TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/21 W165 2206560-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2021
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Entscheidungsdatum

21.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W165 2206560-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2020, Zl. 1101535306/200284567, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2020, Zl. 1101535306/200284567, zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 13.09.2018, Zl. 16-1101535306/160015229, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 13.09.2018, Zl. 16-1101535306/160015229, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen erhob der BF am 16.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Am 19.11.2018 wurde der BF an der deutschen Grenze angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen ergab sich neben dem Verdacht der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes in Deutschland der Verdacht der Einfuhr von 20g brutto Kokain, weshalb der BF festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Mit Beschluss vom 12.02.2019, GZ. W261 2206560-2/13E, stellte das BVwG das anhängige Beschwerdeverfahren infolge Abwesenheit des BF gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG ein. Mit Beschluss vom 12.02.2019, GZ. W261 2206560-2/13E, stellte das BVwG das anhängige Beschwerdeverfahren infolge Abwesenheit des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein.

Am 16.07.2019 wurde der BF aus der in Deutschland verbüßten Haft entlassen und nach Österreich rücküberstellt.

Mit Aktenvermerk vom 22.07.2019 hielt das BVwG fest, dass der BF in der Außenstelle Innsbruck vorstellig geworden sei und sich nach seinem Beschwerdeverfahren erkundigt habe. Er habe angegeben, dass er in Deutschland in Haft gewesen sei, seine aktuelle Adresse bekanntgegeben und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt und am 06.11.2019 sowie 21.02.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2020, gekürzt ausgefertigt am 10.03.2020, GZ. W261 2206560-2/34E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2020, gekürzt ausgefertigt am 10.03.2020, GZ. W261 2206560-2/34E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:

Am 13.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und legte einen Meldezettel sowie die gekürzte Ausfertigung des am 21.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor.

Eine am 08.04.2020 durchgeführte Abfrage aus dem Schengener-Informationssystem ergab einen Treffer bezüglich eines in Deutschland verhängten schengenweiten Aufenthaltsverbots des BF.

Aus diesem Anlass ersuchte das BFA am 10.04.2020 das Bundeskriminalamt um Mitteilung des Grundes für die Ausschreibung sowie um Auskunft, ob und gegebenenfalls wann die Ausschreibung gelöscht würde.

Am 22.04.2020 übermittelte das Bundeskriminalamt eine schriftliche Auskunft von SIRENE Deutschland, aus der hervorgeht, dass der BF am 16.07.2019 nach Österreich abgeschoben worden sei. Am 25.07.2019 habe die deutsche Ausländerbehörde den BF zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung ausgeschrieben. Der BF sei mit Urteil eines deutschen Landgerichtes am 09.05.2019 wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthaltes und unerlaubter Einfuhr von 19,28 Gramm Kokain mit einem Reingehalt von 61,9 Prozent zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ohne Bewährung) verurteilt worden. Das Urteil sei am 13.06.2019 in Rechtskraft erwachsen. Eine Restfreiheitsstrafe von 217 Tagen sei noch offen und ein diesbezüglich erlassener nationaler Haftbefehl vollstreckbar.

Mit Schreiben vom 04.05.2020 teilte das BFA dem BF mit, dass im Schengener-Informationssystem aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland eine Vormerkung aufscheine und forderte diesen auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, weshalb die Eintragung im Schengener-Informationssystem der Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht entgegenstehen und der BF keine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit und öffentlichen Ordnung darstellen würde.

Am 12.05.2020 brachte der BF hiezu vor, dass er seine Straftat bereue und es sich dabei um sein erstes und einziges „Vergehen“ gehandelt habe. Er habe damals einen Fehler gemacht, da es ihm sehr schlecht gegangen sei. Er sei nach acht Monaten aus der Haft entlassen worden, wobei ihm ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot für Deutschland auferlegt worden sei. Er wolle in Österreich ein neues Leben mit seiner Familie beginnen und habe vor kurzem ein Arbeitsangebot erhalten. Er freue sich darauf, zu arbeiten und einen Beitrag in Österreich zu leisten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Deutschland wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der BF nicht nur dieses eine Mal gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe. Zum einen habe nämlich ein Haartest ergeben, dass der BF selbst Drogen konsumiert habe. Zum anderen habe die Auswertung von SMS-Nachrichten auf dem Mobiltelefon des BF ergeben, dass er den Kauf von Kokain zum Preis von EUR 1.100,00 vereinbart habe. Im Übrigen sei der zwischen Tatbegehung und Bescheiderlassung verstrichene Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können. Die Ausstellung des Konventionsreisepasses sei daher zu versagen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er bereits nach acht Monaten aus der Haft entlassen worden sei, sodass schon nach der damaligen Prognoseentscheidung die Verbüßung der gesamten Strafe nicht für notwendig erachtet worden sei, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem hätte die Behörde bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Auch während des Gefängnisaufenthaltes sei der BF nicht mehr mit Drogen in Kontakt gekommen, woraus abzuleiten sei, dass er damit nichts mehr zu tun haben wolle. Der BF habe eine Arbeit gefunden und wolle seine Familie nach Österreich holen.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 04.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 19.11.2018 kontrollierten Beamte der deutschen Polizei einen PKW, in welchem sich der BF, seine beiden Brüder und sein Cousin befanden. Da die Brüder und der Cousin des BF zuvor bereits am 02.11.2018 mit demselben PKW angehalten worden waren und dabei bei einem der Brüder 0,05 Gramm Kokain gefunden wurden, forderten die Polizeibeamten einen Drogenspürhund an und durchsuchten den PKW. Zwar konnte im PKW nichts gefunden werden, doch deutete das Verhalten des Hundes auf einen kürzlichen Drogentransport hin. Daraufhin suchten die Polizeibeamten mit Unterstützung des Drogenspürhundes den Umkreis der Kontrollstelle ab und fanden etwa 30 Meter entfernt in Folie gewickeltes Kokain. In weiterer Folge wurden die Mobiltelefone des BF und zweier weiterer Personen sichergestellt und ausgewertet. Auf dem Mobiltelefon des BF befanden sich SMS-Nachrichten über den Kauf von 20 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 1.100,00 und dessen Übergabe an einer Tankstelle. Der BF wurde aus diesem Anlass festgenommen.

Am darauffolgenden Tag stimmte der BF der freiwilligen Entnahme einer Haarprobe zu, bei deren chemisch-toxikologischer Analyse Kokain und Tramadol nachgewiesen wurden.

Mit Urteil eines deutschen Landgerichtes vom 09.05.2019, rechtskräftig seit 13.06.2019, wurde der BF wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthaltes und unerlaubter Einfuhr von netto 19,28 Gramm Kokain mit einem Reingehalt von 61,9 Prozent des Wirkstoffs Cocain zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ohne Bewährung) verurteilt.

Der BF verbüßte von 19.11.2018 bis 16.07.2019 in Deutschland Untersuchungs- bzw. Strafhaft und wurde wegen der beabsichtigten Abschiebung nach Österreich vorzeitig aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag nach Österreich rücküberstellt. Eine Restfreiheitsstrafe von 217 Tagen, deren Vollstreckung im Falle der Rückkehr des BF nach Deutschland nachgeholt werden kann, ist noch offen.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2020, gekürzt ausgefertigt am 10.03.2020, GZ. W261 2206560-2/34E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2020, gekürzt ausgefertigt am 10.03.2020, GZ. W261 2206560-2/34E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur polizeilichen Kontrolle des BF an der deutschen Grenze am 19.11.2018 ergeben sich aus dem Aktenvermerk der deutschen Polizei und dem Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg jeweils vom 20.11.2018 sowie dem Schlussbericht eines deutschen Zollfahndungsamtes vom 04.02.2019.

Die Entnahme der Haarprobe samt Untersuchung geht ebenfalls aus dem Schlussbericht des deutschen Zollfahndungsamtes vom 04.02.2019 hervor.

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF beruhen auf der amtswegig eingeholten Auskunft von SIRENE Deutschland vom 22.04.2020. Das Nettogewicht des Kokains samt Reingehalt ist zusätzlich dem Gutachten der chemischen Untersuchung eines deutschen Zollfahndungsamtes vom 13.02.2019 zu entnehmen.

Die Verbüßung der Haft, die vorzeitige Entlassung sowie die Rücküberstellung des BF nach Österreich gehen aus dem Personenübergabeprotokoll und dem Entlassungsschein jeweils vom 16.07.2019 sowie dem Transportschein vom 15.07.2019 hervor.

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruht auf dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2020 und dessen schriftlicher Ausfertigung vom 10.03.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:

§ 94 FPG, der die Ausstellung von Konventionsreisepässen regelt, lautet:Paragraph 94, FPG, der die Ausstellung von Konventionsreisepässen regelt, lautet:

„§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

§ 92 FPG regelt die Versagung von Fremdenpässen:Paragraph 92, FPG regelt die Versagung von Fremdenpässen:

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.       der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2.       der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3.       der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4.       der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5.       durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie), zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie), zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

Wie das BFA zutreffend erkannte, war dem BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses im vorliegenden Fall zu versagen:

Der BF hat im November 2018 unerlaubt Kokain mit einem Nettogewicht von 19,28 Gramm und einem Reingehalt von 61,9 Prozent des Wirkstoffs Cocain nach Deutschland eingeführt. Unter anderem dafür wurde er von einem deutschen Landgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. In der Beschwerde blieb unbestritten, dass der BF die im angefochtenen Bescheid festgestellte Straftat begangen hatte und deshalb rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF hielt dazu fest, dass er die begangene Straftat bereuen würde.

Soweit der BF sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme am 12.05.2020 wie auch in der Beschwerde angab, dass es sich dabei um seine einzige und letzte Tat gehandelt habe, ist auf die in den im Akt erliegenden Polizeiberichten dargestellten Ermittlungsergebnisse zu verweisen, wonach bei der Untersuchung einer vom BF freiwillig abgegebenen Haarprobe sowohl Kokain als auch Tramadol festgestellt und auf dem Mobiltelefon des BF Nachrichten über den Kauf und die Übergabe des Kokains gefunden worden waren. Dies lässt den Rückschluss zu, dass der BF nicht nur an der Einfuhr des Suchtmittels nach Deutschland, sondern auch an dessen Kauf beteiligt war und zumindest für den Eigengebrauch Suchtmittel besaß. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF neben der unerlaubten Einfuhr von Suchtmitteln nach Deutschland noch weitere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz begangen habe.

Zudem kann es im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch bei einer nur einmaligen Verurteilung des BF zum Ergebnis gelangte, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen würden, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benutzen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Der Besitz eines Reisedokumentes würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).Zudem kann es im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch bei einer nur einmaligen Verurteilung des BF zum Ergebnis gelangte, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen würden, dass der BF den Konventionsreisepass dazu benutzen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Der Besitz eines Reisedokumentes würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).

Der BF führte in der Beschwerde aus, dass er bereits nach acht Monaten aus der Haft entlassen worden sei, wodurch ersichtlich sei, dass nach der damaligen Prognoseentscheidung die Verbüßung der gesamten Strafe nicht für notwendig erachtet worden sei, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und bemängelte, dass die Behörde diesem Verhalten bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung hätte zumessen müssen. Dabei verkennt der BF allerdings, dass seiner vorzeitigen Haftentlassung nicht etwa eine positive Zukunftsprognose zugrunde lag. Aus dem Entlassungsschein vom 16.07.2019 geht nämlich hervor, dass die vorzeitige Haftentlassung auf § 456a der deutschen Strafprozessordnung gestützt wurde, der das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe allein aus dem Grund erlaubt, dass der Verurteilte aus dem Geltungsbereich der deutschen Strafprozessordnung abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. Gleichzeitig gestattet § 456a Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung, dass die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe nachgeholt werden kann, wenn der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt und kann die Vollstreckungsbehörde die Nachholung gleichzeitig mit dem Absehen von der Vollstreckung anordnen und einen entsprechenden Haftbefehl erlassen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die zuständige deutsche Vollstreckungsbehörde die vorzeitige Haftentlassung auf eine positive Zukunftsprognose stützte, zumal laut Auskunft von SIRENE Deutschland vom 22.04.2020 ein in Deutschland geltender vollstreckbarer Haftbefehl gegen den BF vorliegt und ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass 217 Tage der dem BF auferlegten Haftstrafe noch nicht verbüßt sind.Der BF führte in der Beschwerde aus, dass er bereits nach acht Monaten aus der Haft entlassen worden sei, wodurch ersichtlich sei, dass nach der damaligen Prognoseentscheidung die Verbüßung der gesamten Strafe nicht für notwendig erachtet worden sei, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und bemängelte, dass die Behörde diesem Verhalten bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung hätte zumessen müssen. Dabei verkennt der BF allerdings, dass seiner vorzeitigen Haftentlassung nicht etwa eine positive Zukunftsprognose zugrunde lag. Aus dem Entlassungsschein vom 16.07.2019 geht nämlich hervor, dass die vorzeitige Haftentlassung auf Paragraph 456 a, der deutschen Strafprozessordnung gestützt wurde, der das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe allein aus dem Grund erlaubt, dass der Verurteilte aus dem Geltungsbereich der deutschen Strafprozessordnung abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. Gleichzeitig gestattet Paragraph 456 a, Absatz 2, der deutschen Strafprozessordnung, dass die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe nachgeholt werden kann, wenn der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt und kann die Vollstreckungsbehörde die Nachholung gleichzeitig mit dem Absehen von der Vollstreckung anordnen und einen entsprechenden Haftbefehl erlassen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die zuständige deutsche Vollstreckungsbehörde die vorzeitige Haftentlassung auf eine positive Zukunftsprognose stützte, zumal laut Auskunft von SIRENE Deutschland vom 22.04.2020 ein in Deutschland geltender vollstreckbarer Haftbefehl gegen den BF vorliegt und ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass 217 Tage der dem BF auferlegten Haftstrafe noch nicht verbüßt sind.

Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass es bei einer einmaligen Tatbegehung geblieben sei, er seine Tat bereue und er sich seit der Verurteilung wohlverhalten habe, ist festzuhalten, dass daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden kann. Zum einen schließt nämlich auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus. Zum anderen sind seit der vom BF im November 2018 begangenen Tat erst zweieinhalb Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 3 FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen (vgl. „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass es bei einer einmaligen Tatbegehung geblieben sei, er seine Tat bereue und er sich seit der Verurteilung wohlverhalten habe, ist festzuhalten, dass daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden kann. Zum einen schließt nämlich auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus. Zum anderen sind seit der vom BF im November 2018 begangenen Tat erst zweieinhalb Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen vergleiche „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als "Aufpasser" dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als "Aufpasser" dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Soweit sich der BF schließlich auf ein - mögliches - Arbeitsverhältnis sowie darauf beruft, dass er seine Familienangehörigen nach Österreich holen wolle, ist entgegenzuhalten, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme eines Fremden in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) und bei der Versagung eines Konventionsreisepasses persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Soweit sich der BF schließlich auf ein - mögliches - Arbeitsverhältnis sowie darauf beruft, dass er seine Familienangehörigen nach Österreich holen wolle, ist entgegenzuhalten, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme eines Fremden in Österreich nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) und bei der Versagung eines Konventionsreisepasses persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).

Im Ergebnis ist somit der Ansicht des BFA, dass der Versagungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, zu folgen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.Im Ergebnis ist somit der Ansicht des BFA, dass der Versagungstatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, zu folgen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. Cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. Cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 25 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 25, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art. 47. Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragen, erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesprochen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind (siehe jüngst VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0090):Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesprochen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind (siehe jüngst VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0090):

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0410, mwN).""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0410, mwN)."

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Eine Verhandlung konnte schließlich auch deshalb unterbleiben, da selbst eine allenfalls in dieser erörterte tieferreichende Integration des BF unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen vermocht hätte.

Zu Spruchpunkt B), Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Konventionsreisepass Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W165.2206560.3.00

Im RIS seit

06.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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