Entscheidungsdatum
06.08.2021Norm
ASVG §410Spruch
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I413 2174506-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Berchtold Gunz Wichtl Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 30.06.2017, Zl. B/WOM-01-01/2017 (wegen Beitragsnachverrechnung), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2017, 30.11.2017 und am 09.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch Berchtold Gunz Wichtl Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 30.06.2017, Zl. B/WOM-01-01/2017 (wegen Beitragsnachverrechnung), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2017, 30.11.2017 und am 09.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.06.2017 verpflichte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von EUR 51.659,21 für die in der Beilage dieses Bescheides angeführten Dienstnehmer in den in dieser Beilage angeführten Zeiträumen (Spruchpunkt 1.) sowie Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 in Höhe von EUR 16.960,50 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.
2. Gegen diesen am 03.07.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.
4. Am 24.11.2017 und am 30.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
5. Mit Telefax vom 07.12.2017 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen, welches mit Schreiben vom 08.03.2018 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.
6. Mit Schreiben vom 19.03.2018 erstattete die belangte Behörde eine rechtliche Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin.
7. Am 03.04.2018 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und legte den Berufungsbescheid der Stadtgemeinde Dornbirn vom 13.03.2018 betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D XXXX . Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist XXXX . Ihr Geschäftszweig ist der einer Eventagentur. Die Erstbeschwerdeführerin vermietet Veranstaltungstechnik, projektiert Veranstaltungen und Messestände, baut Messestände und Veranstaltungsbühnen auf, bestückt diese mit technischem Equipment, wie zB Kabel, Lichttechnik, Videotechnik, Ton, Traversen, Kettenzüge, Steuergeräte, übernimmt für ihre Kunden häufig aufgrund der Vermittlung durch Werbeagenturen die Planung und die technische Durchführung von Veranstaltungen (Events oder Messestände) für Unternehmen (in der Folge als Kunden bezeichnet) und die Betreuung von Kunden am Ort der Veranstaltung und liefert benötigtes technisches Material für solche Veranstaltungen und Messestände an und transportiert diese wieder ab. Hierbei obliegt der Erstbeschwerdeführerin je nach Art der Veranstaltung die technische Planung und Umsetzung der gesamten technischen Einrichtung, insbesondere der Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechnik. Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D römisch 40 . Ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist römisch 40 . Ihr Geschäftszweig ist der einer Eventagentur. Die Erstbeschwerdeführerin vermietet Veranstaltungstechnik, projektiert Veranstaltungen und Messestände, baut Messestände und Veranstaltungsbühnen auf, bestückt diese mit technischem Equipment, wie zB Kabel, Lichttechnik, Videotechnik, Ton, Traversen, Kettenzüge, Steuergeräte, übernimmt für ihre Kunden häufig aufgrund der Vermittlung durch Werbeagenturen die Planung und die technische Durchführung von Veranstaltungen (Events oder Messestände) für Unternehmen (in der Folge als Kunden bezeichnet) und die Betreuung von Kunden am Ort der Veranstaltung und liefert benötigtes technisches Material für solche Veranstaltungen und Messestände an und transportiert diese wieder ab. Hierbei obliegt der Erstbeschwerdeführerin je nach Art der Veranstaltung die technische Planung und Umsetzung der gesamten technischen Einrichtung, insbesondere der Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechnik.
Nachstehenden Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmer“ bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert:Nachstehenden Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmer“ bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert:
a) XXXX , in den Zeiträumen vom 03.06.2010 bis zum 14.06.2010 und vom 16.09.2010 bis zum 02.10.2010;a) römisch 40 , in den Zeiträumen vom 03.06.2010 bis zum 14.06.2010 und vom 16.09.2010 bis zum 02.10.2010;
b) XXXX , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 01.10.2010 bis zum 03.10.2010, vom 03.12.2010 bis zum 05.12.2010, vom 09.12.2010 bis zum 11.12.2010, sowie vom 18.01.2011 bis zum 31.01.2011;b) römisch 40 , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 01.10.2010 bis zum 03.10.2010, vom 03.12.2010 bis zum 05.12.2010, vom 09.12.2010 bis zum 11.12.2010, sowie vom 18.01.2011 bis zum 31.01.2011;
c) XXXX , vom 03.06.2010 bis zum 14.06.2010 und vom 16.09.2010 bis zum 02.10.2010;c) römisch 40 , vom 03.06.2010 bis zum 14.06.2010 und vom 16.09.2010 bis zum 02.10.2010;
d) XXXX , vom 02.05.2010 bis zum 14.05.2010, vom 23.09.2010 bis zum 24.09.2010, vom 07.10.2010 bis zum 23.10.2010, vom 17.01.2011 bis zum 01.02.2011, vom 22.02.2011 bis zum 24.02.2011, vom 18.03.2011 bis zum 27.03.2011, vom 04.04.2011 bis zum 19.04.2011, vom 18.05.2011 bis zum 31.05.2011, am 02.06.2011, vom 13.06.2011 bis zum 17.06.2011, vom 08.08.2011 bis zum 15.08.2011, vom 09.09.2011 bis zum 28.09.2011, vom 07.10.2011 bis zum 17.10.2011, vom 15.01.2012 bis zum 18.02.2012, vom 22.02.2012 bis zum 05.03.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom22.05.2012 bis zum 04.06.2012, am 03.09.2012, vom 26.11.2012 bis zum 30.11.2012, vom14.01.2013 bis zum 18.01.2013 und vom 21.01.2013 bis zum 25.01.2013;d) römisch 40 , vom 02.05.2010 bis zum 14.05.2010, vom 23.09.2010 bis zum 24.09.2010, vom 07.10.2010 bis zum 23.10.2010, vom 17.01.2011 bis zum 01.02.2011, vom 22.02.2011 bis zum 24.02.2011, vom 18.03.2011 bis zum 27.03.2011, vom 04.04.2011 bis zum 19.04.2011, vom 18.05.2011 bis zum 31.05.2011, am 02.06.2011, vom 13.06.2011 bis zum 17.06.2011, vom 08.08.2011 bis zum 15.08.2011, vom 09.09.2011 bis zum 28.09.2011, vom 07.10.2011 bis zum 17.10.2011, vom 15.01.2012 bis zum 18.02.2012, vom 22.02.2012 bis zum 05.03.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom22.05.2012 bis zum 04.06.2012, am 03.09.2012, vom 26.11.2012 bis zum 30.11.2012, vom14.01.2013 bis zum 18.01.2013 und vom 21.01.2013 bis zum 25.01.2013;
e) XXXX , vom 03.10.2010 bis zum 11.10.2010, vom 31.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom19.02.2011 bis zum 22.02.2011, am 18.03.2011, vom 21.02.2011 bis zum 22.03.2011, vom 18.02.2012 bis zum 12.03.2012, vom 17.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 08.10.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 23.01.2013 bis zum 29.01.2013, vom 01.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013 und vom 12.09.2013 bis zum 26.09.2013;e) römisch 40 , vom 03.10.2010 bis zum 11.10.2010, vom 31.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom19.02.2011 bis zum 22.02.2011, am 18.03.2011, vom 21.02.2011 bis zum 22.03.2011, vom 18.02.2012 bis zum 12.03.2012, vom 17.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 08.10.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 23.01.2013 bis zum 29.01.2013, vom 01.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013 und vom 12.09.2013 bis zum 26.09.2013;
f) XXXX , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 10.02.2021 bis zum 14.02.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 28.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013, vom 03.08.2013 bis zum 09.08.2013, vom 20.08.2013 bis zum 27.08.2013 und vom 21.09.1013 bis zum 28.09.2013; f) römisch 40 , vom 06.05.2010 bis zum 16.05.2010, vom 10.02.2021 bis zum 14.02.2012, vom 15.10.2012 bis zum 17.10.2012, vom 28.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 10.04.2013 bis zum 22.04.2013, vom 03.08.2013 bis zum 09.08.2013, vom 20.08.2013 bis zum 27.08.2013 und vom 21.09.1013 bis zum 28.09.2013;
g) XXXX , vom 17.01.2012 bis zum 12.02.2012, g) römisch 40 , vom 17.01.2012 bis zum 12.02.2012,
h) XXXX , im Zeitraum vom 22.09.2012 bis zum 24.09.2012, im Zeitraum vom 12.10.2012 bis zum 13.10.2012, im Zeitraum vom 18.01.2013 bis zum 06.02.2013, im Zeitraum vom 11.04.2013 bis zum 15.04.2013, im Zeitraum vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, im Zeitraum vom 21.05.2013 bis zum 26.05.2013, im Zeitraum vom 28.05.2013 bis zum 12.06.2013, im Zeitraum vom 21.09.2013 bis zum 24.09.2013, im Zeitraum vom 25.09.2013 bis zum 06.10.2013 und im Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 13.10.2013;h) römisch 40 , im Zeitraum vom 22.09.2012 bis zum 24.09.2012, im Zeitraum vom 12.10.2012 bis zum 13.10.2012, im Zeitraum vom 18.01.2013 bis zum 06.02.2013, im Zeitraum vom 11.04.2013 bis zum 15.04.2013, im Zeitraum vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, im Zeitraum vom 21.05.2013 bis zum 26.05.2013, im Zeitraum vom 28.05.2013 bis zum 12.06.2013, im Zeitraum vom 21.09.2013 bis zum 24.09.2013, im Zeitraum vom 25.09.2013 bis zum 06.10.2013 und im Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 13.10.2013;
i) XXXX , im Zeitraum vom 12.05.2010 bis zum 14.05.2010, am 08.06.2010, vom 09.06.2010 bis zum 10.06.2010, am 10.07.2010, vom 02.10.2010 bis zum 05.10.2010, vom 18.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom 09.05.2011 bis zum 14.05.2011, am 02.07.2011, vom 14.09.2011 bis zum 23.09.2011, vom 15.01.2012 bis zum 15.02.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom 18.09.2012 bis zum 26.09.2012, vom 15.01.2013 bis zum 04.02.2013, vom 12.03.2013 bis zum 14.03.2013, vom 24.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 17.06.2013 bis zum 21.06.2013, am 17.08.2013, vom 12.09.2013 bis zum 25.09.2013 und am 14.10.2013;i) römisch 40 , im Zeitraum vom 12.05.2010 bis zum 14.05.2010, am 08.06.2010, vom 09.06.2010 bis zum 10.06.2010, am 10.07.2010, vom 02.10.2010 bis zum 05.10.2010, vom 18.01.2011 bis zum 06.02.2011, vom 09.05.2011 bis zum 14.05.2011, am 02.07.2011, vom 14.09.2011 bis zum 23.09.2011, vom 15.01.2012 bis zum 15.02.2012, vom 14.05.2012 bis zum 19.05.2012, vom 18.09.2012 bis zum 26.09.2012, vom 15.01.2013 bis zum 04.02.2013, vom 12.03.2013 bis zum 14.03.2013, vom 24.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 17.06.2013 bis zum 21.06.2013, am 17.08.2013, vom 12.09.2013 bis zum 25.09.2013 und am 14.10.2013;
j) XXXX , vom 11.03.2011 bis zum 23.03.2011, vom 30.03.2011 bis zum 19.04.2011, vom 09.05.2011 bis zum 18.06.2011, vom 02.02.2012 bis zum 11.02.2012, vom 28.02.2012 bis zum 15.03.2012, vom 08.04.2012, vom 14.09.2012 bis zum 23.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 07.10.2012, vom 23.11.2012 bis zum 02.12.2012, vom 26.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 05.03.2013 bis zum 19.03.2013, vom 11.04.2013 bis zum 14.04.2013, vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, vom 12.05.2013 bis zum 18.05.2013, vom 22.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 14.06.2013 bis zum 24.06.2013, und vom 05.09.2013 bis zum 06.10.2013.j) römisch 40 , vom 11.03.2011 bis zum 23.03.2011, vom 30.03.2011 bis zum 19.04.2011, vom 09.05.2011 bis zum 18.06.2011, vom 02.02.2012 bis zum 11.02.2012, vom 28.02.2012 bis zum 15.03.2012, vom 08.04.2012, vom 14.09.2012 bis zum 23.09.2012, vom 27.09.2012 bis zum 07.10.2012, vom 23.11.2012 bis zum 02.12.2012, vom 26.01.2013 bis zum 03.02.2013, vom 05.03.2013 bis zum 19.03.2013, vom 11.04.2013 bis zum 14.04.2013, vom 16.04.2013 bis zum 30.04.2013, vom 12.05.2013 bis zum 18.05.2013, vom 22.05.2013 bis zum 02.06.2013, vom 14.06.2013 bis zum 24.06.2013, und vom 05.09.2013 bis zum 06.10.2013.
Für die vorgenannten Dienstnehmer betragen die nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung EUR 51.659,21.
Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.
Die Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 betragen EUR 16.960,50.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den Verwaltungsakt, in die vorgelegten Mitteilungen und Stellungnahmen, sowie durch Befragung von XXXX für die Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017, 30.11.2017 und am 09.02.2018.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den Verwaltungsakt, in die vorgelegten Mitteilungen und Stellungnahmen, sowie durch Befragung von römisch 40 für die Beschwerdeführerin, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2017, 30.11.2017 und am 09.02.2018.
Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht unzweifelhaft fest.Der in Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht unzweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 10 Dienstnehmer sowie zu ihren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, I413 2171935-1/18E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, I413 2173877-1/16E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, I413 2174505-1/17E, vom 20.07.2021, I413 2174378-1/23E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, I413 2174381-1/16E (betreffend XXXX ), vom 20.07.2021, I413 2174506-1/17E (betreffend XXXX ), vom 26.07.2021, I413 2174383-1/18E (betreffend XXXX ), vom 27.07.2021, I413 2174507-1/15E (betreffend XXXX ), vom 28.07.2021, I413 2173875-1/16E (betreffend XXXX ), vom 02.08.2021, I413 2174844-1/16E (betreffend XXXX ) und vom 03.08.2021, I413 2174376-1/16E (betreffend XXXX ) bestätigten Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde, wonach die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren.Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 10 Dienstnehmer sowie zu ihren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, I413 2171935-1/18E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, I413 2173877-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, I413 2174505-1/17E, vom 20.07.2021, I413 2174378-1/23E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, I413 2174381-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 20.07.2021, I413 2174506-1/17E (betreffend römisch 40 ), vom 26.07.2021, I413 2174383-1/18E (betreffend römisch 40 ), vom 27.07.2021, I413 2174507-1/15E (betreffend römisch 40 ), vom 28.07.2021, I413 2173875-1/16E (betreffend römisch 40 ), vom 02.08.2021, I413 2174844-1/16E (betreffend römisch 40 ) und vom 03.08.2021, I413 2174376-1/16E (betreffend römisch 40 ) bestätigten Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde, wonach die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren.
Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse der vorgenannten 10 Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 51.659,21 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht substantiiert bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides.
Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Die Höhe der Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 betragen demnach EUR 16.960,50 und wurden ebenfalls der Höhe nach nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfrage zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall wurde kein diesbezüglicher Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfrage zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall wurde kein diesbezüglicher Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2017 seinem gesamten Umfang nach.
3.2. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.3.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.
3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 10 Dienstnehmer aufgrund der in der Beweiswürdigung (Pkt. 2) näher ausgeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, welche die maßgeblichen Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde bestätigen, festgestellt worden. Danach waren die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 10 Dienstnehmer aufgrund der in der Beweiswürdigung (Pkt. 2) näher ausgeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, welche die maßgeblichen Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde bestätigen, festgestellt worden. Danach waren die 10 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).
Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.
3.4. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, ihre Argumente gegen die Unterstellung der 10 Dienstnehmer unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG zu wiederholen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin in voller Höhe zu leisten. Die Höhe der vorgeschriebenen Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 sind richtig berechnet und wurden der Höhe auch nicht bestritten.3.4. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, ihre Argumente gegen die Unterstellung der 10 Dienstnehmer unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu wiederholen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 58, ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin in voller Höhe zu leisten. Die Höhe der vorgeschriebenen Verzugszinsen bis zum 28.06.2016 sind richtig berechnet und wurden der Höhe auch nicht bestritten.
3.5. Da somit die Beitragsvorschreibung einschließlich der Verzugszinsenvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128, welcher Beschluss die Beurteilung eines nahezu identen Sachverhalts zum Gegenstand hatte; vgl auch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 sowie den Beschluss VwGH 16.01.2019, Ra 2019/08/0003 bis 0004, betreffend die Vorgängerfirma der Beschwerdeführerin bei identer Sachverhaltskontestellation) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128, welcher Beschluss die Beurteilung eines nahezu identen Sachverhalts zum Gegenstand hatte; vergleiche auch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 sowie den Beschluss VwGH 16.01.2019, Ra 2019/08/0003 bis 0004, betreffend die Vorgängerfirma der Beschwerdeführerin bei identer Sachverhaltskontestellation) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht GPLA Versicherungspflicht VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2174506.1.00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021