Entscheidungsdatum
14.09.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
L519 2231503-1/10E
L519 2231502-1/9E
L519 2231501-1/13E
L519 2231504-1/9E
L519 2231498-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerden des (1.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, der (2.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, des (3.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, der (4.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei und der (5.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 08.05.2020, Zl. 518184802-191310972, (2.) vom 08.05.2020, Zl. 530954600-191302635, (3.) vom 08.05.2020, Zl. 530955009-191302589, (4.) vom 08.05.2020, Zl. 530955205-191302694 und (5.) vom 08.05.2020, Zl. 530955608-191302732, betreffend Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 9 Z 2 AsylG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerden des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, des (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, der (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei und der (5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 08.05.2020, Zl. 518184802-191310972, (2.) vom 08.05.2020, Zl. 530954600-191302635, (3.) vom 08.05.2020, Zl. 530955009-191302589, (4.) vom 08.05.2020, Zl. 530955205-191302694 und (5.) vom 08.05.2020, Zl. 530955608-191302732, betreffend Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der volljährige Drittbeschwerdeführer (BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) sowie die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkeirömisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der volljährige Drittbeschwerdeführer (BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) sowie die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (BF5) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei
I.2. Am 20.12.2019 stellten die BF einen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gem § 55 Abs. 1 AsylG. römisch eins.2. Am 20.12.2019 stellten die BF einen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
I.3. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF1 am 20.12.2019 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem er aufgefordert wurde, den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen. römisch eins.3. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF1 am 20.12.2019 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem er aufgefordert wurde, den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen.
1.4. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.12.2019 langte die Stellungnahme des BF1 beim Bundesamt ein. Begründend führt der BF1 aus, dass sich die Familie seit 2010 in Österreich aufhält. Die BF2, der BF3 und er selbst gehen einer Erwerbstätigkeit nach, die minderjährigen Kinder besuchen die Schule.
I.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2020 wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2020 wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass den BF im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukomme und aus diesem Grund die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG nicht zur Anwendung kommen kann. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass den BF im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukomme und aus diesem Grund die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG nicht zur Anwendung kommen kann.
I.6. Gegen diese Bescheide wurde von der seinerzeitigen rechtlichen Vertretung mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. römisch eins.6. Gegen diese Bescheide wurde von der seinerzeitigen rechtlichen Vertretung mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Darin wird ausgeführt, dass die BF seit rund fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sind. Die volljährigen BF sind berufstätig, die minderjährigen Kinder besuchen die Schule und halten sich die BF aufgrund des ARB 1/80 deswegen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF wären jedoch der Ansicht, dass ihnen ein anderer Aufenthaltstitel zustehen würde.
Zudem wurden Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes durchführen, den Beschwerden stattgeben und die Bescheide ersatzlos beheben, in eventu die Bescheide zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich. römisch zwei.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich.
Der BF1 ist seit 03.07.2010 annähernd durchgehend unselbständig beschäftigt. Der BF1 ist im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS, Nr. 0901156, gültig bis 09.10.2024.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater des BF3, der BF4 und der BF5.
II.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den XXXX , sie ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am XXXX in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich. römisch zwei.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den römisch 40 , sie ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am römisch 40 in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich.
Die BF2 war fallweise berufstätig und verfügt über einen Befreiungsschein des AMS, Nr. 0901152, gültig bis 07.10.2024.
Der BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und Mutter des BF3, der BF4 und der BF5.
II.1.3. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX 2000 in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich. römisch zwei.1.3. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 2000 in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich.
Der BF3 ist im Besitz eines Befreiungsscheines des AMS, Nr. 0901167, gültig bis 04.12.2024.
Er wurde am 12.06.2019 vom BG XXXX wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15,127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Er wurde am 12.06.2019 vom BG römisch 40 wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15,,127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
Der BF3 ist der volljährige Sohn des BF1 und der BF2.
II.1.4. Die Viertbeschwerdeführerin führt den XXXX , sie ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am XXXX in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich. römisch zwei.1.4. Die Viertbeschwerdeführerin führt den römisch 40 , sie ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am römisch 40 in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich.
Die BF4 wurde am 20.02.2020 von der LPD NÖ der StA XXXX wegen Diebstahlsverdachtes gemäß § 127 StGB zur Anzeige gebracht. Die BF4 wurde am 20.02.2020 von der LPD NÖ der StA römisch 40 wegen Diebstahlsverdachtes gemäß Paragraph 127, StGB zur Anzeige gebracht.
Die BF4 ist mündig minderjährig, wohnt bei den Eltern und wird von diesen versorgt.
II.1.5. Die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am XXXX in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich. römisch zwei.1.5. Die Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde am römisch 40 in der Türkei geboren und befindet sich seit 01.07.2010 durchgehend in Österreich.
Die BF5 ist unmündig minderjährig, wohnt bei den Eltern und wird von diesen versorgt.
Die Beschwerdeführer stellten keine Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Festgestellt wird, dass die BF Rechte aus dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 ableiten.
II.1.6 Erstmals wurden dem BF1 und der BF2 am 27.05.2011 die AT „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt, welche mehrmals verlängert wurden. römisch zwei.1.6 Erstmals wurden dem BF1 und der BF2 am 27.05.2011 die AT „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ erteilt, welche mehrmals verlängert wurden.
Am 20.03.2017 stellte der BF1 für sich und die BF2 bis BF5 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Diese Anträge wurden von der MA35 am 12.11.2018, Zl. MA35-9/2877056-08, zurückgewiesen. Die diesbezüglichen Bescheide wurden vom VwG XXXX am 11.03.2019 behoben. Mit Bescheid vom 16.07.2019, MA35-9/2877056-08, wurden die Anträge letztlich am 16.07.2019 abgewiesen. Am 20.03.2017 stellte der BF1 für sich und die BF2 bis BF5 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Diese Anträge wurden von der MA35 am 12.11.2018, Zl. MA35-9/2877056-08, zurückgewiesen. Die diesbezüglichen Bescheide wurden vom VwG römisch 40 am 11.03.2019 behoben. Mit Bescheid vom 16.07.2019, MA35-9/2877056-08, wurden die Anträge letztlich am 16.07.2019 abgewiesen.
Dagegen erhobene Beschwerden wurde vom VwG XXXX am 12.11.2019, Zl. VGW-151/085/16510/2018-7, als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der BF2 bis BF5 erfolgte die Abweisung des VwG Wien am 13.11.2019.Dagegen erhobene Beschwerden wurde vom VwG römisch 40 am 12.11.2019, Zl. VGW-151/085/16510/2018-7, als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der BF2 bis BF5 erfolgte die Abweisung des VwG Wien am 13.11.2019.
II.1.7. Am 20.12.2019 stellte der BF1 für sich und die BF2 bis BF5 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. römisch zwei.1.7. Am 20.12.2019 stellte der BF1 für sich und die BF2 bis BF5 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte sowie den Inhalt der erhobenen Beschwerden, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.römisch zwei.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte sowie den Inhalt der erhobenen Beschwerden, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
II.2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch zwei.2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, den erteilten Aufenthaltstiteln, den beruflichen Tätigkeiten der BF1 bis BF3 und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von AT „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ergeben sich aus einem IZR-Auszug, AJWEB-Auszug und den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien und den Angaben der Beschwerdeführer. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, den erteilten Aufenthaltstiteln, den beruflichen Tätigkeiten der BF1 bis BF3 und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von AT „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ergeben sich aus einem IZR-Auszug, AJWEB-Auszug und den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien und den Angaben der Beschwerdeführer.
II.2.4. Der BF1 ist seit dem 03.07.2010 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet legal beschäftigt. Seit 26.03.2018 ist er durchgehend bei der XXXX Handels GmbH als Angestellter berufstätig. Die BF2 und BF3 waren ebenfalls im Bundesgebiet mit Unterbrechungen unselbstständig beschäftigt und verfügen alle drei BF über einen Befreiungsschein des AMS. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Assoziationsabkommen ARB 1/80 auf die BF anzuwenden. Die beiden minderjährigen BF4 und BF5 wohnen bei den Eltern im gemeinsamen Haushalt und sind diese für ihre Kinder sorgepflichtig, weswegen auch die BF4 und BF5 Rechte aus dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 ableiten können. römisch zwei.2.4. Der BF1 ist seit dem 03.07.2010 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet legal beschäftigt. Seit 26.03.2018 ist er durchgehend bei der römisch 40 Handels GmbH als Angestellter berufstätig. Die BF2 und BF3 waren ebenfalls im Bundesgebiet mit Unterbrechungen unselbstständig beschäftigt und verfügen alle drei BF über einen Befreiungsschein des AMS. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Assoziationsabkommen ARB 1/80 auf die BF anzuwenden. Die beiden minderjährigen BF4 und BF5 wohnen bei den Eltern im gemeinsamen Haushalt und sind diese für ihre Kinder sorgepflichtig, weswegen auch die BF4 und BF5 Rechte aus dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 ableiten können.
II.2.5. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG kann nur erteilt werden, wenn den BF kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Die BF können jedoch aufgrund der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommen ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten, weswegen die beantragte Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG unzulässig ist.römisch zwei.2.5. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG kann nur erteilt werden, wenn den BF kein sonstiges Aufenthaltsrecht zukommt. Die BF können jedoch aufgrund der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommen ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten, weswegen die beantragte Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG unzulässig ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
II.3.2. Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylGrömisch zwei.3.2. Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG
II.3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:römisch zwei.3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:
§ 55 AsylGParagraph 55, AsylG
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylGParagraph 58, AsylG
(1) - (4) …
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) …
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) - (14) ...“
II.3.2.2. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. römisch zwei.3.2.2. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können.
Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.Die Artikel 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.
Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
? nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
? nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
? nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“
Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:
(1) Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:, (1) Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
– haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
– haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
(2) Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
II.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN). römisch zwei.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015 unter Hinweis auf EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).
Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach – wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG – VwGH 25.06.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche VwGH 22.06.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).
II.3.2.4. Die BF erfüllen die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation. Wie sich dem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen lässt, war der BF1 seit 03.07.2010 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet legal beschäftigt. Seit 26.03.2018 ist er durchgehend bei der XXXX Handels GmbH als Angestellter berufstätig. Auch die BF2 und der BF3 waren im Bundesgebiet unselbständig legal beschäftigt und verfügen alle drei BF über bis 2024 gültige Befreiungsscheine des AMS, die zu einer Beschäftigung in Österreich berechtigen, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden muss.römisch zwei.3.2.4. Die BF erfüllen die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation. Wie sich dem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen lässt, war der BF1 seit 03.07.2010 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet legal beschäftigt. Seit 26.03.2018 ist er durchgehend bei der römisch 40 Handels GmbH als Angestellter berufstätig. Auch die BF2 und der BF3 waren im Bundesgebiet unselbständig legal beschäftigt und verfügen alle drei BF über bis 2024 gültige Befreiungsscheine des AMS, die zu einer Beschäftigung in Österreich berechtigen, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden muss.
Bezüglich der minderjährigen BF4 und BF5 sind folgende Überlegungen maßgeblich:
Beide sind die Kinder des BF1 und der BF2 und somit unstrittig Familienangehörige iSd Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Der BF1 nimmt durch seine seit 26.03.2018 durchgehende unselbstständige Tätigkeit zweifellos am regulären österreichischen Arbeitsmarkt teil und gehört diesem somit an. Die beiden minderjährigen BF4 und BF5 leiten ihr Aufenthaltsrecht vom BF1 und der BF2 ab, was sich folgerichtig aus den bisher innegehabten Aufenthaltstiteln ergibt. Beide Kinder wohnen seit Juli 2010, demnach mehr als fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt mit dem BF1 und der BF2 und sind die Eltern naturgemäß für die BF4 und BF5 unterhaltspflichtig. Beide sind die Kinder des BF1 und der BF2 und somit unstrittig Familienangehörige iSd Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80. Der BF1 nimmt durch seine seit 26.03.2018 durchgehende unselbstständige Tätigkeit zweifellos am regulären österreichischen Arbeitsmarkt teil und gehört diesem somit an. Die beiden minderjährigen BF4 und BF5 leiten ihr Aufenthaltsrecht vom BF1 und der BF2 ab, was sich folgerichtig aus den bisher innegehabten Aufenthaltstiteln ergibt. Beide Kinder wohnen seit Juli 2010, demnach mehr als fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt mit dem BF1 und der BF2 und sind die Eltern naturgemäß für die BF4 und BF5 unterhaltspflichtig.
Zudem wird angemerkt, dass Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zunächst die Genehmigung erhalten können, zum Zweck der Familienzusammenführung zu dem Arbeitnehmer zu ziehen; Kinder, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat leben, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 erfasst. (vgl. EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 23). Zudem wird angemerkt, dass Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Artikel 7, Absatz eins, ARB 1/80 zunächst die Genehmigung erhalten können, zum Zweck der Familienzusammenführung zu dem Arbeitnehmer zu ziehen; Kinder, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat leben, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des Artikel 7, ARB 1/80 erfasst. vergleiche EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 23).
Art. 7 ARB 1/80 steht nämlich in Abschnitt 1 des Kapitels II dieses Beschlusses, das die Überschrift „Soziale Bestimmungen“ trägt. Dieser Abschnitt behandelt Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Im Übrigen hat der EuGH bereits entschieden, dass die sozialen Bestimmungen des ARB 1/80, zu denen Art. 7 Abs. 1 gehört, einen weiteren durch die Art. 45 AEUV, 46 AEUV und 47 AEUV geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden und dass daher die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die in diesem Beschluss eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. EuGH 19.7.2012, Dülger, C-451/11, Rn. 46 bis 48, mit Hinweisen auf EuGH 23.1.1997, Tetik, C-171/95, Rn. 20; 17.4.1997, Kadiman, C-351/95, Rn. 30). Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass – weil der BF1 und die BF Recht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangten - die minderjährigen BF4 und BF5 folgerichtig auch aus dem Blickwinkel des ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht ableiten können.Artikel 7, ARB 1/80 steht nämlich in Abschnitt 1 des Kapitels römisch zwei dieses Beschlusses, das die Überschrift „Soziale Bestimmungen“ trägt. Dieser Abschnitt behandelt Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Im Übrigen hat der EuGH bereits entschieden, dass die sozialen Bestimmungen des ARB 1/80, zu denen Artikel 7, Absatz eins, gehört, einen weiteren durch die Artikel 45, AEUV, 46 AEUV und 47 AEUV geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden und dass daher die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die in diesem Beschluss eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen vergleiche EuGH 19.7.2012, Dülger, C-451/11, Rn. 46 bis 48, mit Hinweisen auf EuGH 23.1.1997, Tetik, C-171/95, Rn. 20; 17.4.1997, Kadiman, C-351/95, Rn. 30). Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass – weil der BF1 und die BF Recht nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erlangten - die minderjährigen BF4 und BF5 folgerichtig auch aus dem Blickwinkel des ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht ableiten können.
II.3.2.5. Die belangte Behörde wies gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Abs. 1 AsylG zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer „bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80)“ besitzen.römisch zwei.3.2.5. Die belangte Behörde wies gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer „bereits ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet (ARB 1/80)“ besitzen.
Dagegen wenden die BF ein, dass der Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG auf ein Aufenthaltsrecht nach „diesem Bundesgesetz“ oder „dem NAG“ abstelle. Die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 AsylG liege somit nicht vor, da ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 6 ARB kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und auch keines nach dem NAG sei. Dagegen wenden die BF ein, dass der Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG auf ein Aufenthaltsrecht nach „diesem Bundesgesetz“ oder „dem NAG“ abstelle. Die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG liege somit nicht vor, da ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 6, ARB kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und auch keines nach dem NAG sei.
Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Nach den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR, XXIV. GP, S 49, wird in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, römisch 24 . GP, S 49, wird in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Die BF, die ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht haben, fallen daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist folgerichtig die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Die BF, die ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht haben, fallen daher, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Damit ist folgerichtig die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt.
Aus diesem Grund wurden die Anträge der BF im Ergebnis zu Recht gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Aus diesem Grund wurden die Anträge der BF im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
II.3.2.6 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus § 54 Abs. 5 AsylG, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem § 58 AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in § 52 Abs 3 vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7).römisch zwei.3.2.6 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn nicht ohnehin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht. Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 54, Absatz 5, AsylG, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und aus Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem Paragraph 58, AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, „Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen“. Auch die in Paragraph 52, Absatz 3, vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem – ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind. (VwGH, 4.4.2019, Zl. Ra 2019/21/0009.7).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall der BF erfolgte die Zurückweisung der Anträge jedoch gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, weswegen keine Rückkehrentscheidungen zu erlassen waren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Entscheidung mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Im Fall der BF erfolgte die Zurückweisung der Anträge jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, weswegen keine Rückkehrentscheidungen zu erlassen waren.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte aufgrund der eindeutig geklärten Sach- und Rechtslage unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.
Schlagworte
Assoziationsabkommen Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausschlusstatbestände unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2231501.1.00Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022