Entscheidungsdatum
09.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W282 2225203-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wegen Mitwirkung iSd § 46 FPG zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wegen Mitwirkung iSd Paragraph 46, FPG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 u. 2b FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, u. 2b FPG als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer (BF,) ein iranischer StA. stellte am 15.04.2016 bei der LPD Burgenland, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er an, aus dem Iran geflüchtet zu sein, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Er sei mit einer Gruppe gemeinsam unterwegs gewesen, die sich ständig über das Christentum unterhalten und darüber auch gepredigt habe. Die Gruppe sei von der Regierung festgenommen worden. Als die Polizei gekommen sei und sie festnehmen habe wollen, habe er fliehen kommen. Dabei sei er im Bereich der Hüfte verletzt worden.
1.2. Am 23.10.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark. Zusammengefasst gab der BF an, er habe im Iran ein bis zwei Mal im Monat eine Hauskirche besucht. Bei einer Sitzung der Hauskirche seien Beamte des Geheimdienstes gekommen. Er sei zu dieser Zeit am Dach gewesen und habe die Klimaanlage abdecken wollen, damit keine kalte Luft hereinkomme. Er habe vom Dach beobachtet, dass verdächtige Personen draußen seien. 2 Personen seien über die Mauer ins Haus gesprungen. Es sei ihm gelungen, über die Dächer zu flüchten. Dabei habe er sich verletzt. Am nächsten Tag habe er seine Freunde von der Hauskirche angerufen, aber es habe keiner abgehoben. Er habe Angst gehabt, dass die Freunde ihn verraten hätten. Deshalb sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Seine Frau und seine Familie hätten darüber nichts gewusst. In Österreich habe er zunächst die Kirche von Johann Schalk und in weiterer Folge die Freie Christengemeinde Graz besucht.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2017 wie dieses den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.), sprach aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen werde, es werde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte eine Fist für eine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Begründend wurde ausgeführt, eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen und es sei keine Gefährdungslage hervorgekommen, wonach der BF bei einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es liege keine derart besondere Integration vor, die einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlaube.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2017 wie dieses den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), sprach aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde, es werde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte eine Fist für eine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde ausgeführt, eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen und es sei keine Gefährdungslage hervorgekommen, wonach der BF bei einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Es liege keine derart besondere Integration vor, die einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlaube.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit „Beschwerdeergänzung“ vom 03.04.2018 brachte der BF ergänzend vor, am 4.3.2018 durch die Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde Graz getauft worden zu sein und legte dazu eine Bestätigung des dortigen Pastors vor. Mit „Weiterer Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage“ vom 03.10.2018 brachte der BF vor, in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin zu leben und am XXXX .2017 von seiner Gattin geschieden worden zu sein. Mit Erkenntnis vom 29.3.2019 zur GZ W274 2181407-1/16E wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Eine hiergegen erhobene ao. Revision an den VwGH blieb mit 29. Mai 2019 (Ra 2019/20/0230) erfolglos. 1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit „Beschwerdeergänzung“ vom 03.04.2018 brachte der BF ergänzend vor, am 4.3.2018 durch die Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde Graz getauft worden zu sein und legte dazu eine Bestätigung des dortigen Pastors vor. Mit „Weiterer Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage“ vom 03.10.2018 brachte der BF vor, in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin zu leben und am römisch 40 .2017 von seiner Gattin geschieden worden zu sein. Mit Erkenntnis vom 29.3.2019 zur GZ W274 2181407-1/16E wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Eine hiergegen erhobene ao. Revision an den VwGH blieb mit 29. Mai 2019 (Ra 2019/20/0230) erfolglos.
1.5. Der BF wurde am im Mai 2019 vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinen Reisedokumenten einvernommen und ihm angekündigt, dass er für den Fall, dass er sich nicht selbst ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft besorge, ihm dies per Mitwirkungsbescheid aufgetragen werde.
1.6. Zwischenzeitlich äußerte der BF sich durch einen Vertreter am 23.07.2019 nach Erfolglosigkeit der ao. Revision und gab an, er habe nun vor seine Lebensgefährtin zu heiraten. Der BF sprach in Folge nicht persönlich bei der iranischen Botschaft vor, um sich ein Reisedokument zu besorgen.
1.7. Mit (hier verfahrensggst.) Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2019 zur im Spruchkopf genannten Zl. erlegte das Bundesamt dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG die Mitwirkungspflicht auf, bei der iranischen Botschaft ein Reisedokument binnen einer vierwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides einzuholen. Der Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 04.10.2019 zugestellt. Der BF erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiergegen mit Schriftsatz vom 04.11.2019 hiergegen Beschwerde.1.7. Mit (hier verfahrensggst.) Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2019 zur im Spruchkopf genannten Zl. erlegte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG die Mitwirkungspflicht auf, bei der iranischen Botschaft ein Reisedokument binnen einer vierwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides einzuholen. Der Bescheid wurde dem Vertreter des BF am 04.10.2019 zugestellt. Der BF erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiergegen mit Schriftsatz vom 04.11.2019 hiergegen Beschwerde.
1.8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 22.03.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W281 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Asylverfahrens, insbesondere in das genannte Erkenntnis des BVwG und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aufgrund der Aktenlage.
Dass sich der BF trotz Aufforderung durch das Bundesamt kein Reisedokument bei der iranischen Botschaft besorgt hat, obwohl er bereits am 07.05.2019 bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt auf diese Notwendigkeit hingewiesen wurde, ergibt sich aus der Tatsache der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. den dort enthaltenen glaubwürdigen Feststellungen. Ebenso wenig ist ersichtlich oder auch der Äußerung des Rechtsvertreters (RV) des BF vom 23.07.2019 zu entnehmen, dass der BF vor Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits ernstzunehmende Schritte unternommen hätte, sich ein Reisedokument zu besorgen. Im Gegenteil wird dort bloß angegeben, der BF strebe nun eine Eheschließung an, was jedoch an seiner Ausreisepflicht nichts ändert. Die Schreiben des RV an die iranische Botschaft wurden erstmals in der Beschwerde erwähnt, zumal diese (vgl. Punkt 3.1 unten) ohnehin kein taugliches Bemühen eines Fremden zur Erfüllung einer Mitwirkungsverpflichtung darstellen. Dass sich der BF trotz Aufforderung durch das Bundesamt kein Reisedokument bei der iranischen Botschaft besorgt hat, obwohl er bereits am 07.05.2019 bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt auf diese Notwendigkeit hingewiesen wurde, ergibt sich aus der Tatsache der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. den dort enthaltenen glaubwürdigen Feststellungen. Ebenso wenig ist ersichtlich oder auch der Äußerung des Rechtsvertreters Regierungsvorlage des BF vom 23.07.2019 zu entnehmen, dass der BF vor Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits ernstzunehmende Schritte unternommen hätte, sich ein Reisedokument zu besorgen. Im Gegenteil wird dort bloß angegeben, der BF strebe nun eine Eheschließung an, was jedoch an seiner Ausreisepflicht nichts ändert. Die Schreiben des Regierungsvorlage an die iranische Botschaft wurden erstmals in der Beschwerde erwähnt, zumal diese vergleiche Punkt 3.1 unten) ohnehin kein taugliches Bemühen eines Fremden zur Erfüllung einer Mitwirkungsverpflichtung darstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1 Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Gemäß § 19 AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.Gemäß Paragraph 19, AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (iranische Botschaft in Wien) binnen 4 Wochen vorzusprechen und ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung eines solchen wurde dem BF aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Eine Androhung bestimmter Sanktionen bei Nicht-Erfüllung erfolgte durch das Bundesamt nicht. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Reisedokuments bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde (iranische Botschaft in Wien) binnen 4 Wochen vorzusprechen und ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung eines solchen wurde dem BF aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Eine Androhung bestimmter Sanktionen bei Nicht-Erfüllung erfolgte durch das Bundesamt nicht.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm sonst absolut unmöglich gewesen wäre, sich selbst vor der Bescheiderlassung ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft zu besorgen. Auf die Notwendigkeit hierzu wurde der BF bereits in seiner Einvernahme am 07.5.2019 hingewiesen. Mit Ergehen des Erkenntnisses des BVwG war die Rückkehrentscheidung gegen den BF auch sowohl rk. als auch durchsetzbar. Auch in der Stellungnahme des RV vom 23.07.2019 wird kein Grund angegeben, aus dem der BF absolut gehindert wäre, sich selbst ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu besorgen. Dass der BF angibt, er wolle eine Ehe schließen, ist für die ggst. Verpflichtung absolut irrelevant und ändert angesichts der rk. und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und ebenso nichts an der ihn treffenden Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG.Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm sonst absolut unmöglich gewesen wäre, sich selbst vor der Bescheiderlassung ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft zu besorgen. Auf die Notwendigkeit hierzu wurde der BF bereits in seiner Einvernahme am 07.5.2019 hingewiesen. Mit Ergehen des Erkenntnisses des BVwG war die Rückkehrentscheidung gegen den BF auch sowohl rk. als auch durchsetzbar. Auch in der Stellungnahme des Regierungsvorlage vom 23.07.2019 wird kein Grund angegeben, aus dem der BF absolut gehindert wäre, sich selbst ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu besorgen. Dass der BF angibt, er wolle eine Ehe schließen, ist für die ggst. Verpflichtung absolut irrelevant und ändert angesichts der rk. und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und ebenso nichts an der ihn treffenden Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG.
Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF gemäß § 46 Abs. 2 FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis zur Bescheiderlassung keinerlei Anstalten gemacht hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Weitere Tatbestandsmerkmale kennt § 46 Abs. 2 FPG nicht, weshalb auch die Ausführungen in Beschwerde gänzlich ins Leere gehen: Es für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG irrelevant, ob der ein Fremder beabsichtigt zu heiraten oder ob er ein intensives Familienleben hat, da dies Faktoren sind, die ausschließlich im Verfahren über eine Rückkehrentscheidung eine Rolle spielen. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde (Botschaft) zur Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis zur Bescheiderlassung keinerlei Anstalten gemacht hat, sich um die Erlangung eines solchen zu bemühen. Weitere Tatbestandsmerkmale kennt Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht, weshalb auch die Ausführungen in Beschwerde gänzlich ins Leere gehen: Es für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG irrelevant, ob der ein Fremder beabsichtigt zu heiraten oder ob er ein intensives Familienleben hat, da dies Faktoren sind, die ausschließlich im Verfahren über eine Rückkehrentscheidung eine Rolle spielen.
Wenn die Beschwerde vorbringt, der BF könne bei seiner Botschaft nicht vorsprechen, da er sich sonst dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellen würde, verkennt die Beschwerde die Rechtslage in erheblichem Umfang. Zum einen ist daran zu erinnern, dass dies schon mangels laufendem Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt vollkommen irrelevant war, da der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaate Iran bereits vollinhaltlich mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen war. Außerdem stellt eine mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2 FPG aufgetragene Einholung eines Reisedokumentes bei der jeweiligen Botschaft schon mangels Freiwilligkeit keine (Wieder-)Unterstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates dar. Wenn die Beschwerde vorbringt, der BF könne bei seiner Botschaft nicht vorsprechen, da er sich sonst dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellen würde, verkennt die Beschwerde die Rechtslage in erheblichem Umfang. Zum einen ist daran zu erinnern, dass dies schon mangels laufendem Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt vollkommen irrelevant war, da der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaate Iran bereits vollinhaltlich mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen war. Außerdem stellt eine mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG aufgetragene Einholung eines Reisedokumentes bei der jeweiligen Botschaft schon mangels Freiwilligkeit keine (Wieder-)Unterstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates dar.
Auch tut es nichts zur Sache, dass die iranische Botschaft auf die Schreiben des RV nicht geantwortet hat, zumal diese offenkundig auf Deutsch verfasst wurden und Auskünfte iaR nur bei persönlicher Vorsprache des Betroffenen erteilt werden. Aus der Nicht-Reaktion der Botschaft auf diese Schreiben die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses für den BF ableiten zu wollen, ist daher haltlos. Ebenso wenig sind diese Schreiben des RV als Versuch des BF zu werten seiner Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG nachzukommen, da diese nur durch persönliche Vorsprache des BF bei seiner Vertretungsbehörde erfüllt werden kann, dies schon aus dem Grund, dass die Botschaften selbst schriftliche Eingaben der Betroffenen selbst ignorieren und nur bei persönlicher Vorstellung tätig werden. Dass der BF sich aber jemals selbst zu seiner Botschaft begeben hätte und versucht hätte dort etwas zu erreichen, wird nicht vorgebracht. Auch tut es nichts zur Sache, dass die iranische Botschaft auf die Schreiben des Regierungsvorlage nicht geantwortet hat, zumal diese offenkundig auf Deutsch verfasst wurden und Auskünfte iaR nur bei persönlicher Vorsprache des Betroffenen erteilt werden. Aus der Nicht-Reaktion der Botschaft auf diese Schreiben die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses für den BF ableiten zu wollen, ist daher haltlos. Ebenso wenig sind diese Schreiben des Regierungsvorlage als Versuch des BF zu werten seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG nachzukommen, da diese nur durch persönliche Vorsprache des BF bei seiner Vertretungsbehörde erfüllt werden kann, dies schon aus dem Grund, dass die Botschaften selbst schriftliche Eingaben der Betroffenen selbst ignorieren und nur bei persönlicher Vorstellung tätig werden. Dass der BF sich aber jemals selbst zu seiner Botschaft begeben hätte und versucht hätte dort etwas zu erreichen, wird nicht vorgebracht.
Da der BF der Aufforderung des Bundesamtes vom 07.05.2021, sich ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft einzuholen, keine Folge leistete, hat das Bundesamt dem BF zu Recht diese Verpflichtungen mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2 u. 2b FPG auferlegt. Da der BF der Aufforderung des Bundesamtes vom 07.05.2021, sich ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft einzuholen, keine Folge leistete, hat das Bundesamt dem BF zu Recht diese Verpflichtungen mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2, u. 2b FPG auferlegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 u. 2b FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, u. 2b FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der BF auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der BF seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Reisedokument zu erlangen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der BF auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der BF seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Reisedokument zu erlangen.
Konkrete Ausführungen in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 VwGVG, insb. welcher maßgebliche nicht wiedergutzumachende Nachteil dem BF durch den Vollzug des ggst. Bescheides drohen sollte, finden sich in der Beschwerde nicht, zumal dem BF im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Sanktion oder Zwangsstrafe im Falle der Nicht-Erfüllung angedroht oder in Aussicht gestellt wurde. Die bloße Behauptung der BF habe Sanktionen iranischer Behörden zu gewärtigen, spräche er bei seiner Botschaft vor, sind reine Schutzbehauptungen und sind diese schon durch das negativ beendete Asylverfahren wiederlegt. Konkrete Ausführungen in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, VwGVG, insb. welcher maßgebliche nicht wiedergutzumachende Nachteil dem BF durch den Vollzug des ggst. Bescheides drohen sollte, finden sich in der Beschwerde nicht, zumal dem BF im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Sanktion oder Zwangsstrafe im Falle der Nicht-Erfüllung angedroht oder in Aussicht gestellt wurde. Die bloße Behauptung der BF habe Sanktionen iranischer Behörden zu gewärtigen, spräche er bei seiner Botschaft vor, sind reine Schutzbehauptungen und sind diese schon durch das negativ beendete Asylverfahren wiederlegt.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2225203.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021