TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/17 L514 2146846-2

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L514 2146846-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Wolfgang SCHLEGL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Wolfgang SCHLEGL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark,

A)

1.       beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

2.       Weiters wird zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am XXXX 2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am römisch 40 2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 18.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er als Polizist im Personenschutz für einen ranghohen Sunniten in XXXX tätig gewesen sei. Am XXXX 2014 sei dieser seines Amtes enthoben worden und habe der Beschwerdeführer wieder seinen regulären Polizeidienst aufgenommen. Bis zum XXXX 2015 sei ihm immer wieder aufgefallen, dass er beobachtet werde und seien an diesem Tag zwei Sekretäre und ein Fahrer der ehemaligen ranghohen Person von schiitischen Milizen mitgenommen worden. Die Angehörigen hätten den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, dass die Mitarbeiter dieser ranghohen Person langsam aus dem Weg geräumt werden würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer untergetaucht. Am XXXX 2015 seien schiitische Milizen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Aus Angst um sein Leben sei er dann geflüchtet.Hiezu wurde er am 18.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er als Polizist im Personenschutz für einen ranghohen Sunniten in römisch 40 tätig gewesen sei. Am römisch 40 2014 sei dieser seines Amtes enthoben worden und habe der Beschwerdeführer wieder seinen regulären Polizeidienst aufgenommen. Bis zum römisch 40 2015 sei ihm immer wieder aufgefallen, dass er beobachtet werde und seien an diesem Tag zwei Sekretäre und ein Fahrer der ehemaligen ranghohen Person von schiitischen Milizen mitgenommen worden. Die Angehörigen hätten den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, dass die Mitarbeiter dieser ranghohen Person langsam aus dem Weg geräumt werden würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer untergetaucht. Am römisch 40 2015 seien schiitische Milizen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Aus Angst um sein Leben sei er dann geflüchtet.

2.       Am 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er für den Personenschutz einer wichtigen Person zuständig gewesen sei. Sein Chef sei am XXXX 2014 gekündigt worden und sei ein neuer Chef gekommen. Der Beschwerdeführer sei degradiert worden und habe sodann im Wachschutz für das Innenministerium arbeiten müssen. Der Fahrer und zwei weiteren Personen, die für den Chef des Beschwerdeführers gearbeitet hätten, seien entführt worden. Die Miliz, die das getan habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ein Freund des Beschwerdeführers aus dem Personenschutz sei 2007 ermordet worden. Am XXXX 2015 habe die Miliz das Haus des Beschwerdeführers gestürmt und die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers bedroht. Weil der Beschwerdeführer seinen Dienst unerlaubt beendet habe, werde er auch von der Polizei gesucht. Er werde dann sicher von den Milizen geholt. Am XXXX 2015 habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen.2. Am 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er für den Personenschutz einer wichtigen Person zuständig gewesen sei. Sein Chef sei am römisch 40 2014 gekündigt worden und sei ein neuer Chef gekommen. Der Beschwerdeführer sei degradiert worden und habe sodann im Wachschutz für das Innenministerium arbeiten müssen. Der Fahrer und zwei weiteren Personen, die für den Chef des Beschwerdeführers gearbeitet hätten, seien entführt worden. Die Miliz, die das getan habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ein Freund des Beschwerdeführers aus dem Personenschutz sei 2007 ermordet worden. Am römisch 40 2015 habe die Miliz das Haus des Beschwerdeführers gestürmt und die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers bedroht. Weil der Beschwerdeführer seinen Dienst unerlaubt beendet habe, werde er auch von der Polizei gesucht. Er werde dann sicher von den Milizen geholt. Am römisch 40 2015 habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen.

3.       Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. 1068757809/150520333, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.3. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2017, Zl. 1068757809/150520333, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des unplausiblen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des unplausiblen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 30.01.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 30.01.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

4.       Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 01.02.2017 fristgerecht Beschwere erhoben wurde.

Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch seine Eigenschaft als Sunnit und seine Tätigkeit für XXXX Opfer von Verfolgungshandlungen geworden sei und dies auch glaubwürdig dargelegt habe. Im Weiteren wurde moniert, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer der Bevölkerungsminderheit der Sunniten entstamme und deshalb dem Terror der schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren wurde auszugsweise ein Länderbericht zur Religionsfreiheit zitiert. Verwiesen wurde noch auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, wo der Leibwächter eines irakischen Politikers unter Beschuss geraten sei und wurde – wie näher dargelegt – auf die vom BFA dargelegten Ungereimtheiten eingegangen.Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch seine Eigenschaft als Sunnit und seine Tätigkeit für römisch 40 Opfer von Verfolgungshandlungen geworden sei und dies auch glaubwürdig dargelegt habe. Im Weiteren wurde moniert, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer der Bevölkerungsminderheit der Sunniten entstamme und deshalb dem Terror der schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren wurde auszugsweise ein Länderbericht zur Religionsfreiheit zitiert. Verwiesen wurde noch auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, wo der Leibwächter eines irakischen Politikers unter Beschuss geraten sei und wurde – wie näher dargelegt – auf die vom BFA dargelegten Ungereimtheiten eingegangen.

5.       Am 19.10.2017 und 19.05.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm Länderfeststellungen zum Irak ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2020, L507 2146846-1/36E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, sich in den vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personenschützer finden würden und widerspreche der Inhalt dieser Dokumente – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Personenschützer bei der Polizei, was eindeutig gegen eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personenschützer sprechen würde. Mangels Glaubhaftmachung seiner Tätigkeit als Personenschützer seien auch die daran anknüpfenden Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer geschützten „wichtigen Person“ als konstruiertes Vorbringen zu werten, welchem aufgrund der Widersprüche zur Tätigkeit als Personenschützer an sich bereits jegliche Grundlage entzogen worden sei. Die mangelnde Kenntnis über Fakten zur Person, die der Beschwerdeführer vermeintlich von 2006 bis 2014 geschützt habe, würden sohin ebenfalls darauf hindeuten, dass er diese Funktion nie ausgeübt habe, ansonsten er konkretere Angaben zu dieser Person und deren Funktion tätigen hätte können. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Polizeidienst im Irak unerlaubt verlassen habe und deshalb im Irak verurteilt worden sei oder er aufgrund dessen in anderer Weise von zivilen oder militärischen Behörden oder Gerichten im Irak gesucht werde.

In Bezug auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handeln würde, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulbildung sowie über eine langjährige Berufserfahrung als Polizist. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Mit seiner im Irak lebenden Schwester würde der Beschwerdeführer auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und bestehe im leerstehenden Haus der Familie eine Wohnmöglichkeit. Zum anderen habe weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch könne aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgesetzt wäre. Angesichts der Berichte zur Sicherheitslage im Südirak bzw. in XXXX könne auch nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion davon ausgegangen werden müsse, dass dieser wahrscheinlich von Kriegshandlung betroffen sein werde.In Bezug auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handeln würde, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Schulbildung sowie über eine langjährige Berufserfahrung als Polizist. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Mit seiner im Irak lebenden Schwester würde der Beschwerdeführer auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und bestehe im leerstehenden Haus der Familie eine Wohnmöglichkeit. Zum anderen habe weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch könne aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgesetzt wäre. Angesichts der Berichte zur Sicherheitslage im Südirak bzw. in römisch 40 könne auch nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion davon ausgegangen werden müsse, dass dieser wahrscheinlich von Kriegshandlung betroffen sein werde.

Letztlich wurde festgehalten, dass, da im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen sei, zu prüfen sei, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergehe. Der Beschwerdeführer sei im XXXX 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin fünf Jahre und einen Monat dauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sei bereits dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versucht habe. Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt sei festzustellen gewesen, dass er bisher keine erlaubte Beschäftigung in Österreich ausübt habe und in Österreich weiterhin von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber lebe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten ausführe, falle bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen lasse, aktuell nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Er sei dort sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und sei mehrere Jahre berufstätig gewesen. Er spreche die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und würde daher nichts darauf hindeuten, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich sei, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.Letztlich wurde festgehalten, dass, da im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen sei, zu prüfen sei, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergehe. Der Beschwerdeführer sei im römisch 40 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin fünf Jahre und einen Monat dauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sei bereits dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versucht habe. Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt sei festzustellen gewesen, dass er bisher keine erlaubte Beschäftigung in Österreich ausübt habe und in Österreich weiterhin von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber lebe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten ausführe, falle bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen lasse, aktuell nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Er sei dort sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und sei mehrere Jahre berufstätig gewesen. Er spreche die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und würde daher nichts darauf hindeuten, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich sei, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

6.       Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020, Zl. Ra 2020/18/0354-9, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

7.       Am 26.04.2021 stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Begründet wurde dieser damit, dass er sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten und über eine – näher dargestellte – besondere Integration verfügen würde. Des Weiteren würde für den Beschwerdeführer eine besondere Gefährdung gemäß § 50 FPG bestehen. Begründet wurde dies mit dem bisherigen Vorbringen im Asylverfahren.7. Am 26.04.2021 stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen. Begründet wurde dieser damit, dass er sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten und über eine – näher dargestellte – besondere Integration verfügen würde. Des Weiteren würde für den Beschwerdeführer eine besondere Gefährdung gemäß Paragraph 50, FPG bestehen. Begründet wurde dies mit dem bisherigen Vorbringen im Asylverfahren.

Am 26.04.2021 fand aus diesem Grund eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausführt, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe, dass er keine Grundversorgung mehr erhalte, da er seit Oktober 2020 für 10 Tage pro Monat für die Stadt Graz arbeite und dafür etwa 350 € bis 400 € erhalte. Er lebe in einer Mietwohnung und sei nicht mehr krankenversichert. Weiters sei er in keinem Verein engagiert, habe jedoch Freunde im Bundesgebiet gefunden. Im Irak würden noch drei Onkeln des Beschwerdeführers lebe, seine Mutter, seine Ehegattin, die fünf minderjährigen Kinder sowie seine beiden Brüder würden seit vier Jahren in der Türkei leben und würden von einer UN-Organisation mit Lebensmittel versorgt werden.

8.       Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.8. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht alle die in § 60 AsylG genannten Voraussetzungen erfüllen würde. So sei insbesondere zu erwarten, dass sein Aufenthalt sehr wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde, da er über kein Einkommen verfügen würde. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortwährend gegen das FPG verstoßen und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherhit dar. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass nach wie vor keine Gründe hervorgekommen seien, die einer solchen entgegenstehen würden.Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht alle die in Paragraph 60, AsylG genannten Voraussetzungen erfüllen würde. So sei insbesondere zu erwarten, dass sein Aufenthalt sehr wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde, da er über kein Einkommen verfügen würde. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortwährend gegen das FPG verstoßen und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherhit dar. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass nach wie vor keine Gründe hervorgekommen seien, die einer solchen entgegenstehen würden.

Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 09.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 09.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9.       Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß am 14.06.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde darin – nach Wiederholung des bisher Gesagten – ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer gefahrlos in den Irak zurückkehren könne. Diesbezüglich wurden seitens des rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers weitergehenden Ausführungen getätigt. Am Rande wurde letztlich noch dargetan, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gut integriert sei und von seiner Person keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2021 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert bekannt zu geben, ob die Beschwerde, die sich über weite Strecken lediglich mit der Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers beschäftigen würde, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz darstellen würde.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2021 wurde diesbezüglich seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass mit dem Antrag auch ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2021 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2021 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 17.01.2017, Zl. 1068757809/150520333, abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in den Irak erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2020, L507 2146846-1/36E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020, Zl. Ra 2020/18/0354-9, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach.

Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß am 14.06.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2021 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2021 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1.  Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).

3.1.2.  Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.09.2021 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.3.1.2. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.09.2021 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

3.2.1.  Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Ziffer 2,), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 3,), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 4,) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 5,) und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.2.  Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof bereist im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden‘, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie ,unter einem‘ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.“3.2.2. Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof bereist im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden‘, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie ,unter einem‘ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.“

Im Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 01.11.2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind. In den weiteren Erkenntnissen vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, und vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 (Rz 40), bestätigte der Verwaltungsgerichtshof erneut diese Rechtsprechungslinie.

Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).

In seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349 legte der VwGH klar, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden") - nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist.In seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349 legte der VwGH klar, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005: "Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden") - nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist.

3.2.3.  Zum gegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall lehnte das BFA mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab und verband dies mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer. Während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer am XXXX 2021 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.Im vorliegenden Fall lehnte das BFA mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 1068757809/210471542-RD Steiermark, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab und verband dies mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer. Während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 2021 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt damit verbundenen Spruchpunkten vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur waren die erlassene Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zeitaktuell darüber zu entscheiden sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das vorliegende Erkenntnis nichts darüber aussagt, ob es schlechthin (un-)zulässig wäre, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war jedenfalls im Lichte der gegebenen Verfahrenskonstellation zu beheben. Es bleibt der belangten Behörde unbenommen, bei Vorliegen der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG) in einem bei ihr anhängigen Verfahren, etwa zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das vorliegende Erkenntnis nichts darüber aussagt, ob es schlechthin (un-)zulässig wäre, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war jedenfalls im Lichte der gegebenen Verfahrenskonstellation zu beheben. Es bleibt der belangten Behörde unbenommen, bei Vorliegen der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 52, FPG) in einem bei ihr anhängigen Verfahren, etwa zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei anhängigem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

Anhängigkeit ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2146846.2.01

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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