Entscheidungsdatum
23.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W213 2240342-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.01.2021, GZ. P866854/62-KdoFSK/J1/2020(3), betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.01.2021, GZ. P866854/62-KdoFSK/J1/2020(3), betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13a Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.01.2021 als Berufsunteroffizier, Verwendungsgruppe MBUO1, beim Militärkommando Steiermark auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 „SanUO“ in Verwendung. römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.01.2021 als Berufsunteroffizier, Verwendungsgruppe MBUO1, beim Militärkommando Steiermark auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 „SanUO“ in Verwendung.
I.2. Davor – folglich während der gegenständlichen Assistenzeinsätze – versah er seinen Dienst (seit 01.07.2017) beim Kommando & Stabskompanie / Aufklärungs- und Artilleriebataillon 7 (Kdo&StbKp/AAB7) auf dem Arbeitsplatz PosNr. 333 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation, entspricht § 100 Abs. 3 Z 2 GehG „Sanitätszug der Stabskompanie“) der XXXX Kaserne in XXXX . Für diese einschlägige Verwendung als „SanUO“ im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer folgende Nebengebühren und Zulagen:römisch eins.2. Davor – folglich während der gegenständlichen Assistenzeinsätze – versah er seinen Dienst (seit 01.07.2017) beim Kommando & Stabskompanie / Aufklärungs- und Artilleriebataillon 7 (Kdo&StbKp/AAB7) auf dem Arbeitsplatz PosNr. 333 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation, entspricht Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG „Sanitätszug der Stabskompanie“) der römisch 40 Kaserne in römisch 40 . Für diese einschlägige Verwendung als „SanUO“ im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer folgende Nebengebühren und Zulagen:
? Ergänzungszulage auf K4 gem. § 100 GehG,? Ergänzungszulage auf K4 gem. Paragraph 100, GehG,
? Pflegedienstzulage gem. § 123 Abs. 2 Z3 lit. B GehG,? Pflegedienstzulage gem. Paragraph 123, Absatz 2, Z3 lit. B GehG,
? Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. § 112 GehG und? Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. Paragraph 112, GehG und
? Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG.? Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG.
I.3. Im Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 und von 19.03.2019 bis 27.06.2019 befand er sich länger als einen Monat im Assistenzeinsatz und versah seinen Dienst somit nicht in der Sanitätseinrichtung „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) des AAB7 in der XXXX Kaserne. Hierfür bezog er eine Einsatzzulage gem. Einsatzzulagengesetz (EZG).römisch eins.3. Im Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 und von 19.03.2019 bis 27.06.2019 befand er sich länger als einen Monat im Assistenzeinsatz und versah seinen Dienst somit nicht in der Sanitätseinrichtung „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) des AAB7 in der römisch 40 Kaserne. Hierfür bezog er eine Einsatzzulage gem. Einsatzzulagengesetz (EZG).
Während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der Steiermark, ehemalige XXXX , in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Er hatte somit unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:Während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der Steiermark, ehemalige römisch 40 , in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Er hatte somit unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:
? Zusammenarbeit mit der Truppenärztlichen Station,
? Facharztfahrten,
? Impferhebungen,
? SanReal (Eintritt eines realen San-Vorfalles – tatsächliche San-Versorgung),
? Hygieneüberprüfungen.
Während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand XXXX , im Gebäude der Betriebsstaffel, in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Er hatte somit unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:Während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand römisch 40 , im Gebäude der Betriebsstaffel, in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Er hatte somit unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:
? Zusammenarbeit mit der Truppenärztlichen Station,
? Facharztfahrten,
? Impferhebungen,
? SanReal (Eintritt eines realen San-Vorfalles – tatsächliche San-Versorgung),
? Hygieneüberprüfungen.
I.4. Mit Schreiben vom 15.12.2020 wurde dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht mangels anspruchsbegründende Tätigkeit die oben angeführten Zulagen bzw. Nebengebühren während der im Spruch genannten Zeiträume nicht gebührten. Der dadurch entstandenen Übergenuss sei am 22.07.2020 verbucht worden. Die Hereinbringung sei mit der Gehaltsabrechnung September 2020 erfolgt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 15.12.2020 wurde dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht mangels anspruchsbegründende Tätigkeit die oben angeführten Zulagen bzw. Nebengebühren während der im Spruch genannten Zeiträume nicht gebührten. Der dadurch entstandenen Übergenuss sei am 22.07.2020 verbucht worden. Die Hereinbringung sei mit der Gehaltsabrechnung September 2020 erfolgt.
I.5. Der Beschwerdeführer wies im Rahmen des Parteiengehörs auf einen Auszug aus dem Laufbahnbildes des Sanitätsunteroffiziers (DGKP/DGKS) und des Notfallsanitäters hin. Besonders wolle er auf die Tätigkeitsbereiche des DGKP im Vergleich zum Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters hinweisen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wies im Rahmen des Parteiengehörs auf einen Auszug aus dem Laufbahnbildes des Sanitätsunteroffiziers (DGKP/DGKS) und des Notfallsanitäters hin. Besonders wolle er auf die Tätigkeitsbereiche des DGKP im Vergleich zum Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters hinweisen.
Er habe seinen Dienst in der ehemaligen XXXX von 25.07.2017 bis 28.09.2017 in den Räumlichkeiten des ehemaligen Krankenrevieres versehen.Er habe seinen Dienst in der ehemaligen römisch 40 von 25.07.2017 bis 28.09.2017 in den Räumlichkeiten des ehemaligen Krankenrevieres versehen.
Seine Tätigkeiten hätten sich wie folgt dargestellt:
? Einteilung als San UO bei zwei ASS Zügen.
? Vorbereitung für den ASSE, Belehrung über Hygiene (Hände, Körper, Psycho Maßnahmen zur Unfallverhütung, Suchtmittelmissbrauch, sexuell übertragbare Krankheiten und der Umgang mit HSF (Hilfe und schutzsuchenden Fremden).
? Durchführung von Gesundenvorsorge: Erhebung des Impfstatus, Beratung, Planung und Dokumentation der Impfungen, Durchführung von Suchtmittelscreening nach ärztlicher Anweisung.
? Organisation und Führung der Gesundheitsunterlagen von Miliz Soldaten, Grundwehrdienern und Kadar-Personal bei der Einstellung und Entlassung in enger Zusammenarbeit mit der TAS XXXX .? Organisation und Führung der Gesundheitsunterlagen von Miliz Soldaten, Grundwehrdienern und Kadar-Personal bei der Einstellung und Entlassung in enger Zusammenarbeit mit der TAS römisch 40 .
? Durchführung von ärztlich angeordneten Therapien disloziert von der TAS XXXX in XXXX wie beispielsweise Blasenversorgungen, medizinische Fußbäder, Medikamentengaben, Verbandswechsel und Bandagierung von Verstauchungen (Tätigkeiten, die ein Pflegediplom voraussetzen), wodurch eine Fahrzeit von mehr als 2 Stunden eingespart worden sei.? Durchführung von ärztlich angeordneten Therapien disloziert von der TAS römisch 40 in römisch 40 wie beispielsweise Blasenversorgungen, medizinische Fußbäder, Medikamentengaben, Verbandswechsel und Bandagierung von Verstauchungen (Tätigkeiten, die ein Pflegediplom voraussetzen), wodurch eine Fahrzeit von mehr als 2 Stunden eingespart worden sei.
? Das Erkennen (Diagnostik) von erkrankten Soldaten über Temperatur, Puls und Blutdruck hinaus von Symptomen wie Schonhaltung, Fehlstellung, Hautveränderung, Durchfallerkrankung und psychisch auffälligem Verhalten (psychosoziale Betreuung).
? Regelmäßige Kontrolle der Hygiene in Verpflegseinrichtungen (Kühlschränke, Lagerräume für Speisen und Speisesaal) Führung der Sicherheitsdatenblätter für Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel. Überprüfungen von Sanitäreinrichtungen (Reinigungs- und Belüftungsprotokolle) und die periodische Desinfektion.
? Auffrischung der praktischen und theoretischen Themen des 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses mit den Themen: Reanimation, Wundversorgung, Rettungskette, Unfallverhütung, Retten aus Gefahrenzonen, Defibrillation, Blutstillung, Erkennen von lebensbedrohlichen Situationen wie Schock, Sonnenstich, Hitzeschlag und die Dokumentation.
? Terminisierung von Facharztfahrten, Physiotherapien und Wechsel von Soldaten von und in den ASSE
? Notfallversorgung wurde für über 100 Soldaten mit nur einem Rettungssanitäter als Unterstützung 24 Stunden, 7 Tage sichergestellt.
Für den Zeitraum von 19.03 2019 bis 27.06.2019 wurde ausgeführt, dass er seinen Dienst in der XXXX in den Räumlichkeiten des KP Gefechtsstandes der ASS Kp. versehen habe. Seine Tätigkeiten seien analog den Ausführungen von XXXX in enger Zusammenarbeit mit der TAS XXXX erfolgt. Für den Zeitraum von 19.03 2019 bis 27.06.2019 wurde ausgeführt, dass er seinen Dienst in der römisch 40 in den Räumlichkeiten des KP Gefechtsstandes der ASS Kp. versehen habe. Seine Tätigkeiten seien analog den Ausführungen von römisch 40 in enger Zusammenarbeit mit der TAS römisch 40 erfolgt.
Weiters wolle er anführen, dass während seiner Einsätze in seinem Verband AAB7 kein Notfallsanitäter/SAN IJO verfügbar und am Orgplan besetzt gewesen sei. Er sei jeweils zu den Einsätzen gemäß Kp. Befehl eingeteilt worden, wodurch ihm eine Schlechterstellung und ein finanzieller Nachteil erwachsen sei. Er habe sich auf die Aussagen des XXXX verlassen, dass kein finanzieller Nachteil dadurch entstehen würde wenn kein NFS/SAN-UO Kp. zur Verfügung stehe.Weiters wolle er anführen, dass während seiner Einsätze in seinem Verband AAB7 kein Notfallsanitäter/SAN IJO verfügbar und am Orgplan besetzt gewesen sei. Er sei jeweils zu den Einsätzen gemäß Kp. Befehl eingeteilt worden, wodurch ihm eine Schlechterstellung und ein finanzieller Nachteil erwachsen sei. Er habe sich auf die Aussagen des römisch 40 verlassen, dass kein finanzieller Nachteil dadurch entstehen würde wenn kein NFS/SAN-UO Kp. zur Verfügung stehe.
Da er alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die er als Notfallsanitäter und DGKP erlernt habe im Einsatz angewendet und die empfangenden Leistungen im guten Glauben empfangen habe, hoffe er, dass er die Leistungen dem Bund nicht ersetzen müsse.
Zusätzlich wolle er anmerken, dass die Gebührlichkeit spezifischer Zulagen nicht davon abhänge, wie ein Arbeitsplatz beschrieben sei, sondern welche Tätigkeiten im speziellen Fall durch den Bediensteten geleistet werden müssten. In Bezug auf die in Rede stehenden Assistenzeinsätze werde festgehalten, dass 80 % der Tätigkeiten des SanUO bei der ASS Kp.MilKdoSt/B Tätigkeiten gemäß GUKG und nur 20 % SanG seien. Es werde daher festgestellt, dass er im Rahmen seiner beschriebenen Einsätze mehrheitlich als DGKP im GUKG eingesetzt gewesen sei.
I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, Spruch folgt lautet:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, Spruch folgt lautet:
„Für die Zeiträume von 01.08.2017 bis 30.09.2017 und von 01.04.2019 bis 30.06.2019 besteht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nach den §§ 19a, 100, 112 und 123 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), StF: BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020.„Für die Zeiträume von 01.08.2017 bis 30.09.2017 und von 01.04.2019 bis 30.06.2019 besteht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nach den Paragraphen 19 a, 100, 112 und 123 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.
Sie haben somit den Betrag von brutto EUR 4.578,43 zu Unrecht bezogen und sind gem. § 13a Abs. 1 GehG BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet.Sie haben somit den Betrag von brutto EUR 4.578,43 zu Unrecht bezogen und sind gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgFParagraph eins, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF
§ 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFParagraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
§ 100 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idgFParagraph 100, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF
§ 123 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idgFParagraph 123, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF
§ 112 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idgFParagraph 112, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF
§ 19a des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idgFParagraph 19 a, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF
§ 1 des Einsatzzulagengesetzes – EZG, BGBl. Nr. 423/1992 idgFParagraph eins, des Einsatzzulagengesetzes – EZG, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992, idgF
§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idgF“Paragraph 13 a, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF“
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 und von 19.03.2019 bis 27.06.2019 länger als einen Monat im Assistenzeinsatz befunden habe und einen Dienst somit nicht in der Sanitätseinrichtung „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) des AAB7 in der XXXX versehen habe. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 und von 19.03.2019 bis 27.06.2019 länger als einen Monat im Assistenzeinsatz befunden habe und einen Dienst somit nicht in der Sanitätseinrichtung „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) des AAB7 in der römisch 40 versehen habe.
Während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der Steiermark, ehemalige XXXX , in der Funktion als „SanUO“ sei er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig gewesen. Dabei habe er unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen gehabt:Während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der Steiermark, ehemalige römisch 40 , in der Funktion als „SanUO“ sei er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig gewesen. Dabei habe er unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen gehabt:
? Zusammenarbeit mit der Truppenärztlichen Station,
? Facharztfahrten,
? Impferhebungen,
? SanReal (Eintritt eines realen San-Vorfalles – tatsächliche San-Versorgung),
? Hygieneüberprüfungen
Während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand 2. Assistenzkompanie/ XXXX , im Gebäude der Betriebsstaffel, in der Funktion als „SanUO“ sei er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig gewesen. Er habe unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen gehabt:Während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand 2. Assistenzkompanie/ römisch 40 , im Gebäude der Betriebsstaffel, in der Funktion als „SanUO“ sei er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig gewesen. Er habe unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen gehabt:
? Zusammenarbeit mit der Truppenärztlichen Station,
? Facharztfahrten,
? Impferhebungen,
? SanReal (Eintritt eines realen San-Vorfalles – tatsächliche San-Versorgung),
? Hygieneüberprüfungen
Hierfür habe er eine Einsatzzulage gem. Einsatzzulagengesetz (EZG) bezogen. Somit sei keine anspruchsbegründende Tätigkeit seitens des Beschwerdeführers feststellbar. Aufgrund seiner Dislozierung und der fehlenden einschlägigen Verwendung im Krankenpflegedienst in der Zeit vom 25.07.2017 bis 28.09.2017 und vom 19.03.2019 bis 27.06.2019 seien folgende Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 30.09.2017 und vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 einzustellen gewesen:
? Ergänzungszulage auf K4 gem. § 100 GehG? Ergänzungszulage auf K4 gem. Paragraph 100, GehG
? Pflegedienstzulage gem. § 123 Abs. 2 Z3 lit b GehG? Pflegedienstzulage gem. Paragraph 123, Absatz 2, Z3 Litera b, GehG
? Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. § 112 GehG? Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. Paragraph 112, GehG
? Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG.? Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG.
Es werde daher zusammenfassend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.07.2017 bis 28.09.2017 und vom 19.03.2019 bis 27.06.2019 keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten in einer gem. Z 2 Abs. 3 § 100 GehG genannten Einrichtungen ausgeübt habe und somit die o.a. Leistungen für den Sanitätsdienst zu Unrecht bezogen habe. Der Einbehalt bzw. die Rückforderung des aushaftenden Übergenusses von insgesamt € 4.578,43 sei mit dem Monatsbezug September 2020 erfolgt.Es werde daher zusammenfassend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.07.2017 bis 28.09.2017 und vom 19.03.2019 bis 27.06.2019 keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten in einer gem. Ziffer 2, Absatz 3, Paragraph 100, GehG genannten Einrichtungen ausgeübt habe und somit die o.a. Leistungen für den Sanitätsdienst zu Unrecht bezogen habe. Der Einbehalt bzw. die Rückforderung des aushaftenden Übergenusses von insgesamt € 4.578,43 sei mit dem Monatsbezug September 2020 erfolgt.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Tätigkeitsbereich des Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers (DGKP) im Vergleich zu dem des Notfallsanitäters verweise, beziehe sich dies darauf dass während der Einteilung des Beschwerdeführers als diplomierter SanUO kein Notfallsanitäts-Unteroffiziers (NFSUO) innerhalb des Kommando AAB7 „verfügbar und am Organisations-Plan besetzt“ gewesen sei. Daraus könne jedoch kein Schluss gezogen werden, warum deshalb die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst während Ihrer Dislozierung in den Assistenzeinsätzen gebühren sollten.
Der Beschwerdeführer gebe an, seinen Dienst während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 bis 28.09.2017 in der Steiermark in der ehemaligen XXXX „in den Räumlichkeiten des ehemaligen Krankenreviers versehen“ zu haben. Dazu werde festgehalten, dass die ehemalige XXXX -Kaserne seit 2015 nicht mehr im Bestand des Österreichischen Bundesheeres, sondern der Stadtgemeinde XXXX sei. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Dienst in einer der in § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen ausgeübt.Der Beschwerdeführer gebe an, seinen Dienst während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 bis 28.09.2017 in der Steiermark in der ehemaligen römisch 40 „in den Räumlichkeiten des ehemaligen Krankenreviers versehen“ zu haben. Dazu werde festgehalten, dass die ehemalige römisch 40 -Kaserne seit 2015 nicht mehr im Bestand des Österreichischen Bundesheeres, sondern der Stadtgemeinde römisch 40 sei. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Dienst in einer der in Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen ausgeübt.
Der Beschwerdeführer gebe an, während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 bis 27.06.2019 im Burgenland seinen Dienst „in der XXXX in den Räumlichkeiten des Kp.Gefechtsstandes der ASS Kp“ versehen zu haben. Diese Räumlichkeiten zählten ebenso nicht zu den taxativ aufgezählten Einrichtungen des § 100 Abs. 3 Z.2 GehG.Der Beschwerdeführer gebe an, während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 bis 27.06.2019 im Burgenland seinen Dienst „in der römisch 40 in den Räumlichkeiten des Kp.Gefechtsstandes der ASS Kp“ versehen zu haben. Diese Räumlichkeiten zählten ebenso nicht zu den taxativ aufgezählten Einrichtungen des Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG.
Seine Ausführungen hinsichtlich seiner Tätigkeiten während der Einsätze änderten nichts an der Beurteilung des Nicht-Gebührens der Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst für die Zeiträume der Assistenzeinsätze, da diese nicht in einer der in § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG genannten Einrichtungen ausgeübt worden seien.Seine Ausführungen hinsichtlich seiner Tätigkeiten während der Einsätze änderten nichts an der Beurteilung des Nicht-Gebührens der Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst für die Zeiträume der Assistenzeinsätze, da diese nicht in einer der in Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG genannten Einrichtungen ausgeübt worden seien.
Hinsichtlich des bereits am Anfang der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführten „Laufbahnbildes des Sanitätsunteroffiziers und des Notfallsanitäters“ (Beilage 1 zu GZ S92431/4-StruktPl/2013) gebe er an, sich auf „die Aussagen des XXXX verlassen [zu haben], dass kein finanzieller Nachteil dadurch entstehen würde, wenn kein NFS/San-UO in der Kompanie zur Verfügung steht“.Hinsichtlich des bereits am Anfang der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführten „Laufbahnbildes des Sanitätsunteroffiziers und des Notfallsanitäters“ (Beilage 1 zu GZ S92431/4-StruktPl/2013) gebe er an, sich auf „die Aussagen des römisch 40 verlassen [zu haben], dass kein finanzieller Nachteil dadurch entstehen würde, wenn kein NFS/San-UO in der Kompanie zur Verfügung steht“.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diese Tatsachen aufeinander einwirken sollten und inwiefern dies die Tatsache ändere, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Einrichtung des § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG seinen Dienst versehen habe und aufgrund dieser Dislozierung keinen Anspruch auf die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst habe.Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diese Tatsachen aufeinander einwirken sollten und inwiefern dies die Tatsache ändere, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Einrichtung des Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG seinen Dienst versehen habe und aufgrund dieser Dislozierung keinen Anspruch auf die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst habe.
Der Beschwerdeführer wende den Erhalt der Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst im guten Glauben (§ 13a Abs. 1 GehG) ein, da er „alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die [er] als Notfallsanitäter und DGKP erlernt habe, im Einsatz anwenden konnte“. Diesbezüglich werde auf die Monatsabrechnungen der MonateDer Beschwerdeführer wende den Erhalt der Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst im guten Glauben (Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG) ein, da er „alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die [er] als Notfallsanitäter und DGKP erlernt habe, im Einsatz anwenden konnte“. Diesbezüglich werde auf die Monatsabrechnungen der Monate
08/2017,08 aus 2017,,
- 10/2017 (Einsatzzulage 08/2017),- 10 aus 2017, (Einsatzzulage 08 aus 2017,),
- 09/2017,- 09 aus 2017,,
- 11/2017 (Einsatzzulage 09/2017),- 11 aus 2017, (Einsatzzulage 09 aus 2017,),
- 04/2019,- 04 aus 2019,,
- 06/2019 (Einsatzzulage 04/2019),- 06 aus 2019, (Einsatzzulage 04 aus 2019,),
- 05/2019,- 05 aus 2019,,
- 07/2019 (Einsatzzulage 05/2019),- 07 aus 2019, (Einsatzzulage 05 aus 2019,),
- 06/2019 und- 06 aus 2019, und
- 08/2019 (Einsatzzulage 06/2019)- 08 aus 2019, (Einsatzzulage 06 aus 2019,)
verwiesen.
Aus diesen taxativ angeführten Monatsabrechnungen seien die zu Unrecht empfangenen Leistungen eindeutig ablesbar. Es sei leicht zu erkennen, dass die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst und die Einsatzzulage gem. § 1 EZG für ein und dieselben Monate (08/2017, 09/2017, 04/2019, 05/2019, 06/2019) zur Auszahlung gebracht worden seien. Bei den angeführten Beträgen handle es sich auch nicht um einen unwesentlichen Betrag, der leicht übersehen werden könne.Aus diesen taxativ angeführten Monatsabrechnungen seien die zu Unrecht empfangenen Leistungen eindeutig ablesbar. Es sei leicht zu erkennen, dass die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst und die Einsatzzulage gem. Paragraph eins, EZG für ein und dieselben Monate (08 aus 2017,, 09 aus 2017,, 04 aus 2019,, 05 aus 2019,, 06 aus 2019,) zur Auszahlung gebracht worden seien. Bei den angeführten Beträgen handle es sich auch nicht um einen unwesentlichen Betrag, der leicht übersehen werden könne.
Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des gutgläubigen Empfanges von Leistungen wurde ausgeführt, dass für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 wurden während der Monate August und September zusätzlich zur Einsatzzulage nach § 1 EZG (Lohnart 2589) auch die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst zur Auszahlung gebracht worden seien. Dasselbe gelte für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 19.03.2019 bis 27.06.2019 für die Monate April, Mai und Juni.Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des gutgläubigen Empfanges von Leistungen wurde ausgeführt, dass für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 wurden während der Monate August und September zusätzlich zur Einsatzzulage nach Paragraph eins, EZG (Lohnart 2589) auch die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst zur Auszahlung gebracht worden seien. Dasselbe gelte für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 19.03.2019 bis 27.06.2019 für die Monate April, Mai und Juni.
Zum Zeitpunkt des Bezuges des Übergenusses sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, über das Employee Self Service (ESS) jederzeit Einblick in seine Bezugsunterlagen (Monatsabrechnung) zu nehmen. Mit der entsprechenden Aufmerksamkeit hätte er feststellen können, dass ihm mit Bezug 10/2017 die Einsatzzulage gem. § 1 EZG für den Monat 08/2017 und gemäß Monatsbezug 08/2017 die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst ebenfalls für den Monat 08/2017 ausbezahlt worden seien – usw. für alle oben angeführten Monate. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Bezüge haben müssen.Zum Zeitpunkt des Bezuges des Übergenusses sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, über das Employee Self Service (ESS) jederzeit Einblick in seine Bezugsunterlagen (Monatsabrechnung) zu nehmen. Mit der entsprechenden Aufmerksamkeit hätte er feststellen können, dass ihm mit Bezug 10 aus 2017, die Einsatzzulage gem. Paragraph eins, EZG für den Monat 08 aus 2017, und gemäß Monatsbezug 08 aus 2017, die Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst ebenfalls für den Monat 08 aus 2017, ausbezahlt worden seien – usw. für alle oben angeführten Monate. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Bezüge haben müssen.
Der § 100 GehG sei keine besonders komplex formulierte Norm; es sei objektiv für jeden erkennbar, dass in Absatz 3 Z. 1 und Z. 2 die „anspruchsbegründenden Tätigkeiten“ abschließend aufgezählt seien – keine Verwendung von Worten wie „insbesondere“ oder „unter anderem“, welche auf eine demonstrative Aufzählung schließen lassen würden. Weiters sei es auch für den Beschwerdeführer offensichtlich erkennbar gewesen, dass er während seiner Einsätze in keiner der in Absatz 3 aufgezählten Einrichtungen – insbesondere nicht in einer Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“, wie an seinem Arbeitsplatz in der XXXX – seinen Dienst versehen habe.Der Paragraph 100, GehG sei keine besonders komplex formulierte Norm; es sei objektiv für jeden erkennbar, dass in Absatz 3 Ziffer eins und Ziffer 2, die „anspruchsbegründenden Tätigkeiten“ abschließend aufgezählt seien – keine Verwendung von Worten wie „insbesondere“ oder „unter anderem“, welche auf eine demonstrative Aufzählung schließen lassen würden. Weiters sei es auch für den Beschwerdeführer offensichtlich erkennbar gewesen, dass er während seiner Einsätze in keiner der in Absatz 3 aufgezählten Einrichtungen – insbesondere nicht in einer Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“, wie an seinem Arbeitsplatz in der römisch 40 – seinen Dienst versehen habe.
Der Beschwerdeführer merkte an, dass seine Tätigkeiten während der o.a. Assistenzeinsätze zu „80% Tätigkeiten gemäß GUKG und nur 20% SanG sind“ und er somit „mehrheitlich als DGKP im GUKG“ (Gesundheits- und Krankenpfleger im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes) eingesetzt gewesen sei. Er beziehe sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, demgemäß „das Gebühren spezifischer Zulagen nicht davon abhängt, wie ein Arbeitsplatz beschrieben ist, sondern davon abhängt, welche Tätigkeiten im speziellen Fall durch den Bediensteten geleistet werden müssen.“
Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass die Ergänzungszulage auf K4 gem. § 100 GehG auf die Pflege ausgerichtet sei; wenn keine Dienstausübung in einer der in § 100 Abs. 3 Z2 GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen gegeben sei, sei folglich auch keine „pflegerische Tätigkeit im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes“ möglich.Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass die Ergänzungszulage auf K4 gem. Paragraph 100, GehG auf die Pflege ausgerichtet sei; wenn keine Dienstausübung in einer der in Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen gegeben sei, sei folglich auch keine „pflegerische Tätigkeit im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes“ möglich.
Auch die Judikatur kenne als Voraussetzung für die Gebührlichkeit der gegenständlichen Zulagen/Vergütungen der §§ 100 Abs. 1 iVm 112 GehG lediglich die Ausbildung einerseits und andererseits die Tätigkeiten in einer der im Gesetz genannten Einrichtungen und verweise auf die bereits angeführte abschließende Aufzählung des § 100 Abs. 3 Z2 GehG. Selbiges gelte auch für die Zulage gemäß § 123 GehG.Auch die Judikatur kenne als Voraussetzung für die Gebührlichkeit der gegenständlichen Zulagen/Vergütungen der Paragraphen 100, Absatz eins, in Verbindung mit 112 GehG lediglich die Ausbildung einerseits und andererseits die Tätigkeiten in einer der im Gesetz genannten Einrichtungen und verweise auf die bereits angeführte abschließende Aufzählung des Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG. Selbiges gelte auch für die Zulage gemäß Paragraph 123, GehG.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsprechung sei festzuhalten (Folgendes beziehe sich auf die von ihm bezogene Sanitätsdienst-Zulage, welche in Form einer Erschwerniszulage gemäß §19a GehG ausbezahlt wird, da diese gemäß § 15 Abs. Z8 GehG eine Nebengebühr darstelle):Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsprechung sei festzuhalten (Folgendes beziehe sich auf die von ihm bezogene Sanitätsdienst-Zulage, welche in Form einer Erschwerniszulage gemäß §19a GehG ausbezahlt wird, da diese gemäß Paragraph 15, Abs. Z8 GehG eine Nebengebühr darstelle):
Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stünden an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stelle die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren bezögen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben.Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stünden an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stelle die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) dar; die Nebengebühren bezögen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben.
Wenn die Verwendung wegfalle, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen der anspruchsbegründenden Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren bestehe auch bei pauschalierten Nebengebühren.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst in den Monaten 08/2017, 09/2017 und 04/2019, 05/2019, 06/2019 zu Unrecht empfangen habe.Zusammenfassend werde festgehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Zulagen und Nebengebühren für den Sanitätsdienst in den Monaten 08 aus 2017,, 09 aus 2017, und 04 aus 2019,, 05 aus 2019,, 06 aus 2019, zu Unrecht empfangen habe.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen in der im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 28.12.2020.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen in der im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 28.12.2020.
I.7. Die belangte Behörde brachte anlässlich der Aktenvorlage ergänzend vor, dass dass sich vermutlich der Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Sanitätsunteroffiziers (diplomierter Gesundheits- & Krankenpfleger - DGKP) im Vergleich zu dem des Notfallsanitäter-Unteroffiziers (NFSUO) auf die weiter unten angeführte Aussage in der Beschwerde beziehe, dass während dessen Einteilung als diplomierter SanUO kein Notfallsanitäter-Unteroffizier innerhalb des Kommando XXXX ( XXXX ) „verfügbar und am Organisations-Plan besetzt“ gewesen sei. Aus dieser Gegenüberstellung der Laufbahnbilder können jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst während der Dislozierung des Bediensteten in den Assistenzeinsätzen gebühren sollten.römisch eins.7. Die belangte Behörde brachte anlässlich der Aktenvorlage ergänzend vor, dass dass sich vermutlich der Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Sanitätsunteroffiziers (diplomierter Gesundheits- & Krankenpfleger - DGKP) im Vergleich zu dem des Notfallsanitäter-Unteroffiziers (NFSUO) auf die weiter unten angeführte Aussage in der Beschwerde beziehe, dass während dessen Einteilung als diplomierter SanUO kein Notfallsanitäter-Unteroffizier innerhalb des Kommando römisch 40 ( römisch 40 ) „verfügbar und am Organisations-Plan besetzt“ gewesen sei. Aus dieser Gegenüberstellung der Laufbahnbilder können jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst während der Dislozierung des Bediensteten in den Assistenzeinsätzen gebühren sollten.
Es werde festgehalten, dass die ehemalige XXXX seit 2015 nicht mehr im Bestand des Österreichischen Bundesheeres, sondern der Stadtgemeinde XXXX sei. Somit sei seitens des Beschwerdeführers kein Dienst in einer der in § 100 Abs. 3 Z2 GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen ausgeübt worden.Es werde festgehalten, dass die ehemalige römisch 40 seit 2015 nicht mehr im Bestand des Österreichischen Bundesheeres, sondern der Stadtgemeinde römisch 40 sei. Somit sei seitens des Beschwerdeführers kein Dienst in einer der in Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG taxativ aufgezählten Einrichtungen ausgeübt worden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeiten während des Einsatzes änderten nichts an der Beurteilung des Nicht-Gebührens der gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen für die Zeiträume der Assistenzeinsätze, da diese – wie durch Meldung des Kommando XXXX vom 14.12.2020 bestätigt – nicht in einer der in § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG genannten Einrichtung ausgeübt worden seien. Ungeachtet dessen könnten diese Tätigkeiten nicht als eine überwiegende pflegerische Tätigkeit im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes angesehen werden.Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeiten während des Einsatzes änderten nichts an der Beurteilung des Nicht-Gebührens der gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen für die Zeiträume der Assistenzeinsätze, da diese – wie durch Meldung des Kommando römisch 40 vom 14.12.2020 bestätigt – nicht in einer der in Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG genannten Einrichtung ausgeübt worden seien. Ungeachtet dessen könnten diese Tätigkeiten nicht als eine überwiegende pflegerische Tätigkeit im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes angesehen werden.
Erneut bleibe festzuhalten, dass auch Räumlichkeiten des Kompanie-Gefechtsstandes der Assistenz-Kompanie („Kp.Gefechtsstand der ASS Kp.“) nicht zu den taxativ aufgezählten Einrichtungen des § 100 Abs. 3 Z2 GehG zählten. Da der Bedienstete hinsichtlich seiner Tätigkeiten während dieses Assistenzeinsatzes vom 19.03 2019 bis 27.06.2019 die analoge Ausführung der Tätigkeiten des Assistenzeinsatzes in XXXX bestätigt, werde auf das oben Angeführte verwiesen.Erneut bleibe festzuhalten, dass auch Räumlichkeiten des Kompanie-Gefechtsstandes der Assistenz-Kompanie („Kp.Gefechtsstand der ASS Kp.“) nicht zu den taxativ aufgezählten Einrichtungen des Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG zählten. Da der Bedienstete hinsichtlich seiner Tätigkeiten während dieses Assistenzeinsatzes vom 19.03 2019 bis 27.06.2019 die analoge Ausführung der Tätigkeiten des Assistenzeinsatzes in römisch 40 bestätigt, werde auf das oben Angeführte verwiesen.
Zur Gegenüberstellung der Laufbahnbilder des diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers (DGKP) zu dem des Notfallsanitäters werde bemerkt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso diese Tatsachen aufeinander einwirken sollten und inwiefern dies die Tatsache ändere, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Einrichtung des § 100 Abs. 3 Z2 GehG seinen Dienst versehen und aufgrund dieser Dislozierung keinen Anspruch auf die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen habe. Dass während der Assistenzeinsätze des Bediensteten an seiner Dienststelle KdoAAB7 kein Notfallsanitäter-Unteroffizier eingeteilt gewesen sei, habe keine Auswirkung auf das Gebühren bzw. Nicht-Gebühren der Zulagen und Nebengebühren während der Assistenzeinsätze des Beschwerdeführers.Zur Gegenüberstellung der Laufbahnbilder des diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers (DGKP) zu dem des Notfallsanitäters werde bemerkt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso diese Tatsachen aufeinander einwirken sollten und inwiefern dies die Tatsache ändere, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Einrichtung des Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG seinen Dienst versehen und aufgrund dieser Dislozierung keinen Anspruch auf die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen habe. Dass während der Assistenzeinsätze des Bediensteten an seiner Dienststelle KdoAAB7 kein Notfallsanitäter-Unteroffizier eingeteilt gewesen sei, habe keine Auswirkung auf das Gebühren bzw. Nicht-Gebühren der Zulagen und Nebengebühren während der Assistenzeinsätze des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass er „zu den Einsätzen gemäß Kp. Befehl eingeteilt wurde und […] somit eine Schlechterstellung und ein finanzieller Nachteil daraus erwachsen ist“ werde festgehalten, dass regelmäßig Sanitätsunteroffiziere, die in einer Einrichtung iSd § 100 Abs. 3 Z2 GehG ihren Dienst versehen, zu Assistenzeinsätzen eingeteilt wurden, in denen sie keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten in einer in § 100 Abs. 3 Z2 GehG angeführten Einrichtung ausübten. In der Folge würden ihnen die Zulagen und Nebengebühren, welche sie für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst beziehen, für den Zeitraum des Assistenzeinsatzes eingestellt. Daran ändere auch die unrichtige Auskunft des Obst Arzt XXXX nichts. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass er „zu den Einsätzen gemäß Kp. Befehl eingeteilt wurde und […] somit eine Schlechterstellung und ein finanzieller Nachteil daraus erwachsen ist“ werde festgehalten, dass regelmäßig Sanitätsunteroffiziere, die in einer Einrichtung iSd Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG ihren Dienst versehen, zu Assistenzeinsätzen eingeteilt wurden, in denen sie keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten in einer in Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG angeführten Einrichtung ausübten. In der Folge würden ihnen die Zulagen und Nebengebühren, welche sie für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst beziehen, für den Zeitraum des Assistenzeinsatzes eingestellt. Daran ändere auch die unrichtige Auskunft des Obst Arzt römisch 40 nichts.
Der Beschwerdeführer bringe vor die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig erhalten zu haben und begründe dies damit, dass er „alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die [er] als Notfallsanitäter und DGKP erlernt habe, im Einsatz anwenden konnte“. Dem bleibe entgegen zu halten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten nicht als eine überwiegende pflegerische Tätigkeit im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes angesehen werden könnten, sowie auch die Bejahung einer solchen nichts an der Tatsache ändern würde, dass diese nicht in einer Einrichtung iSd § 100 Abs. 3 Z2 GehG ausgeübt worden seien und ihm deshalb die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen während seiner Assistenzeinsätze nicht gebührten.Der Beschwerdeführer bringe vor die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig erhalten zu haben und begründe dies damit, dass er „alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die [er] als Notfallsanitäter und DGKP erlernt habe, im Einsatz anwenden konnte“. Dem bleibe entgegen zu halten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten nicht als eine überwiegende pflegerische Tätigkeit im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes angesehen werden könnten, sowie auch die Bejahung einer solchen nichts an der Tatsache ändern würde, dass diese nicht in einer Einrichtung iSd Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG ausgeübt worden seien und ihm deshalb die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen während seiner Assistenzeinsätze nicht gebührten.
Er bringe vor, dass es für ihn „als SanUO“, aufgrund der komplexen Gestaltung seiner Gehaltszettel, nicht nachvollziehbar gewesen sei, ob und wie viel ihm in diesen Zeiträumen zu viel angewiesen wurde. Hierzu sei auf die Bezugszettel („Monatsabrechnungen“) des Beschwerdeführers der Monate 08/2017, 10/2017 (Einsatzzulage 08/2017), 09/2017, 11/2017 (Einsatzzulage 09/2017), 04/2019, 06/2019 (Einsatzzulage 04/2019), 05/2019, 07/2019 (Einsatzzulage 05/2019), 06/2019 und 08/2019 (Einsatzzulage 06/2019) zu verweisen. Aus diesen taxativ angeführten Monatsabrechnungen seien die zu Unrecht empfangenen Leistungen eindeutig ablesbar. Wie unschwer erkennbar, seien die Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst und die Einsatzzulage gem. § 1 EZG für ein und dieselben Monate (08/2017, 09/2017, 04/2019, 05/2019, 06/2019) zur Auszahlung gebracht worden. Bei den angeführten Beträgen handle es sich auch nicht um unwesentliche Beträge, die leicht übersehen werden könnten.Er bringe vor, dass es für ihn „als SanUO“, aufgrund der komplexen Gestaltung seiner Gehaltszettel, nicht nachvollziehbar gewesen sei, ob und wie viel ihm in diesen Zeiträumen zu viel angewiesen wurde. Hierzu sei auf die Bezugszettel („Monatsabrechnungen“) des Beschwerdeführers der Monate 08 aus 2017,, 10 aus 2017, (Einsatzzulage 08 aus 2017,), 09 aus 2017,, 11 aus 2017, (Einsatzzulage 09 aus 2017,), 04 aus 2019,, 06 aus 2019, (Einsatzzulage 04 aus 2019,), 05 aus 2019,, 07 aus 2019, (Einsatzzulage 05 aus 2019,), 06 aus 2019, und 08 aus 2019, (Einsatzzulage 06 aus 2019,) zu verweisen. Aus diesen taxativ angeführten Monatsabrechnungen seien die zu Unrecht empfangenen Leistungen eindeutig ablesbar. Wie unschwer erkennbar, seien die Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst und die Einsatzzulage gem. Paragraph eins, EZG für ein und dieselben Monate (08 aus 2017,, 09 aus 2017,, 04 aus 2019,, 05 aus 2019,, 06 aus 2019,) zur Auszahlung gebracht worden. Bei den angeführten Beträgen handle es sich auch nicht um unwesentliche Beträge, die leicht übersehen werden könnten.
Im vorliegenden Fall sei klar, dass die Ergänzungszulage (in diesem Fall auf K4) gem. § 100 GehG nur dann gebühre, wenn die gemäß Abs. 3 leg. cit. anspruchsbegründenden Tätigkeiten in einer der unter der Ziffer 2 leg. cit. taxativ aufgezählten Einrichtung ausgeübt würden. Auch die unrichtige Auskunft des Obst Arzt XXXX ändere nichts daran, dass es für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, dass ihm die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen nicht zusätzlich zur Einsatzzulage nach § 1 EZG und während der Dislozierung in eine Einrichtung, die offenkundig erkennbar keine Einrichtung iSd § 100 Abs. 3 Z2 GehG sei, gebührten. Der § 100 GehG sei keine besonders komplex formulierte Norm; es ist objektiv für jeden erkennbar, dass in Absatz 3 Z1 und Z2 die „anspruchsbegründenden Tätigkeiten“ abschließend aufgezählt sind. Im vorliegenden Fall sei klar, dass die Ergänzungszulage (in diesem Fall auf K4) gem. Paragraph 100, GehG nur dann gebühre, wenn die gemäß Absatz 3, leg. cit. anspruchsbegründenden Tätigkeiten in einer der unter der Ziffer 2 leg. cit. taxativ aufgezählten Einrichtung ausgeübt würden. Auch die unrichtige Auskunft des Obst Arzt römisch 40 ändere nichts daran, dass es für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, dass ihm die gegenständlichen Nebengebühren und Zulagen nicht zusätzlich zur Einsatzzulage nach Paragraph eins, EZG und während der Dislozierung in eine Einrichtung, die offenkundig erkennbar keine Einrichtung iSd Paragraph 100, Absatz 3, Z2 GehG sei, gebührten. Der Paragraph 100, GehG sei keine besonders komplex formulierte Norm; es ist objektiv für jeden erkennbar, dass in Absatz 3 Z1 und Z2 die „anspruchsbegründenden Tätigkeiten“ abschließend aufgezählt sind.
Für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 seien während der Monate August und September zusätzlich zur Einsatzzulage nach § 1 EZG (Lohnart 2589) auch die Zulagen und Nebengebühren für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst zur Auszahlung gebracht worden. Dasselbe gelte für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 19.03.2019 bis 27.06.2019 für die Monate April, Mai und Juni.Für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 25.07.2017 bis 28.09.2017 seien während der Monate August und September zusätzlich zur Einsatzzulage nach Paragraph eins, EZG (Lohnart 2589) auch die Zulagen und Nebengebühren für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst zur Auszahlung gebracht worden. Dasselbe gelte für den Assistenzeinsatz im Zeitraum von 19.03.2019 bis 27.06.2019 für die Monate April, Mai und Juni.
Zum Zeitpunkt des Bezuges des Übergenusses sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen über das Employee Self Service (ESS) jederzeit Einblick in seine Bezugsunterlagen (Monatsabrechnung) zu nehmen. Mit der entsprechenden Aufmerksamkeit hätte er feststellen können, dass ihm mit Bezug 10/2017 die Einsatzzulage gem. § 1 EZG für den Monat 08/2017 und gemäß Monatsbezug 08/2017 die Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst ebenfalls für den Monat 08/2017 ausbezahlt worden seien – usw. für alle oben angeführten Monate. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Bezüge haben müssen.Zum Zeitpunkt des Bezuges des Übergenusses sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen über das Employee Self Service (ESS) jederzeit Einblick in seine Bezugsunterlagen (Monatsabrechnung) zu nehmen. Mit der entsprechenden Aufmerksamkeit hätte er feststellen können, dass ihm mit Bezug 10 aus 2017, die Einsatzzulage gem. Paragraph eins, EZG für den Monat 08 aus 2017, und gemäß Monatsbezug 08 aus 2017, die Nebengebühren und Zulagen für die Verwendung als Sanitätsunteroffizier im Krankenpflegedienst ebenfalls für den Monat 08 aus 2017, ausbezahlt worden seien – usw. für alle oben angeführten Monate. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Bezüge haben müssen.
I.8. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert hiezu Stellung zu nehmen, gab aber keine Äußerung ab.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert hiezu Stellung zu nehmen, gab aber keine Äußerung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.01.2021 als Berufsunteroffizier, Verwendungsgruppe MBUO1, beim Militärkommando Steiermark auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 „SanUO“ in Verwendung. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.01.2021 als Berufsunteroffizier, Verwendungsgruppe MBUO1, beim Militärkommando Steiermark auf dem Arbeitsplatz PosNr. 206 „SanUO“ in Verwendung.
Davor versah er seinen Dienst (seit 01.07.2017) beim XXXX auf dem Arbeitsplatz PosNr. 333 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation, entspricht § 100 Abs. 3 Z 2 GehG „Sanitätszug der Stabskompanie“) der XXXX . Für diese einschlägige Verwendung als „SanUO“ im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer folgende Nebengebühren und Zulagen:Davor versah er seinen Dienst (seit 01.07.2017) beim römisch 40 auf dem Arbeitsplatz PosNr. 333 als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation, entspricht Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG „Sanitätszug der Stabskompanie“) der römisch 40 . Für diese einschlägige Verwendung als „SanUO“ im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer folgende Nebengebühren und Zulagen:
• Ergänzungszulage auf K4 gem. § 100 GehG,• Ergänzungszulage auf K4 gem. Paragraph 100, GehG,
• Pflegedienstzulage gem. § 123 Abs. 2 Z3 lit. B GehG,• Pflegedienstzulage gem. Paragraph 123, Absatz 2, Z3 lit. B GehG,
• Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. § 112 GehG und• Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. Paragraph 112, GehG und
• Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG.• Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG.
Während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der Steiermark, ehemalige XXXX , in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Dabei hattbe er unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:Während des Assistenzeinsatzes vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der Steiermark, ehemalige römisch 40 , in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Dabei hattbe er unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:
• Zusammenarbeit mit der Truppenärztlichen Station,
• Facharztfahrten,
• Impferhebungen,
• SanReal (Eintritt eines realen San-Vorfalles – tatsächliche San-Versorgung),
• Hygieneüberprüfungen.
Während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand 2. Assistenzkompanie/ XXXX , im Gebäude der Betriebsstaffel, in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig gewesen. Er hatte unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:Während des Assistenzeinsatzes vom 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand 2. Assistenzkompanie/ römisch 40 , im Gebäude der Betriebsstaffel, in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig gewesen. Er hatte unter anderem folgende Aufgaben zu besorgen:
• Zusammenarbeit mit der Truppenärztlichen Station,
• Facharztfahrten,
• Impferhebungen,
• SanReal (Eintritt eines realen San-Vorfalles – tatsächliche San-Versorgung),
• Hygieneüberprüfungen
Hierfür bezog er eine Einsatzzulage gem. Einsatzzulagengesetz (EZG). Daneben bezog er während obiger Assistenzeinsätze nachstehend angeführte Zulagen bzw. Nebengebühren im Ausmaß von insgesamt € 4578,43:
? Ergänzungszulage auf K4 gem. § 100 GehG? Ergänzungszulage auf K4 gem. Paragraph 100, GehG
? Pflegedienstzulage gem. § 123 Abs. 2 Z3 lit b GehG? Pflegedienstzulage gem. Paragraph 123, Absatz 2, Z3 Litera b, GehG
? Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. § 112 GehG? Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. Paragraph 112, GehG
? Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG.? Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG.
Der Einbehalt bzw. die Rückforderung des aushaftenden Übergenusses von insgesamt € 4.578,43 erfolgte mit dem Monatsbezug September 2020.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass sich die betragsmäßige Höhe - vom Beschwerdeführer unbestritten - des Übergenusses aus der von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellung über die monatlich vom Beschwerdeführer empfangenen Zahlungen ergibt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
§§ 13a, 19a iVm § 15 Abs. 2, 100, 112 und 123 GehG sowie § 1 EZG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraphen 13 a, 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, 100, 112 und 123 GehG sowie Paragraph eins, EZG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
[...]
§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind
[…]
8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
[…]
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
[…]
Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.Paragraph 100, (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,1. beim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.(6) Der im Absatz eins, angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 112,
(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) der im Absatz eins, angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
(8) § 12a ist sinngemäß anzuwenden.(8) Paragraph 12 a, ist sinngemäß anzuwenden.
Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes
§ 112. (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:Paragraph 112, (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:
Euro
In den Verwendungsgruppen
179,2
203,9
In den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe
K1 und K2
1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)
4 (2. Jahr 7. Monat)
K 3 und K 4
1 bis 6 (6. Monat)
6 (7. Monat)
K 5 und K 6
1 bis 6 (1. Jahr)
6 (2. Jahr)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002).Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,).
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.(3) Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten(4) Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Absatz 3 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, 2, oder 3 gilt.
Pflegedienstzulage
§ 123. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.Paragraph 123, (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 62,6 €,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 163,4 €,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 163,4 €,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 196,0 €.
Anspruch auf Einsatzzulage
§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.Paragraph eins, (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),1. der Nebengebühren nach den Paragraphen 16, 17 bis 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).3. des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.“(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.“
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Gebührlichkeit der verfahrensgegenständlichen Zulagen davon abhängt, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG Dienst versehen hat. Auf den dem Beschwerdeführer bis 31.12.2020 zugewiesenen Arbeitsplatz PosNr. 333 beim Kommando & Stabskompanie / XXXX auf dem als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) der XXXX Kaserne in XXXX , traf dies zweifellos zu. Eine „Truppenambulanz stationär bei Bedarf“ ist einem „Sanitätszug der Stabskompanie“ in Ansehung des § 100 Abs. 3 Z 2 GehG gleichzuhalten. Für diese einschlägige Verwendung als „SanUO“ im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer folgende verfahrensgegenständliche Nebengebühren und Zulagen:Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Gebührlichkeit der verfahrensgegenständlichen Zulagen davon abhängt, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG Dienst versehen hat. Auf den dem Beschwerdeführer bis 31.12.2020 zugewiesenen Arbeitsplatz PosNr. 333 beim Kommando & Stabskompanie / römisch 40 auf dem als Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Truppenärztlichen Ambulanz „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) der römisch 40 Kaserne in römisch 40 , traf dies zweifellos zu. Eine „Truppenambulanz stationär bei Bedarf“ ist einem „Sanitätszug der Stabskompanie“ in Ansehung des Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG gleichzuhalten. Für diese einschlägige Verwendung als „SanUO“ im Krankenpflegedienst bezog der Beschwerdeführer folgende verfahrensgegenständliche Nebengebühren und Zulagen:
• Ergänzungszulage auf K4 gem. § 100 GehG,• Ergänzungszulage auf K4 gem. Paragraph 100, GehG,
• Pflegedienstzulage gem. § 123 Abs. 2 Z3 lit. B GehG,• Pflegedienstzulage gem. Paragraph 123, Absatz 2, Z3 lit. B GehG,
• Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. § 112 GehG und• Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gem. Paragraph 112, GehG und
• Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG.• Nebengebühr für Bedienstete der Sanitätsdienste – pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienst-Zulage) gem. Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG.
Ebenso unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.07.2017 bis 28.09.2017 und von 19.03.2019 bis 27.06.2019 jeweils länger als einen Monat im Assistenzeinsatz befand und seinen Dienst somit nicht in der Sanitätseinrichtung „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) des AAB7 in der XXXX Kaserne versah. Hierfür bezog er eine Einsatzzulage gem. Einsatzzulagengesetz (EZG).Ebenso unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.07.2017 bis 28.09.2017 und von 19.03.2019 bis 27.06.2019 jeweils länger als einen Monat im Assistenzeinsatz befand und seinen Dienst somit nicht in der Sanitätseinrichtung „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf – mit Bettenstation) des AAB7 in der römisch 40 Kaserne versah. Hierfür bezog er eine Einsatzzulage gem. Einsatzzulagengesetz (EZG).
Während der Assistenzeinsätze vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der ehemaligen XXXX bzw. 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand XXXX , in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Dabei hatte er im Wesentlichen folgende Aufgaben zu besorgen:Während der Assistenzeinsätze vom 25.07.2017 – 28.09.2017 in der ehemaligen römisch 40 bzw. 19.03.2019 – 27.06.2019 im Burgenland, am Kompanie-Gefechtsstand römisch 40 , in der Funktion als „SanUO“ war er für die sanitätsdienstliche Truppenbetreuung der eingesetzten Assistenzkräfte zuständig. Dabei hatte er im Wesentlichen folgende Aufgaben zu besorgen:
• Zusammenarbeit mit der Truppenärztlichen Station,
• Facharztfahrten,
• Impferhebungen,
• SanReal (Eintritt eines realen San-Vorfalles – tatsächliche San-Versorgung),
• Hygieneüberprüfungen.
Es liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeiten in keinster Weise mit der Tätigkeit in einem Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission verglichen werden können. In diesem Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung seiner Tätigkeiten während des Assistenzeinsatzes nichts, weil dadurch nur die oben angeführte Aufzählung etwas detaillierter dargestellt wird und keinesfalls eine Dienstversehung in einer Einrichtung gemäß § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG gegeben war. Es liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeiten in keinster Weise mit der Tätigkeit in einem Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission verglichen werden können. In diesem Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung seiner Tätigkeiten während des Assistenzeinsatzes nichts, weil dadurch nur die oben angeführte Aufzählung etwas detaillierter dargestellt wird und keinesfalls eine Dienstversehung in einer Einrichtung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG gegeben war.
Mangels einer entsprechenden Pflegetätigkeit war jedenfalls auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Vergütung gemäß § 112 GehG und eine Pflegedienstzulage gemäß § 123 Gehaltsgesetz für die Dauer des Assistenzdienstes ausgeschlossen.Mangels einer entsprechenden Pflegetätigkeit war jedenfalls auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Vergütung gemäß Paragraph 112, GehG und eine Pflegedienstzulage gemäß Paragraph 123, Gehaltsgesetz für die Dauer des Assistenzdienstes ausgeschlossen.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet die verfahrensgegenständlichen Zahlungen im guten Glauben empfangen zu haben ist dem entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.03.2002, GZ. 98/12/0199).Soweit der Beschwerdeführer einwendet die verfahrensgegenständlichen Zahlungen im guten Glauben empfangen zu haben ist dem entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche VwGH, 13.03.2002, GZ. 98/12/0199).
Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Wie die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, ist der Gebührlichkeit der verfahrensgegenständlichen Zahlungen an die Tätigkeit in einer Einrichtung gemäß § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG geknüpft. Schon die davon deutlich unterschiedliche Tätigkeit des Beschwerdeführers während des Assistenzeinsatzes hätte beim Beschwerdeführer Zweifel an der unveränderten Fortführung der Auszahlung der verfahrensgegenständlichen Nebengebühren hervorrufen müssen. Jeder Beamte kann über das Employee-Self-Service jederzeit seine monatlichen Gehaltsabrechnungen einsehen. Aus diesen sind die jeweils aktuellen Zahlungen ersichtlich. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer daher jederzeit erkennen können, dass er während des Assistenzeinsatzes Nebengebühren bezogen hat, deren Gebührlichkeit an die Tätigkeit in einer Einrichtung gemäß § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG geknüpft waren. Darüber hinaus hätte er jederzeit erkennen können dass er eine Einsatzzulage gemäß § 1 EZG bezogen hat, die in seinem Fall die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG ausgeschlossen hat. Auch ohne Expertenwissen auf dem Gebiet der Lohnverrechnung hätten dem Beschwerdeführer daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen kommen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Wie die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, ist der Gebührlichkeit der verfahrensgegenständlichen Zahlungen an die Tätigkeit in einer Einrichtung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG geknüpft. Schon die davon deutlich unterschiedliche Tätigkeit des Beschwerdeführers während des Assistenzeinsatzes hätte beim Beschwerdeführer Zweifel an der unveränderten Fortführung der Auszahlung der verfahrensgegenständlichen Nebengebühren hervorrufen müssen. Jeder Beamte kann über das Employee-Self-Service jederzeit seine monatlichen Gehaltsabrechnungen einsehen. Aus diesen sind die jeweils aktuellen Zahlungen ersichtlich. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer daher jederzeit erkennen können, dass er während des Assistenzeinsatzes Nebengebühren bezogen hat, deren Gebührlichkeit an die Tätigkeit in einer Einrichtung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG geknüpft waren. Darüber hinaus hätte er jederzeit erkennen können dass er eine Einsatzzulage gemäß Paragraph eins, EZG bezogen hat, die in seinem Fall die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG ausgeschlossen hat. Auch ohne Expertenwissen auf dem Gebiet der Lohnverrechnung hätten dem Beschwerdeführer daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen kommen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 13a Abs. 1, GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 13 a, Absatz eins,, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofs erscheinen die hier maßgebliche Fragen, inwieweit auf Seiten des Beschwerdeführers beim Empfang der verfahrensgegenständlichen Geldleistungen guter Glaube vorhanden war eindeutig geklärt.
Schlagworte
Gutgläubigkeit Krankenpflegedienst Militär öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Übergenuss ZulagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2240342.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021