Entscheidungsdatum
30.07.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W270 2211209-2/4E, W270 2211209-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über die mit Eingabe vom 22.06.2021 von XXXX , vertreten durch XXXX , emeritierter Rechtsanwalt in 1200 Wien, Friedrich-Engels-Platz 1/22, und in 3323 Neustadtl/Freyenstein, Sand 24, gestellten Anträge „auf erneute Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Neuerungsumstände“, auf „Ausspruch der absoluten Nichtigkeit des Beschlusses vom 03.05.2021“, in eventu, auf „Wiedereinsetzung“, auf „Aufschiebung bzw. Aussetzung der beschlossenen Rechtsfolgen wie Abschiebung etc. bzw. Unterbrechung, auf „Hemmung der beschlossenen Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtsfragen“, auf „Beischaffung der Akte W207 2180056 – 1/9 E, W207 2180071-1/9E“, in eventu, auf „Revision der Entscheidung“, in eventu, auf „a) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, b) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zum Herkunftsland, c) Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, auf „Vorlage des Aktes an den Herrn Bundespräsidenten im Rahmen seiner Amnestiegewährung“, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über die mit Eingabe vom 22.06.2021 von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , emeritierter Rechtsanwalt in 1200 Wien, Friedrich-Engels-Platz 1/22, und in 3323 Neustadtl/Freyenstein, Sand 24, gestellten Anträge „auf erneute Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Neuerungsumstände“, auf „Ausspruch der absoluten Nichtigkeit des Beschlusses vom 03.05.2021“, in eventu, auf „Wiedereinsetzung“, auf „Aufschiebung bzw. Aussetzung der beschlossenen Rechtsfolgen wie Abschiebung etc. bzw. Unterbrechung, auf „Hemmung der beschlossenen Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtsfragen“, auf „Beischaffung der Akte W207 2180056 – 1/9 E, W207 2180071-1/9E“, in eventu, auf „Revision der Entscheidung“, in eventu, auf „a) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, b) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zum Herkunftsland, c) Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, auf „Vorlage des Aktes an den Herrn Bundespräsidenten im Rahmen seiner Amnestiegewährung“, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG:
A)
Die Anträge werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
1. Im der beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W270 2211209-1 geführten Rechtssache entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.05.2021, Zl. W270 2211209-1/20E, über Anträge des XXXX („Antragsteller“), u.a. auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.03.2021, Zl. W270 2211209-1/13E, abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde des Antragstellers. Bei der Stellung dieser Anträge ließ sich der Antragsteller durch XXXX vertreten; eine Bevollmächtigung durch den Antragsteller wurde vorgelegt. 1. Im der beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W270 2211209-1 geführten Rechtssache entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.05.2021, Zl. W270 2211209-1/20E, über Anträge des römisch 40 („Antragsteller“), u.a. auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.03.2021, Zl. W270 2211209-1/13E, abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde des Antragstellers. Bei der Stellung dieser Anträge ließ sich der Antragsteller durch römisch 40 vertreten; eine Bevollmächtigung durch den Antragsteller wurde vorgelegt.
2.1. Mit von der Adresse „ XXXX “ an die Adresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ gesendeter E-Mail übermittelte der Antragsteller durch XXXX ein pdf-Dokument mit dem Dateinahmen „ XXXX “ sowie ein Microsoft® Word-Dokument mit dem Dateinahmen „ XXXX “. 2.1. Mit von der Adresse „ römisch 40 “ an die Adresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ gesendeter E-Mail übermittelte der Antragsteller durch römisch 40 ein pdf-Dokument mit dem Dateinahmen „ römisch 40 “ sowie ein Microsoft® Word-Dokument mit dem Dateinahmen „ römisch 40 “.
2.2. „Der dieser E-Mail angehängte Begleittext liest sich wie folgt:
„Sg Damen und Herren,
ich erlaube mir auf die Anlagen zu verweisen und insbesondere auf die Vorlagebeantragung der Akte hingewiesen.“
2.3. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht genutzten Software langte diese E-Mail am 22.06.2021 um 17:48 Uhr ein. S. dazu auch nachstehendes Bildschirmfoto der verakteten Eingabe in der Software HCL Notes:
2.4. Mit E-Mail vom 23.06.2021, von derselben Adresse abgesendet und an dieselbe Adresse gesendet wie die oben unter I.2.1. erwähnten, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht um 08:17 Uhr, übermittelte der Antragsteller ein jpg-Dokument mit dem Dateinahmen XXXX .jpg“ und dem Begleittext: „Beilagenergänzung zur vorherigen email Dr XXXX “. S. dazu auch nachstehendes Bildschirmfoto der verakteten Eingabe in der Software HCL Notes: 2.4. Mit E-Mail vom 23.06.2021, von derselben Adresse abgesendet und an dieselbe Adresse gesendet wie die oben unter römisch eins.2.1. erwähnten, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht um 08:17 Uhr, übermittelte der Antragsteller ein jpg-Dokument mit dem Dateinahmen römisch 40 .jpg“ und dem Begleittext: „Beilagenergänzung zur vorherigen email Dr römisch 40 “. S. dazu auch nachstehendes Bildschirmfoto der verakteten Eingabe in der Software HCL Notes:
3. Die unter I.2.1. bis I.2.4. erwähnten Eingaben langten in keiner anderen Form beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3. Die unter römisch eins.2.1. bis römisch eins.2.4. erwähnten Eingaben langten in keiner anderen Form beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Im Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts (unter „Service“ – „Einbringung“ – „Elektronische Einbringung“) wird auf den unter der Adresse: „https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html“ sowie „https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html“ abrufbaren Seiten darauf hingewiesen, dass eine Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail unzulässig ist.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen unter I. ergeben sich aus den zur Rechtssache W270 2211209-1 verakteten Unterlagen, den zur gegenständlichen Rechtssache verakteten Dokumenten bzw. der – vom Bundesverwaltungsgericht im Dienstbetrieb genutzten – Software „HCL Notes“. An der Versendung der E-Mail durch XXXX an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zu zweifeln. Eingaben auf anderem Weg als per E-Mail langten nicht ein. Die Feststellungen unter römisch eins. ergeben sich aus den zur Rechtssache W270 2211209-1 verakteten Unterlagen, den zur gegenständlichen Rechtssache verakteten Dokumenten bzw. der – vom Bundesverwaltungsgericht im Dienstbetrieb genutzten – Software „HCL Notes“. An der Versendung der E-Mail durch römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zu zweifeln. Eingaben auf anderem Weg als per E-Mail langten nicht ein.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Anträge der Eingabe vom 22.06.2021
1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
1.1. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes („AVG“), BGBl. 1991/50 i.d.F. BGBl. I 2018/58, lautet (samt Überschrift) auszugsweise: 1.1. Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes („AVG“), BGBl. 1991/50 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/58, lautet (samt Überschrift) auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) … (8) …“
1.2. Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwGG“), BGBl. I 2013/10 i.d.F. BGBl. I 2021/87, lautet auszugsweise (samt Überschriften): 1.2. Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwGG“), BGBl. römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl. römisch eins 2021/87, lautet auszugsweise (samt Überschriften):
„1. Hauptstück
Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes
3. Abschnitt
Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes
Geschäftsordnung
§ 19. (1) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.Paragraph 19, (1) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.
…
4. Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr
§ 21. (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.Paragraph 21, (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(2) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.(2) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen.
(3) Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.
(4) Soweit dies in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet ist,(4) Soweit dies in der Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet ist,
1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(5) Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs. 3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.(5) Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Absatz 3, vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.(6) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(7) Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.(7) Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(8) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.(8) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Absatz eins,) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
(9) Im Übrigen sind die §§ 89a bis 89g und 89o des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.“(9) Im Übrigen sind die Paragraphen 89 a bis 89 g und 89 o des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden.“
1.3. Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2014 i.d.F. des Beschlusses vom 04.08.2014, lautet auszugsweise: 1.3. Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 04.08.2014, lautet auszugsweise:
„§ 20. Amtsstunden
(1) Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
(2) Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.
(3) …. (4) …
(5) Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.
(6) Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
(7) Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013.“(7) Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,.“
1.4. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten („BVwG-EVV“) lautet (samt Überschrift) auszugsweise: 1.4. Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten („BVwG-EVV“) lautet (samt Überschrift) auszugsweise:
„Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins, (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2) … (9) …“
2. Zur Rechtswirksamkeit der Einbringung der Eingabe vom 22.06.2021:
2.1. An der – bereits nachgewiesenen (betreffend die Rechtssache W270 2211209-1, die gegenständliche Rechtssache bildet nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts eine Annexsache) – Bevollmächtigung des XXXX und dessen Handeln für den XXXX war auch ob der fallgegenständlichen Eingabe nicht zu zweifeln. Dieser berief sich im Dokument mit dem Dateinahmen „ XXXX “ auch ausdrücklich auf seine – neuerliche – Vertretung des Antragstellers darauf. Eine solche Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters – also auch eine Einbringung einer Eingabe bei Gericht – einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind (vgl. bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rn. 22, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.1. An der – bereits nachgewiesenen (betreffend die Rechtssache W270 2211209-1, die gegenständliche Rechtssache bildet nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts eine Annexsache) – Bevollmächtigung des römisch 40 und dessen Handeln für den römisch 40 war auch ob der fallgegenständlichen Eingabe nicht zu zweifeln. Dieser berief sich im Dokument mit dem Dateinahmen „ römisch 40 “ auch ausdrücklich auf seine – neuerliche – Vertretung des Antragstellers darauf. Eine solche Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters – also auch eine Einbringung einer Eingabe bei Gericht – einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind vergleiche bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rn. 22, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.2. Die – ausschließlich per E-Mail – beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Anträge vom 22.06.2021, auf u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2021 erledigten Beschwerde und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, waren von diesem allerdings nicht weiter in Behandlung zu ziehen:
2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014, Rn. 5, m.w.N., betreffend einen per E-Mail eingebrachten Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung, sowie VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, Rn. 4, betreffend eine in ebensolcher Weise eingebrachte Revision). Dies betrifft auch eine einer E-Mail angehängte schriftliche Eingabe, in der wiederum u.a. ein Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ausgeführt wird. 2.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014, Rn. 5, m.w.N., betreffend einen per E-Mail eingebrachten Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung, sowie VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, Rn. 4, betreffend eine in ebensolcher Weise eingebrachte Revision). Dies betrifft auch eine einer E-Mail angehängte schriftliche Eingabe, in der wiederum u.a. ein Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ausgeführt wird.
2.4. Hinweise, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail unzulässig ist, finden sich – unter Hinweis auf die BVwG-EVV – im Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts (oben I.4.).2.4. Hinweise, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail unzulässig ist, finden sich – unter Hinweis auf die BVwG-EVV – im Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts (oben römisch eins.4.).
2.5. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist eine Behörde – gegenständlich angesichts des § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht – nicht gehalten, gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. – aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht auf eine unzulässige Form der Einbringung nach dem BVwGG bzw. der BVwG-EVV übertragbar – die zu § 13 Abs. 2 AVG ergangene Entscheidung VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Pkt. 3.8., m.w.N.). 2.5. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist eine Behörde – gegenständlich angesichts des Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht – nicht gehalten, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche – aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht auf eine unzulässige Form der Einbringung nach dem BVwGG bzw. der BVwG-EVV übertragbar – die zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG ergangene Entscheidung VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, Pkt. 3.8., m.w.N.).
2.6. Aus diesen Gründen waren die in der Eingabe des Antragstellers vom 22.06.2021 gestellten Anträge ohne weitere Veranlassung (wie der Anordnung zur Verbesserung hinsichtlich der Form der Einbringung bzw. fehlender Angaben zur Rechtzeitigkeit insbesondere betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu die oben unter den Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen, wobei die Entscheidung zu Zl. 2008/05/0156 für übertragbar erachtet wird; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu die oben unter den Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen, wobei die Entscheidung zu Zl. 2008/05/0156 für übertragbar erachtet wird; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
E - Mail Einbringung elektronische Zustellung mangelnder Anknüpfungspunkt Stellungnahme Verbesserungsauftrag VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2211209.2.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021