TE Bvwg Beschluss 2021/7/14 W208 2239253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
ZDG §13
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996

Spruch


W208 2239253-1/14E
, W208 2239253-1/14E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Dr. XXXX , geboren XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.12.2020, Zl. 289231/2-ZD/21 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Dr. römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.12.2020, Zl. 289231/2-ZD/21 beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gem § 28 Abs 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gem Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 17.12.2004 für „tauglich“ zum Wehrdienst befunden.

2. Am 27.05.2005 (Postaufgabe) brachte der BF eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando XXXX (im Folgenden: MilKdo) ein. Er vermerkte auf der Erklärung, dass er den Aufschub bis zum Abschluss seiner Ausbildung (Gymnasium und Medizinstudium) beantrage. 2. Am 27.05.2005 (Postaufgabe) brachte der BF eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando römisch 40 (im Folgenden: MilKdo) ein. Er vermerkte auf der Erklärung, dass er den Aufschub bis zum Abschluss seiner Ausbildung (Gymnasium und Medizinstudium) beantrage.

3. Mit Bescheid vom 10.06.2005 wurde von der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA oder belangte Behörde) der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 27.05.2005 festgestellt.

4. Am 23.06.2005 übermittelte der BF einen Wunsch auf Zuweisung zum Rettungswesen XXXX im Herbst 2010/2011 an die ZISA und schloss einen Antrag auf Aufschub an, den er mit seinem beabsichtigten Studium der Humanmedizin, dem nach einer Entscheidung des EUGH zu erwartenden Ansturm deutscher Medizinstudenten sowie einem Rundschreiben des Wissenschaftsministeriums begründete, wonach Medizinstudenten vom Bundesministerium für Landesverteidigung grundsätzlich Aufschub bewilligt werde. Das müsse auch für den Zivildienst gelten. 4. Am 23.06.2005 übermittelte der BF einen Wunsch auf Zuweisung zum Rettungswesen römisch 40 im Herbst 2010 aus 2011, an die ZISA und schloss einen Antrag auf Aufschub an, den er mit seinem beabsichtigten Studium der Humanmedizin, dem nach einer Entscheidung des EUGH zu erwartenden Ansturm deutscher Medizinstudenten sowie einem Rundschreiben des Wissenschaftsministeriums begründete, wonach Medizinstudenten vom Bundesministerium für Landesverteidigung grundsätzlich Aufschub bewilligt werde. Das müsse auch für den Zivildienst gelten.

5. Nach einem Ermittlungsverfahren, indem der BF diverse Bestätigungen für den Beginn seines Studiums vorlegte, wurde ihm mit Bescheid der ZISA vom 23.11.2005 ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis längstens zum 30.06.2011 gewährt.

In der Folge legte der BF Studienbestätigungen 2007, 2009 und 2013 vor. Die Beendigung seines Medizinstudiums 2015 meldete er der ZISA nicht und beantragte auch keinen weiteren Aufschub für seine Facharztausbildung.

6. Mit Bescheid vom 04.11.2020, Zl. 289231/19/ZD/1120 (zugestellt am 09.11.2020 und in der Folge als „Zuweisungsbescheid“ bezeichnet) wurde der zu diesem Zeitpunkt kurz vor seinem 34. Geburtstag stehende BF - ohne weitere Erhebungen oder Parteiengehör - für den Zeitraum 04.01.2021 bis 30.09.2021 dem Roten Kreuz XXXX zur Dienstleistung (Hilfsdienste und Fahrdienste) zugewiesen.6. Mit Bescheid vom 04.11.2020, Zl. 289231/19/ZD/1120 (zugestellt am 09.11.2020 und in der Folge als „Zuweisungsbescheid“ bezeichnet) wurde der zu diesem Zeitpunkt kurz vor seinem 34. Geburtstag stehende BF - ohne weitere Erhebungen oder Parteiengehör - für den Zeitraum 04.01.2021 bis 30.09.2021 dem Roten Kreuz römisch 40 zur Dienstleistung (Hilfsdienste und Fahrdienste) zugewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid richtete er eine mit 19.11.2020 datierte Beschwerde, die der belangen Behörde am 20.11.2020 (Postaufgabedatum) übermittelt wurde. Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2015 Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus in XXXX sei und im ersten Halbjahr 2021 seine Facharztausbildung abschließen werde. Angesichts der Pandemie werde er dort gebraucht und stünden öffentliche Interessen der Zuweisung entgegen. Weiters habe er auch berücksichtigungswürdige Interessen und einen erheblichen Nachteil, wenn er seine Facharztausbildung abbrechen müsse (im Februar 2021 sei die Abschlussprüfung) und als ausgebildeter Arzt für Hilfsdienste eingesetzt werde. Er würde im Falle eines Nichtbestehens der Facharztprüfung nach neun Monaten, ohne jegliche berufliche Vorbereitungstätigkeit, wieder antreten müssen und würde auch ein hoher wirtschaftlicher Schaden eintreten. Wenn ihm die Behörde vor Erlassung des Zuweisungsbescheides Gehör gewährt hätte, hätte er die Befreiungsgründe vorbringen können und wäre der Bescheid so nicht ergangen. 7. Gegen diesen Bescheid richtete er eine mit 19.11.2020 datierte Beschwerde, die der belangen Behörde am 20.11.2020 (Postaufgabedatum) übermittelt wurde. Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2015 Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus in römisch 40 sei und im ersten Halbjahr 2021 seine Facharztausbildung abschließen werde. Angesichts der Pandemie werde er dort gebraucht und stünden öffentliche Interessen der Zuweisung entgegen. Weiters habe er auch berücksichtigungswürdige Interessen und einen erheblichen Nachteil, wenn er seine Facharztausbildung abbrechen müsse (im Februar 2021 sei die Abschlussprüfung) und als ausgebildeter Arzt für Hilfsdienste eingesetzt werde. Er würde im Falle eines Nichtbestehens der Facharztprüfung nach neun Monaten, ohne jegliche berufliche Vorbereitungstätigkeit, wieder antreten müssen und würde auch ein hoher wirtschaftlicher Schaden eintreten. Wenn ihm die Behörde vor Erlassung des Zuweisungsbescheides Gehör gewährt hätte, hätte er die Befreiungsgründe vorbringen können und wäre der Bescheid so nicht ergangen.

Er beantrage die Aufhebung der Zuweisung und Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 1 und/oder Z 2 bis September 2021. Für den Fall, dass seinem Antrag auf späteren Antritt des Zivildienstes nicht nachgekommen werden könne oder er sich als unzulässig erweisen würde, gebe er „vorsorglich einen Widerruf und eine Erklärung nach § 6“ ab, um die 14-Tage-Frist des § 6 zu wahren. Er beantrage die Aufhebung der Zuweisung und Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2 bis September 2021. Für den Fall, dass seinem Antrag auf späteren Antritt des Zivildienstes nicht nachgekommen werden könne oder er sich als unzulässig erweisen würde, gebe er „vorsorglich einen Widerruf und eine Erklärung nach Paragraph 6, ab, um die 14-Tage-Frist des Paragraph 6, zu wahren.

Er beantrage weiters der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. In der Folge nahm eine Mitarbeiterin der ZISA telefonisch mit dem BF Kontakt auf und informierte ihn, dass er nur dann die Sicherheit habe den Zivildienst im Jänner 2021 nicht antreten zu müssen, wenn sein Schreiben als Widerrufserklärung gewertet werden solle. Die Mitarbeiterin legte am 15.12.2020 um 12:06 Uhr einen Aktenvermerk mit folgendem Text an: „zieht Beschwerde zurück, Schreiben vom 19.11.20 ist einzig als WDR zu werten“.

Der BF übermittelte am 15.12.2020 um 16:00 Uhr eine Mail, indem er die Ergebnisse des Gesprächs mit der Mitarbeiterin der ZISA wie folgt zusammenfasste (Hervorhebungen durch BVwG):

„[…] ich nehme Bezug auf ihren heutigen überraschenden Telefonanruf und die Fristsetzung bis heute Abend. Ich halte nochmals fest, dass ich ein juristischer Laie bin. Wenn Sie mir als zuständige Fachbehörde erklären – so wie sie es mir mitgeteilt haben -, dass meine Anträge unzulässig seien, kein Grund für eine Freistellung bestehe, auch keine Aufschiebung der Beschwerde erteilt würde, so haben ich schon in meinem Schreiben festgehalten, dass ich den Widerruf der Zivildiensterklärung unbedingt erkläre. Demnach stelle ich nochmals klar, dass ich den Widerruf der Zivildiensterklärung abgegeben habe in dem Schreiben vom 19.11.2020.[…]“

Die ZISA wies den BF am 16.12.2020 darauf hin, dass er für einen Widerruf die Erklärung abgeben müsse, dass er es aus Gewissensgründen (§ 1 Abs 1 ZDG) nicht mehr verweigere den Wehrdienst zu erfüllen. Sie übermittelte dem BF ein Formular, dass er ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden solle. Der BF erklärte, dass sein Drucker nicht funktioniere und er die Erklärung nächste Woche übermitteln werde. Die ZISA wies den BF am 16.12.2020 darauf hin, dass er für einen Widerruf die Erklärung abgeben müsse, dass er es aus Gewissensgründen (Paragraph eins, Absatz eins, ZDG) nicht mehr verweigere den Wehrdienst zu erfüllen. Sie übermittelte dem BF ein Formular, dass er ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden solle. Der BF erklärte, dass sein Drucker nicht funktioniere und er die Erklärung nächste Woche übermitteln werde.

Am 22.12.2020 langte bei der ZISA das vom BF unterschriebene Formular „WIDERRUF DER ZIVILDIENSTERKLÄRUNG“ ein. Im Formular wird ua darauf hingewiesen, dass das Recht zur Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht, bei fristgerechter Einbringung ein Zuweisungsbescheid sofort außer Kraft tritt, die Zivildienstpflicht erlischt und der Betroffene wieder der Wehrpflicht unterliegt. Der BF wies anlässlich der Übermittlung nochmals daraufhin, dass er nicht verstehe, dass trotz der größten Gesundheitskrise seit hundert Jahren, keine befristete Befreiung von der Zuweisung möglich gewesen sei. Eine Bedingung merkte er am Formular nicht an.

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.12.2020, Zl. 289231/2-ZD/21 (zugestellt am 29.12.2020 und in der Folge als „Feststellungsbescheid“ bezeichnet), stellte die ZISA das Erlöschen der Zivildienstpflicht mit 19.11.2020, aufgrund der Erklärung des BF vom 19.11.2020, fest.

10. Auch gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 24.01.2021 (Postaufgabe am 25.01.2021) eine umfänglich begründete Beschwerde ein, monierte darüber hinaus aber auch, dass über seine Beschwerde vom 19.11.2020 gegen den Bescheid vom 04.11.2020, die er nicht zurückgezogen habe, nicht entschieden worden sei. Er warf dabei im Wesentlichen die Rechtsfrage auf, ob ihn der Gesetzgeber zwinge, trotz noch nicht erledigter Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid, eine Zuweisung nur durch Abgabe einer Widerrufserklärung verhindern zu können. Es müsse eine Möglichkeit bestehen, einen Zuweisungsbescheid überprüfen zu können ohne das Risiko des Verlustes des Rechts auf Abgabe einer Widerrufserklärung in Kauf zu nehmen. Die Widerrufserklärung führe dazu, dass auch ein rechtswidriger Zuweisungsbescheid nicht mehr überprüft werden könne, das stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht im Einklang. Wäre seiner Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid Folge gegeben worden, dann wäre sein Widerruf vorerst hinfällig geworden, weil er ihm bei Erlassung eines späteren Zuweisungsbescheides neuerlich zugestanden wäre.

11. Die belangte Behörde leitete beide Beschwerden und den Verwaltungsakt – trotz des Antrages auf aufschiebende Wirkung in der Beschwerde vom 19.11.2020 und dem Zuweisungstermin 04.01.2021 – erst mit Schreiben vom 02.02.2021 an das BVwG weiter, wo sie am 03.02.2021 einlangten (OZ 1).

12. Am 16.03.2021 langte beim BVwG ein gefaxter Schriftsatz des Vaters des BF, Dr. XXXX , einem Richter, ein, den dieser „im Namen des BF“ verfasst hatte. In diesem informierte er, dass der BF am 02.02.2021 einen Einberufungsbefehl vom MilKdo erhalten habe. Dagegen habe er am 15.02.2021 Beschwerde eingebracht und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. In Ergänzung dazu führe er nunmehr an, dass seine Widerrufserklärung vom 19.11.2020 von weiteren Eventualanträge abhängig gemacht worden sei. Das Formular mit der vorformulierten Widerrufserklärung habe er erst am 22.12.2020 und damit nach Ablauf der 14-Tage-Frist unterschrieben und der ZISA mit Mail übermittelt. Der Feststellungsbescheid stütze sich nur auf die Erklärung vom 19.11.2020 und nicht auf jene vom 22.12.2020. Gegen den Feststellungsbescheid habe er eine Beschwerde eingebracht und dieser komme aufschiebende Wirkung zu, welche von der Behörde nicht ausgeschlossen worden sei. Vor einer Entscheidung des BVwG könne daher keine Beendigung der Zivildienstpflicht vorliegen und kein Einberufungsbefehl ergehen (OZ 2 und 3).12. Am 16.03.2021 langte beim BVwG ein gefaxter Schriftsatz des Vaters des BF, Dr. römisch 40 , einem Richter, ein, den dieser „im Namen des BF“ verfasst hatte. In diesem informierte er, dass der BF am 02.02.2021 einen Einberufungsbefehl vom MilKdo erhalten habe. Dagegen habe er am 15.02.2021 Beschwerde eingebracht und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. In Ergänzung dazu führe er nunmehr an, dass seine Widerrufserklärung vom 19.11.2020 von weiteren Eventualanträge abhängig gemacht worden sei. Das Formular mit der vorformulierten Widerrufserklärung habe er erst am 22.12.2020 und damit nach Ablauf der 14-Tage-Frist unterschrieben und der ZISA mit Mail übermittelt. Der Feststellungsbescheid stütze sich nur auf die Erklärung vom 19.11.2020 und nicht auf jene vom 22.12.2020. Gegen den Feststellungsbescheid habe er eine Beschwerde eingebracht und dieser komme aufschiebende Wirkung zu, welche von der Behörde nicht ausgeschlossen worden sei. Vor einer Entscheidung des BVwG könne daher keine Beendigung der Zivildienstpflicht vorliegen und kein Einberufungsbefehl ergehen (OZ 2 und 3).

Am selben Tag wurde unter der Aktenzahl W208 2240426-1 der Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung des MilKdo über der Abweisung der Beschwerde des BF vom 15.02.2021 gegen den Einberufungsbefehl T/86/02/00/68 vom 02.02.2021 (Einberufung 06.04.2021) beim BVwG protokolliert. Den der Vater des BF als bevollmächtigter Vertreter im Verfahren des MilKdo eingebracht hatte (Vollmacht vom 09.03.2021).

13. Am 16.03.2021 übermittelte der Vater des BF in einer Anlage einer E-Mail an das BVwG (dort eingelangt am 17.03.2021) einen vom BF unterschriebenen Antrag auf eine mündliche Verhandlung und führte nochmals aus, dass seine Erklärung des Widerrufs unter Druck erfolgt sei und er seine Beschwerden nicht zurückgezogen hätte (OZ 4).

14. Mit einer weiteren Anlage einer E-Mail seines Vaters vom 17.03.2021, zog der BF seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung wieder zurück. Er stellte darin weiters fest, dass er seinen Antrag auf Widerruf für den Fall abgeben habe, dass seine Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides und die damit verbundenen Eventualanträge auf Aufschub nicht zulässig sein sollten (OZ 5).

15. Mit Erkenntnis des BVwG (vom erkennenden Richter unterschrieben am 18.03.2021 und zur Abfertigung an die Kanzlei gegeben, die diese am 19.03.2021 kurz nach 09:00 Uhr an den BF abfertigte) wurde mit Spruchpunkt I der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der ZISA vom 22.12.2020 aufgehoben und festgestellt, dass der BF zivildienstpflichtig ist. 15. Mit Erkenntnis des BVwG (vom erkennenden Richter unterschrieben am 18.03.2021 und zur Abfertigung an die Kanzlei gegeben, die diese am 19.03.2021 kurz nach 09:00 Uhr an den BF abfertigte) wurde mit Spruchpunkt römisch eins der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der ZISA vom 22.12.2020 aufgehoben und festgestellt, dass der BF zivildienstpflichtig ist.

Mit dem Spruchpunkt II wurde der Zuweisungsbescheid der ZISA vom 04.11.2020 aufgehoben, die Anträge auf befristete Befreiung gemäß § 13 Abs 1 Z 1 und Z 2 ZDG bis September 2021 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Revision wurde ua zum Spruchpunkt I für zulässig erklärt (OZ 6). Mit dem Spruchpunkt römisch zwei wurde der Zuweisungsbescheid der ZISA vom 04.11.2020 aufgehoben, die Anträge auf befristete Befreiung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ZDG bis September 2021 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die Revision wurde ua zum Spruchpunkt römisch eins für zulässig erklärt (OZ 6).

16. Am 19.03.2021 um 13:00 Uhr wurde dem erkennenden Richter eine E-Mail des Vaters des BF von 12:48 Uhr desselben Tages vorgelegt, in dessen Anlage der BF mit Schreiben vom 19.03.2021 erklärte, er habe eine Mitteilung vom MilKdo erhalten, wonach seine Einberufung aufgehoben worden sei und seine Tauglichkeit neuerlich überprüft werden werde. Sei Interesse an einer Entscheidung zur zu GZ W208 2239253 protokollierten Beschwerde sei weggefallen, das Verfahren könne eingestellt werden (OZ 7).

17. Gegen den Spruchpunkt I des dem BF am 23.03.2021 zugestellte Erkenntnis brachte der BF eine ordentliche Revision und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein. Die Verfahrensakten wurden dem VwGH am 05.05.2021 vorgelegt.17. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des dem BF am 23.03.2021 zugestellte Erkenntnis brachte der BF eine ordentliche Revision und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein. Die Verfahrensakten wurden dem VwGH am 05.05.2021 vorgelegt.

18. Mit Beschluss des VwGH vom 10.05.2021, Ro 2021/11/0006-4 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben.

19. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006-7 wurde das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG aufgehoben. In der Begründung wurde angeführt, dass der BF seine Beschwerde mit Schreiben vom 19.03.2021 zurückgezogen habe, welches am selben Tag beim BVwG eingelangt sei. Das Erkenntnis des BVwG sei sowohl der belangten Behörde als auch dem Revisionswerber am 23.03.2021 zugestellt worden. Wörtlich führte der VwGH sodann das Folgende aus: 19. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006-7 wurde das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch eins wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG aufgehoben. In der Begründung wurde angeführt, dass der BF seine Beschwerde mit Schreiben vom 19.03.2021 zurückgezogen habe, welches am selben Tag beim BVwG eingelangt sei. Das Erkenntnis des BVwG sei sowohl der belangten Behörde als auch dem Revisionswerber am 23.03.2021 zugestellt worden. Wörtlich führte der VwGH sodann das Folgende aus:

„Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).„Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vergleiche etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vergleiche dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).

Der Revisionswerber hatte seine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid bereits am 19. März 2021 zurückgezogen. Ab diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, sondern es hätte das diesbezügliche Verfahren einzustellen gehabt. Somit erweist sich die Erlassung von Spruchpunkt I. des Erkenntnisses durch Zustellung am 23. März 2021 als rechtswidrig (zur Erlassung durch Zustellung vgl. etwa VwGH 17.3.2015, Fr 2015/01/0005). Das Erkenntnis war daher in seinem angefochtenen Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.“Der Revisionswerber hatte seine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid bereits am 19. März 2021 zurückgezogen. Ab diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, sondern es hätte das diesbezügliche Verfahren einzustellen gehabt. Somit erweist sich die Erlassung von Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses durch Zustellung am 23. März 2021 als rechtswidrig (zur Erlassung durch Zustellung vergleiche etwa VwGH 17.3.2015, Fr 2015/01/0005). Das Erkenntnis war daher in seinem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.“

20. Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden vom VwGH rückübermittelt und sind am 08.07.2021 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang (insb Punkte 15-19) und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang (insb Punkte 15-19) und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Der BF erklärte die Zurückziehung der Beschwerde mittels einem einer E-Mail seines Vaters an die Einlaufstelle des BVwG beigelegtem von ihm unterschriebenen Schreibens vom 19.03.2021, dass lt. Eingangsstempel des BVwG am 19.03.2021 eingelangt ist, zwar erst nach der Entscheidung durch den zuständigen Richter des BVwG und Abfertigung, jedoch noch vor der Zustellung der Entscheidung an ihn.

Der Vater des BF hat im Verfahren W208 2239253-1 zu keinem Zeitpunkt eine Vertretungsvollmacht vorgelegt. Die Vollmacht vom 09.03.2021 betrifft lediglich das Verfahren vor dem MilKdo (W208 2240426-1).

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Das Einlangen der E-Mail des Vaters am 19.03.2021 beim BVwG, dem die vom BF unterschriebene Zurückziehungserklärung als Anlage beigelegt war, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des BVwG (OZ 7).

Das Zustellungsdatum, 23.03.2021, des Erkenntnisses vom 18.03.2021 an den BF, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Rückschein.

Da der BF durch seinen Vater – einen Richter (OZ 3) – beraten wurde, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu A)

3.2. Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Dies trifft hier zu, der rechtlich beratene BF hat die Beschwerde mit seinem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 19.03.2021 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

Der VwGH hat im Gegenstand mit Erkenntnis vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006 trotz Einbringung der Zurückziehung der Beschwerde als Anhang einer E-Mail, welche nach § 1 Abs 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen an das BVwG ist, was im Erkenntnis des VwGH aber nicht thematisiert und bei Vorlage der Revision vom BVwG auch irrtümlich nicht erwähnt wurde – festgestellt, dass die Zurückziehung vor Zustellung der Entscheidung eingelangt und das Verfahren einzustellen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der VwGH hat im Gegenstand mit Erkenntnis vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006 trotz Einbringung der Zurückziehung der Beschwerde als Anhang einer E-Mail, welche nach Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen an das BVwG ist, was im Erkenntnis des VwGH aber nicht thematisiert und bei Vorlage der Revision vom BVwG auch irrtümlich nicht erwähnt wurde – festgestellt, dass die Zurückziehung vor Zustellung der Entscheidung eingelangt und das Verfahren einzustellen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006 wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006 wird verwiesen.

Schlagworte

Ersatzentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2239253.1.01

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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