Entscheidungsdatum
18.06.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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L514 2118024-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zl. 1053774907/201161846-RD Vorarlberg, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zl. 1053774907/201161846-RD Vorarlberg, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Araber zugehörig, reiste spätestens am XXXX 2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Offizier bzw. Leiter einer Einheit beim Kampf gegen den IS seitens der, in das irakische Militär übernommenen, Miliz Asaib Ahl Al Haq aufgefordert worden sei, einen Schießbefehl zu befolgen, was er jedoch in Hinblick auf mögliche zivile Opfer abgelehnt habe, woraufhin er eingesperrt worden sei. Nach seiner Entlassung habe er seinen Posten verbotenerweise verlassen und sei in Folge auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er werde daher sowohl von der Miliz, vom IS als auch von der Regierung verfolgt.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Araber zugehörig, reiste spätestens am römisch 40 2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Offizier bzw. Leiter einer Einheit beim Kampf gegen den IS seitens der, in das irakische Militär übernommenen, Miliz Asaib Ahl Al Haq aufgefordert worden sei, einen Schießbefehl zu befolgen, was er jedoch in Hinblick auf mögliche zivile Opfer abgelehnt habe, woraufhin er eingesperrt worden sei. Nach seiner Entlassung habe er seinen Posten verbotenerweise verlassen und sei in Folge auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er werde daher sowohl von der Miliz, vom IS als auch von der Regierung verfolgt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.11.2015, Zl. 1053774907/150277609-RD Vorarlberg, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 19.11.2016 erteilt (Spruchpunkte II. und III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.11.2015, Zl. 1053774907/150277609-RD Vorarlberg, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.11.2016 erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen und daher kein asylrelevanter Sachverhalt gegeben sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gegeben habe und sei nicht nachvollziehbar, dass er sich – hätte es tatsächlich einen Haftbefehl gegeben – noch fünf Monate nach dem von ihm geschilderten Vorfall im Irak aufgehalten habe. Man gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter führte das BFA aus, dass durch die kriegerischen Zustände im Irak eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gegen Spruchpunkt I. des dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhob dieser fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhob dieser fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zum ersten Mal verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017, Zl. L504 2118024-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Militärangehöriger gewesen sei, allerdings konnte weder festgestellt werden, dass er desertiert sei noch, dass deshalb ein Haftbefehl gegen ihn bestünde. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017, Zl. L504 2118024-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Militärangehöriger gewesen sei, allerdings konnte weder festgestellt werden, dass er desertiert sei noch, dass deshalb ein Haftbefehl gegen ihn bestünde. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.
5. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung neuerlich um zwei Jahre, bis zum 19.11.2020, verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.
6. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.6. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
In Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA von der Möglichkeit der Überleitung von subsidiär Schutzberechtigten in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, insbesondere § 45 Abs. 12 NAG „Daueraufenthalt – EU“ und über eine entsprechende Antragsstellung informiert. Der Beschwerdeführer teilte durch seine rechtsfreundliche Beratung mit, dass er bisher noch keine Deutschprüfung B1 absolviert habe und daher keinen Antrag gemäß § 45 NAG stellen könne.In Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA von der Möglichkeit der Überleitung von subsidiär Schutzberechtigten in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, insbesondere Paragraph 45, Absatz 12, NAG „Daueraufenthalt – EU“ und über eine entsprechende Antragsstellung informiert. Der Beschwerdeführer teilte durch seine rechtsfreundliche Beratung mit, dass er bisher noch keine Deutschprüfung B1 absolviert habe und daher keinen Antrag gemäß Paragraph 45, NAG stellen könne.
Daraufhin fand – nach vorangegangener Ladung – am 26.01.2021 vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme aus Anlass des beabsichtigten Aberkennungsverfahrens statt. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Moslem sei. Seine gesamte Familie würde im Irak, vor allem in XXXX leben. Mit seinen Eltern und Geschwistern stünde er in regelmäßigem Kontakt via Videotelefonie. Der Familie gehe es finanziell sehr gut, die Sicherheitslage sei nicht so gut. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde der Beschwerdeführer als ehemaliger Militärangehöriger vor Gericht gestellt werden und würde er eine Geld- oder Gefängnisstrafe erhalten. Er wisse nicht in welchem Gesetz dies stehe, er wisse es aber. Zudem hätten die schiitischen Milizen gedroht ihn umzubringen und könne er deshalb nicht bei seiner Familie leben.Daraufhin fand – nach vorangegangener Ladung – am 26.01.2021 vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme aus Anlass des beabsichtigten Aberkennungsverfahrens statt. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Moslem sei. Seine gesamte Familie würde im Irak, vor allem in römisch 40 leben. Mit seinen Eltern und Geschwistern stünde er in regelmäßigem Kontakt via Videotelefonie. Der Familie gehe es finanziell sehr gut, die Sicherheitslage sei nicht so gut. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde der Beschwerdeführer als ehemaliger Militärangehöriger vor Gericht gestellt werden und würde er eine Geld- oder Gefängnisstrafe erhalten. Er wisse nicht in welchem Gesetz dies stehe, er wisse es aber. Zudem hätten die schiitischen Milizen gedroht ihn umzubringen und könne er deshalb nicht bei seiner Familie leben.
In Österreich sei der Beschwerdeführer seit ca. drei Jahren als Lagerarbeiter bei einer Firma in XXXX beschäftigt. Er besuche zurzeit einen Deutschkurs B2, für weitere Integrationsmaßnahmen habe er keine Zeit, weil er viel arbeiten würde. Weiters sei er gesund und würde sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.In Österreich sei der Beschwerdeführer seit ca. drei Jahren als Lagerarbeiter bei einer Firma in römisch 40 beschäftigt. Er besuche zurzeit einen Deutschkurs B2, für weitere Integrationsmaßnahmen habe er keine Zeit, weil er viel arbeiten würde. Weiters sei er gesund und würde sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.
Anschließend setzte das BFA den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass ihm eine Rückkehr in die Irak aus heutiger Sicht zumutbar sei. Dazu wurden ihm Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er – sofern diese Länderinformationsblätter keine Angaben zu seiner Person enthalten würden – diese nicht benötigen würde.
In der Folge legte der Beschwerdeführer diverse Urkunden, wie einen Mietvertrag, einen Arbeitsvertrag samt Lohnbestätigungen, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs B2, mehrere Teilnahmebestätigungen zu früheren Deutschkursen etc. vor.
9. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid des BFA vom 04.03.2021, Zl. 1053774907/201161846-RD Vorarlberg, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 16.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde jedoch in Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).9. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid des BFA vom 04.03.2021, Zl. 1053774907/201161846-RD Vorarlberg, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 16.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde jedoch in Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer von keiner Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen sei bzw. nunmehr betroffen wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und könne dort leben. Seine Eltern, die Stiefmutter, zwei Halbschwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder würden ohne persönliche Probleme im Irak leben können. Es gäbe keine stichhaltigen Gründe, welche gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer von keiner Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen sei bzw. nunmehr betroffen wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 und könne dort leben. Seine Eltern, die Stiefmutter, zwei Halbschwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder würden ohne persönliche Probleme im Irak leben können. Es gäbe keine stichhaltigen Gründe, welche gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und sei in Österreich nicht besonders verfestigt oder verankert. Er gehe derzeit einer geregelten Beschäftigung nach.
Zum Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz hielt das BFA sowohl fest, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen speziellen Kriterien für die Gewährung eines „Aufenthaltstitel“ aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Artikel 8 EMRK als auch für die Gewährung eines „Aufenthaltstitel plus“ erfüllen würde.Zum Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz hielt das BFA sowohl fest, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen speziellen Kriterien für die Gewährung eines „Aufenthaltstitel“ aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Artikel 8 EMRK als auch für die Gewährung eines „Aufenthaltstitel plus“ erfüllen würde.
Dem Beschwerdeführer sei mit 20.11.2015 vom BFA der subsidiäre Schutz aufgrund der damaligen schlechten Lage im Irak zuerkannt worden. Es sei dabei auf die im Bescheid angeführten Länderinformationsblätter vom 20.06.2014 verwiesen worden. Dass dem Beschwerdeführer nicht im gesamten Staatsgebiet des Irak eine maßgebliche Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit drohe und ihm eine Rückkehr daher nun zumutbar sei, sei einerseits aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, welche beispielsweise XXXX als relativ sicher beschreiben würden, andererseits aktueller Medienberichterstattung und entsprechender Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen. Zwar würden auch dort vereinzelt Anschläge stattfinden, eine Häufung von (politisch bzw. religiös motivierten) Anschlägen mit Todesopfern sei zuletzt aber auch in Europa zu beobachten gewesen. Das BFA verkenne nicht, dass die Lage in XXXX mitunter schwierig sei und dass ob der Anzahl der Binnenflüchtlinge diesbezügliche Spannungen zahlreicher werden würden, eine individuelle Verfolgung hätte der Beschwerdeführer aber nicht zu befürchten.Dem Beschwerdeführer sei mit 20.11.2015 vom BFA der subsidiäre Schutz aufgrund der damaligen schlechten Lage im Irak zuerkannt worden. Es sei dabei auf die im Bescheid angeführten Länderinformationsblätter vom 20.06.2014 verwiesen worden. Dass dem Beschwerdeführer nicht im gesamten Staatsgebiet des Irak eine maßgebliche Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit drohe und ihm eine Rückkehr daher nun zumutbar sei, sei einerseits aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, welche beispielsweise römisch 40 als relativ sicher beschreiben würden, andererseits aktueller Medienberichterstattung und entsprechender Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen. Zwar würden auch dort vereinzelt Anschläge stattfinden, eine Häufung von (politisch bzw. religiös motivierten) Anschlägen mit Todesopfern sei zuletzt aber auch in Europa zu beobachten gewesen. Das BFA verkenne nicht, dass die Lage in römisch 40 mitunter schwierig sei und dass ob der Anzahl der Binnenflüchtlinge diesbezügliche Spannungen zahlreicher werden würden, eine individuelle Verfolgung hätte der Beschwerdeführer aber nicht zu befürchten.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er sich die deutsche Sprache so angeeignet habe, dass es ihm möglich gewesen sei in Österreich selbständig eine Arbeit zu suchen und würde dieser Umstand alleine für eine überdurchschnittlich hohe Anpassungsfähigkeit sprechen, welche ihm zu Gute kommen werde, wenn er im Irak erneut Fuß fasse. Zudem könne er die Unterstützung seiner Familie im Irak in Anspruch nehmen.
Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund der damaligen allgemeinen prekären Lage im Irak erhalten habe, welche sich mittlerweile jedoch im positiven Sinne verändert habe und somit sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.
10. Gegen diesen am 08.03.2021 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 01.04.2021 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. an das Bundesverwaltungsgericht. Der Spruchpunkt IV. wurde nicht angefochten.10. Gegen diesen am 08.03.2021 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 01.04.2021 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. an das Bundesverwaltungsgericht. Der Spruchpunkt römisch vier. wurde nicht angefochten.
Darin wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstiger Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, und es sich bereits aus den Länderberichten ergäbe, dass die Sicherheitslage im Irak weiterhin volatil sei und es zu keiner signifikanten Verbesserung gekommen sei. Die Zahl der zivilen Opfer sei nach wie vor hoch und könne eine Prognose unter den derzeitigen Umständen lediglich negativ ausfallen. Die Situation des Beschwerdeführers hätte sich auch durch seine lange Abwesenheit aus dem Irak keinesfalls gebessert. Er hätte in den letzten sechs Jahren eine vollständige Entwurzelung vom Herkunftsstaat erlebt und einen weltoffenen Lebensstil angenommen. Er habe sich verwestlicht und würde in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben führen. Zur Integration und zu seinem Leben in Österreich hätte die belangte Behörde nicht ausreichend Fragen gestellt und leide das Verfahren auch dadurch an einem ordentlichen Ermittlungsverfahren.
Zu den Länderfeststellungen wurde weiter ausgeführt, dass nach Rechtsprechung des VfGH diese nicht nur allgemein gehalten sein dürfen, sondern sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen müssten. Für die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Lage Voraussetzung und läge diese eben nicht vor. Dies ergebe sich aus dem aktuellen – und von der belangten Behörde selbst verwendeten LIB – wie auch aus in der Beschwerde angeführten Berichten (EASO Bericht vom März 2019 und aktuelle Reisewarnung des BMEIA).
Ferner wurden mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Beschwerde geltend gemacht und sei die Aberkennung auch aus diesem Grunde nicht rechtmäßig.
Hinsichtlich der Feststellungen der belangten Behörde wird moniert, dass diese nicht erkennen lassen würden, inwiefern sich die Lage im Irak oder die persönliche Situation maßgeblich geändert bzw. verbessert haben soll und dadurch den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt wäre. Vor allem sei nicht dargelegt worden, inwiefern sich die persönliche Situation im Vergleich zur letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes im Jahr 2017 maßgeblich geändert habe. Auch habe die belangte Behörde nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Lage nun besser sein solle. Die Behörde ginge zwar davon aus, dass sich die Sicherheitslage deutlich gebessert habe, führte aber zur Begründung dieser Annahme selbst aus, dass es mehrmals täglich zu tödlichen Angriffen in XXXX komme. Die belangte Behörde habe sich offenkundig zu wenig und nur oberflächlich mit den Länderberichten beschäftigt.Hinsichtlich der Feststellungen der belangten Behörde wird moniert, dass diese nicht erkennen lassen würden, inwiefern sich die Lage im Irak oder die persönliche Situation maßgeblich geändert bzw. verbessert haben soll und dadurch den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt wäre. Vor allem sei nicht dargelegt worden, inwiefern sich die persönliche Situation im Vergleich zur letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes im Jahr 2017 maßgeblich geändert habe. Auch habe die belangte Behörde nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Lage nun besser sein solle. Die Behörde ginge zwar davon aus, dass sich die Sicherheitslage deutlich gebessert habe, führte aber zur Begründung dieser Annahme selbst aus, dass es mehrmals täglich zu tödlichen Angriffen in römisch 40 komme. Die belangte Behörde habe sich offenkundig zu wenig und nur oberflächlich mit den Länderberichten beschäftigt.
Zusammengefasst habe sich im gegenständlichen Fall weder die subjektive Lage des Beschwerdeführers noch die objektive Lage im Irak seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verändert bzw. verbessert, geschweige denn sei es zu einer „wesentlichen und dauerhaften“ Veränderung gekommen. Schließlich habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK ungenügend berücksichtigt.
Beantragt werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte verlängert werde; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt werde; oder in eventu der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III., behoben und an die Behörde zur Erlassung eines diesbezüglich neuen Bescheides zurückverwiesen werde. Ferner wurde noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.Beantragt werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte verlängert werde; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde; oder in eventu der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., behoben und an die Behörde zur Erlassung eines diesbezüglich neuen Bescheides zurückverwiesen werde. Ferner wurde noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX im Irak geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, er gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Araber an.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 im Irak geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, er gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer hat im Irak die Schule besucht und war bis zu seiner Ausreise Militärangehöriger. Im Irak leben seine Eltern, die Stiefmutter, zwei Halbschwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder sowie weitere Verwandte. Mit der näheren Familie, va. mit der Mutter besteht ein regelmäßig Kontakt via Videotelefonie. Der Familie geht es finanziell sehr gut.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer in einer 2-Zimmer-Wohnung. Mit dem Vermieter besteht auch freundschaftlicher Kontakt, ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keinen größeren Bekanntenkreis. Er steht seit XXXX 2018 laufend in einem Dienstverhältnis und bezieht ein Nettoeinkommen von ca. EUR 1.700,00. Er hat zudem mehrere Deutschkurse besucht, allerdings bis dato kein Deutschzertifikat erworben.In Österreich lebt der Beschwerdeführer in einer 2-Zimmer-Wohnung. Mit dem Vermieter besteht auch freundschaftlicher Kontakt, ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keinen größeren Bekanntenkreis. Er steht seit römisch 40 2018 laufend in einem Dienstverhältnis und bezieht ein Nettoeinkommen von ca. EUR 1.700,00. Er hat zudem mehrere Deutschkurse besucht, allerdings bis dato kein Deutschzertifikat erworben.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.2. Der Beschwerdeführer ist spätestens am XXXX 2015 illegal nach Österreich eingereist und stellte an diesem Tage einen Asylantrag. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2015, Zl. 1053774907/150277609-RD Vorarlberg, wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus wurde hingegen abgewiesen. Eine gegen diese Abweisung gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017, Zl. L504 2118024-1/14E, als unbegründet abgewiesen.1.2. Der Beschwerdeführer ist spätestens am römisch 40 2015 illegal nach Österreich eingereist und stellte an diesem Tage einen Asylantrag. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2015, Zl. 1053774907/150277609-RD Vorarlberg, wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus wurde hingegen abgewiesen. Eine gegen diese Abweisung gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017, Zl. L504 2118024-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheiden des BFA vom 10.11.2016 und vom 15.11.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils für zwei Jahre, letztmalig bis zum 19.11.2020, verlängert. Begründet wurde dies damit, dass sich aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne. Mit Bescheiden des BFA vom 10.11.2016 und vom 15.11.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils für zwei Jahre, letztmalig bis zum 19.11.2020, verlängert. Begründet wurde dies damit, dass sich aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.
Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2021, Zl. 1053774907/201161846-RD Vorarlberg, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 16.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde jedoch in Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2021, Zl. 1053774907/201161846-RD Vorarlberg, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 16.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde jedoch in Hinblick auf das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente, zuletzt irakischer Reisepass, festgestellt werden. Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.
Feststellungen zur Einreise und zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Aberkennungsverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Hinsichtlich der Deutschkenntnisse wurden vom Beschwerdeführer mehrere Teilnahmebestätigungen vorgelegt, zB. über einen Kurs der Stufe B1 vom 24.08.2017. Zuletzt wurden Anmeldebestätigungen über einen Kurs B2.1 vorgelegt, allerdings ohne Teilnahmebestätigung oder Zertifikatsnachweis. Wie sich aus der Stellungnahme vom 04.11.2020 ergibt, scheiterte auch die Antragstellung gemäß § 45 NAG am Nichtvorliegen einer Deutschprüfung B1.Hinsichtlich der Deutschkenntnisse wurden vom Beschwerdeführer mehrere Teilnahmebestätigungen vorgelegt, zB. über einen Kurs der Stufe B1 vom 24.08.2017. Zuletzt wurden Anmeldebestätigungen über einen Kurs B2.1 vorgelegt, allerdings ohne Teilnahmebestätigung oder Zertifikatsnachweis. Wie sich aus der Stellungnahme vom 04.11.2020 ergibt, scheiterte auch die Antragstellung gemäß Paragraph 45, NAG am Nichtvorliegen einer Deutschprüfung B1.
Die Feststellungen zu den Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem entsprechenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem; die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit ergeben sich wiederum aus Einsichtnahme in das AJ-WEB. Die derzeitige Vollzeitbeschäftigung samt Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag sowie der Lohnbestätigung vom 09.02.2021.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich durch amtswegige Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 8, VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung ergibt sich eindeutig, dass sich die belangte Behörde auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung ergibt sich eindeutig, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.
Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt allerdings voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt allerdings voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).
Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).
3.2.1. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ damit, dass der Beschwerdeführer von keiner Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen sei bzw. nunmehr betroffen wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und könne dort leben. Seine Eltern, die Stiefmutter, zwei Halbschwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder würden ohne persönliche Probleme im Irak leben können. Es gäbe auch keine stichhaltigen Gründe, welche gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden.3.2.1. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ damit, dass der Beschwerdeführer von keiner Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen sei bzw. nunmehr betroffen wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 und könne dort leben. Seine Eltern, die Stiefmutter, zwei Halbschwestern, zwei Brüder und ein Halbbruder würden ohne persönliche Probleme im Irak leben können. Es gäbe auch keine stichhaltigen Gründe, welche gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden.
Beweiswürdigend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA weiter festgehalten:
„Ihnen wurde mit 20.11.2015 vom BFA der Subsidiäre Schutz zuerkannt aufgrund der damaligen schlechten Lage im Irak. Es wurde dabei auf die im Bescheid angeführten Länderinformationsblätter vom 20.06.2014 verwiesen.
Dass Ihnen nicht im gesamten Staatsgebiet des Iraks eine maßgebliche Gefährdung Ihrer persönlichen Sicherheit droht und Ihnen eine Rückkehr daher nun zumutbar ist, ist einerseits aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, welche beispielsweise die XXXX als relativ sicher beschreibt, andererseits aktueller Medienberichterstattung und entsprechender Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen; zwar finden auch dort vereinzelt Anschläge statt, eine Häufung von (politisch bzw. religiös motivierten) Anschlägen mit Todesopfern war zuletzt aber auch in Europa, insbesondere in Belgien, Wien, Frankreich und Deutschland, zu beobachten. Das BFA verkennt nicht, dass die Lage in XXXX mitunter schwierig ist, und ob der Anzahl der Binnenflüchtlinge auch diesbezügliche Spannungen zahlreicher werden. Eine individuelle Verfolgung haben Sie demnach in XXXX nicht zu befürchten. Auch in XXXX , welches religiös gespalten ist, gibt es Viertel, in welche das BVwG (z.B. GZ L507 2016952-1, L521 2112204-2/12Z) eine Flucht für zumutbar erachtet. Ihnen wurde hinsichtlich Ihrer Behauptung individueller Verfolgung aufgrund privater Probleme bereits im Asylverfahren keinen Glauben geschenkt. Auch ist den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Irak zu entnehmen, dass sich in XXXX und der unmittelbaren Umgebung die Sicherheitslage vergleichsweise verbessert hat. Zwar werden ebenfalls sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX angesprochen, zu solchen kommt es jedoch – wie bereits angeführt – auch in Europa in regelmäßigen Abständen und mit maßgeblicher Anzahl an Toten und (Schwer)Verletzten. Dass Ihnen nicht im gesamten Staatsgebiet des Iraks eine maßgebliche Gefährdung Ihrer persönlichen Sicherheit droht und Ihnen eine Rückkehr daher nun zumutbar ist, ist einerseits aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, welche beispielsweise die römisch 40 als relativ sicher beschreibt, andererseits aktueller Medienberichterstattung und entsprechender Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen; zwar finden auch dort vereinzelt Anschläge statt, eine Häufung von (politisch bzw. religiös motivierten) Anschlägen mit Todesopfern war zuletzt aber auch in Europa, insbesondere in Belgien, Wien, Frankreich und Deutschland, zu beobachten. Das BFA verkennt nicht, dass die Lage in römisch 40 mitunter schwierig ist, und ob der Anzahl der Binnenflüchtlinge auch diesbezügliche Spannungen zahlreicher werden. Eine individuelle Verfolgung haben Sie demnach in römisch 40 nicht zu befürchten. Auch in römisch 40 , welches religiös gespalten ist, gibt es Viertel, in welche das BVwG (z.B. GZ L507 2016952-1, L521 2112204-2/12Z) eine Flucht für zumutbar erachtet. Ihnen wurde hinsichtlich Ihrer Behauptung individueller Verfolgung aufgrund privater Probleme bereits im Asylverfahren keinen Glauben geschenkt. Auch ist den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Irak zu entnehmen, dass sich in römisch 40 und der unmittelbaren Umgebung die Sicherheitslage vergleichsweise verbessert hat. Zwar werden ebenfalls sicherheitsrelevante Vorfälle in römisch 40 angesprochen, zu solchen kommt es jedoch – wie bereits angeführt – auch in Europa in regelmäßigen Abständen und mit maßgeblicher Anzahl an Toten und (Schwer)Verletzten.
Zudem ist amtsbekannt, dass die Anzahl an freiwilligen Rückkehrern in den Irak stetig ansteigt, weshalb das Bundesamt davon ausgeht, dass die Lage im Irak nicht in allen Landesteilen derart gravierend schlecht sein kann, dass schlechthin jedem, der zurückkehrt, der sichere Tod droht. Dies trifft fallbezogen selbstverständlich auch auf Ihre Person zu. Auch sind Ihre Angehörigen, Ihre Eltern, sowie Geschwister und Halbgeschwister, sind nach wie vor im Irak – genauer XXXX – aufhältig und Sie stehen mit diesen im regelmäßigen Kontakt. Nachdem Ihre Familie sohin ein von Konflikten unbehelligtes und offenkundig friedliches Leben im Irak führen kann, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum dies für Sie selbst nicht möglich sein sollte. In Ihrer Einvernahme zum Aberkennungsverfahren gaben Sie an, dass jeder Flüchtling bei einer Rückkehr vom Militärgericht verurteilt wird. Das wäre – laut Ihren Aussagen – in jedem Land genau gleich. Sie konnten aber kein konkretes Gesetz in der Einvernahme angeben. Sie gaben lediglich an, dass Sie im Militär gewesen wären und Sie es deshalb wissen würden. Auf die Frage, welche Strafe Sie bei diesem Gericht erhalten würden, gaben Sie an, dass mit einer Geldstrafe oder Gefängnisstrafe gerechnet werden muss – wie bereits ausgeführt, genaueres konnten Sie nicht angeben. Außerdem ist dazu anzumerken, dass Sie in Ihrem Asylverfahren keine derartige Befürchtung angegeben haben. Hätten Sie Angst, vor solch ein Militärgericht gestellt zu werden, hätten Sie dies – nach logischem Denken – bereits damals vorgebracht. Zudem ist amtsbekannt, dass die Anzahl an freiwilligen Rückkehrern in den Irak stetig ansteigt, weshalb das Bundesamt davon ausgeht, dass die Lage im Irak nicht in allen Landesteilen derart gravierend schlecht sein kann, dass schlechthin jedem, der zurückkehrt, der sichere Tod droht. Dies trifft fallbezogen selbstverständlich auch auf Ihre Person zu. Auch sind Ihre Angehörigen, Ihre Eltern, sowie Geschwister und Halbgeschwister, sind nach wie vor im Irak – genauer römisch 40 – aufhältig und Sie stehen mit diesen im regelmäßigen Kontakt. Nachdem Ihre Familie sohin ein von Konflikten unbehelligtes und offenkundig friedliches Leben im Irak führen kann, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum dies für Sie selbst nicht möglich sein sollte. In Ihrer Einvernahme zum Aberkennungsverfahren gaben Sie an, dass jeder Flüchtling bei einer Rückkehr vom Militärgericht verurteilt wird. Das wäre – laut Ihren Aussagen – in jedem Land genau gleich. Sie konnten aber kein konkretes Gesetz in der Einvernahme angeben. Sie gaben lediglich an, dass Sie im Militär gewesen wären und Sie es deshalb wissen würden. Auf die Frage, welche Strafe Sie bei diesem Gericht erhalten würden, gaben Sie an, dass mit einer Geldstrafe oder Gefängnisstrafe gerechnet werden muss – wie bereits ausgeführt, genaueres konnten Sie nicht angeben. Außerdem ist dazu anzumerken, dass Sie in Ihrem Asylverfahren keine derartige Befürchtung angegeben haben. Hätten Sie Angst, vor solch ein Militärgericht gestellt zu werden, hätten Sie dies – nach logischem Denken – bereits damals vorgebracht.
Die größte Gruppe der freiwilligen Rückkehrer sind Iraker. 376 Menschen sind laut Angaben des Innenministeriums in den Irak zurückgegangen. Nach Afghanistan seien 132 Personen zurückgekehrt, vielen von ihnen hätten sonst allerdings Schubhaft und Abschiebung gedroht. (APA, 24.8.2018)
Zusammengefasst ist es sohin sowohl allgemein- als auch amtsbekannt, dass die Flughäfen außerhalb des vom IS besetzen Gebiets im Irak ohne Einschränkungen in Betrieb standen und stehen, woraus sich die Feststellung, dass Ihnen eine Rückkehr in den Irak praktisch möglich ist, zwingend ergibt.
Die Feststellung, dass Sie derzeit berufsfähig sind, ergibt sich aus einer AJWEB Abfrage vom 29.10.2020.
Sie besitzen Familienangehörige im Irak, zu denen Sie regelmäßigen Kontakt pflegen. Aufgrund dessen, konnte die Behörde nicht erkennen, dass Sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden – im Gegenteil. Sie könnten die Unterstützung – zumindest anfangs – von Ihrer Familie im Irak in Anspruch nehmen. Auch eine Unterkunft könnten Sie jedenfalls bei Ihren Angehörigen finden, zumal amtsbekannt ist, dass die familiären Banden in Ihrem Kulturkreis erheblich enger sind, als dies beispielsweise in Österreich der Fall ist. Somit würde Ihnen nicht einmal kurzfristig die Obdachlosigkeit drohen.
Sie haben sich die deutsche Sprache so angeeignet, dass es Ihnen möglich war, in Österreich selbständig eine Arbeit zu suchen und diese auszuüben. Dies alleine spricht für eine überdurchschnittlich hohe Anpassungsfähigkeit, welche Ihnen jedenfalls dabei, im Irak erneut Fuß zu fassen, zu Gute kommen wird.
Auch gibt es Return-Programme, welche Sie bei einer Reintegration in den Irak unterstützen können. So hilft das Return-Program „ERRIN“ (european return and reintegraton network) beispielweise Ihnen dabei eine – zumindest vorübergehende – Wohnung zu finden.
(Quellen: https://returnfromaustria.at/files/download_de/ERRIN_Fact_Sheet.pdf,
https://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx)
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund der damaligen allgemein prekären Lage im Irak erhielten, welche sich mittlerweile jedoch im positiven Sinne verändert hat, was auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, weshalb dieser Status nunmehr abzuerkennen ist. Sie gaben in der Einvernahme zum Aberkennungsverfahren selbst an, dass Ihre Familie keine persönlichen Probleme im Irak haben. Sie gaben nur an, dass Beamten der Regierung bei Ihrer Familie gewesen wären und Sie gesucht hätten. Hierbei ist anzumerken, dass sich dies auf die nichtglaubhafte Geschichte stützt und die Behörde somit nichts erkennen kann, was gegen eine Rückkehr spricht. Weitere Rückkehrbefürchtungen, als die oben aufgezeigten und ausgearbeiteten, brachten Sie während der Einvernahme nicht vor. “
Aus der Begründung des BFA ist ersichtlich, dass dieses von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jener Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während sowohl der Verlängerung vom 10.11.2016, als auch der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 15.11.2018 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurden. Aus der Begründung des BFA ist ersichtlich, dass dieses von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jener Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während sowohl der Verlängerung vom 10.11.2016, als auch der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 15.11.2018 zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurden.
Bezogen auf diese Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Bezogen auf diese Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
Im vorliegenden Fall wurde vom BFA nicht dargetan, dass seit der letzten Verlängerung maßgebliche Umstände hinzugetreten wären, die unter Berücksichtigung der davor eingetretenen Umstände eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ermittlungspflichten der Behörde bei Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht überspannt werden dürfen, allerdings kann aus der vorliegenden Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.11.2018 überhaupt kein Vergleichsmaßstab erkannt werden. Es heißt darin lediglich „aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden“. Welche Umstände über die allgemeine Lage im Irak zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt wurden erschließt sich allerdings nicht.
Der Beurteilung der Behörde muss nachvollziehbar zu entnehmen sein, inwiefern die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen auf Grund der tatsächlichen Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist (vgl. VfGH 26.09.2012, Zl. Z140/12). Allein durch den Verweis, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme und dort leben könne und dass seine Eltern sowie andere nahe Verwandte ohne persönliche Probleme im Irak leben könnten, wird fallbezogen keine wesentliche Änderung der Umstände, die zu einer Neubeurteilung berechtigen, dargetan. Die belangte Behörde hat weder Feststellungen getroffen, inwiefern es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Irak gekommen ist, noch hat sie in irgendeiner Weise dargetan wie sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers geändert haben soll. Der Beurteilung der Behörde muss nachvollziehbar zu entnehmen sein, inwiefern die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen auf Grund der tatsächlichen Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist vergleiche VfGH 26.09.2012, Zl. Z140/12). Allein durch den Verweis, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stamme und dort leben könne und dass seine Eltern sowie andere nahe Verwandte ohne persönliche Probleme im Irak leben könnten, wird fallbezogen keine wesentliche Änderung der Umstände, die zu einer Neubeurteilung berechtigen, dargetan. Die belangte Behörde hat weder Feststellungen getroffen, inwiefern es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Irak gekommen ist, noch hat sie in irgendeiner Weise dargetan wie sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers geändert haben soll.
Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Entscheidung der belangten Behörde vermissen worin die wesentlichen, dauerhaften und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände liegen soll.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).
Das BFA vermochte es im konkreten Fall, wie oben dargestellt, nicht, diese maßgebliche Änderung der Umstände aufzuzeigen.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben.
Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.
3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Da im vorliegenden Fall der Bescheid des BFA zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall der Bescheid des BFA zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kein geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2118024.2.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021