TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/22 W198 2231787-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

ASVG §44
ASVG §49
ASVG §7
B-KUVG §1
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 7 heute
  2. ASVG § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  5. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  7. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  9. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  10. ASVG § 7 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  11. ASVG § 7 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  13. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  15. ASVG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  16. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  18. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  19. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  20. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  21. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  22. ASVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  23. ASVG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
  24. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  25. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  26. ASVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  27. ASVG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  28. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  29. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2000
  30. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  31. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  32. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  33. ASVG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  34. ASVG § 7 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  35. ASVG § 7 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-KUVG § 1 heute
  2. B-KUVG § 1 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  5. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. B-KUVG § 1 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. B-KUVG § 1 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  8. B-KUVG § 1 gültig von 04.12.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  9. B-KUVG § 1 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  10. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  11. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. B-KUVG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  13. B-KUVG § 1 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  14. B-KUVG § 1 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  15. B-KUVG § 1 gültig von 01.10.2008 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. B-KUVG § 1 gültig von 01.07.2005 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  17. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  18. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  19. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2002
  20. B-KUVG § 1 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  21. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2002
  22. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  23. B-KUVG § 1 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001
  24. B-KUVG § 1 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001
  25. B-KUVG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  26. B-KUVG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1998
  27. B-KUVG § 1 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W198 2231787-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 13.01.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 13.01.2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: ,

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 13.01.2020, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) in der Zeit von 01.04.2017 bis 31.03.2018 nach den Bestimmungen des B-KUVG pflichtversichert in der Kranken- und Unfallversicherung sowie pflichtversichert nach den Bestimmungen des ASVG in der Pensionsversicherung war. Im Spruchpunkt 1.) wurde festgestellt, dass die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.04.-31.12.2017 € 18.922,20 beträgt. Die Sonderbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.04.-31.12.2017 beträgt € 3.109,32. Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.-31.03.2018 beträgt € 6.066,05. Die Sonderbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.-31.03.2018 beträgt € 972,58. Im Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen gemäß § 16 B-KUVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 3.) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge gemäß § 24 B-KUVG zu Unrecht erfolgt sei, mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. 1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 13.01.2020, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) in der Zeit von 01.04.2017 bis 31.03.2018 nach den Bestimmungen des B-KUVG pflichtversichert in der Kranken- und Unfallversicherung sowie pflichtversichert nach den Bestimmungen des ASVG in der Pensionsversicherung war. Im Spruchpunkt 1.) wurde festgestellt, dass die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.04.-31.12.2017 € 18.922,20 beträgt. Die Sonderbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.04.-31.12.2017 beträgt € 3.109,32. Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.-31.03.2018 beträgt € 6.066,05. Die Sonderbeitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.-31.03.2018 beträgt € 972,58. Im Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen gemäß Paragraph 16, B-KUVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 3.) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge gemäß Paragraph 24, B-KUVG zu Unrecht erfolgt sei, mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde festgehalten, dass das dem Beschwerdeführer in der Zeit von 01.04.2017 bis 10.12.2017 gebührende Entgelt außer Streit stehe. Vor diesem Hintergrund würden die von der belangten Behörde für die Zeit von 01.04.2017 bis 10.12.2017 festgestellten Beitragsgrundlagen auf den vom Dienstgeber übermittelten und vom Beschwerdeführer nicht weiter bestrittenen Lohnkonten beruhen. Hinsichtlich des Zeitraums 11.12.2017 bis 22.03.2018 sei das gebührende Entgelt aufgrund einer zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber bestehenden Streitigkeit über die korrekte bezugsrechtliche Einreihung des Beschwerdeführers jedoch strittig. Die Feststellung der Beitragsgrundlagen sei für diesen Zeitraum auf Basis der vom Dienstgeber übermittelten Lohnkonten erfolgt, da für die belangte Behörde — entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine dauerhafte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers (von v4/1 auf v3/3) nicht erkennbar sei. Aus diesem Grund sei in dieser Zeit eine dem Dienstvertag des Beschwerdeführers entsprechende Einstufung auf Basis v4/1 den Beitragsgrundlagen zu Grunde zu legen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt 1.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die festgestellten Beitragsgrundlagen nicht nach Monaten sowie nach Entgelt, Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag aufgeschlüsselt und daher nicht nachvollziehbar seien. Da ein höheres Entgelt zustehe, seien die Beitragsgrundlagen jedenfalls zu niedrig festgestellt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich die Planstellen vorlegen zu lassen und habe offensichtlich ausschließlich den Ausführungen des Dienstgebers Glauben geschenkt. Überdies werde im Bescheid ausgeführt, dass hier eine Dienstbehörde vorliege. Tatsächlich sei es aber so, dass eben keine Dienstbehörde vorliege, obwohl das Vorgehen des Dienstgebers darauf deuten lasse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Status des Dienstgebers als Vorfrage zu prüfen, sondern habe die Angaben des Dienstgebers ungeprüft übernommen. Der Dienstgeber sei von der Verwendung in der Beglaubigung informiert gewesen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 sei im Dienstweg diese Meldung erstattet worden. In diesem Schreiben sei keine Rede von einer vorübergehenden Verwendung als Beglaubigungsbeamter. Der Beschwerdeführer sei ein redlicher Erklärungsempfänger und habe auf die Angaben des Vorstehers der Geschäftsstelle vertraut. Es sei eine dauerhafte Verwendung zugesagt worden. In einer Gesamtschau sei anzunehmen, dass eine dauerhafte Verwendung beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sei eine notwendige Planstelle vorgelegen. Daher hätte im strittigen Zeitraum zumindest in Höhe von v3/1 entlohnt werden müssen. Zu Spruchpunkt 2.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ausführe, dass ausschließlich das B-KUVG gelten würde. Dies sei nicht richtig. Betreffend die Pensionsbeiträge sei ausschließlich das ASVG anwendbar, welches in § 42 iVm § 111 ASVG Sanktionen vorsehe. Zu Spruchpunkt 3.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Status des Dienstgebers ordnungsgemäß zu prüfen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt 1.) des Bescheides wurde ausgeführt, dass die festgestellten Beitragsgrundlagen nicht nach Monaten sowie nach Entgelt, Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag aufgeschlüsselt und daher nicht nachvollziehbar seien. Da ein höheres Entgelt zustehe, seien die Beitragsgrundlagen jedenfalls zu niedrig festgestellt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich die Planstellen vorlegen zu lassen und habe offensichtlich ausschließlich den Ausführungen des Dienstgebers Glauben geschenkt. Überdies werde im Bescheid ausgeführt, dass hier eine Dienstbehörde vorliege. Tatsächlich sei es aber so, dass eben keine Dienstbehörde vorliege, obwohl das Vorgehen des Dienstgebers darauf deuten lasse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Status des Dienstgebers als Vorfrage zu prüfen, sondern habe die Angaben des Dienstgebers ungeprüft übernommen. Der Dienstgeber sei von der Verwendung in der Beglaubigung informiert gewesen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 sei im Dienstweg diese Meldung erstattet worden. In diesem Schreiben sei keine Rede von einer vorübergehenden Verwendung als Beglaubigungsbeamter. Der Beschwerdeführer sei ein redlicher Erklärungsempfänger und habe auf die Angaben des Vorstehers der Geschäftsstelle vertraut. Es sei eine dauerhafte Verwendung zugesagt worden. In einer Gesamtschau sei anzunehmen, dass eine dauerhafte Verwendung beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sei eine notwendige Planstelle vorgelegen. Daher hätte im strittigen Zeitraum zumindest in Höhe von v3/1 entlohnt werden müssen. Zu Spruchpunkt 2.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ausführe, dass ausschließlich das B-KUVG gelten würde. Dies sei nicht richtig. Betreffend die Pensionsbeiträge sei ausschließlich das ASVG anwendbar, welches in Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG Sanktionen vorsehe. Zu Spruchpunkt 3.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Status des Dienstgebers ordnungsgemäß zu prüfen.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 als Vertragsbediensteter beim BG XXXX tätig. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 als Vertragsbediensteter beim BG römisch 40 tätig.

Der Beschwerdeführer war in der Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v4/1 (Mundant bei einem Gericht ohne abgeschossene Kanzleiprüfung) eingestuft.

Im Zeitraum 01.04.2017 bis 10.12.2017 wurde der Beschwerdeführer während der Dienstabwesenheit von XXXX vorübergehend mit der höherwertigen Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter betraut. Die Tätigkeit eines Beglaubigungsbeamten ist laut Zuordnungs- und Richtverwendungskatalog der Verwendungs-/Funktionsgruppe A3/3 (=v3/3) zugeordnet. Im Zeitraum 01.04.2017 bis 10.12.2017 wurde der Beschwerdeführer während der Dienstabwesenheit von römisch 40 vorübergehend mit der höherwertigen Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter betraut. Die Tätigkeit eines Beglaubigungsbeamten ist laut Zuordnungs- und Richtverwendungskatalog der Verwendungs-/Funktionsgruppe A3/3 (=v3/3) zugeordnet.

Zumal die Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter gemäß § 426 Abs. 1 Geo grundsätzlich von Beamten des Fachdienstes vorzunehmen sind (in Ausnahmefällen können auch Vertragsbedienstete der Entlohnungsstufen Ib bis d mit Genehmigung des Präsidenten des OLG und unter Voraussetzung der erfolgreich abgelegten Gerichtskanzleiprüfung mit der Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter betraut werden), der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Dienstprüfung jedoch noch nicht abgelegt hatte und auch keine Genehmigung des Präsidenten des OLG vorlag, wurde er ab Kenntnis dieser Tatsache von dieser Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter, mit welcher er vorübergehend betraut wurde, mit Ablauf des 10.12.2017 wieder abgezogen.Zumal die Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter gemäß Paragraph 426, Absatz eins, Geo grundsätzlich von Beamten des Fachdienstes vorzunehmen sind (in Ausnahmefällen können auch Vertragsbedienstete der Entlohnungsstufen römisch eins b bis d mit Genehmigung des Präsidenten des OLG und unter Voraussetzung der erfolgreich abgelegten Gerichtskanzleiprüfung mit der Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter betraut werden), der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Dienstprüfung jedoch noch nicht abgelegt hatte und auch keine Genehmigung des Präsidenten des OLG vorlag, wurde er ab Kenntnis dieser Tatsache von dieser Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter, mit welcher er vorübergehend betraut wurde, mit Ablauf des 10.12.2017 wieder abgezogen.

Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum 01.04.2017 bis 10.12.2017 - wenn auch erst rückwirkend und nach Antrag – die für diese Tätigkeit gebührende besoldungsrechtliche Abgeltung nach v3/3 zuerkannt und ausbezahlt.

Ab 11.12.2017 bis 22.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder seiner Einstufung (v4/1) entsprechend als Mundant eingesetzt.

Mit Wirksamkeit vom 23.03.2018 war der Beschwerdeführer in der Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v4/2 eingestuft.

Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft mit dem Arbeitsplatz eines Beglaubigungsbeamten betraut wurde.

Der Dienstgeber des Beschwerdeführers war die Republik Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Einstufung des Beschwerdeführers in der Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v4/1 ergibt sich aus dem Dienstvertrag vom 29.04.2002.

Die Feststellung zur - bloß - vorübergehenden Betrauung des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter ergibt sich aus den Stellungnahmen des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2019 und 20.12.2019.

Die Zuordnung der Tätigkeit eines Beglaubigungsbeamten zur Verwendungs-/Funktionsgruppe A3/3 (=v3/3) ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2019.

Festzuhalten ist, dass sich die wesentlichen Teile der Feststellungen unzweifelhaft aus den Stellungnahmen des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2019 und 20.12.2019 ergeben. Diese Stellungnahmen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ins Parteiengehör gebracht. Der Beschwerdeführer ist den Stellungnahmen nicht substanziiert entgegengetreten und hat insbesondere keine Nachweise für seine Behauptung, wonach eine dauerhafte Betrauung als Beglaubigungsbeamter erfolgt sei, vorgelegt. Es ist kein Grund hervorgekommen, den Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien keinen Glauben zu schenken.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.04.2017 bis 10.12.2017 die besoldungsrechtliche Abgeltung nach v3/3 zuerkannt und ausbezahlt wurde, ist unstrittig. Dies wurde vom Beschwerdeführer selbst als korrekte Einstufung bezeichnet.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 23.03.2018 in der Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v4/2 eingestuft war, ergibt sich aus der Nachtragsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 20.04.2018.

Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht dauerhaft mit dem Arbeitsplatz eines Beglaubigungsbeamten betraut wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Betrauung als Beglaubigungsbeamter dauerhaft erfolgt sei. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sich aus den Stellungnahmen des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2019 und 20.12.2019 eindeutig ergibt, dass immer nur von einer vorübergehenden Betrauung des Beschwerdeführers während der Dienstabwesenheit von XXXX auszugehen war. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm vom ehemaligen Vorsteher der Geschäftsstelle in Aussicht gestellt worden sei, der Nachfolger von XXXX zu werden. Dies belegt jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft als Beglaubigungsbeamter eingesetzt werden hätte können, da die beiden vorhandenen Planstellen für die Beglaubigung zu diesem Zeitpunkt noch mit XXXX und XXXX besetzt waren. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass eine Änderung des Dienstvertrages nicht erfolgt ist. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht dauerhaft mit dem Arbeitsplatz eines Beglaubigungsbeamten betraut wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Betrauung als Beglaubigungsbeamter dauerhaft erfolgt sei. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sich aus den Stellungnahmen des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2019 und 20.12.2019 eindeutig ergibt, dass immer nur von einer vorübergehenden Betrauung des Beschwerdeführers während der Dienstabwesenheit von römisch 40 auszugehen war. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm vom ehemaligen Vorsteher der Geschäftsstelle in Aussicht gestellt worden sei, der Nachfolger von römisch 40 zu werden. Dies belegt jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft als Beglaubigungsbeamter eingesetzt werden hätte können, da die beiden vorhandenen Planstellen für die Beglaubigung zu diesem Zeitpunkt noch mit römisch 40 und römisch 40 besetzt waren. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass eine Änderung des Dienstvertrages nicht erfolgt ist.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise für sein Vorbringen, wonach eine dauerhafte Betrauung als Beglaubigungsbeamter erfolgt sei, vorgelegt hat. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Der Beschwerdeführer ist ganz offensichtlich nicht dienstrechtlich gegen seine angeblich unrichtige Einstufung ab 11.12.2017 vorgegangen und hat auch keine gerichtlichen Schritte (arbeitsrechtlich) gegen das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt unternommen. Jedenfalls hat er entsprechendes nicht vorgebracht und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.

Die Feststellung, wonach die Republik Österreich Dienstgeber des Beschwerdeführers war, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf sowie aus den Jahreslohnkonten, in welchen jeweils das Oberlandesgericht Wien als Dienstgeber aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BVAEB.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BVAEB.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Festzuhalten ist, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nicht unbeschränkt ist (vgl. VwGH vom 06.09.2018, Ra2018/08/0203). Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte vergleiche VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Festzuhalten ist, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nicht unbeschränkt ist vergleiche VwGH vom 06.09.2018, Ra2018/08/0203).

Den beantragten Zeugeneinvernahmen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Anträgen kein konkretes Beweisthema, nämlich welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die beantragten Zeugeneinvernahmen hätten bewiesen werden sollen, nennt (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010, mwN; VwGH 20.2.2014, 2012/17/0109). Die beantragten Zeugeneinvernahmen sind aus diesen Gründen abzuweisen.

Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG sind Bedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem VBG 1948 nach Ablauf des 31.12.1998 begründet wird, nach den Bestimmungen des
B-KUVG kranken- und unfallversichert. Dieser Personenkreis ist gemäß § 7 Z 4 lit a ASVG nach den Bestimmungen des ASVG pensionsversichert.
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, B-KUVG sind Bedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem VBG 1948 nach Ablauf des 31.12.1998 begründet wird, nach den Bestimmungen des , B-KUVG kranken- und unfallversichert. Dieser Personenkreis ist gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, Litera a, ASVG nach den Bestimmungen des ASVG pensionsversichert.

Allgemeine Beitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung für diesen Personenkreis ist gemäß §§ 19 Abs. 1 Z 5 und 26 Abs. 1 Z 4 B-KUVG bzw. § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Allgemeine Beitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung für diesen Personenkreis ist gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 5 und 26 Absatz eins, Ziffer 4, B-KUVG bzw. Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.

Zu Spruchpunkt 1.):

Zeitraum 01.04.2017 bis 10.12.2017:

Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.04.2017 bis 10.12.2017 vorübergehend mit der höherwertigen Tätigkeit als Beglaubigungsbeamter betraut und wurde ihm die für diese Tätigkeit gebührende besoldungsrechtliche Abgeltung nach v3/3 zuerkannt und ausbezahlt. Das dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum gebührende Entgelt steht außer Streit.

Zeitraum 11.12.2017 bis 22.03.2018:

Den Feststellungen folgend ist es zu keiner dauerhaften Verwendungsänderung von v4/1 zu v3/3 gekommen. Eine dauernde Einstufungsänderung ist beim Beschwerdeführer durch die vorübergehende Vertretungstätigkeit als Beglaubigungsbeamter nicht erfolgt. Nach Beendigung seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung im Zeitraum 01.04.2017 bis 10.12.2017 kam ab 11.12.2017 wieder seine Einstufung laut Dienstvertrag vom 29.04.2002 (v4/1) zum Tragen. Es ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet und daher jenes Entgelt zugrunde zu legen ist, auf das der Beschwerdeführer einen Anspruch hat. Der Beschwerdeführer wurde ab 11.12.2017 wieder seiner Einstufung (v4/1) entsprechend als Mundant eingesetzt und hatte er daher im Zeitraum 11.12.2017 bis 22.03.2018 Anspruch auf Entgelt auf Basis der Einstufung v4/1.

Die Gewährung einer Ergänzungszulage gemäß § 75 VBG erfolgt immer nur aus Anlass einer dauernden Einstufungsänderung, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegt. Dem Beschwerdeführer gebührt daher auch keine Ergänzungslage gemäß § 75 VBG. Die Gewährung einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 75, VBG erfolgt immer nur aus Anlass einer dauernden Einstufungsänderung, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegt. Dem Beschwerdeführer gebührt daher auch keine Ergänzungslage gemäß Paragraph 75, VBG.

Zeitraum 23.03.2018 bis 31.03.2018:

Mit Wirksamkeit vom 23.03.2018 war der Beschwerdeführer in der Entlohnungs-/Bewertungsgruppe v4/2 eingestuft und hatte er daher in diesem Zeitraum Anspruch auf Entgelt auf Basis der Einstufung v4/2.

Die Beitragsgrundlagen wurden daher von der belangten Behörde korrekt festgestellt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, den Status des Dienstgebers zu überprüfen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist und kann auch nicht nachvollzogen werden, was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen bezüglich seiner Einstufung bzw. seines Entgelts zum Ausdruck bringen wollte.

Wie festgestellt scheint im Versicherungsverlauf, auf den Jahreslohnkonten, das Oberlandesgericht Wien als Dienstgeber auf.

Da es sich aber beim Oberlandesgericht Wien um eine Dienststelle der Republik Österreich handelt ist sohin die Republik Österreich der Dienstgeber. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Justizverwaltung für alle Gerichte seines Sprengels übertragen. Die konkrete Dienststelle des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht XXXX , zählt zum Oberelandesgerichtssprengel Wien und fällt daher die Zuständigkeit für die Justizverwaltung des Bezirksgerichts XXXX dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu. Die Stellungnahmen des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2019 und 20.12.2019 erfolgten daher gemäß seiner Zuständigkeit für Justizverwaltungssachen des Bezirksgerichts XXXX . Zur Justizverwaltung gehören zum Beispiel die Auswahl und die Ausbildung des Richter- und Rechtspfleger-Nachwuchses, die Fortbildung, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten aller Justizbediensteten und die Bereitstellung der Infrastruktur (Gebäude, Einrichtung, Bibliotheken, Computer). Siehe dazu auch die Homepage des Bundesministerium für Justiz:Da es sich aber beim Oberlandesgericht Wien um eine Dienststelle der Republik Österreich handelt ist sohin die Republik Österreich der Dienstgeber. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Justizverwaltung für alle Gerichte seines Sprengels übertragen. Die konkrete Dienststelle des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht römisch 40 , zählt zum Oberelandesgerichtssprengel Wien und fällt daher die Zuständigkeit für die Justizverwaltung des Bezirksgerichts römisch 40 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu. Die Stellungnahmen des Oberlandesgerichts Wien vom 16.10.2019 und 20.12.2019 erfolgten daher gemäß seiner Zuständigkeit für Justizverwaltungssachen des Bezirksgerichts römisch 40 . Zur Justizverwaltung gehören zum Beispiel die Auswahl und die Ausbildung des Richter- und Rechtspfleger-Nachwuchses, die Fortbildung, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten aller Justizbediensteten und die Bereitstellung der Infrastruktur (Gebäude, Einrichtung, Bibliotheken, Computer). Siehe dazu auch die Homepage des Bundesministerium für Justiz:

https://www.justiz.gv.at/home/gerichte/oberlandesgerichtssprengel-wien~2c94848642ec5e0d0143e223cd2f41aa.de.html;jsessionid=76F739F277CA3C59DD710ADD584B5171.s2).

Zu Spruchpunkt 2.):

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen gemäß
§ 16 B-KUVG. Er brachte vor, dass zwar § 16 B-KUVG lex specialis zu § 42 Abs. 1 ASVG sei, jedoch die weiteren Bestimmungen des § 42 ASVG zur Anwendung gelangen würden und überdies § 111 ASVG anzuwenden sei. Hierzu ist wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen gemäß , Paragraph 16, B-KUVG. Er brachte vor, dass zwar Paragraph 16, B-KUVG lex specialis zu Paragraph 42, Absatz eins, ASVG sei, jedoch die weiteren Bestimmungen des Paragraph 42, ASVG zur Anwendung gelangen würden und überdies Paragraph 111, ASVG anzuwenden sei. Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 16 B-KUVG haben die Dienstgeber (§ 13) der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsanstalt während der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.Gemäß Paragraph 16, B-KUVG haben die Dienstgeber (Paragraph 13,) der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsanstalt während der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

Eine Sanktion bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht ist in § 16 B-KUVG nicht vorgesehen. Eine Sanktion bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht ist in Paragraph 16, B-KUVG nicht vorgesehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 ASVG gelten für die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter die Vorschriften des ASVG nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet ist. Eine solche Anordnung, wonach § 42 ASVG bzw. § 111 ASVG auch für die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter gelten sollen, findet sich jedoch nicht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ASVG gelten für die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter die Vorschriften des ASVG nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet ist. Eine solche Anordnung, wonach Paragraph 42, ASVG bzw. Paragraph 111, ASVG auch für die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter gelten sollen, findet sich jedoch nicht.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen gemäß § 16 B-KUVG zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verwaltungsübertretung des Dienstgebers wegen Überschreitung der Auskunftspflicht von zwei Wochen gemäß Paragraph 16, B-KUVG zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt 3):

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Feststellung, dass die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge gemäß § 24 B-KUVG zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Feststellung, dass die Einbehaltung der Versicherungsbeiträge gemäß Paragraph 24, B-KUVG zu Unrecht erfolgt sei.

Streitigkeiten aus der durch den Sozialversicherungsgesetzgeber in § 60 Abs. 1 ASVG (betreffend die Erstattung zuviel einbehaltener Dienstnehmerbeitragsteile durch den Dienstgeber) mitgestalteten zivilrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem abzugsberechtigten Dienstgeber sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Dies hat analog auch für § 24 B-KUVG zu gelten. Streitigkeiten aus der durch den Sozialversicherungsgesetzgeber in Paragraph 60, Absatz eins, ASVG (betreffend die Erstattung zuviel einbehaltener Dienstnehmerbeitragsteile durch den Dienstgeber) mitgestalteten zivilrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem abzugsberechtigten Dienstgeber sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Dies hat analog auch für Paragraph 24, B-KUVG zu gelten.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftspflicht Beamter Beitragsgrundlagen Einstufung Entlohnungsgruppe Krankenversicherung Unfallversicherung Vertretungsfunktion Verwendungsänderung Verwendungsgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2231787.1.00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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