Entscheidungsdatum
25.06.2021Norm
ASVG §410Spruch
G305 2238713-1/11E, G305 2238713-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2020, VSNR/Abt.: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Franz DOPPELHOFER, Rechtsanwalt in 8055 Graz-Seiersberg, Mitterstraße 177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Franz DOPPELHOFER, Rechtsanwalt in 8055 Graz-Seiersberg, Mitterstraße 177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR/Abt.: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm §§ 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 53 Abs. 5 SVSG fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bis zum XXXX .2020 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 sowie Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX /1996 bis XXXX /2004 in Höhe von EUR 22.943,73 unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiters verpflichtet sei, ab dem XXXX .2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 5, SVSG fest, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bis zum römisch 40 .2020 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 sowie Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 aus 1996, bis römisch 40 aus 2004, in Höhe von EUR 22.943,73 unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiters verpflichtet sei, ab dem römisch 40 .2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF in der Zeit vom XXXX .1996 bis XXXX .1999 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ XXXX “ in der GSVG-Krankenversicherung und GSVG-Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei. Mit Schreiben der SVS sei er darüber informiert worden, dass er mit XXXX .1996 in der Pensionsversicherung nach GSVG und in der Unfallversicherung nach ASVG pflichtversichert sei. Darin sei ihm weiter mitgeteilt worden, dass ab dem XXXX .1997 die Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 15.10.1997 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein hoher Beitragsrückstand in Höhe von EUR 42.000,00 bestehe. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Zahlungsunfähigkeit als erwiesen anzusehen sei und beim Landesgericht für XXXX der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden müsse. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , sei der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen worden; am XXXX .1998 habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet und sei am XXXX .1999 ein Entziehungsbescheid ergangen. Mit Bescheid vom XXXX .1999 habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Gewerbeberechtigung gelöscht. Mit Schreiben vom 22.03.1999 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass die Gewerbeberechtigung erloschen sei und daher die Pflichtversicherung aufgrund der Erwerbstätigkeit mit XXXX .1999 geendet habe. Auf Grund seiner Zwangseinbeziehung in der Zeit von XXXX .2002 bis XXXX .2004 sei er in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen. Mit Schreiben vom 29.11.2005 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass ihr seine Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 und 2003 übermittelt worden seien und dass diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen würden. In diesem Zusammenhang sei er zum Ausfüllen und zur Retournierung einer „Versicherungserklärung“ aufgefordert worden. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF in der Zeit vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1999 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ in der GSVG-Krankenversicherung und GSVG-Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei. Mit Schreiben der SVS sei er darüber informiert worden, dass er mit römisch 40 .1996 in der Pensionsversicherung nach GSVG und in der Unfallversicherung nach ASVG pflichtversichert sei. Darin sei ihm weiter mitgeteilt worden, dass ab dem römisch 40 .1997 die Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 15.10.1997 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein hoher Beitragsrückstand in Höhe von EUR 42.000,00 bestehe. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Zahlungsunfähigkeit als erwiesen anzusehen sei und beim Landesgericht für römisch 40 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden müsse. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , sei der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen worden; am römisch 40 .1998 habe die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet und sei am römisch 40 .1999 ein Entziehungsbescheid ergangen. Mit Bescheid vom römisch 40 .1999 habe die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Gewerbeberechtigung gelöscht. Mit Schreiben vom 22.03.1999 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass die Gewerbeberechtigung erloschen sei und daher die Pflichtversicherung aufgrund der Erwerbstätigkeit mit römisch 40 .1999 geendet habe. Auf Grund seiner Zwangseinbeziehung in der Zeit von römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2004 sei er in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen. Mit Schreiben vom 29.11.2005 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass ihr seine Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 und 2003 übermittelt worden seien und dass diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen würden. In diesem Zusammenhang sei er zum Ausfüllen und zur Retournierung einer „Versicherungserklärung“ aufgefordert worden.
Bis dato sei eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht abgegeben worden. Mit Schreiben vom 26.02.2007 sei ihm von der SVS mitgeteilt worden, dass ihr die Daten seines Einkommensteuerbescheides für die Jahre 2002, 2003 und 2004 übermittelt worden seien, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielten. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom XXXX .2002 bis XXXX .2004 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und ihm auch Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden müssten bzw. ein Beitragszuschlag von 9,3% der nachzuzahlenden Beiträge zu leisten sei. Mit Schreiben vom 13.09.2011 sei ihm eine Zahlungserinnerung über die Beitragsschuld in Höhe von insgesamt EUR 33.415,42 an seine Anschrift zugestellt worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG unterbrochen werde. Bis dato sei eine Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht abgegeben worden. Mit Schreiben vom 26.02.2007 sei ihm von der SVS mitgeteilt worden, dass ihr die Daten seines Einkommensteuerbescheides für die Jahre 2002, 2003 und 2004 übermittelt worden seien, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielten. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2004 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und ihm auch Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden müssten bzw. ein Beitragszuschlag von 9,3% der nachzuzahlenden Beiträge zu leisten sei. Mit Schreiben vom 13.09.2011 sei ihm eine Zahlungserinnerung über die Beitragsschuld in Höhe von insgesamt EUR 33.415,42 an seine Anschrift zugestellt worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG unterbrochen werde.
Aktenkundig sei weiters, dass in den Jahren XXXX „Sondermahnungen“ über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld an seine Wohnsitzadresse zugestellt worden seien und dass dadurch die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG unterbrochen worden sei. Überdies sei gegen ihn eine Vielzahl an Fahrnis- und Forderungsexekutionen geführt worden.Aktenkundig sei weiters, dass in den Jahren römisch 40 „Sondermahnungen“ über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld an seine Wohnsitzadresse zugestellt worden seien und dass dadurch die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG unterbrochen worden sei. Überdies sei gegen ihn eine Vielzahl an Fahrnis- und Forderungsexekutionen geführt worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Beiträge mit Ablauf des Kalendermonats fällig wären, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner habe die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten unaufgefordert an den Versicherungsträger einzuzahlen. Mit den Beiträgen zur Unfallversicherung würden sie eine einheitliche Schuld bilden. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt einhebe, werde er als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend mache. Dies gelte auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen würden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, seien von den rückständigen Beiträgen ab dem 19. Tag Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge sei dem Versicherungsträger die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Der dem Rückstandsausweis zugetragene Beitragsrückstand von insgesamt EUR 43.802,00 setze sich aus dem Kapital für den Zeitraum vom XXXX /1996 bis XXXX /2004 in Höhe von EUR 19.286,34, Nebengebühren in Höhe von EUR 1.571,93 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73 zusammen. Da die SVS sämtliche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, sei die Beitragsschuld nicht verjährt.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Beiträge mit Ablauf des Kalendermonats fällig wären, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner habe die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten unaufgefordert an den Versicherungsträger einzuzahlen. Mit den Beiträgen zur Unfallversicherung würden sie eine einheitliche Schuld bilden. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt einhebe, werde er als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend mache. Dies gelte auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen würden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, seien von den rückständigen Beiträgen ab dem 19. Tag Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge sei dem Versicherungsträger die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Der dem Rückstandsausweis zugetragene Beitragsrückstand von insgesamt EUR 43.802,00 setze sich aus dem Kapital für den Zeitraum vom römisch 40 aus 1996, bis römisch 40 aus 2004, in Höhe von EUR 19.286,34, Nebengebühren in Höhe von EUR 1.571,93 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73 zusammen. Da die SVS sämtliche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, sei die Beitragsschuld nicht verjährt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit des Bescheides“ und „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und verband sie mit der Erklärung, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach anfechte und die Behebung des Bescheides sowie die Feststellung begehre, dass er bei der bei der belangten Behörde keine Verbindlichkeiten habe.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er dem Spruch des Bescheides zufolge verpflichtet sei, zum Stichtag XXXX .2020 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 und Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX /96 bis XXXX /2004 in Höhe von EUR 22.943,73 und ab dem XXXX .2020 Verzugszinsen aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er dem Spruch des Bescheides zufolge verpflichtet sei, zum Stichtag römisch 40 .2020 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 und Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 /96 bis römisch 40 aus 2004, in Höhe von EUR 22.943,73 und ab dem römisch 40 .2020 Verzugszinsen aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen.
Aus dem als entscheidungsrelevant im Bescheid dargestellten Sachverhalt würden sich diese Beträge nicht ergeben. Auch sei der Forderungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt. In ihrem Bescheid vom XXXX .2020 habe die belangte Behörde ausgeführt, dass er für den Zeitraum XXXX /96 bis XXXX /04 insgesamt EUR 19.286,34 an Kapital zu bezahlen habe. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tätigkeit oder sonstigen Rechtsgrundlage er in diesem Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde zu entrichten gehabt hätte. Demnach sei er ab dem XXXX .1996 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ XXXX “ versichert. Die Gewerbeberechtigung sei am XXXX .1999 gelöscht worden, weshalb seine Pflichtversicherung mit XXXX .1999 geendet habe. In weiterer Folge soll er von XXXX .2002 bis XXXX .2004 aufgrund einer Zwangseinbeziehung versichert gewesen sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ließe sich ein durchgehender Zeitraum nicht ableiten. Ebensowenig sei nachvollziehbar, überprüfbar und bekämpfbar, weshalb er aufgrund einer Zwangseinbeziehung in der Zeit vom XXXX .2002 bis XXXX .2004 pflichtversichert gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Ausmittlung des Kapitalbetrages von EUR 19.286,34 nachvollziehbar darzustellen. Weiters habe die Behörde nicht dargestellt, wann und durch welche Vorgänge der aus dem Titel der Nebengebühren beanspruchte Betrag von EUR 1.571,93 entstanden sein soll. Es sei nicht möglich, diesen Betrag einer Überprüfung zu unterziehen. Gleiches gelte für die Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73.Aus dem als entscheidungsrelevant im Bescheid dargestellten Sachverhalt würden sich diese Beträge nicht ergeben. Auch sei der Forderungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt. In ihrem Bescheid vom römisch 40 .2020 habe die belangte Behörde ausgeführt, dass er für den Zeitraum römisch 40 /96 bis römisch 40 /04 insgesamt EUR 19.286,34 an Kapital zu bezahlen habe. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tätigkeit oder sonstigen Rechtsgrundlage er in diesem Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde zu entrichten gehabt hätte. Demnach sei er ab dem römisch 40 .1996 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ versichert. Die Gewerbeberechtigung sei am römisch 40 .1999 gelöscht worden, weshalb seine Pflichtversicherung mit römisch 40 .1999 geendet habe. In weiterer Folge soll er von römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2004 aufgrund einer Zwangseinbeziehung versichert gewesen sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ließe sich ein durchgehender Zeitraum nicht ableiten. Ebensowenig sei nachvollziehbar, überprüfbar und bekämpfbar, weshalb er aufgrund einer Zwangseinbeziehung in der Zeit vom römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2004 pflichtversichert gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Ausmittlung des Kapitalbetrages von EUR 19.286,34 nachvollziehbar darzustellen. Weiters habe die Behörde nicht dargestellt, wann und durch welche Vorgänge der aus dem Titel der Nebengebühren beanspruchte Betrag von EUR 1.571,93 entstanden sein soll. Es sei nicht möglich, diesen Betrag einer Überprüfung zu unterziehen. Gleiches gelte für die Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73.
Dass es in den Jahren XXXX Sondermahnungen über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld gegeben habe, werde bestritten. Es sei allgemein bekannt, dass die belangte Behörde Mahnungen eingeschrieben nicht versende. Damit könne es auch zu keiner Rücksendung mit einem Postvermerk gekommen sein. Seit dem Jahr XXXX bis Ende XXXX habe er von der belangten Behörde weder Schriftstücke noch Verständigungen über Schriftstücke erhalten. Es sei lebensfremd, dass von XXXX bis einschließlich XXXX keine einzige Verständigung über ein hinterlegtes Schriftstück im Briefkasten des BF gewesen sein soll. In der Begründung des Bescheides hätte die belangte Behörde das konkrete Datum der angeblich versendeten Mahnungen und Sondermahnungen angeben müssen, anderenfalls nicht überprüft werden könne, ob nicht eine Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden gemäß § 40 Abs. 2 GSVG eingetreten ist. Dass es in den Jahren römisch 40 Sondermahnungen über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld gegeben habe, werde bestritten. Es sei allgemein bekannt, dass die belangte Behörde Mahnungen eingeschrieben nicht versende. Damit könne es auch zu keiner Rücksendung mit einem Postvermerk gekommen sein. Seit dem Jahr römisch 40 bis Ende römisch 40 habe er von der belangten Behörde weder Schriftstücke noch Verständigungen über Schriftstücke erhalten. Es sei lebensfremd, dass von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 keine einzige Verständigung über ein hinterlegtes Schriftstück im Briefkasten des BF gewesen sein soll. In der Begründung des Bescheides hätte die belangte Behörde das konkrete Datum der angeblich versendeten Mahnungen und Sondermahnungen angeben müssen, anderenfalls nicht überprüft werden könne, ob nicht eine Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG eingetreten ist.
Hat die belangte Behörde im XXXX ein Mahnschreiben versendet, welchem im XXXX das nächste Mahnschreiben gefolgt ist, sei Verjährung eingetreten. Überdies sei das Verfahren mit Mängeln behaftet, die den Bescheid rechtswidrig machten. Hat die belangte Behörde im römisch 40 ein Mahnschreiben versendet, welchem im römisch 40 das nächste Mahnschreiben gefolgt ist, sei Verjährung eingetreten. Überdies sei das Verfahren mit Mängeln behaftet, die den Bescheid rechtswidrig machten.
In ihrer Beweiswürdigung führe die belangte Behörde aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt sowie aus den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten ergebe. Dazu sei festzuhalten, dass ihm zu einer allfälligen Bestreitung keine Gelegenheit gegeben worden sei. Vor Erlassung des Bescheides habe er trotz mehrfacher Urgenzen durch seine anwaltliche Vertretung keinerlei Unterlagen oder auch nur Informationen erhalten, zu denen er sich äußern hätte können. Damit habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt. In den vergangenen Jahren sei er immer wieder krankheitsbedingt oder berufsbedingt über mehrere Wochen nicht an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen. Hätte ihm die belangte Behörde entsprechend konkretisierte Angaben zur angeblich nicht eingetretenen Verjährung gemacht, wäre dies überprüfbar gewesen. Auch hätte er zum Erhalt oder nicht möglichen Erhalt von Ratenmahnungen aber auch zur Pflichtversicherung Einwendungen erheben können, woraus sich für ihn ein günstigeres Bescheidergebnis ableiten hätte lassen. Aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig und zu beheben. Seine Beschwerde verband er mit einem entsprechenden, auf die Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides gerichteten Antrag.
3. Am 18.01.2021 brachte die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Der mit der Aktvorlage zur Vorlage gebrachte, zum XXXX .2020 datierte Bericht der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.4. Der mit der Aktvorlage zur Vorlage gebrachte, zum römisch 40 .2020 datierte Bericht der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Im dazu ergangenen, als „Äußerung“ titulierten Schriftsatz vom 15.02.2021 hob der Beschwerdeführer hervor, dass er die in der Beschwerde aufgezeigten Beschwerdepunkte aufrecht halte und die belangte Behörde die Ermittlung des ihm gegenüber eingeforderten Betrages nach wie vor nicht dargestellt hätte. Inhaltlicher Hauptpunkt der Beschwerde sei sein Verjährungseinwand und beziehe sich die belangte Behörde nach wie vor lediglich abstrakt auf Rechtsausführungen und auf zu dieser Thematik ergangene Entscheidungen. Nach wie vor habe sie nicht konkret dargestellt, durch welche Mahnungen, Sondermahnungen oder sonstige Behördentätigkeiten eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Für die von ihr behauptete Unterbrechung der Verjährung sei die Behörde beweispflichtig; allerdings habe sie diesen Beweis bis heute nicht erbracht.
Mit seiner Stellungnahme brachte der BF Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX und XXXX zur Vorlage.Mit seiner Stellungnahme brachte der BF Einkommensteuerbescheide für die Jahre römisch 40 und römisch 40 zur Vorlage.
6. Anlässlich einer am 01.04.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF als Partei einvernommen.
In der Folge erging der Auftrag an die belangte Behörde, dem erkennenden Gericht eine detaillierte Aufgliederung des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geltend gemachten Beitragsrückstandes vorzulegen.
7. Mit ihrer zum 12.04.2021 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde eine detaillierte Aufgliederung des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geltend gemachten Forderungsbetrages zur Vorlage.
8. Diese Aufgliederung wurde dem BF mit hg. Verfügung vom 20.04.2021 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gleichzeitig festgesetzter Frist gegeben. Allerdings ließ der BF diese Frist verstreichen, ohne dass er darauf näher eingegangen wäre bzw. versucht hätte, diesen in Zweifel zu ziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, ledig und hat seinen Hauptwohnsitz im Inland. 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, ledig und hat seinen Hauptwohnsitz im Inland.
Im Zeitraum XXXX /2020 bis XXXX .2021 befand er sich auf Arbeitssuche. Im Zeitraum römisch 40 aus 2020, bis römisch 40 .2021 befand er sich auf Arbeitssuche.
Davor war er im Außendienst als Kundenberater und im Verkauf für die Firma XXXX - dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das mit XXXX und XXXX handelt - tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 3].Davor war er im Außendienst als Kundenberater und im Verkauf für die Firma römisch 40 - dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das mit römisch 40 und römisch 40 handelt - tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 3].
2. Vom XXXX .1996 bis XXXX .1999 befand er sich im Besitz einer auf „ XXXX “ lautenden Gewerbeberechtigung.2. Vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1999 befand er sich im Besitz einer auf „ römisch 40 “ lautenden Gewerbeberechtigung.
Wegen der von ihm gehaltenen Gewerbeberechtigung wurde er von der belangten Behörde (im Zeitraum XXXX .1996 bis XXXX .1999) in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG veranlagt. Wegen der von ihm gehaltenen Gewerbeberechtigung wurde er von der belangten Behörde (im Zeitraum römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1999) in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG veranlagt.
Jene Beitragsvorschreibungen, um die es in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geht, wurden in mehreren Tranchen zur Vorschreibung gebracht, sohin erstmalig im Quartal 1997 (Anfang XXXX 1997) mit Fälligkeit XXXX .1997 [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 8 Mitte].Jene Beitragsvorschreibungen, um die es in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geht, wurden in mehreren Tranchen zur Vorschreibung gebracht, sohin erstmalig im Quartal 1997 (Anfang römisch 40 1997) mit Fälligkeit römisch 40 .1997 [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 8 Mitte].
3. Der BF erzielte
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS XXXX [EStB des Finanzamtes Österreich vom 01.12.1998 für das Jahr 1996], ? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS römisch 40 [EStB des Finanzamtes Österreich vom 01.12.1998 für das Jahr 1996],
? im Jahr XXXX Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS XXXX [EStB des Finanzamtes Österreich vom 23.08.2000 für das Jahr 1997],? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS römisch 40 [EStB des Finanzamtes Österreich vom 23.08.2000 für das Jahr 1997],
? im Jahr XXXX Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS XXXX ATS [EStB des Finanzamtes Österreich vom 23.08.2000 für das Jahr 1998],? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS römisch 40 ATS [EStB des Finanzamtes Österreich vom 23.08.2000 für das Jahr 1998],
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS XXXX [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 1999],? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS römisch 40 [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 1999],
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS XXXX [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 2000],? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS römisch 40 [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 2000],
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS XXXX [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 2001],? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS römisch 40 [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 2001],
? im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 2003] und ? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR römisch 40 [EStB des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2005 für das Jahr 2003] und
? im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX [EStB des Finanzamtes Österreich vom 31.08.2006 für das Jahr 2004].? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR römisch 40 [EStB des Finanzamtes Österreich vom 31.08.2006 für das Jahr 2004].
Gegen die von der Abgabenbehörde erlassenen Einkommensteuerbescheide brachte er kein Rechtsmittel ein [PV des BF in Verhandlungsschrift vom 01.04.2021, S. 4 unten], weshalb diese - auch in Ansehung der darin festgestellten Einkommensarten - in Rechtskraft erwuchsen.
Die von ihm in den vorab dargestellten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit lagen jeweils über der für die angeführten Zeiträume maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und hatten seine Einbeziehung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zur Folge.Die von ihm in den vorab dargestellten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit lagen jeweils über der für die angeführten Zeiträume maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und hatten seine Einbeziehung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zur Folge.
4. Da der BF keinen einzigen der ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge entrichtete, übermittelte ihm die belangte Behörde gezielt Sondermahnungen an seine Hauptwohnsitzadresse in XXXX , so insbesondere am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX . 4. Da der BF keinen einzigen der ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge entrichtete, übermittelte ihm die belangte Behörde gezielt Sondermahnungen an seine Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 , so insbesondere am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 .
Die an den BF zur Versendung gelangten Sondermahnungen wurden an die belangte Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 8 oben; siehe dazu auch die damit in Einklang stehenden Angaben des BF in Verhandlungsschrift vom 01.04.2021, S. 9 oben].
Abgesehen von diesen Sondermahnungen führte das Bezirksgericht XXXX über Betreiben der belangten Behörde [auf Grund von ihr ausgestellter Rückstandsausweise insb. vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX ] insbesondere am XXXX , XXXX und am XXXX mehrere Fahrnisexekutionen an der Wohnadresse des BF durch.Abgesehen von diesen Sondermahnungen führte das Bezirksgericht römisch 40 über Betreiben der belangten Behörde [auf Grund von ihr ausgestellter Rückstandsausweise insb. vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 ] insbesondere am römisch 40 , römisch 40 und am römisch 40 mehrere Fahrnisexekutionen an der Wohnadresse des BF durch.
5. Die zuvor näher dargestellte Hauptwohnsitzadresse des BF besteht seit dem XXXX bis laufend und kam anlassbezogen nicht hervor, dass der BF diese zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben hätte.5. Die zuvor näher dargestellte Hauptwohnsitzadresse des BF besteht seit dem römisch 40 bis laufend und kam anlassbezogen nicht hervor, dass der BF diese zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben hätte.
6. Am 02.04.1998 brachte die belangte Behörde wegen der für den Zeitraum XXXX .1996 bis XXXX .1998 in Höhe von ATS 64.469,62 zzgl. Verzugszinsen von 8,04 % seit dem XXXX .1998 in Höhe von ATS 61.224,44 offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschulden des Beschwerdeführers einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 70 KO beim Landesgericht XXXX ein. 6. Am 02.04.1998 brachte die belangte Behörde wegen der für den Zeitraum römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1998 in Höhe von ATS 64.469,62 zzgl. Verzugszinsen von 8,04 % seit dem römisch 40 .1998 in Höhe von ATS 61.224,44 offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschulden des Beschwerdeführers einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 70, KO beim Landesgericht römisch 40 ein.
Diesen Konkurseröffnungsantrag kündigte die belangte Behörde zuvor mit Schreiben vom 15.10.1997 dem BF an.
7. Nachdem das Landesgericht XXXX diesen Antrag zur GZ: XXXX am XXXX abgewiesen hatte, leitete die Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ein Gewerbeentziehungsverfahren ein. 7. Nachdem das Landesgericht römisch 40 diesen Antrag zur GZ: römisch 40 am römisch 40 abgewiesen hatte, leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 ein Gewerbeentziehungsverfahren ein.
Dieses endete am XXXX .1999 mit der Erlassung eines Entziehungsbescheides [Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ]. Dieses endete am römisch 40 .1999 mit der Erlassung eines Entziehungsbescheides [Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ].
Am XXXX .1999 verfügte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Löschung der vom BF gehaltenen Gewerbeberechtigung [Meldung der XXXX über die Endigung der Gewerbeberechtigung vom XXXX .1999, GZ: XXXX ]. Am römisch 40 .1999 verfügte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Löschung der vom BF gehaltenen Gewerbeberechtigung [Meldung der römisch 40 über die Endigung der Gewerbeberechtigung vom römisch 40 .1999, GZ: römisch 40 ].
8. Der im Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 ausgewiesene Beitragsrückstand des BF in Höhe von EUR 43.802,00 gliedert sich auf wie folgt:8. Der im Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 ausgewiesene Beitragsrückstand des BF in Höhe von EUR 43.802,00 gliedert sich auf wie folgt:
Kapital:
Pensionsversicherung EUR 12.288,58
Krankenversicherung EUR 6.682,90
BHG EUR 9,00
Unfallversicherung EUR 305,86
EUR 19.286,34Unfallversicherung EUR 305,86, EUR 19.286,34
PV 1/2002 – 12/2004: EUR 4.530,00PV 1 aus 2002, – 12/2004: EUR 4.530,00
KV 1/2002 – 12/2004: EUR 2.701,08KV 1 aus 2002, – 12/2004: EUR 2.701,08
PV 1/1997 – 12/1998: EUR 2.223,96 + EUR 1.740,12 (1-12/1998)PV 1 aus 1997, – 12/1998: EUR 2.223,96 + EUR 1.740,12 (1-12/1998)
KV 1/1997 – 12/1998: EUR 1.408,44 + EUR 1.092,12 (1-12/1998)KV 1 aus 1997, – 12/1998: EUR 1.408,44 + EUR 1.092,12 (1-12/1998)
BHG 1/1997 – 12/1997: EUR 3,12BHG 1 aus 1997, – 12/1997: EUR 3,12
UV 1/1998 – 12/1998: EUR 73,18UV 1 aus 1998, – 12/1998: EUR 73,18
PV 7/1996 – 12/1996 + 1-12/1999: EUR 1.362,34PV 7 aus 1996, – 12 aus 1996, + 1-12/1999: EUR 1.362,34
KV 1-12/1999: EUR 391,42
UV 1/1999 – 12/1999: EUR 74,49UV 1 aus 1999, – 12/1999: EUR 74,49
PV 7/1996 – 12/1997: EUR 2.432,16PV 7 aus 1996, – 12/1997: EUR 2.432,16
KV 1/1997 – 12/1997: EUR 1.089,84KV 1 aus 1997, – 12/1997: EUR 1.089,84
BHG 1/1997 – 12/1997: EUR 5,88BHG 1 aus 1997, – 12/1997: EUR 5,88
UV 1996-1997: EUR 158,19
Nebengebühren bzw. Exekutionskosten: Summe: EUR 1.571,93
Verzugszinsen (bis 23.01.2020): EUR 22.943,73
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX [AS 403 bis AS 455]. Dazu hatte der BF in seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 stattgehabten PV ausgeführt, dass die Einkommensteuerbescheide (mit Ausnahme jenes auf den Zeitraum XXXX . bis XXXX .2002 bezogenen Bescheides) unbekämpft geblieben seien, sodass angesichts dessen davon auszugehen ist, dass die mit der Stellungnahme des BF vom 15.02.2021 zur Vorlage gebrachten, in Punkt 3. der Feststellungen näher bezeichneten Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Diese Annahme wird zusätzlich durch die im Versicherungsakt einliegenden elektronischen Mitteilungen des Finanzamtes XXXX über die in den angeführten Perioden vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte (bzw. Einkunftsarten) untermauert.Die zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes römisch 40 [AS 403 bis AS 455]. Dazu hatte der BF in seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 stattgehabten PV ausgeführt, dass die Einkommensteuerbescheide (mit Ausnahme jenes auf den Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2002 bezogenen Bescheides) unbekämpft geblieben seien, sodass angesichts dessen davon auszugehen ist, dass die mit der Stellungnahme des BF vom 15.02.2021 zur Vorlage gebrachten, in Punkt 3. der Feststellungen näher bezeichneten Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Diese Annahme wird zusätzlich durch die im Versicherungsakt einliegenden elektronischen Mitteilungen des Finanzamtes römisch 40 über die in den angeführten Perioden vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte (bzw. Einkunftsarten) untermauert.
Wenn der BF in der Beschwerde und im Rahmen seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV glauben machen wollte, nie eine der von der belangten Behörde versandten Sondermahnungen erhalten zu haben, vermochte er damit das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, zumal er weder die Aufgabe seiner Hauptwohnsitzanschrift noch eine längere Ortsabwesenheit darzutun vermochte. Er ist mit seinen Angaben sehr allgemein und vage geblieben, sodass diesen kein Glauben geschenkt werden konnte. Im Gegensatz dazu, ist es der belangten Behörde gelungen, die regelmäßig gegen den BF gesetzten Betreibungsschritte (in Gestalt von Sondermahnungen und beim Bezirksgericht Frohnleiten geführten Exekutionsverfahren) glaubhaft zu machen.
Überdies ist die belangte Behörde dem Auftrag des erkennenden Gerichtes, eine schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie mathematische Herleitung der nachgeforderten Beiträge vorzulegen, nachgekommen. Die ihm im Rahmen des Parteiengehörs gegebene Gelegenheit, sich zur Herleitung der Beitragsnachforderung innerhalb festgesetzter Frist zu äußern, ließ der BF reaktionslos verstreichen.
In Anbetracht dessen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zum Spruchpunkt A):
3.2.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, bis zum XXXX .2020 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 sowie Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX /1996 bis XXXX /2004 in Höhe von EUR 22.943,73 bei sonstiger Exekution zu zahlen und ab dem XXXX .2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus EUR 19.286,34 zu bezahlen.3.2.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, bis zum römisch 40 .2020 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 sowie Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 aus 1996, bis römisch 40 aus 2004, in Höhe von EUR 22.943,73 bei sonstiger Exekution zu zahlen und ab dem römisch 40 .2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus EUR 19.286,34 zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein die er im Kern darauf stützte, dass die Höhe der Beitragsnachforderung nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen bestritt er, Sondermahnungen betreffend seine Beitragsschuld erhalten zu haben und verband seine Beschwerde mit der Einrede, dass die Beitragsschuld verjährt sei. Die Verjährungseinrede machte er in der Beschwerde an den Mahnschreiben, von denen er behauptete, diese nie erhalten zu haben, fest.
3.2.2. Zur Verjährungseinrede:
Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG hat folgenden Wortlaut: Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG hat folgenden Wortlaut:
„Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. (2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
[…]“
Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Absatz eins, eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).
Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nicht gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, 10. Aufl., Rz. 8f zu § 40).Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach Paragraph 35, GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nicht gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG, 10. Aufl., Rz. 8f zu Paragraph 40,).
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, worin dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, worin dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle.
Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass jede Maßnahme als verjährungsunterbrechend anzusehen ist, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient.
Demnach ist lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung habe setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN).
Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, doch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, doch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ist abhängig davon, dass die gehörige Sorgfalt bei der Meldung außer Acht gelassen wurde. Im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Dabei treffe ihn nicht schon eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; vielmehr sei eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich. Musste der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben, kommt es zur Auslösung einer Erkundigungspflicht (Derntl in Sonntag, GSVG 10. Aufl., Rz. 9 zu § 40 mit den dort referierten Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Wurde eine zum Grundwissen zählende Meldepflicht verletzt, darf die Behörde diese Verletzung ohne Weiteres als verschuldet einstufen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227). Diese Verantwortlichkeit trifft auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft m.b.H. berufenen Geschäftsführer. Im Zusammenhang mit der Erstattung von Meldungen gemäß den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG durch einen Geschäftsführer hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat (VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192) ausgesprochen, dass sich die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedienen kann, jedoch ist der Geschäftsführer verpflichtet auch in diesem Falle, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen.Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ist abhängig davon, dass die gehörige Sorgfalt bei der Meldung außer Acht gelassen wurde. Im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Dabei treffe ihn nicht schon eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; vielmehr sei eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich. Musste der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben, kommt es zur Auslösung einer Erkundigungspflicht (Derntl in Sonntag, GSVG 10. Aufl., Rz. 9 zu Paragraph 40, mit den dort referierten Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Wurde eine zum Grundwissen zählende Meldepflicht verletzt, darf die Behörde diese Verletzung ohne Weiteres als verschuldet einstufen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227). Diese Verantwortlichkeit trifft auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft m.b.H. berufenen Geschäftsführer. Im Zusammenhang mit der Erstattung von Meldungen gemäß den vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG durch einen Geschäftsführer hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat (VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192) ausgesprochen, dass sich die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedienen kann, jedoch ist der Geschäftsführer verpflichtet auch in diesem Falle, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen.
Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz GSVG).
Dabei wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), oder z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen, oder die Abfragen in den Datenbanken des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger unterbrochen (VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263).
Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer „rechtskräftigen Entscheidung“ vor, steht dem nichts entgegen. Mit den zitierten Formulierungen wollte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer „rechtskräftigen Entscheidung“ vor, steht dem nichts entgegen. Mit den zitierten Formulierungen wollte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).
Nach der ständigen Rechtsprechung ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099).
Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es nicht auf die Kenntnis des Verpflichteten ankommt.
Demnach unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung.
Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 37 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 3 ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 2 ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Deshalb bedarf die Mahnung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG bzw. gemäß § 40 Abs. 2 GSVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß Paragraph 37, Absatz 3, bzw. Paragraph 64, Absatz 3, ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, bzw. Paragraph 68, Absatz 2, ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Deshalb bedarf die Mahnung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ASVG bzw. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,).
Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041).
Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung gemäß § 9 Abs. 2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, gegenüber jenen des Paragraph 40, GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 9, IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
Beschwerdegegenständlich hat es die belangte Behörde nicht unterlassen, die Pflichtversicherung fristgerecht festzustellen und die Versicherungsbeiträge vorzuschreiben bzw. hat sie sämtliche, für die Einbringlichmachung der gegenständlichen Beitragsforderung(en) notwendigen Schritte gesetzt. Die zu diesem Zweck an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben waren stets an die Anschrift des von ihm jeweils innegehabten Hauptwohnsitzes gerichtet.
Dem BF gelang weder mit seinem Beschwerdevorbringen, noch im Rahmen der vor dem erkennenden Gericht stattgehabten Vernehmung als Partei, glaubhaft zu machen, von den zahlreichen - wiederkehrend - gesetzten Betreibungsschritten der belangten Behörde keine Kenntnis gehabt zu haben. Dies gilt auch für die zahlreichen, an ihn zur Versendung gebrachten Sondermahnschreiben der belangten Behörde. Selbst wenn diese mit dem vom Zustellorgan versehenen Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde zurückgestellt wurden, vermochte er die Rechtswirksamkeit der Zustellung der an ihn versendeten Sondermahnungen nicht in Zweifel zu ziehen und damit einhergehend, eine Verjährung der mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid eingeforderten Beiträge nicht zu belegen.
Durch die zahlreichen Betreibungsschritte der belangten Behörde, die einerseits in der regelmäßigen, innert offener „Verjährungs“-frist erfolgten Versendung von Sondermahnschreiben, andererseits in der Einleitung von exekutiven Schritten beim Bezirksgericht Frohnleiten bestanden, ist eine Verjährung der Versicherungsbeiträge jedenfalls nicht eingetreten.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die auf die Bestimmung des 40 GSVG gestützte Verjährungseinrede daher als unbegründet.
3.2.3. Zur Sache selbst:
3.2.3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung waren bzw. sind insbesondere die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Z 1) und die selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und(oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EstG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung waren bzw. sind insbesondere die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Ziffer eins,) und die selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und(oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EstG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.
Bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung unterlag der BF unzweifelhaft der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG. Abgesehen davon bezog er nach erfolgtem Entzug der Gewerbeberechtigung (in den ebenfalls beschwerdegegenständlichen Zeiträumen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit über der für den betreffenden Zeitraum maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze. Dies ergibt sich insbesondere aus den mit Schriftsatz vom 15.02.2021 vom BF selbst zur Vorlage gebrachten (jeweils in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Österreich für die Zeiträume 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2003, 2004 und 2016.Bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung unterlag der BF unzweifelhaft der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG. Abgesehen davon bezog er nach erfolgtem Entzug der Gewerbeberechtigung (in den ebenfalls beschwerdegegenständlichen Zeiträumen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit über der für den betreffenden Zeitraum maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze. Dies ergibt sich insbesondere aus den mit Schriftsatz vom 15.02.2021 vom BF selbst zur Vorlage gebrachten (jeweils in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Österreich für die Zeiträume 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2003, 2004 und 2016.
Die vom BF in den angeführten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EstG 1988 bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EstG 1988 wurden mit den in den Feststellungen näher bezeichneten (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX rechtskräftig festgestellt. An diese von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen ist die belangte Behörde - wie auch das erkennende Bundesverwaltungsgericht - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebunden. Die vom BF in den angeführten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 22, EstG 1988 bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 23, EstG 1988 wurden mit den in den Feststellungen näher bezeichneten (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes römisch 40 rechtskräftig festgestellt. An diese von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen ist die belangte Behörde - wie auch das erkennende Bundesverwaltungsgericht - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebunden.
Mit seinen aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünften bzw. mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit unterlag der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach einem anderen Bundesgesetz. Aus diesem Grund vermag selbst eine allfällige Selbstversicherung nach den Bestimmungen des ASVG die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 GSVG nicht zu beseitigen, zumal es sich bei der Selbstversicherung nicht um eine Pflichtversicherung nach dem ASVG handelt.Mit seinen aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünften bzw. mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit unterlag der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach einem anderen Bundesgesetz. Aus diesem Grund vermag selbst eine allfällige Selbstversicherung nach den Bestimmungen des ASVG die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG nicht zu beseitigen, zumal es sich bei der Selbstversicherung nicht um eine Pflichtversicherung nach dem ASVG handelt.
Die belangte Behörde hat daher im gegenständlichen Fall zu Recht eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG angenommen. Die belangte Behörde hat daher im gegenständlichen Fall zu Recht eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG angenommen.
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Höhe der eingeforderten Beiträge gerügt hat, ist er damit zwar im Recht, doch erweist sich die Rüge als unbegründet. Die belangte Behörde ist dem Auftrag des Gerichtes, die Beitragsforderungen nachvollziehbar darzustellen, vollständig nachgekommen und hat sich der BF, dem die Aufgliederung der Beitragsforderungen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, dazu innert offener Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass er in weiterer Folge von XXXX .2002 bis XXXX .2004 „aufgrund einer Zwangseinbeziehung“ versichert gewesen sei und dies nicht nachvollzogen werden könne, so ist ihm zu entgegnen, dass dieser Einwand spätestens mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX bis XXXX widerlegt wird, zumal sich aus diesen unzweifelhaft ergibt, dass er in den angeführten Zeiträumen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit über der für diese Zeiträume maßgeblichen Versicherungsgrenze bezog; schon dies löst - wie oben näher dargestellt - eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 GSVG aus. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass er in weiterer Folge von römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2004 „aufgrund einer Zwangseinbeziehung“ versichert gewesen sei und dies nicht nachvollzogen werden könne, so ist ihm zu entgegnen, dass dieser Einwand spätestens mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 widerlegt wird, zumal sich aus diesen unzweifelhaft ergibt, dass er in den angeführten Zeiträumen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit über der für diese Zeiträume maßgeblichen Versicherungsgrenze bezog; schon dies löst - wie oben näher dargestellt - eine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG aus.
3.2.3.2. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsrückstand Einkommenssteuerbescheid Mahnung Pflichtversicherung rechtswirksame Zustellung Verjährungsfrist VerjährungsunterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238713.1.00Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021