TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/18 W198 2240655-1

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Veröffentlicht am 18.06.2021
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Entscheidungsdatum

18.06.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W198 2240655-1/15E
, W198 2240655-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wr. Neustadt vom 01.12.2020, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2021, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wr. Neustadt vom 01.12.2020, VSNR römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2021, GZ: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 10.12.2019, Geltendmachung, stellte XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Anmerkung: Richtigerweise handelte es sich dabei um einen Folgeantrag auf Notstandshilfe). Dabei gab sie an, dass sie fallweise geringfügig beschäftigt sei. Sie bezog in weiterer Folge mit einer kurzen Unterbrechung aufgrund eines Krankengeldbezuges Notstandshilfe.1. Am 10.12.2019, Geltendmachung, stellte römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Anmerkung: Richtigerweise handelte es sich dabei um einen Folgeantrag auf Notstandshilfe). Dabei gab sie an, dass sie fallweise geringfügig beschäftigt sei. Sie bezog in weiterer Folge mit einer kurzen Unterbrechung aufgrund eines Krankengeldbezuges Notstandshilfe.

2. Das Arbeitsmarktservice Wr. Neustadt (im Folgenden: AMS) erlangte am 10.11.2020 durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes (nunmehr: Dachverband) der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 nicht nur bei der XXXX GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen war, sondern am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020 ebenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen war.2. Das Arbeitsmarktservice Wr. Neustadt (im Folgenden: AMS) erlangte am 10.11.2020 durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes (nunmehr: Dachverband) der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 nicht nur bei der römisch 40 GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen war, sondern am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020 ebenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen war.

3. Mit bekämpftem Bescheid vom 01.12.2020 widerrief das AMS gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.10.2020 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.414,22. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung zu Unrecht bezogen habe, da sie mehr als eine geringfügige Beschäftigung gehabt habe und damit die Geringfügigkeitsgrenze 2020 überschritten worden sei.3. Mit bekämpftem Bescheid vom 01.12.2020 widerrief das AMS gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.10.2020 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.414,22. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung zu Unrecht bezogen habe, da sie mehr als eine geringfügige Beschäftigung gehabt habe und damit die Geringfügigkeitsgrenze 2020 überschritten worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie damit begründete, dass der Standpunkt des AMS unrichtig sei. Tatsächlich hätte sie um die Beschäftigung bei der XXXX ausüben zu können, eine firmeneigene Dienstkleidung benützen müssen. Diese sei ihr im Oktober ausgehändigt worden. Ihr sei die Dienstkleidung nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, ihr seien dafür EUR 60,- in Rechnung gestellt worden, was auch am Lohnzettel ausgewiesen sei. Dem beigelegtem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass ihr ein Betrag aus beiden Arbeitsverhältnissen von EUR 264,17 und EUR 245,32 überwiesen worden sei. Dies ergäbe eine Summe von EUR 509,49 inkl. Sonderzahlungen und dieser Betrag läge unter der Geringfügigkeitsgrenze. Sie ersuche um Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ihr das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie damit begründete, dass der Standpunkt des AMS unrichtig sei. Tatsächlich hätte sie um die Beschäftigung bei der römisch 40 ausüben zu können, eine firmeneigene Dienstkleidung benützen müssen. Diese sei ihr im Oktober ausgehändigt worden. Ihr sei die Dienstkleidung nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, ihr seien dafür EUR 60,- in Rechnung gestellt worden, was auch am Lohnzettel ausgewiesen sei. Dem beigelegtem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass ihr ein Betrag aus beiden Arbeitsverhältnissen von EUR 264,17 und EUR 245,32 überwiesen worden sei. Dies ergäbe eine Summe von EUR 509,49 inkl. Sonderzahlungen und dieser Betrag läge unter der Geringfügigkeitsgrenze. Sie ersuche um Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ihr das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der übermittelten Lohnbescheinigung der XXXX GmbH vom 11.11.2020 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit 10.03.2020 als Regalbetreuerin unter der Geringfügigkeitsgrenze bei diesem Unternehmen beschäftigt sei und für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.10.2020 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 226,43 lukriert hätte. Des Weiteren gehe aus der übermittelten Lohnbescheinigung der XXXX GmbH vom 16.11.2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 einer fallweisen Beschäftigung in diesem Unternehmen nachgegangen sei und ein Bruttoentgelt in Höhe von € 238,77 lukriert hätte. Sie hätte daher im Oktober 2020 aus ihren beiden geringfügigen Dienstverhältnissen ein Entgelt in Höhe von € 465,20 (€ 226,43 + € 238,77 = € 465,20) lukriert, welches über der für das Jahr 2020 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 460,66 liege. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der übermittelten Lohnbescheinigung der römisch 40 GmbH vom 11.11.2020 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit 10.03.2020 als Regalbetreuerin unter der Geringfügigkeitsgrenze bei diesem Unternehmen beschäftigt sei und für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.10.2020 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 226,43 lukriert hätte. Des Weiteren gehe aus der übermittelten Lohnbescheinigung der römisch 40 GmbH vom 16.11.2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 einer fallweisen Beschäftigung in diesem Unternehmen nachgegangen sei und ein Bruttoentgelt in Höhe von € 238,77 lukriert hätte. Sie hätte daher im Oktober 2020 aus ihren beiden geringfügigen Dienstverhältnissen ein Entgelt in Höhe von € 465,20 (€ 226,43 + € 238,77 = € 465,20) lukriert, welches über der für das Jahr 2020 geltenden Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 460,66 liege.

Aus den Verfahrensunterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin dem AMS lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis bekannt gegeben hätte. Aus diesem Grund sei ihr auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020 bei der XXXX GmbH hätte die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet.Aus den Verfahrensunterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin dem AMS lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis bekannt gegeben hätte. Aus diesem Grund sei ihr auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020 bei der römisch 40 GmbH hätte die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet.

6. Nach rechtzeitig erstattetem Vorlageantrag legte das AMS am 22.03.2021 einlangend die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin gleichlautend wie in der Beschwerde vor.

7. Mit Schreiben vom 08.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Belege bzw. Nachweise bis spätestens 22.04.2021 vorzulegen, welche bestätigen, dass eine Rücküberweisung des bezahlten Betrages für Dienstkleidung i.H.v. € 60 seitens des Dienstgebers XXXX GmbH erfolgt ist. Beigelegt war dieser Aufforderung ein Aktenvermerk des AMS, in welchem eine telefonische Auskunft des Geschäftsführers der XXXX GmbH an das AMS festgehalten wurde, wonach bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Betrag für Dienstkleidung retourniert wird.7. Mit Schreiben vom 08.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Belege bzw. Nachweise bis spätestens 22.04.2021 vorzulegen, welche bestätigen, dass eine Rücküberweisung des bezahlten Betrages für Dienstkleidung i.H.v. € 60 seitens des Dienstgebers römisch 40 GmbH erfolgt ist. Beigelegt war dieser Aufforderung ein Aktenvermerk des AMS, in welchem eine telefonische Auskunft des Geschäftsführers der römisch 40 GmbH an das AMS festgehalten wurde, wonach bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Betrag für Dienstkleidung retourniert wird.

8. Mit gleichlautenden Schreiben, ebenfalls vom 08.04.2021, wurde auch die
XXXX GmbH aufgefordert, bis spätestens 22.04.2021 entsprechende Belege bzw. Nachweise vorzulegen.
8. Mit gleichlautenden Schreiben, ebenfalls vom 08.04.2021, wurde auch die , römisch 40 GmbH aufgefordert, bis spätestens 22.04.2021 entsprechende Belege bzw. Nachweise vorzulegen.

9. Am 16.04.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie noch einen gültigen Vertrag für eine fallweise geringfügige Beschäftigung mit der XXXX GmbH hätte und die Dienstkleidung aus diesem Grund noch nicht retourniert hätte und auch den Einsatz von € 60 noch nicht ausbezahlt bekommen hätte. Die Dienstkleidung sei auch wertlos und nur für einige Dienste bei der XXXX GmbH verwendbar, weil die meisten Firmen eigene Dienstkleidung hätten. Der Stellungnahme angeschlossen waren auch mehrere Bilder der Dienstkleidung.9. Am 16.04.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie noch einen gültigen Vertrag für eine fallweise geringfügige Beschäftigung mit der römisch 40 GmbH hätte und die Dienstkleidung aus diesem Grund noch nicht retourniert hätte und auch den Einsatz von € 60 noch nicht ausbezahlt bekommen hätte. Die Dienstkleidung sei auch wertlos und nur für einige Dienste bei der römisch 40 GmbH verwendbar, weil die meisten Firmen eigene Dienstkleidung hätten. Der Stellungnahme angeschlossen waren auch mehrere Bilder der Dienstkleidung.

10. Am 20.04.2021 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.04.2021 dem AMS ins Parteiengehör gebracht und das AMS zur Stellungnahme aufgefordert.

11. Am 29.04.2021 langte eine Stellungnahme der XXXX GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15.09.2018 bis 31.10.2020 mehrere Male im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Während dieses Zeitraumes sei es zu mehreren Zeitpunkten zur Ausgabe von Dienstkleidung, darauffolgend zum Einbehalt von Einsatz sowie auch wieder zur Rückgabe der Dienstkleidung und der Ausbezahlung des Einsatzes gekommen. Zum Beleg dafür wurden entsprechende Buchungsbelege sowie Lohnzettel übermittelt. Aufgrund der Coronamaßnahmen und des damit einhergehenden geringen Auftragsvolumens und dem auch für die mit der Ausgabe und Rücknahme verbundenen Aufwandes sei das Unternehmen von seiner grundsätzlichen Forderung einer fristgerechten Rückgabe innerhalb eines Monates abgewichen und sei allen Dienstnehmer, so auch der Beschwerdeführerin, die Frist bis zum 27.05. (Anmerkung: eine Jahreszahl wird nicht genannt, offenbar aber 2021) verlängert worden.11. Am 29.04.2021 langte eine Stellungnahme der römisch 40 GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15.09.2018 bis 31.10.2020 mehrere Male im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Während dieses Zeitraumes sei es zu mehreren Zeitpunkten zur Ausgabe von Dienstkleidung, darauffolgend zum Einbehalt von Einsatz sowie auch wieder zur Rückgabe der Dienstkleidung und der Ausbezahlung des Einsatzes gekommen. Zum Beleg dafür wurden entsprechende Buchungsbelege sowie Lohnzettel übermittelt. Aufgrund der Coronamaßnahmen und des damit einhergehenden geringen Auftragsvolumens und dem auch für die mit der Ausgabe und Rücknahme verbundenen Aufwandes sei das Unternehmen von seiner grundsätzlichen Forderung einer fristgerechten Rückgabe innerhalb eines Monates abgewichen und sei allen Dienstnehmer, so auch der Beschwerdeführerin, die Frist bis zum 27.05. (Anmerkung: eine Jahreszahl wird nicht genannt, offenbar aber 2021) verlängert worden.

12. Die Stellungnahme der XXXX GmbH vom 29.04.2021 wurde dem AMS am 03.05.2021 ins Parteiengehör gebracht.12. Die Stellungnahme der römisch 40 GmbH vom 29.04.2021 wurde dem AMS am 03.05.2021 ins Parteiengehör gebracht.

13. Am 11.05.2021 langte die Stellungnahme des AMS zu den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021 und 03.05.2021 ein.

14. Die Stellungnahme des AMS vom 11.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin am gleichen Tag ins Parteiengehör gebracht.

15. Am 25.05.2021 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, dass die von der XXXX GmbH ausgegebene Dienstkleidung für den privaten Gebrauch absolut wertlos sei und daher der Betrag von € 60 nicht den Einkünften zuzurechnen sei. Sie hätte für diese wertlose Kleidung bezahlen müssen und hätte sie daher keine Einkünfte, sondern eine Ausgabe gehabt. Die Dienstkleidung sei nicht den Einkünften zuzurechnen.15. Am 25.05.2021 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, dass die von der römisch 40 GmbH ausgegebene Dienstkleidung für den privaten Gebrauch absolut wertlos sei und daher der Betrag von € 60 nicht den Einkünften zuzurechnen sei. Sie hätte für diese wertlose Kleidung bezahlen müssen und hätte sie daher keine Einkünfte, sondern eine Ausgabe gehabt. Die Dienstkleidung sei nicht den Einkünften zuzurechnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.10.2020 (31 Tage) Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 45,62, sohin insgesamt € 1.414,22.

Die Beschwerdeführerin war seit 10.03.2020 bei der XXXX GmbH als Regalbetreuerin unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.10.2020 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 226,43 erhalten.Die Beschwerdeführerin war seit 10.03.2020 bei der römisch 40 GmbH als Regalbetreuerin unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.10.2020 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 226,43 erhalten.

Im Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin zudem fallweise, konkret am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020, bei der XXXX GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Sie hat dafür ein Bruttoentgelt in Höhe von € 238,77 erhalten.Im Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin zudem fallweise, konkret am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020, bei der römisch 40 GmbH unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. Sie hat dafür ein Bruttoentgelt in Höhe von € 238,77 erhalten.

Die Beschwerdeführerin erzielte im Oktober 2020 aus ihren beiden geringfügigen Dienstverhältnissen ein Entgelt in Höhe von € 465,20 (€ 226,43 + € 238,77 = € 465,20). Die im Jahr 2020 geltende Geringfügigkeitsgrenze lag bei € 460,66.

Für ihre Tätigkeit bei der XXXX GmbH im Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin eine Dienstkleidung bekommen. Dafür wurde ein Betrag von € 60 von der Lohnzahlung, vom Nettoentgelt für den Monat Oktober 2020, als Einsatz einbehalten.Für ihre Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH im Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin eine Dienstkleidung bekommen. Dafür wurde ein Betrag von € 60 von der Lohnzahlung, vom Nettoentgelt für den Monat Oktober 2020, als Einsatz einbehalten.

Die Dienstkleidung bestand aus einer Kochjacke, eine Kochhose, eine Schürze und einem Bandana. Die Dienstkleidung verblieb im Eigentum der XXXX GmbH.
Die Dienstkleidung enthielt keine Merkmale, wie beispielsweise ein Logo, Bilder o. ä., die auf die XXXX GmbH hinweisen.
Die Dienstkleidung bestand aus einer Kochjacke, eine Kochhose, eine Schürze und einem Bandana. Die Dienstkleidung verblieb im Eigentum der römisch 40 GmbH., Die Dienstkleidung enthielt keine Merkmale, wie beispielsweise ein Logo, Bilder o. ä., die auf die römisch 40 GmbH hinweisen.

Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch gegen die XXXX f GmbH auf Rückzahlung dieser € 60 bei Beendigung des Dienstverhältnisses. In dem Falle, dass die Dienstkleidung nicht zurückgegeben wird, kann die Beschwerdeführerin die Dienstkleidung behalten und privat nutzen. Die Dienstkleidung wurde der Beschwerdeführerin daher unentgeltlich überlassen.Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch gegen die römisch 40 f GmbH auf Rückzahlung dieser € 60 bei Beendigung des Dienstverhältnisses. In dem Falle, dass die Dienstkleidung nicht zurückgegeben wird, kann die Beschwerdeführerin die Dienstkleidung behalten und privat nutzen. Die Dienstkleidung wurde der Beschwerdeführerin daher unentgeltlich überlassen.

Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit der XXXX GmbH ist im Oktober 2020 nicht beendet worden und war dieses - jedenfalls - bis 23.05.2021 aufrecht. Dienstleistungen nach Oktober 2020 wurden von der Beschwerdeführerin nicht geleistet. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit der römisch 40 GmbH ist im Oktober 2020 nicht beendet worden und war dieses - jedenfalls - bis 23.05.2021 aufrecht. Dienstleistungen nach Oktober 2020 wurden von der Beschwerdeführerin nicht geleistet.

Die Beschwerdeführerin hat die Dienstkleidung im Oktober 2020 und jedenfalls bis 03.05.2021 nicht an die XXXX GmbH zurückgegeben und erfolgte aus diesem Grund auch keine Rückzahlung von € 60.Die Beschwerdeführerin hat die Dienstkleidung im Oktober 2020 und jedenfalls bis 03.05.2021 nicht an die römisch 40 GmbH zurückgegeben und erfolgte aus diesem Grund auch keine Rückzahlung von € 60.

Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 17.10.2020, 24.10.2020 und am 31.10.2020 bei der XXXX GmbH dem AMS nicht gemeldet, sodass das AMS erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes (nunmehr: Dachverband) der Sozialversicherungsträger am 10.11.2020 davon Kenntnis erlangte.Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung am 17.10.2020, 24.10.2020 und am 31.10.2020 bei der römisch 40 GmbH dem AMS nicht gemeldet, sodass das AMS erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes (nunmehr: Dachverband) der Sozialversicherungsträger am 10.11.2020 davon Kenntnis erlangte.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 15.09.2018 bis 31.10.2020 mehrere Male bei der XXXX GmbH beschäftigt. Während dieses Zeitraumes ist es zu mehreren Zeitpunkten zur Ausgabe von Dienstkleidung, darauffolgend zum Einbehalt von Einsatz sowie auch wieder zur Rückgabe der Dienstkleidung und der Ausbezahlung des Einsatzes gekommen.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 15.09.2018 bis 31.10.2020 mehrere Male bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Während dieses Zeitraumes ist es zu mehreren Zeitpunkten zur Ausgabe von Dienstkleidung, darauffolgend zum Einbehalt von Einsatz sowie auch wieder zur Rückgabe der Dienstkleidung und der Ausbezahlung des Einsatzes gekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt blieb in den entscheidungswesentlichen Punkten unbestritten.

Er ergibt sich zudem zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort ersichtlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2019 (Anhang 52), dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf (Anhang 2 und 3), die den Bezug von Notstandshilfe im oben angeführten Zeitraum und in der oben angeführten Höhe unstrittig belegen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnbescheinigung hinsichtlich ihrer fallweisen Beschäftigung im Oktober 2020 bei der XXXX GmbH (Anhang 34), den vom AMS eingeholten Lohn/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2020 vom XXXX GmbH und der XXXX GmbH (Anhang 38), welche die festgestellten Entgeltbezüge im Oktober 2020 belegen und wurden diese von der Beschwerdeführerin der Höhe nach auch nicht bestritten.Er ergibt sich zudem zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort ersichtlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2019 (Anhang 52), dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf (Anhang 2 und 3), die den Bezug von Notstandshilfe im oben angeführten Zeitraum und in der oben angeführten Höhe unstrittig belegen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnbescheinigung hinsichtlich ihrer fallweisen Beschäftigung im Oktober 2020 bei der römisch 40 GmbH (Anhang 34), den vom AMS eingeholten Lohn/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2020 vom römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH (Anhang 38), welche die festgestellten Entgeltbezüge im Oktober 2020 belegen und wurden diese von der Beschwerdeführerin der Höhe nach auch nicht bestritten.

Dass die Beschwerdeführerin ihre fallweise Beschäftigung bei der der XXXX GmbH nicht gemeldet hat, wurde zudem von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren bestritten.Dass die Beschwerdeführerin ihre fallweise Beschäftigung bei der der römisch 40 GmbH nicht gemeldet hat, wurde zudem von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren bestritten.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weiters aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der Stellungnahme der XXXX GmbH vom 29.04.2021 und den dabei angeschlossenen Buchungsbelegen bzw. Lohnzetteln (OZ 8 des Gerichtsaktes) sowie den dazu erfolgten Parteiengehören.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weiters aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der Stellungnahme der römisch 40 GmbH vom 29.04.2021 und den dabei angeschlossenen Buchungsbelegen bzw. Lohnzetteln (OZ 8 des Gerichtsaktes) sowie den dazu erfolgten Parteiengehören.

Die Dienstkleidung, deren Beschaffenheit, die Eigentumsverhältnisse daran,
der Rückerstattungsanspruch im Falle der Rückgabe der Dienstkleidung, dass es zu Rückerstattungen in der Vergangenheit aufgrund früherer Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin mit der XXXX GmbH gekommen ist, ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Bildern (OZ 4 des Gerichtsaktes) und aus der Stellungnahme der XXXX GmbH vom 29.04.2021 und den dabei angeschlossenen Buchungsbelegen für den Einsatz der Dienstkleidung (OZ 8 des Gerichtsaktes).
Die Dienstkleidung, deren Beschaffenheit, die Eigentumsverhältnisse daran,, der Rückerstattungsanspruch im Falle der Rückgabe der Dienstkleidung, dass es zu Rückerstattungen in der Vergangenheit aufgrund früherer Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin mit der römisch 40 GmbH gekommen ist, ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Bildern (OZ 4 des Gerichtsaktes) und aus der Stellungnahme der römisch 40 GmbH vom 29.04.2021 und den dabei angeschlossenen Buchungsbelegen für den Einsatz der Dienstkleidung (OZ 8 des Gerichtsaktes).

Strittig geblieben ist, ob die Dienstkleidung einen Sachbezug darstellt, oder wie die Beschwerdeführerin meint, eine Ausgabe und keine Einkünfte darstellt. Dies ist eine Rechtsfrage und wird darauf in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Ermittlungen des Gerichts hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, (AlVG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1956, (ASVG) lauten (auszugsweise):Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, (AlVG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, (ASVG) lauten (auszugsweise):

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) …

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) bis g) ...

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) bis (5) …

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) …

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) bis g) …

(7) bis (8) …

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

ASVG - Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1.       bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

2.       bis (8) […].

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:

1. bis 4. […]

5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;

7. bis 31. […].

(4) bis (9) […]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Den Feststellungen zufolge übte die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 zwei unselbständige Erwerbstätigkeiten aus und erhielt aus diesen ein Bruttoentgelt von € 465,20 (€ 226,43 + € 238,77 = € 465,20). Darin enthalten war auch ein Sachbezug in der Höhe von € 60 (worauf noch einzugehen sein wird).

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gebührt bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Sdoutz/Zechner, AlVG § 12 Rz 311).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gebührt bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG (Geringfügigkeit) zutrifft. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Sdoutz/Zechner, AlVG Paragraph 12, Rz 311).

Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2020 aus zwei Dienstverhältnissen insgesamt ein Bruttoentgelt von € 465,20 bezogen und damit die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 für das Jahr 2020 überschritten.Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2020 aus zwei Dienstverhältnissen insgesamt ein Bruttoentgelt von € 465,20 bezogen und damit die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 für das Jahr 2020 überschritten.

Insofern war das AMS daher auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Ungebühr bezogene Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Insofern war das AMS daher auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Ungebühr bezogene Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen.

Richtigerweise wäre zwar eine Einstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG und nicht ein Widerruf bzw. eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG auszusprechen gewesen, weil fallgegenständlich nicht schon die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, sondern die Voraussetzungen dafür erst nachträglich weggefallen sind. Allein darin, dass unzutreffend ein Widerruf statt einer Einstellung ausgesprochen wird, liegt aber noch keine Verletzung in subjektiven Rechten (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, mwH).Richtigerweise wäre zwar eine Einstellung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG und nicht ein Widerruf bzw. eine rückwirkende Berichtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG auszusprechen gewesen, weil fallgegenständlich nicht schon die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, sondern die Voraussetzungen dafür erst nachträglich weggefallen sind. Allein darin, dass unzutreffend ein Widerruf statt einer Einstellung ausgesprochen wird, liegt aber noch keine Verletzung in subjektiven Rechten vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, mwH).

Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, wäre dies im vorliegenden Fall gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, wäre dies im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Vorliegend stützte das AMS die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 auf die nicht erstattete Meldung der fallweisen, konkret am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020, geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH, aus welcher die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum (Oktober 2020) ein
(Brutto-) Monatsentgelt in der Höhe von € 238,77 erzielte. Die Nichtmeldung dieser Beschäftigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Vorliegend stützte das AMS die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, auf die nicht erstattete Meldung der fallweisen, konkret am 17.10.2020, 24.10.2020 und 31.10.2020, geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH, aus welcher die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum (Oktober 2020) ein , (Brutto-) Monatsentgelt in der Höhe von € 238,77 erzielte. Die Nichtmeldung dieser Beschäftigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Schließlich hätte die rechtzeitige Meldung der Aufnahme des Dienstverhältnisses es dem AMS auch ermöglicht zu überprüfen, ob das Dienstverhältnis dem Anspruch auf Notstandshilfe entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Schließlich hätte die rechtzeitige Meldung der Aufnahme des Dienstverhältnisses es dem AMS auch ermöglicht zu überprüfen, ob das Dienstverhältnis dem Anspruch auf Notstandshilfe entgegensteht.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es für die Meldepflicht, die mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird, nicht darauf ankommt, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654, ZfV 2004/743). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; Sdoutz/Zechner, AlVG § 25 Rz 522).Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es für die Meldepflicht, die mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird, nicht darauf ankommt, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654, ZfV 2004/743). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; Sdoutz/Zechner, AlVG Paragraph 25, Rz 522).

Damit ist auch der Rückforderungsanspruch des AMS im Ergebnis zu bejahen, dessen Höhe das gesamte Verfahren hindurch unstrittig war.

Zur Frage, ob die Dienstkleidung einen Sachbezug und damit ein Entgelt darstellt, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählt, wird ausgeführt:

Für Ihre Tätigkeit bei der XXXX GmbH im Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin eine Dienstkleidung bekommen. Dafür wurde ein Betrag von € 60 von der Lohnzahlung, vom Nettoentgelt für den Monat Oktober 2020, als Einsatz einbehalten. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin diese Dienstkleidung nicht zurückgegeben und wurde dieser Betrag daher nicht an die Beschwerdeführerin rückerstattet. Für Ihre Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH im Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin eine Dienstkleidung bekommen. Dafür wurde ein Betrag von € 60 von der Lohnzahlung, vom Nettoentgelt für den Monat Oktober 2020, als Einsatz einbehalten. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin diese Dienstkleidung nicht zurückgegeben und wurde dieser Betrag daher nicht an die Beschwerdeführerin rückerstattet.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Dienstkleidung einen Sachbezug darstellt, weil sie meint, dass sie eine Ausgabe gehabt hätte und die Dienstkleidung keine Einkünfte darstellen.

Dem wird folgendes entgegengehalten:

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst, als der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gilt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst, als der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG gilt.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs. 1 ASVG). Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG).

Nicht als Entgelt gelten gemäß § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Nicht als Entgelt gelten gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 5, ASVG der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.

Nach § 26 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) gehört der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (z.B. Uniformen), nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.Nach Paragraph 26, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) gehört der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (z.B. Uniformen), nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach der zu der genannten einkommensteuerrechtlichen Bestimmung, die inhaltlich mit § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die insoweit auf diese Norm übertragbar ist (vgl. Teschner/Widlar, Anmerkung 9 zu § 49 ASVG), ist unter einer typischen Berufskleidung eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0262, und vom 24. April 1997, Zl. 93/15/0069).Nach der zu der genannten einkommensteuerrechtlichen Bestimmung, die inhaltlich mit Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 5, ASVG übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die insoweit auf diese Norm übertragbar ist vergleiche Teschner/Widlar, Anmerkung 9 zu Paragraph 49, ASVG), ist unter einer typischen Berufskleidung eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen vergleiche die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0262, und vom 24. April 1997, Zl. 93/15/0069).

Wird so genannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenkleidung) als Arbeitskleidung getragen, handelt es sich selbst dann nicht um typische Berufskleidung, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss (vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG (2020), § 49 Rz 117ff sowie das Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 96/13/0210, mit weiteren Judikaturnachweisen). So handelt es sich bei einem als Arbeitskleidung einem Orchestermitglied überlassenen schwarzen Anzug nicht um typische Berufskleidung (vgl. das Erkenntnis vom 11. April 1984, Zl. 83/13/0048).Wird so genannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenkleidung) als Arbeitskleidung getragen, handelt es sich selbst dann nicht um typische Berufskleidung, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss vergleiche Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG (2020), Paragraph 49, Rz 117ff sowie das Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 96/13/0210, mit weiteren Judikaturnachweisen). So handelt es sich bei einem als Arbeitskleidung einem Orchestermitglied überlassenen schwarzen Anzug nicht um typische Berufskleidung vergleiche das Erkenntnis vom 11. April 1984, Zl. 83/13/0048).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der
XXXX GmbH im Oktober 2020 eine Dienstkleidung bekommen. Dafür wurde ein Betrag von € 60 von der Lohnzahlung, vom Nettoentgelt für den Monat Oktober 2020, als Einsatz einbehalten.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der , römisch 40 GmbH im Oktober 2020 eine Dienstkleidung bekommen. Dafür wurde ein Betrag von € 60 von der Lohnzahlung, vom Nettoentgelt für den Monat Oktober 2020, als Einsatz einbehalten.

Die Dienstkleidung bestand aus einer Kochjacke, eine Kochhose, eine Schürze und einem Bandana. Die Dienstkleidung enthielt keine Merkmale, wie beispielsweise ein Logo, Bilder o. ä., die auf die XXXX GmbH hinweisen.Die Dienstkleidung bestand aus einer Kochjacke, eine Kochhose, eine Schürze und einem Bandana. Die Dienstkleidung enthielt keine Merkmale, wie beispielsweise ein Logo, Bilder o. ä., die auf die römisch 40 GmbH hinweisen.

Bei dieser Kleidung handelt es sich um keine typische Berufskleidung, dh. um keine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw. um keine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform. Hat die Bekleidung aber solche Besonderheiten nicht aufgewiesen, ist sie als "bürgerliche Kleidung" anzusehen, der es dann aber, selbst wenn sie als Arbeitskleidung getragen wird, mangels Zuordenbarkeit sowohl der Kleidung als auch des Trägers der Kleidung zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Berufsgruppe am Merkmal des für eine Berufskleidung "Typischen" fehlt. Durch das Fehlen solcher Besonderheiten unterschied sich die in Rede stehende Kleidung jedoch nicht von vergleichbarer allgemein verwendbarer Kleidung (vgl. VwGH vom 05.06.2002, 99/08/0166).Bei dieser Kleidung handelt es sich um keine typische Berufskleidung, dh. um keine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw. um keine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform. Hat die Bekleidung aber solche Besonderheiten nicht aufgewiesen, ist sie als "bürgerliche Kleidung" anzusehen, der es dann aber, selbst wenn sie als Arbeitskleidung getragen wird, mangels Zuordenbarkeit sowohl der Kleidung als auch des Trägers der Kleidung zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Berufsgruppe am Merkmal des für eine Berufskleidung "Typischen" fehlt. Durch das Fehlen solcher Besonderheiten unterschied sich die in Rede stehende Kleidung jedoch nicht von vergleichbarer allgemein verwendbarer Kleidung vergleiche VwGH vom 05.06.2002, 99/08/0166).

Zur Frage (Tatbestandsmerkmal), ob eine unentgeltliche Überlassung gegeben ist, wird ausgeführt:

Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch gegen die XXXX GmbH auf Rückzahlung dieser € 60 bei Beendigung des Dienstverhältnisses. In dem Falle, dass die Dienstkleidung nicht zurückgegeben wird, kann die Beschwerdeführerin die Dienstkleidung behalten und privat nutzen. Die Dienstkleidung wurde der Beschwerdeführerin daher unentgeltlich überlassen.Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch gegen die römisch 40 GmbH auf Rückzahlung dieser € 60 bei Beendigung des Dienstverhältnisses. In dem Falle, dass die Dienstkleidung nicht zurückgegeben wird, kann die Beschwerdeführerin die Dienstkleidung behalten und privat nutzen. Die Dienstkleidung wurde der Beschwerdeführerin daher unentgeltlich überlassen.

Zumal es sich gegenständlich sohin nicht um eine typische Berufskleidung handelte, die auch unentgeltlich überlassen wurde, waren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG nicht erfüllt und hat die belangte Behörde zu Recht den Wert der unentgeltlich überlassenen Dienstkleidung derselben als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gewertet. Zumal es sich gegenständlich sohin nicht um eine typische Berufskleidung handelte, die auch unentgeltlich überlassen wurde, waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 5, ASVG nicht erfüllt und hat die belangte Behörde zu Recht den Wert der unentgeltlich überlassenen Dienstkleidung derselben als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG gewertet.

Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG und ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entgelt geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Sachbezug Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2240655.1.00

Im RIS seit

22.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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