Entscheidungsdatum
11.06.2021Norm
AVG §69Spruch
,
W281 2186091-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über den Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.02.2018 des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018, W140 2186091-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über den Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.02.2018 des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018, W140 2186091-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.02.2018 wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 16.02.20218 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2186091-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG iVm § 76 Abs. 2a FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wurde gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG zurückgewiesen (Spruchpunkt V.). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. 1. Mit am 16.02.20218 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2186091-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wurde gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde von keiner Partei gestellt.
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht ua zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er nicht über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügen würde. Die Abfragen unter beiden Identitäten des Beschwerdeführers bei den ungarischen behörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Aufenthaltstitel in Ungarn verfüge.
2. Am 28.02.2018 brachte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit 16.02.20218 mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zusammengefasst wurde, nach Wiedergaben der Stellungnahmen des Bundesamtes im Verfahren zu W140 2186091-1, des Gesetzestextes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt, dass nunmehr nachweislich hervorgekommen sei, dass der ungarische Aufenthaltstitel Nummer XXXX in Ungarn nach wie vor Gültigkeit besitze. Den ungarischen Behörden sei ein Fehler unterlaufen, da der Beschwerdeführer vorerst bloß in Budapest als Aufenthaltsberechtiger eingetragen worden sei. Für die ungarischen Behörden in Györ wäre dies zum Zeitpunkt der Überprüfung des Bundesamtes noch nicht ersichtlich gewesen. Dieser Fehler der ungarischen Behörden sei jedenfalls nicht dem Wiederaufnahmewerber vorwerfbar, sodass die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht früher geltend gemacht werden haben können. Die Gültigkeit des ungarischen Aufenthaltstitels ergebe sich aus Vorlage des Schreibens des Ungarischen Immigration Office in Budapest. Zusammengefasst wurde, nach Wiedergaben der Stellungnahmen des Bundesamtes im Verfahren zu W140 2186091-1, des Gesetzestextes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt, dass nunmehr nachweislich hervorgekommen sei, dass der ungarische Aufenthaltstitel Nummer römisch 40 in Ungarn nach wie vor Gültigkeit besitze. Den ungarischen Behörden sei ein Fehler unterlaufen, da der Beschwerdeführer vorerst bloß in Budapest als Aufenthaltsberechtiger eingetragen worden sei. Für die ungarischen Behörden in Györ wäre dies zum Zeitpunkt der Überprüfung des Bundesamtes noch nicht ersichtlich gewesen. Dieser Fehler der ungarischen Behörden sei jedenfalls nicht dem Wiederaufnahmewerber vorwerfbar, sodass die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht früher geltend gemacht werden haben können. Die Gültigkeit des ungarischen Aufenthaltstitels ergebe sich aus Vorlage des Schreibens des Ungarischen Immigration Office in Budapest.
Der Wiederaufnahmewerber habe zum Zeitpunkt der Festnahme über 60 Euro verfügt und hätte im Bedarfsfall auf 3.000 Euro zurückgreifen können und habe sich erst zwei Wochen in Österreich aufgehalten.
Der Wiederaufnahmewerber hätte daher gemäß § 52 Abs. 6 FPG zunächst aufgefordert werden müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates Ungarn zu begeben.Der Wiederaufnahmewerber hätte daher gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zunächst aufgefordert werden müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates Ungarn zu begeben.
Beantragt wurde das Verfahren zu W140 2186091-1/13Z wiederaufzunehmen und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 09.02.2018 in rechtswidrigerweise erfolgt sei.
Dem Antrag war ein Schreiben in ungarischer Sprache angeschlossen.
3. Mit E-Mail vom 26.02.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Wiederaufnahmewerber am 26.02.2018 aus der Schubhaft entlassen worden wäre, da er ein freies Bewegungs- & Aufenthaltsrecht von 16.11.2017 bis 16.11.2022 in Ungarn habe.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W281 am 06.04.2021 neu zugewiesen.
5. Mit Schreiben vom 06.04.2021 forderte des Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Schreiben in ungarischer Sprache in Form einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache sowie das Original des Schreibens in ungarischer Sprache dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Wiederaufnahmewerber bis dato nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 16.02.20218 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2186091-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG iVm § 76 Abs. 2a FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.).Mit am 16.02.20218 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2186091-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde von keiner Partei gestellt.
Am 28.02.2018 brachte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit 16.02.20218 mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem Antrag war ein Schreiben in ungarischer Sprache angeschlossen. Auf dem Schreiben ist auf der zweiten Seite das Datum mit „2018. február ‚22‘“ vermerkt, ‚22‘ ist händisch ausgefüllt. Ein Stempel auf der zweiten Seite über zwei gedruckten Namen ist nicht lesbar und nur zur Hälfte aus dem Schreiben ersichtlich. Eine offenbar handschriftliche Schlinge über dem zweiten Namen ist erkennbar. In dem Schreiben finden sich der Name, das Geburtsdatum und die Adresse und die Nummer des Aufenthaltstitels des Wiederaufnahmewerbers, die allesamt auch in der Verhandlung vom 16.02.2018 angegeben wurden.
Der Wiederaufnahmewerber hat weder eine beglaubigte Übersetzung des Schreibens noch das Original im Verfahren vorgelegt.
Der Wiederaufnahmewerber war im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines Aufenthaltstitels vom 16.11.2017 bis 16.11.2022 in Ungarn.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus der Aktenlage des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu W140 2186091-1 sowie W281 2186091-2. Dass der Wiederaufnahmewerber im Besitz eines Aufenthaltstitels in Ungarn war, ergibt sich aus OZ 15 zu W140 2186091-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte., (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen., (3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden., (4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen., (5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. Zur Judikatur
Das VwG hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw dem Antrag stattzugeben). In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (vgl auch § 33 VwGVG Anm 21; weiters § 45 Abs 3 VwGG; Leeb/Zeinhofer in JB ÖR 2014, 76) (vgl. zum Gesamten Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Anmerkung 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Das VwG hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw dem Antrag stattzugeben). In welcher Erledigungsform das VwG zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen vergleiche auch Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 21; weiters Paragraph 45, Absatz 3, VwGG; Leeb/Zeinhofer in JB ÖR 2014, 76) vergleiche zum Gesamten Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).
Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026).
Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mwN). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102; 24.6.2015, 2012/10/0243; jeweils mwN; VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mwN). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102; 24.6.2015, 2012/10/0243; jeweils mwN; VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432).
Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089: VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089: VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126).
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN; VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN; VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344).
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159; VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159; VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344).
3.3. Zu Spruchpunkt A)
Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vom 16.02.20218 ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfüge. Es ging davon aus, dass der ungarische Aufenthaltstitel gefälscht sei. Auch die Ermittlungsergebnisse mit den ungarischen Behörden ergaben zu diesem Zeitpunkt, dass der BF nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge.
Bereits in der mündlichen Verhandlung gab der BF bekannt zu versuchen, neue Beweise aufzutreiben. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte auch den BF im Einvernehmen mit dem Bundesamt das Erhebungsergebnis der Botschaft zukommen zu lassen.
Mit dem Antrag vom 28.02.2018 legte der BF ein Schreiben vom 22.02.2018 in ungarischer Sprache vor. Für das erkennende Gericht liegen vor dem Hintergrund der Niederschrift der Verhandlung vom 16.02.2018 keine Anhaltspunkte vor, dass der BF dieses Schreiben bereits vor Erlassung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 16.02.2018 besessen hätte und durch sein Verschulden nicht vorgelegt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auch – wenn man davon ausgeht, dass die Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bereits am 16.02.2018 vorlag - rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zudem beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde am 12.03.2021 gekürzt schriftlich ausgefertigt und ist der Antrag somit jedenfalls rechtzeitig.
Nun ist nicht zu verkennen, dass die Amtssprache Deutsch ist und der BF dem Auftrag das Schreiben übersetzen zu lassen nicht nachgekommen ist. Allerdings wird in dem Schreiben, und das ist erkennbar, der Name, das Geburtsdatum und die vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018 genannte Adresse, an der in Ungarn gewohnt haben soll, genau bezeichnet. Auch die Nummer des Aufenthaltstitels stimmt überein.
Zudem teile auch das Bundesamt mit E-Mail vom 26.02.2018 mit, dass der BF über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfüge und er aus der Schubhaft entlassen worden sei. Es sind im Verfahren keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen um an diesen Angaben zu zweifeln.
Im Ergebnis besitzt das ungarische Schreiben vor dem Hintergrund der Mittelung des Bundesamtes nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung, jene Tatsachen, nämlich die Annahme, dass der BF nicht über einen ungarischen Aufenthaltstitel zum Entscheidungszeitpunkt verfügt hat, in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung, gestützt hat.
Im Ergebnis war dem Antrag auf Wiederaufnahme somit stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das VwG ist nicht revisibel (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0463). Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030).Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das VwG ist nicht revisibel vergleiche VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0463). Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030).
Schlagworte
Aufenthaltstitel neu entstandene Tatsache WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2186091.2.00Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021