TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 W170 2243017-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W170 2243017-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 19.03.2021 von XXXX , vertreten durch Onz Onz Kraemmerer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23.02.2021, Zl. P1679736/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2021 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2021, Zl. P1679736/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2021 (2), auf Grund des Vorlageantrags vom 21.05.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 19.03.2021 von römisch 40 , vertreten durch Onz Onz Kraemmerer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23.02.2021, Zl. P1679736/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2021 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2021, Zl. P1679736/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2021 (2), auf Grund des Vorlageantrags vom 21.05.2021 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 25 Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) studiert seit September 2020 Rechtswissenschaften an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) studiert seit September 2020 Rechtswissenschaften an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2020 zur für den 15.02.2021 anberaumten Stellung geladen.

Mit Schreiben vom 16.02.2021 hat der Beschwerdeführer dem Militärkommando Wien (in Folge: Behörde) mitgeteilt, dass er seit September 2020 Rechtswissenschaften in Wien studiere. In diesem Schreiben wurde um Prüfung ersucht, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 zum Ausschluss der Einberufung für die Dauer des Studiums der Rechtswissenschaften erfüllt seien.Mit Schreiben vom 16.02.2021 hat der Beschwerdeführer dem Militärkommando Wien (in Folge: Behörde) mitgeteilt, dass er seit September 2020 Rechtswissenschaften in Wien studiere. In diesem Schreiben wurde um Prüfung ersucht, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 zum Ausschluss der Einberufung für die Dauer des Studiums der Rechtswissenschaften erfüllt seien.

1.2. Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23.02.2021, Zl. P1679736/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2021 (1) wurde - im Spruch ohne Bezug zum Schreiben vom 16.02.2021 -festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner laufenden Hochschulausbildung des Bachelor-Studienganges Rechtswissenschaften von der Einberufung bis zum Abschluss der Hochschulausbildung des Bachelor-Studienganges Rechtswissenschaften, längstens jedoch bis zum 15. September des Jahres, in dem der Beschwerdeführer das 28. Lebensjahr vollende, ausgeschlossen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2021 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.03.2021 zur Post gegebene Beschwerde.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2021, Zl. P1679736/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2021 (2), abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.05.2021 zugestellt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom 21.05.2021.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem WG 2001 ist eine Senatszuständigkeit nicht zu entnehmen, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem WG 2001 ist eine Senatszuständigkeit nicht zu entnehmen, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit hier relevant – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit hier relevant – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 sind von der Einberufung zum Präsenzdienst hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, ausgeschlossen. 3.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 sind von der Einberufung zum Präsenzdienst hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, ausgeschlossen.

Das WG 2001 kennt keine ausdrückliche Ermächtigung der Behörde, mit einem Feststellungsbescheid das Vorliegen eines Ausschlusses von der Einberufung zum Präsenzdienst gemäß § 25 Abs. 1 WG 2001 festzustellen.Das WG 2001 kennt keine ausdrückliche Ermächtigung der Behörde, mit einem Feststellungsbescheid das Vorliegen eines Ausschlusses von der Einberufung zum Präsenzdienst gemäß Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 festzustellen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 1. Satz WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Dass es sich beim Einberufungsbefehl um einen Bescheid handelt, ist im Lichte des Rechtstypenzwangs der hoheitlichen Vollziehung (siehe dazu VfGH 25.2.2004, V 121/03) unstrittig; auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu § 24 WG 2001 hievon aus (siehe etwa: VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080).3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, 1. Satz WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Dass es sich beim Einberufungsbefehl um einen Bescheid handelt, ist im Lichte des Rechtstypenzwangs der hoheitlichen Vollziehung (siehe dazu VfGH 25.2.2004, römisch fünf 121/03) unstrittig; auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 24, WG 2001 hievon aus (siehe etwa: VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080).

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

3.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner laufenden Hochschulausbildung des Bachelor-Studienganges Rechtswissenschaften von der Einberufung bis zum Abschluss der Hochschulausbildung des Bachelor-Studienganges Rechtswissenschaften, längstens jedoch bis zum 15. September des Jahres, in dem der Beschwerdeführer das 28. Lebensjahr vollende, ausgeschlossen sei, kann nur - wie die Behörde richtig erkannt hat - Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051, Rz 26) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Feststellung des Bestehens des Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 WG 2001 erlaubt, ist nicht zu finden.Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Feststellung des Bestehens des Ausschlusses von der Einberufung nach Paragraph 25, WG 2001 erlaubt, ist nicht zu finden.

Auch kann das Bundesverwaltungsgericht kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennen, da die Feststellung des Bestehens des Ausschlusses von der Einberufung – wenn überhaupt – nur im Interesse der Partei liegt. Aber selbst diese hat im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung kein rechtlich relevantes Interesse an verfahrensgegenständlicher Feststellung; dieses ist unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, jedenfalls nicht gegeben, weil sich der Beschwerdeführer gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehls mit Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden kann und in diesem Verfahren den Ausschluss von der Einberufung vorbringen kann.

Daher erweist sich der Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides als rechtswidrig. Da dem Spruch des Bescheides - die Beschwerdevorentscheidung hat diesen nicht geändert sondern ausdrücklich bestätigt - nach nicht über einen Antrag abgesprochen wurde, ist der Bescheid ersatzlos zu beheben; soweit das Schreiben vom 16.02.2021 als Antrag zu werten ist - das hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zu beurteilen - wäre dieser unzulässig und entsprechend zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung kann sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid stützen; es sind daher keine Rechtsfragen (grundsätzlicher) Bedeutung offen.

Schlagworte

Einberufung ersatzlose Behebung Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse gesetzliche Ermächtigung Studium Unzuständigkeit Wehrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2243017.1.00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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