TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/22 W198 2235996-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §4
GSVG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 6 heute
  2. GSVG § 6 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. GSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. GSVG § 6 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. GSVG § 6 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  8. GSVG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. GSVG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  10. GSVG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. GSVG § 6 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


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W198 2235996-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die BONAFIDE Treuhand- und RevisionsgesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 26.08.2020, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die BONAFIDE Treuhand- und RevisionsgesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 26.08.2020, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 26.08.2020, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG im Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) seit 17.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt 2.) wurde festgestellt, dass die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von 01.01.2020 bis 31.12.2020 monatlich
€ 574,36 beträgt.
1. Mit Bescheid vom 26.08.2020, VSNR: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG im Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) seit 17.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt 2.) wurde festgestellt, dass die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von 01.01.2020 bis 31.12.2020 monatlich , € 574,36 beträgt.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1.) aus, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen würden. Der Beschwerdeführer sei seit 16.12.2019 Geschäftsführer der XXXX GmbH. Der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer sei am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt. Aufgrund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG komme eine Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt 2.) wurde die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlage erörtert.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1.) aus, dass gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen würden. Der Beschwerdeführer sei seit 16.12.2019 Geschäftsführer der römisch 40 GmbH. Der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer sei am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt. Aufgrund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG komme eine Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt 2.) wurde die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlage erörtert.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28.09.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es grob gleichheitswidrig sei, dass Geschäftsführer einer GmbH, die die sonstigen Voraussetzungen der in § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG befreiten Personen erfüllen, nicht von der Pflichtversicherung ausgenommen werden können, da dafür kein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben sei. Es sei nicht einzusehen, warum der Geschäftsführer einer juristischen Person, welche eine Gewerbeberechtigung besitzt, nicht gleichfalls beitragsfrei gestellt werden könne, wenn er keinerlei Bezüge als Geschäftsführer erhält. Der Beschwerdeführer rege daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, wonach überprüft werden möge, ob die Bestimmung des
§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG das Gleichheitsgebot im Sinne des Art 7 B-VG verletze.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28.09.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es grob gleichheitswidrig sei, dass Geschäftsführer einer GmbH, die die sonstigen Voraussetzungen der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG befreiten Personen erfüllen, nicht von der Pflichtversicherung ausgenommen werden können, da dafür kein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben sei. Es sei nicht einzusehen, warum der Geschäftsführer einer juristischen Person, welche eine Gewerbeberechtigung besitzt, nicht gleichfalls beitragsfrei gestellt werden könne, wenn er keinerlei Bezüge als Geschäftsführer erhält. Der Beschwerdeführer rege daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, wonach überprüft werden möge, ob die Bestimmung des , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG das Gleichheitsgebot im Sinne des Artikel 7, B-VG verletze.

3. Am 13.10.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2012 Gesellschafter und seit 16.12.2019 Geschäftsführer der XXXX GmbH. Der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer ist am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2012 Gesellschafter und seit 16.12.2019 Geschäftsführer der römisch 40 GmbH. Der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer ist am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt.

Die XXXX GmbH verfügt seit 12.10.2012 über eine Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent. Die römisch 40 GmbH verfügt seit 12.10.2012 über eine Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.

Der Beschwerdeführer hat weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 Geschäftsführerbezüge aus der XXXX GmbH erhalten. Der Beschwerdeführer hat weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 Geschäftsführerbezüge aus der römisch 40 GmbH erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GmbH seit 16.12.2019 sowie der Umstand, dass der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt ist, ergeben sich aus dem Firmenbuch (Firmeninformation vom 17.08.2020 (FN XXXX ). Die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH seit 16.12.2019 sowie der Umstand, dass der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt ist, ergeben sich aus dem Firmenbuch (Firmeninformation vom 17.08.2020 (FN römisch 40 ).

Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung ergibt sich aus dem Gewerberegister.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 Geschäftsführerbezüge aus der XXXX GmbH erhalten hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 Geschäftsführerbezüge aus der römisch 40 GmbH erhalten hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß
§ 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß , Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch. Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt und beginnt die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG daher mit diesem Tag.
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt gemäß , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, GSVG bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch. Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Bestellung zum Geschäftsführer am 17.12.2019 im Firmenbuch eingelangt und beginnt die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG daher mit diesem Tag.

Aufgrund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG kommt eine Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht in Betracht.Aufgrund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG kommt eine Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht in Betracht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sind auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder
§ 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sind auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder , Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und fallen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherte nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG. Der Beschwerdeführer ist jedoch pflichtversichert gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und fallen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Pflichtversicherte nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es grob gleichheitswidrig sei, dass der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG versicherte Personen nicht anwendbar ist, ist wie folgt entgegenzuhalten: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es grob gleichheitswidrig sei, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG versicherte Personen nicht anwendbar ist, ist wie folgt entgegenzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt judiziert (vgl. VfSlg. 6004/1969, 9365/1982, 9753/1983, 10030/1984, 10451/1985, 12732/1991, 12739/1991), dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. VfGH vom 10.12.1993, Zl. G60/92). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt judiziert vergleiche VfSlg. 6004 aus 1969,, 9365 aus 1982,, 9753 aus 1983,, 10030 aus 1984,, 10451 aus 1985,, 12732 aus 1991,, 12739 aus 1991,), dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist vergleiche VfGH vom 10.12.1993, Zl. G60/92).

Der Anregung des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird daher nicht nachgekommen, da eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht erblickt werden kann.Der Anregung des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird daher nicht nachgekommen, da eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht erblickt werden kann.

Die festgestellte Höhe der Beitragsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage nachvollziehbar dar und waren diese Erwägungen nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geschäftsführer Gewerbeberechtigung Gleichheitsgrundsatz GmbH Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2235996.1.00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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