Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L503 2204427-3/3Z, L503 2204427-3/3Z
L503 2204428-4/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.06.2021, Zl. XXXX und Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , und von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.06.2021, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , beschlossen:
A.) Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A.) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 19.6.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.9.2020 gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 19.6.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.9.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
2. Am 8.7.2021 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
§ 17 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 17, BFA-VG lautet auszugsweise:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
[...]"
Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gegen die Beschwerdeführer besteht sohin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Verpflichtung, das Bundesgebiet ohne behördlichen Zwang und ohne Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verlassen.Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gegen die Beschwerdeführer besteht sohin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Verpflichtung, das Bundesgebiet ohne behördlichen Zwang und ohne Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verlassen.
Einer Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Einer Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes in der gebotenen Eile nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer (Frau mit minderjährigem Kind) in den in Aussicht genommenen Zielstaat (Irak) eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Betont werden muss jedoch, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG in der gebotenen Eile nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG in der gebotenen Eile nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2204427.3.01Im RIS seit
30.06.2022Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022