Entscheidungsdatum
12.08.2021Norm
ASVG §16Spruch
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I404 2242573-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 13.04.2021, GZ: XXXX , betreffend Ende der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 13.04.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Ende der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 29.05.2015 durchgehend in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), versichert. 1. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 29.05.2015 durchgehend in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), versichert.
2. Mit Schreiben vom 01.03.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Selbstversicherung in der Krankenversicherung wegen Nichtentrichtung der Beiträge für mindestens zwei Kalendermonate mit 28.02.2021 beendet worden sei.
3. Mit Schreiben vom 05.03.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass lediglich ein Rückstand von einem Monat bestanden habe, da er der belangten Behörde fristgerecht am 26.02.2021 einen Monatsbeitrag überwiesen habe. Per 01.03.2021 sei daher nur ein Monatsbeitrag geschuldet gewesen, sodass die Ausscheidung aus der Selbstversicherung nicht rechtmäßig gewesen sei.
4. Mit E-Mail vom 11.03.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die Ausscheidung am 28.02.2021 rechtens sei, da zu diesem Zeitpunkt zwei Monatsbeiträge offen gewesen wären. Die Wertstellung am 01.03.2021 sei einen Tag zu spät. Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ausscheidung wünsche, solle er innerhalb von 14 Tagen die offenen Beiträge bis 28.02.2021 zzgl. den Monatsbeitrag für März 2021 einzahlen.
5. Der Beschwerdeführer beantwortete diese E-Mail am selben Tag und gab an, dass er die Rückführung in die Gesundheitskasse ohne die genannten Bedingungen erwarte, da er die Beiträge fristgerecht am 26.02.2021 geleistet habe. Den übrigen aushaftenden Betrag werde er so schnell als möglich überweisen, allerdings nicht innerhalb der gesetzten Frist.
6. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2021 mit, dass Beiträge für Selbstversicherte am Ersten des Kalendermonats fällig und innerhalb von 15 Tagen einzuzahlen wären. Die Beiträge wären daher ab dem 16. des jeweiligen Monats rückständig. Im Fall des Beschwerdeführers seien mit Ablauf des 28.02.2021 die Beiträge für die Kalendermonate Jänner 2021 und Februar 2021 rückständig gewesen. Die Zahlung des Beitrags für Jänner 2021 sei erst am 02.03.2021 erfolgt. Schuldbefreiend wirke erst eine Gutschrift auf dem Konto der belangten Behörde und hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass seine am Freitag, den 26.02.2021, angewiesene Zahlung nicht bis zum Sonntag, den 28.02.2021, auf dem Konto der belangten Behörde einlangen wird.
Dessen ungeachtet werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, bis spätestens Mittwoch, den 31.03.2021, einen Antrag auf Aufhebung der Ausscheidung aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu stellen und den Gesamtrückstand zu begleichen. Sollte der Beschwerdeführer dem nicht nachkommen, werde die belangte Behörde das Ende der Selbstversicherung mit Bescheid feststellen.
7. In zwei E-Mails vom 17.03.2021 teilte der Beschwerdeführer daraufhin zusammengefasst mit, dass er keinen Antrag auf Aufhebung der Ausscheidung stellen werden, da die Kündigung nicht rechtsgültig erfolgt sei. Er empfinde das Verhalten der belangten Behörde als reine Schikane und würde der Verlust der Versicherung auch den Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich bedeuten. Er gab außerdem an, dass die Streitsache vermutlich durch ein Gericht beurteilt werden sollte.
8. Dies wertete die belangte Behörde als Bescheidantrag und stellte sie mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.04.2021 fest, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemäß § 16 Abs. 6 Z 2 ASVG geendet habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beiträge des Beschwerdeführers für Jänner 2021 und Februar 2021 bereits ab 16.02.2021 rückständig gewesen seien. Ungeachtet dessen war auch die Überweisung am 26.02.2021 zu spät, da entscheidend sei, ab wann die ÖGK über den Zahlungseingang verfügen könne. Der Beitragsschuldner habe die Beiträge auf seine Gefahr und seine Kosten einzuzahlen, man würde dabei von einer Bringschuld sprechen. Da die Beiträge für zwei Kalendermonate zum Stichtag 28.02.2021 ausständig gewesen seien, hätten die Voraussetzungen für die Ausscheidung aus der Selbstversicherung damit vorgelegen. 8. Dies wertete die belangte Behörde als Bescheidantrag und stellte sie mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.04.2021 fest, dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemäß Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG geendet habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beiträge des Beschwerdeführers für Jänner 2021 und Februar 2021 bereits ab 16.02.2021 rückständig gewesen seien. Ungeachtet dessen war auch die Überweisung am 26.02.2021 zu spät, da entscheidend sei, ab wann die ÖGK über den Zahlungseingang verfügen könne. Der Beitragsschuldner habe die Beiträge auf seine Gefahr und seine Kosten einzuzahlen, man würde dabei von einer Bringschuld sprechen. Da die Beiträge für zwei Kalendermonate zum Stichtag 28.02.2021 ausständig gewesen seien, hätten die Voraussetzungen für die Ausscheidung aus der Selbstversicherung damit vorgelegen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in der Folge das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend verwies der Beschwerdeführer - neben zahlreichen allgemein gehaltenen Ausführungen - im Wesentlichen neuerlich darauf, dass er die geforderten Beiträge fristgerecht am 26.02.2021 beglichen habe.
10. Mit Schreiben vom 19.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war seit dem 29.05.2015 gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. 1.1. Der Beschwerdeführer war seit dem 29.05.2015 gemäß Paragraph 16, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.
1.2. Am 28.02.2021 waren die Beiträge des Beschwerdeführers für die Monate Jänner 2021 und Februar 2021 ausständig.
1.3. Der Beschwerdeführer wies diese Beiträge am 26.02.2021 elektronisch an und langten sie am 01.03.2021 auf dem Konto der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere dem bekämpften Bescheid. Sämtliche Feststellungen blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Angaben des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 17.03.2021 („Diese Streitsache sollte vermutlich wirklich durch ein Gericht beurteilt werden“) als einen solchen Bescheidantrag wertet. Unabhängig davon wäre jedoch auch die Zulässigkeit der Erlassung von Bescheiden für andere als die genannten Verwaltungssachen in § 410 nicht beschränkt – § 410 verdichtet diese Ermächtigung bloß in den dort genannten Fällen zur Verpflichtung, ohne sie im Übrigen einzuschränken (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410 ASVG, Rz 3). Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Angaben des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 17.03.2021 („Diese Streitsache sollte vermutlich wirklich durch ein Gericht beurteilt werden“) als einen solchen Bescheidantrag wertet. Unabhängig davon wäre jedoch auch die Zulässigkeit der Erlassung von Bescheiden für andere als die genannten Verwaltungssachen in Paragraph 410, nicht beschränkt – Paragraph 410, verdichtet diese Ermächtigung bloß in den dort genannten Fällen zur Verpflichtung, ohne sie im Übrigen einzuschränken vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410, ASVG, Rz 3).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.Paragraph 16, (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
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(6) Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der Fälligkeit (§ 78) anzurechnen;2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der Fälligkeit (Paragraph 78,) anzurechnen;
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Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Paragraph 58, (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
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Verzugszinsen
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59, (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
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Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§76b
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Fälligkeit, Einzahlung und Haftung
§ 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.Paragraph 78, (1) Die Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.
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Sonstige Bestimmungen
§ 79. (1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 7 für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der §§ 59, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.Paragraph 79, (1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der Paragraphen 59, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.
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3.3. Anwendung auf den Beschwerdefall
3.3.1. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beiträge für Jänner 2021 und Februar 2021 nicht fristgerecht beglichen hat und die Selbstversicherung in der Krankenversicherung daher am 28.02.2021 gemäß § 16 Abs. 6 Z 2 ASVG geendet hat. 3.3.1. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beiträge für Jänner 2021 und Februar 2021 nicht fristgerecht beglichen hat und die Selbstversicherung in der Krankenversicherung daher am 28.02.2021 gemäß Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG geendet hat.
3.3.2. § 78 Abs. 1 ASVG legt fest, dass die Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung zu Beginn des Kalendermonates fällig sind. Nach § 59 Abs. 1 ASVG, welcher gemäß § 79 Abs. 1 letzter Satz ASVG auch auf Beiträge zur Selbstversicherung anzuwenden ist, sind Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit einzuzahlen.3.3.2. Paragraph 78, Absatz eins, ASVG legt fest, dass die Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung zu Beginn des Kalendermonates fällig sind. Nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, welcher gemäß Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz ASVG auch auf Beiträge zur Selbstversicherung anzuwenden ist, sind Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit einzuzahlen.
Über die insofern etwas täuschende Überschrift hinausgehend regelt nämlich § 59 ASVG einerseits die Zahlungsfrist für die Beiträge im Allgemeinen sowie andererseits – anknüpfend an diese Fristenregelung – die Verzugszinsen (vgl. Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG, Rz 1). Über die insofern etwas täuschende Überschrift hinausgehend regelt nämlich Paragraph 59, ASVG einerseits die Zahlungsfrist für die Beiträge im Allgemeinen sowie andererseits – anknüpfend an diese Fristenregelung – die Verzugszinsen vergleiche Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 59, ASVG, Rz 1).
Die Beiträge des Beschwerdeführers für Jänner 2021 und Februar 2021 waren daher jedenfalls ab dem 16. des jeweiligen Monats rückständig.
3.3.3. Im gesamten Verfahren stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur auf den Umstand, dass er die geforderten Beiträge am 26.02.2021 angewiesen und daher fristgerecht beglichen habe.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Beitragsschulden Bringschulden und nur dann rechtzeitig entrichtet sind, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist nach ihrer Fälligkeit beim Krankendversicherungsträger eingezahlt sind (vgl. VwGH vom 28.11.1995, Zl. 94/08/0153). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gutschrift am Konto des Sozialversicherungsträgers (ErläutRV 624 BlgNR 21. GP 20; bereits SozSi 1961, 403), für andere Formen der Zahlung kann wohl auf § 211 BAO abgestellt werden (vgl. Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG, Rz 3). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Beitragsschulden Bringschulden und nur dann rechtzeitig entrichtet sind, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist nach ihrer Fälligkeit beim Krankendversicherungsträger eingezahlt sind vergleiche VwGH vom 28.11.1995, Zl. 94/08/0153). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gutschrift am Konto des Sozialversicherungsträgers (ErläutRV 624 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 20; bereits SozSi 1961, 403), für andere Formen der Zahlung kann wohl auf Paragraph 211, BAO abgestellt werden vergleiche Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 59, ASVG, Rz 3).
3.3.4. Unbestritten blieb die Feststellung der belangten Behörde, dass die Anweisung vom 26.02.2021 erst am 01.03.2021 auf ihrem Konto einlangte und ist dies auch durch den Umstand, dass es sich beim 26.02.2021 um einen Freitag und beim 01.03.2021 um den darauffolgenden Montag handelt, jedenfalls plausibel. Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, ist der Bankenlauf dem Beschwerdeführer zuzurechnen und seine Beitragszahlung für zwei ausständige Monate daher - wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat - erst nach jener gesetzlichen Frist erfolgt, welche § 16 Abs. 6 Z 2 ASVG vorsieht. 3.3.4. Unbestritten blieb die Feststellung der belangten Behörde, dass die Anweisung vom 26.02.2021 erst am 01.03.2021 auf ihrem Konto einlangte und ist dies auch durch den Umstand, dass es sich beim 26.02.2021 um einen Freitag und beim 01.03.2021 um den darauffolgenden Montag handelt, jedenfalls plausibel. Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, ist der Bankenlauf dem Beschwerdeführer zuzurechnen und seine Beitragszahlung für zwei ausständige Monate daher - wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat - erst nach jener gesetzlichen Frist erfolgt, welche Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG vorsieht.
Demnach endet die Selbstversicherung, wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht.
Der Kalendermonat Februar 2021 endete am 28.02.2021 und waren zu diesem Zeitpunkt die für zwei Kalendermonate (Jänner 2021 und Februar 2021) fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise das Ende der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 6 Z 2 ASVG ausgesprochen. Der Kalendermonat Februar 2021 endete am 28.02.2021 und waren zu diesem Zeitpunkt die für zwei Kalendermonate (Jänner 2021 und Februar 2021) fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise das Ende der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl auch VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche auch VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).
Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausscheidung Beitragsrückstand Beitragsschuld Fälligkeit Krankenversicherung SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2242573.1.00Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021