TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/14 W108 2190255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W108 2190255-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1109710903-160550388/BMI-BFA_BGLD_RD, wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1109710903-160550388/BMI-BFA_BGLD_RD, wegen insbesondere Paragraph 3, AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Verfahrensgegenständlich ist dessen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 18.04.2016.

Bei der Erstbefragung am 18.04.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an, er sei von seinem Wohnort XXXX aus mit dem Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Als Fluchtgrund führte er an, er wolle seit einem Jahr Christ werden, habe sich das aber im Iran nicht getraut, weil dies mit der Todesstrafe bedroht sei. Deshalb sei er nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Todesstrafe über ihn verhängt werden würde.Bei der Erstbefragung am 18.04.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an, er sei von seinem Wohnort römisch 40 aus mit dem Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Als Fluchtgrund führte er an, er wolle seit einem Jahr Christ werden, habe sich das aber im Iran nicht getraut, weil dies mit der Todesstrafe bedroht sei. Deshalb sei er nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Todesstrafe über ihn verhängt werden würde.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, ein Schreiben von Pastor XXXX (in der Folge: Pastor W.) der Gemeinde XXXX vom 20.02.2018, das die Taufe des Beschwerdeführers vom 08.06.2016 sowie seine regelmäßige Teilnahme an Gottesdienst und anderen kirchlichen Veranstaltungen bestätigt, ein Foto der Taufe, Wohnbestätigungen, Teilnahmebestätigungen von Sprach- und Integrationskursen sowie diverse Zertifikate und Zeugnisse.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, ein Schreiben von Pastor römisch 40 (in der Folge: Pastor W.) der Gemeinde römisch 40 vom 20.02.2018, das die Taufe des Beschwerdeführers vom 08.06.2016 sowie seine regelmäßige Teilnahme an Gottesdienst und anderen kirchlichen Veranstaltungen bestätigt, ein Foto der Taufe, Wohnbestätigungen, Teilnahmebestätigungen von Sprach- und Integrationskursen sowie diverse Zertifikate und Zeugnisse.

Er brachte vor, er sei am 11.04.2016 mit einem Touristenvisum legal nach Österreich gereist, welches ein Schlepper für ihn organisiert habe. Das Visum habe er für acht Tage für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung für eine Fachhochschule ausgestellt bekommen, dies sei jedoch nur ein Vorwand für die Ausreise aus dem Iran gewesen. Zunächst habe er zwei Nächte in einem Schlafquartier und drei Nächte im Freien verbracht, bevor er seinen Antrag stellte. Er habe für die Reise insgesamt € 8000 von seinem Ersparten gezahlt. Er habe den Iran aus Angst um sein Leben verlassen, da er aufgrund seiner Konversion verfolgt worden sei. Er habe 2006 über einen Studienkollegen, XXXX (in der Folge A.), das Christentum kennengelernt, zusätzlich habe er sich über das Internet zu dem Thema informiert und sich eine Bibel besorgt. Er habe eine Hauskirche in XXXX und eine in XXXX , gefunden und diese jeweils einmal besucht. Eine weitere Kirche in XXXX , habe er Ende 2014 dreimal besucht. Einmal habe er versucht, in der heiligen Petruskirche in XXXX Kontakt aufzunehmen, dieser wurde ihm jedoch verweigert. Auch in der XXXX -Kirche habe man ihm den Zutritt verweigert. Er habe selbstständig in der Bibel gelesen, da er überzeugt gewesen sei, den richtigen Weg zu gehen. Er habe auch mit seinen Freunden über das Christentum gesprochen und sich ihre Meinung angehört. Er sei nach dem islamischen Glauben gläubig erzogen worden, habe immer dreimal täglich beten und 17 Gebete aufsagen müssen, bis er mit dem Studium begonnen habe. Dann habe er seinen Freund A. kennengelernt und habe nicht mehr islamisch gebetet. Seine Familie sei gegen den Kontakt zum christlichen Freund gewesen. Als seine Familie darauf aufmerksam geworden sei, dass er sich vom Islam abgewendet habe und nicht mehr an islamischen Zeremonien teilnehmen habe wollen, habe sie den Grund wissen wollen. Seine Familie wisse nichts von seiner Konversion. Im Sommer 2015 habe er ein verdächtiges Telefonat gehabt, wobei der Anrufer ihm gesagt habe, er würde sein Haus anzünden. Er habe angenommen, es sei eine Verwechslung, da er im Iran nichts Strafbares gemacht hätte. Einen Monat später habe er erneut einen Anruf erhalten, wobei ihm gedroht worden sei, man würde ihn töten und belästigen. Vermutlich am 22. Oktober 2015 seien drei zivil gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten das gesamte Haus durchsucht und seinen Laptop sowie seine Bücher mitgenommen. Seine Mutter habe ihm erzählt, sie hätten nach ihm gefragt. Danach sei er für etwa fünf Monate auf die Insel Hegam gereist. Im Anschluss habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Regierung getötet zu werden, weil er Christ sei.Er brachte vor, er sei am 11.04.2016 mit einem Touristenvisum legal nach Österreich gereist, welches ein Schlepper für ihn organisiert habe. Das Visum habe er für acht Tage für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung für eine Fachhochschule ausgestellt bekommen, dies sei jedoch nur ein Vorwand für die Ausreise aus dem Iran gewesen. Zunächst habe er zwei Nächte in einem Schlafquartier und drei Nächte im Freien verbracht, bevor er seinen Antrag stellte. Er habe für die Reise insgesamt € 8000 von seinem Ersparten gezahlt. Er habe den Iran aus Angst um sein Leben verlassen, da er aufgrund seiner Konversion verfolgt worden sei. Er habe 2006 über einen Studienkollegen, römisch 40 (in der Folge A.), das Christentum kennengelernt, zusätzlich habe er sich über das Internet zu dem Thema informiert und sich eine Bibel besorgt. Er habe eine Hauskirche in römisch 40 und eine in römisch 40 , gefunden und diese jeweils einmal besucht. Eine weitere Kirche in römisch 40 , habe er Ende 2014 dreimal besucht. Einmal habe er versucht, in der heiligen Petruskirche in römisch 40 Kontakt aufzunehmen, dieser wurde ihm jedoch verweigert. Auch in der römisch 40 -Kirche habe man ihm den Zutritt verweigert. Er habe selbstständig in der Bibel gelesen, da er überzeugt gewesen sei, den richtigen Weg zu gehen. Er habe auch mit seinen Freunden über das Christentum gesprochen und sich ihre Meinung angehört. Er sei nach dem islamischen Glauben gläubig erzogen worden, habe immer dreimal täglich beten und 17 Gebete aufsagen müssen, bis er mit dem Studium begonnen habe. Dann habe er seinen Freund A. kennengelernt und habe nicht mehr islamisch gebetet. Seine Familie sei gegen den Kontakt zum christlichen Freund gewesen. Als seine Familie darauf aufmerksam geworden sei, dass er sich vom Islam abgewendet habe und nicht mehr an islamischen Zeremonien teilnehmen habe wollen, habe sie den Grund wissen wollen. Seine Familie wisse nichts von seiner Konversion. Im Sommer 2015 habe er ein verdächtiges Telefonat gehabt, wobei der Anrufer ihm gesagt habe, er würde sein Haus anzünden. Er habe angenommen, es sei eine Verwechslung, da er im Iran nichts Strafbares gemacht hätte. Einen Monat später habe er erneut einen Anruf erhalten, wobei ihm gedroht worden sei, man würde ihn töten und belästigen. Vermutlich am 22. Oktober 2015 seien drei zivil gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten das gesamte Haus durchsucht und seinen Laptop sowie seine Bücher mitgenommen. Seine Mutter habe ihm erzählt, sie hätten nach ihm gefragt. Danach sei er für etwa fünf Monate auf die Insel Hegam gereist. Im Anschluss habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Regierung getötet zu werden, weil er Christ sei.

Seine Konversion betreffend habe durch seinen Freund A. das Christentum kennengelernt. Er habe gesehen, wie positiv und offen dieser zum Leben eingestellt sei, und die Art des Gesanges und Betens der Christen habe ihm imponiert. Im Islam habe er nur Gewalt und Trauer gelernt. Er habe sich für das Christentum entschieden, habe aber seinen Glauben im Iran nicht ausleben können, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Seine beiden christlichen Freunde und sein Cousin seien weiterhin im Iran und würden ihren Glauben heimlich ausleben. Er habe insgesamt sechs Mal eine Hauskirche in XXXX besucht, wo gebetet und aus der Bibel gelesen worden sei. Er sei nicht im Iran getauft worden, da dies nicht möglich sei. In Österreich habe er sich am 08.06.2016 von Pastor W. taufen lassen. Er sei kein offizielles Mitglied der Kirche, spende aber ein bis zwei Euro im Jahr an die Kirche. Er besuche jeden Sonntag die Kirche in der XXXX , und jeden dritten Montag helfe er in der Kirchenreinigung aus. Jeden Tag beginne er im Namen von Christus, er lese aber kein Gebet.Seine Konversion betreffend habe durch seinen Freund A. das Christentum kennengelernt. Er habe gesehen, wie positiv und offen dieser zum Leben eingestellt sei, und die Art des Gesanges und Betens der Christen habe ihm imponiert. Im Islam habe er nur Gewalt und Trauer gelernt. Er habe sich für das Christentum entschieden, habe aber seinen Glauben im Iran nicht ausleben können, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Seine beiden christlichen Freunde und sein Cousin seien weiterhin im Iran und würden ihren Glauben heimlich ausleben. Er habe insgesamt sechs Mal eine Hauskirche in römisch 40 besucht, wo gebetet und aus der Bibel gelesen worden sei. Er sei nicht im Iran getauft worden, da dies nicht möglich sei. In Österreich habe er sich am 08.06.2016 von Pastor W. taufen lassen. Er sei kein offizielles Mitglied der Kirche, spende aber ein bis zwei Euro im Jahr an die Kirche. Er besuche jeden Sonntag die Kirche in der römisch 40 , und jeden dritten Montag helfe er in der Kirchenreinigung aus. Jeden Tag beginne er im Namen von Christus, er lese aber kein Gebet.

Zum Christentum konnte der Beschwerdeführer folgende Fragen beantworten: Aufsagen der zehn Gebote; auf die Frage, wer Jesus‘ enge Freunde seien, nannte er Petrus, Andreas, Jakobus, Johannes, Philippus, Bartholomäus, Thomas, Matthäus, Jakobus Sohn des Alpäus, Jusas Sohn des Jakobus, Simon. Er zählte als heilige Sakramente die Taufe, Eucharistie, Beichte, Erlösung, Glaube und Verbreitung der guten Nachricht (Missionierung) auf. Eucharistie bedeute letztes Abendmahl, wobei Jesus Brot (Leib) und Wein (Blut) als Symbol mit dem Vertrag mit Gott gegeben habe. Er nannte die Feiertage Weihnachten (Jesusgeburt), Ostern (Wiederauferstehungsfest) und Pfingsten (50 Tage nach der Wiederauferstehung, Segnung aller Schüler durch den Heiligen Geist). Er erklärte, nach der Geburt sei Jesus von Hirten besucht worden, die eine Botschaft von Gott erhalten hätten, konnte aber das Zeichen nicht näher beschreiben. Protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer das „Vater Unser“ mit verschränkten Armen aufsagte. Das Glaubensbekenntnis kenne er nicht.

3. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers fest, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er leide an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit. Die vorgebrachten Fluchtgründe wurden als absolut unglaubwürdig gewertet. Die belangte Behörde ging nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich je mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe bzw. Interesse bestand oder besteht, sich dem Christentum anzuschließen. Er habe nicht plausibel durch Darlegung von seriösen Motiven darlegen können, dass eine ernsthafte, aufrichtige und innere Überzeugung vorliegt, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden. Es handle sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich um eine konstruierte „Fluchtgeschichte“, um in weiterer Folge in Österreich Asyl bzw. zumindest ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter Beschäftigung mit dem Christentum und der Bibel seit 2006 zu den einfachsten Fragen keine Antworten liefern habe können und sich nur gezielt auf bekannte Fragen der Behörde konzentriert habe. Beim Gebet „Vater Unser“ habe der Beschwerdeführer Arroganz gezeigt, da er nicht wie ein gläubiger Christ die Hände gefaltet habe, die Augen geschlossen habe oder in sich gegangen sei, sondern es mit verschränkten Armen auswendig aufgesagt habe. Die Aussage, er habe sich im Internet über das Christentum informiert, stehe im Widerspruch zur Feststellung, dass dies im Iran nur eingeschränkt möglich sei und von der Regierung überwacht werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen – den Telefonanrufen und der Hausdurchsuchung – sei ebenfalls als unglaubwürdig einzustufen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fünf Monate problemlos auf der Insel Hegam leben, Behördenwege in XXXX erledigen und ohne Probleme offiziell legal ausreisen habe können und offenbar auch keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass er weder selbst Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Staates befürchte noch zu befürchten gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner religiösen Gesinnung staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche bei Rückkehr drohe.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter Beschäftigung mit dem Christentum und der Bibel seit 2006 zu den einfachsten Fragen keine Antworten liefern habe können und sich nur gezielt auf bekannte Fragen der Behörde konzentriert habe. Beim Gebet „Vater Unser“ habe der Beschwerdeführer Arroganz gezeigt, da er nicht wie ein gläubiger Christ die Hände gefaltet habe, die Augen geschlossen habe oder in sich gegangen sei, sondern es mit verschränkten Armen auswendig aufgesagt habe. Die Aussage, er habe sich im Internet über das Christentum informiert, stehe im Widerspruch zur Feststellung, dass dies im Iran nur eingeschränkt möglich sei und von der Regierung überwacht werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen – den Telefonanrufen und der Hausdurchsuchung – sei ebenfalls als unglaubwürdig einzustufen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer fünf Monate problemlos auf der Insel Hegam leben, Behördenwege in römisch 40 erledigen und ohne Probleme offiziell legal ausreisen habe können und offenbar auch keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass er weder selbst Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Staates befürchte noch zu befürchten gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner religiösen Gesinnung staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche bei Rückkehr drohe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wurde - nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde – im Wesentlichen vorgebracht:

Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Die den Feststellungen der Behörde zur Situation im Iran zugrunde gelegten Länderberichte seien unvollständig und veraltet und von dieser nur unvollständig ausgewertet worden. Auch die Beweiswürdigung durch die Behörde sei mangelhaft: So seien etwa – entgegen der Ansicht der Behörde – in den Angaben des Beschwerdeführers über die Entwicklung seines Interesses für das Christentum und seine fehlgeschlagenen Versuche, Kontakt zu Kirchen aufzusuchen, kein Widerspruch ersichtlich. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seinen Glauben bereits jahrelang im Iran ausleben können, da auch seine Freunde keine Probleme hätten, stehe in direktem Widerspruch zu den zitierten Länderberichten. Weiters übersehe die Behörde in ihrer Beurteilung der fehlenden tiefen inneren Überzeugung, dass der Beschwerdeführer implizit eine solche darlegen habe können. Weiters sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an die Kirche Geld spende.

Auf dieser Grundlage sei die Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu einer inhaltlich rechtswidrigen abweisenden Entscheidung gekommen. Richtigerweise sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgung aus Gründen der Religion der Status des Asylberechtigen, jedenfalls aber des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

6. In der Folge wurden zum Beweis der religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Konversion zum Christentum eine Mitgliedschaftsurkunde des XXXX vom 09.06.2019 samt Foto von der offiziellen Verleihungszeremonie und ein Abbild eines Videos, welches den Beschwerdeführer bei einem „Zeugnis“ (testimony) am 19.05.2019 zeige, vorgelegt sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Pastors der Gemeinde W. beantragt.6. In der Folge wurden zum Beweis der religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Konversion zum Christentum eine Mitgliedschaftsurkunde des römisch 40 vom 09.06.2019 samt Foto von der offiziellen Verleihungszeremonie und ein Abbild eines Videos, welches den Beschwerdeführer bei einem „Zeugnis“ (testimony) am 19.05.2019 zeige, vorgelegt sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Pastors der Gemeinde W. beantragt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Partei zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an welchen sich der Beschwerdeführer und die belangte Behörde persönlich beteiligten.

In den Verhandlungen wurden Länderberichte zur Situation im Iran erörtert, denen die Verfahrensparteien nicht entgegentraten.

Weiters wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers und seine Glaubensüberzeugung und seine Glaubensaktivitäten erhoben.

Bei der Einvernahme in der ersten Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2020 gab der Beschwerdeführer zu seinem Glauben und zu seinem Glaubensleben etwa an, dass er gebürtiger Moslem sei, der zum Christentum konvertiert sei. Er habe zwangsweise eine islamische Erziehung genossen, an die er sich aufgrund seiner Abwendung nicht mehr gut erinnern könne. Er beschäftige sich seit seiner Konversion ausschließlich mit dem Wort Gottes und mit seiner Entwicklung des christlichen Glaubens. Er sei in der Schule sowie zu Hause dazu gezwungen worden, zu beten und Gebete aufzusagen, wobei es nicht darum gegangen sei, den Inhalt auch zu verstehen. Er habe immer Angst vor Gott gehabt und nicht verstanden, warum er das machen müsste. Seine Eltern und sein Großvater, seine gesamte Familie hätte ihn dazu psychisch gezwungen und ihn für Gehorsam belohnt und für Ungehorsam bestraft. Er sei vor etwa fünf Jahren Christ geworden, nachdem er auf der Universität Kontakt zu einem christlichen Freund aufgebaut habe. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er zunächst verschiedene katholische und protestantische Kirchen besucht, bevor er zufällig auf seine Kirche gestoßen sei, die er bis jetzt besuche. In den letzten Jahren sei sein Glauben an Jesus Christus immer stärker geworden, auch durch die Gebete in der Kirche. Seine Taufe habe im Juni 2016 stattgefunden, nachdem er einen Taufvorbereitungskurs von insgesamt zehn Unterrichtseinheiten besucht habe, wo die Bedeutung der Taufe geklärt worden sei. Er habe angefangen, in der Bibel zu lesen, gemeinsam mit anderen Gemeindemitgliedern die Kirche gereinigt und jede Woche an kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen. Er nehme jeden Sonntag am Gottesdienst teil und besuche einen „Leadershipkurs“, dessen Ziel es sei, den Glauben der Teilnehmer zu stärken, sich Jesus näher zu fühlen sowie in Zukunft missionieren zu können und andere Menschen in die Kirche einzuladen. Er fühle sich als Student des Christentums, müsse täglich besser lernen und fühle sich bei jedem Mal Lesen in der Bibel mehr zum Christentum hingezogen. Er müsse aber noch weiterlernen. Die Entscheidung zur Konversion habe er getroffen, nachdem er viel in der Bibel gelesen, viel gebetet und der Predigt zugehört sowie gemeinsam mit anderen Mitgliedern an kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Früher habe er sich für einen besseren Menschen als andere gehalten und Probleme mit Afghanen, die in Iran lebten, gehabt; er habe diese schikaniert. In Österreich habe er eines Nachts geträumt, er habe hilflos zusehen müssen, wie ein Afghane unschuldig von mehreren Iranern umzingelt, beschimpft und gesteinigt worden sei, danach hätten sie ihn gekreuzigt. Er sei sehr traurig gewesen, dass er ihm nicht habe helfen können. Er bete jede Minute und jede Sekunde, meistens das „Vater Unser“. In seinem Zimmer habe er eine kleine Ecke für seine Gebete. Er feiere auch kirchliche Feiertage, wie etwa Pfingsten. Zudem sei er missionarisch tätig, indem er Freunden von seinen Erfahrungen in Bezug auf das Christentum erzähle, für sie bete, sie in die Kirche einlade und ihnen eine Bibel zur Verfügung stelle, so etwa bei XXXX und XXXX , die er in die Kirche eingeladen habe, sowie zwei weitere Freunde, die XXXX besucht hätten.Bei der Einvernahme in der ersten Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2020 gab der Beschwerdeführer zu seinem Glauben und zu seinem Glaubensleben etwa an, dass er gebürtiger Moslem sei, der zum Christentum konvertiert sei. Er habe zwangsweise eine islamische Erziehung genossen, an die er sich aufgrund seiner Abwendung nicht mehr gut erinnern könne. Er beschäftige sich seit seiner Konversion ausschließlich mit dem Wort Gottes und mit seiner Entwicklung des christlichen Glaubens. Er sei in der Schule sowie zu Hause dazu gezwungen worden, zu beten und Gebete aufzusagen, wobei es nicht darum gegangen sei, den Inhalt auch zu verstehen. Er habe immer Angst vor Gott gehabt und nicht verstanden, warum er das machen müsste. Seine Eltern und sein Großvater, seine gesamte Familie hätte ihn dazu psychisch gezwungen und ihn für Gehorsam belohnt und für Ungehorsam bestraft. Er sei vor etwa fünf Jahren Christ geworden, nachdem er auf der Universität Kontakt zu einem christlichen Freund aufgebaut habe. Nach seiner Ankunft in Österreich habe er zunächst verschiedene katholische und protestantische Kirchen besucht, bevor er zufällig auf seine Kirche gestoßen sei, die er bis jetzt besuche. In den letzten Jahren sei sein Glauben an Jesus Christus immer stärker geworden, auch durch die Gebete in der Kirche. Seine Taufe habe im Juni 2016 stattgefunden, nachdem er einen Taufvorbereitungskurs von insgesamt zehn Unterrichtseinheiten besucht habe, wo die Bedeutung der Taufe geklärt worden sei. Er habe angefangen, in der Bibel zu lesen, gemeinsam mit anderen Gemeindemitgliedern die Kirche gereinigt und jede Woche an kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen. Er nehme jeden Sonntag am Gottesdienst teil und besuche einen „Leadershipkurs“, dessen Ziel es sei, den Glauben der Teilnehmer zu stärken, sich Jesus näher zu fühlen sowie in Zukunft missionieren zu können und andere Menschen in die Kirche einzuladen. Er fühle sich als Student des Christentums, müsse täglich besser lernen und fühle sich bei jedem Mal Lesen in der Bibel mehr zum Christentum hingezogen. Er müsse aber noch weiterlernen. Die Entscheidung zur Konversion habe er getroffen, nachdem er viel in der Bibel gelesen, viel gebetet und der Predigt zugehört sowie gemeinsam mit anderen Mitgliedern an kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Früher habe er sich für einen besseren Menschen als andere gehalten und Probleme mit Afghanen, die in Iran lebten, gehabt; er habe diese schikaniert. In Österreich habe er eines Nachts geträumt, er habe hilflos zusehen müssen, wie ein Afghane unschuldig von mehreren Iranern umzingelt, beschimpft und gesteinigt worden sei, danach hätten sie ihn gekreuzigt. Er sei sehr traurig gewesen, dass er ihm nicht habe helfen können. Er bete jede Minute und jede Sekunde, meistens das „Vater Unser“. In seinem Zimmer habe er eine kleine Ecke für seine Gebete. Er feiere auch kirchliche Feiertage, wie etwa Pfingsten. Zudem sei er missionarisch tätig, indem er Freunden von seinen Erfahrungen in Bezug auf das Christentum erzähle, für sie bete, sie in die Kirche einlade und ihnen eine Bibel zur Verfügung stelle, so etwa bei römisch 40 und römisch 40 , die er in die Kirche eingeladen habe, sowie zwei weitere Freunde, die römisch 40 besucht hätten.

Zu seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, er habe sie von einem Schlepper organisieren lassen, der ihm ein Visum verschafft habe, mit dem er von XXXX nach Österreich fliegen habe können. Er sei zwar im Iran verfolgt worden, sei jedoch weder von der Polizei noch anderen staatlichen Behörden festgenommen worden. Er habe das Land problemlos verlassen können, weil es Gottes Plan gewesen sei, dass er nach Österreich komme. Er sei sich aber aufgrund der Durchsuchung im Haus seiner Eltern sicher, dass er weiterhin im Iran gesucht werde. Konvertiten würden bei einer Rückkehr verhaftet werden und es drohe ihnen die Todesstrafe. Er könne keine Beweise vorlegen, da er seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe, nachdem er ihnen von seiner Konversion erzählt hätte. Er habe dies getan, weil er das Gefühl gehabt habe, vom Heiligen Geist dazu bewegt zu werden, und dadurch den Mut bekommen. Seine Familie habe ihn daraufhin verstoßen.Zu seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, er habe sie von einem Schlepper organisieren lassen, der ihm ein Visum verschafft habe, mit dem er von römisch 40 nach Österreich fliegen habe können. Er sei zwar im Iran verfolgt worden, sei jedoch weder von der Polizei noch anderen staatlichen Behörden festgenommen worden. Er habe das Land problemlos verlassen können, weil es Gottes Plan gewesen sei, dass er nach Österreich komme. Er sei sich aber aufgrund der Durchsuchung im Haus seiner Eltern sicher, dass er weiterhin im Iran gesucht werde. Konvertiten würden bei einer Rückkehr verhaftet werden und es drohe ihnen die Todesstrafe. Er könne keine Beweise vorlegen, da er seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe, nachdem er ihnen von seiner Konversion erzählt hätte. Er habe dies getan, weil er das Gefühl gehabt habe, vom Heiligen Geist dazu bewegt zu werden, und dadurch den Mut bekommen. Seine Familie habe ihn daraufhin verstoßen.

In der ersten mündlichen Verhandlung wurde Pastor W. als Zeuge einvernommen. Er gab an, er sei seit Jänner 2016 Pastor im XXXX und Missionar. Den Beschwerdeführer kenne er von dessen Besuch der Kirche seit April 2016. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit in der Gemeinde ein Programm für Flüchtlinge ins Leben gerufen, dessen vierter Schritt die Taufe darstelle. Der Beschwerdeführer habe alle Erfordernisse erfüllt und sei authentisch gewesen, daher habe er ihn getauft, wobei er auf die Information einer Kirchengemeindeangehörigen, dass der Beschwerdeführer den Taufvorbereitungskurs absolviert habe, vertraut habe. Der erste Schritt sei die Einführung, der zweite ein Kurs für neue Mitglieder und im dritten Schritt würde dem Islam abgeschworen. Über die Geschichte des Beschwerdeführers im Iran wisse er nichts. Es könne nicht jede Person, die dies wünsche, getauft werden, sondern nur, wenn sie in seinen Augen dafür bereit sei. Der Beschwerdeführer sei in der Gemeinde sehr involviert, er arbeite freiwillig bei der Essenszubereitung, beim Putzen und Reinigen der Kirche, als Amtsdiener bei der Sammlung der Opfergaben sowie als Security bei größeren Veranstaltungen. Zu seinen spirituellen Tätigkeiten zähle das öffentliche Sprechen in der Kirche zum Glauben und zur Wandlung (Bekenntnisse), Beten vor der versammelten Glaubensgemeinde und Präsentationen im Rahmen von Glaubenskursen, wobei er gerade die dritte Stufe (Leadershiptraining) absolviere. Die Absolvierung der Kurse sei freiwillig. Er sehe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Beschwerdeführers.In der ersten mündlichen Verhandlung wurde Pastor W. als Zeuge einvernommen. Er gab an, er sei seit Jänner 2016 Pastor im römisch 40 und Missionar. Den Beschwerdeführer kenne er von dessen Besuch der Kirche seit April 2016. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit in der Gemeinde ein Programm für Flüchtlinge ins Leben gerufen, dessen vierter Schritt die Taufe darstelle. Der Beschwerdeführer habe alle Erfordernisse erfüllt und sei authentisch gewesen, daher habe er ihn getauft, wobei er auf die Information einer Kirchengemeindeangehörigen, dass der Beschwerdeführer den Taufvorbereitungskurs absolviert habe, vertraut habe. Der erste Schritt sei die Einführung, der zweite ein Kurs für neue Mitglieder und im dritten Schritt würde dem Islam abgeschworen. Über die Geschichte des Beschwerdeführers im Iran wisse er nichts. Es könne nicht jede Person, die dies wünsche, getauft werden, sondern nur, wenn sie in seinen Augen dafür bereit sei. Der Beschwerdeführer sei in der Gemeinde sehr involviert, er arbeite freiwillig bei der Essenszubereitung, beim Putzen und Reinigen der Kirche, als Amtsdiener bei der Sammlung der Opfergaben sowie als Security bei größeren Veranstaltungen. Zu seinen spirituellen Tätigkeiten zähle das öffentliche Sprechen in der Kirche zum Glauben und zur Wandlung (Bekenntnisse), Beten vor der versammelten Glaubensgemeinde und Präsentationen im Rahmen von Glaubenskursen, wobei er gerade die dritte Stufe (Leadershiptraining) absolviere. Die Absolvierung der Kurse sei freiwillig. Er sehe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 16.10.2020 nahm die Behörde zum Beschwerdeverfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine glaubhaften Angaben zu seiner Konversion und seinen Fluchtgründen habe machen können. Auch der Zeuge W. habe lediglich nicht objektiv verifizierbare Meinungen darlegen können. Die Behörde halte daher an ihrer Entscheidung fest und stellte den Antrag, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 machte der Beschwerdeführer drei Zeugen zum Beweis dafür, früher ein Moslem gewesen zu sein, namhaft. Weiters wurden eine Notentafel des Gymnasiums des Schuljahrs 2002/2003, des Vorstudienlehrgangs 2005/2006, ein Abschlusszeugnis des Vorstudienlehrgangs (insbesondere in den Fächern „Religionslehre und Koran“ und „Koranische Aktivitäten“) mit amtlich beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung eines ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers sowie diverse Lichtbilder von religiösen Zeremonien zum Beweis der früheren Religion des Beschwerdeführers zur Vorlage gebracht.Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 machte der Beschwerdeführer drei Zeugen zum Beweis dafür, früher ein Moslem gewesen zu sein, namhaft. Weiters wurden eine Notentafel des Gymnasiums des Schuljahrs 2002 aus 2003,, des Vorstudienlehrgangs 2005 aus 2006,, ein Abschlusszeugnis des Vorstudienlehrgangs (insbesondere in den Fächern „Religionslehre und Koran“ und „Koranische Aktivitäten“) mit amtlich beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung eines ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers sowie diverse Lichtbilder von religiösen Zeremonien zum Beweis der früheren Religion des Beschwerdeführers zur Vorlage gebracht.

In einer zweiten mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 wurde der Antrag auf Vernehmung der namhaft gemachten Zeugen zurückgezogen, da diese den Beschwerdeführer erst in Österreich kennengelernt hatten und nichts zum Beweis der früheren Religion des Beschwerdeführers beitragen konnten. Der Beschwerdeführer führte zu den vorgelegten Fotos, die er von seiner Familie vor dem Kontaktabbruch erhalten habe, aus, dass er darauf mit verschiedenen Familienmitgliedern bei der Teilnahme an unterschiedlichen islamischen Ritualen zu sehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Hinsichtlich der Lage im Iran:

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.

Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen.

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert.

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt.

Schiitische Religionsführer welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft.

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).

Situation für Konvertiten/Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“.

Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt.

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind.

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt.

Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet.

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen.

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen in dem Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt, Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens der Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ in Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis im Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetze noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ in Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).

Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,).

Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).

Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert.

Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,).

Anzahl verhafteter Konvertierter

Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,).

Familienangehörige Konvertierter

Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten).

Soziale Folgen einer Konversion

Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten.

Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,).

Rückkehr von Konvertiten

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet.

Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen.

Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,).

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).

Menschenrechtslage / Sanktionen

Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet.

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).

Rechtsschutz / Justizwesen

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig befinden.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

-        Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";

-        Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

-        Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

-        Spionage für fremde Mächte;

-        Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

-        Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten.

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt.

Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden.

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht.

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat.

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen.

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Islamischen Republik Iran).

1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen.

Zum Beschwerdeführer und seinem Vorbringen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und lebte in XXXX .Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und lebte in römisch 40 .

Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Am 11.04.2016 reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein (nicht gläubiger) Moslem und bekennt sich nun zum christlichen (protestantischen) Glauben. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert.

Die Beschwerdeführer lehnte den Islam, dessen Glaubenslehre sowie die sich daraus ergebenden kulturellen traditionellen Verhaltensregeln bereits im Iran ab, erlebte die Ausübung des Islam als Zwang und interessierte sich schon vor seiner Ankunft in Österreich für das Christentum. Einige Male besuchte er im Iran Hauskirchen und beschaffte sich eine Bibel. In Österreich besuchte er erstmals Kirchen, wobei er zufällig auf das XXXX stieß. Dort nahm er an einem Taufvorbereitungskurs teil und ließ sich anschließend, weil er vom Christentum überzeugt war, am 08.06.2016 taufen. Er besucht weiterhin den Gottesdienst in derselben Gemeinde, leistet in dieser freiwillige Dienste bei der Reinigung der Kirche, als Amtsdiener bei der Sammlung der Opfergaben und als Security für größere kirchliche Veranstaltungen. Er betet auch öffentlich vor der versammelten Kirchengemeinde und vertritt seine Gemeinde bei großen Veranstaltungen. Er verfügt über Wissen über seine neue Religion, er beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Texten. Er besucht Kurse zur Vertiefung seines Glaubens, liest viel in der Bibel und möchte missionieren. Die Beschäftigung mit dem christlichen Glauben veränderte die Einstellung des Beschwerdeführers im positiven Sinne und er führt nunmehr ein Leben nach den Vorgaben der Bibel. Er ist geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Kirchengemeinde, das sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet hat.Die Beschwerdeführer lehnte den Islam, dessen Glaubenslehre sowie die sich daraus ergebenden kulturellen traditionellen Verhaltensregeln bereits im Iran ab, erlebte die Ausübung des Islam als Zwang und interessierte sich schon vor seiner Ankunft in Österreich für das Christentum. Einige Male besuchte er im Iran Hauskirchen und beschaffte sich eine Bibel. In Österreich besuchte er erstmals Kirchen, wobei er zufällig auf das römisch 40 stieß. Dort nahm er an einem Taufvorbereitungskurs teil und ließ sich anschließend, weil er vom Christentum überzeugt war, am 08.06.2016 taufen. Er besucht weiterhin den Gottesdienst in derselben Gemeinde, leistet in dieser freiwillige Dienste bei der Reinigung der Kirche, als Amtsdiener bei der Sammlung der Opfergaben und als Security für größere kirchliche Veranstaltungen. Er betet auch öffentlich vor der versammelten Kirchengemeinde und vertritt seine Gemeinde bei großen Veranstaltungen. Er verfügt über Wissen über seine neue Religion, er beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Texten. Er besucht Kurse zur Vertiefung seines Glaubens, liest viel in der Bibel und möchte missionieren. Die Beschäftigung mit dem christlichen Glauben veränderte die Einstellung des Beschwerdeführers im positiven Sinne und er führt nunmehr ein Leben nach den Vorgaben der Bibel. Er ist geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Kirchengemeinde, das sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet hat.

Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Er ist vom Christentum ehrlich überzeugt und ein Widerruf seines nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für ihn nicht in Betracht. Er beabsichtigt die Fortsetzung seiner kirchlichen/religiösen Aktivitäten. Er ist ernstlich gewillt, seine christliche Religion auch weiterhin (auch im Iran) auszuleben und auszuüben.

Der Beschwerdeführer hat seiner religiösen Familie im Iran seine Konversion mitgeteilt und wurde deshalb verstoßen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, Version 2, mit letzter Änderung vom 28.01.2021). Die herangezogenen Länderberichte stützen sich auf Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der Aktualität der Angaben zu zweifeln. Zudem wurden die Länderberichte, wenngleich teilweise in früheren Fassungen, in der Beschwerdeverhandlung erörtert und traten die Parteien des Verfahrens diesen nicht entgegen. Zudem stehen die Feststellungen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den beigeschafften Strafregisterauszügen und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch in den Beschwerdeverhandlungen, gestützt durch die vorgelegten Urkunden (etwa durch das kirchliche Empfehlungsschreiben, das die Taufe und aktive Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen bestätigt, und die vorgelegten Fotos), die glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen vernommenen Pastors W. und durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel wird dessen Behauptung, er sei nach seiner Abstammung im Iran ein Moslem (gewesen), als glaubwürdig erachtet. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2020, er sei schon immer Christ gewesen, ist auf ein Missverständnis zurückzuführen, dies wurde vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Moslem war (bzw. ist).

Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Er legte den maßgeblichen Sachverhalt sehr anschaulich und schlüssig dar, war in seinen Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Seinen familiären/religiösen Hintergrund, seinen Glaubenswechsel und seine Glaubensüberzeugung und die ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren vermochte er stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Er wirkte in den Beschwerdeverhandlungen auch persönlich glaubwürdig, antwortete präzise auf die an ihn gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im Umfang der Feststellungen wurden einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen vom Beschwerdeführer in den Beschwerdeverhandlungen nachvollziehbar aufgeklärt. Zudem ist das festgestellte Vorbringen zur Konversion durch die aussagekräftigen Urkunden untermauert sowie zeugenschaftlich bestätigt. Dass der Beschwerdeführer einer religiösen Familie entstammt und er zur Ausübung des Islam gezwungen war sowie dass er seiner Familie seine Konversion mitgeteilt hat, woraufhin er von dieser verstoßen wurde, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargetan. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Mögen auch Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers über dessen Verfolgung im Iran, etwa die angebliche Hausdurchsuchung durch zivil gekleidete Personen in seinem Haus in XXXX , bei der sein Laptop und seine Bücher beschlagnahmt worden wären, nicht den Tatsachen entsprechen, ist seinem Vorbringen hinsichtlich seiner ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu folgen.Mögen auch Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers über dessen Verfolgung im Iran, etwa die angebliche Hausdurchsuchung durch zivil gekleidete Personen in seinem Haus in römisch 40 , bei der sein Laptop und seine Bücher beschlagnahmt worden wären, nicht den Tatsachen entsprechen, ist seinem Vorbringen hinsichtlich seiner ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu folgen.

Zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich hat das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung zweier mündlicher Verhandlungen, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seiner Glaubensüberzeugung, zu seinen Gründen für den Religionswechsel und zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden (insbesondere: Bestätigung über Taufe und aktive Betätigung in der Kirchengemeinde) und der Aussagen des in der Verhandlung als Zeugen vernommenen Pastors W. zum Ergebnis gelangt, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft und dauerhaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat und er seinem derzeitigen Interesse und seinen Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird.

In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht (wie die belangte Behörde) finden, dass die Angaben des Beschwerdeführers „allgemein und oberflächlich“ sind und eine „konstruierte Fluchtgeschichte“ darstellen, vielmehr machte er individuelle und aussagekräftige Angaben und war in seinen Schilderungen authentisch. Nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer, als früherer Moslem, das Christentum angenommen hat und sich öffentlich zum diesem bekennt sowie dass er im christlichen Glauben tief verwurzelt ist und diesen offen und aktiv praktiziert.

Der Beschwerdeführer übt seine neue Religion tatsächlich und ernsthaft aus. Dies manifestiert sich in seiner - vorgebrachten und vom Zeugen bestätigten - regen Teilnahme am kirchlichen Leben. Wie aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Bestätigungsschreiben des XXXX , den vorgelegten Lichtbildern und den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgeht, praktiziert der Beschwerdeführer das Christentum regelmäßig, engagiert und öffentlich im XXXX , wo er seit 09.06.2016 Mitglied ist. Er nimmt regelmäßig am Gottesdienst und an weiteren Gemeindeveranstaltungen, wie etwa an Kursen zur Vertiefung seines Glaubens und zur Missionierung, teil, beteiligt sich auch ehrenamtlich an kirchlichen Aktivitäten, hat Kontakte mit anderen Gemeindemitgliedern geknüpft und wird als aktives Mitglied der Gemeinde geschätzt. Er vertritt auch seine Kirchengemeinde bei größeren gemeindeübergreifenden kirchlichen Veranstaltungen. Der Pfarrer der Kirche führt (in seiner Bestätigung vom 06.10.2020) aus, dass der Beschwerdeführer seine christliche Weiterbildung und Entwicklung durch die Teilnahme eines mehrstufigen Programms fortgesetzt hat und auch in der Gemeinde mit zahlreichen Aufgaben betraut wurde, so etwa mit der Sammlung und Verwaltung der Opfergaben als Amtsdiener. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um bloße „Gefälligkeitsangaben“ für den Beschwerdeführer handelt. Somit ist das tatsächlich und ernsthafte kirchliche Engagement des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen.Der Beschwerdeführer übt seine neue Religion tatsächlich und ernsthaft aus. Dies manifestiert sich in seiner - vorgebrachten und vom Zeugen bestätigten - regen Teilnahme am kirchlichen Leben. Wie aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Bestätigungsschreiben des römisch 40 , den vorgelegten Lichtbildern und den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgeht, praktiziert der Beschwerdeführer das Christentum regelmäßig, engagiert und öffentlich im römisch 40 , wo er seit 09.06.2016 Mitglied ist. Er nimmt regelmäßig am Gottesdienst und an weiteren Gemeindeveranstaltungen, wie etwa an Kursen zur Vertiefung seines Glaubens und zur Missionierung, teil, beteiligt sich auch ehrenamtlich an kirchlichen Aktivitäten, hat Kontakte mit anderen Gemeindemitgliedern geknüpft und wird als aktives Mitglied der Gemeinde geschätzt. Er vertritt auch seine Kirchengemeinde bei größeren gemeindeübergreifenden kirchlichen Veranstaltungen. Der Pfarrer der Kirche führt (in seiner Bestätigung vom 06.10.2020) aus, dass der Beschwerdeführer seine christliche Weiterbildung und Entwicklung durch die Teilnahme eines mehrstufigen Programms fortgesetzt hat und auch in der Gemeinde mit zahlreichen Aufgaben betraut wurde, so etwa mit der Sammlung und Verwaltung der Opfergaben als Amtsdiener. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um bloße „Gefälligkeitsangaben“ für den Beschwerdeführer handelt. Somit ist das tatsächlich und ernsthafte kirchliche Engagement des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen.

Auch die Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel ist im Fall des Beschwerdeführers nicht unschlüssig: Er bekräftigte in der Beschwerdeverhandlung seine Angaben im behördlichen Verfahren zu seiner (bereits im Iran aufgetretenen) Unzufriedenheit bzw. Kritik am Islam und führte weiters ins Treffen, dass ihm, im Unterschied zum Islam, die christliche Religion nicht aufgezwungen worden sei. Der Islam sei nach der Aussage des Beschwerdeführers eine Religion der Bestrafung. In dieses Bild passt, dass er sich bereits im Iran nach und nach (innerlich) vom Islam abgewandt hat und für das Christentum zu interessieren begann. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch diesbezüglich authentisch und vermochte die Gründe für seine Abwendung vom Islam und die für ihn positiven Aspekte des Christentums, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen.

Ob sich der Beschwerdeführer bereits im Iran derart intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und den Entschluss, zu konvertieren, bereits endgültig vor seiner Ausreise gefasst hat, kann dabei dahingestellt bleiben, da er jedenfalls in Österreich das Christentum aktiv und engagiert tatsächlich studiert und praktiziert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aber als glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ankunft in Österreich zumindest in einem gewissen Ausmaß mit dem Christentum und der christlichen Glaubenslehre beschäftigt hat.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte sich nicht intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und sein Wissen über das Christentum sei bloß „allgemein und oberflächlich“. Im Entscheidungszeitpunkt kann dem Beschwerdeführer ein gutes fachliches Wissen über seine neue Religion jedenfalls nicht abgesprochen werden. Dies wurde durch die vorgelegte Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am Taufvorbereitungskurs und weiterer vertiefender Glaubenskurse in der Gemeinde XXXX bestätigt. Der Zeuge W. konnte glaubwürdig darlegen, dass sich der Beschwerdeführer auch seit seiner Taufe in seinem christlichen Glauben weiterentwickelt hat, indem er Kurse zur Vertiefung seines Glaubens besucht, viel in der Bibel liest, öffentlich vor der versammelten Kirchengemeinde betet und seine Gemeinde bei großen Veranstaltungen vertritt. Nicht zuletzt wurde in der Beschwerdeverhandlung erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandersetzt und sich mit Glaubensinhalten und Texten beschäftigt. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus angelernt, sondern waren Ausdruck eines echten Interesses. Allgemein ist zudem hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte sich nicht intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und sein Wissen über das Christentum sei bloß „allgemein und oberflächlich“. Im Entscheidungszeitpunkt kann dem Beschwerdeführer ein gutes fachliches Wissen über seine neue Religion jedenfalls nicht abgesprochen werden. Dies wurde durch die vorgelegte Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am Taufvorbereitungskurs und weiterer vertiefender Glaubenskurse in der Gemeinde römisch 40 bestätigt. Der Zeuge W. konnte glaubwürdig darlegen, dass sich der Beschwerdeführer auch seit seiner Taufe in seinem christlichen Glauben weiterentwickelt hat, indem er Kurse zur Vertiefung seines Glaubens besucht, viel in der Bibel liest, öffentlich vor der versammelten Kirchengemeinde betet und seine Gemeinde bei großen Veranstaltungen vertritt. Nicht zuletzt wurde in der Beschwerdeverhandlung erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandersetzt und sich mit Glaubensinhalten und Texten beschäftigt. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus angelernt, sondern waren Ausdruck eines echten Interesses. Allgemein ist zudem hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Der Religionswechsel ging im Falle des Beschwerdeführers mit einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung einher. Es ist glaubwürdig, dass das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für den Beschwerdeführer hat und sich sein Leben durch den Religionswechsel positiv und nach außen erkennbar verändert hat. So beschrieb er etwa in der Beschwerdeverhandlung, er hätte sich früher für einen besseren Menschen gehalten und hätte Afghanen schikaniert. Er glaube, Gott hätte deshalb ihn ausgesucht, weil er ihm für seine Sünden der Vergangenheit hat vergeben wollen. Seit seiner Konversion zum Christentum habe er sich verändert, im heiligen Geist und in Jesus Christus habe er seine innere Ruhe gefunden.

Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt sich auch aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben und den Aussagen des Zeugen. Denn danach habe der Beschwerdeführer die christlichen westlichen Werte und die christlich westliche Lebensweise angenommen und sich zu einem aufrichtigen, hilfsbereiten, engagierten, gut integrierten, wertvollen sowie geschätzten Mitglied seiner (kirchlichen) Gemeinde bzw. seines sozialen Umfeldes entwickelt. Der Zeuge hob insbesondere das langjährige überdurchschnittliche, nach der Taufe erfolgte, Engagement des Beschwerdeführers in der Kirchengemeinde und seine sehr gute Integration hervor.

Diese Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als gefestigt und dauerhaft anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und seine Religionsausübung fortsetzen wird. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit der christlichen Glaubenslehre und seine Glaubensausübung bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan, dass er zu seiner Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung seines derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das er aufgrund seiner Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass er gewillt ist, sein christliches Glaubensleben, wie er es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch überzeugend dargetan, dass ihm Bedeutung und Tragweite des Glaubenswechsels und der Taufe klar waren.

All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer vom Christentum innerlich überzeugt ist, er sich wegen dieser Überzeugung hat taufen lassen und dass seine - ernsthafte, aus innerer Überzeugung erfolgte - Hinwendung zum Christentum als gefestigt und dauerhaft anzusehen ist, sodass er am Christentum festhalten wird. Dies wurde auch vom Zeugen W. bekräftigt, der dem Beschwerdeführer ein über dem Durchschnitt gelegenes Engagement in der Kirchengemeinde attestierte und aussagte, dass er in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Umstände sehe, die eine mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Glaubensaktivitäten nahelegten. Der Zeuge sagte auch glaubwürdig aus, er taufe nicht jede Person, die dies wünsche, und er könne sehr gut einschätzen, wann jemand bereit für die Taufe sei. Er verbringe mit den Jüngern der Kirchengemeinde sehr viel Zeit und lerne sie dadurch sehr gut kennen. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. zu zweifeln, zumal dieser kein Interesse daran haben kann, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthafter Hinwendung zum Glauben er nicht überzeugt wäre. Im Fall des Beschwerdeführers überwiegen jedenfalls die Umstände, die für die Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum sprechen, zumal die tatsächliche innere Glaubensüberzeugung auch durch die Zeugenaussage des Pastors W. bekräftigt und objektiviert wurde. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Konversion des Beschwerdeführers.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und sein formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Hinsichtlich des Übertrittes des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum kann - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:

•        Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,

•        gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

•        unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

•        Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

•        Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs. 2 fallen und• Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und

•        Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).

Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).

3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Denn er ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Denn er ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.

3.3.3.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam bzw. seine Zuwendung zum Christentum aus einem inneren Entschluss erfolgt, ist eine offene und aktive Glaubensausübung des Beschwerdeführers entsprechend seiner inneren christlichen Überzeugung gegeben und ist auch die Fortsetzung dieser Glaubensausübung durch den Beschwerdeführer, selbst bei einer Rückkehr in den Iran, anzunehmen.

Ausgehend davon ergibt sich in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation im Iran, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert wäre.

Apostasie bzw. Konversion kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen, etwa auch Familienangehöriger, nach sich ziehen.

Da es Ausdruck des inneren Entschlusses des Beschwerdeführers ist, nach dem christlichen Glauben zu leben und er seine christliche Überzeugung in Österreich auch offen auslebt, ist es ihm nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs im Falle einer Rückkehr in den Iran zu leugnen und von seinen religiösen Betätigungen abzusehen. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Glaube und seine religiösen Betätigungen dauerhaft geheim bleiben können. Abgesehen davon ist die Konversion des Beschwerdeführers seiner Familie im Iran schon bekannt.

3.3.3.2. Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Konversion des Beschwerdeführers bzw. seiner konkreten Religionsausübung anzunehmen, dass er ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft, insbesondere seiner eigenen Familie im Iran, die ihn bereits verstoßen hat, und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - willens Lage wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie bzw. Konversion bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.3.3.3. Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugter Christ/Konvertit sein - offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine Aktivitäten fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Iran in einer Art und Weise (weiter) kundtun und religiöse Betätigungen (weiter) vornehmen wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden können (vgl. auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet). Dies setzt den Beschwerdeführer der tatsächlichen Gefahr aus, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Staates betroffen zu sein. 3.3.3.3. Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugter Christ/Konvertit sein - offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine Aktivitäten fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Iran in einer Art und Weise (weiter) kundtun und religiöse Betätigungen (weiter) vornehmen wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden können vergleiche auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet). Dies setzt den Beschwerdeführer der tatsächlichen Gefahr aus, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Staates betroffen zu sein.

Denn durch das Kundtun und Ausüben seines Glaubens wird der Beschwerdeführer zum einen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten, zum anderen lassen derartige Verhaltensweisen nur die Beurteilung zu, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer eine unislamische Gesinnung zuschreiben und seinen Abfall vom Islam sowie eine von ihm ausgehende Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung als erwiesen ansehen werden. Überdies ist angesichts des ersthaften Übertrittes des Beschwerdeführers zum Christentum nicht davon auszugehen, dass er gegenüber den iranischen Behörden bestätigen wird, ein Moslem geblieben zu sein.

Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) des Abfalls vom Islam/der Konversion zum Christentum bzw. der Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung zu entkräften.

3.3.3.4. Dass bei den dem Beschwerdeführer drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (rechtswidrige oder willkürliche Festnahmen und Tötungen; Verschwindenlassen und Folter; Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe) die Intensität der Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

3.3.3.5. Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers. Das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Iran rechnen muss.

Der Umstand der legalen Ausreise des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann er doch bei der konkreten Sachlage bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit (dem gleichen) Desinteresse der iranischen Regierung/Behörden/Gesellschaft rechnen (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Es ist auch plausibel, dass eine legale Ausreise aus dem Iran für den Beschwerdeführer möglich war, da er im Iran noch kein getaufter Christ und nicht im Blickfeld der iranischen Behörden war. Überdies ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation im Iran bereits ausgesetzt war bzw. eine „persönliche“ Verfolgung bereits in der Vergangenheit im Sinne einer „Vorverfolgung“ stattgefunden hat, sondern vielmehr, dass er im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54; vgl. auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328 und VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Davon ist, wie dargelegt, im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Ernsthaftigkeit seiner Konversion/Religionsausübung und der Situation im Iran aber auszugehen.Der Umstand der legalen Ausreise des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann er doch bei der konkreten Sachlage bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit (dem gleichen) Desinteresse der iranischen Regierung/Behörden/Gesellschaft rechnen vergleiche zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Es ist auch plausibel, dass eine legale Ausreise aus dem Iran für den Beschwerdeführer möglich war, da er im Iran noch kein getaufter Christ und nicht im Blickfeld der iranischen Behörden war. Überdies ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation im Iran bereits ausgesetzt war bzw. eine „persönliche“ Verfolgung bereits in der Vergangenheit im Sinne einer „Vorverfolgung“ stattgefunden hat, sondern vielmehr, dass er im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54; vergleiche auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328 und VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Davon ist, wie dargelegt, im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Ernsthaftigkeit seiner Konversion/Religionsausübung und der Situation im Iran aber auszugehen.

3.3.3.6. Die dem Beschwerdeführer drohende (staatliche) Verfolgung knüpft unzweifelhaft an den Konventionsgrund „Religion“ an, aufgrund der Verquickung von Staat und Religion, wie dies im Iran der Fall ist, aber auch an den Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“.

3.3.3.7. Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation im Iran - somit konkrete, substantielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr der Verfolgung konkret für den Beschwerdeführer. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen.

3.3.4. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Konvertiten folgt, dass diese sich (für den Beschwerdeführer) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. 3.3.4. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Konvertiten folgt, dass diese sich (für den Beschwerdeführer) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

3.3.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. 3.3.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidungen mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidungen mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Apostasie Asyl auf Zeit Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Christentum Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konversion mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2190255.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten