TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W255 2240729-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AMFG §45a
ArbVG §109
ArbVG §97 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
  1. AMFG § 45a heute
  2. AMFG § 45a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. AMFG § 45a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  4. AMFG § 45a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  5. AMFG § 45a gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AMFG § 45a gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2240729-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.03.2021, GZ LGSW/SfU/065/2021/75, betreffend den Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der Frist von 30 Tagen gemäß § 45a Abs. 8 AMFG, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 05.05.2021 und 18.06.2021, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.03.2021, GZ LGSW/SfU/065/2021/75, betreffend den Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der Frist von 30 Tagen gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 05.05.2021 und 18.06.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die XXXX (im Folgenden: BF) übermittelte dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 09.03.2021 eine Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) über die beabsichtigte Auflösung von 70 Dienstverhältnissen innerhalb von 30 Tagen.1.1. Die römisch 40 (im Folgenden: BF) übermittelte dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 09.03.2021 eine Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) über die beabsichtigte Auflösung von 70 Dienstverhältnissen innerhalb von 30 Tagen.

1.2.    Am 10.03.2021 übermittelte die BF dem AMS einen Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG und begehrte damit, die Landesgeschäftsstelle des AMS möge die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung der 70 betroffenen Mitarbeiter vor Ablauf von 30 Tagen ab Ausspruch der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: „Wir beantragen eine Fristverkürzung, da wir 30 Tage Wartezeit nicht einhalten können. Wir sind gerade dabei zumindest im 2-Schichtbetrieb weiterzuarbeiten, wissen aber selbst da nicht, wie lange das möglich ist.“1.2. Am 10.03.2021 übermittelte die BF dem AMS einen Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG und begehrte damit, die Landesgeschäftsstelle des AMS möge die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung der 70 betroffenen Mitarbeiter vor Ablauf von 30 Tagen ab Ausspruch der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: „Wir beantragen eine Fristverkürzung, da wir 30 Tage Wartezeit nicht einhalten können. Wir sind gerade dabei zumindest im 2-Schichtbetrieb weiterzuarbeiten, wissen aber selbst da nicht, wie lange das möglich ist.“

1.3.    Mit Bescheid des AMS vom 11.03.2021, GZ LGSW/SfU/065/2021/75, wurde festgestellt, dass dem Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG die Zustimmung nicht erteilt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass die erste Kündigung daher frühestens mit 10.04.2021, somit 30 Tage nach Einlangen der Anzeige gemäß § 45a AMFG ausgesprochen werden dürfe, wobei der Tag des Einlangens für die Berechnung der 30-Tages-Frist nicht herangezogen werde.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 11.03.2021, GZ LGSW/SfU/065/2021/75, wurde festgestellt, dass dem Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG die Zustimmung nicht erteilt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass die erste Kündigung daher frühestens mit 10.04.2021, somit 30 Tage nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, AMFG ausgesprochen werden dürfe, wobei der Tag des Einlangens für die Berechnung der 30-Tages-Frist nicht herangezogen werde.

1.4.    Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und begründete dies wie folgt: Die BF überlasse Arbeitskräfte an die XXXX . Bis zum 02.03.2021 seien 142 Arbeitnehmer der BF bei der XXXX in der Produktion und Verpackung von FFP2-Masken beschäftigt gewesen, 133 Vollzeit und 9 geringfügig. Die Arbeiten wären im Dreischichtbetrieb, sieben Tage die Woche, erfolgt. Infolge des auch in den Medien bekannt gewordenen Skandals der XXXX sowie Meldungen, dass die Großabnehmer der XXXX die Aufträge storniert hätten bzw. stornieren würden, und FFP2-Masken infolge des angeblichen Mangels zurückschicken und Schadenersatzforderungen geltend machen würden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen, dass der Produktionsbetrieb und auch die Zahlungen unverzüglich eingestellt würden. Die Möglichkeit einer Weiterführung des Betriebes sei daher außerordentlich fraglich gewesen und sei es immer noch, somit auch die weitere Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der XXXX und der BF. Die BF habe ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr damit rechnen können, dass Zahlungen gemäß der Vereinbarung einlangen würden und es sei unter Umständen auch damit zu rechnen gewesen bzw. zu rechnen, dass die XXXX insolvent werden würde. Bei einer weiteren Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse wäre die BF allenfalls wegen Insolvenzverschleppung haftbar geworden. Es wäre auch eine persönliche Haftung gemäß den Bestimmungen des ASVG bzw. der BAO entstanden, wenn nicht alle Maßnahmen getroffen worden wären, um die Anzahl der Mitarbeiter abzubauen. 1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und begründete dies wie folgt: Die BF überlasse Arbeitskräfte an die römisch 40 . Bis zum 02.03.2021 seien 142 Arbeitnehmer der BF bei der römisch 40 in der Produktion und Verpackung von FFP2-Masken beschäftigt gewesen, 133 Vollzeit und 9 geringfügig. Die Arbeiten wären im Dreischichtbetrieb, sieben Tage die Woche, erfolgt. Infolge des auch in den Medien bekannt gewordenen Skandals der römisch 40 sowie Meldungen, dass die Großabnehmer der römisch 40 die Aufträge storniert hätten bzw. stornieren würden, und FFP2-Masken infolge des angeblichen Mangels zurückschicken und Schadenersatzforderungen geltend machen würden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen, dass der Produktionsbetrieb und auch die Zahlungen unverzüglich eingestellt würden. Die Möglichkeit einer Weiterführung des Betriebes sei daher außerordentlich fraglich gewesen und sei es immer noch, somit auch die weitere Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der römisch 40 und der BF. Die BF habe ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr damit rechnen können, dass Zahlungen gemäß der Vereinbarung einlangen würden und es sei unter Umständen auch damit zu rechnen gewesen bzw. zu rechnen, dass die römisch 40 insolvent werden würde. Bei einer weiteren Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse wäre die BF allenfalls wegen Insolvenzverschleppung haftbar geworden. Es wäre auch eine persönliche Haftung gemäß den Bestimmungen des ASVG bzw. der BAO entstanden, wenn nicht alle Maßnahmen getroffen worden wären, um die Anzahl der Mitarbeiter abzubauen.

Es hätten somit wichtige wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 45a Abs. 2 AMFG vorgelegen. Aufgrund der plötzlich aufgetretenen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich gewesen, da die Lohnkosten EUR 348.544,61 betragen hätten. Darüber hinaus seien alle zu kündigenden Mitarbeiter erst seit unter drei Monaten bei der BF beschäftigt, dies aufgrund der Veränderung des Bedarfs an FFP2-Masken. Es sei daher auch sämtlichen Mitarbeitern bewusst gewesen, dass die Beschäftigtenzahl mit der Reduktion des Bedarfs auch wieder reduziert würde. Es sei lediglich unvorhersehbar gewesen, dass es so kurzfristig zu einer solchen drastischen Reduzierung kommen würde. Die Anzeige sei daher ehestmöglich erstattet worden. Es hätten somit wichtige wirtschaftliche Gründe im Sinne des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG vorgelegen. Aufgrund der plötzlich aufgetretenen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich gewesen, da die Lohnkosten EUR 348.544,61 betragen hätten. Darüber hinaus seien alle zu kündigenden Mitarbeiter erst seit unter drei Monaten bei der BF beschäftigt, dies aufgrund der Veränderung des Bedarfs an FFP2-Masken. Es sei daher auch sämtlichen Mitarbeitern bewusst gewesen, dass die Beschäftigtenzahl mit der Reduktion des Bedarfs auch wieder reduziert würde. Es sei lediglich unvorhersehbar gewesen, dass es so kurzfristig zu einer solchen drastischen Reduzierung kommen würde. Die Anzeige sei daher ehestmöglich erstattet worden.

Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, drei näher genannte Zeugen laden und der Beschwerde stattgeben.

1.5.    Am 24.03.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und seitens des AMS ausgeführt, dass es sich bei der BF um einen Arbeitskräfteüberlasser handle, bei welchem die Grundidee die Überbrückung von Spitzenauslastungszeiten und/oder personelle Engpässe mit Leihpersonal, ohne die Einstellung von zusätzlichem eigenen Personal mit alle den zugehörigen Risiken und Verpflichtungen sei. Dies dürfe nicht dazu führen, das Risiko der nur vorübergehenden Beschäftigungsmöglichkeit vollständig auf die überlassenen Arbeitskräfte auszulagern und durch verkürzte Kündigungsfristen die Ansprüche dieses überlassenen Personals zu schmälern. Überbrückungszeiten von Auftrag zu Auftrag seien in der Branche der Personalüberlassung keine Besonderheit, dafür gebe es im Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung die sogenannte „Stehzeiten“-Regelung, damit bestehe ein Entgeltanspruch auch für Zeiten der nicht vollständigen Auslastung sowie für Zeiten einer nicht erfolgten Beschäftigung durch den Überlasser. Aus diesen Gründen sei es der BF zumutbar gewesen, die Frist von 30 Tagen einzuhalten.

1.6.    Mit Schreiben vom 13.04.2021 wurde die BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden Dokumente zu übermitteln:

?        Vertrag zwischen der BF und der XXXX ; ? Vertrag zwischen der BF und der römisch 40 ;

?        Liste der in Zusammenhang mit dem Antrag nach § 45a Abs. 8 AMFG betroffenen Mitarbeiter der BF, samt Eintritts- und Beendigungsdatum; ? Liste der in Zusammenhang mit dem Antrag nach Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG betroffenen Mitarbeiter der BF, samt Eintritts- und Beendigungsdatum;

?        5 ausgewählte Arbeitsverträge von Mitarbeitern der BF, die an die XXXX überlassen wurden und die von der Kündigung in Zusammenhang mit dem Antrag nach § 45a Abs. 8 AMFG betroffen sind; ? 5 ausgewählte Arbeitsverträge von Mitarbeitern der BF, die an die römisch 40 überlassen wurden und die von der Kündigung in Zusammenhang mit dem Antrag nach Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG betroffen sind;

?        Nachweis der Behauptung, die Lohnkosten der betroffenen Mitarbeiter der BF hätten EUR 348.544,61 betragen.

Weiters wurde die BF aufgefordert, zu konkretisieren, in welchem Verhältnis die in der Beschwerde beantragten Zeugen zur BF stehen und aus welchem Grund diese Zeugen Wahrnehmungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt haben.

1.7.    Mit Schreiben vom 21.04.2021 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden Dokumente:

?        Jahres-Dienstgeber-Gesamtkostenauswertung der BF vom Februar 2021;

?        Rahmenvertrag zwischen der BF und der XXXX vom Jänner 2021;? Rahmenvertrag zwischen der BF und der römisch 40 vom Jänner 2021;

?        E-Mail von Ing. XXXX von der XXXX , vom 06.03.2021, an XXXX , Mitarbeiter der BF;? E-Mail von Ing. römisch 40 von der römisch 40 , vom 06.03.2021, an römisch 40 , Mitarbeiter der BF;

?        5 ausgewählte Dienstzettel von Mitarbeitern der BF, die an die XXXX überlassen wurden und die von der Kündigung in Zusammenhang mit dem Antrag nach § 45a Abs. 8 AMFG betroffen sind; ? 5 ausgewählte Dienstzettel von Mitarbeitern der BF, die an die römisch 40 überlassen wurden und die von der Kündigung in Zusammenhang mit dem Antrag nach Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG betroffen sind;

?        Liste von 56 Mitarbeitern („Arbeitskräfteüberlassung XXXX “)? Liste von 56 Mitarbeitern („Arbeitskräfteüberlassung römisch 40 “)

Weiters wurde mitgeteilt, dass die praktische und organisatorische Abwicklung der An- und Abmeldung von Dienstnehmern, der Verrechnung der Löhne und Gehälter, etc. bei der BF fast ausschließlich durch XXXX erfolgt sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass die praktische und organisatorische Abwicklung der An- und Abmeldung von Dienstnehmern, der Verrechnung der Löhne und Gehälter, etc. bei der BF fast ausschließlich durch römisch 40 erfolgt sei.

1.8.    Am 05.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer informierten Vertreterin der BF (Mag. XXXX ), dem Rechtsvertreter der BF sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden Mag. XXXX als informierte Vertreterin der BF sowie der Zeuge XXXX , ehemaliger Vertriebsleiter der BF, einvernommen. Drei weitere geladene Zeugen blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. 1.8. Am 05.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer informierten Vertreterin der BF (Mag. römisch 40 ), dem Rechtsvertreter der BF sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden Mag. römisch 40 als informierte Vertreterin der BF sowie der Zeuge römisch 40 , ehemaliger Vertriebsleiter der BF, einvernommen. Drei weitere geladene Zeugen blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.

1.9.    Mit Schreiben vom 07.05.2021 wurde die XXXX aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Liste aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten zu übermitteln. Mit separaten Schreiben vom selben Tag wurden die Arbeiterkammer und das zuständige Arbeitsinspektorat aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob die BF das Arbeitsinspektorat bzw. die Arbeiterkammer im Zeitraum 01.01.2020 bis 01.05.2021 gemäß § 57 ArbVG über Wahlergebnisse von Betriebsratswahlen informiert hat und die Adressaten ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht gegebenenfalls entsprechende Dokumente zu übermitteln.1.9. Mit Schreiben vom 07.05.2021 wurde die römisch 40 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Liste aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten zu übermitteln. Mit separaten Schreiben vom selben Tag wurden die Arbeiterkammer und das zuständige Arbeitsinspektorat aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob die BF das Arbeitsinspektorat bzw. die Arbeiterkammer im Zeitraum 01.01.2020 bis 01.05.2021 gemäß Paragraph 57, ArbVG über Wahlergebnisse von Betriebsratswahlen informiert hat und die Adressaten ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht gegebenenfalls entsprechende Dokumente zu übermitteln.

1.10.   Mit Schreiben vom 11.05.2021 teilte das zuständige Arbeitsinspektorat dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass beim zuständigen Arbeitsinspektorat keine Wahlergebnisse von Betriebsratswahlen betreffend die BF aufliegen.

1.11.   Am 12.05.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht von der XXXX übermittelte Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten ein.1.11. Am 12.05.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 übermittelte Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten ein.

1.12.   Mit Schreiben vom 17.05.2021 teilte die Arbeiterkammer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es bei der Arbeiterkammer keine Informationen betreffend einen Betriebsrat der BF gebe und auch kein Wahlergebnis bzw. Wahlprotokoll vorliege.

1.13.   Am 18.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende, von der XXXX übermittelte Liste von Mitarbeitern der BF, samt Anführung des Beendigungsgrundes ein, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 ihr Dienstverhältnis mit der BF beendet haben. 1.13. Am 18.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende, von der römisch 40 übermittelte Liste von Mitarbeitern der BF, samt Anführung des Beendigungsgrundes ein, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 ihr Dienstverhältnis mit der BF beendet haben.

1.14.   Mit Schreiben vom 07.06.2021 brachte die BF vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für 18.06.2021 beabsichtigte, fortgesetzte Verhandlung samt Einvernahme der Geschäftsführerin sowie eines Mitglieds des Vorstandes sowie von ehemaligen Mitarbeitern der BF, die von der Kündigung und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffen seien, nicht zielführend sei und gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG verstoße. Von der der Geschäftsführerin, dem Mitglied des Vorstandes sowie von ehemaligen Mitarbeitern der BF, die von der Kündigung und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffen seien, seien keine für das Verfahren wesentlichen Informationen zu erwarten, da diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert waren. „Zeugen vom Hörensagen“ seien auch im Verwaltungsverfahren nicht gestattet, sodass die Einvernahme der geplanten Zeugen keinerlei Gewinn von Erkenntnis mit sich bringe. Es werde auf die Einvernahme all dieser Zeugen verzichtet, da diese Personen nichts Genaueres über den Sachverhalt aussagen können würden. Die Zeugin bzw. informierte Vertreterin der BF, XXXX , habe die gesamte Angelegenheit bearbeitet. 1.14. Mit Schreiben vom 07.06.2021 brachte die BF vor, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für 18.06.2021 beabsichtigte, fortgesetzte Verhandlung samt Einvernahme der Geschäftsführerin sowie eines Mitglieds des Vorstandes sowie von ehemaligen Mitarbeitern der BF, die von der Kündigung und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffen seien, nicht zielführend sei und gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verstoße. Von der der Geschäftsführerin, dem Mitglied des Vorstandes sowie von ehemaligen Mitarbeitern der BF, die von der Kündigung und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffen seien, seien keine für das Verfahren wesentlichen Informationen zu erwarten, da diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert waren. „Zeugen vom Hörensagen“ seien auch im Verwaltungsverfahren nicht gestattet, sodass die Einvernahme der geplanten Zeugen keinerlei Gewinn von Erkenntnis mit sich bringe. Es werde auf die Einvernahme all dieser Zeugen verzichtet, da diese Personen nichts Genaueres über den Sachverhalt aussagen können würden. Die Zeugin bzw. informierte Vertreterin der BF, römisch 40 , habe die gesamte Angelegenheit bearbeitet.

1.15.   Mit Schreiben vom 13.06.2021 brachte die BF vor, dass der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts befangen sei, da er gegen Zeugen, die der Verhandlung vom 05.05.2021 unentschuldigt ferngeblieben seien, Zwangsstrafen verhängt habe.

1.16.   Mit Schreiben vom 17.06.2021 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Bestätigung vom 17.06.2021, laut der beim rechtsfreundlichen Vertreter der BF eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestehe, die mehrstündige Belastungen ausschließe und beantragte die Verschiebung der für 18.06.2021 anberaumten Verhandlung.

1.17.   Am 18.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer informierten Vertreterin der BF ( XXXX ), dem Rechtsvertreter der BF sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX als informierte Vertreterin der BF sowie 12 ehemalige Mitarbeiter der BF als Zeugen einvernommen. 1.17. Am 18.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer informierten Vertreterin der BF ( römisch 40 ), dem Rechtsvertreter der BF sowie eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 als informierte Vertreterin der BF sowie 12 ehemalige Mitarbeiter der BF als Zeugen einvernommen.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2019 als „ XXXX “ gegründet, mit 02.07.2020 im Firmenbuch auf „ XXXX “ geändert und fortgeführt sowie mit 01.04.2021 im Firmenbuch auf „ XXXX “ geändert und fortgeführt. 2.1.1. Die BF wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2019 als „ römisch 40 “ gegründet, mit 02.07.2020 im Firmenbuch auf „ römisch 40 “ geändert und fortgeführt sowie mit 01.04.2021 im Firmenbuch auf „ römisch 40 “ geändert und fortgeführt.

Der Geschäftszweig lautete ab Gesellschaftsgründung zunächst „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)“ und wurde mit 30.04.2021 auf „Handel mit Waren aller Art, Arbeitskräfteüberlassung, Güterbeförderung, Autohandel und Autovermietung“ geändert.

Die BF verfügt seit 30.04.2020 über die Gewerbeberechtigung „Überlassung von Arbeitskräften“.

2.1.2.  Von 12.12.2019 bis 01.04.2021 war XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. Seit 01.04.2021 ist die XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. XXXX ist seit 30.03.2021 Alleingeschäftsführerin der XXXX .2.1.2. Von 12.12.2019 bis 01.04.2021 war römisch 40 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. Seit 01.04.2021 ist die römisch 40 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. römisch 40 ist seit 30.03.2021 Alleingeschäftsführerin der römisch 40 .

2.1.3.   XXXX ist seit 01.09.2020 Angestellte der BF. 2.1.3. römisch 40 ist seit 01.09.2020 Angestellte der BF.

2.1.4.   Die BF war bis September 2020 im Bereich Bauwerksabdichtung tätig.

2.1.5.  Die BF hat seit Gründung der Gesellschaft Arbeitskräfte an zwei verschiedene Unternehmen überlassen, darunter die XXXX . Abgesehen von der Überlassung von Arbeitskräften an die XXXX , hat die BF seit Juli oder August 2020 insgesamt 7-8 Mitarbeiter an ein Security-Unternehmen überlassen. 2.1.5. Die BF hat seit Gründung der Gesellschaft Arbeitskräfte an zwei verschiedene Unternehmen überlassen, darunter die römisch 40 . Abgesehen von der Überlassung von Arbeitskräften an die römisch 40 , hat die BF seit Juli oder August 2020 insgesamt 7-8 Mitarbeiter an ein Security-Unternehmen überlassen.

Die BF hat ab November 2020 Arbeitskräfte an die XXXX überlassen und die Anzahl der an die XXXX überlassenen Arbeitskräfte sukzessive erhöht. Zeitglich wurde aufgrund dieser Erhöhung der Mitarbeiterstand der BF insgesamt sukzessive erhöht.Die BF hat ab November 2020 Arbeitskräfte an die römisch 40 überlassen und die Anzahl der an die römisch 40 überlassenen Arbeitskräfte sukzessive erhöht. Zeitglich wurde aufgrund dieser Erhöhung der Mitarbeiterstand der BF insgesamt sukzessive erhöht.

Mit Stichtag 01.09.2020 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 26 Personen, davon 18 Arbeiter und 8 Angestellte.

Mit Stichtag 01.10.2020 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 30 Personen, davon 20 Arbeiter und 10 Angestellte.

Mit Stichtag 01.11.2020 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 32 Personen, davon 21 Arbeiter und 11 Angestellte.

Mit Stichtag 01.12.2020 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 56 Personen, davon 44 Arbeiter und 12 Angestellte.

Mit Stichtag 01.01.2021 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 90 Personen, davon 79 Arbeiter und 11 Angestellte.

Mit Stichtag 01.02.2021 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 159 Personen, davon 146 Arbeiter und 13 Angestellte.

Mit Stichtag 01.03.2021 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 164 Personen, davon 150 Arbeiter und 14 Angestellte. 142 dieser 150 Arbeiter wurden zum Stichtag 01.03.2021 an die XXXX überlassen. Mit Stichtag 01.03.2021 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 164 Personen, davon 150 Arbeiter und 14 Angestellte. 142 dieser 150 Arbeiter wurden zum Stichtag 01.03.2021 an die römisch 40 überlassen.

2.1.6.  Jene Arbeitskräfte, die von der BF an die XXXX überlassen wurden, wurden seitens der XXXX ausnahmslos alle in einer Halle in XXXX im Zusammenhang mit der Produktion und Verpackung von FFP2-Masken eingesetzt. 2.1.6. Jene Arbeitskräfte, die von der BF an die römisch 40 überlassen wurden, wurden seitens der römisch 40 ausnahmslos alle in einer Halle in römisch 40 im Zusammenhang mit der Produktion und Verpackung von FFP2-Masken eingesetzt.

Der BF war bereits zu Beginn der Arbeitskräfteüberlassung an die XXXX bewusst, dass unsicher war, wie lange die COVID-19 Pandemie andauern würde, wie lange ein Bedarf an FFP2-Masken bestehen würde und wie lange Arbeitskräfte in der Produktion von FFP2-Masken eingesetzt werden können würden.
Der BF war bereits zu Beginn der Arbeitskräfteüberlassung an die römisch 40 bewusst, dass unsicher war, wie lange die COVID-19 Pandemie andauern würde, wie lange ein Bedarf an FFP2-Masken bestehen würde und wie lange Arbeitskräfte in der Produktion von FFP2-Masken eingesetzt werden können würden.,

2.1.7.  Am 01.02.2021 oder 02.02.2021 – somit zwei bis drei Monate nach dem Beginn der Überlassung von Arbeitskräften der BF an die XXXX – wurde zwischen der BF und der XXXX ein Rahmenvertrag über die Überlassung von Arbeitskräften seitens der BF an die XXXX abgeschlossen und unterzeichnet. Darin wurde ua ein beiderseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass die XXXX innerhalb dieser Kündigungsfrist die bestellte Anzahl an Arbeitskräften der BF um bis zu 25% reduzieren darf. 2.1.7. Am 01.02.2021 oder 02.02.2021 – somit zwei bis drei Monate nach dem Beginn der Überlassung von Arbeitskräften der BF an die römisch 40 – wurde zwischen der BF und der römisch 40 ein Rahmenvertrag über die Überlassung von Arbeitskräften seitens der BF an die römisch 40 abgeschlossen und unterzeichnet. Darin wurde ua ein beiderseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass die römisch 40 innerhalb dieser Kündigungsfrist die bestellte Anzahl an Arbeitskräften der BF um bis zu 25% reduzieren darf.

2.1.8.  Die XXXX hat seit Beginn der Überlassung von Arbeitskräften an die XXXX im November 2020 nie fristgerecht das Überlassungsentgelt an die BF bezahlt. Dennoch wurden seitens der BF sukzessive mehr und mehr Arbeiter angeworben und an die XXXX überlassen. Zum Stichtag 01.11.2020 waren bei der BF insgesamt 21 Arbeiter angemeldet, zum Stichtag 01.03.2021 150 Arbeiter.2.1.8. Die römisch 40 hat seit Beginn der Überlassung von Arbeitskräften an die römisch 40 im November 2020 nie fristgerecht das Überlassungsentgelt an die BF bezahlt. Dennoch wurden seitens der BF sukzessive mehr und mehr Arbeiter angeworben und an die römisch 40 überlassen. Zum Stichtag 01.11.2020 waren bei der BF insgesamt 21 Arbeiter angemeldet, zum Stichtag 01.03.2021 150 Arbeiter.

2.1.9.  Am 02.03.2021 wurde eine Hausdurchsuchung bei der XXXX in XXXX in jener Halle durchgeführt, in der auch die von der BF an die XXXX überlassenen Arbeitskräfte tätig waren. Über diese Hausdurchsuchung wurde in den nationalen Medien ausgiebig berichtet. XXXX , Angestellte der BF, war am 02.03.2021 bei der Hausdurchsuchung anwesend, um Beamten Ordner mit Informationen betreffend Mitarbeiter der BF zu zeigen.2.1.9. Am 02.03.2021 wurde eine Hausdurchsuchung bei der römisch 40 in römisch 40 in jener Halle durchgeführt, in der auch die von der BF an die römisch 40 überlassenen Arbeitskräfte tätig waren. Über diese Hausdurchsuchung wurde in den nationalen Medien ausgiebig berichtet. römisch 40 , Angestellte der BF, war am 02.03.2021 bei der Hausdurchsuchung anwesend, um Beamten Ordner mit Informationen betreffend Mitarbeiter der BF zu zeigen.

2.1.10. Am 06.03.2021 schrieb Ing. XXXX von der XXXX einem Mitarbeiter der BF eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Hallo XXXX , bitte bis auf weiteres die Produktion auf Montag bis Freitag Früh und Spätschicht reduzieren. Bitte gib mir noch den möglich[en] Umstellungstermin bekannt. Danke. LG.“ 2.1.10. Am 06.03.2021 schrieb Ing. römisch 40 von der römisch 40 einem Mitarbeiter der BF eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Hallo römisch 40 , bitte bis auf weiteres die Produktion auf Montag bis Freitag Früh und Spätschicht reduzieren. Bitte gib mir noch den möglich[en] Umstellungstermin bekannt. Danke. LG.“

Die BF kam diesem Ersuchen nach und reduzierte die Hälfte der von der BF zum damaligen Zeitpunkt an die XXXX überlassenen Arbeitskräfte. Die BF wandte gegenüber der XXXX nicht ein, dass dieses Ersuchen (E-Mail) vom Rahmenvertrag nicht gedeckt war (Punkt III. (3): „Innerhalb der Kündigungsfrist darf der Auftraggeber die bestellte Anzahl an Arbeitskräften des Überlassers um bis zu 25% [nicht aber bis zu 50%] reduzieren.“) und bestand gegenüber der XXXX nicht auf die Einhaltung des Rahmenvertrages.Die BF kam diesem Ersuchen nach und reduzierte die Hälfte der von der BF zum damaligen Zeitpunkt an die römisch 40 überlassenen Arbeitskräfte. Die BF wandte gegenüber der römisch 40 nicht ein, dass dieses Ersuchen (E-Mail) vom Rahmenvertrag nicht gedeckt war (Punkt römisch drei. (3): „Innerhalb der Kündigungsfrist darf der Auftraggeber die bestellte Anzahl an Arbeitskräften des Überlassers um bis zu 25% [nicht aber bis zu 50%] reduzieren.“) und bestand gegenüber der römisch 40 nicht auf die Einhaltung des Rahmenvertrages.

2.1.11. Ab 01.03.2021 wurden seitens der BF Mitarbeiter, die als Arbeitskräfte an die XXXX überlassen worden waren und auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG bezieht, gekündigt bzw. jene dieser Dienstverhältnisse, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Bei vier dieser Dienstverhältnisse (eine Kündigung, drei einvernehmliche Lösungen während der Probezeit auf Initiative der BF) wurde die Beendigung jedenfalls vor dem 09.03.2021 ausgesprochen (die Kündigung am 02.03.2021, die Auflösung in der Probezeit je einmal am 01.03.2021, 03.03.2021 bzw. 04.03.2021), bis zu 30 weitere dieser Kündigungen wurden spätestens am 09.03.2021, unter Umständen vor 13:09 Uhr (= Übermittlung der Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG an das AMS), ausgesprochen. Im Hinblick auf die Kündigungen übermittelte die BF Mitarbeitern per SMS oder per WhatsApp die Nachricht, dass diese gekündigt worden sind. Den betroffenen Mitarbeitern wurde kein Grund für die Kündigung mitgeteilt. Mit wenigen der betroffenen Mitarbeiter ( XXXX ) wurden einvernehmliche Lösungen der Dienstverhältnisse – zumindest im Hinblick auf XXXX und XXXX jedenfalls auf Initiative der BF – vereinbart, die – mangels Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist – zu früheren Beendigungen dieser Dienstverhältnisse geführt haben, als es bei Kündigungen der Fall gewesen wäre. 2.1.11. Ab 01.03.2021 wurden seitens der BF Mitarbeiter, die als Arbeitskräfte an die römisch 40 überlassen worden waren und auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG bezieht, gekündigt bzw. jene dieser Dienstverhältnisse, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Bei vier dieser Dienstverhältnisse (eine Kündigung, drei einvernehmliche Lösungen während der Probezeit auf Initiative der BF) wurde die Beendigung jedenfalls vor dem 09.03.2021 ausgesprochen (die Kündigung am 02.03.2021, die Auflösung in der Probezeit je einmal am 01.03.2021, 03.03.2021 bzw. 04.03.2021), bis zu 30 weitere dieser Kündigungen wurden spätestens am 09.03.2021, unter Umständen vor 13:09 Uhr (= Übermittlung der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG an das AMS), ausgesprochen. Im Hinblick auf die Kündigungen übermittelte die BF Mitarbeitern per SMS oder per WhatsApp die Nachricht, dass diese gekündigt worden sind. Den betroffenen Mitarbeitern wurde kein Grund für die Kündigung mitgeteilt. Mit wenigen der betroffenen Mitarbeiter ( römisch 40 ) wurden einvernehmliche Lösungen der Dienstverhältnisse – zumindest im Hinblick auf römisch 40 und römisch 40 jedenfalls auf Initiative der BF – vereinbart, die – mangels Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist – zu früheren Beendigungen dieser Dienstverhältnisse geführt haben, als es bei Kündigungen der Fall gewesen wäre.

2.1.12.Am 09.03.2021 um 13:09 Uhr übermittelte die BF dem AMS eine Anzeige gemäß § 45a AMFG über die beabsichtigte Auflösung von 70 Dienstverhältnissen innerhalb von 30 Tagen. Laut dieser Anzeige hat die BF beabsichtigt, im Zeitraum 09.03.2021 bis 31.03.2021 Dienstverhältnisse von 70 ungelernten Arbeitern, davon 30 Frauen, aufzulösen. Die Beschäftigungsdauer der betroffenen Arbeiter liege bei allen unter 6 Monaten. Es wurde in der Anzeige nicht angeführt, welcher Alterskategorie die betroffenen Arbeiter angehören. Als Grund für die Auflösung wurden Auftragsrückgänge genannt und weiters ausgeführt, dass das Überlassungsentgelt nicht bezahlt worden sei. Aus diesem Grund würden die Arbeitnehmer auch nicht länger als die Kündigungsfrist bezahlt werden können. Die betroffenen Arbeiter seien Leiharbeitnehmer der XXXX . Da die Produktion heruntergefahren und der Überlassungsvertrag drastisch reduziert worden sei, komme es zu Kündigungen. 2.1.12.Am 09.03.2021 um 13:09 Uhr übermittelte die BF dem AMS eine Anzeige gemäß Paragraph 45 a, AMFG über die beabsichtigte Auflösung von 70 Dienstverhältnissen innerhalb von 30 Tagen. Laut dieser Anzeige hat die BF beabsichtigt, im Zeitraum 09.03.2021 bis 31.03.2021 Dienstverhältnisse von 70 ungelernten Arbeitern, davon 30 Frauen, aufzulösen. Die Beschäftigungsdauer der betroffenen Arbeiter liege bei allen unter 6 Monaten. Es wurde in der Anzeige nicht angeführt, welcher Alterskategorie die betroffenen Arbeiter angehören. Als Grund für die Auflösung wurden Auftragsrückgänge genannt und weiters ausgeführt, dass das Überlassungsentgelt nicht bezahlt worden sei. Aus diesem Grund würden die Arbeitnehmer auch nicht länger als die Kündigungsfrist bezahlt werden können. Die betroffenen Arbeiter seien Leiharbeitnehmer der römisch 40 . Da die Produktion heruntergefahren und der Überlassungsvertrag drastisch reduziert worden sei, komme es zu Kündigungen.

2.1.13. Am 10.03.2021 um 11:52 Uhr übermittelte die BF dem AMS einen Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG und begehrte damit, die Landesgeschäftsstelle des AMS möge die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung der 70 betroffenen Mitarbeitern vor Ablauf von 30 Tagen ab Ausspruch der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Dieser Antrag wurde (abschließend) wie folgt begründet: „Wir beantragen eine Fristverkürzung, da wir 30 Tage Wartezeit nicht einhalten können. Wir sind gerade dabei zumindest im 2- Schichtbetrieb weiterzuarbeiten, wissen aber selbst da nicht, wie lange das möglich ist.“2.1.13. Am 10.03.2021 um 11:52 Uhr übermittelte die BF dem AMS einen Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG und begehrte damit, die Landesgeschäftsstelle des AMS möge die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung der 70 betroffenen Mitarbeitern vor Ablauf von 30 Tagen ab Ausspruch der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Dieser Antrag wurde (abschließend) wie folgt begründet: „Wir beantragen eine Fristverkürzung, da wir 30 Tage Wartezeit nicht einhalten können. Wir sind gerade dabei zumindest im 2- Schichtbetrieb weiterzuarbeiten, wissen aber selbst da nicht, wie lange das möglich ist.“

2.1.14. Die BF wusste zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG am 09.03.2021 und des Antrages gemäß § 45a Abs. 8 AMFG am 10.03.2021 an das AMS nicht mit Sicherheit, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die XXXX mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2-Masken fortsetzen würde. Sie hatte aufgrund der bei der XXXX am Standort in XXXX am 02.03.2021 durchgeführten Hausdurchsuchung und der darauffolgenden medialen Berichterstattung Zweifel daran, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die XXXX mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2 Masken fortsetzen würde.2.1.14. Die BF wusste zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG am 09.03.2021 und des Antrages gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG am 10.03.2021 an das AMS nicht mit Sicherheit, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die römisch 40 mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2-Masken fortsetzen würde. Sie hatte aufgrund der bei der römisch 40 am Standort in römisch 40 am 02.03.2021 durchgeführten Hausdurchsuchung und der darauffolgenden medialen Berichterstattung Zweifel daran, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die römisch 40 mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2 Masken fortsetzen würde.

2.1.15. Die Dienstverhältnisse der folgenden 81 Mitarbeiter der BF wurden im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet:

Name    (Nachname, Vorname) Beendigungsgrund  Einstiegsdatum Beendigungsdatum

XXXX römisch 40

Die oben angeführten Dienstverhältnisse wurden in Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften der BF an die XXXX und die damit für die BF verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen beendet. Die oben angeführten Dienstverhältnisse wurden in Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften der BF an die römisch 40 und die damit für die BF verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen beendet.

Dazu zählt auch das Dienstverhältnis der BF zu XXXX , da diese während ihres Dienstverhältnisses bei der BF als Arbeitskraft an die XXXX überlassen wurde. Das Dienstverhältnis von XXXX wurde nach einem Streit zwischen XXXX und der BF aufgelöst. Dieser Streit bezog sich nicht auf die Hausdurchsuchung bei der XXXX und/oder Kündigungen in Zusammenhang mit den Folgen der Hausdurchsuchung. Dazu zählt auch das Dienstverhältnis der BF zu römisch 40 , da diese während ihres Dienstverhältnisses bei der BF als Arbeitskraft an die römisch 40 überlassen wurde. Das Dienstverhältnis von römisch 40 wurde nach einem Streit zwischen römisch 40 und der BF aufgelöst. Dieser Streit bezog sich nicht auf die Hausdurchsuchung bei der römisch 40 und/oder Kündigungen in Zusammenhang mit den Folgen der Hausdurchsuchung.

Auch das Dienstverhältnis von XXXX weist insofern einen Zusammenhang zur XXXX auf, als dieser während seines Dienstverhältnisses ausschließlich an die XXXX überlassen wurde. Sein Dienstverhältnis wurde jedoch auf seine eigene Initiative und seinen Wunsch einvernehmlich gelöst, da er eine Zusage bei einem anderen Dienstgeber hatte. Dieses Dienstverhältnisses wäre auch dann aufgelöst worden, wenn es zu keinen Problemen in Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften seitens der BF an die XXXX gekommen wäre.Auch das Dienstverhältnis von römisch 40 weist insofern einen Zusammenhang zur römisch 40 auf, als dieser während seines Dienstverhältnisses ausschließlich an die römisch 40 überlassen wurde. Sein Dienstverhältnis wurde jedoch auf seine eigene Initiative und seinen Wunsch einvernehmlich gelöst, da er eine Zusage bei einem anderen Dienstgeber hatte. Dieses Dienstverhältnisses wäre auch dann aufgelöst worden, wenn es zu keinen Problemen in Zusammenhang mit der Überlassung von Arbeitskräften seitens der BF an die römisch 40 gekommen wäre.

Das Dienstverhältnis von XXXX weist insofern keinen Zusammenhang zur XXXX auf, als diese nie an die XXXX überlassen wurde, sondern im Büro der BF in XXXX eingesetzt und ihr Dienstverhältnis deshalb beendet wurde, da sie wiederholt unpünktlich zur Arbeit erschienen war.Das Dienstverhältnis von römisch 40 weist insofern keinen Zusammenhang zur römisch 40 auf, als diese nie an die römisch 40 überlassen wurde, sondern im Büro der BF in römisch 40 eingesetzt und ihr Dienstverhältnis deshalb beendet wurde, da sie wiederholt unpünktlich zur Arbeit erschienen war.

2.1.16.Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde von der BF nicht angeboten, bei Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses zur BF an ein anderes Unternehmen überlassen zu werden und/oder andere Tätigkeiten (ohne Überlassung) für die BF zu übernehmen und auszuüben.2.1.16.Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde von der BF nicht angeboten, bei Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses zur BF an ein anderes Unternehmen überlassen zu werden und/oder andere Tätigkeiten (ohne Überlassung) für die BF zu übernehmen und auszuüben.

Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurden von der BF keine flankierenden, sozialen Maßnahmen zwecks Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen wie beispielsweise inner- oder außerbetriebliche Umschulung, Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist, Auszahlung eines weiteren Monatsgehaltes, Sozialplan, Arbeitsstiftung oder Vergleichbares angeboten bzw. solche Maßnahmen von der BF gesetzt oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurden von der BF keine flankierenden, sozialen Maßnahmen zwecks Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen wie beispielsweise inner- oder außerbetriebliche Umschulung, Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist, Auszahlung eines weiteren Monatsgehaltes, Sozialplan, Arbeitsstiftung oder Vergleichbares angeboten bzw. solche Maßnahmen von der BF gesetzt oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

2.1.17. Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde nie die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG übermittelt.2.1.17. Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde nie die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, AMFG übermittelt.

2.1.18.Die BF hat seit Bestehen bis heute nie über einen rechtmäßig gewählten Betriebsrat verfügt. Es wurde nie eine Betriebsratswahl unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG durchgeführt. Von wenigen ausgewählten (damaligen) Mitarbeitern der BF, die seit April 2021 bei der XXXX , der Muttergesellschaft der BF, angestellt sind (darunter XXXX ), bzw. mit einer Ausnahme nach wie vor bei der BF angestellt sind ( XXXX ) wurde ca. im Dezember 2020 oder im Jänner 2021 im Büro in XXXX , ohne Durchführung einer Betriebsratswahl samt Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG vereinbart, dass XXXX und XXXX „Betriebsrätinnen“ der BF sein bzw. als solche gegenüber den Arbeitnehmern und nach Außen benannt werden würden. 2.1.18.Die BF hat seit Bestehen bis heute nie über einen rechtmäßig gewählten Betriebsrat verfügt. Es wurde nie eine Betriebsratswahl unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG durchgeführt. Von wenigen ausgewählten (damaligen) Mitarbeitern der BF, die seit April 2021 bei der römisch 40 , der Muttergesellschaft der BF, angestellt sind (darunter römisch 40 ), bzw. mit einer Ausnahme nach wie vor bei der BF angestellt sind ( römisch 40 ) wurde ca. im Dezember 2020 oder im Jänner 2021 im Büro in römisch 40 , ohne Durchführung einer Betriebsratswahl samt Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG vereinbart, dass römisch 40 und römisch 40 „Betriebsrätinnen“ der BF sein bzw. als solche gegenüber den Arbeitnehmern und nach Außen benannt werden würden.

2.1.19. Die BF ist bis dato als Arbeitskräfteüberlasser tätig und wirbt als solcher auf der Website XXXX mit der wahrheitswidrigen Information, dass die BF im Bereich Arbeitskräfteüberlassung „256 Mitarbeiter, 32 Kunden und 100 Zufriedenheit“ hätte. Die BF hat seit Bestehen bis dato Arbeitskräfte an (insgesamt) zwei Unternehmen überlassen ( XXXX ) und keine weiteren Verträge abgeschlossen, aufgrund derer Arbeitskräfte an weitere Unternehmen überlassen werden hätten können. Per Ende Mai 2021 wurde der zwischen der BF und der XXXX geschlossene Rahmenvertrag betreffend die Überlassung von Arbeitskräften (Punkt 2.1.7.) seitens der XXXX gekündigt.2.1.19. Die BF ist bis dato als Arbeitskräfteüberlasser tätig und wirbt als solcher auf der Website römisch 40 mit der wahrheitswidrigen Information, dass die BF im Bereich Arbeitskräfteüberlassung „256 Mitarbeiter, 32 Kunden und 100 Zufriedenheit“ hätte. Die BF hat seit Bestehen bis dato Arbeitskräfte an (insgesamt) zwei Unternehmen überlassen ( römisch 40 ) und keine weiteren Verträge abgeschlossen, aufgrund derer Arbeitskräfte an weitere Unternehmen überlassen werden hätten können. Per Ende Mai 2021 wurde der zwischen der BF und der römisch 40 geschlossene Rahmenvertrag betreffend die Überlassung von Arbeitskräften (Punkt 2.1.7.) seitens der römisch 40 gekündigt.

2.1.20.  Mit Stichtag 01.04.2021 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 92 Personen, davon 78 Arbeiter und 14 Angestellte. Im Zeitraum 01.03.2021 bis 01.04.2021 hat sich der Mitarbeiterstand somit von 164 Personen auf 92 Personen (nur mehr 78 statt 150 Arbeiter und weiterhin 14 Angestellte) reduziert.

Mit Stichtag 01.05.2021 hatte die BF einen Mitarbeiterstand von 75 Personen, davon 66 Arbeiter und 9 Angestellte. Im Zeitraum 01.03.2021 bis 01.05.2021 hat sich der Mitarbeiterstand somit von 164 Personen auf 75 Personen (nur mehr 66 statt 150 Arbeiter und 9 statt 14 Angestellte) reduziert.

2.1.21. Zwischen 01.03.2021 und 10.04.2021 wurden 81 Dienstverhältnisse von Mitarbeitern der BF beendet, davon 73 im Zeitraum 01.03.2021 bis 31.03.2021 und 8 im Zeitraum 01.04.2021 bis 10.04.2021.

2.2.    Beweiswürdigung:

2.2.1.  Die Feststellungen zur BF (Gesellschaft, Geschäftszweig, Gewerbeberechtigung) (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Firmenbuch, den Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2021 und das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

2.2.2.  Die Feststellungen betreffend XXXX (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Firmenbuch.2.2.2. Die Feststellungen betreffend römisch 40 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Firmenbuch.

2.2.3.  Die Feststellungen betreffend XXXX (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes des österreichischen Dachverbandes, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft der XXXX (= Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten mit Stichtagsabfragen zum 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021 und 01.05.2021, samt Anführung der Beendigungsgründe im Hinblick auf jene Dienstverhältnisse, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden) und die damit übereinstimmenden Angaben von XXXX in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021.2.2.3. Die Feststellungen betreffend römisch 40 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes des österreichischen Dachverbandes, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft der römisch 40 (= Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten mit Stichtagsabfragen zum 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021 und 01.05.2021, samt Anführung der Beendigungsgründe im Hinblick auf jene Dienstverhältnisse, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden) und die damit übereinstimmenden Angaben von römisch 40 in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021.

2.2.4.  Die Feststellung betreffend die Tätigkeit im Bereich Bauwerksabdichtung (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage von XXXX als informierte Vertreterin in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 sowie den damit übereinstimmenden, im Firmenbuch eingetragenen (damaligen) Geschäftszweig der BF. 2.2.4. Die Feststellung betreffend die Tätigkeit im Bereich Bauwerksabdichtung (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage von römisch 40 als informierte Vertreterin in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 sowie den damit übereinstimmenden, im Firmenbuch eingetragenen (damaligen) Geschäftszweig der BF.

2.2.5.  Die Feststellungen betreffend die beiden Beschäftiger, an die Arbeitskräfte überlassen wurden (Punkt 2.1.5.), stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen von XXXX und des Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021. Beide haben ausgesagt, dass Mitarbeiter der BF seitens der BF ausschließlich an die XXXX und ein Security-Unternehmen überlassen worden seien. Beide haben in derselben Verhandlung und XXXX neuerlich in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 angegeben, dass die BF seit dem „Problem“ mit der XXXX keinen (weiteren) Vertrag mit einem Unternehmen (Beschäftiger) mehr abgeschlossen habe.2.2.5. Die Feststellungen betreffend die beiden Beschäftiger, an die Arbeitskräfte überlassen wurden (Punkt 2.1.5.), stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen von römisch 40 und des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021. Beide haben ausgesagt, dass Mitarbeiter der BF seitens der BF ausschließlich an die römisch 40 und ein Security-Unternehmen überlassen worden seien. Beide haben in derselben Verhandlung und römisch 40 neuerlich in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 angegeben, dass die BF seit dem „Problem“ mit der römisch 40 keinen (weiteren) Vertrag mit einem Unternehmen (Beschäftiger) mehr abgeschlossen habe.

Die Feststellungen zum Beginn und der Anzahl der an die XXXX überlassenen Arbeitskräfte (Punkt 2.1.5.) stützen sich die Angaben von XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021, eine von der BF vorgelegte E-Mailkorrespondenz eines Mitarbeiters der BF mit XXXX von der XXXX , der zu entnehmen ist, dass seitens der BF der Beginn der Arbeitskräfteüberlassung an die XXXX im November 2020 angestrebt worden war sowie den mit den Angaben von XXXX übereinstimmenden Entwicklungen des Mitarbeiterstandes des BF (dessen monatliche sukzessive Erhöhung), die auf die Arbeitskräfteüberlassung an die XXXX zurückzuführen war. Die Feststellungen zum Beginn und der Anzahl der an die römisch 40 überlassenen Arbeitskräfte (Punkt 2.1.5.) stützen sich die Angaben von römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021, eine von der BF vorgelegte E-Mailkorrespondenz eines Mitarbeiters der BF mit römisch 40 von der römisch 40 , der zu entnehmen ist, dass seitens der BF der Beginn der Arbeitskräfteüberlassung an die römisch 40 im November 2020 angestrebt worden war sowie den mit den Angaben von römisch 40 übereinstimmenden Entwicklungen des Mitarbeiterstandes des BF (dessen monatliche sukzessive Erhöhung), die auf die Arbeitskräfteüberlassung an die römisch 40 zurückzuführen war.

Die konkrete Anzahl und die Daten der Mitarbeiter der BF (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Dauer der Beschäftigung bei der BF und Beendigungsgrund) ergeben sich auf den von der XXXX auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Listen von Arbeitnehmern (= Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten mit Stichtagsabfragen zum 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021 und 01.05.2021, samt Anführung der Beendigungsgründe im Hinblick auf jene Dienstverhältnisse, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden).Die konkrete Anzahl und die Daten der Mitarbeiter der BF (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Dauer der Beschäftigung bei der BF und Beendigungsgrund) ergeben sich auf den von der römisch 40 auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Listen von Arbeitnehmern (= Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten mit Stichtagsabfragen zum 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021 und 01.05.2021, samt Anführung der Beendigungsgründe im Hinblick auf jene Dienstverhältnisse, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden).

Die Feststellung, dass 142 der 150 Arbeiter zum Stichtag 01.03.2021 an die XXXX überlassen wurden, stützt sich auf die Beschwerde der BF vom 18.03.2021.Die Feststellung, dass 142 der 150 Arbeiter zum Stichtag 01.03.2021 an die römisch 40 überlassen wurden, stützt sich auf die Beschwerde der BF vom 18.03.2021.

2.2.6.  Die Feststellungen zum Arbeitsort und der Tätigkeit der von der BF an die XXXX überlassenen Arbeitskräfte (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben von XXXX und der Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021. 2.2.6. Die Feststellungen zum Arbeitsort und der Tätigkeit der von der BF an die römisch 40 überlassenen Arbeitskräfte (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben von römisch 40 und der Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021.

Zur Feststellung, dass der BF bereits zu Beginn der Arbeitskräfteüberlassung an die XXXX bewusst war, dass unsicher war, wie lange die COVID-19 Pandemie andauern würde, wie lange ein Bedarf an FFP2-Masken bestehen würde und wie lange Arbeitskräfte in der Produktion von FFP2-Masken eingesetzt werden können würden, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, dass der BF bereits zu Beginn der Arbeitskräfteüberlassung an die römisch 40 bewusst war, dass unsicher war, wie lange die COVID-19 Pandemie andauern würde, wie lange ein Bedarf an FFP2-Masken bestehen würde und wie lange Arbeitskräfte in der Produktion von FFP2-Masken eingesetzt werden können würden, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Im November 2020 hat der 7-Tage-Mittelwert von neuen COVID-19 Infektionen in Österreich durchschnittlich mehr als 6.000 (täglich) betragen. Es war der Monat mit den höchsten Infektionszahlen in Österreich seit Ausbruch der Pandemie. Zu diesem Zeitpunkt war weder bekannt noch mit Sicherheit vorhersehbar, wie sich die Infektionszahlen entwickeln würden, welche Maßnahmen seitens der österreichischen Bundesregierung diesbezüglich getroffen werden und welche allfälligen Mutationen des Virus auftreten würden. Folglich war auch nicht absehbar, wie lange und in welchem Ausmaß bzw. in welchen Bereichen die österreichische Bevölkerung zum Tragen von FFP2-Masken verpflichtet sein und/oder freiwillig FFP2-Masken tragen würde. Es ist nicht ersichtlich, warum die BF diesbezüglich über mehr Wissen verfügen hätte sollen oder können als andere Personen, insbesondere die zuständige Bundesregierung samt deren Beraterstab, Virologen, Simulationsforscher und/oder anderen, fachlich versierten Personen.

2.2.7.  Die Feststellungen betreffend den Rahmenvertrag (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den von der BF vorgelegten Rahmenvertrag, der mit Jänner 2021 datiert ist. Sie stützen sich weiters auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021, derzufolge der Vertrag im Jänner 2021 ausverhandelt und am 01.02.2021 oder 02.02.2021 unterfertigt worden sei. 2.2.7. Die Feststellungen betreffend den Rahmenvertrag (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den von der BF vorgelegten Rahmenvertrag, der mit Jänner 2021 datiert ist. Sie stützen sich weiters auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021, derzufolge der Vertrag im Jänner 2021 ausverhandelt und am 01.02.2021 oder 02.02.2021 unterfertigt worden sei.

Die BF hat eine E-Mail vorgelegt, die von ihr am 24.11.2020 an XXXX von der XXXX übermittelt wurde. Mit dieser E-Mail übermittelte die BF XXXX von der XXXX ein Angebot betreffend die Arbeitskräfteüberlassung an die XXXX sowie AGBs mit gewünschtem Startbeginn ab 26.11.2020. Diese Mail wurde von XXXX von der XXXX dahingehend beantwortet, dass das Angebot angenommen würde, nicht jedoch die von der BF übermittelten AGBs. Weiters wurde von ihm ausgeführt, dass der erste Monat Probezeit sei, während dem beide Parteien jederzeit und ohne besonderen Grund vom Vertrag zurücktreten könnten. Erst nach Ablauf der Probezeit würden reguläre Folge- und Zusatzaufträge rechtzeitig besprochen und vereinbart werden. Die BF hat eine E-Mail vorgelegt, die von ihr am 24.11.2020 an römisch 40 von der römisch 40 übermittelt wurde. Mit dieser E-Mail übermittelte die BF römisch 40 von der römisch 40 ein Angebot betreffend die Arbeitskräfteüberlassung an die römisch 40 sowie AGBs mit gewünschtem Startbeginn ab 26.11.2020. Diese Mail wurde von römisch 40 von der römisch 40 dahingehend beantwortet, dass das Angebot angenommen würde, nicht jedoch die von der BF übermittelten AGBs. Weiters wurde von ihm ausgeführt, dass der erste Monat Probezeit sei, während dem beide Parteien jederzeit und ohne besonderen Grund vom Vertrag zurücktreten könnten. Erst nach Ablauf der Probezeit würden reguläre Folge- und Zusatzaufträge rechtzeitig besprochen und vereinbart werden.

Ein schriftlicher Vertrag sei beidseits erst – so XXXX und der Zeuge XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 – später, nämlich Anfang Februar 2021 unterzeichnet worden.Ein schriftlicher Vertrag sei beidseits erst – so römisch 40 und der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 – später, nämlich Anfang Februar 2021 unterzeichnet worden.

2.2.8.  Die Feststellungen zur verspäteten Zahlung des Überlassungsentgelts seitens der XXXX an die BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben von XXXX und der Zeugen XXXX und XXXX in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021. Die Feststellungen betreffend die Mitarbeiterzahl (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes des österreichischen Dachverbandes, und die Auskunft der XXXX (übermittelte Listen).2.2.8. Die Feststellungen zur verspäteten Zahlung des Überlassungsentgelts seitens der römisch 40 an die BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben von römisch 40 und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021. Die Feststellungen betreffend die Mitarbeiterzahl (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes des österreichischen Dachverbandes, und die Auskunft der römisch 40 (übermittelte Listen).

2.2.9.  Die Feststellungen zur Hausdurchsuchung (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die Angaben von XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 sowie zahlreiche Medienberichten (darunter solche des ORF: XXXX ).2.2.9. Die Feststellungen zur Hausdurchsuchung (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die Angaben von römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 sowie zahlreiche Medienberichten (darunter solche des ORF: römisch 40 ).

2.2.10. Die Feststellungen zur E-Mail vom 06.03.2021 (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf diese vom Zeugen XXXX in der Verhandlung vom 05.05.2021 sowie vorab von der BF vorgelegten E-Mail vom 06.03.2021.2.2.10. Die Feststellungen zur E-Mail vom 06.03.2021 (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf diese vom Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vom 05.05.2021 sowie vorab von der BF vorgelegten E-Mail vom 06.03.2021.

Die Feststellungen, dass die BF diesem Ersuchen nachgekommen ist und gegenüber der XXXX nicht auf die Einhaltung des Rahmenvertrages bestanden hat (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von XXXX und der Zeugen XXXX und XXXX in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021 sowie insbesondere dem Umstand, dass die BF im März 2021 73 Dienstverhältnisse beendet hat. Die Feststellungen, dass die BF diesem Ersuchen nachgekommen ist und gegenüber der römisch 40 nicht auf die Einhaltung des Rahmenvertrages bestanden hat (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von römisch 40 und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021 sowie insbesondere dem Umstand, dass die BF im März 2021 73 Dienstverhältnisse beendet hat.

2.2.11. Die Feststellungen, dass ab 01.03.2021 Mitarbeiter, die als Arbeitskräfte an die XXXX überlassen worden waren und auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG bezieht, gekündigt bzw. jene dieser Dienstverhältnisse, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurden, und die weiteren diesbezüglichen Feststellungen (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes, die von der XXXX übermittelten Listen (= Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten mit Stichtagsabfragen zum 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021 und 01.05.2021, samt Anführung der Beendigungsgründe im Hinblick auf jene Dienstverhältnisse, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden) sowie die von der BF mit Schreiben vom 21.04.2021 vorgelegte Liste von 56 Mitarbeitern samt Eintritts- und Austrittsdatum, zu der die informierte Vertreterin der BF, XXXX , in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 angab, dass es sich beim auf der Liste angeführten „Ausstiegsdatum“ um jenes Datum handeln würde, an dem das Dienstverhältnis jeweils tatsächlich geendet habe und nicht jenes Datum, an dem die Kündigung ausgesprochen und erst später – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – wirksam geworden sei.2.2.11. Die Feststellungen, dass ab 01.03.2021 Mitarbeiter, die als Arbeitskräfte an die römisch 40 überlassen worden waren und auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG bezieht, gekündigt bzw. jene dieser Dienstverhältnisse, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurden, und die weiteren diesbezüglichen Feststellungen (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes, die von der römisch 40 übermittelten Listen (= Listen aller bei der BF im Zeitraum 01.09.2020 bis 01.05.2021 angemeldeten Arbeiter und Angestellten mit Stichtagsabfragen zum 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021 und 01.05.2021, samt Anführung der Beendigungsgründe im Hinblick auf jene Dienstverhältnisse, die im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden) sowie die von der BF mit Schreiben vom 21.04.2021 vorgelegte Liste von 56 Mitarbeitern samt Eintritts- und Austrittsdatum, zu der die informierte Vertreterin der BF, römisch 40 , in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 angab, dass es sich beim auf der Liste angeführten „Ausstiegsdatum“ um jenes Datum handeln würde, an dem das Dienstverhältnis jeweils tatsächlich geendet habe und nicht jenes Datum, an dem die Kündigung ausgesprochen und erst später – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – wirksam geworden sei.

Konkret wurden die Dienstverhältnisse von XXXX   bereits per 01.03.2021, 03.03.2021 bzw. 04.03.2021 durch Lösung während der Probezeit durch den Dienstgeber und das Dienstverhältnis von XXXX durch Kündigung durch den Dienstgeber per 16.03.2021 aufgelöst. Letztes bedingt bei Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Wochen den Ausspruch der Kündigung am 02.03.2021 und somit vor dem 09.03.2021. Diese vier Dienstverhältnisse wurden somit definitiv vor Übermittlung der Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG an das AMS aufgelöst.Konkret wurden die Dienstverhältnisse von römisch 40 bereits per 01.03.2021, 03.03.2021 bzw. 04.03.2021 durch Lösung während der Probezeit durch den Dienstgeber und das Dienstverhältnis von römisch 40 durch Kündigung durch den Dienstgeber per 16.03.2021 aufgelöst. Letztes bedingt bei Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Wochen den Ausspruch der Kündigung am 02.03.2021 und somit vor dem 09.03.2021. Diese vier Dienstverhältnisse wurden somit definitiv vor Übermittlung der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG an das AMS aufgelöst.

Bis zu 30 weitere Dienstverhältnisse wurden spätestens per 23.03.2021 durch Kündigung durch den Dienstgeber beendet. Jenes von XXXX beispielweise schon per 10.03.2021. Bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen müssen diese Kündigungen (die per 23.03.2021 wirksam wurden) am 09.03.2021 ausgesprochen worden sein. Ob diese Kündigungen am 09.03.2021 vor 13:09 Uhr (= Übermittlung der Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG an das AMS) oder am 09.03.2021 nach 13:09 Uhr ausgesprochen wurden, ist nicht im Hinblick auf alle Dienstnehmer bekannt. Bis zu 30 weitere Dienstverhältnisse wurden spätestens per 23.03.2021 durch Kündigung durch den Dienstgeber beendet. Jenes von römisch 40 beispielweise schon per 10.03.2021. Bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen müssen diese Kündigungen (die per 23.03.2021 wirksam wurden) am 09.03.2021 ausgesprochen worden sein. Ob diese Kündigungen am 09.03.2021 vor 13:09 Uhr (= Übermittlung der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG an das AMS) oder am 09.03.2021 nach 13:09 Uhr ausgesprochen wurden, ist nicht im Hinblick auf alle Dienstnehmer bekannt.

In der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 wurde von der Zeugin XXXX eine Kündigung seitens der BF per WhatsApp-Nachricht vom 09.03.2021 um 09:48 Uhr, vom Zeugen XXXX eine Kündigung seitens der BF per WhatsApp-Nachricht vom 09.03.2021 um 10:58 Uhr, vom Zeugen XXXX eine Kündigung seitens der BF per SMS vom 09.03.2021 um 13:22 Uhr und von der Zeugin XXXX eine Kündigung der BF per SMS vom 09.03.2021 um 14:10 Uhr vorgelegt. In keiner dieser Nachrichten wurde ein Grund für die Kündigung genannt.In der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 wurde von der Zeugin römisch 40 eine Kündigung seitens der BF per WhatsApp-Nachricht vom 09.03.2021 um 09:48 Uhr, vom Zeugen römisch 40 eine Kündigung seitens der BF per WhatsApp-Nachricht vom 09.03.2021 um 10:58 Uhr, vom Zeugen römisch 40 eine Kündigung seitens der BF per SMS vom 09.03.2021 um 13:22 Uhr und von der Zeugin römisch 40 eine Kündigung der BF per SMS vom 09.03.2021 um 14:10 Uhr vorgelegt. In keiner dieser Nachrichten wurde ein Grund für die Kündigung genannt.

Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis von XXXX einvernehmlich auf Initiative der BF aufgelöst wurde, stützt sich auf die glaubhaften Angaben von XXXX als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis von römisch 40 einvernehmlich auf Initiative der BF aufgelöst wurde, stützt sich auf die glaubhaften Angaben von römisch 40 als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021.

Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis von XXXX einvernehmlich auf Initiative der BF aufgelöst wurde, ergibt sich daraus, dass sich dessen Name auf der von der BF übermittelten Liste von 56 Mitarbeitern befindet, deren Dienstverhältnisse laut BF anlässlich der Folgen der Hausdurchsuchung bei der XXXX seitens der BF aufgelöst wurden.Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis von römisch 40 einvernehmlich auf Initiative der BF aufgelöst wurde, ergibt sich daraus, dass sich dessen Name auf der von der BF übermittelten Liste von 56 Mitarbeitern befindet, deren Dienstverhältnisse laut BF anlässlich der Folgen der Hausdurchsuchung bei der römisch 40 seitens der BF aufgelöst wurden.

Festzuhalten ist, dass die BF dem Bundesverwaltungsgericht zwar mit Schreiben vom 21.04.2021 eine Liste von 56 Mitarbeitern übermittelt hat, nachdem der BF diesbezüglich explizit aufgetragen worden war, eine Liste jener Mitarbeiter zu übermitteln, auf die sich der Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG bezieht. Durch Abgleichen der von der BF übermittelten Liste sowie der Listen der XXXX konnte jedoch festgestellt werden, dass die von der BF übermittelte Liste unvollständig ist. Anhand eines Abgleichs der Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den von der XXXX übermittelten Listen und der von der BF übermittelten Liste konnte festgestellt werden, welche konkreten 81 Dienstverhältnisse der BF im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden. Festzuhalten ist, dass die BF dem Bundesverwaltungsgericht zwar mit Schreiben vom 21.04.2021 eine Liste von 56 Mitarbeitern übermittelt hat, nachdem der BF diesbezüglich explizit aufgetragen worden war, eine Liste jener Mitarbeiter zu übermitteln, auf die sich der Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG bezieht. Durch Abgleichen der von der BF übermittelten Liste sowie der Listen der römisch 40 konnte jedoch festgestellt werden, dass die von der BF übermittelte Liste unvollständig ist. Anhand eines Abgleichs der Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den von der römisch 40 übermittelten Listen und der von der BF übermittelten Liste konnte festgestellt werden, welche konkreten 81 Dienstverhältnisse der BF im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden.

Die ergänzenden Angaben der BF zu der von ihr selbst vorgelegten Liste der 56 Mitarbeiter sind insofern widersprüchlich, als die BF in der Anzeige gemäß § 45a Abs. 4 AMFG 70 zu kündigende Mitarbeiter angeführt hat, in der Liste jedoch nur 56 angeführt wurden. Weiters gab die informierte Vertreterin der BF, XXXX , dazu in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 an, dass sich auf der Liste mit 56 Mitarbeitern auch solche finden würden, die vor der Razzia in XXXX [am 02.03.2021] gekündigt worden seien und nichts mit dem Antrag nach § 45a AMFG zu tun hätten. Dies obwohl die BF explizit aufgefordert worden war, eine Liste exakt jener Mitarbeiter zu übermitteln, die vom Antrag nach § 45a AMFG betroffen wären. Die ergänzenden Angaben der BF zu der von ihr selbst vorgelegten Liste der 56 Mitarbeiter sind insofern widersprüchlich, als die BF in der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 4, AMFG 70 zu kündigende Mitarbeiter angeführt hat, in der Liste jedoch nur 56 angeführt wurden. Weiters gab die informierte Vertreterin der BF, römisch 40 , dazu in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 an, dass sich auf der Liste mit 56 Mitarbeitern auch solche finden würden, die vor der Razzia in römisch 40 [am 02.03.2021] gekündigt worden seien und nichts mit dem Antrag nach Paragraph 45 a, AMFG zu tun hätten. Dies obwohl die BF explizit aufgefordert worden war, eine Liste exakt jener Mitarbeiter zu übermitteln, die vom Antrag nach Paragraph 45 a, AMFG betroffen wären.

2.2.12. Die Feststellungen zur Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG (Punkt 2.1.12.) stützen sich auf die im Akt befindliche, von der BF unterzeichnete Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG. 2.2.12. Die Feststellungen zur Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG (Punkt 2.1.12.) stützen sich auf die im Akt befindliche, von der BF unterzeichnete Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG.

2.2.13. Die Feststellungen zum Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG (Punkt 2.1.13.) stützen sich auf den im Akt befindlichen, von der BF am 10.03.2021 um 11:52 Uhr per E-Mail eingebrachten Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG. 2.2.13. Die Feststellungen zum Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG (Punkt 2.1.13.) stützen sich auf den im Akt befindlichen, von der BF am 10.03.2021 um 11:52 Uhr per E-Mail eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG.

2.2.14. Die Feststellungen, dass die BF am 09.03./10.03.2021 nicht mit Sicherheit wusste, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die XXXX mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2-Masken fortsetzen würde und Zweifel daran hatte, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die XXXX mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2-Masken fortsetzen würde (Punkt 2.1.14.), stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX und der Zeugen XXXX und XXXX sowie die damalige Medienberichterstattung (siehe ua unter Punkt 2.2.9.) und dem Ersuchen (E-Mail) des Mitarbeiters der XXXX vom 06.03.2021 um Reduktion von zwei Schichten.2.2.14. Die Feststellungen, dass die BF am 09.03./10.03.2021 nicht mit Sicherheit wusste, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die römisch 40 mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2-Masken fortsetzen würde und Zweifel daran hatte, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Umfang die römisch 40 mit der Produktion bzw. Bearbeitung bzw. Verpackung von FFP2-Masken fortsetzen würde (Punkt 2.1.14.), stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie die damalige Medienberichterstattung (siehe ua unter Punkt 2.2.9.) und dem Ersuchen (E-Mail) des Mitarbeiters der römisch 40 vom 06.03.2021 um Reduktion von zwei Schichten.

2.2.15. Die Feststellungen zur Beendigung der Dienstverhältnisse von 81 Mitarbeitern im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 (Punkt 2.1.15.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die von der XXXX im Beschwerdeverfahren übermittelten Listen. Des Weiteren wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt 2.2.11. verwiesen. 2.2.15. Die Feststellungen zur Beendigung der Dienstverhältnisse von 81 Mitarbeitern im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 (Punkt 2.1.15.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die von der römisch 40 im Beschwerdeverfahren übermittelten Listen. Des Weiteren wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt 2.2.11. verwiesen.

Die ergänzenden Feststellungen betreffend XXXX stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben dieser genannten Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2021.Die ergänzenden Feststellungen betreffend römisch 40 stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben dieser genannten Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2021.

2.2.16. Zu den Feststellungen betreffend den Umgang der BF mit den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern (Punkt 2.1.16.) ist zunächst Folgendes festzuhalten: 2.2.16. Zu den Feststellungen betreffend den Umgang der BF mit den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern (Punkt 2.1.16.) ist zunächst Folgendes festzuhalten:

Die Formulierung „Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF“ liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die BF als Betrieb mit – zum Stichtag 01.03.2021 – 164 Beschäftigen, verpflichtet war, dem AMS dann eine Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG zu erstatten, als beabsichtigt war, Arbeitsverhältnisse von mindestens 5% der Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen. Nach der Judikatur sind hiervon neben DG-Kündigungen auch einvernehmliche DV-Auflösungen auf DG-Initiative erfasst (OGH 13.07.1995, 8 ObA 258/85, ecolex 1995, 827), nicht jedoch DN-Kündigung, rechtmäßige Entlassung und Ablauf eines befristeten DV. Aus Sicht des erkennenden Richters fallen auch einvernehmliche Beendigungen während der Probezeit darunter, sofern diese – wie verfahrensgegenständlich – auf Initiative des Dienstgebers in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten wirtschaftlichen Grund des § 45a Abs. 8 AMFG (hier: Vertragsreduktionsforderung seitens der XXXX erfolgen. Seitens der BF wurden – wie festgestellt – ab 01.03.2021 Dienstverhältnisse in größerem Ausmaß beendet, die Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG wurde dem AMS am 09.03.2021 übermittelt, der Antrag (auf Fristverkürzung) gemäß § 45a Abs. 8 AMFG am 10.03.2021. Die Formulierung „Den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF“ liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass die BF als Betrieb mit – zum Stichtag 01.03.2021 – 164 Beschäftigen, verpflichtet war, dem AMS dann eine Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG zu erstatten, als beabsichtigt war, Arbeitsverhältnisse von mindestens 5% der Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen. Nach der Judikatur sind hiervon neben DG-Kündigungen auch einvernehmliche DV-Auflösungen auf DG-Initiative erfasst (OGH 13.07.1995, 8 ObA 258/85, ecolex 1995, 827), nicht jedoch DN-Kündigung, rechtmäßige Entlassung und Ablauf eines befristeten DV. Aus Sicht des erkennenden Richters fallen auch einvernehmliche Beendigungen während der Probezeit darunter, sofern diese – wie verfahrensgegenständlich – auf Initiative des Dienstgebers in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten wirtschaftlichen Grund des Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG (hier: Vertragsreduktionsforderung seitens der römisch 40 erfolgen. Seitens der BF wurden – wie festgestellt – ab 01.03.2021 Dienstverhältnisse in größerem Ausmaß beendet, die Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG wurde dem AMS am 09.03.2021 übermittelt, der Antrag (auf Fristverkürzung) gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG am 10.03.2021.

Die Feststellungen betreffend den Umgang der BF mit den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern (Punkt 2.1.16.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 sowie die von den Zeugen XXXX vorgelegten SMS und WhatsApp-Nachrichten (Kündigungen). Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie nur durch diese WhatsApp-Nachrichten schriftlich über die Kündigung verständigt und ihre offenen Fragen danach nicht beantwortet worden seien. Es gab danach – abgesehen von der Rückgabe der Arbeitskleidung durch die Betroffenen und die Einforderung des ihnen zustehenden Lohnes – schlicht keinen Kontakt mehr mit der BF. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die Anzeige der BF gemäß § 45a AMFG vom 09.03.2021, auf der von der BF unterzeichnet wurde, dass kein Betriebsrat bestehe (siehe S. 3 der Anzeige) und dass keine flankierenden Maßnahmen getroffen worden seien (siehe S. 6 der Anzeige).Die Feststellungen betreffend den Umgang der BF mit den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern (Punkt 2.1.16.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 sowie die von den Zeugen römisch 40 vorgelegten SMS und WhatsApp-Nachrichten (Kündigungen). Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie nur durch diese WhatsApp-Nachrichten schriftlich über die Kündigung verständigt und ihre offenen Fragen danach nicht beantwortet worden seien. Es gab danach – abgesehen von der Rückgabe der Arbeitskleidung durch die Betroffenen und die Einforderung des ihnen zustehenden Lohnes – schlicht keinen Kontakt mehr mit der BF. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die Anzeige der BF gemäß Paragraph 45 a, AMFG vom 09.03.2021, auf der von der BF unterzeichnet wurde, dass kein Betriebsrat bestehe (siehe S. 3 der Anzeige) und dass keine flankierenden Maßnahmen getroffen worden seien (siehe S. 6 der Anzeige).

Seitens XXXX und den Zeugen XXXX und XXXX wurde zwar behauptet, dass sich die BF bemüht hätte, Verträge mit anderen Unternehmern (Beschäftigern) zu schließen, um weniger Mitarbeiter kündigen zu müssen und diese stattdessen an andere Unternehmen überlassen zu können. Sie haben aber bestätigt, dass keinem einzigen der von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern angeboten wurde, an ein anderes Unternehmen überlassen zu werden bzw. für die BF (ohne Überlassung) weiterhin tätig zu sein. Sie haben alle bestätigt, dass keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und keine flankierenden, sozialen Maßnahmen zwecks Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen von der BF gesetzt oder den Mitarbeitern angeboten worden sei. Der Zeuge XXXX , damaliger Vertriebsleiter und laut eigenen Angaben der Hauptverantwortliche für die Kommunikation und Abwicklung mit der XXXX gab schlicht an, nicht zu wissen, ob es in Zusammenhang mit der Kündigung der Mitarbeiter einen Sozialplan oder eine andere Betriebsvereinbarung gegeben habe. XXXX beantwortete die Frage, ob es Gespräche über einen Sozialplan oder sonstige Betriebsvereinbarungen gegeben habe, nachdem sie zuvor geschildert hatte, Betriebsrätin gewesen sein, wie folgt: „ XXXX ?“.Seitens römisch 40 und den Zeugen römisch 40 und römisch 40 wurde zwar behauptet, dass sich die BF bemüht hätte, Verträge mit anderen Unternehmern (Beschäftigern) zu schließen, um weniger Mitarbeiter kündigen zu müssen und diese stattdessen an andere Unternehmen überlassen zu können. Sie haben aber bestätigt, dass keinem einzigen der von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern angeboten wurde, an ein anderes Unternehmen überlassen zu werden bzw. für die BF (ohne Überlassung) weiterhin tätig zu sein. Sie haben alle bestätigt, dass keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und keine flankierenden, sozialen Maßnahmen zwecks Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen von der BF gesetzt oder den Mitarbeitern angeboten worden sei. Der Zeuge römisch 40 , damaliger Vertriebsleiter und laut eigenen Angaben der Hauptverantwortliche für die Kommunikation und Abwicklung mit der römisch 40 gab schlicht an, nicht zu wissen, ob es in Zusammenhang mit der Kündigung der Mitarbeiter einen Sozialplan oder eine andere Betriebsvereinbarung gegeben habe. römisch 40 beantwortete die Frage, ob es Gespräche über einen Sozialplan oder sonstige Betriebsvereinbarungen gegeben habe, nachdem sie zuvor geschildert hatte, Betriebsrätin gewesen sein, wie folgt: „ römisch 40 ?“.

XXXX gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2021 an, dass er seit März 2020 bis April 2021 im Vorstand der BF gewesen sei bzw. die Geschäftsführung dort übernommen habe. Befragt, ob die BF damals den zu kündigenden Mitarbeitern irgendein Angebot gemacht habe, ihnen dabei zu helfen, mit der Kündigung besser umgehen zu können, z.B. eine Umschulung, eine einmalige Zahlung eine längere Kündigungsfrist odgl, antwortete er: „Das hat Fr. XXXX alles gemacht. Wir haben in dieser Hinsicht sicherlich nichts angeboten, das war alles zu schnell.“ römisch 40 gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2021 an, dass er seit März 2020 bis April 2021 im Vorstand der BF gewesen sei bzw. die Geschäftsführung dort übernommen habe. Befragt, ob die BF damals den zu kündigenden Mitarbeitern irgendein Angebot gemacht habe, ihnen dabei zu helfen, mit der Kündigung besser umgehen zu können, z.B. eine Umschulung, eine einmalige Zahlung eine längere Kündigungsfrist odgl, antwortete er: „Das hat Fr. römisch 40 alles gemacht. Wir haben in dieser Hinsicht sicherlich nichts angeboten, das war alles zu schnell.“

Die Zeugin XXXX gab in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 zwar an, dass XXXX ihre Bewerbungsunterlagen (für Bewerbungen nach der BF) korrekturgelesen habe, sie habe aber gedacht, dass das als private Hilfe gedacht gewesen sei; Die Zeugin römisch 40 gab in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 zwar an, dass römisch 40 ihre Bewerbungsunterlagen (für Bewerbungen nach der BF) korrekturgelesen habe, sie habe aber gedacht, dass das als private Hilfe gedacht gewesen sei;

XXXX habe ihr auch im Hinblick auf ihre Studienberechtigungsprüfung geholfen. Aus dieser Angabe geht klar hervor, dass es sich um eine Unterstützung aufgrund einer Freundschaft zwischen den beiden Beteiligten gehandelt hat. römisch 40 habe ihr auch im Hinblick auf ihre Studienberechtigungsprüfung geholfen. Aus dieser Angabe geht klar hervor, dass es sich um eine Unterstützung aufgrund einer Freundschaft zwischen den beiden Beteiligten gehandelt hat.

2.2.17. Die Feststellung, dass den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF nie die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG übermittelt wurde (Punkt 2.1.17.), stützt sich auf die Angaben der Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 (siehe Punkt 2.2.16.).2.2.17. Die Feststellung, dass den von der Anzeige und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF nie die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, AMFG übermittelt wurde (Punkt 2.1.17.), stützt sich auf die Angaben der Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 (siehe Punkt 2.2.16.).

2.2.18. Zu den Feststellungen betreffend Betriebsrat und Betriebsratswahl (Punkt 2.1.18.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Die BF hat am dem AMS am 09.03.2021 eine „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG“ übermittelt und hierfür ein vom AMS zur Verfügung gestelltes Formular verwendet. Auf Seite 3 dieses Formulars ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Betriebsrat dieses Formular unterzeichnet, so ein Betriebsrat besteht. Im konkreten Fall wurde dieses Feld („Der Betriebsrat wurde konsultiert und es wurde ihm eine Kopie der Anzeige übermittelt.“) nicht unterschrieben. Stattdessen wurde das im Formular als Alternative vorgesehene Feld mit dem Vordruck („Da kein Betriebsrat besteht, wurde eine Kopie der Anzeige den betroffenen ArbeitnehmerInnen übermittelt.“) unterschrieben und mit einem Firmenstempel der BF versehen. Die BF hat am dem AMS am 09.03.2021 eine „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, AMFG“ übermittelt und hierfür ein vom AMS zur Verfügung gestelltes Formular verwendet. Auf Seite 3 dieses Formulars ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Betriebsrat dieses Formular unterzeichnet, so ein Betriebsrat besteht. Im konkreten Fall wurde dieses Feld („Der Betriebsrat wurde konsultiert und es wurde ihm eine Kopie der Anzeige übermittelt.“) nicht unterschrieben. Stattdessen wurde das im Formular als Alternative vorgesehene Feld mit dem Vordruck („Da kein Betriebsrat besteht, wurde eine Kopie der Anzeige den betroffenen ArbeitnehmerInnen übermittelt.“) unterschrieben und mit einem Firmenstempel der BF versehen.

Laut Angaben der von der BF zu den Verhandlungen entsendeten informierten Vertreterin der BF, XXXX , handelt es sich hierbei um die Unterschrift von XXXX . Diese war von 12.12.2019 bis 01.04.2021 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. Seit 01.04.2021 ist die XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. XXXX ist seit 30.03.2021 Alleingeschäftsführerin der XXXX . Aufgrund ihrer Funktion ist davon auszugehen, dass XXXX darüber informiert worden wäre, wenn es einen Betriebsrat in „ihrem“ Unternehmen gäbe. XXXX . konnte dazu nicht befragt werden, da sie zwar durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeugin zu den Verhandlungen vom 05.05.2021 und 18.06.2021 geladen wurde und jedoch beide Mal unentschuldigt nicht erschienen ist. Laut Angaben der von der BF zu den Verhandlungen entsendeten informierten Vertreterin der BF, römisch 40 , handelt es sich hierbei um die Unterschrift von römisch 40 . Diese war von 12.12.2019 bis 01.04.2021 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. Seit 01.04.2021 ist die römisch 40 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. römisch 40 ist seit 30.03.2021 Alleingeschäftsführerin der römisch 40 . Aufgrund ihrer Funktion ist davon auszugehen, dass römisch 40 darüber informiert worden wäre, wenn es einen Betriebsrat in „ihrem“ Unternehmen gäbe. römisch 40 . konnte dazu nicht befragt werden, da sie zwar durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeugin zu den Verhandlungen vom 05.05.2021 und 18.06.2021 geladen wurde und jedoch beide Mal unentschuldigt nicht erschienen ist.

Auf der Homepage der BF ( XXXX ) wurden jedenfalls bis inkl. 28.05.2021 die folgenden Personen als Betriebsräte der BF genannt: XXXX . Dies, obwohl das Dienstverhältnis von XXXX und XXXX mit der BF jeweils per 08.04.2021 beendet wurde.Auf der Homepage der BF ( römisch 40 ) wurden jedenfalls bis inkl. 28.05.2021 die folgenden Personen als Betriebsräte der BF genannt: römisch 40 . Dies, obwohl das Dienstverhältnis von römisch 40 und römisch 40 mit der BF jeweils per 08.04.2021 beendet wurde.

Seit (spätestens) 18.06.2021 wird ausschließlich die folgende Person als Betriebsrat der BF genannt: XXXX .Seit (spätestens) 18.06.2021 wird ausschließlich die folgende Person als Betriebsrat der BF genannt: römisch 40 .

XXXX wird auf der Homepage bis dato als „Direktorin Rechtsabteilung und Personalleasing“, nicht aber als Betriebsrätin bezeichnet. römisch 40 wird auf der Homepage bis dato als „Direktorin Rechtsabteilung und Personalleasing“, nicht aber als Betriebsrätin bezeichnet.

XXXX , die in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021 als informierte Vertreterin der BF aufgetreten ist, gab dazu in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.05.2021 befragt, an, dass sie die Juristin des Unternehmens und seit Dezember auch Betriebsrätin sei. Sie sei als Betriebsrätin gewählt worden. Es gebe zwei Betriebsräte, sie und XXXX (nicht aber XXXX ). römisch 40 , die in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 und 18.06.2021 als informierte Vertreterin der BF aufgetreten ist, gab dazu in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.05.2021 befragt, an, dass sie die Juristin des Unternehmens und seit Dezember auch Betriebsrätin sei. Sie sei als Betriebsrätin gewählt worden. Es gebe zwei Betriebsräte, sie und römisch 40 (nicht aber römisch 40 ).

XXXX gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.05.2021 an, von August 2020 bis April 2021 Vertriebsleiter bei der BF gewesen und nunmehr bei der XXXX , der Muttergesellschaft der BF zu sein. Er sei für die komplette Koordination und Kommunikation bezogen auf die XXXX verantwortlich gewesen. Bis er die BF verlassen habe, habe es dort drei Betriebsräte gegeben: XXXX und XXXX . römisch 40 gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.05.2021 an, von August 2020 bis April 2021 Vertriebsleiter bei der BF gewesen und nunmehr bei der römisch 40 , der Muttergesellschaft der BF zu sein. Er sei für die komplette Koordination und Kommunikation bezogen auf die römisch 40 verantwortlich gewesen. Bis er die BF verlassen habe, habe es dort drei Betriebsräte gegeben: römisch 40 und römisch 40 .

XXXX wurde in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 als Zeuge befragt und gab dabei an, dass er als Betriebsrat gewählt worden sei, aber keine Tätigkeiten als Betriebsrat ausgeführt habe. Diese Tätigkeiten habe XXXX ausgeübt. Befragt, wann er als Betriebsrat gewählt worden sei, antwortete er: „Da bin ich überfragt.“ Befragt, wer ihn als Betriebsrat gewählt habe, antwortete er: „Das weiß ich nicht, ich wurde nur informiert, dass ich zum Betriebsrat gewählt worden bin.“ Nachgefragt gehe er davon aus, dass XXXX gleichzeitig mit ihm als Betriebsrätin gewählt worden sei. Er wisse nicht, ob Betriebsratswahlen bzw. die Ergebnisse von Betriebsratswahlen z.B. dem Arbeitsinspektorat oder der Arbeitgeber oder anderen vorgesehenen Institutionen gemeldet worden seien, „Ich bin auch nicht involviert gewesen.“ Befragt, warum XXXX in der Verhandlung vom 05.05.2021 angegeben habe, dass sie selbst und XXXX , nicht aber XXXX , Betriebsrat gewesen sei, antwortete er: „Das war meine Information, dass ich Betriebsrat bin, ich habe das aber nie überprüft. Ich wurde gebeten, dass ich mich aufstellen lassen, habe aber nicht überprüft, ob ich es geworden bin. Vielleicht was das mein Fehler.“ Wie oft während seines aufrechten Dienstverhältnisses mit der BF Betriebsratswahlen stattgefunden haben, wisse er nicht. Nachgefragt, glaube er, dass XXXX für die Homepage (wo er als BR geführt wird) zuständig sei, wisse es aber nicht. römisch 40 wurde in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 als Zeuge befragt und gab dabei an, dass er als Betriebsrat gewählt worden sei, aber keine Tätigkeiten als Betriebsrat ausgeführt habe. Diese Tätigkeiten habe römisch 40 ausgeübt. Befragt, wann er als Betriebsrat gewählt worden sei, antwortete er: „Da bin ich überfragt.“ Befragt, wer ihn als Betriebsrat gewählt habe, antwortete er: „Das weiß ich nicht, ich wurde nur informiert, dass ich zum Betriebsrat gewählt worden bin.“ Nachgefragt gehe er davon aus, dass römisch 40 gleichzeitig mit ihm als Betriebsrätin gewählt worden sei. Er wisse nicht, ob Betriebsratswahlen bzw. die Ergebnisse von Betriebsratswahlen z.B. dem Arbeitsinspektorat oder der Arbeitgeber oder anderen vorgesehenen Institutionen gemeldet worden seien, „Ich bin auch nicht involviert gewesen.“ Befragt, warum römisch 40 in der Verhandlung vom 05.05.2021 angegeben habe, dass sie selbst und römisch 40 , nicht aber römisch 40 , Betriebsrat gewesen sei, antwortete er: „Das war meine Information, dass ich Betriebsrat bin, ich habe das aber nie überprüft. Ich wurde gebeten, dass ich mich aufstellen lassen, habe aber nicht überprüft, ob ich es geworden bin. Vielleicht was das mein Fehler.“ Wie oft während seines aufrechten Dienstverhältnisses mit der BF Betriebsratswahlen stattgefunden haben, wisse er nicht. Nachgefragt, glaube er, dass römisch 40 für die Homepage (wo er als BR geführt wird) zuständig sei, wisse es aber nicht.

Unmittelbar nach den hier wiedergegebenen zeugenschaftlichen Angaben von XXXX , führte XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 aus, dass XXXX Anfang Dezember als Betriebsrat gewählt worden sei, aber nie eine Betriebsratsfunktion ausgeübt habe. Er sei bei keiner Besprechung oder Versammlung dabei gewesen. Er habe diese Funktion nie ausgeübt, deshalb sehe sie ihn auch nicht als Betriebsrat. Unmittelbar nach den hier wiedergegebenen zeugenschaftlichen Angaben von römisch 40 , führte römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 18.06.2021 aus, dass römisch 40 Anfang Dezember als Betriebsrat gewählt worden sei, aber nie eine Betriebsratsfunktion ausgeübt habe. Er sei bei keiner Besprechung oder Versammlung dabei gewesen. Er habe diese Funktion nie ausgeübt, deshalb sehe sie ihn auch nicht als Betriebsrat.

Nach der Betriebsratswahl befragt, gab XXXX an, dass diese Anfang Dezember 2020 stattgefunden habe und zwar im Büro, da man damals noch nicht wirklich Mitarbeiter, nämlich nur 2 oder 3 gehabt habe. Auf Vorhalt, dass es zum Stichtag 01.12.2020 bereits 56 Beschäftigte in der BF gegeben habe, antwortete sie: „Die müssen aber erst seit ein zwei Tagen im Betrieb gewesen sein.“ In Wahrheit hatte die BF zum Stichtag 01.11.2020 bereits 32 Beschäftigte. Unter denjenigen, die während November 2020 ihr Dienstverhältnis mit der BF begonnen haben, haben manche bereits am 09.11.2020 begonnen, einige am 16.11.2020, manche am 24.11.2020 und viele am 26.11.2020.Nach der Betriebsratswahl befragt, gab römisch 40 an, dass diese Anfang Dezember 2020 stattgefunden habe und zwar im Büro, da man damals noch nicht wirklich Mitarbeiter, nämlich nur 2 oder 3 gehabt habe. Auf Vorhalt, dass es zum Stichtag 01.12.2020 bereits 56 Beschäftigte in der BF gegeben habe, antwortete sie: „Die müssen aber erst seit ein zwei Tagen im Betrieb gewesen sein.“ In Wahrheit hatte die BF zum Stichtag 01.11.2020 bereits 32 Beschäftigte. Unter denjenigen, die während November 2020 ihr Dienstverhältnis mit der BF begonnen haben, haben manche bereits am 09.11.2020 begonnen, einige am 16.11.2020, manche am 24.11.2020 und viele am 26.11.2020.

XXXX führte weiters aus, dass damals drei Betriebsräte gewählt worden seien „und dies wurde nur im Büro kundgemacht.“ Befragt, warum dies nur im Büro kundgemacht wurde, antwortete sie: „Ich weiß gar nicht, ich kann mich nicht erinnern, wie es damals war.“ Das Ergebnis der Wahl wurde weder dem Arbeitsinspektorat noch der Arbeiterkammer mitgeteilt. römisch 40 führte weiters aus, dass damals drei Betriebsräte gewählt worden seien „und dies wurde nur im Büro kundgemacht.“ Befragt, warum dies nur im Büro kundgemacht wurde, antwortete sie: „Ich weiß gar nicht, ich kann mich nicht erinnern, wie es damals war.“ Das Ergebnis der Wahl wurde weder dem Arbeitsinspektorat noch der Arbeiterkammer mitgeteilt.

Auf Vorhalt, dass die BF in der „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG“ vom 09.03.2021 bestätigt hat, dass kein Betriebsrat bestehe, antwortete XXXX : „Das tut mir leid, dieses Formular habe ich ausgefüllt. Es ist alles schnell gegangen, weil die Kündigung schon beschlossen war. Das war ein Fehler. Es gab bei der XXXX auch einen Aushang für Sprechstunden bei Fr. XXXX weil diese für unser Personal bei der XXXX zuständig war.“Auf Vorhalt, dass die BF in der „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, AMFG“ vom 09.03.2021 bestätigt hat, dass kein Betriebsrat bestehe, antwortete römisch 40 : „Das tut mir leid, dieses Formular habe ich ausgefüllt. Es ist alles schnell gegangen, weil die Kündigung schon beschlossen war. Das war ein Fehler. Es gab bei der römisch 40 auch einen Aushang für Sprechstunden bei Fr. römisch 40 weil diese für unser Personal bei der römisch 40 zuständig war.“

XXXX gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVWG vom 18.06.2021 an, dass sie von Mai 2020 bis April 2021 bei der BF tätig gewesen sei. Sie sei ab November 2020 Büroleiterin „und zuletzt auch Betriebsrätin“ gewesen. Neben ihr seien XXXX und XXXX Betriebsräte gewesen. Sie sei ab Anfang/Mitte Jänner Betriebsrätin gewesen und zwar habe es im Büro Gespräche untereinander gegeben und da hätten sie beschlossen, dass die BF als Betriebsrätin angemeldet werde. Das hätten XXXX und XXXX beschlossen. römisch 40 gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVWG vom 18.06.2021 an, dass sie von Mai 2020 bis April 2021 bei der BF tätig gewesen sei. Sie sei ab November 2020 Büroleiterin „und zuletzt auch Betriebsrätin“ gewesen. Neben ihr seien römisch 40 und römisch 40 Betriebsräte gewesen. Sie sei ab Anfang/Mitte Jänner Betriebsrätin gewesen und zwar habe es im Büro Gespräche untereinander gegeben und da hätten sie beschlossen, dass die BF als Betriebsrätin angemeldet werde. Das hätten römisch 40 und römisch 40 beschlossen.

Befragt, ob es in Zusammenhang mit der Kündigung der Mitarbeiter der BF im März 2021 Gespräche über einen Sozialplan oder sonstige Betriebsvereinbarungen gegeben habe, antwortete XXXX : „ XXXX Nachdem ihr dies näher erörtert wurde, gab sie an, dass alles so schnell gekommen sei. Befragt, ob es in Zusammenhang mit der Kündigung der Mitarbeiter der BF im März 2021 Gespräche über einen Sozialplan oder sonstige Betriebsvereinbarungen gegeben habe, antwortete römisch 40 : „ römisch 40 Nachdem ihr dies näher erörtert wurde, gab sie an, dass alles so schnell gekommen sei.

XXXX , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass es bei der BF nie eine Betriebsratswahl gegeben habe. Den Dienstnehmern sei gesagt worden, dass XXXX Betriebsrätin sei „und das war es.“ römisch 40 , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass es bei der BF nie eine Betriebsratswahl gegeben habe. Den Dienstnehmern sei gesagt worden, dass römisch 40 Betriebsrätin sei „und das war es.“

XXXX , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass sie nicht wisse, ob es bei der BF je einen Betriebsrat gegeben habe. römisch 40 , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass sie nicht wisse, ob es bei der BF je einen Betriebsrat gegeben habe.

XXXX , ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass er bei der BF nie von einem Betriebsrat gehört habe. römisch 40 , ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass er bei der BF nie von einem Betriebsrat gehört habe.

XXXX ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass er nicht wisse, ob es bei der BF je einen Betriebsrat gegeben habe. Es habe jedenfalls nie eine Betriebsratswahl stattgefunden. römisch 40 ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass er nicht wisse, ob es bei der BF je einen Betriebsrat gegeben habe. Es habe jedenfalls nie eine Betriebsratswahl stattgefunden.

XXXX , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass es nie einen Betriebsrat bei der BF gegeben habe. römisch 40 , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass es nie einen Betriebsrat bei der BF gegeben habe.

XXXX , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass XXXX die einzige Betriebsrätin gewesen sei und es nie eine Betriebsratswahl gegeben habe. römisch 40 , ehemalige Dienstnehmerin der BF, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass römisch 40 die einzige Betriebsrätin gewesen sei und es nie eine Betriebsratswahl gegeben habe.

XXXX , ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass es nie einen Betriebsrat und nie eine Betriebsratswahl bei der BF gegeben habe. römisch 40 , ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass es nie einen Betriebsrat und nie eine Betriebsratswahl bei der BF gegeben habe.

XXXX , ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass XXXX die einzige Betriebsrätin gewesen sei und es nie eine Betriebsratswahl gegeben habe. römisch 40 , ehemaliger Dienstnehmer der BF, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 an, dass römisch 40 die einzige Betriebsrätin gewesen sei und es nie eine Betriebsratswahl gegeben habe.

XXXX , ehemaliger Dienstnehmer der BF, legte in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 eine Visitenkarte von XXXX vor, auf der stand: „Assistent der Direktion, Büroleitung, Betriebsrätin“. Diese Karte sei an Dienstnehmer der BF verteilt worden. römisch 40 , ehemaliger Dienstnehmer der BF, legte in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 eine Visitenkarte von römisch 40 vor, auf der stand: „Assistent der Direktion, Büroleitung, Betriebsrätin“. Diese Karte sei an Dienstnehmer der BF verteilt worden.

Die Arbeiterkammer und das zuständige Arbeitsinspektorat teilten dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage jeweils schriftlich mit, dass es dort keine Informationen betreffend Betriebsratswahlen, Ergebnisse und/oder Betriebsräte in Zusammenhang mit der BF gebe.

Aus einer Gesamtschau dieser Angaben und Ermittlungsergebnisse steht für den erkennenden Richter zweifelsfrei fest, dass es bei der BF nie eine unter Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG durchgeführte Betriebsratswahl gegeben hat und nie ein Betriebsrat unter Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG gewählt wurde. Im gegenständlichen Fall haben die meisten ehemaligen Mitarbeiter ausgesagt, dass nie eine Wahl stattgefunden hat. Die drei behaupteten Betriebsratsmitglieder konnten keine übereinstimmenden Angaben dazu machen, ob und ggfalls wann eine solche Wahl stattgefunden haben soll. Aus oben wiedergegeben Angaben von XXXX und XXXX auf entsprechende Nachfragen durch das BVwG ergibt sich, dass ein kleiner Kreis von ausgewählten Personen der BF (darunter XXXX und XXXX ) unter sich im Büro „vereinbart“ bzw. „bestimmt“ hat, dass XXXX Betriebsrätin sein soll bzw. gegenüber Dienstnehmern und nach außen als solche benannt werden sollte. Dafür spricht auch der Umstand, dass unter den Mitarbeitern der BF eine Visitenkarte von XXXX mit dem Eintrag „Betriebsrätin“ verteilt wurde.Aus einer Gesamtschau dieser Angaben und Ermittlungsergebnisse steht für den erkennenden Richter zweifelsfrei fest, dass es bei der BF nie eine unter Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG durchgeführte Betriebsratswahl gegeben hat und nie ein Betriebsrat unter Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG gewählt wurde. Im gegenständlichen Fall haben die meisten ehemaligen Mitarbeiter ausgesagt, dass nie eine Wahl stattgefunden hat. Die drei behaupteten Betriebsratsmitglieder konnten keine übereinstimmenden Angaben dazu machen, ob und ggfalls wann eine solche Wahl stattgefunden haben soll. Aus oben wiedergegeben Angaben von römisch 40 und römisch 40 auf entsprechende Nachfragen durch das BVwG ergibt sich, dass ein kleiner Kreis von ausgewählten Personen der BF (darunter römisch 40 und römisch 40 ) unter sich im Büro „vereinbart“ bzw. „bestimmt“ hat, dass römisch 40 Betriebsrätin sein soll bzw. gegenüber Dienstnehmern und nach außen als solche benannt werden sollte. Dafür spricht auch der Umstand, dass unter den Mitarbeitern der BF eine Visitenkarte von römisch 40 mit dem Eintrag „Betriebsrätin“ verteilt wurde.

Unbeschadet dessen, dass es keinen rechtmäßig gewählten Betriebsrat gegeben hat, hätte die BF auch sonst flankierende, soziale Maßnahmen, für die sich ein Betriebsrat einsetzen hätte können, treffen können, hat davon jedoch abgesehen.

2.2.19. Die Feststellungen betreffend die Homepage der BF stützen sich auf die im Zeitraum Ende März bis zum Entscheidungszeitpunkt wiederholte Abfrage der Homepage XXXX durch den erkennenden Richter. Die Feststellung, dass die dortigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Letztere hat in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 explizit gesagt, dass es „sicher nicht stimmt“, dass die BF 256 Mitarbeiter und/oder 32 Kunden habe. Aus der unter Punkt 2.2.18. dargestellten Beweiswürdigung ergibt sich auch, dass die Angabe auf der Homepage betreffend Betriebsräte wahrheitswidrig ist. 2.2.19. Die Feststellungen betreffend die Homepage der BF stützen sich auf die im Zeitraum Ende März bis zum Entscheidungszeitpunkt wiederholte Abfrage der Homepage römisch 40 durch den erkennenden Richter. Die Feststellung, dass die dortigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Letztere hat in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021 explizit gesagt, dass es „sicher nicht stimmt“, dass die BF 256 Mitarbeiter und/oder 32 Kunden habe. Aus der unter Punkt 2.2.18. dargestellten Beweiswürdigung ergibt sich auch, dass die Angabe auf der Homepage betreffend Betriebsräte wahrheitswidrig ist.

Die Feststellung, dass seitens der BF nur mit zwei Unternehmen ( XXXX und ein Security Unternehmen) Arbeitskräfteüberlassungsverträge geschlossen wurden (Punkt 2.1.19.), ergibt sich insbesondere aus den Angaben von XXXX und XXXX in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021.Die Feststellung, dass seitens der BF nur mit zwei Unternehmen ( römisch 40 und ein Security Unternehmen) Arbeitskräfteüberlassungsverträge geschlossen wurden (Punkt 2.1.19.), ergibt sich insbesondere aus den Angaben von römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2021.

Die Feststellung betreffend die Kündigung des zwischen der BF und der XXXX geschlossenen Vertrages per Ende Mai 2021 (Punkt 2.1.19.) stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX und XXXX in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 bzw. 18.06.2021.Die Feststellung betreffend die Kündigung des zwischen der BF und der römisch 40 geschlossenen Vertrages per Ende Mai 2021 (Punkt 2.1.19.) stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in den Verhandlungen vor dem BVwG vom 05.05.2021 bzw. 18.06.2021.

2.2.20. Die Feststellungen betreffend den Mitarbeiterstand der BF (Punkt 2.1.20. und 2.1.21.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Auskunft der XXXX (übermittelte Listen der Arbeitnehmer).2.2.20. Die Feststellungen betreffend den Mitarbeiterstand der BF (Punkt 2.1.20. und 2.1.21.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Auskunft der römisch 40 (übermittelte Listen der Arbeitnehmer).

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von § 56 Abs. 1 AlVG noch um eine Maßnahme gemäß § 18 Abs. 6 AlVG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da Arbeitsmarktförderungsgesetz keine Senatsentscheidung vorsieht und es sich gegenständlich insbesondere weder um eine Leistungsangelegenheit („Anspruch auf Leistungen“) im Sinne von Paragraph 56, Absatz eins, AlVG noch um eine Maßnahme gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AlVG handelt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) lauten:

Mitwirkung der Dienstgeber

§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
1.         von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
2.         von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
3.         von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
4.         von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
Paragraph 45 a, (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse, 1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder, 2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder, 3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder, 4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,

innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.(2) Die Anzeige gemäß Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.(3) Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.

(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.

(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
1.         vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie, 1. vor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

oder
2.         nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 8
oder, 2. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Absatz 8

ausgesprochen werden.

(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen.

(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.(7) Bei den Beratungen gemäß Absatz 6, ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.

(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können Betriebsvereinbarungen in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können Betriebsvereinbarungen in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt.

Gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gilt gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a ArbVG insbesondere die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMFG auslöst.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gilt gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a, ArbVG insbesondere die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AMFG auslöst.

2.3.2.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Seitens der BF wurde im März 2021 laut eigenen Angaben beabsichtigt, Arbeitsverhältnisse von 70 Arbeitnehmern, tatsächlich von 81 Arbeitnehmern – somit mehr als 5% der Dienstnehmer – in einem Betrieb mit zum damaligen Stand 164 Beschäftigten – somit 100 bis 600 Beschäftigten –, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen. Somit war die BF verpflichtet, dem AMS die beabsichtige Auflösung dieser Arbeitsverhältnisse anzuzeigen.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 45a Abs. 2 AMFG verpflichtet, eine solche Anzeige gemäß § 45a AMFG vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.Der Arbeitgeber ist gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG verpflichtet, eine solche Anzeige gemäß Paragraph 45 a, AMFG vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.

Dieser Verpflichtung ist die BF insofern nicht nachgekommen, als Sie bereits vor der Übermittlung der Anzeige gemäß § 45a AMFG an das AMS am 09.03.2021 um 13:09 Uhr, zumindest vier, wenn nicht bis zu 30 weitere Dienstverhältnisse beendet hat.Dieser Verpflichtung ist die BF insofern nicht nachgekommen, als Sie bereits vor der Übermittlung der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, AMFG an das AMS am 09.03.2021 um 13:09 Uhr, zumindest vier, wenn nicht bis zu 30 weitere Dienstverhältnisse beendet hat.

2.3.2.2. Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung gemäß § 45a Abs. 8 AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist, er zum Beispiel den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des ArbVG (Sozialplan) nachweist, und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war.2.3.2.2. Voraussetzung für Zulässigkeit einer Fristverkürzung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG ist, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist, er zum Beispiel den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbVG (Sozialplan) nachweist, und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war.

2.3.2.3. Diese wirtschaftlichen Gründe wurden von der BF in dem dem AMS am 10.03.2021 übermittelten Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG sehr knapp gehalten und nicht ausreichend begründet: „Wir beantragen eine Fristverkürzung, da wir 30 Tage Wartezeit nicht einhalten können. Wir sind gerade dabei zumindest im 2- Schichtbetrieb weiterzuarbeiten, wissen aber selbst da nicht, wie lange das möglich ist.“ Der Antrag wurde jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlicher dargelegt. 2.3.2.3. Diese wirtschaftlichen Gründe wurden von der BF in dem dem AMS am 10.03.2021 übermittelten Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG sehr knapp gehalten und nicht ausreichend begründet: „Wir beantragen eine Fristverkürzung, da wir 30 Tage Wartezeit nicht einhalten können. Wir sind gerade dabei zumindest im 2- Schichtbetrieb weiterzuarbeiten, wissen aber selbst da nicht, wie lange das möglich ist.“ Der Antrag wurde jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlicher dargelegt.

Zu den wirtschaftlichen Gründen im Detail:

2.3.2.3.1. Anlass der Kündigungen der Mitarbeiter seitens der BF war zusammengefasst die bei der XXXX in XXXX am 02.03.2021 durchgeführte Hausdurchsuchung, die diesbezügliche mediale Berichterstattung, das Ersuchen eines Mitarbeiters der XXXX vom 06.03.2021 an die BF, die Produktion um zwei Schichten zu reduzieren, was einer Kündigung von ca. der Hälfte der an die XXXX überlassenen Arbeitskräfte entsprach, der Umstand, dass die XXXX das Überlassungsentgelt seit Anbeginn zu spät bezahlt und daher Forderungen offen waren sowie die Zweifel der BF, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Ausmaß die XXXX mit der Produktion bzw. Bearbeitung von FFP2-Masken fortfahren würde. Dabei handelt es sich zweifelsohne um wirtschaftliche Überlegungen bzw. Gründe der BF, die zu Gunsten der BF zu berücksichtigen sind. 2.3.2.3.1. Anlass der Kündigungen der Mitarbeiter seitens der BF war zusammengefasst die bei der römisch 40 in römisch 40 am 02.03.2021 durchgeführte Hausdurchsuchung, die diesbezügliche mediale Berichterstattung, das Ersuchen eines Mitarbeiters der römisch 40 vom 06.03.2021 an die BF, die Produktion um zwei Schichten zu reduzieren, was einer Kündigung von ca. der Hälfte der an die römisch 40 überlassenen Arbeitskräfte entsprach, der Umstand, dass die römisch 40 das Überlassungsentgelt seit Anbeginn zu spät bezahlt und daher Forderungen offen waren sowie die Zweifel der BF, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Ausmaß die römisch 40 mit der Produktion bzw. Bearbeitung von FFP2-Masken fortfahren würde. Dabei handelt es sich zweifelsohne um wirtschaftliche Überlegungen bzw. Gründe der BF, die zu Gunsten der BF zu berücksichtigen sind.

Im Verfahren ist – ohne diesbezügliche Prüfung, da nicht Verfahrensgegenstand – nichts dahingehend hervorgekommen, dass die BF eine Mitschuld an der Hausdurchsuchung und den damit verbundenen Folgen (Produktionsreduktion seitens der XXXX ) treffen würde. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die BF in dieser Situation berechtigte Zweifel daran haben durfte, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Ausmaß die XXXX mit der Produktion bzw. Bearbeitung von FFP2-Masken fortfahren würde. In einer derartigen Situation ist es weiters aus wirtschaftlichen Gründen angebracht und nachvollziehbar, Maßnahmen zu treffen, um das Überleben des Betriebes zu sichern und die Zahlung des Entgelts für die Arbeitnehmer zu sichern, darunter kann grundsätzlich auch die Auflösung von Dienstverhältnissen von Mitarbeitern fallen.Im Verfahren ist – ohne diesbezügliche Prüfung, da nicht Verfahrensgegenstand – nichts dahingehend hervorgekommen, dass die BF eine Mitschuld an der Hausdurchsuchung und den damit verbundenen Folgen (Produktionsreduktion seitens der römisch 40 ) treffen würde. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die BF in dieser Situation berechtigte Zweifel daran haben durfte, ob und gegebenenfalls wie lange und in welchem Ausmaß die römisch 40 mit der Produktion bzw. Bearbeitung von FFP2-Masken fortfahren würde. In einer derartigen Situation ist es weiters aus wirtschaftlichen Gründen angebracht und nachvollziehbar, Maßnahmen zu treffen, um das Überleben des Betriebes zu sichern und die Zahlung des Entgelts für die Arbeitnehmer zu sichern, darunter kann grundsätzlich auch die Auflösung von Dienstverhältnissen von Mitarbeitern fallen.

Aus Sicht des erkennenden Richters sind diesen zutreffenden wirtschaftlichen Gründen jedoch die folgenden Argumente entgegenzuhalten und zu Lasten der BF zu berücksichtigen:

2.3.2.3.2. Der von der BF ausgeübte Geschäftszweig der Arbeitskräfteüberlassung war und ist zweifellos darauf ausgelegt, dadurch Umsatz bzw. Gewinn zu erzielen, dass man Unternehmen die Möglichkeit anbietet, flexibel, bei kurzfristigem Personalbedarf oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen, etc. die bei sich beschäftigten ArbeitnehmerInnen auszuleihen (zu überlassen). Genau damit warb und wirbt die BF auch auf ihrer Homepage: „Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Personalstand schnell und unkompliziert mit Leasingmitarbeitern auszugleichen. Ganz gleich, ob Sie qualifizierte Mitarbeiter für ein kurzfristiges Projekt benötigen, oder es unerwartet zu Personalengpässen gekommen ist: Wir sind für Sie da und stellen Ihnen geeignete Hilfskräfte zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns: Wir sind bemüht, Ihnen die beste Lösung für Ihren Bedarf bereitzustellen!“

Dem Überlasser wird hierzu – wie im konkreten Fall auch – vom Beschäftiger (Unternehmen) ein höheres Überlassungsentgelt je überlassener Arbeitskraft bezahlt, als der überlassenen Arbeitskraft vom Überlasser als Lohn bezahlt wird. Davon profitiert der Arbeitskräfteüberlasser. Gleichzeitig zeichnet die Arbeitskräfteüberlassung aus, dass grundsätzlich der Überlasser das Risiko dafür trägt, ausreichend viele – seien es auch oft wechselnde – Beschäftiger zu finden und mit diesen Verträge abzuschließen, damit er die bei ihm beschäftigten Arbeitskräfte an diese überlassen und nicht deren Lohn zahlen muss, ohne gleichzeitig hierfür von einem Unternehmen ein Überlassungsentgelt zu erhalten.

Auch das AMS hat in der Beschwerdevorlage zu Recht auf diesen Umstand hingewiesen, nämlich, dass es sich bei der BF um einen Arbeitskräfteüberlasser handle, bei welchem die Grundidee die Überbrückung von Spitzenauslastungszeiten und/oder personelle Engpässe mit Leihpersonal, ohne die Einstellung von zusätzlichem eigenen Personal mit alle den zugehörigen Risiken und Verpflichtungen sei. Dies dürfe nicht dazu führen, das Risiko der nur vorübergehenden Beschäftigungsmöglichkeit vollständig auf die überlassenen Arbeitskräfte auszulagern und durch verkürzte Kündigungsfristen die Ansprüche dieses überlassenen Personals zu schmälern. Überbrückungszeiten von Auftrag zu Auftrag seien in der Branche der Personalüberlassung keine Besonderheit, dafür gebe es im Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung die sogenannte „Stehzeiten“-Regelung, damit bestehe ein Entgeltanspruch auch für Zeiten der nicht vollständigen Auslastung sowie für Zeiten einer nicht erfolgten Beschäftigung durch den Überlasser.

2.3.2.3.3. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt ua eine getarnte Arbeitskräfteüberlassung aufzudecken, insbesondere solche, bei der Arbeitskräfte benachteiligt werden. Im gegenständlichen Fall wurden alle vom Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Arbeiter der BF während der gesamten Zeit ihres aufrechten Dienstverhältnisses bei der BF ausschließlich an die XXXX überlassen. Sobald die XXXX diese nicht mehr überlassen haben wollte (siehe E-Mail vom 06.03.2021 mit dem Ersuchen um Reduzierung auf zwei Schichten) wurden deren Dienstverhältnisse von der BF aufgelöst. De facto hatten die betroffenen Mitarbeiter dadurch wesentlich mehr Bezug zur XXXX als zum Arbeitskräfteüberlasser und haben ihre Arbeit immer nur für die XXXX verrichtet. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sind Vereinbarungen und Bedingungen verboten, welche den Anspruch auf Entgelt auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers einschränken. Die verfahrensgegenständliche Konstellation läuft jedoch darauf hinaus, dass der Anspruch auf Entgelt der vom Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeiter der BF aufgrund der Vorgehensweise der BF auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der XXXX (= Beschäftiger) eingeschränkt wurde. 2.3.2.3.3. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt ua eine getarnte Arbeitskräfteüberlassung aufzudecken, insbesondere solche, bei der Arbeitskräfte benachteiligt werden. Im gegenständlichen Fall wurden alle vom Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Arbeiter der BF während der gesamten Zeit ihres aufrechten Dienstverhältnisses bei der BF ausschließlich an die römisch 40 überlassen. Sobald die römisch 40 diese nicht mehr überlassen haben wollte (siehe E-Mail vom 06.03.2021 mit dem Ersuchen um Reduzierung auf zwei Schichten) wurden deren Dienstverhältnisse von der BF aufgelöst. De facto hatten die betroffenen Mitarbeiter dadurch wesentlich mehr Bezug zur römisch 40 als zum Arbeitskräfteüberlasser und haben ihre Arbeit immer nur für die römisch 40 verrichtet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sind Vereinbarungen und Bedingungen verboten, welche den Anspruch auf Entgelt auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers einschränken. Die verfahrensgegenständliche Konstellation läuft jedoch darauf hinaus, dass der Anspruch auf Entgelt der vom Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeiter der BF aufgrund der Vorgehensweise der BF auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der römisch 40 (= Beschäftiger) eingeschränkt wurde.

Seitens der BF wurde – obwohl es zum Geschäftszweig zählt und auf der Homepage der BF mit der wahrheitswidrigen Angabe „32 Kunden im Bereich Arbeitskräfteüberlassung mit 100 Zufriedenheit“ angepriesen wurde und wird – keine weiteren Verträge mit Beschäftigern geschlossen und für keinen einzigen der vom Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeiter ein anderer Beschäftiger gefunden. Die BF wollte damit vom Modell der Arbeitskräfteüberlassung profitieren, ohne das damit verbundene Risiko tragen zu müssen. Die BF hat seit Bestehen bis dato Arbeitskräfte an (insgesamt) zwei Unternehmen überlassen ( XXXX und ein Security-Unternehmen) und keine weiteren Verträge abgeschlossen, aufgrund derer Arbeitskräfte an weitere Unternehmen überlassen werden hätten können.Seitens der BF wurde – obwohl es zum Geschäftszweig zählt und auf der Homepage der BF mit der wahrheitswidrigen Angabe „32 Kunden im Bereich Arbeitskräfteüberlassung mit 100 Zufriedenheit“ angepriesen wurde und wird – keine weiteren Verträge mit Beschäftigern geschlossen und für keinen einzigen der vom Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeiter ein anderer Beschäftiger gefunden. Die BF wollte damit vom Modell der Arbeitskräfteüberlassung profitieren, ohne das damit verbundene Risiko tragen zu müssen. Die BF hat seit Bestehen bis dato Arbeitskräfte an (insgesamt) zwei Unternehmen überlassen ( römisch 40 und ein Security-Unternehmen) und keine weiteren Verträge abgeschlossen, aufgrund derer Arbeitskräfte an weitere Unternehmen überlassen werden hätten können.

2.3.2.3.4. Der BF ist weiters bei Beurteilung der wirtschaftlichen Gründe entgegenzuhalten, dass sie dem Ersuchen (E-Mail) des Mitarbeiter der XXXX vom 06.03.2021 sofort entsprochen hat, obwohl dies vom Rahmenvertrag nicht gedeckt war (Punkt III. (3): „Innerhalb der Kündigungsfrist darf der Auftraggeber die bestellte Anzahl an Arbeitskräften des Überlassers um bis zu 25% [nicht aber bis zu 50%] reduzieren.“) und gegenüber der XXXX nicht auf die Einhaltung des Vertrages bestanden hat. Sie hat damit bevorzugt, dem vertragswidrigen Ersuchen des Beschäftigers zu Lasten der eigenen Mitarbeiter zu entsprechen, statt auf die Einhaltung des Vertrages und damit Fortführung des Dienstverhältnisses ihrer Mitarbeiter zu bestehen, obwohl sie diesbezüglich klar im Recht gewesen wäre. 2.3.2.3.4. Der BF ist weiters bei Beurteilung der wirtschaftlichen Gründe entgegenzuhalten, dass sie dem Ersuchen (E-Mail) des Mitarbeiter der römisch 40 vom 06.03.2021 sofort entsprochen hat, obwohl dies vom Rahmenvertrag nicht gedeckt war (Punkt römisch drei. (3): „Innerhalb der Kündigungsfrist darf der Auftraggeber die bestellte Anzahl an Arbeitskräften des Überlassers um bis zu 25% [nicht aber bis zu 50%] reduzieren.“) und gegenüber der römisch 40 nicht auf die Einhaltung des Vertrages bestanden hat. Sie hat damit bevorzugt, dem vertragswidrigen Ersuchen des Beschäftigers zu Lasten der eigenen Mitarbeiter zu entsprechen, statt auf die Einhaltung des Vertrages und damit Fortführung des Dienstverhältnisses ihrer Mitarbeiter zu bestehen, obwohl sie diesbezüglich klar im Recht gewesen wäre.

2.3.2.3.5. Wenn die BF den vom Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen (eigenen) Mitarbeitern in ihrer Beschwerde vorwirft, diesen sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Beschäftigtenzahl mit der Reduktion des Bedarfs an FFP2-Masken auch wieder reduziert würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand bzw. die Tatsache, dass niemand wissen konnte, wie lange die COVID-19 Pandemie andauern und daher Bedarf an FFP2-Masken bestehen würde, umso mehr auf die BF zugetroffen hat, weshalb diese – als Arbeitskräfteüberlasser – rechtzeitig Sorge für die weitere bzw. anderweitige Verwendung der Mitarbeiter tragen hätte können und müssen. 2.3.2.3.5. Wenn die BF den vom Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen (eigenen) Mitarbeitern in ihrer Beschwerde vorwirft, diesen sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die Beschäftigtenzahl mit der Reduktion des Bedarfs an FFP2-Masken auch wieder reduziert würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand bzw. die Tatsache, dass niemand wissen konnte, wie lange die COVID-19 Pandemie andauern und daher Bedarf an FFP2-Masken bestehen würde, umso mehr auf die BF zugetroffen hat, weshalb diese – als Arbeitskräfteüberlasser – rechtzeitig Sorge für die weitere bzw. anderweitige Verwendung der Mitarbeiter tragen hätte können und müssen.

2.3.2.3.6. Wenn die BF einwendet, dass sie deshalb verpflichtet gewesen wäre, dem Ersuchen der XXXX zu entsprechen und Mitarbeiter sofort abzubauen, weil die XXXX das Überlassungsentgelt nicht rechtzeitig bezahlt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit November 2020 bekannt war, dass die XXXX das Überlassungsentgelt nicht pünktlich gezahlt hat und die BF trotzdem sukzessive weitere Arbeiter angeworben, unter Vertrag genommen und an die XXXX überlassen hat. Dazu kommt, dass der Rahmenvertrag zwischen der BF und der XXXX erst zwei bis drei Monate nach Überlassung der ersten Arbeitskräfte an die XXXX geschlossen wurde und die BF hier mit mehr Vorsicht agieren hätte können. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu verweisen, wonach der Beschäftiger – somit die XXXX – für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG als Bürge (§ 1355 des ABGB) haftet.2.3.2.3.6. Wenn die BF einwendet, dass sie deshalb verpflichtet gewesen wäre, dem Ersuchen der römisch 40 zu entsprechen und Mitarbeiter sofort abzubauen, weil die römisch 40 das Überlassungsentgelt nicht rechtzeitig bezahlt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit November 2020 bekannt war, dass die römisch 40 das Überlassungsentgelt nicht pünktlich gezahlt hat und die BF trotzdem sukzessive weitere Arbeiter angeworben, unter Vertrag genommen und an die römisch 40 überlassen hat. Dazu kommt, dass der Rahmenvertrag zwischen der BF und der römisch 40 erst zwei bis drei Monate nach Überlassung der ersten Arbeitskräfte an die römisch 40 geschlossen wurde und die BF hier mit mehr Vorsicht agieren hätte können. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 14, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu verweisen, wonach der Beschäftiger – somit die römisch 40 – für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG als Bürge (Paragraph 1355, des ABGB) haftet.

Es bestehen daher – vorerst – sowohl wirtschaftliche Gründe, die für die Zustimmung des Antrages sprechen, als auch gewichtigere, die dagegensprechen.

2.3.2.4. In § 45a AMFG ist von wirtschaftlichen Gründen, „wie zum Beispiel der Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan)“ die Rede. Auch Artikel 2 (1) der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (idF der RL 98/59/EWG zur Änderung der RL 75/129/EWG) besagt, dass ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen vornehmen möchte, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen erstrecken sich gemäß Artikel 2 (2) dieser RL zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen zu mildern, und zwar durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben. Damit die Arbeitnehmervertreter konstruktive Vorschläge unterbreiten können, hat der Arbeitgeber ihnen gemäß Artikel 2 (3) dieser RL die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Damit korrespondierend ergibt sich bereits aus den einleitenden Erläuterungen der RL 75/129/EWG, dass diese RL bezweckt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft, den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken.2.3.2.4. In Paragraph 45 a, AMFG ist von wirtschaftlichen Gründen, „wie zum Beispiel der Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan)“ die Rede. Auch Artikel 2 (1) der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Fassung der RL 98/59/EWG zur Änderung der RL 75/129/EWG) besagt, dass ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen vornehmen möchte, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen erstrecken sich gemäß Artikel 2 (2) dieser RL zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen zu mildern, und zwar durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben. Damit die Arbeitnehmervertreter konstruktive Vorschläge unterbreiten können, hat der Arbeitgeber ihnen gemäß Artikel 2 (3) dieser RL die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Damit korrespondierend ergibt sich bereits aus den einleitenden Erläuterungen der RL 75/129/EWG, dass diese RL bezweckt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft, den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken.

Daher ist weiters zu berücksichtigen und zu würdigen, ob und gegebenenfalls welche Betriebsvereinbarungen oder vergleichbare flankierende, soziale wirtschaftliche Maßnahmen die BF abgeschlossen bzw. getroffen hat. Diesbezüglich ist dem Antragsbegehren der BF folgendes entgegenzuhalten:

2.3.2.4.1. Ab 01.03.2021 wurden seitens der BF Mitarbeiter, die als Arbeitskräfte an die XXXX überlassen worden waren und auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG bezieht, gekündigt bzw. jene dieser Dienstverhältnisse, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Vier dieser Kündigungen wurden jedenfalls vor dem 09.03.2021 ausgesprochen, bis zu 30 weitere dieser Kündigungen wurden spätestens am 09.03.2021, unter Umständen vor 13:09 Uhr (= Übermittlung der Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG an das AMS), ausgesprochen. Im Hinblick auf die Kündigungen übermittelte die BF Mitarbeitern per SMS bzw. WhatsApp die Nachricht, dass diese gekündigt worden seien. Den betroffenen Mitarbeitern wurde kein Grund für die Kündigung mitgeteilt. Mit wenigen der betroffenen Mitarbeiter ( XXXX ) wurden einvernehmliche Lösungen der Dienstverhältnisse – zumindest im Hinblick auf XXXX jedenfalls auf Initiative der BF – vereinbart, die – mangels Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist – zu früheren Beendigungen dieser Dienstverhältnisse geführt haben, als es bei Kündigungen der Fall gewesen wäre.2.3.2.4.1. Ab 01.03.2021 wurden seitens der BF Mitarbeiter, die als Arbeitskräfte an die römisch 40 überlassen worden waren und auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG bezieht, gekündigt bzw. jene dieser Dienstverhältnisse, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Vier dieser Kündigungen wurden jedenfalls vor dem 09.03.2021 ausgesprochen, bis zu 30 weitere dieser Kündigungen wurden spätestens am 09.03.2021, unter Umständen vor 13:09 Uhr (= Übermittlung der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG an das AMS), ausgesprochen. Im Hinblick auf die Kündigungen übermittelte die BF Mitarbeitern per SMS bzw. WhatsApp die Nachricht, dass diese gekündigt worden seien. Den betroffenen Mitarbeitern wurde kein Grund für die Kündigung mitgeteilt. Mit wenigen der betroffenen Mitarbeiter ( römisch 40 ) wurden einvernehmliche Lösungen der Dienstverhältnisse – zumindest im Hinblick auf römisch 40 jedenfalls auf Initiative der BF – vereinbart, die – mangels Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist – zu früheren Beendigungen dieser Dienstverhältnisse geführt haben, als es bei Kündigungen der Fall gewesen wäre.

2.3.2.4.2. Den von der Anzeige und dem Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde von der BF nicht angeboten, bei Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses zur BF an ein anderes Unternehmen überlassen zu werden und/oder andere Tätigkeiten (ohne Überlassung) für die BF zu übernehmen und auszuüben.2.3.2.4.2. Den von der Anzeige und dem Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde von der BF nicht angeboten, bei Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses zur BF an ein anderes Unternehmen überlassen zu werden und/oder andere Tätigkeiten (ohne Überlassung) für die BF zu übernehmen und auszuüben.

2.3.2.4.3. Den von der Anzeige und dem Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurden von der BF keine flankierenden, sozialen Maßnahmen zwecks Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen wie beispielsweise inner- oder außerbetriebliche Umschulung, Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist, Auszahlung eines weiteren Monatsgehaltes, Sozialplan, Arbeitsstiftung oder Vergleichbares angeboten bzw. solche Maßnahmen von der BF gesetzt oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. 2.3.2.4.3. Den von der Anzeige und dem Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurden von der BF keine flankierenden, sozialen Maßnahmen zwecks Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen wie beispielsweise inner- oder außerbetriebliche Umschulung, Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist, Auszahlung eines weiteren Monatsgehaltes, Sozialplan, Arbeitsstiftung oder Vergleichbares angeboten bzw. solche Maßnahmen von der BF gesetzt oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

2.3.2.4.4. Den von der Anzeige und dem Antrag gemäß § 45a AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde nie die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG übermittelt.2.3.2.4.4. Den von der Anzeige und dem Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG betroffenen Mitarbeitern der BF wurde nie die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, AMFG übermittelt.

2.3.2.4.5. Die BF verfügt über keinen rechtmäßig gewählten Betriebsrat. Es wurde nie eine Betriebsratswahl unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG durchgeführt. Von wenigen ausgewählten (damaligen) Mitarbeitern der BF, die seit April 2021 bei der XXXX , der Muttergesellschaft der BF, angestellt sind (darunter XXXX ), bzw. mit einer Ausnahme nach wie vor bei der BF angestellt sind ( XXXX ) wurde ca. im Dezember 2020 oder im Jänner 2021 im Büro der BF, ohne Durchführung einer Betriebsratswahl samt Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG vereinbart, dass XXXX und XXXX „Betriebsrätinnen“ der BF sein bzw. als solche gegenüber den Dienstnehmern und nach Außen benannt werden würden.2.3.2.4.5. Die BF verfügt über keinen rechtmäßig gewählten Betriebsrat. Es wurde nie eine Betriebsratswahl unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG durchgeführt. Von wenigen ausgewählten (damaligen) Mitarbeitern der BF, die seit April 2021 bei der römisch 40 , der Muttergesellschaft der BF, angestellt sind (darunter römisch 40 ), bzw. mit einer Ausnahme nach wie vor bei der BF angestellt sind ( römisch 40 ) wurde ca. im Dezember 2020 oder im Jänner 2021 im Büro der BF, ohne Durchführung einer Betriebsratswahl samt Einhaltung der Bestimmungen des ArbVG vereinbart, dass römisch 40 und römisch 40 „Betriebsrätinnen“ der BF sein bzw. als solche gegenüber den Dienstnehmern und nach Außen benannt werden würden.

Die BF als solche bzw. die zur Vertretung der BF (Gesellschaft) befugten Vertreter sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen Betriebsrat zu bilden. Dies hat durch die Arbeitnehmerschaft zu erfolgen. Es wäre der BF daher grundsätzlich für sich genommen das Nichtbestehen eines Betriebsrates im gegenständlichen Verfahren weder vorwerfbar noch verfahrensentscheidend, zumal es der BF unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates freigestanden wäre, Maßnahmen zu treffen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung für die betroffenen Dienstnehmer zu mildern. Solche Maßnahmen wären – auch wenn nicht als klassische Betriebsvereinbarung gemäß § 29 ArbVG iVm. § 45a Abs. 8 AMFG geschlossen – zugunsten der BF zu berücksichtigen gewesen.Die BF als solche bzw. die zur Vertretung der BF (Gesellschaft) befugten Vertreter sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen Betriebsrat zu bilden. Dies hat durch die Arbeitnehmerschaft zu erfolgen. Es wäre der BF daher grundsätzlich für sich genommen das Nichtbestehen eines Betriebsrates im gegenständlichen Verfahren weder vorwerfbar noch verfahrensentscheidend, zumal es der BF unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates freigestanden wäre, Maßnahmen zu treffen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung für die betroffenen Dienstnehmer zu mildern. Solche Maßnahmen wären – auch wenn nicht als klassische Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 29, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG geschlossen – zugunsten der BF zu berücksichtigen gewesen.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch seitens der BF – nachdem zunächst in der Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG vom 09.03.2021 bekannt gegeben worden war, dass kein Betriebsrat besteht – im Beschwerdeverfahren versucht, wahrheitswidrig den Eindruck zu erzeugen, es hätte (doch) ein Betriebsrat existiert, der unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG gebildet worden wäre und dieser hätte sich in Zusammenhang mit der hohen Anzahl von Kündigungen für die Interessen der Arbeitnehmer eingesetzt. Die Einvernahmen der Zeugen im Zuge der Verhandlungen vom 05.05.2021 und 18.06.2021 haben klar gezeigt, dass innerhalb der BF nie ein Betriebsrat unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG gebildet worden ist (siehe Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.18.). Die Feststellungen betreffend Betriebsrat und Betriebsratswahl sind daher insofern mitberücksichtigen, als sie in Gesamtschau mit dem Umgang der BF mit den von der Kündigung betroffenen Mitarbeitern (siehe Feststellungen unter Punkt 2.1.16. und diesbezügliche Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.16.) ein übereinstimmendes Bild von der BF dahingehend liefern, dass seitens der BF die Interessen einer kleinen Anzahl von wenigen ausgewählten Mitarbeitern gewahrt wurden (die nunmehr bei der XXXX angestellt sind), insbesondere jedoch nicht die Interessen jener Arbeitnehmer, die als Arbeitskräfte an die XXXX überlassen und deren Dienstverhältnisse im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden. Dieser Umgang widerspricht der RL 98/59/EWG, die besagt, dass ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen vornehmen möchte, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen und sich die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter geführten Konsultationen auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen zu mildern, erstrecken sollen und zwar durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben.Im gegenständlichen Fall wurde jedoch seitens der BF – nachdem zunächst in der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG vom 09.03.2021 bekannt gegeben worden war, dass kein Betriebsrat besteht – im Beschwerdeverfahren versucht, wahrheitswidrig den Eindruck zu erzeugen, es hätte (doch) ein Betriebsrat existiert, der unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG gebildet worden wäre und dieser hätte sich in Zusammenhang mit der hohen Anzahl von Kündigungen für die Interessen der Arbeitnehmer eingesetzt. Die Einvernahmen der Zeugen im Zuge der Verhandlungen vom 05.05.2021 und 18.06.2021 haben klar gezeigt, dass innerhalb der BF nie ein Betriebsrat unter Einhaltung der Bestimmungen von Abschnitt 2 des 2. Hauptstückes des ArbVG gebildet worden ist (siehe Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.18.). Die Feststellungen betreffend Betriebsrat und Betriebsratswahl sind daher insofern mitberücksichtigen, als sie in Gesamtschau mit dem Umgang der BF mit den von der Kündigung betroffenen Mitarbeitern (siehe Feststellungen unter Punkt 2.1.16. und diesbezügliche Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.16.) ein übereinstimmendes Bild von der BF dahingehend liefern, dass seitens der BF die Interessen einer kleinen Anzahl von wenigen ausgewählten Mitarbeitern gewahrt wurden (die nunmehr bei der römisch 40 angestellt sind), insbesondere jedoch nicht die Interessen jener Arbeitnehmer, die als Arbeitskräfte an die römisch 40 überlassen und deren Dienstverhältnisse im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 beendet wurden. Dieser Umgang widerspricht der RL 98/59/EWG, die besagt, dass ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen vornehmen möchte, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen und sich die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter geführten Konsultationen auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen zu mildern, erstrecken sollen und zwar durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben.

2.3.2.5. Gemäß § 45a Abs. 8 AMFG ist schließlich zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. 2.3.2.5. Gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG ist schließlich zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war.

Der BF war seit November 2020 bekannt, dass die XXXX das Überlassungsentgelt nicht fristgerecht bezahlt und erst mit zwei- bis dreimonatiger Verspätung einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat. Es war der BF im Vorhinein nicht bekannt, dass am 02.03.2021 eine Hausdurchsuchung bei der XXXX in XXXX stattfinden und darüber medial ausgiebig berichtet werden würde. Ab dem Tag der Hausdurchsuchung, bei der ua auch XXXX für die BF anwesend war, war absehbar, dass es zu Arbeitseinschränkungen an besagtem Standort kommen und sich dies auch auf die BF auswirken würde. Aus Sicht des erkennenden Richters ist es legitim und nachvollziehbar, ein paar, wenige Tage weitere Gespräche mit den Entscheidungsträgen zu führen, um die Situation abzuklären bzw. einschätzen zu können. Aus Sicht des erkennenden Richters wäre es der BF jedoch zumutbar gewesen, am Montag, den XXXX oder spätestens am XXXX , jedenfalls vor der ersten Aussprache der Aufkündigung eines Dienstverhältnisses die Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG und den Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG beim AMS einzubringen. Die BF hat am 09.03.2021 vor Übermittlung der Anzeige bereits die Auflösung von vier bis 30 weiteren Dienstverhältnissen ausgesprochen, den Großteil der Kündigungen, die vom Antrag gemäß § 45a AMFG umfasst sind, danach. Zusammengefasst wäre es der BF zumutbar und möglich gewesen, die Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG einen Tag früher und vor der ersten Aussprache der Auflösung eines Dienstverhältnisses beim AMS einzubringen, nicht aber deutlich früher.Der BF war seit November 2020 bekannt, dass die römisch 40 das Überlassungsentgelt nicht fristgerecht bezahlt und erst mit zwei- bis dreimonatiger Verspätung einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat. Es war der BF im Vorhinein nicht bekannt, dass am 02.03.2021 eine Hausdurchsuchung bei der römisch 40 in römisch 40 stattfinden und darüber medial ausgiebig berichtet werden würde. Ab dem Tag der Hausdurchsuchung, bei der ua auch römisch 40 für die BF anwesend war, war absehbar, dass es zu Arbeitseinschränkungen an besagtem Standort kommen und sich dies auch auf die BF auswirken würde. Aus Sicht des erkennenden Richters ist es legitim und nachvollziehbar, ein paar, wenige Tage weitere Gespräche mit den Entscheidungsträgen zu führen, um die Situation abzuklären bzw. einschätzen zu können. Aus Sicht des erkennenden Richters wäre es der BF jedoch zumutbar gewesen, am Montag, den römisch 40 oder spätestens am römisch 40 , jedenfalls vor der ersten Aussprache der Aufkündigung eines Dienstverhältnisses die Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG und den Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG beim AMS einzubringen. Die BF hat am 09.03.2021 vor Übermittlung der Anzeige bereits die Auflösung von vier bis 30 weiteren Dienstverhältnissen ausgesprochen, den Großteil der Kündigungen, die vom Antrag gemäß Paragraph 45 a, AMFG umfasst sind, danach. Zusammengefasst wäre es der BF zumutbar und möglich gewesen, die Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG einen Tag früher und vor der ersten Aussprache der Auflösung eines Dienstverhältnisses beim AMS einzubringen, nicht aber deutlich früher.

2.3.2.4.6. In einer Gesamtbetrachtung sprechen mehr wirtschaftliche Gründe gegen als für die Zustimmung des Antrages gemäß § 45a Abs. 8 AMFG. Ebenso sprechen die unter Punkt 2.1.11. bis 2.1.17. getroffenen und oben im Zuge der rechtlichen Beurteilung teils wiederholten Feststellungen betreffend die Art und Weise der Kündigungen ihrer Mitarbeiter seitens der BF und die in keinster Weise getroffenen sozialen Maßnahmen klar gegen die Zustimmung des Antrages gemäß § 45a Abs. 8 AMFG. Schließlich spricht der Umstand, dass der BF eine etwas frühere Anzeige möglich und zumutbar gewesen wäre – in vergleichsweise sehr geringem Ausmaß – gegen die Zustimmung des Antrags gemäß § 45a Abs. 8 AMFG. 2.3.2.4.6. In einer Gesamtbetrachtung sprechen mehr wirtschaftliche Gründe gegen als für die Zustimmung des Antrages gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG. Ebenso sprechen die unter Punkt 2.1.11. bis 2.1.17. getroffenen und oben im Zuge der rechtlichen Beurteilung teils wiederholten Feststellungen betreffend die Art und Weise der Kündigungen ihrer Mitarbeiter seitens der BF und die in keinster Weise getroffenen sozialen Maßnahmen klar gegen die Zustimmung des Antrages gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG. Schließlich spricht der Umstand, dass der BF eine etwas frühere Anzeige möglich und zumutbar gewesen wäre – in vergleichsweise sehr geringem Ausmaß – gegen die Zustimmung des Antrags gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG.

2.3.2.4.7. Die Beschwerde der BF gegen die Nichterteilung der Zustimmung zum Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG war daher abzuweisen.2.3.2.4.7. Die Beschwerde der BF gegen die Nichterteilung der Zustimmung zum Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG war daher abzuweisen.

2.3.3.  Befangenheitsanzeige

2.3.3.1. Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. 2.3.3.1. Gemäß Paragraph 6, VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

Eine abschließende Definition der Befangenheit wird vom Gesetzgeber nicht getroffen. Diesbezüglich wird wohl auf die bisherige Rsp, insb zu § 7 AVG, und die einschlägige Literatur zurückzugreifen sein. Hengstschläger/Leeb, AVG I § 7 Rz 5 ff, unterscheiden – mit ent- sprechendem Judikaturnachweis – zwischen „absoluter Befangenheit“ (zB eigene Sache, Verwandtschaft, Mündel etc; Bevollmächtigung, Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheids) und „relativer Befangenheit“ iS eines allgemeinen Auffangtatbestandes, welcher geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 6 VwGVG, Rz 12). Eine abschließende Definition der Befangenheit wird vom Gesetzgeber nicht getroffen. Diesbezüglich wird wohl auf die bisherige Rsp, insb zu Paragraph 7, AVG, und die einschlägige Literatur zurückzugreifen sein. Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins Paragraph 7, Rz 5 ff, unterscheiden – mit ent- sprechendem Judikaturnachweis – zwischen „absoluter Befangenheit“ (zB eigene Sache, Verwandtschaft, Mündel etc; Bevollmächtigung, Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheids) und „relativer Befangenheit“ iS eines allgemeinen Auffangtatbestandes, welcher geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 6, VwGVG, Rz 12).

Mit Schreiben der BF vom 13.06.2021 wurde vorgebracht, dass der erkennende Richter im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG befangen sei. Begründet wurde dies damit, dass seitens des erkennenden Richters gegen drei Zeugen, die der Verhandlung am 05.05.2021 unentschuldigt ferngeblieben sind, Zwangsstrafen verhängt worden sind. Mit Schreiben der BF vom 13.06.2021 wurde vorgebracht, dass der erkennende Richter im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG befangen sei. Begründet wurde dies damit, dass seitens des erkennenden Richters gegen drei Zeugen, die der Verhandlung am 05.05.2021 unentschuldigt ferngeblieben sind, Zwangsstrafen verhängt worden sind.

Sofern die BF das Vorliegen einer Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG geltend macht, ist dem zu entgegnen, dass der erkennende Richter weder an der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch an der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mitgewirkt hat. Im gegenständlichen Fall wurde auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.Sofern die BF das Vorliegen einer Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG geltend macht, ist dem zu entgegnen, dass der erkennende Richter weder an der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch an der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mitgewirkt hat. Im gegenständlichen Fall wurde auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Sofern die BF das Vorliegen einer Befangenheit aufgrund der Verhängung von Zwangsstrafen (Geldstrafen) gegen Zeugen aufgrund deren unentschuldigtem Fernbleiben der Verhandlung vom 05.05.2021 behauptet, wird eine Befangenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 3 AVG geltend gemacht („Wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“). In diesem Zusammenhang wird im Detail auf die diesbezüglichen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021, GZ W255 2240729-1/16Z, W255 2240729-1/17Z und W255 2240729-1/18Z, mit denen jeweils Strafen in Höhe von EUR 100,- gegen drei Zeugen, die der Verhandlung vom 05.05.2021 unentschuldigt ferngeblieben sind, verhängt wurden, verwiesen und festgehalten, dass die Zeugen zeitgerecht geladen wurden, ihre Ladung geeignet war, der Klärung des Sachverhaltes zu dienen, die Zeugen in der Ladung belehrt wurden, dass sie der Ladung Folge zu leisten und im Falle einer begründeten Verhinderung, dies dem Gericht mitzuteilen und bescheinigen haben. Den Zeugen wurde im Ladungsbeschluss die Verhängung eines Zwangsmittels im Falle des unentschuldigten Fernbleibens angedroht. Sofern die BF das Vorliegen einer Befangenheit aufgrund der Verhängung von Zwangsstrafen (Geldstrafen) gegen Zeugen aufgrund deren unentschuldigtem Fernbleiben der Verhandlung vom 05.05.2021 behauptet, wird eine Befangenheit im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG geltend gemacht („Wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“). In diesem Zusammenhang wird im Detail auf die diesbezüglichen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021, GZ W255 2240729-1/16Z, W255 2240729-1/17Z und W255 2240729-1/18Z, mit denen jeweils Strafen in Höhe von EUR 100,- gegen drei Zeugen, die der Verhandlung vom 05.05.2021 unentschuldigt ferngeblieben sind, verhängt wurden, verwiesen und festgehalten, dass die Zeugen zeitgerecht geladen wurden, ihre Ladung geeignet war, der Klärung des Sachverhaltes zu dienen, die Zeugen in der Ladung belehrt wurden, dass sie der Ladung Folge zu leisten und im Falle einer begründeten Verhinderung, dies dem Gericht mitzuteilen und bescheinigen haben. Den Zeugen wurde im Ladungsbeschluss die Verhängung eines Zwangsmittels im Falle des unentschuldigten Fernbleibens angedroht.

Sinn einer Zwangsstrafe ist es, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen, im gegenständlichen Fall die Mitwirkung von Zeugen an der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes. Eine Strafe von EUR 100,- bei einem vorgesehenen Strafrahmen von bis zu EUR 726,- scheint angebracht. Die Verhängung der Strafe erwies sich im Nachhinein insofern als zielführend, als zwei der drei Zeugen der (nächstfolgenden) Verhandlung vom 18.06.2021 pünktlich beigewohnt und dort an der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt haben.

Hätten sich die betroffenen Zeugen durch die Verhängung von Zwangsstrafen in ihren Rechten verletzt gefühlt, wäre es ihnen offen gestanden, Rechtsmittel dagegen zu erheben. Keiner der drei Zeugen hat Rechtsmittel gegen die angeführten Beschlüsse erhoben und/oder im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2021 Einwände gegen die Strafen behauptet.

Es liegt gegenständlich weder „absolute Befangenheit“ noch „relative Befangenheit“ vor.

2.3.3.2. Mit Schreiben vom 07.06.2021 wurde – zeitlich vor der Befangenheitsanzeige vom 13.06.2021 – vom BF vorgebracht, die Verfahrensführung durch den erkennen Richter würde gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verstoßen, da der Sachverhalt geklärt sei und der erkennende Richter dennoch XXXX , und ehemalige Mitarbeiter der BF für die Verhandlung am 18.06.2021 geladen hätte. Von diesen Personen seien „weitere Informationen […] nicht zu erwarten, da diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert waren. ‚Zeugen vom Hörensagen` sind auch im Verwaltungsverfahren nicht gestattet, sodass die Einvernahme der geplanten Zeugen keinerlei Gewinn von Erkenntnis mit sich bringt.“2.3.3.2. Mit Schreiben vom 07.06.2021 wurde – zeitlich vor der Befangenheitsanzeige vom 13.06.2021 – vom BF vorgebracht, die Verfahrensführung durch den erkennen Richter würde gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verstoßen, da der Sachverhalt geklärt sei und der erkennende Richter dennoch römisch 40 , und ehemalige Mitarbeiter der BF für die Verhandlung am 18.06.2021 geladen hätte. Von diesen Personen seien „weitere Informationen […] nicht zu erwarten, da diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert waren. ‚Zeugen vom Hörensagen` sind auch im Verwaltungsverfahren nicht gestattet, sodass die Einvernahme der geplanten Zeugen keinerlei Gewinn von Erkenntnis mit sich bringt.“

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

Aufgabe des erkennenden Richters ist es, den maßgeblichen Sachverhalt zu klären. Hierfür ist gemäß § 24 VwGVG insbesondere die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgesehen. Diese Vorschrift soll den Anforderungen des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC Rechnung tragen, sie gilt allerdings für sämtliche Verfahren vor den VwG, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich der genannten Grundrechte fallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 24, Rz 1; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 67d, Rz 7). Aufgabe des erkennenden Richters ist es, den maßgeblichen Sachverhalt zu klären. Hierfür ist gemäß Paragraph 24, VwGVG insbesondere die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgesehen. Diese Vorschrift soll den Anforderungen des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC Rechnung tragen, sie gilt allerdings für sämtliche Verfahren vor den VwG, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich der genannten Grundrechte fallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 24,, Rz 1; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 67 d,, Rz 7).

Im gegenständlichen Fall wurde seitens des AMS über den Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG ausschließlich auf Grundlage zweier Dokumente entschieden: der Anzeige der BF gemäß § 45a Abs. 2 AMFG vom 09.03.2021 und dem äußerst knapp gehaltenen Antrag der BF gemäß § 45a Abs. 8 AMFG vom 10.03.2021. Das Bundesverwaltungsgericht konnte – nach Vorlage des Aktes – auf keinen Ermittlungsergebnissen aufbauen, da seitens des AMS keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden. In der Beschwerde wurde seitens der BF erstmals der Grund für den Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG ausführlicher dargelegt und im Rahmen der Verhandlung vom 05.05.2021 neuerlich konkretisiert.Im gegenständlichen Fall wurde seitens des AMS über den Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG ausschließlich auf Grundlage zweier Dokumente entschieden: der Anzeige der BF gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG vom 09.03.2021 und dem äußerst knapp gehaltenen Antrag der BF gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG vom 10.03.2021. Das Bundesverwaltungsgericht konnte – nach Vorlage des Aktes – auf keinen Ermittlungsergebnissen aufbauen, da seitens des AMS keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden. In der Beschwerde wurde seitens der BF erstmals der Grund für den Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG ausführlicher dargelegt und im Rahmen der Verhandlung vom 05.05.2021 neuerlich konkretisiert.

Darüber hinaus haben sich in der ersten Verhandlung Widersprüche im Vorbringen der BF aufgetan, die für den erkennenden Richter nicht vorhersehbar waren (so wurde – wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Detail zu entnehmen ist – beispielsweise in der Anzeige vom 09.03.2021 behauptet, es bestehe kein Betriebsrat und es seien keine flankierenden, sozialen Maßnahmen getroffen worden, in der Verhandlung vom 05.05.2021 jedoch erstmals vorgebracht, es würde ein Betriebsrat bestehen und es hätte umfangreiche Bemühungen zwecks Milderung der Folgen der Kündigung für die Mitarbeiter gegeben). Ebenso wenig war vorhersehbar, dass drei Zeugen der für 05.05.2021 anberaumten Verhandlung unentschuldigt fernbleiben würden. Weiters wurde seitens der BF insofern nur teilweise an der Klärung des Sachverhaltes mitgewirkt, als mit Schreiben vom 21.04.2021 nur eine unvollständige Liste von Mitarbeitern vorgelegt wurde, auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG bezieht, wodurch weitere Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht nötig wurden. Aus diesem Grund wurde nach dem 05.05.2021 eine weitere Verhandlung für 18.06.2021 anberaumt. Darüber hinaus haben sich in der ersten Verhandlung Widersprüche im Vorbringen der BF aufgetan, die für den erkennenden Richter nicht vorhersehbar waren (so wurde – wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Detail zu entnehmen ist – beispielsweise in der Anzeige vom 09.03.2021 behauptet, es bestehe kein Betriebsrat und es seien keine flankierenden, sozialen Maßnahmen getroffen worden, in der Verhandlung vom 05.05.2021 jedoch erstmals vorgebracht, es würde ein Betriebsrat bestehen und es hätte umfangreiche Bemühungen zwecks Milderung der Folgen der Kündigung für die Mitarbeiter gegeben). Ebenso wenig war vorhersehbar, dass drei Zeugen der für 05.05.2021 anberaumten Verhandlung unentschuldigt fernbleiben würden. Weiters wurde seitens der BF insofern nur teilweise an der Klärung des Sachverhaltes mitgewirkt, als mit Schreiben vom 21.04.2021 nur eine unvollständige Liste von Mitarbeitern vorgelegt wurde, auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG bezieht, wodurch weitere Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht nötig wurden. Aus diesem Grund wurde nach dem 05.05.2021 eine weitere Verhandlung für 18.06.2021 anberaumt.

Die Behauptung der BF, von den für den 18.06.2021 geladenen Zeugen seien „weitere Informationen […] nicht zu erwarten, da diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert waren. ‚Zeugen vom Hörensagen` sind auch im Verwaltungsverfahren nicht gestattet, sodass die Einvernahme der geplanten Zeugen keinerlei Gewinn von Erkenntnis mit sich bringt.“ entbehrt jeglicher Grundlage.

Dazu – zu den für die Verhandlung am 18.06.2021 vom Bundesverwaltungsgericht geladenen Zeugen – im Detail:

XXXX war von 12.12.2019 bis 01.04.2021 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. Seit 01.04.2021 ist die XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. XXXX ist seit 30.03.2021 Alleingeschäftsführerin der XXXX . Laut Angaben der BF hat XXXX die Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG unterzeichnet. Warum von dieser keine Informationen zu erwarten bzw. diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. römisch 40 war von 12.12.2019 bis 01.04.2021 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. Seit 01.04.2021 ist die römisch 40 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BF. römisch 40 ist seit 30.03.2021 Alleingeschäftsführerin der römisch 40 . Laut Angaben der BF hat römisch 40 die Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG unterzeichnet. Warum von dieser keine Informationen zu erwarten bzw. diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

XXXX war im verfahrensrelevanten Zeitraum laut eigenen Angaben im Vorstand und Geschäftsführer der BF. Er wurde seitens der BF in der Beschwerde vom 18.03.2021 als Zeuge beantragt. Warum von diesem keine Informationen zu erwarten bzw. dieser nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. römisch 40 war im verfahrensrelevanten Zeitraum laut eigenen Angaben im Vorstand und Geschäftsführer der BF. Er wurde seitens der BF in der Beschwerde vom 18.03.2021 als Zeuge beantragt. Warum von diesem keine Informationen zu erwarten bzw. dieser nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

XXXX ist im verfahrensrelevanten Zeitraum als „Betriebsrätin“ der BF aufgetreten und wurde manchen der gekündigten Mitarbeiter als solche vorgestellt. Sie war in die Auflösung der Dienstverhältnisse involviert. Warum von dieser keine Informationen zu erwarten bzw. diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. römisch 40 ist im verfahrensrelevanten Zeitraum als „Betriebsrätin“ der BF aufgetreten und wurde manchen der gekündigten Mitarbeiter als solche vorgestellt. Sie war in die Auflösung der Dienstverhältnisse involviert. Warum von dieser keine Informationen zu erwarten bzw. diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Bei den weiteren für den 18.06.2021 geladenen Zeugen handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter der BF, deren Dienstverhältnis im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 aufgelöst wurde. Soweit für den erkennenden Richter vor dem 18.06.2021 eruierbar, war zu erwarten, dass es sich ausschließlich um solche Mitarbeiter handeln würde, die an die XXXX überlassen worden waren und von der Kündigung in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen der BF und der XXXX unmittelbar betroffen waren. Mit zwei Ausnahmen hat sich diese Annahme sodann in der Verhandlung vom 18.06.2021 bestätigt. Warum von diesen Mitarbeitern keine Informationen zu erwarten bzw. diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Einvernahme der angeführten Zeugen war auch im Nachhinein betrachtet, der Klärung des Sachverhaltes dienlich.Bei den weiteren für den 18.06.2021 geladenen Zeugen handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter der BF, deren Dienstverhältnis im Zeitraum 01.03.2021 bis 10.04.2021 aufgelöst wurde. Soweit für den erkennenden Richter vor dem 18.06.2021 eruierbar, war zu erwarten, dass es sich ausschließlich um solche Mitarbeiter handeln würde, die an die römisch 40 überlassen worden waren und von der Kündigung in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen der BF und der römisch 40 unmittelbar betroffen waren. Mit zwei Ausnahmen hat sich diese Annahme sodann in der Verhandlung vom 18.06.2021 bestätigt. Warum von diesen Mitarbeitern keine Informationen zu erwarten bzw. diese nicht direkt in die Angelegenheit involviert gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Einvernahme der angeführten Zeugen war auch im Nachhinein betrachtet, der Klärung des Sachverhaltes dienlich.

Das Verfahren wurde – trotz Durchführung von Verhandlungen am 05.05.2021 und 18.06.2021 (inkl. der Berücksichtigung der rechtzeitigen Versendung der Ladungen) und dem Umstand, dass es sich um einen von sehr vielen Akten des erkennenden Richters handelt – innerhalb von drei Monaten abgeschlossen. Der Einwand, das Verfahren wäre nicht zügig geführt, geht ins Leere.

2.3.4.  Vertagungsbitte

2.3.4.1. Am 17.06.2021, einen Tag vor der für 18.06.2021 anberaumten Verhandlung, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF ( XXXX ) dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:2.3.4.1. Am 17.06.2021, einen Tag vor der für 18.06.2021 anberaumten Verhandlung, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF ( römisch 40 ) dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Her Rath!

Anbei übermittle ich die ärztliche Bestätigung von XXXX , dass ich nicht in der Lage bin, die morgige Verhandlung zu verrichten, da ich eine schwere Herzerkrankung habe und am Dienstag stationär aufgenommen werde. Ich verweise darauf, dass ich schon vor Jahren deswegen mit der Rettung aus einer Verhandlung ins Spital gebracht worden bin.Anbei übermittle ich die ärztliche Bestätigung von römisch 40 , dass ich nicht in der Lage bin, die morgige Verhandlung zu verrichten, da ich eine schwere Herzerkrankung habe und am Dienstag stationär aufgenommen werde. Ich verweise darauf, dass ich schon vor Jahren deswegen mit der Rettung aus einer Verhandlung ins Spital gebracht worden bin.

Aus diesen Gründen ersuche ich um eine Verschiebung der morgigen Verhandlung, da diese auch auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht substituierbar ist.

Ich verbleibe

mit freundlichen Grüßen

XXXX “ römisch 40 “

Diesem Schreiben wurde eine ärztliche Bestätigung von XXXX vom 17.06.2021 mit folgendem Wortlaut beigelegt:Diesem Schreiben wurde eine ärztliche Bestätigung von römisch 40 vom 17.06.2021 mit folgendem Wortlaut beigelegt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit wird bestätigt, dass Herr XXXX aktuell im Rahmen einer kardiovaskulären Erkrankung untersucht und behandelt wird. Derzeit besteht eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit des Patienten, die mehrstündige Belastungen ausschließt.“Hiermit wird bestätigt, dass Herr römisch 40 aktuell im Rahmen einer kardiovaskulären Erkrankung untersucht und behandelt wird. Derzeit besteht eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit des Patienten, die mehrstündige Belastungen ausschließt.“

2.3.4.2. Am 18.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der informierten Vertreterin der BF ( XXXX ), des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ( XXXX ) und eines informierten Vertreters des AMS durch. Der Vertagungsbitte wurde aus folgenden Gründen keine Folge gegeben:2.3.4.2. Am 18.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der informierten Vertreterin der BF ( römisch 40 ), des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ( römisch 40 ) und eines informierten Vertreters des AMS durch. Der Vertagungsbitte wurde aus folgenden Gründen keine Folge gegeben:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (VwGH 23.11.2009, Zl. 2009/05/0314; vgl. auch VwGH 06.09.2005, Zl. 2001/03/0024, und 28.02.2006, Zl. 2002/03/0095).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der „sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (VwGH 23.11.2009, Zl. 2009/05/0314; vergleiche auch VwGH 06.09.2005, Zl. 2001/03/0024, und 28.02.2006, Zl. 2002/03/0095).

Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann unter den Begriff eines „sonstigen begründeten Hindernisses" fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint, etwa um in einem länger währenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (VwGH 23.11.2009, Zl. 2009/05/0314; vgl. auch VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212).Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann unter den Begriff eines „sonstigen begründeten Hindernisses" fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint, etwa um in einem länger währenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (VwGH 23.11.2009, Zl. 2009/05/0314; vergleiche auch VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212).

Zu beurteilen war daher, ob die Vertretung der BF gerade durch Rechtsanwalt XXXX dringend geboten war:Zu beurteilen war daher, ob die Vertretung der BF gerade durch Rechtsanwalt römisch 40 dringend geboten war:

2.3.4.3. Es wurde weder seitens Rechtsanwalt XXXX noch der BF substantiiert ausgeführt, warum im gegenständlichen Fall gerade die Intervention von Rechtsanwalt XXXX nötig gewesen ist. Die diesbezügliche Behauptung, die Vertretung bzw. Causa wäre „auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht substituierbar“ stellt keinen ganz besonderen Grund im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung dar. Zudem ist festzuhalten, dass sowohl seitens Rechtsanwalt XXXX als auch seitens der von der BF zu den Verhandlungen entsandten, informierten Vertreterin der BF ( XXXX ) mehrfach vorgebracht wurde, dass Rechtsanwalt XXXX wenig in den verfahrensrelevanten Sachverhalt eingebunden sei, während XXXX seitens der BF aufgrund ihrer Involvierung über weit mehr Kenntnis über die Sachlage verfügt hätte bzw. verfügen würde. 2.3.4.3. Es wurde weder seitens Rechtsanwalt römisch 40 noch der BF substantiiert ausgeführt, warum im gegenständlichen Fall gerade die Intervention von Rechtsanwalt römisch 40 nötig gewesen ist. Die diesbezügliche Behauptung, die Vertretung bzw. Causa wäre „auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht substituierbar“ stellt keinen ganz besonderen Grund im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung dar. Zudem ist festzuhalten, dass sowohl seitens Rechtsanwalt römisch 40 als auch seitens der von der BF zu den Verhandlungen entsandten, informierten Vertreterin der BF ( römisch 40 ) mehrfach vorgebracht wurde, dass Rechtsanwalt römisch 40 wenig in den verfahrensrelevanten Sachverhalt eingebunden sei, während römisch 40 seitens der BF aufgrund ihrer Involvierung über weit mehr Kenntnis über die Sachlage verfügt hätte bzw. verfügen würde.

So wurde seitens der BF mit Schreiben vom 21.04.2021 vorgebracht, dass die praktische und organisatorische Abwicklung der An- und Abmeldung von Dienstnehmern, der Verrechnung der Löhne und Gehälter, etc. bei der BF fast ausschließlich durch XXXX erfolgt sei. Mit Schreiben vom 07.06.2021 wurde seitens der BF vorgebracht, dass die gesamte Angelegenheit durch XXXX bearbeitet worden sei. XXXX (hier als BF bezeichnet) gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.05.2021 diesbezüglich Folgendes an: So wurde seitens der BF mit Schreiben vom 21.04.2021 vorgebracht, dass die praktische und organisatorische Abwicklung der An- und Abmeldung von Dienstnehmern, der Verrechnung der Löhne und Gehälter, etc. bei der BF fast ausschließlich durch römisch 40 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 07.06.2021 wurde seitens der BF vorgebracht, dass die gesamte Angelegenheit durch römisch 40 bearbeitet worden sei. römisch 40 (hier als BF bezeichnet) gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.05.2021 diesbezüglich Folgendes an:

„Ich bin einerseits die Juristin des Unternehmens und andererseits auch die Betriebsrätin. […] Ich war Personalverantwortliche. [...] Ich bin die einzige Juristin im Unternehmen […]

R: Ihr heutiger XXXX , wird auf Ihrer Homepage auch als Direktor des Unternehmens geführt. Er ist auch Jurist. R: Ihr heutiger römisch 40 , wird auf Ihrer Homepage auch als Direktor des Unternehmens geführt. Er ist auch Jurist.

BF: Ja, erst seit Kurzem und er ist mehr mit den kfm. Angelegenheiten befasst. Als ich ins Unternehmen kam, habe ich versucht, Ordnung in die Dinge zu bekommen und XXXX ist eigentlich nicht in diese täglichen Sachen involviert, zB auch den Rahmenvertrag habe ich mitverhandelt und bei den Einstellungen der Mitarbeiter udgl. ist alles über mich gelaufen.“ BF: Ja, erst seit Kurzem und er ist mehr mit den kfm. Angelegenheiten befasst. Als ich ins Unternehmen kam, habe ich versucht, Ordnung in die Dinge zu bekommen und römisch 40 ist eigentlich nicht in diese täglichen Sachen involviert, zB auch den Rahmenvertrag habe ich mitverhandelt und bei den Einstellungen der Mitarbeiter udgl. ist alles über mich gelaufen.“

In der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 gab XXXX diesbezüglich Folgendes an:In der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 gab römisch 40 diesbezüglich Folgendes an:

„BF: XXXX ist Anfang Dezember gewählt worden, hat aber nie in irgendeiner Weise eine Betriebsratsfunktion ausgeübt. Er war bei keiner Besprechung oder Versammlung dabei. Tatsächlich hat er diese Funktion nie ausgeübt. Ich sehe ihn daher auch nicht als Betriebsrat.“„BF: römisch 40 ist Anfang Dezember gewählt worden, hat aber nie in irgendeiner Weise eine Betriebsratsfunktion ausgeübt. Er war bei keiner Besprechung oder Versammlung dabei. Tatsächlich hat er diese Funktion nie ausgeübt. Ich sehe ihn daher auch nicht als Betriebsrat.“

XXXX gab diesbezüglich in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 ua an:
„Ich war bei der XXXX als Angestellter für den Vertrieb zuständig, die rechtlichen Angelegenheiten wurden von Fr XXXX betreut. […]
römisch 40 gab diesbezüglich in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2021 ua an:, „Ich war bei der römisch 40 als Angestellter für den Vertrieb zuständig, die rechtlichen Angelegenheiten wurden von Fr römisch 40 betreut. […]

R: Waren Sie je Betriebsrat in der XXXX ?R: Waren Sie je Betriebsrat in der römisch 40 ?

Z1: Ich wurde gewählt, aber Tätigkeiten als Betriebsrat habe ich nicht ausgeführt. Diese Tätigkeiten hat die Fr. XXXX ausgeübt.Z1: Ich wurde gewählt, aber Tätigkeiten als Betriebsrat habe ich nicht ausgeführt. Diese Tätigkeiten hat die Fr. römisch 40 ausgeübt.

R: Wann wurden Sie als Betriebsrat gewählt?

Z1: Da bin ich überfragt.

[…]

R: Wer hat Sie gewählt?

Z1: Das weiß ich nicht, ich wurde nur informiert, dass ich zum Betriebsrat gewählt worden bin.

[…]

R: Wissen Sie ob die Betriebsratswahlen bzw. die Ergebnisse zum Beispiel dem Arbeitsinspektorat oder der Arbeiterkammer oder anderen vorgesehenen Institutionen gemeldet wurden?

Z1: Das weiß ich nicht, ich bin auch nicht involviert gewesen.

R: Waren Sie als Betriebsrat in Kündigungen von Mitarbeitern im März 2021 involviert?

Z1: Ich habe darauf hingewiesen, dass § 45a AMFG anzuwenden ist, ich habe mit Fr. XXXX und Fr. XXXX gesprochen, dass dies einzuhalten ist und gebeten, dass sie sich um alles kümmern.Z1: Ich habe darauf hingewiesen, dass Paragraph 45 a, AMFG anzuwenden ist, ich habe mit Fr. römisch 40 und Fr. römisch 40 gesprochen, dass dies einzuhalten ist und gebeten, dass sie sich um alles kümmern.

R: Warum hat Fr. XXXX in der Verhandlung am 05.05.2021 angegeben, dass sie selbst Fr. XXXX und Fr. XXXX Betriebsräte sind, jedoch nicht Sie?R: Warum hat Fr. römisch 40 in der Verhandlung am 05.05.2021 angegeben, dass sie selbst Fr. römisch 40 und Fr. römisch 40 Betriebsräte sind, jedoch nicht Sie?

Z1: Das war meine Information, dass ich Betriebsrat bin, ich habe das aber nie überprüft. Ich wurde gebeten, dass ich mich aufstellen lasse, habe aber nicht überprüft ob ich es geworden bin. Vielleicht war das mein Fehler.

[…]

R: Wissen Sie, wer für die Homepage der XXXX zuständig und verantwortlich ist?R: Wissen Sie, wer für die Homepage der römisch 40 zuständig und verantwortlich ist?

Z1: Ich glaube die Fr. XXXX , aber da bin ich überfragt. Ich habe mir diese auch nicht genauer angesehen.“Z1: Ich glaube die Fr. römisch 40 , aber da bin ich überfragt. Ich habe mir diese auch nicht genauer angesehen.“

Mag. XXXX hat laut eigenen Angaben die Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG ausgefüllt (wenngleich nicht unterschrieben) und nachweislich selber den Antrag gemäß § 45a Abs. 8 AMFG beim AMS eingebracht.Mag. römisch 40 hat laut eigenen Angaben die Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG ausgefüllt (wenngleich nicht unterschrieben) und nachweislich selber den Antrag gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG beim AMS eingebracht.

Mag. XXXX war daher laut dargestellten Angaben nicht nur (besser als RA XXXX ) mit der Sachlage vertraut, sie ist auch ausgebildete Rechtsanwältin und verfügt als solche über Rechtskenntnisse, die sie besonders befähigt haben, der Verhandlung vom 18.06.2021 zu folgen und die Interessen der BF dort zu vertreten. Im gegenständlichen Verfahren besteht ohnehin keine Anwaltspflicht. Zudem war seitens des erkennenden Richters für den 18.06.2021 die Einvernahme von Zeugen zwecks Klärung des Sachverhaltes, nicht aber die Erörterung komplexer Rechtsfragen beabsichtigt.Mag. römisch 40 war daher laut dargestellten Angaben nicht nur (besser als RA römisch 40 ) mit der Sachlage vertraut, sie ist auch ausgebildete Rechtsanwältin und verfügt als solche über Rechtskenntnisse, die sie besonders befähigt haben, der Verhandlung vom 18.06.2021 zu folgen und die Interessen der BF dort zu vertreten. Im gegenständlichen Verfahren besteht ohnehin keine Anwaltspflicht. Zudem war seitens des erkennenden Richters für den 18.06.2021 die Einvernahme von Zeugen zwecks Klärung des Sachverhaltes, nicht aber die Erörterung komplexer Rechtsfragen beabsichtigt.

2.3.4.4. Seitens XXXX wurde nicht nachgewiesen bzw. von seinem Arzt nicht bestätigt, dass ihm eine generelle Teilnahme an der VH nicht möglich gewesen wäre. Laut der vorgelegten ärztlichen Bestätigung sei aufgrund Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nur eine mehrstündige Belastung nicht möglich. Es wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, warum die Verhandlung – bei der zum Großteil die zeugenschaftliche Einvernahme ehemaliger MitarbeiterInnen der BF beabsichtigt war und durchgeführt wurde – eine körperliche Belastung für XXXX darstellen hätte sollen. 2.3.4.4. Seitens römisch 40 wurde nicht nachgewiesen bzw. von seinem Arzt nicht bestätigt, dass ihm eine generelle Teilnahme an der VH nicht möglich gewesen wäre. Laut der vorgelegten ärztlichen Bestätigung sei aufgrund Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nur eine mehrstündige Belastung nicht möglich. Es wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, warum die Verhandlung – bei der zum Großteil die zeugenschaftliche Einvernahme ehemaliger MitarbeiterInnen der BF beabsichtigt war und durchgeführt wurde – eine körperliche Belastung für römisch 40 darstellen hätte sollen.

2.3.4.5. Seitens XXXX wurde 10 Tage vor der Vertagungsbitte schriftlich die Verfahrensführung des erkennenden Richters dahingehend gerügt, dass dieser das Verfahren nicht zügig führen würde. Die Vertagungsbitte wurde so spät eingebracht, dass es unmöglich gewesen wäre, die sonstigen Verfahrensparteien und Zeugen rechtzeitig von einer Vertagung zu informieren. Weiters hätte eine Vertagung erst recht zu einer „Verzögerung“ geführt, gegen die sich XXXX zuvor ausgesprochen hatte, zumal in der Vertagungsbitte auch offen gelassen wurde, ob XXXX der Ansicht war, nur am 18.06.2021 oder etwa auch in den darauffolgenden Wochen bzw. Monaten aus gesundheitlichen Gründen verhindert zu sein. 2.3.4.5. Seitens römisch 40 wurde 10 Tage vor der Vertagungsbitte schriftlich die Verfahrensführung des erkennenden Richters dahingehend gerügt, dass dieser das Verfahren nicht zügig führen würde. Die Vertagungsbitte wurde so spät eingebracht, dass es unmöglich gewesen wäre, die sonstigen Verfahrensparteien und Zeugen rechtzeitig von einer Vertagung zu informieren. Weiters hätte eine Vertagung erst recht zu einer „Verzögerung“ geführt, gegen die sich römisch 40 zuvor ausgesprochen hatte, zumal in der Vertagungsbitte auch offen gelassen wurde, ob römisch 40 der Ansicht war, nur am 18.06.2021 oder etwa auch in den darauffolgenden Wochen bzw. Monaten aus gesundheitlichen Gründen verhindert zu sein.

2.3.4.6. XXXX hat schließlich am 18.06.2021 von 09:00 bis 11:39 Uhr an der Verhandlung teilgenommen und um 11:39 Uhr bekanntgegeben, dass er die Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen verlasse sowie dass die Verhandlung seitens der BF von der anwesenden informierten Vertreterin (Mag. XXXX ) weitergeführt werde. Es wurde von ihm nicht mehr um Vertagung ersucht (siehe Unterschrift von XXXX auf S. 30 des VH-Protokolls). 2.3.4.6. römisch 40 hat schließlich am 18.06.2021 von 09:00 bis 11:39 Uhr an der Verhandlung teilgenommen und um 11:39 Uhr bekanntgegeben, dass er die Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen verlasse sowie dass die Verhandlung seitens der BF von der anwesenden informierten Vertreterin (Mag. römisch 40 ) weitergeführt werde. Es wurde von ihm nicht mehr um Vertagung ersucht (siehe Unterschrift von römisch 40 auf S. 30 des VH-Protokolls).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Anträgen gemäß § 45a Abs. 8 AMFG. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 45a Abs. 8 AMFG bisher ausschließlich im Rahmen der Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation angewendet (Beschluss vom 26.09.2013, Zl. 2010/11/0175), ohne sich inhaltlich näher mit den Voraussetzungen gemäß § 45a Abs. 8 AMFG auseinanderzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Zudem ist der dortige Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht ansatzweise vergleichbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Anträgen gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG. Der Verwaltungsgerichtshof hat Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG bisher ausschließlich im Rahmen der Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation angewendet (Beschluss vom 26.09.2013, Zl. 2010/11/0175), ohne sich inhaltlich näher mit den Voraussetzungen gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG auseinanderzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Zudem ist der dortige Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht ansatzweise vergleichbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeigepflicht Arbeitskräfteüberlassung Betriebsrat Betriebsvereinbarung Frist Kündigung Kündigungsfrist mündliche Verhandlung Pandemie Rechtsvertreter Revision zulässig Unbefangenheit wirtschaftliche Gründe Zeugenbeweis Zustimmungserfordernis Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2240729.1.03

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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