TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 L514 1437737-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L514 1437737-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2021, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Kurden angehörig, reiste im Jahr 2012 illegal in Österreich ein und stellte am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer aus, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei, deren Vater jedoch mit einer Verehelichung nicht einverstanden gewesen sei. Nach sechs oder sieben gescheiterten Versuchen, um die Hand seiner Freundin anzuhalten, habe ihm diese eine Nachricht geschickt, worin sie ihm mitgeteilt habe, dass ihre Verwandten bewaffnet seien und ihn umbringen würden. Zuvor sei die Freundin des Beschwerdeführers noch medizinisch untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei aus dem Irak ausgereist. 1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Kurden angehörig, reiste im Jahr 2012 illegal in Österreich ein und stellte am römisch 40 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer aus, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei, deren Vater jedoch mit einer Verehelichung nicht einverstanden gewesen sei. Nach sechs oder sieben gescheiterten Versuchen, um die Hand seiner Freundin anzuhalten, habe ihm diese eine Nachricht geschickt, worin sie ihm mitgeteilt habe, dass ihre Verwandten bewaffnet seien und ihn umbringen würden. Zuvor sei die Freundin des Beschwerdeführers noch medizinisch untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei aus dem Irak ausgereist.

2.       Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Zl. 12 13.568-BAL, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.07.2014 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Zl. 12 13.568-BAL, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.07.2014 erteilt.

Begründend wurde vom BAA ausgeführt, dass dem, vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgrund und der daraus resultierenden Gefährdungslage kein Glauben geschenkt werden könne, allerdings aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation im Irak nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK ausgesetzt sein würde.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2013, Zl. E6 437.737-1/2013/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2013, Zl. E6 437.737-1/2013/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

3.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.08.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.07.2016 verlängert. Begründend wurde – sofern für das gegenständliche Verfahren relevant – ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.08.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 23.07.2016 verlängert. Begründend wurde – sofern für das gegenständliche Verfahren relevant – ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.

Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG neuerlich, bis zum 23.07.2018, verlängert. Begründend wurde – sofern für das gegenständliche Verfahren relevant – ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG neuerlich, bis zum 23.07.2018, verlängert. Begründend wurde – sofern für das gegenständliche Verfahren relevant – ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.

4.       Am 23.07.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG. 4. Am 23.07.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG.

In Folge wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde. Aus diesem Grund fand am 05.12.2018 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Kurdistan stamme und irakischer Staatangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischer Moslem. Von seinen Verwandten würden noch die Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder im Irak leben; alle würden sich in Kurdistan aufhalten; entweder in XXXX , XXXX oder XXXX . Daneben würden noch zwei Onkel und drei Tanten im Irak leben. Zu allen Verwandten bestünde nur selten Kontakt. In Österreich habe er noch einen Bruder. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Weiters sei er gesund und würde sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.In Folge wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde. Aus diesem Grund fand am 05.12.2018 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Kurdistan stamme und irakischer Staatangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischer Moslem. Von seinen Verwandten würden noch die Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder im Irak leben; alle würden sich in Kurdistan aufhalten; entweder in römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 . Daneben würden noch zwei Onkel und drei Tanten im Irak leben. Zu allen Verwandten bestünde nur selten Kontakt. In Österreich habe er noch einen Bruder. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Weiters sei er gesund und würde sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer derzeit in XXXX . Im Moment wäre er nicht erwerbstätig und würde von der Notstandshilfe leben. Nachdem er seinen Verlängerungsbescheid noch nicht bekommen habe, dürfe er auch nicht arbeiten. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch habe er Freunde oder Bekannte in Österreich. In Österreich lebe der Beschwerdeführer derzeit in römisch 40 . Im Moment wäre er nicht erwerbstätig und würde von der Notstandshilfe leben. Nachdem er seinen Verlängerungsbescheid noch nicht bekommen habe, dürfe er auch nicht arbeiten. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch habe er Freunde oder Bekannte in Österreich.

Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2015 für ca. 20 Tage im Irak gewesen sei, weil er seine Eltern besuchen wollte.

Anschließend setzte das BFA den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass ihm eine Rückkehr in den Irak aus heutiger Sicht zumutbar sei und wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationsblätter angeboten, auf welche er jedoch verzichtete. Befragt zu einer möglichen Rückkehr führte der Beschwerdeführer aus, dass die Situation im Irak immer noch schlecht sei, es gäbe überall Krieg und er hätte kein Leben in seinem Herkunftsstaat, da er auch immer noch von der Familie des Mädchens gesucht werde und diese ihn umbringen würde.

5.       Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 22.01.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.); weiters die Abschiebung nach Irak gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt VI.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).5. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 22.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.); weiters die Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger, Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung verfüge. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer könne – auch aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte – im Gouvernement Sulaymaniya Arbeit finden und somit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er würde im Falle einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Sowohl XXXX wie auch Sulaymaniya wären aufgrund der vorhandenen Flughäfen über den Luftweg gut erreichbar. Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger, Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung verfüge. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rückkehr. Der Beschwerdeführer könne – auch aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte – im Gouvernement Sulaymaniya Arbeit finden und somit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er würde im Falle einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Sowohl römisch 40 wie auch Sulaymaniya wären aufgrund der vorhandenen Flughäfen über den Luftweg gut erreichbar.

Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde konkret aus, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass sich die Situation im Irak verbessert habe. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2012 sei man davon ausgegangen, dass aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage im Irak eine Bedrohung nach § 8 AsylG vorliege. In Bezug auf die Sicherheitslage wäre damals die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen auf einem immer noch hohen Niveau stagniert und sei es im Jahresverlauf 2011 wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern gekommen. Bei diesen Vorfällen hätte es sich va. um Attentate gegen Schiiten gehandelt; aber zuletzt hätte es auch Vorfälle gegen die sunnitische Bevölkerung gegeben.Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde konkret aus, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass sich die Situation im Irak verbessert habe. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2012 sei man davon ausgegangen, dass aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage im Irak eine Bedrohung nach Paragraph 8, AsylG vorliege. In Bezug auf die Sicherheitslage wäre damals die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen auf einem immer noch hohen Niveau stagniert und sei es im Jahresverlauf 2011 wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern gekommen. Bei diesen Vorfällen hätte es sich va. um Attentate gegen Schiiten gehandelt; aber zuletzt hätte es auch Vorfälle gegen die sunnitische Bevölkerung gegeben.

Nun habe sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Jahr 2012 deutlich verbessert. Im Dezember 2017 habe die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat erklärt. In XXXX und Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheine die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings sei die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte und diverse Milizen eingebunden seien, besorgniserregend. Im Ermittlungsverfahren hätten sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Eine Rückkehr sei sowohl aufgrund seiner wirtschaftlichen wie auch sozialen Situation möglich und zumutbar. Nun habe sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Jahr 2012 deutlich verbessert. Im Dezember 2017 habe die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat erklärt. In römisch 40 und Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheine die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings sei die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte und diverse Milizen eingebunden seien, besorgniserregend. Im Ermittlungsverfahren hätten sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Eine Rückkehr sei sowohl aufgrund seiner wirtschaftlichen wie auch sozialen Situation möglich und zumutbar.

Zur Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder über ein relevantes Familien- noch Privatleben in Österreich verfüge. Er sei weder in Vereinen, noch ehrenamtlich tätig. Auch befände er sich in keiner Ausbildung und sei derzeit nicht berufstätig. Er verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, dessen Landessprache er beherrsche und wo sich ein Großteil der Familienangehörigen aufhielte.

Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung zulässig ist und diese positive Feststellung ergäbe sich daraus, dass bereits zur Aberkennung in Spruchpunkt I. dargelegt wurde, dass keine reale Gefahr der Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bestünde.Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung zulässig ist und diese positive Feststellung ergäbe sich daraus, dass bereits zur Aberkennung in Spruchpunkt römisch eins. dargelegt wurde, dass keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bestünde.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.

6.       Gegen diesen am 30.01.2019 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 20.02.2019 fristgerecht volle Beschwerde.

Darin wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert hätten und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten bestehe nicht ausreichend seien. Es müsse eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Gerade dies sei mit Blick auf die aktuelle Sicherheitslage im Irak nicht gegeben und habe die belangte Behörde selbst widersprüchliche Feststellungen getroffen bzw. habe man speziell auf die Lage in Kurdistan/Nordirak lediglich allgemein auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen verwiesen.

Zur Situation in den kurdischen Gebieten wird ferner vorgebracht, dass die Lage seit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25.09.2017 und den anschließenden Militäroperationen als fragil eingestuft werde. Die Lage sei in mehrfacher Hinsicht angespannt und drohe jederzeit weiter zu eskalieren. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Reisewarnung des Außenministeriums der Republik Österreich verwiesen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor.

Wenn die Behörde im Weiteren darauf verweise, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr auch aufgrund seiner Berufserfahrung durchaus zumutbar sei und er sein Leben selbst finanzieren könne, so sei dem zu widersprechen und ginge aus den Länderberichten eindeutig hervor, dass gerade die Möglichkeit des Aufbaus einer neuen Existenz nicht vorhanden sei. In einer Zusammenschau der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers sei daher eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar, da er aufgrund der derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage unweigerlich in eine ausweglose Situation geraten würde. Er verfüge in seiner Heimat zudem über keine Familienangehörigen mehr, welche ihn tatsächlich unterstützen könnten. Die Eltern des Beschwerdeführers würden selbst unterhalb der Armutsgrenze leben. Zu den Geschwistern bestünde kein Kontakt.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass sich die Behörde offensichtlich zu wenig und zu oberflächlich mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers, wie auch den getroffenen Länderberichten befasst habe. Die Bedrohungslage im Jahr 2013 bestünde nach wie vor und drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter.Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass sich die Behörde offensichtlich zu wenig und zu oberflächlich mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers, wie auch den getroffenen Länderberichten befasst habe. Die Bedrohungslage im Jahr 2013 bestünde nach wie vor und drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter.

Des Weiteren habe die Behörde die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt. Es bestünden sehr wohl verwandtschaftliche Bindungen in Österreich, und zwar zum seit dem Jahr 2004 hier aufhältigen Bruder. Der Beschwerdeführer habe sich hierzulande ausgezeichnet eingelebt, er sei mit Österreich sehr stark verbunden. Er sei zudem verschiedenen Anstellungen nachgegangen und bemühe sich seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Bescheid verletzte daher das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens.

Alles in allem sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und sei das Verfahren daher mangelhaft.

Beantragt werde in erster Linie die Behebung des Bescheides zur Gänze, da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden; jedenfalls aber die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und die Erklärung, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei. Ferner wurde noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

7.       Mit Fristsetzungsantrag vom 15.04.2021 begehrte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht möge eine angemessene Frist zur Entscheidung gesetzt werden und der Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichts, die Republik Österreich möge zum Ersatz der verzeichneten Kosten des Rechtsvertreters verpflichtet werden.

8.       Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2021 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser die Verhandlung alleine verrichten werde. Er werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer stark stottere und man bitte diesbezüglich um Nachsicht.

9.       Am 25.05.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer und dem Behördenvertreter jeweils die Möglichkeit eingeräumt das Bestehen von Aberkennungsgründen zu widerlegen bzw darzulegen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

1.1.    Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, er gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an. 1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, er gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an.

Der Beschwerdeführer ist im Nordirak, in der Stadt XXXX aufgewachsen und dort zur Schule gegangen. Sein Vater lebt nach wie vor dort; die Mutter ist vor Kurzem verstorben. Auch seine Schwestern und Brüder, wie auch weitere Verwandte sich nach wie vor im Irak aufhältig. Zur Familie im Irak besteht nur noch selten Kontakt.Der Beschwerdeführer ist im Nordirak, in der Stadt römisch 40 aufgewachsen und dort zur Schule gegangen. Sein Vater lebt nach wie vor dort; die Mutter ist vor Kurzem verstorben. Auch seine Schwestern und Brüder, wie auch weitere Verwandte sich nach wie vor im Irak aufhältig. Zur Familie im Irak besteht nur noch selten Kontakt.

In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers, mit dem jedoch kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer 1-Zimmer-Wohnung. Er ist ledig und führt keine Beziehung; er hat keine Kinder. Er hat keinen nennenswerten Freundes- oder Bekanntenkreis und lebt eher zurückgezogen. In Österreich betreibt er regelmäßig Sport und war auch in einem Verein.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er stottert allerdings, was ihm sowohl die Integration als auch die Arbeitssuche erschwert. Diese Einschränkung behindert ihn auch beim Lesen und Schreiben und erschwert damit den Spracherwerb. Er spricht die deutsche Sprache auf einfachem Niveau.

Der Beschwerdeführer war in Österreich für unterschiedliche Firmen als Arbeiter tätig und hatte immer wieder Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe. Leistungen aus der Grundversorgung hat er im Jahr 2017 zum letzten Mal bezogen. Zurzeit arbeitet der Beschwerdeführer Vollzeit für eine Leasingfirma und verdient brutto € 1.744,12.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2.    Der Beschwerdeführer ist spätestens am XXXX 2012 illegal nach Österreich eingereist und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom 23.07.2013, Zl. 12 13.568-BAL, wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus wurde hingegen abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2013, Zl. E6 437.737-1/2013/5E, als unbegründet abgewiesen.1.2. Der Beschwerdeführer ist spätestens am römisch 40 2012 illegal nach Österreich eingereist und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom 23.07.2013, Zl. 12 13.568-BAL, wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus wurde hingegen abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2013, Zl. E6 437.737-1/2013/5E, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich im XXXX 2015 für ca. 10 Tage im Irak aufgehalten um seine Eltern zu besuchen.Der Beschwerdeführer hat sich im römisch 40 2015 für ca. 10 Tage im Irak aufgehalten um seine Eltern zu besuchen.

Mit Bescheiden des BFA vom 12.08.2014 und vom 04.08.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils für zwei Jahre, letztmalig bis zum 23.07.2018, verlängert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. mit seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.Mit Bescheiden des BFA vom 12.08.2014 und vom 04.08.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils für zwei Jahre, letztmalig bis zum 23.07.2018, verlängert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. mit seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente, irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis und irakischer Personalausweis, festgestellt werden. Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.

Feststellungen zur Einreise und zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Aberkennungsverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Hinsichtlich der Deutschkenntnisse konnten vom Beschwerdeführer weder Teilnahmebestätigungen noch Prüfungszertifikate vorgelegt werden. Über die bestehenden einfachen Deutschkenntnisse konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen.

Dies betrifft im Übrigen auch die Einschränkung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Stotterns, welches sich im Laufe der Befragungssituation zunehmend verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er wegen seines Stotterns als Kind ein Außenseiter war und auch heute noch keinen Freundeskreis haben möchte. Diese Aussage deckt sich auch mit dem restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er weder zu seiner Familie im Irak, noch zu seinem Bruder in Österreich, noch – im Grunde – zu sonst einer Person in engen Kontakt steht. Daraus erschließt sich in weiterer Folge auch, dass der Beschwerdeführer beim Erwerb der deutschen Sprache auf gröbere Schwierigkeiten stößt und auch die Arbeitssuche dadurch erschwert wird.

Die Feststellungen zu den Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem entsprechenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem; die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich wiederum aus Einsichtnahme in das AJ-WEB. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Oktober 2017 Leistungen aus der Grundversorgung erhalten hat. Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 2013 in Österreich beschäftigt; sodann wechselten Zeiten der Erwerbstätigkeit (von einzelnen Tagen bis hin zu einer durchgehenden Beschäftigung von über einem Jahr) mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges und eventuell daran anschließender Notstandshilfe. Die derzeitige Vollzeitbeschäftigung samt Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag vom 25.05.2021.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 8, VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.1.  Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Die belangte Behörde stützt sich im gegenständlichen Fall des angefochtenen Bescheides auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne explizit erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass sich die belangte Behörde auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich im gegenständlichen Fall des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne explizit erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.

Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).

Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).

Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).

3.2.2.  Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ in der individuellen Situation des Beschwerdeführers damit, dass seinerzeitig die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenhang mit der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschenden allgemeinen Sicherheitslage erfolgt wäre. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak im Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und zwar in Form seiner Eltern, zweier Brüder, vier Schwestern sowie einiger Tanten und Onkeln, die nach wie von in XXXX und XXXX Stadt leben würden. Seine Eltern könnten ihm über etwaige Startschwierigkeiten im Irak hinweghelfen und ihm dabei behilflich sein, Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine schulische Ausbildung und sei bereits beruflich im Gastronomiebereich tätig gewesen. Es könne ihm jedenfalls zugemutet werden, diese Tätigkeit auch wieder im Irak auszuüben um seinen Lebensunterhalt abzusichern. Er sei wirtschaftlich genügend gefestigt und könne für seinen Unterhalt sorgen. Bei einer Rückkehr in den Irak könne er sich Arbeit im Gouvernement XXXX suchen um seinen Lebensunterhalt zu verdienen und für seine Auslagen sorgen zu können. XXXX und XXXX seien über den dortigen internationalen Flughafen sicher zu erreichen.3.2.2. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ in der individuellen Situation des Beschwerdeführers damit, dass seinerzeitig die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenhang mit der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschenden allgemeinen Sicherheitslage erfolgt wäre. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak im Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und zwar in Form seiner Eltern, zweier Brüder, vier Schwestern sowie einiger Tanten und Onkeln, die nach wie von in römisch 40 und römisch 40 Stadt leben würden. Seine Eltern könnten ihm über etwaige Startschwierigkeiten im Irak hinweghelfen und ihm dabei behilflich sein, Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine schulische Ausbildung und sei bereits beruflich im Gastronomiebereich tätig gewesen. Es könne ihm jedenfalls zugemutet werden, diese Tätigkeit auch wieder im Irak auszuüben um seinen Lebensunterhalt abzusichern. Er sei wirtschaftlich genügend gefestigt und könne für seinen Unterhalt sorgen. Bei einer Rückkehr in den Irak könne er sich Arbeit im Gouvernement römisch 40 suchen um seinen Lebensunterhalt zu verdienen und für seine Auslagen sorgen zu können. römisch 40 und römisch 40 seien über den dortigen internationalen Flughafen sicher zu erreichen.

Beweiswürdigend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA weiter festgehalten:

„Dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenhang mit der damaligen allgemeinen Sicherheitslage im Irak erfolgt ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid vom 23.07.2013, Zahl 12 13.568-BAL.

In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Sicherheitslage im Irak die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle auf einem immer noch hohen Niveau stagniere. Im Jahresverlauf 2011 kam es wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern. Bei diesen sicherheitsrelevanten Vorfällen handelte es sich hauptsächlich um Attentate, welche sich gegen Schiiten richteten und einen Beweis für die wachsenden Aktivitäten von Al-Kaida oder ihr nahestehenden Terroristen seien, die durch ihre militärischen Erfolge in Syrien auch wieder Aufwind im Irak sehen würden. Zuletzt gäbe es jedoch auch Vorfälle, welche sich gegen die sunnitische Bevölkerung richten würden.

Die Gewalt gehe überwiegend von der sunnitischen Al-Kaida und ihrer irakischen Organisation „Islamischer Staat Irak“ aus. Gegenterror von schiitischer Seite gibt es kaum. Der Terror richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparates sowie sog. „Kollaborateure“ sind besonders gefährdet. Die häufigsten Opfer sind Mitglieder der ISF und Sahwa, Regierungsbeamte und –angestellte, religiöse Figuren, Politiker, Fachleute und LGBTI-Menschen. Auch Mitarbeiter der Ministerien, sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten, mit zunehmender Tendenz seit Anfang 2011, nach Meldungen vom Sommer 2012 häufig mit Hilfe von schallgedämpften Waffen, Friseure, Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Ziel von Anschlägen. Nach einer neuen Eskalation der Gewalt hat der irakische Regierungschef Nuri al-Maliki ein massives Vorgehen gegen bewaffnete Gruppen in dem arabischen Land angekündigt.

Dem Gegenüber sind die neuesten Ereignisse im Irak zu stellen: Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Dem Gegenüber sind die neuesten Ereignisse im Irak zu stellen: Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In XXXX bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 1.11.2018).In römisch 40 bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 1.11.2018).

Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.3.2018).

Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vergleiche RFE/RL 9.9.2018).

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass im November 2017 die letzten drei Städte, die unter der Kontrolle des IS standen, von den irakischen Streitkräften zurückerobert wurden. Nach offiziellen Angaben hat der IS nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte. Der IS ist mittlerweile zurückgedrängt und die Lage ist besser im Irak. Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003.

Der Flughafen in XXXX ist wieder geöffnet und die Lage nach den abgehaltenen Wahlen ist wieder ruhiger.Der Flughafen in römisch 40 ist wieder geöffnet und die Lage nach den abgehaltenen Wahlen ist wieder ruhiger.

Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, XXXX und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten „der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen“ ums Leben kamen. Anm.: UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI. Das kurdische Autonomiegebiet ist ferner vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest vom Irak vorherrscht. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt, ändert nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als grundsätzlich gut und stabil zu bezeichnen ist, wenn auch Terrorakte durch den IS nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die kurdischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend beständige Sicherheitslage sorgen und im Besonderen keine Aktivitäten schiitischer Milizen oder der Milizen des Islamischen Staates zu verzeichnen sind.Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, römisch 40 und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten „der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen“ ums Leben kamen. Anmerkung, UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI. Das kurdische Autonomiegebiet ist ferner vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest vom Irak vorherrscht. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt, ändert nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als grundsätzlich gut und stabil zu bezeichnen ist, wenn auch Terrorakte durch den IS nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die kurdischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend beständige Sicherheitslage sorgen und im Besonderen keine Aktivitäten schiitischer Milizen oder der Milizen des Islamischen Staates zu verzeichnen sind.

Im Gouvernement Sulaimaniyya herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak ergibt sich zunächst eindeutig, dass im Nordirak verglichen mit dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus dem Irak eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des Islamischen Staates militärisch vollständig besiegt und das von diesen ausgerufene Kalifat beseitigt wurde. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Die Milizen des Islamischen Staates verfügen damit über kein faktisch von ihnen beherrschtes Territorium mehr, aus dem heraus offene militärische Operationen gegen die irakischen Streitkräfte oder die kurdischen Peschmerga durchgeführt werden können. Insbesondere ist angesichts der militärischen Niederlage des Islamischen Staates nicht zu besorgen, dass die Milizen des Islamischen Staates weitere Teile des Irak unter ihre Kontrolle bringen und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden. In diesem Faktum ist auch eine maßgebliche Änderung der gegenwärtigen Sicherheitslage gegenüber der im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2013, Zahl 12 13.568-BAL, festgestellten Sicherheitslage des Jahres 2013 im Nordirak gegeben. Die Sicherheitslage stellte sich nach Ansicht des Bundesamtes ferner als stabil dar und ist angesichts der Erfolge in der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat im Irak und in Syrien jedenfalls nicht zu befürchten, dass dieser in absehbarer Zukunft den Nordirak neuerlich unter seine Kontrolle bringen würde (siehe zum Erfordernis der Beständigkeit der Sicherheitslage VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420 mwN sowie etwa 20.12.2017, L521 2124335-2 bei ähnlich gelagertem Sachverhalt).

Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnten.

Im Zuge des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise auf etwaige Repressionen für Ihre Person aufgrund Ihres Antrages auf internationalen Schutz und ergeben sich auch aus den Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern.

Sie verfügen über soziale und auch familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, welche Ihnen bei der Überwindung etwaiger Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Irak helfen können. Sowohl Ihre Eltern als auch zwei Brüdern, vier Schwestern sowie einige Tanten und Onkeln leben in der Autonomen Region Kurdistan und können Ihnen dabei behilflich sein, etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Ihnen ist es möglich, dort Unterkunft und Verpflegung zu finden, und verfügen Sie somit über ein soziales Auffangnetz im Irak, welches Ihnen bei einer Rückkehr in den Irak helfen wird, dort Fuß zu fassen.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Schulbildung und Berufserfahrungen ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Es ist Ihnen daher auch zumutbar in XXXX wieder eine Arbeit beispielsweise im Gastronomiebereich zu suchen und Ihre dahingehende Berufserfahrung anzuwenden um Ihren eigenen Lebensunterhalt, wie auch vor der Ausreise aus dem Irak, zu bestreiten und sich notfalls mit Gelegenheitsjobs einen Zuverdienst zu erwerben.Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Schulbildung und Berufserfahrungen ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Es ist Ihnen daher auch zumutbar in römisch 40 wieder eine Arbeit beispielsweise im Gastronomiebereich zu suchen und Ihre dahingehende Berufserfahrung anzuwenden um Ihren eigenen Lebensunterhalt, wie auch vor der Ausreise aus dem Irak, zu bestreiten und sich notfalls mit Gelegenheitsjobs einen Zuverdienst zu erwerben.

Es ist noch anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG einem Fremden in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden kann. Diese Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Falls sich Fremde dazu entschließen die ihnen angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, dann kann ihnen vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Im Rahmen dieser Rückkehrhilfe kann auch finanzielle Hilfe als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens im Irak gewährt werden. Sie können auch beim Neubeginn zu Hause unterstützt werden. Es können Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt werden. Weiters kann Ihnen auch beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen werden (vgl. BVwG 21.02.2017, L504 2123137-1).Es ist noch anzuführen, dass gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG einem Fremden in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden kann. Diese Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Falls sich Fremde dazu entschließen die ihnen angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, dann kann ihnen vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005). Im Rahmen dieser Rückkehrhilfe kann auch finanzielle Hilfe als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens im Irak gewährt werden. Sie können auch beim Neubeginn zu Hause unterstützt werden. Es können Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt werden. Weiters kann Ihnen auch beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen werden vergleiche BVwG 21.02.2017, L504 2123137-1).

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Irak und der Tatsache, dass Sie den Großteil Ihres Lebens im Irak verbracht haben, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Dass eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grundsätzlich bestätigt (vgl. z.B. BVwG v. 06.10.2016, L504 2130839-1, und die dort zitierten Berichte zur freiwilligen Rückkehr in den Irak).“Dass eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grundsätzlich bestätigt vergleiche z.B. BVwG v. 06.10.2016, L504 2130839-1, und die dort zitierten Berichte zur freiwilligen Rückkehr in den Irak).“

Das BFA hat sich grundsätzlich mit den Umständen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Allerdings ist aus der Begründung des BFA ersichtlich, dass dieses von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jenem Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während den Verlängerungen der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 12.08.2014 und vom 04.08.2016 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde.Das BFA hat sich grundsätzlich mit den Umständen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Allerdings ist aus der Begründung des BFA ersichtlich, dass dieses von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jenem Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während den Verlängerungen der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 12.08.2014 und vom 04.08.2016 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde.

Bezogen auf diese Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Bezogen auf diese Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Im vorliegenden Fall wurde vom BFA nicht dargetan, dass seit der letzten Verlängerung maßgebliche Umstände hinzugetreten wären, die unter Berücksichtigung der davor eingetretenen Umstände eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ermittlungspflichten der Behörde bei Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht überspannt werden dürfen, allerdings kann aus der vorliegenden Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.08.2014 und vom 04.08.2016 überhaupt kein Vergleichsmaßstab erkannt werden. Es heißt darin lediglich „aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden“. Welche Umstände über die allgemeine Lage im Irak zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt wurden erschließt sich allerdings nicht.

Dies erschließt sich aber auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.05.2021 wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde umfassende Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde weder vorab eine schriftliche Stellungnahme abgegeben noch wurde in der Beschwerdeverhandlung ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch auf die Frage des erkennenden Gerichts in der Beschwerdeverhandlung, inwiefern sich die Lage seit der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes maßgeblich geändert habe, folgte keine inhaltliche Beantwortung.

Dies ist gerade in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak als unzureichend anzusehen, da sich die Sicherheits- und Versorgungslage häufig ändert. Wenn die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Bescheid vom 22.01.2019 auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 verweist, so wird bereits hier deutlich, dass sich die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt gerade nicht mit der aktuellen Lage im Irak auseinandergesetzt hat. Eine Sachverhaltsänderung kann im Übrigen nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Zu den Umständen die in der Person des Beschwerdeführers liegen hat die belangte Behörde zwar Feststellungen getroffen, allerdings ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfahrensrelevante Änderung der Lage eingetreten. Wenn auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Irak verwiesen wird so haben diese sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus bestanden und haben sich nunmehr – durch das Ableben der Mutter und den langjährigen Aufenthalt in Österreich – weiter abgeschwächt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf ein tragfähiges Netzwerk im Irak zurückgreifen könnte, welches ihn im Fall seiner Rückkehr nachhaltig unterstützen würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch durch den Verweis der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Irak eine schulische Ausbildung erfahren habe und erste Berufserfahrungen gesammelt hätte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfahrensrelevante Änderung der Lage eingetreten.

Hinsichtlich des Verweises auf die Berufstätigkeit und die Möglichkeit des Beschwerdeführers für seinen Unterhalt zu sorgen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Irak in jungen Jahren seiner Familie durch Arbeiten finanziell half; in Österreich ist er ebenso als ungelernter Arbeiter tätig. Er hat weder dort noch da nennenswerte Ausbildungen absolviert und ist auch dahingehend keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten, va. hat er keine berufliche Zusatzqualifikation erworben die ihm beim Wiedereinstieg in das Berufsleben im Irak behilflich wäre.

Schließlich hat sich die belangte Behörde auch insofern nicht mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, als das nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer stottert und es damit bei einer Rückkehr möglicherweise schwer haben würde.

3.3.    Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).

Das BFA vermochte es im konkreten Fall, wie oben dargestellt, nicht, diese maßgebliche Änderung der Umstände aufzuzeigen.

3.4.    Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.

Es war daher den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide zur Gänze zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kein geänderter Sachverhalt Vergleichsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L514.1437737.3.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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