TE Bvwg Beschluss 2021/7/7 W216 2235068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AlVG §44
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W216 2235068-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons Umschaden MBA, M.B.L., Domgasse 4/9, 1010 Wien, gegen die Erledigung des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 27.04.2020, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons Umschaden MBA, M.B.L., Domgasse 4/9, 1010 Wien, gegen die Erledigung des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 27.04.2020, GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung vom 27.04.2020 wies das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.03.2020 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG sowie Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründend wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Polen aufhalte und sich der Beschwerdeführer bereits vor Beendigung seiner Beschäftigung in seinen Wohnstaat Polen begeben habe. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Polen liege und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Zurückverlegung seiner vollständigen Lebensinteressen in seinen Wohnsitzstaat zurückkehre, sei für die Leistungsgewährung gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig. 1. Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung vom 27.04.2020 wies das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.03.2020 gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG sowie Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründend wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Polen aufhalte und sich der Beschwerdeführer bereits vor Beendigung seiner Beschäftigung in seinen Wohnstaat Polen begeben habe. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Polen liege und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Zurückverlegung seiner vollständigen Lebensinteressen in seinen Wohnsitzstaat zurückkehre, sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat zuständig.

2. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 22.05.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Mit Bescheid des AMS vom 14.08.2020 wurde die Beschwerde vom 22.05.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche "Bescheid" mittels E-Mail vom 27.04.2020 ohne Unterschrift an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt worden sei. Aus dem beim AMS gespeicherten EDV-Akt seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Originalbescheid zugestellt worden sei. Da es sich lediglich um eine Kopie des Bescheides, jedoch – mangels ordnungsgemäßer Zustellung und Unterfertigung – nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handle, liege somit kein Bescheid vor. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde sei die Tatsache, dass ein Bescheid erlassen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid könne Rechtswirkung erzeugen. Ein nicht erlassener Bescheid vermöge jedoch keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung anhafte. Sei in einem Einparteienverfahren – wie dem vorliegenden – die behördliche Erledigung nicht zugestellt und daher als Rechtsnorm nicht existent geworden, liege kein mit Beschwerde anfechtbarer Bescheid vor. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen bescheidmäßigen Entscheidung sei daher die Beschwerde vom 22.05.2020 als unzulässig zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.09.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS Korneuburg vom 27.04.2020 trägt keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt hat. Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität der genehmigenden Person und der Authentizität des Inhalts der Erledigung oder eine Beglaubigung.

Am 27.04.2020 wurde die eingescannte Erledigung dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelt. Im begleitenden E-Mail wurde wie folgt ausgeführt:

"[...] Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt zu Ihrer Verfügung die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Arbeitslosengeld betreffend Herrn [...]". Die übermittelte Erledigung enthält keine Amtssignatur.

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Erledigung der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 22.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des AMS vom 27.04.2020 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 22.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des AMS vom 27.04.2020 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 17.08.2020, außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Auch wenn die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung untergegangen ist, erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 17.08.2020, außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Auch wenn die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung untergegangen ist, erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den "Ausgangsbescheid" des AMS vom 27.04.2020. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den "Ausgangsbescheid" des AMS vom 27.04.2020. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

Im vorliegenden Fall erfolgte keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 27.04.2020, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift der genehmigenden Person versehen ist und diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde. Im vorliegenden Fall erfolgte keine iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 27.04.2020, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift der genehmigenden Person versehen ist und diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde.

Bei dieser Ausfertigung handelt es sich daher um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). Fehlt es an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist der Bescheid den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. dazu VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102). Bei dieser Ausfertigung handelt es sich daher um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). Fehlt es an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist der Bescheid den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden vergleiche dazu VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).

Zudem wurde auch kein Originalbescheid übermittelt. Die elektronische Übermittlung der eingescannten Erledigung an den Vertreter des Beschwerdeführers vermochte keine Zustellung an diesen zu bewirken.

§ 18 Abs. 4 AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten (vgl § 2 Z 2 ZustG) und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovG zu versehen sind. Die davon dispensierende Übergangsbestimmung des § 82a Z 2 AVG idF BGBl I 2008/5 trat mit Ende des Jahres 2010 außer Kraft und wurde daher wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl I 2013/33 aufgehobenen. Seither bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen gem. § 18 AVG in Form eines E-Mails (vgl § 37 Abs 1 ZustG) oder eines damit (zB als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 27, mwN).Paragraph 18, Absatz 4, AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, ZustG) und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG zu versehen sind. Die davon dispensierende Übergangsbestimmung des Paragraph 82 a, Ziffer 2, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5 trat mit Ende des Jahres 2010 außer Kraft und wurde daher wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl römisch eins 2013/33 aufgehobenen. Seither bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen gem. Paragraph 18, AVG in Form eines E-Mails vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, ZustG) oder eines damit (zB als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 27, mwN).

Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871/1986; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871 aus 1986,; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).

Am 27.04.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die eingescannte Erledigung ohne Unterschrift per E-Mail übermittelt. Diese elektronische Ausfertigung weist keine Amtssignatur auf. Als Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments hätte die Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG jedoch zwingend mit einer Amtssignatur versehen sein müssen. Die an den Vertreter übermittelte Erledigung entspricht daher keiner der in § 18 Abs. 4 AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid.Am 27.04.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die eingescannte Erledigung ohne Unterschrift per E-Mail übermittelt. Diese elektronische Ausfertigung weist keine Amtssignatur auf. Als Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments hätte die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG jedoch zwingend mit einer Amtssignatur versehen sein müssen. Die an den Vertreter übermittelte Erledigung entspricht daher keiner der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Schlagworte

Amtssignatur Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W216.2235068.1.00

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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