TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W108 2244758-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
EO §355
GEG §1 Z2
GEG §6
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7
Geo §234 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch


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W108 2244758-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 09.06.2021, Zl. 133 Jv 28/21z-33a (119 Rev 934/21h), betreffend Einbringung von Geldstrafen gemäß § 355 EO zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 09.06.2021, Zl. 133 Jv 28/21z-33a (119 Rev 934/21h), betreffend Einbringung von Geldstrafen gemäß Paragraph 355, EO zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2020, Zl. 8 E 1966/20p, wurde aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2020, Zl. 16 Cg 54/20z-7, die Exekution gemäß § 355 EO gegen den Beschwerdeführer bewilligt, Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 7.500,00 (EUR 1.500,00 für den Verstoß vom 01.10.2020, EUR 2.000,00 für den Verstoß vom 07.10.2020 sowie EUR 4.000,00 für den Verstoß vom 13.10.2020) über den Beschwerdeführer verhängt und die Kosten der betreibenden Partei für den Antrag auf Exekutionsbewilligung sowie die Strafanträge vom 08.10.2020 und 14.10.2020 mit gesamt EUR 2.641,96 bestimmt. 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2020, Zl. 8 E 1966/20p, wurde aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2020, Zl. 16 Cg 54/20z-7, die Exekution gemäß Paragraph 355, EO gegen den Beschwerdeführer bewilligt, Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 7.500,00 (EUR 1.500,00 für den Verstoß vom 01.10.2020, EUR 2.000,00 für den Verstoß vom 07.10.2020 sowie EUR 4.000,00 für den Verstoß vom 13.10.2020) über den Beschwerdeführer verhängt und die Kosten der betreibenden Partei für den Antrag auf Exekutionsbewilligung sowie die Strafanträge vom 08.10.2020 und 14.10.2020 mit gesamt EUR 2.641,96 bestimmt.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.03.2021, Zl. 21 R 180/20y, nicht Folge gegeben. Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2021 zugestellt, der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel, wodurch die Beschlüsse vom 16.11.2020 und 04.03.2021 in Rechtskraft erwuchsen. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.03.2021, Zl. 21 R 180/20y, nicht Folge gegeben. Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2021 zugestellt, der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel, wodurch die Beschlüsse vom 16.11.2020 und 04.03.2021 in Rechtskraft erwuchsen.

2. Im Verfahren zur Einhebung der mit Beschluss vom 16.11.2020 verhängten Geldstrafen wurde der Beschwerdeführer zunächst mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.05.2021 aufgefordert, Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 7.500,00 samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 7.508,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen. 2. Im Verfahren zur Einhebung der mit Beschluss vom 16.11.2020 verhängten Geldstrafen wurde der Beschwerdeführer zunächst mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem – Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.05.2021 aufgefordert, Geldstrafen in Höhe von gesamt EUR 7.500,00 samt der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 7.508,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zur Einzahlung zu bringen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die im Verfahren zur Zahl 8 E 1966/20p des Bezirksgerichtes verhängten Geldstrafen in Höhe von EUR 7.500,00 (EUR 1.500,00 wegen des Verstoßes vom 01.10.2020, EUR 2.000,00 wegen des Verstoßes vom 07.10.2020 sowie EUR 4.000,00 wegen des Verstoßes vom 13.10.2020) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 7.508,00, binnen 14 Tagen zu bezahlen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die im Verfahren zur Zahl 8 E 1966/20p des Bezirksgerichtes verhängten Geldstrafen in Höhe von EUR 7.500,00 (EUR 1.500,00 wegen des Verstoßes vom 01.10.2020, EUR 2.000,00 wegen des Verstoßes vom 07.10.2020 sowie EUR 4.000,00 wegen des Verstoßes vom 13.10.2020) zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 7.508,00, binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben dargelegt) ausgeführt, dass gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden seien oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliege, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) vom Amts wegen einzubringen seien. Es handle sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29ff KartG 2005) verhängt worden seien. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Grundverfahren und der schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren gehe der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Kostenbeamtin zu Unrecht den Zahlungsbefehl unterfertigt hätte. Diesbezüglich werde erwidert, dass gemäß § 6 Abs. 2 GEG die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen könne, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen. Eine Unzuständigkeit der Kostenbeamtin ergebe sich daher im vorliegenden Fall nicht. Wenn aber der Beschwerdeführer des weiteren inhaltlich – dem Grunde und auch der Höhe nach – Einwendungen ergebe, sei ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien sowohl der Kostenbeamte als auch die Präsidentin des Landesgerichtes als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden. Daher dürfe auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG seien einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet würden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Unter einem sei dem Zahlungspflichtigen für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben dargelegt) ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden seien oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliege, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) vom Amts wegen einzubringen seien. Es handle sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29 f, f, KartG 2005) verhängt worden seien. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Grundverfahren und der schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren gehe der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Kostenbeamtin zu Unrecht den Zahlungsbefehl unterfertigt hätte. Diesbezüglich werde erwidert, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen könne, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen. Eine Unzuständigkeit der Kostenbeamtin ergebe sich daher im vorliegenden Fall nicht. Wenn aber der Beschwerdeführer des weiteren inhaltlich – dem Grunde und auch der Höhe nach – Einwendungen ergebe, sei ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien sowohl der Kostenbeamte als auch die Präsidentin des Landesgerichtes als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden. Daher dürfe auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG seien einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet würden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Unter einem sei dem Zahlungspflichtigen für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Es sei auf das Vorbringen "in erster Instanz" Bedacht zu nehmen und werde dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, weil sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Zudem sei die Geldstrafe unrichtig bemessen worden, es wäre mit einer Geldstrafe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen.

Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.

Abschließend wurde vom Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass mit der unter I. 1. angeführten Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2020, Zl. 8 E 1966/20p, Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.500,00 (Verstoß vom 01.10.2020), EUR 2.000,00 (Verstoß vom 07.10.2020) und EUR 4.000,00 (Verstoß vom 13.10.2020), sohin gesamt in der Höhe von EUR 7.500,00, über den Beschwerdeführer rechtskräftig und vollstreckbar verhängt wurden.Damit steht insbesondere fest, dass mit der unter römisch eins. 1. angeführten Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2020, Zl. 8 E 1966/20p, Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.500,00 (Verstoß vom 01.10.2020), EUR 2.000,00 (Verstoß vom 07.10.2020) und EUR 4.000,00 (Verstoß vom 13.10.2020), sohin gesamt in der Höhe von EUR 7.500,00, über den Beschwerdeführer rechtskräftig und vollstreckbar verhängt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere jedoch aus der unter I. 1. angeführten gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von gesamt EUR 7.500,00 über den Beschwerdeführer steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschluss wurde unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere jedoch aus der unter römisch eins. 1. angeführten gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von gesamt EUR 7.500,00 über den Beschwerdeführer steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschluss wurde unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar.

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Nach § 1 Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3 GEG [von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge], Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.3.3.1. Nach Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3, GEG [von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge], Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (u.a. von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (u.a. von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben (§ 7 Abs. 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).

Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs. 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG).

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich wurden über den Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens Geldstrafen (Beugestrafen) verhängt, bei denen es sich um Geldstrafen im Sinn des § 1 GEG handelt. Unter "Geldstrafen aller Art" sind auch die in anderen als in Strafverfahren verhängten Geldstrafen zu verstehen, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder nach § 283 UGB (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 2 zu § 1 GEG).Gegenständlich wurden über den Beschwerdeführer mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens Geldstrafen (Beugestrafen) verhängt, bei denen es sich um Geldstrafen im Sinn des Paragraph eins, GEG handelt. Unter "Geldstrafen aller Art" sind auch die in anderen als in Strafverfahren verhängten Geldstrafen zu verstehen, etwa Beugestrafen nach Paragraph 355, EO, Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG oder nach Paragraph 283, UGB (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 2 zu Paragraph eins, GEG).

Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig ist und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurde, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG gegenüber dem Beschwerdeführer zur Einbringung der über ihn rechtskräftig gerichtlich verhängten Geldstrafen erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn ein Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG gegenüber dem Beschwerdeführer zur Einbringung der über ihn rechtskräftig gerichtlich verhängten Geldstrafen erlassen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung ist im gegenständlichen Einbringungsverfahren die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung nicht nochmals zu überprüfen: Denn es besteht, wie sich aus § 6b Abs. 4 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Einschätzung ist im gegenständlichen Einbringungsverfahren die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung nicht nochmals zu überprüfen: Denn es besteht, wie sich aus Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit denen ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).

Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält allerdings eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren:

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG - seine Pflicht, die verhängten Geldstrafen zu zahlen - ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus dem rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16.11.2020 zur Zahl 8 E 1966/20p, die mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurde. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag dem gerichtlichen Beschluss entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt. Dass die Geldstrafen bereits bezahlt worden wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ausstehenden Geldstrafen mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG - seine Pflicht, die verhängten Geldstrafen zu zahlen - ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus dem rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16.11.2020 zur Zahl 8 E 1966/20p, die mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurde. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag dem gerichtlichen Beschluss entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt. Dass die Geldstrafen bereits bezahlt worden wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ausstehenden Geldstrafen mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.

Wenn mit Beschwerde vorgebracht wird, die Geldstrafen seien in einem "unionswidrigen" Grundverfahren (in Bezug auf das Glückspielrecht) bzw. aufgrund "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) verhängt worden, weshalb auch der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag rechtswidrig sei, ist mitzuteilen, dass derartige Einwendungen, die den Grund und die Höhe der Zahlungspflicht betreffen, gegen die Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren gerichtet sind und daher nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht, sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtsnormen waren für die belangte Behörde nicht präjudiziell und können es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein (vgl. etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; vgl. auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008, B 1434/08-4). Im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) besteht eben kein Raum, das zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren und die diese Verfahren tragenden Normen, die zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV (vgl. VfSlg. 19.896/2014).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 267, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtsnormen waren für die belangte Behörde nicht präjudiziell und können es auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein vergleiche etwa VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; vergleiche auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008, B 1434/08-4). Im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) besteht eben kein Raum, das zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren und die diese Verfahren tragenden Normen, die zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht - im vorliegenden Fall - auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,).

Ein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" der belangten Behörde (wegen Nichtaufnahme einer Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen") ist nicht zu ersehen, zumal der Mandatsbescheid nach § 7 Abs. 2 GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft trat, sodass die belangte Behörde neuerlich einen Zahlungsauftrag zu erlassen hatte.Ein wie in der Beschwerde angesprochener "Verfahrensfehler" der belangten Behörde (wegen Nichtaufnahme einer Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen") ist nicht zu ersehen, zumal der Mandatsbescheid nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft trat, sodass die belangte Behörde neuerlich einen Zahlungsauftrag zu erlassen hatte.

3.3.3. Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.3.3.3. Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.

Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beugestrafe Bindungswirkung Einbringung Einhebungsgebühr Exekutionsverfahren Geldstrafe Grundverfahren Rechtskraft der Entscheidung Unionsrecht Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2244758.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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