Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
BBG §41Spruch
G303 2220794-1/9E, G303 2220794-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 23.05.2019, Zl. OB: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 23.05.2019, Zl. OB: römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.10.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister angeschlossen.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.04.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 14.02.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. bewertet wurde. Im Sachverständigengutachten wurde weiters festgestellt, dass keine Einschränkungen des Bewegungsapparates, des Herz-Kreislauf-Lungensystems oder der Psyche vorhanden seien, wonach öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden könnten. 2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.04.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 14.02.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. bewertet wurde. Im Sachverständigengutachten wurde weiters festgestellt, dass keine Einschränkungen des Bewegungsapparates, des Herz-Kreislauf-Lungensystems oder der Psyche vorhanden seien, wonach öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden könnten.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt. Danach bleibe der Grad der Behinderung unverändert. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Zumutbarkeit (gemeint wohl: Unzumutbarkeit) der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden derzeit nicht vorliegen. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt. Danach bleibe der Grad der Behinderung unverändert. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Zumutbarkeit (gemeint wohl: Unzumutbarkeit) der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden derzeit nicht vorliegen. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4. Der BF brachte im Rahmen seines Parteiengehörs ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2012 in Vorlage. 4. Der BF brachte im Rahmen seines Parteiengehörs ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2012 in Vorlage.
5. In einer medizinischen Stellungnahme („Sofortige Beantwortung“) des Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 20.05.2019 wurde festgehalten, dass durch die komplikationslose Implantation einer Kniegelenksendoprothese rechts zu einer leichten Verbesserung des Gangbildes, insbesondere zu besserer Belastung des rechten Kniegelenkes gekommen sei, weshalb trotz insgesamt gleichbleibendem Grad der Behinderung nun die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar angesehen werde. 5. In einer medizinischen Stellungnahme („Sofortige Beantwortung“) des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 vom 20.05.2019 wurde festgehalten, dass durch die komplikationslose Implantation einer Kniegelenksendoprothese rechts zu einer leichten Verbesserung des Gangbildes, insbesondere zu besserer Belastung des rechten Kniegelenkes gekommen sei, weshalb trotz insgesamt gleichbleibendem Grad der Behinderung nun die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar angesehen werde.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2019 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 60 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2019 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 60 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, und „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX samt medizinischer Stellungnahme (sofortige Beantwortung) von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der
Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 samt medizinischer Stellungnahme (sofortige Beantwortung) von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der , Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 11.06.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde, wobei sich das Rechtsmittel ausschließlich auf die Ablehnung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bezieht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des BF nachweislich verschlechtert habe und sich der BF derzeit im Krankenhaus befinde. Nach seiner Entlassung werde der BF weitere fachärztliche Befunde vorlegen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.07.2019 vorgelegt.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde von der Gerichtsabteilung G304 MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde von der Gerichtsabteilung G304 MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.09.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.09.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
11. In weiterer Folge wurden weitere medizinische Beweismittel seitens des BF nachgereicht und von der belangten Behörde dem erkennenden Gericht am 22.01.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war im Besitz eines Behindertenpasses, ausgestellt am 17.06.2008, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60%. Zudem war die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass eingetragen.
Am 05.10.2018 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2019 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2019 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, und „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen.
Über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde bescheidmäßig nicht abgesprochen.
In der Beschwerde wird ausschließlich die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit):
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerde auf eine Entscheidung in einer anderen „Sache“ gerichtet ist, als jene über die der Bescheid der belangten Behörde abgesprochen hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 824, 10.Aufl.).
Das Beschwerdevorbringen des BF richtet sich ausdrücklich gegen die Nichtgewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Da der BF die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung nicht beeinsprucht hat und auch sonst den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht angefochten hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass die belangte Behörde im Administrativverfahren zwar Beweis zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erhoben hat (medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.04.2019, sowie medizinische Stellungnahme („Sofortige Beantwortung“) von XXXX vom 20.05.2019), jedoch in weiterer Folge darüber bescheidmäßig nicht absprach, obwohl über die weiteren vorliegenden Zusatzeintragungen entschieden wurde. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass die belangte Behörde im Administrativverfahren zwar Beweis zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erhoben hat (medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.04.2019, sowie medizinische Stellungnahme („Sofortige Beantwortung“) von römisch 40 vom 20.05.2019), jedoch in weiterer Folge darüber bescheidmäßig nicht absprach, obwohl über die weiteren vorliegenden Zusatzeintragungen entschieden wurde.
Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch noch über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zu entscheiden haben, da der BF bislang über diese Zusatzeintragung verfügte und über den Wegfall der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung - wie im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 08.04.2019 von der belangten Behörde festgestellt wurde - bescheidmäßig abzusprechen ist.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.4. Zum Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Sache des Verfahrens ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2220794.1.00Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021