TE Bvwg Beschluss 2021/6/15 W170 2221419-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

DMSG §3
VwGG §30 Abs2
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


W170 2221419-1/57E
, W170 2221419-1/57E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , alle vertreten durch STENITZER & STENITZER Rechtsanwälte OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021, Zl. W170 2221419-1/49E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von römisch 40 , alle vertreten durch STENITZER & STENITZER Rechtsanwälte OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021, Zl. W170 2221419-1/49E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:,

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.04.2019, Gz.: BDA-60581.obj/0007-RECHT/2018 wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Villa Neumann in Graz, Heinrichtstraße 91 und 95/Rosenhaingasse 8, Ger. Bez. Graz-Ost, Steiermark, Gst. Nr. 1558, EZ 2370, KG 63103 Geidorf, im öffentlichen Interessen gelegen sei.

1.2. Mit am 20.05.2019 zur Post gegebenen Schriftsatz, erhoben XXXX (in Folge für alle: Revisionswerber) Beschwerde. 1.2. Mit am 20.05.2019 zur Post gegebenen Schriftsatz, erhoben römisch 40 (in Folge für alle: Revisionswerber) Beschwerde.

1.3. Mit Erkenntnis vom 30.04.2021, Zl. W170 2221419-1/49E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, 1, 3 DMSG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die an der Nordfassade angebaute Garage von der Unterschutzstellung ausgenommen wird. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der Revisionswerber am 30.04.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs hinterlegt. 1.3. Mit Erkenntnis vom 30.04.2021, Zl. W170 2221419-1/49E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, 1, 3 DMSG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die an der Nordfassade angebaute Garage von der Unterschutzstellung ausgenommen wird. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der Revisionswerber am 30.04.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs hinterlegt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2021, mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, brachten die Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021, Zl. W170 2221419-1/49E Revision, verbunden mit dem Antrag dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die Revisionswerber folgendes aus:

„Der Gerichtshof hat grundsätzlich auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend war wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
„Der Gerichtshof hat grundsätzlich auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend war wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , , Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.

Die Beschwerdeführer beabsichtigen keineswegs die Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung des verfahrensgegenständlichen Objektes.

Nach dem Sinnzusammenhang der zitierten Beweismittel und Beschwerdegründe ist jedoch die von der Behörde vorgenommene Unterschutzstellung ohne Rechtsgrundlage. Die faktischen Auswirkungen des angefochtenen Bescheides bestehen in einer erheblichen Einschränkung des Verkehrswertes des gegenständlichen Objektes und damit der gesamten Liegenschaft der Beschwerdeführer. Diese Einschränkung gilt faktisch an, solange der angefochtene Unterschutzstellungsbescheid durch die Wirkung des angefochtenen Erkenntnisses Rechtswirksamkeit hat. Schließlich kann das Bundesdenkmalamt Mitteilung gemäß § 3 Abs. 3 DMSG die Ersichtlichmachung dieser Eigentumsbeschränkung im Grundbuch erwirken.Nach dem Sinnzusammenhang der zitierten Beweismittel und Beschwerdegründe ist jedoch die von der Behörde vorgenommene Unterschutzstellung ohne Rechtsgrundlage. Die faktischen Auswirkungen des angefochtenen Bescheides bestehen in einer erheblichen Einschränkung des Verkehrswertes des gegenständlichen Objektes und damit der gesamten Liegenschaft der Beschwerdeführer. Diese Einschränkung gilt faktisch an, solange der angefochtene Unterschutzstellungsbescheid durch die Wirkung des angefochtenen Erkenntnisses Rechtswirksamkeit hat. Schließlich kann das Bundesdenkmalamt Mitteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DMSG die Ersichtlichmachung dieser Eigentumsbeschränkung im Grundbuch erwirken.

Dem Wesen des DMSG nach ist lediglich gemäß § 29 Abs. 3 DMSG in Verfahren gemäß § 31 DMSG eine aufschiebende Wirkung von Vornherein ausgeschlossen. Dies ist also nur auf Verfahren über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug gemäß § 31 DMSG anwendbar. Das hier gegenständliche Unterschutzstellungsverfahren geht von keiner Gefahr in Verzug aus und ist auch kein Verfahren über Sicherungsmaßnahmen, sodass eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel nach dem DMSG nicht prinzipiell ausgeschlossen ist. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.Dem Wesen des DMSG nach ist lediglich gemäß Paragraph 29, Absatz 3, DMSG in Verfahren gemäß Paragraph 31, DMSG eine aufschiebende Wirkung von Vornherein ausgeschlossen. Dies ist also nur auf Verfahren über Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 31, DMSG anwendbar. Das hier gegenständliche Unterschutzstellungsverfahren geht von keiner Gefahr in Verzug aus und ist auch kein Verfahren über Sicherungsmaßnahmen, sodass eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel nach dem DMSG nicht prinzipiell ausgeschlossen ist. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wohl aber würde der Vollzug bzw. die Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung insbesondere zur grundbücherlichen Ersichtlichmachung der Eigentumsbeschränkung des Denkmalschutzes für die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten - wäre doch jedwede während der Anhängigkeit dieser Beschwerde wirksame Absicht einer Veräußerung der Liegenschaft damit verbunden, dass präsumtive Erwerber der Liegenschaft von einem Ankauf abgehalten oder zu einer wesentlichen Kaufpreisreduktion aufgrund der Eigentumsbeschränkung der Unterschutzstellung verhalten werden. Schließlich würde auch die Sicherstellung für eine Kreditaufnahme durch die gegenständliche Liegenschaft erheblich dadurch erschwert werden, dass während der Rechtswirksamkeit des angefochtenen Erkenntnisses durch ein Kreditinstitut nur mit einem erheblichen geringem Verkaufserlös zu rechnen und eine Kreditgabe damit der Höhe nach ungerechtfertigt beschränkt wäre.

Durch derartige Beschränkungen können Nachteile eintreten, die später nicht mehr - auch nicht durch Geldersatz - wieder gutgemacht werden könnten.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde - jetzt des Verwaltungsgerichts - belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich kann das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Fehler nicht erkennen.Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde - jetzt des Verwaltungsgerichts - belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich kann das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Fehler nicht erkennen.

Darüber hinaus findet im Antrag keine konkrete Darlegung der tatsächlichen Gründe, aus denen sich der behauptete Nachteil ergibt, da dem Antrag nicht zu entnehmen ist, dass der Verkauf der Liegenschaft tatsächlich angestrebt ist bzw. entsprechende Verhandlungen laufen. Damit jedoch eine solcherart vorgesehene Interessenabwägung vorgenommen werden kann, obliegt es den Revisionswerbern, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich für ihn ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitender, bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintretender Nachteil ergibt (VwGH 21.05.2008, AW 2008/10/0025).

Mangels einer konkreten Darlegung der tatsächlichen Gründe für das behauptete rechtliche Interesse ist daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben (siehe VwGH 03.11.2014, Ra 2014/04/0035; VwGH 14.04.2014, Ra 2014/04/0004; VwGH 01.08.2014, Ra 2014/07/0032 und VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058-3).Mangels einer konkreten Darlegung der tatsächlichen Gründe für das behauptete rechtliche Interesse ist daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben (siehe VwGH 03.11.2014, Ra 2014/04/0035; VwGH 14.04.2014, Ra 2014/04/0004; VwGH 01.08.2014, Ra 2014/07/0032 und VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058-3).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2221419.1.01

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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