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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des E G in N, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 2011, Zl. IKD(BauR)-157118/10-2011-Hd/Wm, betreffend Wiederaufnahme eines Baubewilligungsverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 7. September 2006 hatte der Bürgermeister der Gemeinde M. als Baubehörde erster Instanz dem Bauwerber H. eine näher bestimmte Baubewilligung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hatte der Gemeinderat der Gemeinde M. mit Bescheid vom 24. November 2006 als unbegründet abgewiesen. Der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung war mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2007 keine Folge gegeben worden. Mit hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0026, war auch die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Diesen Antrag wies der Gemeinderat der Gemeinde M. mit Bescheid vom 9. Juni 2010 als verspätet zurück, da er nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG, welche mit Rechtskraft des am 29. November 2006 zugestellten Berufungsbescheides im Baubewilligungsverfahren begonnen habe, eingebracht worden sei.Mit Schriftsatz vom 14. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Diesen Antrag wies der Gemeinderat der Gemeinde M. mit Bescheid vom 9. Juni 2010 als verspätet zurück, da er nach Ablauf der Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG, welche mit Rechtskraft des am 29. November 2006 zugestellten Berufungsbescheides im Baubewilligungsverfahren begonnen habe, eingebracht worden sei.
Die dagegen erhobene Vorstellung, in der der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, der Berufungsbescheid des Gemeinderates sei erst mit der Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung am 12. Juni 2007 rechtskräftig geworden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 14. März 2010 innerhalb der Dreijahresfrist und daher rechtzeitig eingebracht worden sei, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Unter Bezugnahme auf § 102 der Oö. Gemeindeordnung 1990 und die §§ 69 und 70 AVG sowie auf die hg. Judikatur wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde als außerordentliches Rechtsmittel nichts am Eintritt der Rechtskraft eines Berufungsbescheides mit seiner Erlassung ändere. Da die Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG somit am 29. November 2009 geendet habe, sei der Gemeinderat zu Recht von der Verspätung des Wiederaufnahmeantrags ausgegangen.Die dagegen erhobene Vorstellung, in der der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, der Berufungsbescheid des Gemeinderates sei erst mit der Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung am 12. Juni 2007 rechtskräftig geworden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 14. März 2010 innerhalb der Dreijahresfrist und daher rechtzeitig eingebracht worden sei, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Unter Bezugnahme auf Paragraph 102, der Oö. Gemeindeordnung 1990 und die Paragraphen 69, und 70 AVG sowie auf die hg. Judikatur wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde als außerordentliches Rechtsmittel nichts am Eintritt der Rechtskraft eines Berufungsbescheides mit seiner Erlassung ändere. Da die Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG somit am 29. November 2009 geendet habe, sei der Gemeinderat zu Recht von der Verspätung des Wiederaufnahmeantrags ausgegangen.
In der vorliegenden dagegen gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und vertritt neuerlich die Ansicht, der Bescheid des Gemeinderats sei erst mit Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 12. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen, weshalb sein Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig gestellt worden sei.
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.1. Nach ständiger hg. Judikatur ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Art. 131 und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, Zl. 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, Zlen. 92/06/0229, 93/06/0054, jeweils mwN). 1.1. Nach ständiger hg. Judikatur ist Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit der Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG sowie die Zulässigkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach Artikel 131, und 144 B-VG behindern den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1991, Zl. 90/06/0092, und vom 9. Juni 1994, Zlen. 92/06/0229, 93/06/0054, jeweils mwN).
Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug iS des AVG darstellt, steht die Zulässigkeit der Vorstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht entgegen (vgl. zum Ganzen etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1466 sowie 1475, E 26; weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 99/05/0170).Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren keinen Instanzenzug iS des AVG darstellt, steht die Zulässigkeit der Vorstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Gemeindebehörde nicht entgegen vergleiche , zum Ganzen etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1466 sowie 1475, E 26; weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 99/05/0170).
Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrags mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt an zu berechnen als jenem, an welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde (vgl. Walter/Thienel, aaO., 1478, E 44).Der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrags mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt an zu berechnen als jenem, an welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde vergleiche , Walter/Thienel, aaO., 1478, E 44).
1.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht die Wiederaufnahme des Vorstellungsverfahrens, sondern jene des Baubewilligungsverfahrens beantragt. Die Dreijahresfrist war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von der Beendigung des Vorstellungsverfahrens mit Bescheid vom 12. Juni 2007 an zu berechnen, sondern ab Erlassung des das Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheides des Gemeinderats am 29. November 2006. Der nach dem 29. November 2009 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als verspätet, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgegangen ist.
2. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 2. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2012
Schlagworte
Rechtsnatur der Vorstellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050026.X00Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014