RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs1 idF 1997/131;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs3 idF 1997/131;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §78 idF 2003/063;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0155 E 13. September 2002 RS 1 (hier: Gemeindebeamtin, die mit der Amtsleitung im Sinn des § 78 Krnt Allg GdO 1998 betraut war)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen (Hinweis E 19.4.1995, 94/12/0317, mit weiteren Hinweisen). Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (Hinweis E 27.10.1999, 97/12/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120229.X02

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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