Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
ASVG §410Spruch
G308 2223981-1/12E, G308 2223981-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark (ÖGK, vormals GKK) vom 17.09.2013, Zl. XXXX,:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark (ÖGK, vormals GKK) vom 17.09.2013, Zl. römisch 40 ,:
A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2013, stellte die belangte Behörde das Vorliegen der Versicherungspflicht gem. ASVG fest.
2. XXXX, im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF brachte in der Folge ein Schreiben ein, welches die belangte Behörde als Beschwerde wertete und samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Dieses Schreiben enthielt jedoch keine Begründung.2. römisch 40 , im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF brachte in der Folge ein Schreiben ein, welches die belangte Behörde als Beschwerde wertete und samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Dieses Schreiben enthielt jedoch keine Begründung.
3. In weiterer Folge wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der dagegen erhobenen Revision wurde stattgegeben, das Verfahren jedoch mit Beschluss zur Zl G308 2006744-1/17E vom 25.09.2020 eingestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF einen Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung sowie Belehrung über die Folgen, falls die Mängel nicht fristgerecht verbessert werden.
4. Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag bis dato jedoch nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerde war mangelhaft, da keine Gründe angegeben waren, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der belangten Behörde stützt, es fehlte auch ein Begehren.
1.2 Im Mängelbehebungsauftrag vom 17.05.2021 wurde der BF über die Mängel der Beschwerde informiert und zur Verbesserung der angegebenen Mängel binnen 2 Wochen aufgefordert. Ebenso wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, sollten die angeführten Mängel nicht fristgerecht verbessert werden.
1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 19.05.2021 dem BF nachweislich zugestellt.
1.4. Trotz Ablaufs der gesetzten Frist langte bis dato keine Verbesserung ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Gerichtsakt, insbesondere auf dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die persönliche Übernahme der RSa-Sendung und der unterbliebenen Äußerung dem BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Judikatur
§ 9 Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:Paragraph 9, Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...],
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Mängelbehebungsauftrag war konkret und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 mit Hinweis E vom 27. März 2007, 2005/11/0216). Der unvertretene BF wurde auch auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist hingewiesen (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).Der Mängelbehebungsauftrag war konkret und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 mit Hinweis E vom 27. März 2007, 2005/11/0216). Der unvertretene BF wurde auch auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist hingewiesen vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).
Da der BF trotz nachweislicher Zustellung die Frist für die Mängelbehebung ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2223981.1.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021