TE Bvwg Beschluss 2021/6/14 G308 2223981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G308 2223981-1/12E
, G308 2223981-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark (ÖGK, vormals GKK) vom 17.09.2013, Zl. XXXX,:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark (ÖGK, vormals GKK) vom 17.09.2013, Zl. römisch 40 ,:

A)       Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2013, stellte die belangte Behörde das Vorliegen der Versicherungspflicht gem. ASVG fest.

2. XXXX, im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF brachte in der Folge ein Schreiben ein, welches die belangte Behörde als Beschwerde wertete und samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Dieses Schreiben enthielt jedoch keine Begründung.2. römisch 40 , im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF brachte in der Folge ein Schreiben ein, welches die belangte Behörde als Beschwerde wertete und samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Dieses Schreiben enthielt jedoch keine Begründung.

3. In weiterer Folge wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der dagegen erhobenen Revision wurde stattgegeben, das Verfahren jedoch mit Beschluss zur Zl G308 2006744-1/17E vom 25.09.2020 eingestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF einen Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung sowie Belehrung über die Folgen, falls die Mängel nicht fristgerecht verbessert werden.

4. Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag bis dato jedoch nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerde war mangelhaft, da keine Gründe angegeben waren, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der belangten Behörde stützt, es fehlte auch ein Begehren.

1.2 Im Mängelbehebungsauftrag vom 17.05.2021 wurde der BF über die Mängel der Beschwerde informiert und zur Verbesserung der angegebenen Mängel binnen 2 Wochen aufgefordert. Ebenso wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, sollten die angeführten Mängel nicht fristgerecht verbessert werden.

1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 19.05.2021 dem BF nachweislich zugestellt.

1.4. Trotz Ablaufs der gesetzten Frist langte bis dato keine Verbesserung ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Gerichtsakt, insbesondere auf dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die persönliche Übernahme der RSa-Sendung und der unterbliebenen Äußerung dem BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Judikatur

§ 9 Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:Paragraph 9, Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Mängelbehebungsauftrag war konkret und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 mit Hinweis E vom 27. März 2007, 2005/11/0216). Der unvertretene BF wurde auch auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist hingewiesen (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).Der Mängelbehebungsauftrag war konkret und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 mit Hinweis E vom 27. März 2007, 2005/11/0216). Der unvertretene BF wurde auch auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist hingewiesen vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).

Da der BF trotz nachweislicher Zustellung die Frist für die Mängelbehebung ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2223981.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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