TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/1 L518 2219019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L518 2219021-1/11E

L518 2219019-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. GEORGIEN, beide vertreten durch RA Dr. Plankel, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2019, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. GEORGIEN, beide vertreten durch RA Dr. Plankel, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2019, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden in diesem Umfang jeweils ersatzlos behoben.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden in diesem Umfang jeweils ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise im September 2014 in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise im September 2014 in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP im Wesentlichen vor, dass sie schlepperunterstützt eingereist wären. Die Reisepässe wären beim Schlepper verblieben. Die bP erklärten, dass sie wegen der Erkrankung der bP 1 die Heimat verlassen hätten. römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP im Wesentlichen vor, dass sie schlepperunterstützt eingereist wären. Die Reisepässe wären beim Schlepper verblieben. Die bP erklärten, dass sie wegen der Erkrankung der bP 1 die Heimat verlassen hätten.

Vor ca. 8 Monaten habe man der bP 1 eine Leberzirrhose festgestellt. Die bP 1 sei an Hepatitis C erkrankt und habe Leberzirrhose im letzten Stadium. Sie sei Invalide und habe eine Prothese auf der Hand. Die bP hätten in Georgien viel Geld für die Behandlungen bezahlen und die Wohnung verkaufen müssen. Die Behandlungen in Georgien seien schlecht und fehlerhaft gewesen. Der Arzt hätte gemeint, eine Möglichkeit wäre in die EU zu reisen, dort gäbe es bessere Behandlungsmöglichkeiten. Das sei einziger Fluchtgrund und hätte die bP 1 in Georgien nur mehr ein Jahr zu leben.

I.3.1. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 08.04.2015 wiederum vor, lediglich aufgrund der Erkrankung eingereist zu sein. Konkret gab sie an:römisch eins.3.1. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 08.04.2015 wiederum vor, lediglich aufgrund der Erkrankung eingereist zu sein. Konkret gab sie an:

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Ja. 2.

LA: Wo sind diese aufhältig?

VP: Eine ist in Wien, der Junge ist vor 10 Jahren weggegangen, wir haben nur selten Kontakt.

LA: Wie lauten die Daten Ihrer Kinder?

VP: XXXVP: römisch 30

LA: Warum ist Ihre Tochter in Wien?

VP: Sie hat ein Kolleg für internationale Wirtschaft gemacht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie dieses Kolleg hier in Österreich gemacht hat.

LA: Hat Ihre Tochter einen Asylantrag gestellt?

VP: Nein. Ja, schon, sie ist von Deutschland nach Österreich gekommen. Sie hat auch in Georgien ein Kollege besucht, bei uns gibt es Deutsch.

LA: Kennen Sie die Asylgründe Ihrer Tochter?

VP: Sie war wegen dem Studium zuerst da und hat vergessen den Antrag einzureichen. Sie wurde kontrolliert von der Polizei und wurde hergebracht. Am selben Tag wurde sie entlassen. Sie hat eine weiße Karte bekommen und man sagte, man braucht nichts mehr von ihr.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Nein.

LA: Was fehlt Ihnen?

VP: Ich habe gleich gesagt, als ich gekommen bin, ich habe Hepatitis C und Leberzirrhose.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Momentan nicht. Ich wurde in einem Krankenhaus untersucht und alle Unterlagen wurden in ein anderes Krankenhaus weitergegeben.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Die 6 Monate, die ich hier bin, habe ich gar nichts genommen weil die Ärzte sagten, dass ohne Anordnung darf ich nichts nehmen, sie können mir nichts geben.

LA: Erhielten Sie in diesen 6 Monaten ärztliche Behandlung?

VP: Nein, nur Untersuchungen.

LA: Wann wurde die Krankheit festgestellt?

VP: In Georgien noch. Blut wurde nach Deutschland geschickt und das Ergebnis war positiv. Diese Untersuchung erfolgte am 08.05.2014 in Georgien.

LA: Wie gingen die Ärzte in Georgien weiter vor?

VP: Mir wurde eine Behandlung vorgeschlagen. Die Behandlung dort ist nicht effektiv. Mir wurden Medikamente verschrieben, ich nahm sie. Ich kann mich nicht erinnern, welche das waren.

LA: Haben Sie die Behandlung in Georgien in Anspruch genommen?

VP: Man durfte mir keine Spritzen geben, ich habe meine Hand verloren. Ich bin Pensionist.

Anm.: Frage wird wiederholt:Anmerkung, Frage wird wiederholt:

VP: Nein, habe ich nicht. Ich habe nur Medikamente genommen, damit das nicht weiter geht.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: XXXX . VP: römisch 40 .

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Ich kann mich nicht erinnern, wann das gekauft wurde aber über 10 Jahre.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?)

VP: Das war ein 4stöckiges Haus. Es war eine Wohnung. Es war Eigentum.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ja, Bruder. Er wohnt in derselben Stadt. Mutter. Tanten, Onkel und Blutsverwandte.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP: Meine Mutter lebt im Dorf. Dort ist ein Holzhaus.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Anm.: vorgelegt wird ein Befund vom Department für Virologie; in Kopie zum Akt genommenVP: Anmerkung, vorgelegt wird ein Befund vom Department für Virologie; in Kopie zum Akt genommen

Originaldokumente haben wir nicht.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, dass ich beim ersten Interview sagte, dass wir Geld bezahlten und hergebracht wurden. Der, der uns herbrachte, er hat uns den Pass weggenommen. Beim Aussteigen haben wir nur unsere Sachen genommen.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst?

VP: Ja.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Georgier und orthodox.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: 10 Klassen allgemein bildende Schule.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich hatte Pension, umgerechnet € 40,--.

LA: Und was arbeiteten Sie zuvor?

VP: Nach der Schule ging ich zur Armee, nach der Armee hab ich 1 Jahr Berufsausbildung gemacht. Dann ging ich gleich arbeiten. Nach 1,5 Jahren hatte ich den Unfall und habe dabei den Arm verloren.

LA: Was haben Sie gearbeitet?

VP: Ich war Vorarbeiter, das war ein chemisches Werk.

LA: Was meinen Sie, wenn Sie sagen, Sie haben den Arm verloren?

VP: Ich habe ab dem Ellenbogen eine Prothese. Anm.: VP zeigt diese auf der linken Seite.VP: Ich habe ab dem Ellenbogen eine Prothese. Anmerkung, VP zeigt diese auf der linken Seite.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Schlecht, wie soll ich das sonst sagen. Meine Frau hat in der Schule gearbeitet. Sie war in einer russischen Schule.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Nein, Österreich war nicht mein Ziel. Als mir diese Diagnose gestellt wurde, wurde mir gesagt, dass das am Besten in Frankreich behandelt wird, also in Europa.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: € 3000,-- für 2 Personen.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Meine Mutter hatte eine Einzimmerwohnung. Auf diese hat sie eine Hypothek aufgenommen. Und Verwandte haben geholfen.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland?

VP: Wegen der zuvor erzählten gesundheitlichen Probleme. Mein Ziel war die Behandlung.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Weshalb probierten Sie die Behandlung in Georgien überhaupt nicht?

VP: Mein Nachbar hat sich dort behandeln lassen. Die Behandlung war nicht effektiv. Er hat dann Leberzirrhose gehabt. Es ging so weit, dass er operiert wurde, in Baku. Er bekommt eine Lebertransplantation. Er hatte auch Glück, seine Behandlung wurde finanziert, weil er beim Militär war.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Auf den Tod warten.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

Länderfeststellungen:

Der VP werden 16 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie hat die Möglichkeit binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In Altenmarkt, gut. In Bundesbetreuung.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wir bekommen dort Essen und € 40,--.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Meine Frau hat Kurse besucht. Ich bin in schlechtem Zustand, ich nicht. Sonst möchte ich auch, so nicht.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Wir haben die ganze Zeit Freizeit.

LA: Na und wie verbringen Sie diese?

VP: Fern sehen, spazieren gehen. Meine Frau lernt im Computer die Sprache.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein, nichts.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

Ergänzungen: keine

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.

I.3.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 08.04.2015 vor:römisch eins.3.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 2 am 08.04.2015 vor:

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich selbständig beim Wasserkrug bedienen.

VP: Ja.

LA: Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: XXX.VP: römisch 30 .

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Wir haben 2 Kinder.

LA: Wo sind diese aufhältig?

VP: XXXX hier in XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass das 2. Kind vor 10 oder 11 Jahren weggefahren ist. Er ist in die Ukraine gefahren. Wir haben keinen Kontakt mit ihm. VP: römisch 40 hier in römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass das 2. Kind vor 10 oder 11 Jahren weggefahren ist. Er ist in die Ukraine gefahren. Wir haben keinen Kontakt mit ihm.

LA: Wie lauten die Daten Ihrer Kinder?

VP: XXX.VP: römisch 30 .

LA: Weshalb verließ Ihr Sohn Georgien?

VP: Er war erwachsen, volljährig, wollte nicht mehr mit uns leben. Ich kann nicht für ihn sprechen.

LA: Warum ist Ihre Tochter in XXXX ?LA: Warum ist Ihre Tochter in römisch 40 ?

VP: Sie hat hier gelernt. Sie ist zuerst als Babysitterin hergekommen. Dann hat sie die Handelsakademie gemacht. Sie war in Georgien und dort wurden ihre Dokumente gestohlen. Sie hatte damals ein Visum für Österreich. Alles wurde gestohlen. Bis sie wieder alles machen ließ, hat es lange gedauert. Dann ist sie wieder nach Österreich gekommen, ich denke über Deutschland aber ihr Visum war abgelaufen. Sie hat es nicht geschafft rechtzeitig die Dokumente einzureichen. Sie ist jetzt auch Asylantin. Sie hat eine weiße Karte.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja, eigentlich schon. Ich habe Magenbeschwerden, Arthrose.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Ich hatte Magenprobleme. Ich wurde behandlelt, im September habe ich einen Kontrolltermin, Gastrpskopie.

LA: Nehmen Sie Medikamente?

VP: Ich nahm ein Antibiotikum wegen Magenbeschwerden. Jetzt nehm ich Pantoprosol, das ist für den Magen.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: XXXX . VP: römisch 40 .

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: So ungefähr 10 Jahre.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?)

VP: Das war eine Wohnung, Eigentum.

LA: Was wurde aus der Wohnung?

VP: Wir haben sie verkauft.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ich habe keine Verwandte. Der Bruder meines Mannes lebt in XXXX und die Mutter meines Mannes. Sie lebt in einem Dorf. VP: Ich habe keine Verwandte. Der Bruder meines Mannes lebt in römisch 40 und die Mutter meines Mannes. Sie lebt in einem Dorf.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorelgen? Haben Sie Dokumente bei sich?

VP: Ich habe keine Originaldokumente bei mir.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

VP: Ja natürlich.

LA: Wo ist dieser verblieben?

VP: Ich hatte einen georgischen Ausweis und einen Auslandsreisepass. Als wir her kamen, sind die Dokumente bei dem Mann geblieben, der uns hergebracht hat.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Russin und orthodox.

LA: Sind Sie in Georgien geboren?

VP: Nein, ich bin in Russland geboren. In der Sowjetunion.

LA: Wann kamen Sie nach Georgien?

VP: Meine Verwandten lebten in Georgien. Die Schwester meines Vaters. Meine Oma lebte eigentlich auch in Georgien. Meine Mutter verstarb als ich 11 Jahre war. Mein Vater nahm mich oft während der Sommerferien nach Georgien mit, zur Oma. Wir lebten in Sibirien. In Georgien war viel Sonne. Ich habe bei meiner Tante gewohnt und habe dann Giorgi kennengelernt.

LA: Welchen Status haben Sie in Georgien?

VP: Ich habe die georgische Staatsbürgerschaft. Beim Zerfall der Sowjetunion war ich in Georgien und habe daher die georgische Staatsbürgerschaft erhalten. Ich hatte nichts dagegen.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: Allgemein bildende Schule und pädagogische Universität abgeschlossen.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich war Lehrerin für die 1.- 4. Klasse. Ich unterrichtete alle Gegenstände ausgenommen Musik und Turnunterricht.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mein Mann ist Invalide, er hat Pension, er hat keinen Arm bis zum Ellenbogen. Die 2. Hand arbeitet schlecht. Ich habe in der Schule gearbeitet aber vor 4 Jahren wurde in Georgien Russisch in Schulen verboten. In diesem Jahr wurde es wieder erlaubt.

In letzter Zeit, nachdem ich keine Arbeit mehr hatte, schlecht.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja, Bruder meines Mannes, Schwiegermutter. Ich habe in der Schule gearbeitet und die halbe Stadt waren meine Schüler.

LA: Haben Sie bereits woandres um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Östereich Ihr Zielland?

VP: Eigentlich war das Ziel meinen Mann behandeln zu lassen, weil dort in Georgien ist das nicht möglich.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: € 3000,-- für 2 Personen. Das war sehr viel für uns.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Die Wohnung, Bruder hat geholfen, Schulden, Verwandte haben geholfen.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Aus gesundheitlichen Gründen meines Mannes.

LA: Was fehlt Ihrem Mann?

VP: Er hat Hepatitis C und Leberzyrrhose. Er hat viele Operationen erlebt.

LA: Stehen er in ärztlicher Behandlung in Österreich?

VP: Die Behandlung sollte schon im Jänner beginnen aber er hatte Probleme mit dem Magen. Das wurde zuerst behandelt. Jetzt werden sie mit der Leberbehandlung beginnen.

LA: Muss er Medikamente einnehmen?

VP: Wegen der Leber gar nichts. Ich weiß nicht wie er sich jetzt benommen hat aber er ist sehr nervös in letzter Zeit.

LA: Wann wurde die Krankheit festgestellt?

VP: In Georgien, im April oder Mai vor 1 Jahr.

LA: Wie gingen die Ärzte in Georgien vor? Hatte er dort Behandlungen?

VP: Ich will nichts sagen, ich habe in diesem Land gelebt aber man darf dort nicht krank werden, man braucht viel Geld.

LA: Bekam Ihr Gatte eine Behandlung?

VP: Befunde wurden nach Deutschland geschickt. Es wurde eine Behandlung vorgeschlagen. Das war eine Behandlung, wo man mehrere tausende Dollar im Monat braucht. Der Arzt sagte direkt, wenn er keine Behandlung entgegennimmt, wird er in 2 Jahren sterben.

LA: Hat Ihr Gatte die Behandlung in Georgien in Anspruch genommen?

VP: Ich kann nicht sagen welches Medikament das war aber er hat ein Medikament bekommen. Es hat nicht geholfen. Wir haben auch ein Beispiel. Sein Klassenkollege hat das genommen und die Krankheit ist sehr weit gegangen, bis er eine Transplantation bekam.

LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, wenn er gesund wäre, wären wir nicht hergekommen.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Wenn er keine Behandlung bekommt, ich weiß nicht, wie lange er durchhält. Er fühlt sich jetzt schon sehr schlecht.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

Länderfeststellungen:

Der VP werden 16 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie hat die Möglichkeit binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich?

VP: Wir leben in einer Pension in XXXX . Wir sind in Bundesbetreuung und bekommen € 40,-- pro Person. VP: Wir leben in einer Pension in römisch 40 . Wir sind in Bundesbetreuung und bekommen € 40,-- pro Person.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Wenn sich Möglichkeiten ergeben, arbeite ich. Zum Beispiel putze ich in der Pension die Zimmer. Sonst leben wir von der Bundesbetreuung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Deutschkurs. Hier und in XXXX auch. Ich kann lesen, schreiben, ich verstehe viel. Sprechen fällt mir schwer, ich brauche Praxis. VP: Deutschkurs. Hier und in römisch 40 auch. Ich kann lesen, schreiben, ich verstehe viel. Sprechen fällt mir schwer, ich brauche Praxis.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Die ganze Zeit ist leider Freizeit. Ich besuche die Kurse, ich gehe mit meinem Mann spazieren, weil er kann gar nichts ohne mich. Er kann nur schwer etwas mit der rechten Hand machen. Tragen kann er nicht.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich hoffe, dass Österreich uns hilft und mein Mann behandelt wird und die Krankheit weggeht. Und ich möchte mich bedanken für alles.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

Ergänzungen: keine

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.

I.4. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen. römisch eins.4. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) abgewiesen.

Der bP 1 wurde subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG gewährt und davon abgeleitet wurde der bP 2 gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zuerkannt. Es wurden ihnen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 27.10.2016 erteilt.Der bP 1 wurde subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG gewährt und davon abgeleitet wurde der bP 2 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zuerkannt. Es wurden ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 27.10.2016 erteilt.

Festgehalten wurde im Bescheid der bP 1, dass sie an Hepatits C und einer körperlichen Beeinträchtigung (Armprothese) leide. Aus den vorgelegten Arztbriefen ginge hervor, dass sie regelmäßige ärztliche Betreuung benötige aufgrund der Hepatits C. Im Falle der Rückkehr könne ihr nicht die adäquate medizinische Versorgung geboten werden, die sie in ihrer momentanen Verfassung benötigt. Zwar sei Hepatits C in Georgien behandelbar, allerdings wären die Kosten vom Patienten selbst zu bezahlen und sei der bP das nicht möglich.

Nachfolgende Länderfeststellungen wurden ua. dem Bescheid aufgrund des damaligen Kenntnisstand der Staatendokumentation bzw. den zugänglichen Berichten zugrunde gelegt:

Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

• bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

• bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

I.5. Mit Schreiben vom 13.09.2019 wurde die Verlängerung des Subsidiären Schutzes beantragt, da sich die Situation im Heimatland der bP keineswegs verändert habe und sich die bP weiterhin als Schutzbedürftig ansehen würden. römisch eins.5. Mit Schreiben vom 13.09.2019 wurde die Verlängerung des Subsidiären Schutzes beantragt, da sich die Situation im Heimatland der bP keineswegs verändert habe und sich die bP weiterhin als Schutzbedürftig ansehen würden.

Nach Einsicht in das Strafregister wurden von der bB mit Bescheiden vom 19.10.2016 die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis zum 27.10.2018 gemäß § 8 Absatz 4 AsylG ohne weitere erkennbare Prüfung verlängert. Nach Einsicht in das Strafregister wurden von der bB mit Bescheiden vom 19.10.2016 die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis zum 27.10.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG ohne weitere erkennbare Prüfung verlängert.

Unter dem Punkt Feststellungen und Beweiswürdigung wurde festgehalten:

„Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen als glaubwürdig gewertet werden.“

I.6. Am 14.08.2018 brachten die bP fristgerecht weiter Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG ein. römisch eins.6. Am 14.08.2018 brachten die bP fristgerecht weiter Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG ein.

Die bB nahm nunmehr Einsicht in die zugänglichen Datenbanken und führte Einvernahmen durch.

I.6.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2015 hinsichtlich der Verlängerung des Subsidiären Schutzes gab die bP 1 vor der bB Folgendes an:römisch eins.6.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2015 hinsichtlich der Verlängerung des Subsidiären Schutzes gab die bP 1 vor der bB Folgendes an:

LA: Sind Sie im Verfahren vertreten?

VP: Nein.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

LA: Fühlen Sie sich gesundheitlich in der Lage, heute Angaben in Ihrem Verfahren zu machen?

VP: Ja, mir geht es gut.

LA: Sind Sie generell gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen bzw. an welchen?
VP: Zurzeit nichts, ich bin mit Hepatitis C und Leberzirrhose hierhergekommen, das wurde behandelt und jetzt muss ich nur alle drei Monate zur Kontrolle.
LA: Sind Sie generell gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen bzw. an welchen?, VP: Zurzeit nichts, ich bin mit Hepatitis C und Leberzirrhose hierhergekommen, das wurde behandelt und jetzt muss ich nur alle drei Monate zur Kontrolle.

LA: Also wurde die Hepatitis-C erfolgreich behandelt?
VP: Ja, dafür bin ich auch sehr dankbar.
LA: Also wurde die Hepatitis-C erfolgreich behandelt?, VP: Ja, dafür bin ich auch sehr dankbar.

LA: Wir prüfen die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsberechtigung. Dies heißt noch nicht, dass Ihr Aufenthaltsstatus aberkannt wird, es könnte jedoch dazu kommen. Eine Aberkennung würde auch nicht automatisch eine Rückkehrentscheidung bedeuten, dies gilt es zu prüfen.

Anm. der gesamte Verfahrensablauf wird mit dem Genannten erörtert. Anmerkung der gesamte Verfahrensablauf wird mit dem Genannten erörtert.

VP: Ich verstehe.
VP: Ich verstehe.,

LA: Haben Sie Unterlagen mit, welche Sie hinsichtlich Ihrer Erkrankung bzw. den Behandlungsschritten vorlegen können?
VP: Ja, ich lege ein Konvolut an Dokumenten hinsichtlich meiner medizinischen Behandlung, sowie zu unserem Aufenthalt vor. Anm. Ein Konvolut an Dokumenten wird in Kopie zum Akt genommen.
LA: Haben Sie Unterlagen mit, welche Sie hinsichtlich Ihrer Erkrankung bzw. den Behandlungsschritten vorlegen können?, VP: Ja, ich lege ein Konvolut an Dokumenten hinsichtlich meiner medizinischen Behandlung, sowie zu unserem Aufenthalt vor. Anmerkung Ein Konvolut an Dokumenten wird in Kopie zum Akt genommen.

LA: Seit wann ist die Hepatitis C Therapie beendet?
VP: Seit ca. eineinhalb Jahren. Jetzt gehe ich nur zur Kontrolle. Es war ein schwieriger Prozess, da mir ein Medikament nicht gut getan hat, ich hatte Vergiftungsanzeichen, aber die Ärzte haben dies in den Griff bekommen.
LA: Seit wann ist die Hepatitis C Therapie beendet?, VP: Seit ca. eineinhalb Jahren. Jetzt gehe ich nur zur Kontrolle. Es war ein schwieriger Prozess, da mir ein Medikament nicht gut getan hat, ich hatte Vergiftungsanzeichen, aber die Ärzte haben dies in den Griff bekommen.

LA: Wie ist der medizinische Stand der Leberzirrhose?
VP: Die gilt auch als geheilt. Natürlich nicht zu 100% geheilt, aber es geht mir gut und die Leber ist auch in besserem Zustand.
LA: Wie ist der medizinische Stand der Leberzirrhose?, VP: Die gilt auch als geheilt. Natürlich nicht zu 100% geheilt, aber es geht mir gut und die Leber ist auch in besserem Zustand.

LA: Nehmen Sie die Medikamente ein?
VP: Nein, ich brauche keine mehr. Ich lasse nur meine Augen behandeln, sonst habe ich keine Probleme.
LA: Nehmen Sie die Medikamente ein?, VP: Nein, ich brauche keine mehr. Ich lasse nur meine Augen behandeln, sonst habe ich keine Probleme.

Befragt, ich trage eine Armprothese, diese hatte ich schon bei meiner Ankunft in Österreich. Ich trage diese seit 1981. Medizinische Probleme habe ich damit keine.

LA: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Ich bin verheiratet, meine Frau ist mit mir hier. Meine beiden Kinder leben in Georgien. Sie sind schon 30 und 35 Jahre alt.
LA: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?, VP: Ich bin verheiratet, meine Frau ist mit mir hier. Meine beiden Kinder leben in Georgien. Sie sind schon 30 und 35 Jahre alt.

LA: Welche Angehörigen haben Sie in Ihrem Heimatland in Georgien außer Ihren Kindern?

VP: Meinen Bruder und meine Mutter.

LA: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich, außer Ihrer Gattin?
VP: Nein.
LA: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich, außer Ihrer Gattin?, VP: Nein.

LA: Wie regeln Sie Ihren Aufenthalt in Österreich? Arbeiten Sie bzw. wovon leben Sie?
VP: Wir bekommen Sozialgeld, die Caritas unterstützt uns. Seit zwei Monaten arbeitet meine Frau, weshalb wir keine Unterstützung mehr von der Caritas bekommen. Die Sozialhilfe bekommen wir schon noch.
LA: Wie regeln Sie Ihren Aufenthalt in Österreich? Arbeiten Sie bzw. wovon leben Sie?, VP: Wir bekommen Sozialgeld, die Caritas unterstützt uns. Seit zwei Monaten arbeitet meine Frau, weshalb wir keine Unterstützung mehr von der Caritas bekommen. Die Sozialhilfe bekommen wir schon noch.

LA: Haben Sie je gearbeitet in Österreich?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich bin zwar beim AMS angemeldet, habe aber nur Deutsch A1 gemacht, daher habe ich noch keine Stelle bekommen. Ich vermute auch wegen meiner gesundheitlichen Situation.

LA: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse?

VP: Wir haben eine Wohnung gemietet und zahlen € 600,-.

LA: Warum haben Sie bisher nur A1 Niveau in Deutsch?
VP: In XXXX , wo wir zuerst gewohnt haben gab es keinen Deutschkurs und in XXXX auch nicht. Erst seitdem wir in XXXX sind, kann ich einen Deutschkurs machen. Ich habe auch nicht gleich die Prüfung machen können, da ich gesundheitliche Probleme hatte. Beim zweiten Mal habe ich die Prüfung geschafft. Meine Frau hat aber B1.
LA: Warum haben Sie bisher nur A1 Niveau in Deutsch?, VP: In römisch 40 , wo wir zuerst gewohnt haben gab es keinen Deutschkurs und in römisch 40 auch nicht. Erst seitdem wir in römisch 40 sind, kann ich einen Deutschkurs machen. Ich habe auch nicht gleich die Prüfung machen können, da ich gesundheitliche Probleme hatte. Beim zweiten Mal habe ich die Prüfung geschafft. Meine Frau hat aber B1.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Gruppierung oder sonstigen Organisation?
VP: Nein.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Gruppierung oder sonstigen Organisation?, VP: Nein.

LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin Georgier und christliche-orthodox.
LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an?, VP: Ich bin Georgier und christliche-orthodox.

LA: Haben Sie persönliche Bindungen zu Österreichern oder Personen die über einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich verfügen?
VP: Ich habe nur Bekannte hier.
LA: Haben Sie persönliche Bindungen zu Österreichern oder Personen die über einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich verfügen?, VP: Ich habe nur Bekannte hier.

LA: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland Georgien?
VP: Ich bin hierhergekommen um mich behandeln zu lassen und wenn es eine Möglichkeit gebe hier zu bleiben, wäre ich froh. Es gibt im Prinzip keinen Grund hierzubleiben, da ich nun geheilt bin. Aber ich würde gerne hier bleiben. Ich habe auch nie irgendetwas erfunden, auch nicht bei meiner ersten Einvernahme. Es spricht grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr, aber lieber würde ich bleiben.
LA: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland Georgien?, VP: Ich bin hierhergekommen um mich behandeln zu lassen und wenn es eine Möglichkeit gebe hier zu bleiben, wäre ich froh. Es gibt im Prinzip keinen Grund hierzubleiben, da ich nun geheilt bin. Aber ich würde gerne hier bleiben. Ich habe auch nie irgendetwas erfunden, auch nicht bei meiner ersten Einvernahme. Es spricht grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr, aber lieber würde ich bleiben.

LA: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Georgien bestritten?
VP: Ich war Pensionist, meine Frau hat in der Schule gearbeitet für 25 Jahre. Dann wurden die russischen Schulen alle aufgelöst und sie blieb arbeitslos.
LA: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Georgien bestritten?, VP: Ich war Pensionist, meine Frau hat in der Schule gearbeitet für 25 Jahre. Dann wurden die russischen Schulen alle aufgelöst und sie blieb arbeitslos.

LA: Haben Sie in Georgien nie gearbeitet?
VP: Ja doch bis zu meinem Unfall mit der Hand, es war ein Arbeitsunfall. Ich habe auch danach noch in einer Fabrik gearbeitet.
LA: Haben Sie in Georgien nie gearbeitet?, VP: Ja doch bis zu meinem Unfall mit der Hand, es war ein Arbeitsunfall. Ich habe auch danach noch in einer Fabrik gearbeitet.

Befragt, ich habe in einer Fabrik zur Gleisproduktion gearbeitet und war der Aufseher über zehn Arbeiter. Ich habe dann Berichte über die Arbeit geschrieben usw.

LA:     Ich beende jetzt die Befragung, möchten Sie noch etwas angeben oder vorlegen. Dann wird Ihnen die Niederschrift rückübersetzt. Wenn Sie Einwände haben, können Sie diese im Anschluss vorbringen.

VP: Nein. Die Papiere die wir hatten, haben wir alle vorgelegt, mehr kann ich nicht sagen. Gestern habe ich meine Geldbörse verloren und habe bei der Polizei einen Zettel bekommen und eine Anzeige gemacht. Mir wurde die Geldbörse vermutlich gestohlen. Darin war auch meine graue Karte.

LA: Sie bekommen im Anschluss an die Einvernahme eine neue Karte, da Ihre noch Gültigkeit bis zum 27.10.2018 hat.

VP: Ok. Ich bekomme in Österreich auch Invalidenrente, diese wurde mir von einer Kommission zugesprochen.

Anm:    Die gesamte Niederschrift wird zur Prüfung vorgelegt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird zur Prüfung vorgelegt.

LA:     Haben Sie nun noch Einwendungen vorzubringen?

VP:    Nein

I.6.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2015 hinsichtlich der Verlängerung des Subsidiären Schutzes gab die bP 2 vor der bB Folgendes an:römisch eins.6.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2015 hinsichtlich der Verlängerung des Subsidiären Schutzes gab die bP 2 vor der bB Folgendes an:

LA: Fühlen Sie sich gesundheitlich in der Lage, heute Angaben in Ihrem Verfahren zu machen?

VP: Ja, mir geht es gut.

LA: Sind Sie generell gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen bzw. an welchen?
VP: Ich habe auch Probleme mit der Leber, was auch in meinen Unterlagen aufliegt. Ich nehme Medikamente und muss halbjährig zur Kontrolle. Es steht auch drinnen, welche Medikamente ich einnehmen muss.
LA: Sind Sie generell gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen bzw. an welchen?, VP: Ich habe auch Probleme mit der Leber, was auch in meinen Unterlagen aufliegt. Ich nehme Medikamente und muss halbjährig zur Kontrolle. Es steht auch drinnen, welche Medikamente ich einnehmen muss.

LA: Wir prüfen die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsberechtigung. Dies heißt noch nicht, dass Ihr Aufenthaltsstatus aberkannt wird, es könnte jedoch dazu kommen. Eine Aberkennung würde auch nicht automatisch eine Rückkehrentscheidung bedeuten, dies gilt es zu prüfen.

Anm. der gesamte Verfahrensablauf wird mit dem Genannten erörtert. Anmerkung der gesamte Verfahrensablauf wird mit dem Genannten erörtert.

VP: Ok.
VP: Ok. ,

LA: Haben Sie Unterlagen mit, welche Sie hinsichtlich Ihrer Erkrankung bzw. den Behandlungsschritten vorlegen können?
VP: Ja, ich lege ein Konvolut an Dokumenten hinsichtlich meiner medizinischen Behandlung, sowie zu unserem Aufenthalt vor. Anm. Ein Konvolut an Dokumenten wird in Kopie zum Akt genommen.
LA: Haben Sie Unterlagen mit, welche Sie hinsichtlich Ihrer Erkrankung bzw. den Behandlungsschritten vorlegen können?, VP: Ja, ich lege ein Konvolut an Dokumenten hinsichtlich meiner medizinischen Behandlung, sowie zu unserem Aufenthalt vor. Anmerkung Ein Konvolut an Dokumenten wird in Kopie zum Akt genommen.

LA: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Ich bin verheiratet, mein Mann ist mit mir hier. Meine beiden Kinder leben in Georgien. Sie sind schon 30 und 35 Jahre alt. Mit dem Sohn haben wir kaum Kontakt, aber mit unserer Tochter schon.
LA: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?, VP: Ich bin verheiratet, mein Mann ist mit mir hier. Meine beiden Kinder leben in Georgien. Sie sind schon 30 und 35 Jahre alt. Mit dem Sohn haben wir kaum Kontakt, aber mit unserer Tochter schon.

LA: Welche Angehörigen haben Sie in Ihrem Heimatland in Georgien außer Ihren Kindern?

VP: Ich persönlich niemanden, mein Mann hat einen Bruder und seine Mutter.

LA: Sind Sie gebürtige Georgierin?

VP: Nein ich bin Russin, bin aber georgische Staatsbürgerin.

LA: Haben Sie Angehörigen haben Sie in Österreich, außer Ihren Gatten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörigen haben Sie in Österreich, außer Ihren Gatten?, VP: Nein.

LA: Wie regeln Sie Ihren Aufenthalt in Österreich? Arbeiten Sie bzw. wovon leben Sie?
VP: Ich arbeite jetzt und wir bekommen Sozialhilfe.
LA: Wie regeln Sie Ihren Aufenthalt in Österreich? Arbeiten Sie bzw. wovon leben Sie?, VP: Ich arbeite jetzt und wir bekommen Sozialhilfe.

LA: Welcher Arbeit gehen Sie nach?
VP: Ich arbeite bei der Firma XXXX als Reinigungskraft. Ich war gestern auch noch beim AMS, ich suche weiter und möchte einen Vollzeitjob, etwas Besseres.
LA: Welcher Arbeit gehen Sie nach?, VP: Ich arbeite bei der Firma römisch 40 als Reinigungskraft. Ich war gestern auch noch beim AMS, ich suche weiter und möchte einen Vollzeitjob, etwas Besseres.

LA: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse?

VP: Wir wohnen in XXXX , ich glaube 48 m², zwei Zimmer. Wir zahlen € 600 alles inbegriffen, auch Strom, Internet usw. VP: Wir wohnen in römisch 40 , ich glaube 48 m², zwei Zimmer. Wir zahlen € 600 alles inbegriffen, auch Strom, Internet usw.

LA: Welche Deutsch-Zertifikate können Sie vorlegen?
VP: Ich habe B1 gut bestanden und auch andere Kurse besucht. Anm. VP spricht recht gut Deutsch.
LA: Welche Deutsch-Zertifikate können Sie vorlegen?, VP: Ich habe B1 gut bestanden und auch andere Kurse besucht. Anmerkung VP spricht recht gut Deutsch.

LA: Grundsätzlich ist der Grund für die Verlängerung des subsidiären Schutzes in Ihrem Fall, aufgrund der Genesung Ihres Mannes und des Umstandes, dass es in Georgien auch mittlerweile Behandlungsmöglichkeiten gibt, weggefallen. Daher wird die Rückkehrentscheidung in Ihrem Fall geprüft bzw. die eventuelle Möglichkeit der Rot-Weiß-Rot- Karte. Anm. Der Vorgang wird entsprechend erläutert und der VP erklärt. LA: Grundsätzlich ist der Grund für die Verlängerung des subsidiären Schutzes in Ihrem Fall, aufgrund der Genesung Ihres Mannes und des Umstandes, dass es in Georgien auch mittlerweile Behandlungsmöglichkeiten gibt, weggefallen. Daher wird die Rückkehrentscheidung in Ihrem Fall geprüft bzw. die eventuelle Möglichkeit der Rot-Weiß-Rot- Karte. Anmerkung Der Vorgang wird entsprechend erläutert und der VP erklärt.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Gruppierung oder sonstigen Organisation?
VP: Nein, ich gehe nur ins Sprach-Cafe um meine Sprache zu verbessern. Ich gehe in die russische Kirche.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Gruppierung oder sonstigen Organisation?, VP: Nein, ich gehe nur ins Sprach-Cafe um meine Sprache zu verbessern. Ich gehe in die russische Kirche.

LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin Russin und christlich-orthodox.
LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an?, VP: Ich bin Russin und christlich-orthodox.

LA: Haben Sie persönliche Bindungen zu Österreichern oder Personen die über einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich verfügen?
VP: Nein, die Leute sind hier sehr verschlossen.
LA: Haben Sie persönliche Bindungen zu Österreichern oder Personen die über einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich verfügen?, VP: Nein, die Leute sind hier sehr verschlossen.

LA: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland Georgien?
VP: Wir waren ja bei den Behandlungen, die wir noch brauchen, also die Kontrollen. In Georgien gibt es keine Versicherungen für alle, es ist anders. Wir haben seinerzeit alles verkauft wegen seiner Gesundheit. Wir haben auch die Wohnung nicht mehr, weil wir diese verkauft haben. Ich habe früher in der Schule gearbeitet und mein Mann war Pensionist.
LA: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland Georgien?, VP: Wir waren ja bei den Behandlungen, die wir noch brauchen, also die Kontrollen. In Georgien gibt es keine Versicherungen für alle, es ist anders. Wir haben seinerzeit alles verkauft wegen seiner Gesundheit. Wir haben auch die Wohnung nicht mehr, weil wir diese verkauft haben. Ich habe früher in der Schule gearbeitet und mein Mann war Pensionist.

LA: Waren Sie Lehrerin?

VP: Ja, ich habe Volksschulkinder in Russisch und russischer Literatur unterrichtet.

LA:     Ich beende jetzt die Befragung, möchten Sie noch etwas angeben oder vorlegen. Dann wird Ihnen die Niederschrift rückübersetzt. Wenn Sie Einwände haben, können Sie diese im Anschluss vorbringen.

VP: Ich weiß es müssen viele Leute das Land verlassen, aber ich wollte sogar an die Zeitung gehen und dem Land für alles danken. Ich bin sehr dankbar für alles, das wollte ich nur sagen.

Anm:    Die gesamte Niederschrift wird zur Prüfung vorgelegt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird zur Prüfung vorgelegt.

LA:     Haben Sie nun noch Einwendungen vorzubringen?

VP:    Nein

LA:     Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Niederschrift und die Rückübersetzung, sowie den Erhalt einer Kopie und Ihrer neuen grauen Aufenthaltsberechtigungskarte!

I.6.3. Im Rahmen der Einvernahmen legten die bP Unterlagen, ua. medizinische Unterlagen und einen Behindertenpass der bP 1 samt dem dazugehörenden Gutachten vom 19.08.2016 vor. Die Begutachtung ergab, dass neben dem Verlust des linken Unterarmes ein „zirrhoitischer Leberumbau bei Zustand nach Hepatitis C“ vorlag.römisch eins.6.3. Im Rahmen der Einvernahmen legten die bP Unterlagen, ua. medizinische Unterlagen und einen Behindertenpass der bP 1 samt dem dazugehörenden Gutachten vom 19.08.2016 vor. Die Begutachtung ergab, dass neben dem Verlust des linken Unterarmes ein „zirrhoitischer Leberumbau bei Zustand nach Hepatitis C“ vorlag.

I.7. Am 20.02.2019 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen der Staatendokumentation sowie eine Anfragebeantwortung vom 01.06.2018 zum Zwecke des Parteiengehörs zugesandt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 08.03.2019 gewährt.römisch eins.7. Am 20.02.2019 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen der Staatendokumentation sowie eine Anfragebeantwortung vom 01.06.2018 zum Zwecke des Parteiengehörs zugesandt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 08.03.2019 gewährt.

Am 06.03.2019 langte ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 20.03.2019 beim Bundesamt ein.

Am 20.03.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme beim der bB ein. Es läge kein geänderter Sachverhalt seit Zuerkennung bzw. Verlängerung des Subsidiären Schutzes vor. Die bei der bP 1 diagnostizierten Erkrankungen bestünden weiter, sie sei nicht arbeitsfähig und stehe auch die bP 2 seit 3 Jahren in einer Behandlung wegen primärer biliärer Cholangitis, was im Verlauf der Erkrankung nur mit Lebertransplantation behandelt werden könnte. Gemäß Länderinformationen würden zwar Behandlungen und Medikamente existieren, nach wie vor müssten jedoch Patienten einen Gutteil der Behandlungs- und Medikamentenkosten aus eigenem Tragen, wozu die bP nicht in der Lage wären. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung hinsichtlich des Umstandes, dass auch § 9 AsylG keine Grundlage dafür darstellt, dass über einen bereits rechtskräftigen Sachverhalt grundlos anders entschieden werden kann. Hilfsweise wurde auf die Integration der bP verwiesen und wurden Unterlagen zur Integration sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.Am 20.03.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme beim der bB ein. Es läge kein geänderter Sachverhalt seit Zuerkennung bzw. Verlängerung des Subsidiären Schutzes vor. Die bei der bP 1 diagnostizierten Erkrankungen bestünden weiter, sie sei nicht arbeitsfähig und stehe auch die bP 2 seit 3 Jahren in einer Behandlung wegen primärer biliärer Cholangitis, was im Verlauf der Erkrankung nur mit Lebertransplantation behandelt werden könnte. Gemäß Länderinformationen würden zwar Behandlungen und Medikamente existieren, nach wie vor müssten jedoch Patienten einen Gutteil der Behandlungs- und Medikamentenkosten aus eigenem Tragen, wozu die bP nicht in der Lage wären. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung hinsichtlich des Umstandes, dass auch Paragraph 9, AsylG keine Grundlage dafür darstellt, dass über einen bereits rechtskräftigen Sachverhalt grundlos anders entschieden werden kann. Hilfsweise wurde auf die Integration der bP verwiesen und wurden Unterlagen zur Integration sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.

I.8. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.8. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

bP 1:

?        Ein Konvolut an medizinischen Befunden der bP 1

?        Ein Mietvertrag

?        Ein in Österreich ausgestellter Behindertenpass, samt Sachverständigengutachten mit welchen der bP 1 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% attestiert wurde

?        Ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit welchem der bP 1 ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wurde

?        Bestätigungen des AMS der Vormerkung zur Arbeitssuche vom 29.05.2018 der bP 1

?        Unterlagen des Integrationsfonds, insbesondere ein Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds welches bestätigt, dass die bP 1 das Modul „Startpaket Deutsch & Integration“ nicht bestanden haben

bP 2:

?        Ein Zertifikat ÖSD Deutsch A2

?        Ein Zertifikat ÖSD Deutsch B1

?        Eine Integrationserklärung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF)

?        Eine Teilnahmebestätigung des ÖIF

?        Eine Teilnahmebestätigung eines Deutschprojekts des Verein Menschen leben

?        Eine Bestätigung des AMS über die Vormerkung zur Arbeitssuche vom 20.08.2018

?        Div. medizinische Unterlagen

?        Ein Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte

?        Ein Versicherungsdatenauszug

?        Eine Stellungnahme als Parteiengehör

I.9. Mit im Spruch genannten Bescheiden hat die bB den mit Bescheid vom 21.10.2015 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 19.10.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigungen wurden gemäß § 9 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.römisch eins.9. Mit im Spruch genannten Bescheiden hat die bB den mit Bescheid vom 21.10.2015 zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 19.10.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigungen wurden gemäß Paragraph 9, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Die bB stellte dabei im Wesentlichen fest, dass die bP im Ermittlungsverfahren keine Gründe darlegten, die gegen eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. für eine Aufrechterhaltung desselben sprechen würden.

Eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung der bP sei im Hinblick auf die durchgeführte Interessensabwägung zulässig.

I.9.1. Konkret hielt die bB im Rahmen der Feststellungen hinsichtlich der bP 1 fest:römisch eins.9.1. Konkret hielt die bB im Rahmen der Feststellungen hinsichtlich der bP 1 fest:

Die Gründe weshalb Ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurden liegen nicht mehr vor. Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund Ihrer Hepatitis-C-Infektion und dem Umstand, dass diese, zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise, in Georgien nicht behandelbar war zuerkannt. Sie wurden in Österreich erfolgreich behandelt und liegt bei Ihnen nun keine Hepatitis-C mehr vor. Weiters kann diese Erkrankung, wie auch alle Folgeerscheinungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Leber mittlerweile auch in Georgien erfolgreich behandelt werden. Somit liegt der Grund, welcher zur Statusgewährung führte, nicht mehr vor.

Es ist nichts ersichtlich das auf eine Gefährdung Ihrer Person im Falle einer Rückkehr hindeuten würde. Bei Ihrem Heimatland handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Sie gaben keinerlei Rückkehrbefürchtungen an, sondern beriefen sich darauf in Österreich weiterhin medizinsich behandelt werden zu wollen.

I.9.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde von der bB betreffend die bP 1 ua. festgehalten:römisch eins.9.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde von der bB betreffend die bP 1 ua. festgehalten:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung zuerkannt. Bereits im damaligen Bescheid wurde auf eine zeitlich begrenzte Zuerkennung hingewiesen. Sie litten an Hepatitis C, für welche zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch keine entsprechende Behandlung in Georgien angeboten bzw. zur Verfügung gestellt werden konnte. Dies änderte sich zwischenzeitlich. Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, gibt es mittlerweile eine adäquate Behandlung und stehen entsprechende Ärzte und Einrichtungen zur Verfügung. Auch Nachbehandlungen können entsprechend in Anspruch genommen werden. Weiters gibt es entsprechende Unterstützungsprogramme, welche eingeführt wurden, da Hepatitis C, wie weitere ähnliche Infektionskrankheiten in Georgien überdurchschnittlich oft vorkommen und die weitere Ausbreitung dadurch verhindert werden soll. Entsprechendes ist auch der angeführten Anfragebeantwortung zu entnehmen. Dass Ihnen keine Krankenversicherung zur Verfügung stehen würde, wie Sie behaupteten, entspricht nicht der Realität, da alle georgischen Staatsbürger Anspruch auf eine Krankenversicherung haben. Da Sie Staatsbürger sind, steht Ihnen diese auch zur Verfügung. Sie selbst gaben an, erfolgreich behandelt worden zu sein und lediglich medizinische Kontrolltermine in Anspruch zu nehmen. Dem beiliegenden Sachverständigengutachten ist ebenfalls zu entnehmen, dass Sie erfolgreich behandelt wurden. Alle Folgebehandlungen und –Untersuchungen stehen Ihnen auch in Georgien zur Verfügung. Der vorliegende Behindertenpass wurde aufgrund Ihres amputierten Unterarms ausgestellt, weshalb Sie auch Pflegegeld der niedrigsten Stufe erhalten. Daraus ergibt sich jedoch kein Grund nicht nach Georgien zurückzukehren. Mit der Amputation lebten Sie bereits vor Ihrer Ausreise, liegt der Arbeitsunfall laut Ihren Aussagen bereits lange zurück.

Wie auch im Bescheid Ihrer Gattin festgehalten verfügt Georgien über alle erforderlichen Untersuchungsmethoden und Einrichtungen um Ihre Lebererkrankung in Hinkunft untersuchen und behandeln zu lassen.

Weiters droht Ihnen in Ihrem Heimatland keinerlei Gefahr welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Bei Ihrem Heimatland handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

Somit liegt kein Grund vor, Ihre Aufenthaltsberechtigung erneut zu verlängern. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen daher aberkannt.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen, dass Sie in Österreich keine Verwandten haben, außer Ihrer Ehefrau, ergeben sich aus Ihren glaubhaften Angaben. Ebenso wie die Angaben hinsichtlich persönlicher Bindungen. Sie gaben an, keine Freundschaften zu pflegen, da die Österreicher sehr verschlossen seien.

Hinsichtlich Ihren Deutschkenntnissen und Beschäftigungsverhältnissen ist auf die vorliegenden Unterlagen des österreichischen Integrationsfonds, sowie Ihren Versicherungsauszug zu verweisen. Diesen ist zu entnehmen, dass Sie in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgingen und auch den vorgeschriebenen Basiskurs zur Integration nicht bestanden.

I.9.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde von der bB betreffend die bP 2 ua. festgehalten:römisch eins.9.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde von der bB betreffend die bP 2 ua. festgehalten:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen aufgrund der Erkrankung Ihres Gatten zuerkannt. Bereits im damaligen Bescheid Ihres Mannes wurde auf eine zeitlich begrenzte Zuerkennung hingewiesen. Ihr Gatte litt an Hepatitis C, für welche zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch keine entsprechende Behandlung in Georgien angeboten bzw. zur Verfügung gestellt werden konnte. Dies änderte sich zwischenzeitlich. Wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann, gibt es mittlerweile eine adäquate Behandlung und stehen entsprechende Ärzte und Einrichtungen zur Verfügung. Auch Nachbehandlungen können entsprechend in Anspruch genommen werden. Weiters gibt es entsprechende Unterstützungsprogramme, welche eingeführt wurden, da Hepatitis C, wie weitere ähnliche Infektionskrankheiten in Georgien überdurchschnittlich oft vorkommen und die weitere Ausbreitung dadurch verhindert werden soll. Entsprechendes ist auch der angeführten Anfragebeantwortung zu entnehmen. Dass Ihnen keine Krankenversicherung zur Verfügung stehen würde, wie Sie behaupteten, entspricht nicht der Realität, da alle georgischen Staatsbürger Anspruch auf eine Krankenversicherung haben. Da Sie Staatsbürger sind, steht Ihnen diese auch zur Verfügung. Ihr Gatte selbst gab an, erfolgreich behandelt worden zu sein und lediglich medizinische Kontrolltermine in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich Ihrer Lebererkrankung wird auf die entsprechenden Befunde und Ihre eigenen Angaben verwiesen. So gaben Sie an und ist auch den Befunden nichts Weiteres zu entnehmen, als die Einnahme von Medikamenten und eine halbjährliche Untersuchung. Diese Untersuchungen können Sie auch in Ihrem Heimatland durchführen lassen, wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann. Auch die erforderlichen Medikamente sind in Georgien erhältlich bzw. steht es Ihnen ebenso frei diese im Ausland zu beziehen. Aufgrund der Visa-Liberalisierung steht Ihnen diese Möglichkeit offen. Für Medikamente welche in Georgien nicht erhältlich sein könnten, steht es Ihnen ebenfalls frei, diese in der Türkei zu beziehen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach derzeitiger Rechtslage, aufgrund aktueller Judikatur, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr gewährt würde. Entsprechendes können Sie der Rechtlichen Beurteilung entnehmen.

Weiters droht Ihnen in Ihrem Heimatland keinerlei Gefahr welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Bei Ihrem Heimatland handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

Somit liegt kein Grund vor, Ihre Aufenthaltsberechtigung erneut zu verlängern. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen daher aberkannt.

I.9.4. Aus den von der bB herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 11.12.2018 sowie der Anfragebeantwortung vom 01.06.2018 (vgl. Bescheid der bB) ergibt sich:römisch eins.9.4. Aus den von der bB herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 11.12.2018 sowie der Anfragebeantwortung vom 01.06.2018 vergleiche Bescheid der bB) ergibt sich:

1.1.    Hepatitis C

Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016).

Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017).

Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018).

Quellen:

?        Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng, Zugriff 30.5.2018

?        Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 30.5.2018

?        MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018

?        MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018

1.2.    Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis B

Hepatitis B ist in Georgien behandelbar, und die notwendigen Medikamente sind vorhanden. Die Kostendeckung bei den Medikamenten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Dies gilt auch für Vertriebene im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 2008 und für Veteranen. Bei Pensionisten werden 90% der Behandlungskosten übernommen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt. Der Ersatz jener Dienstleistungskosten, die durch das staatliche Programm nicht gedeckt werden, wird von der zuständigen Kommission individuell erörtert (VB 9.5.2017).

Quellen:

?        VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (9.5.2017): Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums (Arbeitsübersetzung) per Email

1.3.    Lebertransplantation

Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße). Die Kosten für eine Lebertransplantation sind in Georgien außergewöhnlich hoch: 140.000 GEL einschließlich präoperativer Tests für den Patienten und den Spender. Für Lebertransplantationen steuert die staatliche Versicherung einen gewissen Beitrag bei. In Tiflis deckt die staatliche Versicherung 20.000 GEL, in Batumi deckt das Gesundheitsministerium von Adscharien 50.000 GEL. Der Rest muss von den Patienten getragen werden (IOM 18.7.2017).

Quellen:

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (18.7.2017): Auskunft von IOM Tiflis per Post

Anfragebeantwortungen:

1.       Sind die bezeichneten Krankheiten (chron. Hepatitis C, Leberzirrhose, DLBCL) in Georgien behandelbar bzw. können die erforderlichen Therapien in Anspruch genommen werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu der Fragestellung wurden in medizinisch-spezifischen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nur teilweise Informationen gefunden, weshalb die Anfrage ergänzend an den Verbindungsbeamten (VB) des BM.I für Georgien und Aserbaidschan weitergeleitet wurde.

Eine Beschreibung der verwendete Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sowohl Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C, Genotyp A als auch der anderen angeführten Erkrankungen gemäß der “staatlichen Programme” zur Behandlung von “Patienten mit Suchtmittelkonsum” zur Behandlung von “Patienten mit onkologischem Behandlungsbedarf” sowie allfällige Behandlungen von “Patienten durch chirurgische Operationen” jedenfalls gewährleistet sind.

Angemerkt wird, dass die Frage betreffend der Behandlungsmöglichkeiten von Leberzirrhose durch die im Anhang befindlichen AFBs abgedeckt ist (GEOR_RF_MEV_Behandlungskosten Hepatitis B_2017_05_09_K; GEOR_RF_MEV_Leberzirrhose_2017_11_09_K; Local doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA 8517).

Einzelquellen:

Der VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan gibt dazu an:

Aufgrund der gestellten Anfrage wurde vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitgeteilt, dass die Behandlung von Hepatitis C, Genotyp A, in Georgien gewährleistet ist. Die dazu erforderlichen Therapien werden ebenfalls, nach vorhergehender Bewilligung durch vom Ministerium eingesetzte Kommissionen, gewährt und können in Georgien durchgeführt werden. Hinsichtlich der Kostenbeteiligungen, bzw. Kostenersatz darf auf die Antwort bei Frage 3 und 4 verwiesen werden.

Betreffend der anderen angeführten Erkrankungen wurde vom zuständigen Ministerium mitgeteilt, dass die entsprechende medizinisch Versorgung gemäß der “staatlichen Programme” zur Behandlung von “Patienten mit Suchtmittelkonsum”, zur Behandlung von “Patienten mit onkologischem Behandlungsbedarf”, sowie allfällige Behandlungen von “Patienten durch chirurgische Operationen” jedenfalls gewährleistet ist. Hinsichtlich der Kostenbeteiligungen, bzw. allfälliger Kostenersatz darf auf die Antwort bei Frage 3 und 4 verwiesen werden.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

2.       Sind die angeführten Medikamente oder entsprechende Wirkstoffe in Georgien erhältlich?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

siehe oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan gibt dazu an:

Zu den angeführten Medikamenten wird nachstehendes mitgeteilt:

?        Mabthera (Wirkstoff - Rituximab) ist in Georgien registriert und erhältlich (siehe Anhang 1) aber nicht mit der Dosierung von 375mg.

?        NaCI 0.9% 1000ml sind in Georgien registriert (siehe Anhang 2).

?        1A Dibondrin (Wirkstoff – Diphenhydramin) ist nach derzeitigem Stand in Georgien nicht registriert und daher nicht zulässig. Gleichzeitig wird eine Liste anderer Medikamente mit demselben Wirkstoff angeführt, die in Georgien registriert und zulässig sind (siehe Anhang 3).

?        Mexalen Tbl. 500mg (Paracetamol) ist nach derzeitigem Stand in Georgien nicht registriert und daher nicht zulässig. Gleichzeitig wird eine Liste anderer Medikamente mit demselben Wirkstoff angeführt, die in Georgien registriert und zulässig sind (siehe Anhang 4).

?        Navoban (Wirkstoff Tropisetron) ist nach derzeitigem Stand in Georgien nicht registriert und daher nicht zulässig. Es gibt in Georgien mit dem angeführten Wirkstoff Tropisetron auch keine anderen Medikamente.

?        Cyclophosphamid 750mg ist kein einziges pharmazeutisches Produkt in Georgien registriert und zugelassen. Es gibt in Georgien registrierte Medikamente, die denselben Wirkstoff, aber eine andere Dosierung haben (siehe Anhang 5).

?        Doxorubicin 50mg, ist in Georgien erhältlich. Die entsprechende Liste der registrierten und zugelassenen Medikamente, darunter auch mit der Dosierung 50mg, ist angeschlossen (siehe Anhang 6).

?        Vincristin 1,4mg, ist in dieser Dosierung in Georgien nicht vorhanden. Eine Liste mit den in Georgien vorhandenen und daher auch registrierten Medikamenten ist angeschlossen (siehe Anhang 7).

?        Aprednisolon 100mg (Wirkstoff Prednisolon) ist nach derzeitigem Stand in Georgien nicht registriert und daher nicht zulässig. Eine Liste mit Medikamenten die den angeführten Wirkstoff enthalten ist angeschlossen (siehe Anhang 8). Keines der angeführten Medikamente hat aber die Dosierung von 100mg.

?        Als Zusatzinformation wurde die Web-Seite der staatlichen Regulierungsagentur JPÖR (u.a. für Zulassungen von Medikamenten zuständig) auf der sich die Informationen der in Georgien registrierten pharmazeutischen Produkte befinden: http://pharmacy.moh.gov.ge/

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

1.       Wer trägt die Kosten der Behandlung bzw. der Medikamente?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan gibt dazu an:

Vom zuständigen Ministerium wurde die Beantwortung der Behandlungskosten wie folgt beantwortet:

?        Hepatitis C wird für Personen bei denen bereits eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde und ein positives Resultat vorliegt, im Rahmen des staatlich vorgesehenen „Steuerung von Hepatitis C“ – Programms unterstützt. Die anfallenden Kosten für die Behandlungen müssen zu 70 Prozent vom Patienten getragen werden.

?        Eine Reduzierung der Behandlungskosten für den Patienten auf 30 Prozent erfolgt nur aufgrund der Verordnung der georgischen Regierung vom 21.02.2013, Nr. 36, über Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2/2 lit. a.a und lit. a. vorliegen.? Eine Reduzierung der Behandlungskosten für den Patienten auf 30 Prozent erfolgt nur aufgrund der Verordnung der georgischen Regierung vom 21.02.2013, Nr. 36, über Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2/2 lit. a.a und Litera a, vorliegen.

?        Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Maßnahmen in Kategorien gruppiert sind und der Kostenersatz nicht höher ist, als in diesen Kategorien festgehalten.

?        Bei Hepatitis C mit HCV RNM (quantitativ, qualitativ Genexpert), oder Hepatitis C mit HCV RNM (Core Antigen) werden die Kosten vollständig vom Staat ersetzt, dies basiert auf einer Regelung die seit 01.12.2017 gültig ist. Ebenfalls wird die quantitative Bestimmung von HCV RNM im Blut mit der PJR – Methode, die zur Einschätzung der Effizienz der Behandlung in der 12. oder 24. Woche nach dem Abschluss der Behandlung durchgeführt wird, zur Gänze vom Staat finanziert.

?        Die erforderliche Medikation zur Behandlung von Hepatitis C wird vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt.

?        Zur Behandlung von Patienten mit Suchtmittelerkrankungen (Drogenabhängigen) wird mitgeteilt, dass die gesetzliche Vorsorge diesbezüglich eine staatlichen Entzug und erstmalige Rehabilitation bei psychischen Verhaltungsstörungen, sowie die Durchführung einer Ersatztherapie und die Versorgung der psychosozialen Rehabilitation vorsieht.

?        Patienten mit der Diagnose Lymphom – onkologische Patienten generell, werden gemäß der Verordnung der georgischen Regierung vom 21.02.2013, Nr. 36, dahingehend finanziell unterstützt, dass es eine 80-90-100-prozentige Mitfinanzierung gibt, wobei Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und die mit diesen Therapien verbundenen Untersuchungen und der Vergabe von Medikamenten mit einem Jahreslimit von GEL 12.000,00.- bis GEL 15.000,00 finanziert werden.

?        Durch diese Verordnung sind planmäßige chirurgische Eingriffe und alle damit verbundenen Laboruntersuchungen, sowie weitere instrumentale Untersuchungen ebenfalls mit einem Kostenersatz durch den Staat von 70-100 Prozent vorgesehen, Jahreslimit beträgt hier GEL 15.000,00.-

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

2.       Sollten die Behandlungen/Therapien oder Medikamente vom Patienten selbst bezahlt werden müssen, wie hoch sind die Kosten?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

siehe oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan gibt dazu an:

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular (Form Nr: IV-100/a) ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des RP oder Pers. Ausweis) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandene Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionist, sozialgeschützte Person, Binnenvertriebene/r, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens 2x im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mail

Nachfolgend allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem in Georgien:

Das [deutsche] Auswärtige Amt berichtet:

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar.

AA – Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

IOM – International Organization for Migration gibt in seinem Länderinformationsblatt Georgien 2017 an:

Allgemeine Informationen

Georgien bietet ein staatlich finanziertes, Gesundheitssystem an. Dieses umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

•offen für alle StaatsbürgerInnen, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

•stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

•Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

•Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

•Kosten, abhängig von der Krankheit, für die Behandlung von Kindern bis zu 5Jahren werden teilweise gedeckt

•Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit

•Informationen über Anbieter finden sich hier:

http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US

Unterstützung:

Die Kosten bei Behandlungen von ambulanten Patienten werden zu 100% übernommen. Behandlungen durch spezialisierte Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800GEL).

Kosten:

Werden die Kosten nicht zu 100% übernommen, dann müssen Patienten für die restlichen Kosten aufkommen. Für RentnerInnen zahlt der Staat monatlich zusätzlich 100GEL für 3 Monate. Die Erstattung erfolgt durch Bürgerämter.

Medizinische Einrichtungen und Ärzte:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische StaatsbürgerInnen zu jeder Zeit und jede Klinik aufsuchen. Die Leistungen müssen dann jedoch bezahlt werden. Es ist sehr zu empfehlen, im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin möglich. Dennoch muss mit langen Wartezeiten gerechnet werden.

Wichtige medizinische Einrichtungen:

•Tbilisi Central Hospital; Addresse: 1 Konstantine Chachava

St,Tbilisi0159; Tel: +995322104444;

•Medical Centre CITO; Addresse: 40 Zakaria Paliashvili Street, Tbilisi; Tel:+ 995322290671;

•Research Institute of Clinical Medicine; Addresse: 13 Tevdore Mgvdeli St., Tbilisi 0112; Tel: +99532234811

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden:

•Medical Information Service

http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True

TEL: +9950322252233;

•Ministry of Labour Health and Social Affairs of Georgia

http://apps.ssa.gov.ge/recepti/Camlebi

Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm aufgefangen und Patienten müssen dann für diese selbst aufkommen. Einige Medikamente sind jedoch verschreibungspflichtig und dazu muss ein/eArzt/Ärztin aufgesucht werden, welche/r das Rezept ausstellt.

Georgische StaatsbürgerInnen sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

Für georgische StaatsbürgerInnen genügt es im Krankheitsfall, eine Klinik aufzusuchen. Alle Grundkosten bei einer staatlichen Klinik werden vom Staat übernommen. Während der Rest von den PatientenInnen übernommen werden muss.

IOM – International Organization for Migration (2017): Länderinformationsblatt Georgien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 10.4.2018

I.10. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.10. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB nicht entsprechend die Erkrankungen der bP festgestellt, den Behandlungsbedarf erhoben und sich mit dem Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auseinandergesetzt habe. Die Behandlungen wären für die bP immer noch nicht leistbar, da das Meiste privat zu bezahlen sei.

Aus dem Bescheid sei erkennbar, dass sich die bB auf § 9 Abs. 1 Z 1 Alternative 2 AsylG beziehen wolle. Es wurden die Ausführungen in der Stellungnahme wiedergegeben und darauf verwiesen, dass sich gemäß Länderinformationen keine wesentliche Änderung der Umstände seit der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes ergeben hätte. Die Hepatitis C der bP 1 sei zwar ausgeheilt, aber müsse sie regelmäßige Kontrollen wahrnehmen. Nunmehr sei auch die bP 2 erkrankt und wäre dieser Umstand in die Prüfung der Lage der bP miteinzubeziehen gewesen, auch wenn der bP 2 im Rahmen des Familienverfahrens Schutz zuerkannt wurde.Aus dem Bescheid sei erkennbar, dass sich die bB auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Alternative 2 AsylG beziehen wolle. Es wurden die Ausführungen in der Stellungnahme wiedergegeben und darauf verwiesen, dass sich gemäß Länderinformationen keine wesentliche Änderung der Umstände seit der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes ergeben hätte. Die Hepatitis C der bP 1 sei zwar ausgeheilt, aber müsse sie regelmäßige Kontrollen wahrnehmen. Nunmehr sei auch die bP 2 erkrankt und wäre dieser Umstand in die Prüfung der Lage der bP miteinzubeziehen gewesen, auch wenn der bP 2 im Rahmen des Familienverfahrens Schutz zuerkannt wurde.

Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP:

?        Medizinische Unterlagen zur bP 2

?        Unterlagen der bP zur Integration

I.11. Mit Schreiben vom 04.06.2019 wurden medizinische Unterlagen betreffend die bP 2 sowie eine Anfragebeantwortung des Gesundheitsministeriums aus Georgien betreffend Behandlungsmöglichkeiten der bP 2 dort vorgelegt. römisch eins.11. Mit Schreiben vom 04.06.2019 wurden medizinische Unterlagen betreffend die bP 2 sowie eine Anfragebeantwortung des Gesundheitsministeriums aus Georgien betreffend Behandlungsmöglichkeiten der bP 2 dort vorgelegt.

I.12. Für den 20.07.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien mit Ladungen vom 01.06.2021 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Den Parteien wurde mitgteilt, dass Verhinderungsgründe sofort mitzuteilen sind und die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann.römisch eins.12. Für den 20.07.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien mit Ladungen vom 01.06.2021 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Den Parteien wurde mitgteilt, dass Verhinderungsgründe sofort mitzuteilen sind und die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann.

I.13. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Es wurde angeführt, dass bis zu einer Woche vor der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme eingebracht werden kann. römisch eins.13. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Es wurde angeführt, dass bis zu einer Woche vor der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme eingebracht werden kann.

Eine schriftliche Stellungnahme hierzu erfolgte mit 13.07.2021. Ausgeführt wurde, dass die bP sich integriert hätten, was die beantragten Zeugen bestätigen könnten. Die bP wären seit 2014 mit Frau K und deren 9-jährigem Sohn befreundet. Die bP würden regelmäßig auf den Sohn aufpassen und seien seine „Großeltern“ bzw. stellten diese Personen die „Kernfamilie“ dar. Die bP würden sich auch ehrenamtlich betätigen und versuchen, Arbeit zu finden. Sie stünden dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung und verfüge die bP 2 auch über eine Einstellungszusage. Das Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem ihnen nicht bewusst gewesen wäre, dass der Aufenthalt unsicher ist und hätten sie keine Anknüpfungspunkte in Georgien mehr. Es wurden Unterlagen zur Integration vorgelegt und wurden weitere Zeugen (Familie G und Familie F) angeführt.

Der gesundheitliche Zustand der bP 1 habe sich nicht verbessert, der der bP 2 verschlechtert und hätten sie keinen Zugang zu entsprechenden medizinischen Leistungen im Heimatland, da sie sich diese nicht leisten könnten. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration und ein medizinisches Schreiben betreffend die bP 2.

I.14. Die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin brachte ein ärztliches Zeugnis vom 19.07.2021 in der Verhandlung in Vorlage, demzufolge die bP in Folge einer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen könnten.römisch eins.14. Die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin brachte ein ärztliches Zeugnis vom 19.07.2021 in der Verhandlung in Vorlage, demzufolge die bP in Folge einer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen könnten.

Der Vertreter war eigenen Angaben zu Folge zwar vom Sachverhalt in Kenntnis, könne jedoch die niederschriftliche Einvernahme der bP nicht ersetzen und sei kein informierter Vertreter.

Folgende Erkenntnisquellen wurden vom Gericht genannt und deren Inhalt erörtert:

-        LIB der Staatendokumentation Georgien vom 31.5.2021

-        Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17.11.2020

-        Anfragebeantwortung des Attache in Georgien vom 27.05.2020 betreffend Diabetes, Leberzirrhose und Medikamentenverfügbarkeit.

Hierzu wurde eine Stellungnahmefrist von drei Wochen gewährt. Zudem wurde der rechtsfreundlichen Vertretung aufgetragen, binnen gleicher Frist sämtliche integrationsverfestigende Maßnahmen sowie die aktuelle Medikation und medizinische Behandlungsbedürftigkeit der bP bekannt zu geben.

I.15. Am 13.07.2021 langte eine Stellungnahme mit Zeugenanbot ein.römisch eins.15. Am 13.07.2021 langte eine Stellungnahme mit Zeugenanbot ein.

Am 29.07.2021 langte eine Stellungnahme ein. Die bP 2 würde demnach an biliärer Cholangitis (PBC) leiden und handle es sich dabei um eine Entzündung mit zunehmender Vernarbung der Leber, es komme zu einer Zirrhose und die Leber versage. Es folgten weitere Ausführungen zum Krankheitsbild im Allgemeinen und schreite die Krankheit bei der bP 2 schnell voran, weswegen der bP 2 die notwendigen Medikamente verschrieben worden wären, um die Leberschädigung einzudämmen.

Die bP sei auf die Behandlungen angewiesen und würde ohne diese ein Leberversagen eintreten. Die bP 2 erhalte Ursodeoxycholsäure und Pantoprazol. Die bP 2 habe mehrfach erfolglos versucht, diese Medikamente im Herkunftsland zu erhalten. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie weder die notwendigen Medikamente, noch die Lebertransplantation erhalten könne. Sollten die Medikamente nicht den gewünschten Erfolg bringen, müsste eine Lebertransplantation durchgeführt werden. Aus den Länderberichten ergäbe sich, dass die Behandlung von PBC in Georgien nicht möglich sei, da die benötigten Medikamente nicht erhältlich wären. Es müsse der tatsächlich reale Zugang zu den benötigten Medikamenten überprüft werden, was eine Befragung der bP voraussetze. Selbst wenn Medikamente zugänglich wären mgüsse– sollten Medikamente nicht den gewünschten Erfolg bringen – eine Lebertransplantation durchgeführt werden, was im Herkunftsland wohl nur in mangelhafter Qualität, verbunden mit enormen Kosten möglich wäre.

Die bP 1 leide nach wie vor an Hepatitis C. Die bP 1 müsse weiterhin Kontrollmaßnahmen in Anspruch nehmen und sei der Gesundheitszustand nach wie vor kontroll- und behandlungsbedürftig. Die bP 1 leide jetzt an einer cirrhosis hepatis und könne auch die bP 1 die für sie notwendige Behandlung in Georgien nicht erlangen. Zudem sei eine Augenerkrankung bei der bP 1 aufgetreten und stehe sie wegen eines Glaukoms in Behandlung. Sie erhalte ua. Monoprost. Beantragt wurde die Einvernahme der bP und der Zeugen.

Es wurden in schlechter, teilweise nicht lesbarer Qualität medizinische Unterlagen zur bP 1 vorgelegt, aus welchen sich die aktuelle Augenerkrankung und nach wie vor bestehende Hepatitis C (Bekannte Zirrhosis hepatitis gemäß Röntgenbefund vom 14.08.2021) der bP 1 ergäbe.

I.16. Am 16.08.2021 wurde ein Dekurs vom 15.08.2021 betreffend die bP 2 vorgelegt.römisch eins.16. Am 16.08.2021 wurde ein Dekurs vom 15.08.2021 betreffend die bP 2 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um georgische Staatsangehörige welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 2 wurde in Russland geboren, erhielt nach ihrer Heirat mit der bP 1 und ihrem Aufenthalt in Georgien jedoch die georgische Staatsangehörigkeit. römisch zwei.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um georgische Staatsangehörige welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 2 wurde in Russland geboren, erhielt nach ihrer Heirat mit der bP 1 und ihrem Aufenthalt in Georgien jedoch die georgische Staatsangehörigkeit.

Die bP 1 hat nach dem Schulbesuch als Facharbeiter in einem Chemiebetrieb gearbeitet.

Die bP 2 hat nach der Grundschule in Georgien eine pädagogische Ausbildung absolviert und als Lehrerin gearbeitet.

Die Tochter der bP, XXXX , lebte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in XXXX . Mittels Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom XXXX .2017 wurde während des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung des Antrags mitgeteilt, dass sie am XXXX .2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat Georgien zurückgereist ist. Ihr Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes war daher einzustellen.
Die Tochter der bP, römisch 40 , lebte nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in römisch 40 . Mittels Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom römisch 40 .2017 wurde während des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung des Antrags mitgeteilt, dass sie am römisch 40 .2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat Georgien zurückgereist ist. Ihr Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes war daher einzustellen.,

Die Tochter sowie der Sohn der bP leben aktuell in Georgien. Mit der Tochter besteht regelmäßiger Kontakt, mit dem Sohn kaum. Darüber hinaus leben die Mutter, ein Bruder sowie weitere Onkel und Tanten der bP 1 in Georgien. Die Mutter lebt in einem Holzhaus in einem Dorf.

Die bP 1 erhielt in Georgien eine Pension von ca. EUR 40 monatlich.

II.1.1.2. Die bP 1 litt an einer Hepatits C Erkrankung im Einreisezeitpunkt, welche inzwischen im Mai 2015 in Österreich therapiert worden ist. Der linke Unterarm der bP 1 musste vor Jahren in Georgien infolge eines Arbeitsunfalles amputiert werden, wobei die bP im Anschluss noch ca. 10 weitere Jahre bei dieser Firma beschäftigt war. In Österreich wurde ihr im Zusammenhang mit der Armamputation Pflegestufe 1 zugestanden.römisch zwei.1.1.2. Die bP 1 litt an einer Hepatits C Erkrankung im Einreisezeitpunkt, welche inzwischen im Mai 2015 in Österreich therapiert worden ist. Der linke Unterarm der bP 1 musste vor Jahren in Georgien infolge eines Arbeitsunfalles amputiert werden, wobei die bP im Anschluss noch ca. 10 weitere Jahre bei dieser Firma beschäftigt war. In Österreich wurde ihr im Zusammenhang mit der Armamputation Pflegestufe 1 zugestanden.

Die bP 2 leidet an Primär biliäre Cholangitis (PBC), einer chronischen Lebererkrankung sowie Bluthochdruck und nimmt Medikamente (seit 3 Jahren Ursofalk) ein.

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderinformation, Version 4

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 29.03.2021

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. SEM 21.3.2018, BDA2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vergleiche SEM 21.3.2018, BDA2019). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA2019).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee" (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee" (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert. Ab Frühling 2021 soll die Möglichkeit für elektronische Arztgespräche flächendeckend verfügbar sein. Dies soll insbesondere die Primärversorgung in peripheren Gebieten verbessern (EU4Digital 7.12.2020).

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt:

•        Offen für alle Staatsbürger sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus.

•        Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

•        Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten.

•        Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

•        Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. 17 Euro] muss entrichtet werden.

•        Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit.

Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) (IOM 2019)

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019).

Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten (IOM 2019). Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/; TEL: +995 032 2 252233 (MIS o.D.). Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine ärztliche Verschreibung nötig (IOM 2019).

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 [ca. 25 Euro] für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für „Veteranen" 100% Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50% oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/! ocal/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff

14.12.2020

•        EU4Digital (7.12.2020): How the pandemic accelerated the introduction of digital services in Georgia, https://eufordigital.eu/how-the-pandemic-accelerated-the-introduction-of-digital-services-in-g eorgia/, Zugriff 13.1.2020

•        IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 12.1.2021

•        BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI

•        MIS - Medical Information Service Ltd. (o.D.): böo6^mft0ößom-bö0g$oßo6m bö0böb3fto, http: //www.mis.ge/, Zugriff 2.3.2021

•        MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podrözujqcych - Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 19.1.2021

•        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admi n.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswe sen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021

• VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (13.1.2021): Auskunft per E-Mail.

Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis C

Letzte Änderung: 29.03.2021

Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. (JoH 26.7.2019; vgl. SEM 21.3.2018). Ziel des Programmes war es, bis 2020 90% aller Infektionen zu heilen. Bis April 2019 haben 60.000 Personen eine Behandlung erhalten (JoH 26.7.2019; vgl. Agenda 20.1.2020). Stand 2020 sind nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda 20.1.2020).Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. (JoH 26.7.2019; vergleiche SEM 21.3.2018). Ziel des Programmes war es, bis 2020 90% aller Infektionen zu heilen. Bis April 2019 haben 60.000 Personen eine Behandlung erhalten (JoH 26.7.2019; vergleiche Agenda 20.1.2020). Stand 2020 sind nach offiziellen Angaben noch 16.000 Personen an Hepatitis C erkrankt (Agenda 20.1.2020).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, JoH 26.7.2019), die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA2019).Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm. Eingeschlossen sind auch Personen aus den de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, die im Besitz von neutralen Identitäts- oder Reisepapieren sind. Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt. Es ist zusammen mit einem Antragsformular an das georgische Gesundheitsministerium zu richten. Eine Kommission entscheidet, ob und für welche Behandlungsart eine Person zugelassen wird (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, JoH 26.7.2019), die Wartezeit kann bis zu zwei Monate betragen (BDA2019).

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 [ca. 91 Euro] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. 100 Euro] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. 47 Euro] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vgl. Agenda 20.1.2020).Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Nicht vollständig übernommen werden die Kosten für den Bestätigungstest, der dem Screening folgt, sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung. Letzteres sind zum Beispiel Tests auf Antikörper und die Bestimmung der Viruslast und des Genotyps. IOM Tbilisi nennt Kosten von GEL 363 [ca. 91 Euro] für Personen mit leichter Leberschädigung und von GEL 401 [ca. 100 Euro] für Patienten mit schwerer Leberschädigung oder Genotyp 3. Für sozial schwache Personen entfallen GEL 187 [ca. 47 Euro] für die Analyse der Leberschädigung und Bestimmung des Genotyps (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen, einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung. Untersuchungen zum Status der Leberfibrose müssen die Patienten bis zu einer Summe von maximal EUR 160 zu 70% selbst übernehmen. Ebenfalls zu 70% müssen die Kontrolltests von den Patienten getragen werden. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70% vom staatlichen Programm, und die restlichen 30% von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019; vergleiche Agenda 20.1.2020).

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018; vgl. BDA2019).Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA2019).

Quellen:

•        Agenda.ge (20.1.2020): US donor company of Hepatitis C medianes to Georgia says expiration of pills worth 570 mln GEL ‘not unusual’, https://agenda.ge/en/news/2020/173 , Zugriff 12.1.2021

•        JoH - Journal of Hepatology (26.7.2019): Excellence in viral hepatitis elimination - Lessons from Georgia, https://www.journal-of-hepatology.eu/article/S0168-8278(19)30398-8/fulltext, Zugriff 12.1.2021

•        BDA - Belgian Desk on Accessibility [Europäische Union] (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOl

•        PLOS ONE: Ivdity Chikovani, Danielle C. Ompad, Maia Uchaneishvili et al. (29.4.2019): On the way to Hepatitis C elimination in the Republic of Georgia—Barriers and facilitators for people who inject drugs for engaging in the treatment program: Aformative qualitative study, https://jour- nals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0216123, Zugriff 12.1.2020

•        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admi n.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswe sen-d.pdf, Zugriff 12.1.2021

Anfragebeantwortung des Attache vom 27.05.2020

Hiermit darf ich Ihnen die vom georgischen "Ministerium für Vertriebene aus den okkupierten Territorien, Arbeit-, Gesundheit und Soziales" am 25.05.2020 übermittelte Antwort auf Ihre oa Anfrage übermitteln.

Zu den einzelnen Fragen:

1)       Ist Diabetes (mellitus Typ 1) in Georgien behandelbar?

Ja. Es gibt ein staatliches Programm zur "Behandlung von Diabetes" welches sich folgendermaßen darstellt:

a)       BEHANDLUNG VON MINDERJÄHRIGEN:

Minderjährigen unter 18 Jahren mit der Diagnose Diabetes mellitus sowie Personen über 18 Jahren mit der Diagnose Diabetes mellitus, mit zusätzlicher Sehleistungsminderung (Blinde), angeborener Zerebrallähmung oder/und Diabetes insipidus, mit Down-Syndrom oder Duchenne-Erbkrankheit können das staatliche Diabetes-Programm völlig kostenlos in Anspruch nehmen, welches folgende Maßnahmen umfasst:

-        Versorgung mit den notwendigen Analyse-technischen Maßnahmen

-        Beratung/Aufsicht durch einen Endokrinologen

-        Bestimmung des Glykohämoglobinwertes aus kapillarem Blut (einmal im Vierteljahr)

-        Monitoring der durch Diabetes verursachten Augenerkrankungen (auch mittels Funduskamera)

-        Medizinische Ausbildung der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten

-        Physische Rehabilitationsmaßnahmen

b)       ALLE ANDEREN BETROFFENEN:

Für alle anderen Betroffenen von Diabetes mellitus und Diabetes insipidus steht folgendes ambulatorisches Behandlungs-Paket zur Verfügung:

-        Beratung/Aufsicht durch einen Endokrinologen - vor allem in Bezug auf Medikamentendosierungen

-        Medizinische Ausbildung der Betroffenen

-        Falls nötig (bestimmt der Endokrinologe) Beratungen beim Nervenarzt, Kardiologen, Augenarzt und Angiologen sowie Durchführung notwendiger klinisch-laboratorischer Untersuchungen

KOSTEN für die unter Punkt b) fallenden Personen:

Abrechnungen erfolgen pro Behandlungs-Paket und werden entsprechend den tatsächlichen Kosten abgegolten - wobei der maximale Betrag pro Behandlungspaket 240 GEL (ca. 35 Euro) nicht übersteigen darf. Die Finanzierung durch den Staat beträgt 70% der Behandlungskosten für Personen, die Insulin benötigen sowie an Diabetes insipidus erkrankten Personen und 50% der Behandlungskosten für Personen, die kein Insulin benötigen.

Patienten haben das Recht, einmal pro Jahr diese Art der Kostenrückerstattung für ein derartiges Behandlungs-Paket in Anspruch zu nehmen.

Eine Finanzierung zu 100% erfolgt für folgenden Personen:

-        Sozial Schwache (funktioniert nach Punktesystem - es dürfen 70.000 Ratingpunkte nicht überschritten werden)

-        Pädagogen, Erzieher/Innen

-        Insaßen und Erzieher von Erziehungsanstalten, Mütter- und Kinderheimen

-        Kinder die in Zieh-Familien aufwachsen

-        Teilnehmer an Gemeindehilfsprojekten (Alters- und Behindertenheime - maximal 24 Personen möglich)

-        Personen in Senioren- und Behindertenheimen

-        Personen die den Titel (stammt noch aus Sowet-Zeit)Volksartist oder/und Volksmaler führen dürfen sowie Träger des sogenannten "Rustaveli-Preises" usw.

Kostenfreie Versorgung mit Insulin:

Es existiert ein staatlich finanziertes Programm, in dessen Rahmen Personen kostenfrei mit Insulin versorgt werden. Eine Kommission bestimmt, welche an Diabetes mellitus und Diabetes insipidus erkrankte Personen in das Programm aufzunehmen sind. Wie hoch der Finanzierungsrahmen des Programmes ist wurde leider nicht mitgeteilt.

2)       Ist Leberzirrhose in Georgien behandelbar?

Ja. Die stationäre Behandlung chronischer Virushepatitis die mit hoher Aktivität des pathologischen Prozesses mit Leberzirrhose, Aszites und/oder Enzephalopathie und/oder mit hepato-renalen Syndrom verlaufen, ist in Georgien möglich.

Was die Kosten betrifft gilt das sogenannte "Mitfinanzierungsprinzip", wobei die Kosten für die speziellen Anti-Virus-Medikamente nicht abgedeckt sind.

Darstellung der fixen Tarifsätze im Rahmen des staatlichen Programmes zur Behandlung folgender Nosologien:

 

Nosologie

ICD Code

Tarif (Gel)

€-Kurs: 3,47

 

Infektiöse

 

 

 

Akute Virushepatitis

B15.9; B16.1; B16.9; B17

1500

 

Chronische Virushepatitis - mit hoher Aktivität des pathologischen Prozesses (ohne spezifische Medikamente)

B18.0; B18.1; B18.2; B18.9

850

 

Chronische Virushepatitis mit Zirrhose (trotz der fixen Virusantwort-svr) ohne spezifische Medikamente

B18.0; B18.1; B18.2; B18.9

1200

 

Chronische Virushepatitis mit Zirrhose, Aszites und/oder Enzephalopathie und/oder mit dem hepato-renalen Syndrom (trotz der fixen Virusantwort-svr) ohne spezifische Medikamente

B18.0; B18.1; B18.2; B18.9

3000

Im Rahmen des Programmes werden 80% des fixen Tarifsatzes vom Staat finanziert. Für Personen im Rentenalter werden 90 % des fixen Tarifsatzes finanziert.

Eine Finanzierung zu 100% erfolgt für folgende Personen:

-        Sozial Schwache (funktioniert nach Punktesystem - es dürfen 70.000 Ratingpunkte nicht überschritten werden)

-        Pädagogen, Erzieher/Innen

-        Insassen und Erzieher von Erziehungsanstalten, Mütter- und Kinderheimen

-        Von Gemeindeorganisationen betreute Personen(Alters- und Behindertenheimen)

-        Medizinischer Service, der für Veteranen im Rentneralter und für Veteranen mit stark eingeschränkten Möglichkeiten geleistet wird

-        Kinder die in Zieh-Familien aufwachsen

-        Personen die den Titel (stammt noch aus Sowet-Zeit) Volksartist oder/und - Volksmaler führen dürfen sowie Träger des sogenannten "Rustaveli-Preises" usw.

3)       Können in Georgien Lebertransplantationen (Transplantationen) durchgeführt

werden?

Seit dem Jahr 2014 werden in Georgien Lebertransplantationen durchgeführt. Es werden allerdings nur Transplantationen von lebenden Spendern durchgeführt (also keine Transplantationen der gesamten Leber). Es finden keine Lebertransplantationen von verstorbenen Personen statt.

Die Transplantationen werden derzeit nur durch die Stadtverwaltung Tiflis und das "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" der Autonomen Republik Adjara finanziert.

MEDIKAMENTENVERFÜGBARKEIT:

In Georgien findet die immunsupressive Therapie von organtransplantierten Patienten mit folgenden Päparaten statt:

-        Cyclosporin

-        Prograf

-        Cellcept

Diese Medikamente werden vom Staat eingekauft und an die registrierten Patienten verteilt.

II.1.4. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.1.4. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bP 1 und der Länderinformationen zu Georgien kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten mit 19.10.2016 wesentlich und nachhaltig verändert haben. Damit kommt auch der bP 2 nach wie vor abgeleitet von der bP 1 Subsidiärer Schutz zu.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP 1vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Identität der bP konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente im Original nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP 1vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Identität der bP konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente im Original nicht festgestellt werden.

II.2.3. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen der bP vor der Ausreise und dem aktuellen Aufenthalt und Lebenswandel der Verwandten vor Ort resultierten aus den Aussagen der bP.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen der bP vor der Ausreise und dem aktuellen Aufenthalt und Lebenswandel der Verwandten vor Ort resultierten aus den Aussagen der bP.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der bP in Österreich stützen sich ebenso unstrittig auf die Aussagen der bP und die vom BVwG eingeholten Informationen aus den verschiedenen Datenbanken (IZR, AJ-Web, ZMR, SA).

II.2.4. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte. Es wurden die wesentlichen Gründe der Entscheidungen samt den dazugehörigen Länderinformationen widergegeben. römisch zwei.2.4. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte. Es wurden die wesentlichen Gründe der Entscheidungen samt den dazugehörigen Länderinformationen widergegeben.

Die Feststellungen über die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die bP lassen sich den Bescheiden der bB vom 21.10.2010 entnehmen. Den genannten rechtskräftigen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die bP 1 aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, konkret einer akuten Hepatitis C und den damals hohen Behandlungskosten in Georgien, welche sich die bP nicht leisten hätten können, erfolgt ist und die bP 2 ihren Status im Rahmen des Familienverfahrens vom Status der bP 1 ableitete, ohne dass im Verfahren der bP 2 eine individuelle Gefährdung festgestellt wurde. Die Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus den jeweils in deren Verwaltungsakten einliegenden Ausfertigungen der entsprechenden Bescheide.

Die Feststellung, dass in Hinblick auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Gründe im Fall der bP 1 seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus einem Vergleich des Sachverhalts, der dem Verlängerungsverfahren und der dem aktuellen Verfahren zugrunde lag und liegt.

Es ist nicht zu erkennen, dass sich die individuelle Situation der bP 1 und / oder die Lage im Herkunftsstaat, insbesondere der Gesundheitszustand oder Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten insbesondere im Zusammenhang mit deren Finanzierbarkeit sich seit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wesentlich verändert hätte (vgl. rechtliche Beurteilung unten).Es ist nicht zu erkennen, dass sich die individuelle Situation der bP 1 und / oder die Lage im Herkunftsstaat, insbesondere der Gesundheitszustand oder Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten insbesondere im Zusammenhang mit deren Finanzierbarkeit sich seit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wesentlich verändert hätte vergleiche rechtliche Beurteilung unten).

Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keinen konkreten Sachverhalt aufgezeigt, welcher seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten wäre.

II.2.5. Soweit in Schriftsätzen und der Verhandlung die Einvernahme von Zeugen zur Integration der bP beantragt wurde, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). römisch zwei.2.5. Soweit in Schriftsätzen und der Verhandlung die Einvernahme von Zeugen zur Integration der bP beantragt wurde, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

Auf die Integration der bP kommt es aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung nicht an. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, diesen Beweisanträgen zu entsprechen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu AI)

3.1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.1.1. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017), 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,), 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (welcher gemäß Abs. 5 leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (welcher gemäß Absatz 5, leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0542).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche zuletzt etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0542).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Eine besondere Vulnerabilität – etwa aufgrund von Minderjährigkeit – ist bei der Beurteilung, ob den Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, jeweils mwN)Eine besondere Vulnerabilität – etwa aufgrund von Minderjährigkeit – ist bei der Beurteilung, ob den Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, jeweils mwN)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

3.1.2. Zu den ursprünglichen Gründen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in den vorliegenden Verfahren:

Im ursprünglichen Bescheid vom 21.10.2015 über die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes an die bP 1 wurde festgehalten, dass sie an Hepatits C und einer körperlichen Beeinträchtigung (Armprothese) leide. Aus den vorgelegten Arztbriefen ginge hervor, dass sie regelmäßige ärztliche Betreuung benötige aufgrund der Hepatits C. Im Falle der Rückkehr könne ihr nicht die adäquate medizinische Versorgung geboten werden, die sie in ihrer momentanen Verfassung benötigt. Zwar sei Hepatits C in Georgien behandelbar, allerdings wären die Kosten vom Patienten selbst zu bezahlen und sei den bP das nicht möglich.

Der Ehegattin, der bP 2, ist der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach den Bestimmungen des Familienverfahrens, abgeleitet vom Status der bP 1, zuerkannt worden.

Aktenwidrig hält die bB damit im gegenständlichen Bescheid fest, dass der bP 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Hepatitis-C-Infektion und dem Umstand, dass diese, zum Zeitpunkt der Ausreise, in Georgien nicht behandelbar war, zuerkannt wurde. Letztlich waren bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung Behandlungsmöglichkeiten gegeben und wurde nur festgehalten, dass die bP letztlich die Kosten dafür nicht tragen hätten können. Damit sind die Ausführungen der bB im gegenständlichen Bescheid, dass eine Veränderung der Umstände auch damit eingetreten sei, dass die Erkrankung wie auch alle Folgeerscheinungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Leber mittlerweile in Georgien erfolgreich behandelt werden, von vornherein nicht tragfähig und könnte letztlich nur eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der bP (allerdings seit der letztmaligen Verlängerung des Subsidiären Schutzes) oder gravierende Änderungen in den Länderfeststellungen dazu führen, dass eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist.

3.1.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.1.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.1.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Begründung der angefochtenen Bescheiden grundsätzlich jeweils auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Begründung der angefochtenen Bescheiden grundsätzlich jeweils auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.

Gleichzeitig enthalten die Begründungen der Bescheide auch Ausführungen dahingehend, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Erkrankungen nicht möglich wäre, womit inhaltlich auf eine Konstellation im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 abgestellt wird.Gleichzeitig enthalten die Begründungen der Bescheide auch Ausführungen dahingehend, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Erkrankungen nicht möglich wäre, womit inhaltlich auf eine Konstellation im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 abgestellt wird.

3.1.3.2. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. näher zu diesem Tatbestand VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17).3.1.3.2. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben vergleiche näher zu diesem Tatbestand VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung jenes Tatbestandes mehrfach festgehalten (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082), dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Eine solche Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung jenes Tatbestandes mehrfach festgehalten (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082), dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Eine solche Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).

Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 18.11.2020, Zl. Ra 2020/14/0082 erlaubt § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038; anders Filzwieser/Frank/kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K1 zu § 9 AsylG). Insofern ist die Behörde (oder das VwG) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG 2014) vorgesehenen Weg einzuschlagen.Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 18.11.2020, Zl. Ra 2020/14/0082 erlaubt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038; anders Filzwieser/Frank/kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K1 zu Paragraph 9, AsylG). Insofern ist die Behörde (oder das VwG) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG 2014) vorgesehenen Weg einzuschlagen.

Die Begründung der angefochtenen Bescheide enthält weder Hinweise dafür, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens der bP für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch wurden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Auch von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bB zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 21.10.2015 von falschen Tatsachen ausgegangen wäre. Es lag grundsätzlich im Rahmen der Möglichkeiten der bB, die akute Hepatitiserkrankung der bP 1 in Zusammenschau mit den Länderberichten über die hohen Kosten von Behandlungen in diesem Fall einer Zuerkennung von Subsidiären Schutz zugrunde zu legen.

Weiters ist festzuhalten, dass die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der bP durch die bB mit Bescheiden vom 19.10.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert worden sind. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, Rz 13 mwN.). Weiters ist festzuhalten, dass die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der bP durch die bB mit Bescheiden vom 19.10.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert worden sind. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, Rz 13 mwN.).

Soweit die bB in ihren Bescheiden darauf hinweist, dass nach derzeitiger Rechtslage bzw. aufgrund aktueller Judikatur der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr gewährt würde, ist einerseits festzuhalten, dass eine andere respektive neue Rechtsansicht keinen Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall darstellt. Andererseits wird – wenn die bB diese Ansicht auf eine Entscheidung des BVwG (BVwG vom 27.03.2019 GZ.: G314 2215101-1/2Z) stützt – angeführt, dass es sich bei der Ansicht des BVwG im zitierten Fall betreffend einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall handelt. Soweit die bB in ihren Bescheiden darauf hinweist, dass nach derzeitiger Rechtslage bzw. aufgrund aktueller Judikatur der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Erkrankung nicht mehr gewährt würde, ist einerseits festzuhalten, dass eine andere respektive neue Rechtsansicht keinen Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall darstellt. Andererseits wird – wenn die bB diese Ansicht auf eine Entscheidung des BVwG (BVwG vom 27.03.2019 GZ.: G314 2215101-1/2Z) stützt – angeführt, dass es sich bei der Ansicht des BVwG im zitierten Fall betreffend einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall handelt.

So wird in der von der bB zitierten Entscheidung des BVwG zwar ausgeführt:

„Ein ernsthafter Schaden iSd Art 15 lit a oder c der Statusrichtlinie ist hier schon deshalb nicht zu befürchten, weil in Nordmazedonien die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Art 15 lit b Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Selbst wenn die Erkrankungen des BF1 in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten, wäre demnach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen.“„Ein ernsthafter Schaden iSd Artikel 15, Litera a, oder c der Statusrichtlinie ist hier schon deshalb nicht zu befürchten, weil in Nordmazedonien die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Selbst wenn die Erkrankungen des BF1 in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten, wäre demnach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen.“

Dem steht aber nachfolgende Judikatur entgegen:

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, da nicht erkannt werden kann, dass die bB bei Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten an die bP 1 von falschen Tatsachen ausgegangen wäre.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, da nicht erkannt werden kann, dass die bB bei Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten an die bP 1 von falschen Tatsachen ausgegangen wäre.

3.1.3.3. Es ist demnach in der Folge zu prüfen, ob bei der bP 1, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund einer individuellen Gefährdung zuerkannt wurde und von der die bP 2 ihren Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens ableitet, die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht mehr vorliegen.3.1.3.3. Es ist demnach in der Folge zu prüfen, ob bei der bP 1, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund einer individuellen Gefährdung zuerkannt wurde und von der die bP 2 ihren Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens ableitet, die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt somit voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 geändert hat (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0173; vgl. näher zu den Voraussetzungen des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; vgl. auch näher zum Erfordernis des Abstellens auf die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt somit voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 geändert hat vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0173; vergleiche näher zu den Voraussetzungen des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; vergleiche auch näher zum Erfordernis des Abstellens auf die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Als maßgeblich erweist sich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (siehe VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002).

Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

3.1.3.4. In der Begründung der angefochtenen Bescheide hat die bB erkennbar darauf abgestellt, dass im Fall der bP 1 eine Erkrankung, wie in der Entscheidung vom 21.10.2015 festgestellt, nicht mehr anzunehmen sei, und darüber hinaus auch nunmehr entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Hierbei hat die bB jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP 1 als subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 19.10.2016 verlängert worden ist.

Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits erkannt hat, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits erkannt hat, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.

Der VwGH hat konkret in seiner Entscheidung vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es grundsätzlich nicht zulässig ist, die Aberkennung subsidiären Schutzes auszusprechen, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat.
Der VwGH hat konkret in seiner Entscheidung vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353 festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es grundsätzlich nicht zulässig ist, die Aberkennung subsidiären Schutzes auszusprechen, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat.,

Zudem hält der VwGH in dieser Entscheidung fest:

Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringe die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürften im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. Rz 99 und 102 des Erkenntnisses vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153). Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringe die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürften im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche Rz 99 und 102 des Erkenntnisses vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153).

14 Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem genannten Erkenntnis zwar auch aus, dass die Ermittlungspflichten der Behörde bei einer Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht überspannt werden dürften. Habe die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, könnten insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben (Rz 101 des zitierten Erkenntnisses). Welche Konsequenzen es für die Aberkennung des subsidiären Schutzes unter Bedachtnahme auf diese Judikatur haben könnte, wenn die Behörde eine befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert, ohne zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine - tatsächlich vorhandene - geänderte Sachlage gehabt zu haben, braucht im gegenständlichen Fall jedoch nicht beurteilt zu werden.

Eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer - subsidiären Schutz zuerkennenden - Entscheidung ist gemäß Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 09.01.2020, Zl. Ra 2019/19/0496 nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hat, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).Eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer - subsidiären Schutz zuerkennenden - Entscheidung ist gemäß Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 09.01.2020, Zl. Ra 2019/19/0496 nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hat, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).

Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte es daher des Hinzutretens neuer Umstände seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung bedurft, um sodann eine Gesamtbeurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unverändert vorliegen oder eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die bB hat im angefochtenen Bescheid jedoch erkennbar auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 21.10.2015 abgestellt und nicht im Ansatz aufgezeigt, in wie fern sich die Situation der bP 1 seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 19.10.2016 verändert hätte.

Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht der bB, wonach es auf eine Änderung der Lage seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ankomme, hat die bB nicht nur wie bereits dargelegt eine unrichtige Feststellung der ursprünglichen Gründe für die Zuerkennung getroffen, sondern hat es die bB auch verabsäumt, Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern sich die Lage der bP 1 im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verändert hat.

3.1.3.5. Bereits die damals dem Bescheid aus 2015 hinsichtlich der Schutzgewährung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergaben, dass Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen inklusive Leberzirrhosen behandelt werden können, allerdings die Kosten dafür vom Patienten selbst zu tragen sind. Lebertransplantationen könnten nicht durchgeführt werden lt. einer FFM im April 2011. Die Kosten einer Hepatitisbehandlung wurden wie folgt festgehalten:

• bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

• bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

Die bB nahm im Rahmen des ersten Verlängerungsverfahrens aktenkundig lediglich Einsicht in das Strafregister und führte keinerlei Ermittlungen durch. Insbesondere wurden die bP nicht einmal aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. Auch wurde offensichtlich keine Nachschau gehalten, ob sich hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für die bP 1 etwas verändert hätte.

Ohne entsprechende Prüfung wurde im Verlängerungsbescheid vom 19.10.2016 lediglich festgehalten: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen als glaubwürdig gewertet werden.“.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und nunmehr Vergleichsgrundlage für eine etwaige Aberkennung des Subsidiären Schutzes.

Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, brachte die bB vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausging, es wären im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.

Selbst wenn sich aus der Entscheidung des VwGH vom 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153 ergibt, dass auch vor unionsrechtlichen Hintergrund nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden und die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden dürfen, hat die bB im gegenständlichen Verfahren überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Selbst wenn sich aus der Entscheidung des VwGH vom 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153 ergibt, dass auch vor unionsrechtlichen Hintergrund nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden und die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden dürfen, hat die bB im gegenständlichen Verfahren überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Nur wenn die Behörde keine konkreten Hinweise dafür hat, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können.

Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Auch wenn die Mitwirkungspflichten von Parteien nicht verkannt werden, muss gerade im Falle von Erkrankungen davon ausgegangen werden, dass sich diesbezüglich sehr schnell Veränderungen ergeben.

Im Falle der bP 1 könnte damit konkret ein Aberkennungsgrund entweder in einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes oder in einer Verbesserung des Zugangs zu medizinischer Betreuung und von Behandlungsmöglichkeiten an sich im Herkunftsland im Vergleich zur Lage im Zeitpunkt der letzten Verlängerung liegen.

a)       
Aus den von der bB im gegenständlich bekämpften Bescheid herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation sowie der Anfragebeantwortung ergibt sich, dass die herangezogenen Informationen zur Behandlung von Hepatitis bereits in Berichten festgehalten wurden (insbesondere MedCoi), die ebenfalls schon vor Erlassung des Verlängerungsbescheides öffentlich zugänglich waren. Auch das groß angelegte Projekt zur Eindämmung von Hepatitis C durch Abgabe von kostenloser Medikation in Georgien wurde jedenfalls bereits durch Abgabe von Medikamenten im Jahr 2015 gestartet. Von diesen Umständen hätte die bB jedenfalls bei ordnungsgemäßem Ermittlungen bzw. insbesondere als Spezialbehörde im Jahr 2016 im Rahmen des ersten Verlängerungsverfahrens Kenntnis erlangen können und müssen bzw. hätte der Organwalter eine kurze Einsicht in aktuelle Berichte nehmen müssen.
a) , Aus den von der bB im gegenständlich bekämpften Bescheid herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation sowie der Anfragebeantwortung ergibt sich, dass die herangezogenen Informationen zur Behandlung von Hepatitis bereits in Berichten festgehalten wurden (insbesondere MedCoi), die ebenfalls schon vor Erlassung des Verlängerungsbescheides öffentlich zugänglich waren. Auch das groß angelegte Projekt zur Eindämmung von Hepatitis C durch Abgabe von kostenloser Medikation in Georgien wurde jedenfalls bereits durch Abgabe von Medikamenten im Jahr 2015 gestartet. Von diesen Umständen hätte die bB jedenfalls bei ordnungsgemäßem Ermittlungen bzw. insbesondere als Spezialbehörde im Jahr 2016 im Rahmen des ersten Verlängerungsverfahrens Kenntnis erlangen können und müssen bzw. hätte der Organwalter eine kurze Einsicht in aktuelle Berichte nehmen müssen.

Beispielhaft wird hierzu aus den Feststellungen aus dem gegenständlich bekämpften Bescheid zitiert:

Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016).

Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht.

Eine relevante Änderung der Lage kann vor diesem HIntergrund nicht erkannt warden.

b)       

Aus den von der bP vor der bB vorgelegten Unterlagen und selbst aus den Angaben der bP 1 vor der bB im nunmehr zweiten Verlängerungsverfahren geht zwar letztlich tatsächlich hervor, dass die Hepatitis C der geheilt wurde. Es wurde jedenfalls im Mai 2015 eine diesbezügliche Behandlung gemäß Befunden durchgeführt, die Behandlung erfolgte damit bereits vor Verlängerung des Subsidiären Schutzes mit 19.10.2016. Auch das Gutachten im Verfahren zur Ausstellung des Behindertenpasses, in welchem ein „zirrhoitischer Leberumbau bei Zustand nach Hepatitis C“ festgestellt wurde, stammt vom 19.08.2016 und wurde damit vor Verlängerung des Aufenthaltstitels erstellt. Auch aus den vorgelegten Unterlagen vor der bB ergibt sich letztlich, dass die Hepatitis C an sich bereits 2015 behandelt wurde und kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die bP wie in einem aktuellen Röntgenbefund aus 2021 festgestellt tatsächlich aktuell an dieser Erkrankung leidet, da die Verlängerung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in der die bP jedenfalls als nicht akut erkrankt angesehen werden konnte. Zum damaligen Zeitpunkt der Verlängerung des Subsidiären Schutzes hätte eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes wohl erkannt werden und ein erfolgreiches Verfahren zur Aberkennung des Subsidiären Schutzes durchgeführt werden können.

Aktuell kann keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der bP 1 erkannt werden.

c)

Letztlich wäre auch unter Zugrundelegung der aktuellen medizinischen Befunde nicht von einer grundlegenden Änderung der Lage der bP 1 auszugehen. Der Subsidiäre Schutz wurde insbesondere vor dem Hintergrund gewährt, dass es für sie nicht leistbar war, die Behandlungskosten zu bezahlen. Aktuell scheint die Hepatitis C in den medizinischen Unterlagen auf und kamen noch Sehprobleme hinzu. Selbst wenn tatsächlich aktuell die Kosten für die Behandlung der bP 1 in Georgien fast zur Gänze staatlich finanziert werden würden, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die bP 2 nunmehr an einer Erkrankung leidet und für ihre Medikation aufkommen muss. Auch die Möglichkeit der Kostentragung hat sich damit für die bP 1, bei welcher es sich noch dazu um eine eingeschränkt arbeitsfähige Person aufgrund der Armprothese handelt, nicht in relevanter Weise geändert, wenn auf das familiäre Umfeld, welches unterstützend eingreifen kann, Rücksicht genommen wird.

Damit aber der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG erfüllt ist, muss eine Änderung der Umstände vorliegen, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit aber der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG erfüllt ist, muss eine Änderung der Umstände vorliegen, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die bP benötigten aber weiterhin mehrere, verschiedene Medikamente und Behandlungen, welche in Georgien teilweise nur kostenpflichtig verfügbar sind.

3.1.3.6. Schon von der bB wurde nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage für die bP 1 seit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert hat. Letztlich bedarf es im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens einer konkreten Gegenüberstellung der Gründe und damit der Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung des Subsidiären Schutzes mit dem aktuellen Gesundheitszustand und Behandlungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der Aberkennung. Im Rahmen dieses Vergleiches sind keine relevanten Veränderungen erkennbar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache der bB ist, auch bei Verlängerungen des Subsidiären Schutzes entsprechende Umsicht walten zu lassen und geht grundsätzlich auch das BVwG davon aus, dass wohl im vorliegenden Fall – bei entsprechend weitergehenden Ermittlungen und Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP und Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland – wohl ein aktuelles Verfahren nicht zur Gewährung von Subsidiären Schutz führen würde. Im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens kommt es jedoch wesentlich auf die Vorentscheidungen an und ist in diesem Zusammenhang eindeutig festzustellen, dass eine Wesentliche Veränderung der Umstände seit der letztmaligen Verlängerung des Subsidiären Schutzes jedenfalls nicht vorliegt und auch kein anderer Aberkennungstatbestand erkennbar ist.

Da die bB im Verlängerungsbescheid aus Oktober 2016 festgehalten hat, dass die Voraussetzungen weiterhin vorlagen, musste geprüft werden, ob maßgebliche Veränderungen seit diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Richtig führt die bB in ihrem aktuellen Bescheid zwar aus, dass Unterstützungsprogramme zur Finanzierung von Hepatitis C Behandlung vorliegen. Diese lagen aber bereits im Zeitpunkt der ersten Verlängerung vor und war auch damals die Hepatitis Erkrankung der bP 1 bereits behandelt. Auch wenn grundsätzlich das BVwG anhand der aktuellen Länderberichte und Erkrankungen der bP wie schon die bB nicht davon ausgeht, dass den bP aktuell aufgrund der Rechtslage Subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, so muss dennoch aufgrund des dargelegten Verfahrensganges, insbesondere der durchgeführten Verlängerung des Subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 19.10.2019 davon ausgegangen werden, dass aktuell eine Aberkennung aufgrund der Rechtslage nicht möglich ist.

Am Rande sei erwähnt, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.

Vom BVwG konnten somit keine Anhaltspunkte erkannt werden, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sachlage hindeuten.

3.1.3.7. Die belangte Behörde konnte sohin mit ihren Ausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster oder zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre und es ergaben sich auch von Amts wegen bzw. nach Ermittlungen durch das BVwG keine Hinweise auf das zwischenzeitliche Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes.3.1.3.7. Die belangte Behörde konnte sohin mit ihren Ausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster oder zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre und es ergaben sich auch von Amts wegen bzw. nach Ermittlungen durch das BVwG keine Hinweise auf das zwischenzeitliche Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes.

3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch darüber hinaus haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines der weiteren in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungstatbestände ergeben. Da demnach im Verfahren der bP 1 kein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen war, sind auch bei der bP 2 als Ehegattin die Voraussetzungen für die Ableitung des gleichen Schutzumfangs nach den Bestimmungen über das Familienverfahren unverändert gegeben.3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch darüber hinaus haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines der weiteren in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungstatbestände ergeben. Da demnach im Verfahren der bP 1 kein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen war, sind auch bei der bP 2 als Ehegattin die Voraussetzungen für die Ableitung des gleichen Schutzumfangs nach den Bestimmungen über das Familienverfahren unverändert gegeben.

Zu AII)

3.2. Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.2. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die bP beantragten jeweils mit Schreiben vom 27.10.2018 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte vor Ablauf der zuletzt mit Bescheiden vom 19.10.2016 bis 27.10.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005. Den bP kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des BVwG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu.Die bP beantragten jeweils mit Schreiben vom 27.10.2018 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte vor Ablauf der zuletzt mit Bescheiden vom 19.10.2016 bis 27.10.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen und sohin fristgerecht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005. Den bP kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des BVwG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen nicht vor. Die den bP erteilte und bis zur Entscheidung des BVwG fortbestehenden Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 waren daher spruchgemäß um weitere zwei Jahre (ab Zustellung der gegenständlichen Erkenntnisse) zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen nicht vor. Die den bP erteilte und bis zur Entscheidung des BVwG fortbestehenden Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 waren daher spruchgemäß um weitere zwei Jahre (ab Zustellung der gegenständlichen Erkenntnisse) zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

Folglich hatte auch der in den angefochtenen Bescheiden erfolgte, den gleichen Regelungsinhalt umfassende (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rz 50 ff), Ausspruch der Entziehung der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu entfallen. Nachdem den bP damit weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist auch die rechtliche Grundlage für die weiteren Spruchpunkte entfallen, weshalb diese ebenfalls zu beheben waren.Folglich hatte auch der in den angefochtenen Bescheiden erfolgte, den gleichen Regelungsinhalt umfassende vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rz 50 ff), Ausspruch der Entziehung der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entfallen. Nachdem den bP damit weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist auch die rechtliche Grundlage für die weiteren Spruchpunkte entfallen, weshalb diese ebenfalls zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlung im Herkunftsstaat Gesundheitszustand medizinische Versorgung subsidiärer Schutz Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2219019.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten