TE Bvwg Beschluss 2021/7/28 L502 2231573-2

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L502 2231573-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2021, FZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2021, FZ. römisch 40 , beschlossen:

A)

I.       Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.römisch eins. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig.

II.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 03.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.10.2020 als unbegründet abgewiesen, zugleich wurde das Einreiseverbot ersatzlos behoben und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs nach erfolgter Zustellung an seine damalige Vertretung mit 12.10.2020 in Rechtskraft.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.10.2020 als unbegründet abgewiesen, zugleich wurde das Einreiseverbot ersatzlos behoben und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs nach erfolgter Zustellung an seine damalige Vertretung mit 12.10.2020 in Rechtskraft.,

3. Am 06.04.2021 scheiterte wegen unbekannten Aufenthalts des BF dessen Außerlandesbringung. Es wurde daraufhin ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen.

4. Am 08.07.2021 wurde er nach seinem Versuch, in das deutsche Bundesgebiet illegal einzureisen, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Salzburg aufgegriffen und im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg angehalten. Über ihn wurde mit Mandatsbescheid vom 08.07.2021 die Schubhaft verhängt.

5. Am 12.07.2021 stellte er aus dem Stande der Anhaltung in der Schubhaft vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im PAZ Salzburg einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

6. Am selben Tag erfolgte dazu die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.07.2021 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG abzuerkennen. Unter einem wurden ihm die aktuellen Länderinformationen zur Lage in der Türkei übergeben. 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.07.2021 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG abzuerkennen. Unter einem wurden ihm die aktuellen Länderinformationen zur Lage in der Türkei übergeben.

8. Am 22.07.2021 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

9. Im Zuge dieser Einvernahme wurde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich verkündet und beurkundet.9. Im Zuge dieser Einvernahme wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich verkündet und beurkundet.

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.07.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.07.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

11. Mit 26.07.2021 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zur Entscheidung zugewiesen.

12. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem.

Er wurde in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise lebte er dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in einer Eigentumswohnung. Sein älterer Bruder lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Er wurde in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise lebte er dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in einer Eigentumswohnung. Sein älterer Bruder lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.

Er besuchte für fünf Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule und ein Jahr das Gymnasium. Danach brach er die Schule ab. Sein Vater und seine Brüder arbeiten im Bausektor, wo auch er bis zu seiner Ausreise tätig war. Seine Schwestern besuchen noch die Schule. Andere Verwandte von ihm leben in XXXX und in XXXX . Er besuchte für fünf Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule und ein Jahr das Gymnasium. Danach brach er die Schule ab. Sein Vater und seine Brüder arbeiten im Bausektor, wo auch er bis zu seiner Ausreise tätig war. Seine Schwestern besuchen noch die Schule. Andere Verwandte von ihm leben in römisch 40 und in römisch 40 .

Er ist seit Jänner 2020 in der Türkei Mitglied der Partei HDP.

Er reiste ca. Ende Jänner 2020 auf illegale Weise schlepperunterstützt und in einem LKW versteckt ausgehend von Istanbul aus der Türkei aus und gelangte auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 03.02.2020 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens versuchte er am 08.07.2021 illegal nach Deutschland weiterzureisen, wobei er von deutschen Polizisten angehalten und in das österreichische Bundesgebiet zurückgebracht wurde. Aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages infolge seines unbekannten Aufenthaltes seit 07.04.2021 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Salzburg festgenommen.

Er bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ging bisher in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

Er ist erwerbsfähig, leidet an keiner krankheitswertigen psychischen Störung und ist im Übrigen gesund.

Er spricht Kurdisch und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau, verfügt jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er besuchte keine Deutschkurse.

Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Mit seinem nunmehrigen Vorbringen zur Begründung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die ihn betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt. Er bezog sich lediglich auf seine bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft festgestellten Fluchtgründe. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

1.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden die bereits von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang ist nicht eingetreten. Der BF unterliegt auch im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung.

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Verfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und des bekämpften Bescheides, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

2.4.1. Die Feststellungen unter 1.3. stützen sich auf folgende Erwägungen:

Anlässlich der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 12.07.2021 gab er zu seinen Antragsgründen befragt an, dass er die Fluchtgründe aufrechthalte, die er bereits im vorherigen Verfahrensgang geltend gemacht habe. Es seien hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Änderungen eingetreten. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, er sei in der Vergangenheit in eine Zelle eingesperrt worden und man sei ihm gegenüber gewalttätig gewesen.

In seiner Einvernahme am 22.07.2021 wiederholte er, dass er seinen nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe wie im Vorverfahren stütze. Er sei seit 2020 ein eingetragenes Mitglied der HDP. Bei einem Begräbnis sei von der Militärwache auf sie Schüsse abgezielt worden, sein Cousin sei daraufhin verstorben. Der Bruder seines Cousins sei danach nach Frankreich geflüchtet. Nach neuen Beweismitteln befragt gab er an, dass er von seiner Familie Beweise anfordern könne, die seine Mitgliedschaft zur HDP seit 2015 belegen würden. Er habe auf Facebook einen solchen Beweis gehabt, diesen aber wieder gelöscht. Er sei damals zur Schule gegangen und von seinem Umfeld beschimpft worden. Daraufhin habe er den Eintrag auf Facebook gelöscht, da er als Terrorist beschimpft worden sei. Unter Hinweis, dass diese angesprochenen Beweismittel bereits im ersten Verfahrensgang vorgelegt hätten werden müssen, gewährte das BFA ihm keine Frist zur Nachreichung. Zur Rückkehrsituation befragt gab er an, dass er mit seiner Familie keine Probleme habe, diese könne ihn aufnehmen. Der Staat übe jedoch Druck auf ihn aus. In seinem Heimatdorf würden die Polizisten willkürlich handeln. Man werde zur Dienststelle gebracht nur weil man Kurde sei. Über Vorhalt, dass hinsichtlich der Kurden von keiner systematischen Verfolgung in der Türkei gesprochen werden könne, führte er allgemein aus, dass ein Mädchen in einem HDP Parteilokal umgebracht worden sei. Im weiteren Verlauf der Befragung bezog er sich auf einen Vorfall in XXXX , der bereits Gegenstand des Erstverfahrens war. Er könne nun zu diesem Vorfall einen Zeugen bekannt geben, jedoch keinen konkreten Namen nennen. Auch zu dem Ereignis in XXXX , als Schüsse vom Militär abgegeben wurden, könne er nunmehr einen Zeugen bekannt geben. In seiner Einvernahme am 22.07.2021 wiederholte er, dass er seinen nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe wie im Vorverfahren stütze. Er sei seit 2020 ein eingetragenes Mitglied der HDP. Bei einem Begräbnis sei von der Militärwache auf sie Schüsse abgezielt worden, sein Cousin sei daraufhin verstorben. Der Bruder seines Cousins sei danach nach Frankreich geflüchtet. Nach neuen Beweismitteln befragt gab er an, dass er von seiner Familie Beweise anfordern könne, die seine Mitgliedschaft zur HDP seit 2015 belegen würden. Er habe auf Facebook einen solchen Beweis gehabt, diesen aber wieder gelöscht. Er sei damals zur Schule gegangen und von seinem Umfeld beschimpft worden. Daraufhin habe er den Eintrag auf Facebook gelöscht, da er als Terrorist beschimpft worden sei. Unter Hinweis, dass diese angesprochenen Beweismittel bereits im ersten Verfahrensgang vorgelegt hätten werden müssen, gewährte das BFA ihm keine Frist zur Nachreichung. Zur Rückkehrsituation befragt gab er an, dass er mit seiner Familie keine Probleme habe, diese könne ihn aufnehmen. Der Staat übe jedoch Druck auf ihn aus. In seinem Heimatdorf würden die Polizisten willkürlich handeln. Man werde zur Dienststelle gebracht nur weil man Kurde sei. Über Vorhalt, dass hinsichtlich der Kurden von keiner systematischen Verfolgung in der Türkei gesprochen werden könne, führte er allgemein aus, dass ein Mädchen in einem HDP Parteilokal umgebracht worden sei. Im weiteren Verlauf der Befragung bezog er sich auf einen Vorfall in römisch 40 , der bereits Gegenstand des Erstverfahrens war. Er könne nun zu diesem Vorfall einen Zeugen bekannt geben, jedoch keinen konkreten Namen nennen. Auch zu dem Ereignis in römisch 40 , als Schüsse vom Militär abgegeben wurden, könne er nunmehr einen Zeugen bekannt geben.

2.4.2. Zu diesen Angaben des BF ist festzuhalten, dass er sich damit ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren vorgelegen sind, bezog. Er brachte damit keinen neuen Sachverhalt vor. Bereits im vorherigen Verfahrensgang führte er in allgemeiner Form Diskriminierungen aufgrund seiner Mitgliedschaft zur HDP, insbesondere in seinem Herkunftsort XXXX , an. Er brachte insbesondere auch die Ereignisse im Zusammenhang mit einem Begräbnis in XXXX vor, bei dem sein Cousin angeblich getötet worden sei. Auch schilderte er allgemein die Situation von Kurden in der Türkei. Über dieses Vorbringen wurde bereits rechtskräftig negativ entschieden, wobei es als nicht glaubhaft beurteilt wurde. 2.4.2. Zu diesen Angaben des BF ist festzuhalten, dass er sich damit ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren vorgelegen sind, bezog. Er brachte damit keinen neuen Sachverhalt vor. Bereits im vorherigen Verfahrensgang führte er in allgemeiner Form Diskriminierungen aufgrund seiner Mitgliedschaft zur HDP, insbesondere in seinem Herkunftsort römisch 40 , an. Er brachte insbesondere auch die Ereignisse im Zusammenhang mit einem Begräbnis in römisch 40 vor, bei dem sein Cousin angeblich getötet worden sei. Auch schilderte er allgemein die Situation von Kurden in der Türkei. Über dieses Vorbringen wurde bereits rechtskräftig negativ entschieden, wobei es als nicht glaubhaft beurteilt wurde.

Im vorliegenden Fall ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass das Vorbringen des BF deckungsgleich mit seinem Vorbringen im ersten Verfahrensgang war, eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht vorgebracht wurde und daher der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

2.5. Die Feststellungen des BVwG hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf die im mündlich verkündeten und beurkundeten Bescheid des BFA enthaltenen länderkundlichen Feststellungen der Behörde, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. § 12a Abs. 2 AsylG lautet:1. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG lautet:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

2. Die im Bescheid des BFA vom 23.03.2020 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG im Oktober 2020 in Rechtskraft. Ungeachtet der sohin bestehenden Ausreiseverpflichtung verblieb der BF bis dato im Bundesgebiet. In Ansehung dessen war die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG erfüllt.2. Die im Bescheid des BFA vom 23.03.2020 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erwuchs mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG im Oktober 2020 in Rechtskraft. Ungeachtet der sohin bestehenden Ausreiseverpflichtung verblieb der BF bis dato im Bundesgebiet. In Ansehung dessen war die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt.

3. Aus den oben getroffenen Feststellungen zu den nunmehrigen individuellen Antragsgründen des BF im gg. Folgeantragsverfahren in Gegenüberstellung zu jenen im ersten Verfahrensgang war nach Maßgabe der dazu vom BVwG angestellten Erwägungen in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil vom BF keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts behauptet worden ist.

Das BFA und das BVwG haben im Erstverfahren die Frage, ob dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich auch dahingehend nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergab, und wurde dies von dem BF auch nicht substantiiert behauptet.Das BFA und das BVwG haben im Erstverfahren die Frage, ob dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich auch dahingehend nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergab, und wurde dies von dem BF auch nicht substantiiert behauptet.

Es bestanden sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es bestanden sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Dem zufolge lagen im gg. Fall auch die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 2 und 3 AsylG vor.Dem zufolge lagen im gg. Fall auch die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG vor.

4. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde mit mündlich verkündeten und beurkundeten Bescheid vom 22.07.2020 ist daher gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig erfolgt. 4. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde mit mündlich verkündeten und beurkundeten Bescheid vom 22.07.2020 ist daher gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig erfolgt.

5. Die Übermittlung des Verwaltungsaktes durch das BFA mit 26.07.2021 galt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG als Beschwerde an das BVwG. Die damit in der gg. Sache anhängige Beschwerde war in Ansehung der og. Entscheidungsgründe als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG dies ausdrücklich vorsieht.5. Die Übermittlung des Verwaltungsaktes durch das BFA mit 26.07.2021 galt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG als Beschwerde an das BVwG. Die damit in der gg. Sache anhängige Beschwerde war in Ansehung der og. Entscheidungsgründe als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG dies ausdrücklich vorsieht.

6. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.6. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2231573.2.00

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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