtnahme auf bzw. Vertrauen in andere Personen hat. Auf Rücksichtnahme und (gegenseitiges) Vertrauen kommt es aber gerade bei militärisch organisierten Verbänden wie dem Österreichischen Bundesheer an und sind Verfolgungsgedanken und unterdrückte aggressive Impulse vor allem bei waffentragenden Personen u.U. gefährlich. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der klinisch-psychologische Befund vom 05.11.2020 eine entscheidende Änderung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen vermochte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Gesundheitszustand neuerliche Stellung psychische Eignung psychologischer Befund Untauglichkeitsfeststellung WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2241182.1.00Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021