Entscheidungsdatum
01.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L503 2235457-1/2E, L503 2235457-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, vom 04.08.2020, GZ: XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, vom 04.08.2020, GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.8.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden kurz: "SVS") aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 23.4.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage betrage im Zeitraum vom 23.4.2012 bis 31.12.2012 in der Pensionsversicherung EUR 1.154,81 und in der Krankenversicherung EUR 537,78 (Spruchpunkt 2.). Die BF sei daher verpflichtet, im Jahr 2012 einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 202,09 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 41,41 zu bezahlen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.8.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden kurz: "SVS") aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") im Zeitraum vom 23.4.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Ihre endgültige monatliche Beitragsgrundlage betrage im Zeitraum vom 23.4.2012 bis 31.12.2012 in der Pensionsversicherung EUR 1.154,81 und in der Krankenversicherung EUR 537,78 (Spruchpunkt 2.). Die BF sei daher verpflichtet, im Jahr 2012 einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 202,09 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 41,41 zu bezahlen.
Zur Begründung führte die SVS zusammengefasst aus, dass die BF im Zeitraum 23.4.2012 bis 30.7.2018 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" verfügt habe. Die BF habe am 25.5.2012 die Feststellung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab Versicherungsbeginn beantragt. Am 28.10.2014 seien der SVS die elektronischen Daten des Einkommensteuerbescheides 2012 (Bescheiddatum 29.8.2014) der BF übermittelt worden. Die darin ersichtlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 4.393,33 hätten die für das Jahr 2012 für die Ausnahme relevante Einkommensgrenze nicht überschritten. Am 12.7.2019 seien der BF die elektronischen Daten des abgeänderten Einkommensteuerbescheides 2012 (Bescheiddatum 16.5.2019) vom Finanzamt XXXX übermittelt worden. Diese würden nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.393,33 und Progressionseinkünfte in Höhe von EUR 28.070,84 enthalten. Da ihre Einkünfte den ihn diesem Jahr geltenden Grenzbetrag überschritten hätten, sei der BF mit Schreiben vom 15.7.2019 mitgeteilt worden, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zeitraum 23.4.2012 bis 31.12.2012, somit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Kalenderjahres 2012, rückwirkend weggefallen sei. Die Beiträge für diesen Zeitraum (somit für neun Monate) seien der BF mit Quartalsvorschreibung im 3. Quartal 2019 vorgeschrieben und von dieser beglichen worden. Dabei sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung mit EUR 1.154,81 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung mit EUR 537,78 festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 5.2.2020 sei der Antrag der BF auf Zuerkennung einer Alterspension seitens der SVS abgelehnt und festgestellt worden, dass sie am Stichtag 1.1.2020 in der österreichischen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten eine Beitragszeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 (neun Monate) zurückgelegt habe. Gegen diesen Bescheid habe die BF Klage erhoben, weswegen nunmehr ein Verfahren vor dem Landesgericht XXXX XXXX , anhängig sei. In diesem Verfahren habe die BF vorgebracht, sie wäre im gesamten Kalenderjahr 2012 selbständig erwerbstätig gewesen und hätte daher, nach Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Jahr 2012, zwölf anstatt neun Monate in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt. Zudem wären ihr auch von der SVS Beiträge für 12 Monate vorgeschrieben worden. Da diese Einwendungen zum Beginn der Pflichtversicherung im Verfahren in Verwaltungssachen zu klären seien, sei dieses Gerichtsverfahren mit Beschluss vom 1.7.2020 unterbrochen und der SVS die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens aufgetragen worden.Zur Begründung führte die SVS zusammengefasst aus, dass die BF im Zeitraum 23.4.2012 bis 30.7.2018 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" verfügt habe. Die BF habe am 25.5.2012 die Feststellung einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab Versicherungsbeginn beantragt. Am 28.10.2014 seien der SVS die elektronischen Daten des Einkommensteuerbescheides 2012 (Bescheiddatum 29.8.2014) der BF übermittelt worden. Die darin ersichtlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 4.393,33 hätten die für das Jahr 2012 für die Ausnahme relevante Einkommensgrenze nicht überschritten. Am 12.7.2019 seien der BF die elektronischen Daten des abgeänderten Einkommensteuerbescheides 2012 (Bescheiddatum 16.5.2019) vom Finanzamt römisch 40 übermittelt worden. Diese würden nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.393,33 und Progressionseinkünfte in Höhe von EUR 28.070,84 enthalten. Da ihre Einkünfte den ihn diesem Jahr geltenden Grenzbetrag überschritten hätten, sei der BF mit Schreiben vom 15.7.2019 mitgeteilt worden, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zeitraum 23.4.2012 bis 31.12.2012, somit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Kalenderjahres 2012, rückwirkend weggefallen sei. Die Beiträge für diesen Zeitraum (somit für neun Monate) seien der BF mit Quartalsvorschreibung im 3. Quartal 2019 vorgeschrieben und von dieser beglichen worden. Dabei sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung mit EUR 1.154,81 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung mit EUR 537,78 festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 5.2.2020 sei der Antrag der BF auf Zuerkennung einer Alterspension seitens der SVS abgelehnt und festgestellt worden, dass sie am Stichtag 1.1.2020 in der österreichischen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten eine Beitragszeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 (neun Monate) zurückgelegt habe. Gegen diesen Bescheid habe die BF Klage erhoben, weswegen nunmehr ein Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 römisch 40 , anhängig sei. In diesem Verfahren habe die BF vorgebracht, sie wäre im gesamten Kalenderjahr 2012 selbständig erwerbstätig gewesen und hätte daher, nach Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Jahr 2012, zwölf anstatt neun Monate in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt. Zudem wären ihr auch von der SVS Beiträge für 12 Monate vorgeschrieben worden. Da diese Einwendungen zum Beginn der Pflichtversicherung im Verfahren in Verwaltungssachen zu klären seien, sei dieses Gerichtsverfahren mit Beschluss vom 1.7.2020 unterbrochen und der SVS die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens aufgetragen worden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die BF im Zeitraum vom 23.4.2012 bis 30.7.2018 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" verfügt habe. Der Beginn ihrer Pflichtversicherung wäre somit, ungeachtet der Ausnahme, der 23.4.2012 gewesen. Sie habe auch mit Antrag vom 25.5.2012 die Feststellung der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab Versicherungsbeginn beantragt. Aufgrund der erneuten elektronischen Übermittlung ihrer Einkommensdaten des Einkommensteuerbescheides 2012 seitens des Finanzamtes XXXX sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung rückwirkend festzustellen gewesen, wodurch die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG am 23.4.2012 beginne. Eine zuvor vorliegende selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei zu keiner Zeit behauptet und von der BF auch keine Meldung dahingehend erstattet worden. Aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Ausnahmebestimmung sei der Zeitraum der Pflichtversicherung mit 23.4.2012 bis 31.12.2012 zu bestimmen. Aufgrund der elektronisch übermittelten Einkommensdaten für das Jahr 2012 sei für die Vorschreibung der Beiträge aufgrund des Bestands der Pflichtversicherung nach dem GSVG für neun Monate die Beitragsgrundlage für das betreffende Jahr in der Pensionsversicherung mit EUR 1.154,81 und in der Krankenversicherung mit EUR 537,78 festgestellt worden. Aufgrund der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage sei der BF mit der 3. Quartalsvorschreibung 2019 ein Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 1.818,81 (1.154,81 x 17,50 % = 202,09 x 9 Monate) und ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 370,26 (537,78 x 7,65 % = 41,14 x 9 Monate) vorgeschrieben worden.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die BF im Zeitraum vom 23.4.2012 bis 30.7.2018 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" verfügt habe. Der Beginn ihrer Pflichtversicherung wäre somit, ungeachtet der Ausnahme, der 23.4.2012 gewesen. Sie habe auch mit Antrag vom 25.5.2012 die Feststellung der Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab Versicherungsbeginn beantragt. Aufgrund der erneuten elektronischen Übermittlung ihrer Einkommensdaten des Einkommensteuerbescheides 2012 seitens des Finanzamtes römisch 40 sei der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung rückwirkend festzustellen gewesen, wodurch die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG am 23.4.2012 beginne. Eine zuvor vorliegende selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei zu keiner Zeit behauptet und von der BF auch keine Meldung dahingehend erstattet worden. Aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Ausnahmebestimmung sei der Zeitraum der Pflichtversicherung mit 23.4.2012 bis 31.12.2012 zu bestimmen. Aufgrund der elektronisch übermittelten Einkommensdaten für das Jahr 2012 sei für die Vorschreibung der Beiträge aufgrund des Bestands der Pflichtversicherung nach dem GSVG für neun Monate die Beitragsgrundlage für das betreffende Jahr in der Pensionsversicherung mit EUR 1.154,81 und in der Krankenversicherung mit EUR 537,78 festgestellt worden. Aufgrund der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage sei der BF mit der 3. Quartalsvorschreibung 2019 ein Pensionsversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 1.818,81 (1.154,81 x 17,50 % = 202,09 x 9 Monate) und ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 370,26 (537,78 x 7,65 % = 41,14 x 9 Monate) vorgeschrieben worden.
2. Mit Schreiben vom 25.8.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 4.8.2020.
Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht unterliegen könne, weil die realen Umsätze in der von der SVS zugrunde gelegten Zeit vom 23.4.2012 bis zum 31.12.2012 „ihrer Erinnerung nach“ die Umsatzgrenze, ab der sie pflichtversichert wäre, nicht überschritten hätten. Die maßgeblichen Umsätze seien im ersten Quartal erzielt worden. Die festgestellte Beitragsgrundlage sei falsch und daher nichtig. Sie sei anhand von Umsätzen festgestellt worden, die schon vor der von der SVS festgelegten Mitgliedschaft der BF, nämlich am 27.4.2012, von ihr getätigt worden seien. Wenn sie in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 23.4.2012 (in der die maßgeblichen Umsätze aufgelaufen wären) noch kein Mitglied gewesen sei, könne sie für diesen Zeitraum auch nicht zur Pensions-Krankenversicherungspflicht herangezogen bzw. ein Durchschnittswert auf Jahresbasis gebildet werden. Es habe weder für die Pensions- noch für die Krankenversicherung eine Zahlungsverpflichtung entstehen können. Die Umsatzgrenze zur Pensions- und Krankenversicherungspflicht sei in der Mitgliedszeit vom 23.4.2012 bis zum 31.12.2012 nicht überschritten. Die BF habe im Jahr 2012 eine Gewerbeberechtigung für eine Unternehmensberatung erworben. Da sie erst im Jahr 2011 nach Österreich übersiedelt sei, sei es ihr erst möglich gewesen, die amtlichen Anmeldungen im ersten Quartal 2012 vorzunehmen. Vom Finanzamt sei sie verpflichtet worden, eine Fortschreibe-Buchhaltung zu führen. Wie es allgemein üblich und für einen Einmannbetrieb möglich sei, sei auch der Antrag für eine Gewerbeberechtigung in angemessener Zeit erfolgt. So seien auch die Jahreseinkünfte nachträglich mit Bescheid vom 16.5.2019 korrekt vom Finanzamt Salzburg versteuert worden. Dadurch wolle die SVS sie zur Pensions- und Krankversicherungspflicht erst ab dem 23.4.2012 heranziehen. Sie lege als Bemessungsgrundlage die durchschnittlichen Monatseinkünfte des ganzen Jahres zugrunde. Jedoch gerade im ersten Quartal seien die wesentlichsten Einkünfte nach ihrer Erinnerung angefallen. In diesem ersten Quartal habe ihr die SVS erklärt, nicht Mitglied gewesen zu sein. Das sei unzulässig, da sie nach willkürlicher Festlegung der SVS erst seit 23.4.2012 teilnehmendes Mitglied an der Pensions- und Krankenversicherung sein solle. Wenn nun einerseits das gesamte Jahreseinkommen als Basis für die Ermittlung der monatlichen Durchschnittserträge festgestellt werde und andererseits nur neun Monate als Versicherungspflicht anerkannt würden, sei dies unzulässig. Gleiches müsse gleich behandelt werden. Es müsse deshalb alternativ entschieden werden, entweder werde der bereits irrtümlich von der BF an die SVS bezahlte Betrag von EUR 2.189,07 an die BF zurückgezahlt oder werde eine Versicherungspflicht über zwölf Monate und damit den Jahresumsätzen angepasst, festgelegt. Dadurch entstünden entsprechende Pensionsansprüche für die BF. Vorsorglich werde von der BF mit sofortiger Wirkung hilfsweise Verjährung beantragt.Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht unterliegen könne, weil die realen Umsätze in der von der SVS zugrunde gelegten Zeit vom 23.4.2012 bis zum 31.12.2012 „ihrer Erinnerung nach“ die Umsatzgrenze, ab der sie pflichtversichert wäre, nicht überschritten hätten. Die maßgeblichen Umsätze seien im ersten Quartal erzielt worden. Die festgestellte Beitragsgrundlage sei falsch und daher nichtig. Sie sei anhand von Umsätzen festgestellt worden, die schon vor der von der SVS festgelegten Mitgliedschaft der BF, nämlich am 27.4.2012, von ihr getätigt worden seien. Wenn sie in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 23.4.2012 (in der die maßgeblichen Umsätze aufgelaufen wären) noch kein Mitglied gewesen sei, könne sie für diesen Zeitraum auch nicht zur Pensions-Krankenversicherungspflicht herangezogen bzw. ein Durchschnittswert auf Jahresbasis gebildet werden. Es habe weder für die Pensions- noch für die Krankenversicherung eine Zahlungsverpflichtung entstehen können. Die Umsatzgrenze zur Pensions- und Krankenversicherungspflicht sei in der Mitgliedszeit vom 23.4.2012 bis zum 31.12.2012 nicht überschritten. Die BF habe im Jahr 2012 eine Gewerbeberechtigung für eine Unternehmensberatung erworben. Da sie erst im Jahr 2011 nach Österreich übersiedelt sei, sei es ihr erst möglich gewesen, die amtlichen Anmeldungen im ersten Quartal 2012 vorzunehmen. Vom Finanzamt sei sie verpflichtet worden, eine Fortschreibe-Buchhaltung zu führen. Wie es allgemein üblich und für einen Einmannbetrieb möglich sei, sei auch der Antrag für eine Gewerbeberechtigung in angemessener Zeit erfolgt. So seien auch die Jahreseinkünfte nachträglich mit Bescheid vom 16.5.2019 korrekt vom Finanzamt Salzburg versteuert worden. Dadurch wolle die SVS sie zur Pensions- und Krankversicherungspflicht erst ab dem 23.4.2012 heranziehen. Sie lege als Bemessungsgrundlage die durchschnittlichen Monatseinkünfte des ganzen Jahres zugrunde. Jedoch gerade im ersten Quartal seien die wesentlichsten Einkünfte nach ihrer Erinnerung angefallen. In diesem ersten Quartal habe ihr die SVS erklärt, nicht Mitglied gewesen zu sein. Das sei unzulässig, da sie nach willkürlicher Festlegung der SVS erst seit 23.4.2012 teilnehmendes Mitglied an der Pensions- und Krankenversicherung sein solle. Wenn nun einerseits das gesamte Jahreseinkommen als Basis für die Ermittlung der monatlichen Durchschnittserträge festgestellt werde und andererseits nur neun Monate als Versicherungspflicht anerkannt würden, sei dies unzulässig. Gleiches müsse gleich behandelt werden. Es müsse deshalb alternativ entschieden werden, entweder werde der bereits irrtümlich von der BF an die SVS bezahlte Betrag von EUR 2.189,07 an die BF zurückgezahlt oder werde eine Versicherungspflicht über zwölf Monate und damit den Jahresumsätzen angepasst, festgelegt. Dadurch entstünden entsprechende Pensionsansprüche für die BF. Vorsorglich werde von der BF mit sofortiger Wirkung hilfsweise Verjährung beantragt.
3. Am 25.9.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF erlangte am 23.4.2012 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation". Eine (unbefugte) Ausübung dieses Gewerbes oder einer (sonstigen) betrieblichen Tätigkeit durch die BF im Zeitraum vor dem 23.4.2012 ist nicht erfolgt. Die Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit im Jahr 2012 entfielen auf den Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012.
1.2. Am 25.5.2012 gab die BF eine Versicherungserklärung ab und stellte einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze für die Zeit ab 23.4.2012. Die BF erklärte, dass ihre jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2012 EUR 4.515,12 nicht übersteigen und ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über EUR 30.000 liegen würden.
1.3. Der rechtskräftige (berichtigte) Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes XXXX vom 16.5.2019 weist Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.393,33 aus. Die bezüglichen Einkommensteuerdaten langten am 12.7.2019 elektronisch bei der belangten Behörde ein.1.3. Der rechtskräftige (berichtigte) Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes römisch 40 vom 16.5.2019 weist Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.393,33 aus. Die bezüglichen Einkommensteuerdaten langten am 12.7.2019 elektronisch bei der belangten Behörde ein.
1.4. Mit Kontoauszug vom 20.7.2019 (Vorschreibung für das 3. Quartal 2019) wurden der BF für den Zeitraum von 1.4.2012 bis 31.12.2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 370,26 und Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.818,81 vorgeschrieben. Die vorgeschriebenen Beiträge wurden daraufhin von der BF zur Gänze entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Die Abgabe einer Versicherungserklärung und der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze am 25.5.2012 ergibt sich aus den bezüglichen im Verwaltungsakt befindlichen Formularen.
Die Höhe der im berichtigten Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes XXXX vom 16.5.2019 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie das elektronische Einlangen der Einkommensteuerdaten bei der belangten Behörde am 12.7.2019 gehen aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Ausdruck der übermittelten Einkommensteuerdaten hervor.Die Höhe der im berichtigten Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes römisch 40 vom 16.5.2019 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie das elektronische Einlangen der Einkommensteuerdaten bei der belangten Behörde am 12.7.2019 gehen aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Ausdruck der übermittelten Einkommensteuerdaten hervor.
Die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 mit 23.4.2012 ist durch den im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Gewerberegister dokumentiert.Die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994 mit 23.4.2012 ist durch den im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Gewerberegister dokumentiert.
Zur Feststellung, dass eine (unbefugte) Ausübung dieses Gewerbes oder einer (sonstigen) betrieblichen Tätigkeit durch die BF im Zeitraum vor dem 23.4.2012 nicht erfolgt ist, wird Folgendes ausgeführt:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die BF ihre Gewerbeberechtigung, wie bereits ausgeführt, unzweifelhaft erst mit 23.4.2012 (Datum der Gewerbeanmeldung) erlangt hat. Soweit die BF in der Beschwerde nunmehr vorbringt, dass die "maßgeblichen Umsätze" jedoch bereits im "ersten Quartal 2012" (vgl. Beschwerde S. 1) erzielt worden seien bzw. "gerade im ersten Quartal" die "wesentlichsten Einkünfte" angefallen seien (vgl. Beschwerde S. 2), behauptet sie damit letztlich eine – unbefugte – Gewerbeausübung schon im Zeitraum vor dem 23.4.2012. Die BF führt hinsichtlich dieses Vorbringens ausschließlich ihre "Erinnerung" ins Treffen: "Die realen Umsätze in der von der SVS zugrunde gelegten Zeit vom 23.4.2012 bis zum 31.12.2020 (gemeint: 31.12.2012; Anm.) haben nach meiner Erinnerung die Umsatzgrenze ab der ich pflichtversichert wäre nicht überschritten. Die maßgeblichen Umsätze wurden im ersten Quartal 2012 erzielt." (Beschwerde S. 1) sowie "Jedoch gerade im ersten Quartal sind die wesentlichsten Einkünfte nach meiner Erinnerung angefallen." (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen der BF – gestützt ausschließlich auf ihre angebliche "Erinnerung" – lässt nicht erkennen, dass die BF dieses durch Vorlage von beweiskräftigen Unterlagen zu untermauern im Stande ist; weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren legte sie entsprechende Unterlagen zum Beweis ihres Vorbringens vor und wurden von der BF in diesem Sinne auch weder Beweismittel benannt noch Beweisanträge gestellt, sodass das erkennende Gericht davon ausgehen muss, dass solche Unterlagen schlicht nicht existieren. Der solcherart bloß behaupteten "Erinnerung" an eine Tätigkeit steht zunächst das Faktum der Gewerbeanmeldung mit 23.4.2012 gegenüber, welches nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Allgemeinen durchaus als gewisses Indiz für den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit aufgefasst werden kann, insbesondere wenn diesem, wie im konkreten Fall, lediglich mit einer viele Jahre später – erstmals aus Anlass eines Pensionsverfahrens (wobei der in Rede stehende Zeitraum von drei Monaten einen Pensionsanspruch der BF begründen würde) – aufgestellten Behauptung einer unbefugten Gewerbeausübung schon im Zeitraum davor entgegenzutreten versucht wird, ohne dieses Vorbringen in irgendeiner Weise zu untermauern. Für die behauptete Ausübung des Gewerbes vor dem 23.4.2012 bestehen aber selbst unter Berücksichtigung des nunmehrigen Beschwerdevorbringens keine wesentlichen Anhaltspunkte: Soweit die BF versucht darzustellen, dass sie erst im Jahr 2011 nach Österreich übersiedelt sei und es ihr "erst möglich" gewesen sei, die amtlichen Anmeldungen im ersten Quartal 2012 vorzunehmen und – "wie es allgemein üblich und für einen Einmannbetrieb möglich" sei –, auch der "Antrag auf eine Gewerbeberechtigung in angemessener Zeit" erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 2), stehen diese Angaben in diametralem Gegensatz mit ihren sonstigen Behauptungen im Beschwerdeverfahren. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass die BF einerseits keine Zeit gefunden hätte, ihr Gewerbe anzumelden – was sie mit ihrer bereits im Jahr 2011 erfolgten Übersiedelung nach Österreich und dem Umstand, dass es sich um einen Ein-Mann-Betrieb gehandelt habe, zu begründen versucht –, andererseits aber bereits in eben diesem ersten Quartal die "maßgeblichen Umsätze" bzw. "die wesentlichsten Einkünfte" des Jahres 2012 erzielt haben soll. Überhaupt ist eine plausible Begründung dafür nicht ersichtlich, dass die BF – immerhin ab dem 23.4.2012 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" – schon im ersten Quartal 2012, also noch vor der Anmeldung des Gewerbes, ihre gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hätte, etwa weil sie ernsthaft zur Ansicht gelangt wäre, eine Monate später erfolgte Gewerbeanmeldung sei tatsächlich "in angemessener Zeit" erstattet, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine absichtlich unbefugte Gewerbeausübung – etwa zur Umgehung von Steuern und Abgaben – in diesem Zeitraum vorliegen. In diesem Sinne stellte die BF am 25.5.2012 auch einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und beantragte eine Ausnahme von der GSVG-Kranken- und Pensionsversicherung ausdrücklich ab dem 23.4.2012. Dabei erklärte sie, dass ihre jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2012 EUR 4.515,12 nicht übersteigen werden – dies würde allerdings einer (von der BF nicht behaupteten) Falschangabe gleichkommen, hätte sie tatsächlich bereits im ersten Quartal 2012 die "maßgeblichen Umsätze" bzw. "die wesentlichsten Einkünfte" aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt (ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt EUR 10.393,33 können denkmöglich nicht sowohl im Zeitraum von 1.1.2012 bis 22.4.2012 als auch – wie in der Beschwerde behauptet – im Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 unter der für das Jahr 2012 maßgeblichen Grenze von EUR 4.515,12 gelegen sein), sodass auch ihre zeitnah zum nunmehr behaupteten Sachverhalt gemachten Angaben eine tatsächliche (unbefugte) Ausübung des Gewerbes schon vor dem 23.4.2012 keineswegs stützen und einer Feststellung der angeblich erinnerten Tätigkeit der BF damit gewichtige Gründe entgegenstehen.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die BF ihre Gewerbeberechtigung, wie bereits ausgeführt, unzweifelhaft erst mit 23.4.2012 (Datum der Gewerbeanmeldung) erlangt hat. Soweit die BF in der Beschwerde nunmehr vorbringt, dass die "maßgeblichen Umsätze" jedoch bereits im "ersten Quartal 2012" vergleiche Beschwerde S. 1) erzielt worden seien bzw. "gerade im ersten Quartal" die "wesentlichsten Einkünfte" angefallen seien vergleiche Beschwerde S. 2), behauptet sie damit letztlich eine – unbefugte – Gewerbeausübung schon im Zeitraum vor dem 23.4.2012. Die BF führt hinsichtlich dieses Vorbringens ausschließlich ihre "Erinnerung" ins Treffen: "Die realen Umsätze in der von der SVS zugrunde gelegten Zeit vom 23.4.2012 bis zum 31.12.2020 (gemeint: 31.12.2012; Anmerkung haben nach meiner Erinnerung die Umsatzgrenze ab der ich pflichtversichert wäre nicht überschritten. Die maßgeblichen Umsätze wurden im ersten Quartal 2012 erzielt." (Beschwerde S. 1) sowie "Jedoch gerade im ersten Quartal sind die wesentlichsten Einkünfte nach meiner Erinnerung angefallen." (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen der BF – gestützt ausschließlich auf ihre angebliche "Erinnerung" – lässt nicht erkennen, dass die BF dieses durch Vorlage von beweiskräftigen Unterlagen zu untermauern im Stande ist; weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren legte sie entsprechende Unterlagen zum Beweis ihres Vorbringens vor und wurden von der BF in diesem Sinne auch weder Beweismittel benannt noch Beweisanträge gestellt, sodass das erkennende Gericht davon ausgehen muss, dass solche Unterlagen schlicht nicht existieren. Der solcherart bloß behaupteten "Erinnerung" an eine Tätigkeit steht zunächst das Faktum der Gewerbeanmeldung mit 23.4.2012 gegenüber, welches nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Allgemeinen durchaus als gewisses Indiz für den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit aufgefasst werden kann, insbesondere wenn diesem, wie im konkreten Fall, lediglich mit einer viele Jahre später – erstmals aus Anlass eines Pensionsverfahrens (wobei der in Rede stehende Zeitraum von drei Monaten einen Pensionsanspruch der BF begründen würde) – aufgestellten Behauptung einer unbefugten Gewerbeausübung schon im Zeitraum davor entgegenzutreten versucht wird, ohne dieses Vorbringen in irgendeiner Weise zu untermauern. Für die behauptete Ausübung des Gewerbes vor dem 23.4.2012 bestehen aber selbst unter Berücksichtigung des nunmehrigen Beschwerdevorbringens keine wesentlichen Anhaltspunkte: Soweit die BF versucht darzustellen, dass sie erst im Jahr 2011 nach Österreich übersiedelt sei und es ihr "erst möglich" gewesen sei, die amtlichen Anmeldungen im ersten Quartal 2012 vorzunehmen und – "wie es allgemein üblich und für einen Einmannbetrieb möglich" sei –, auch der "Antrag auf eine Gewerbeberechtigung in angemessener Zeit" erfolgt sei vergleiche Beschwerde S. 2), stehen diese Angaben in diametralem Gegensatz mit ihren sonstigen Behauptungen im Beschwerdeverfahren. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass die BF einerseits keine Zeit gefunden hätte, ihr Gewerbe anzumelden – was sie mit ihrer bereits im Jahr 2011 erfolgten Übersiedelung nach Österreich und dem Umstand, dass es sich um einen Ein-Mann-Betrieb gehandelt habe, zu begründen versucht –, andererseits aber bereits in eben diesem ersten Quartal die "maßgeblichen Umsätze" bzw. "die wesentlichsten Einkünfte" des Jahres 2012 erzielt haben soll. Überhaupt ist eine plausible Begründung dafür nicht ersichtlich, dass die BF – immerhin ab dem 23.4.2012 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" – schon im ersten Quartal 2012, also noch vor der Anmeldung des Gewerbes, ihre gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hätte, etwa weil sie ernsthaft zur Ansicht gelangt wäre, eine Monate später erfolgte Gewerbeanmeldung sei tatsächlich "in angemessener Zeit" erstattet, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine absichtlich unbefugte Gewerbeausübung – etwa zur Umgehung von Steuern und Abgaben – in diesem Zeitraum vorliegen. In diesem Sinne stellte die BF am 25.5.2012 auch einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG und beantragte eine Ausnahme von der GSVG-Kranken- und Pensionsversicherung ausdrücklich ab dem 23.4.2012. Dabei erklärte sie, dass ihre jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2012 EUR 4.515,12 nicht übersteigen werden – dies würde allerdings einer (von der BF nicht behaupteten) Falschangabe gleichkommen, hätte sie tatsächlich bereits im ersten Quartal 2012 die "maßgeblichen Umsätze" bzw. "die wesentlichsten Einkünfte" aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt (ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt EUR 10.393,33 können denkmöglich nicht sowohl im Zeitraum von 1.1.2012 bis 22.4.2012 als auch – wie in der Beschwerde behauptet – im Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 unter der für das Jahr 2012 maßgeblichen Grenze von EUR 4.515,12 gelegen sein), sodass auch ihre zeitnah zum nunmehr behaupteten Sachverhalt gemachten Angaben eine tatsächliche (unbefugte) Ausübung des Gewerbes schon vor dem 23.4.2012 keineswegs stützen und einer Feststellung der angeblich erinnerten Tätigkeit der BF damit gewichtige Gründe entgegenstehen.
Das erkennende Gericht geht nach diesen beweiswürdigenden Überlegungen davon aus, dass eine (unbefugte) Ausübung des Gewerbes durch die BF im Zeitraum vor dem 23.4.2012 nicht erfolgt ist. Für die Ausübung einer (sonstigen) betrieblichen Tätigkeit im fraglichen Zeitraum bestehen keinerlei Anhaltspunkte, sodass die Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit im Jahr 2012 folglich auf den Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 entfielen.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im GSVG in der anzuwendenden Fassung:
3.2.1. § 2 GSVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
[…]
3.2.2. § 4 GSVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, GSVG lautet auszugsweise:
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[…]
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden;
[…]
3.2.3. § 6 GSVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 6, GSVG lautet auszugsweise:
Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
[…]
2.3.4. § 7 GSVG lautet auszugsweise:2.3.4. Paragraph 7, GSVG lautet auszugsweise:
Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
[…]
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
[…]
3.2.5. § 25 GSVG lautet auszugsweise:3.2.5. Paragraph 25, GSVG lautet auszugsweise:
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
[…]
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 376,26 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 376,26 €;
[…]
3.2.6. § 27 GSVG lautet auszugsweise:3.2.6. Paragraph 27, GSVG lautet auszugsweise:
Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27, (1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2011 17,5 %;
[…]
3.2.7. § 27 GSVG lautet:3.2.7. Paragraph 27, GSVG lautet:
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a, (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
3.2.8. § 27d GSVG lautet:3.2.8. Paragraph 27 d, GSVG lautet:
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d, (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
3.2.9. § 35 GSVG lautet auszugsweise:3.2.9. Paragraph 35, GSVG lautet auszugsweise:
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. […]Paragraph 35, […]
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
[…]
3.2.10. § 40 GSVG lautet auszugsweise:3.2.10. Paragraph 40, GSVG lautet auszugsweise:
Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Feststellung der Versicherungspflicht:
Gegenständlich war zunächst die Frage zu klären, ob die BF im Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.Gegenständlich war zunächst die Frage zu klären, ob die BF im Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag.
Die BF erlangte am 23.4.2012 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" und war damit ab diesem Zeitpunkt gemäß § 2 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer, sodass sie grundsätzlich der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag. Die BF stellte jedoch am 25.5.2012 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum ab dem 23.4.2012. Der rechtskräftige (berichtigte) Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes XXXX vom 16.5.2019 weist jedoch Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.393,22 aus, wodurch die maßgeblichen jährlichen Einkünfte der BF aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2012 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 iVm § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG für dieses Jahr geltende Grenze in Höhe von 4.515,13 überstiegen haben. Die BF kam damit nicht in den Genuss der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG.Die BF erlangte am 23.4.2012 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" und war damit ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 2, WKG Mitglied der Wirtschaftskammer, sodass sie grundsätzlich der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Die BF stellte jedoch am 25.5.2012 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für den Zeitraum ab dem 23.4.2012. Der rechtskräftige (berichtigte) Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes römisch 40 vom 16.5.2019 weist jedoch Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.393,22 aus, wodurch die maßgeblichen jährlichen Einkünfte der BF aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2012 die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG für dieses Jahr geltende Grenze in Höhe von 4.515,13 überstiegen haben. Die BF kam damit nicht in den Genuss der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 festgestellt.
3.3.2. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht:
Ausgehend von der zutreffend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 berechnete die belangte Behörde unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen (berichtigten) Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2012 in Höhe von EUR 10.393,33 unter Anwendung der Bestimmung des § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung, wobei auch die Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 25 Abs. 4 GSVG berücksichtigt wurde. Soweit die BF geltend macht, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des gesamten Jahres 2012 als Basis für die Berechnung der Beitragsgrundlage für neun Monate herangezogen würden, ist auf die oben dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen, wonach eine (unbefugte) Ausübung des Gewerbes oder einer (sonstigen) betrieblichen Tätigkeit durch die BF schon im Zeitraum vor dem 23.4.2012 nicht erfolgt ist und die Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit im Jahr 2012 folglich auf den Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 entfielen.Ausgehend von der zutreffend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 berechnete die belangte Behörde unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen (berichtigten) Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2012 in Höhe von EUR 10.393,33 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung, wobei auch die Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GSVG berücksichtigt wurde. Soweit die BF geltend macht, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des gesamten Jahres 2012 als Basis für die Berechnung der Beitragsgrundlage für neun Monate herangezogen würden, ist auf die oben dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen, wonach eine (unbefugte) Ausübung des Gewerbes oder einer (sonstigen) betrieblichen Tätigkeit durch die BF schon im Zeitraum vor dem 23.4.2012 nicht erfolgt ist und die Einkünfte der BF aus selbständiger Arbeit im Jahr 2012 folglich auf den Zeitraum von 23.4.2012 bis 31.12.2012 entfielen.
Die Beschwerde wandte sich nicht konkret gegen die Berechnung der Beitragsgrundlagen und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit der von der belangten Behörde ermittelten Beitragsgrundlagen. Gleiches gilt für die Berechnung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Die Beiträge wurden unter Anwendung der für das Jahr 2012 geltenden Beitragssätze gemäß den Bestimmungen der §§ 27, 27a und § 27d GSVG festgesetzt und haben sich auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht korrekt berechnet worden wären.Die Beschwerde wandte sich nicht konkret gegen die Berechnung der Beitragsgrundlagen und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit der von der belangten Behörde ermittelten Beitragsgrundlagen. Gleiches gilt für die Berechnung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Die Beiträge wurden unter Anwendung der für das Jahr 2012 geltenden Beitragssätze gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 27, 27 a und Paragraph 27 d, GSVG festgesetzt und haben sich auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht korrekt berechnet worden wären.
Zum in der Beschwerde erhobenen Einwand der Verjährung ist auszuführen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Im gegenständlichen Fall wurden die Einkünfte der BF mit berichtigtem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 16.5.2019 nachträglich festgestellt. Mit Kontoauszug vom 20.7.2019 (Vorschreibung für das 3. Quartal 2019) wurden der BF – unmittelbar nach Einlangen der Einkommensteuerdaten mit 12.7.2019 – die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellten Beiträge (Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 370,26 und Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.818,81) von der belangten Behörde vorgeschrieben. Die Feststellungsverjährung konnte daher nicht eintreten.Zum in der Beschwerde erhobenen Einwand der Verjährung ist auszuführen, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Im gegenständlichen Fall wurden die Einkünfte der BF mit berichtigtem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 16.5.2019 nachträglich festgestellt. Mit Kontoauszug vom 20.7.2019 (Vorschreibung für das 3. Quartal 2019) wurden der BF – unmittelbar nach Einlangen der Einkommensteuerdaten mit 12.7.2019 – die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellten Beiträge (Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 370,26 und Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.818,81) von der belangten Behörde vorgeschrieben. Die Feststellungsverjährung konnte daher nicht eintreten.
Die Beschwerde konnte damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die in der konkret vorliegenden Konstellation keine Fragen offenlassen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die in der konkret vorliegenden Konstellation keine Fragen offenlassen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung unternehmerische Tätigkeit VersicherungsgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2235457.1.00Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022