TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/28 I413 2246613-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §283
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. UGB § 283 heute
  2. UGB § 283 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 283 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 283 gültig von 01.01.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  6. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 283 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. UGB § 283 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  11. UGB § 283 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  12. UGB § 283 gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Spruch


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I413 2246613-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX GmbH, (2) D.I. (FH) XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch WEH Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom 30.07.2021, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) römisch 40 GmbH, (2) D.I. (FH) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch WEH Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht römisch 40 vom 30.07.2021, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit je XXXX Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes XXXX (als Handelsgericht) vom 31.03.2021 zu XXXX bis XXXX wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB von insgesamt EUR XXXX verhängt.
Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und erwuchsen mangels der Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft.
1. Mit je römisch 40 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes römisch 40 (als Handelsgericht) vom 31.03.2021 zu römisch 40 bis römisch 40 wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB von insgesamt EUR römisch 40 verhängt., Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und erwuchsen mangels der Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.05.2021 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR XXXX sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.05.2021 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR römisch 40 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung, welche va mit der Entscheidung EuGH 12.09.2019, C-64/18, und auf den Beschluss VwGH 27.04.2020, Ra 2020/1770013 sowie auf das Erkenntnis VfGH 07.10.2020, G 164/2020 und auszugsweise auf ein privates Rechtsgutachten verwiesen wurde. 3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung, welche va mit der Entscheidung EuGH 12.09.2019, C-64/18, und auf den Beschluss VwGH 27.04.2020, Ra 2020/1770013 sowie auf das Erkenntnis VfGH 07.10.2020, G 164 aus 2020, und auszugsweise auf ein privates Rechtsgutachten verwiesen wurde.

4. Mit Schreiben vom 14.06.2021 legte die belangte Behörde die weitere Vorgangsweise dar, worauf die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 20.07.2021 Vorbringen zum Kumulationsprinzip und des Verbots des Kumulationsprinzips, den Verstoß gegen den Datenschutz und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorbrachten, die Vorlage an den EuGH anregten, die Vorlage an den gesetzlichen Richter samt Vorlagefragen anregten und die verfahrensrechtliche Nichtigkeit einwandten.

5. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.07.2021 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXX bis XXXX des Landesgerichtes XXXX verhängten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils EUR XXXX sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes XXXX , BIC: XXXX , IBAN: XXXX , Verwendungszweck: XXXX , XXXX bzw XXXX , einzuzahlen.5. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.07.2021 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren römisch 40 bis römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils EUR römisch 40 sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 , BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 , Verwendungszweck: römisch 40 , römisch 40 bzw römisch 40 , einzuzahlen.

6. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 03.08.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 131.08.2021, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten und beantragt wurde, über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. 
Zusammengefasst bekämpften die Beschwerdeführer ausschließlich die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse, mit welchen die im vorliegenden Verfahren einzubringenden Zwangsstrafen verhängt worden waren. Diese Beschlüsse würden gegen Unionsrecht, namentlich gegen das Verbot der kumulativen Verhängung von Strafen verstoßen. Weiteres werden konkrete Fragen an den EuGH formuliert und die Vorlage dieser Fragen an diesen begehrt. Außerdem wird die "Vorlage an den gesetzlichen Richter" begehrt; die Verweigerung einer Vorlage an den EuGH würde einen Entzug des zuständigen Richters im Sinne "behördlicher Zuständigkeit" darstellen. Außerdem liege "verfahrensmäßige Nichtigkeit" vor. Einwendungen gegen das Einbringungsverfahren als solches wurden nicht erhoben.
6. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 03.08.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 131.08.2021, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten und beantragt wurde, über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. , Zusammengefasst bekämpften die Beschwerdeführer ausschließlich die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse, mit welchen die im vorliegenden Verfahren einzubringenden Zwangsstrafen verhängt worden waren. Diese Beschlüsse würden gegen Unionsrecht, namentlich gegen das Verbot der kumulativen Verhängung von Strafen verstoßen. Weiteres werden konkrete Fragen an den EuGH formuliert und die Vorlage dieser Fragen an diesen begehrt. Außerdem wird die "Vorlage an den gesetzlichen Richter" begehrt; die Verweigerung einer Vorlage an den EuGH würde einen Entzug des zuständigen Richters im Sinne "behördlicher Zuständigkeit" darstellen. Außerdem liege "verfahrensmäßige Nichtigkeit" vor. Einwendungen gegen das Einbringungsverfahren als solches wurden nicht erhoben.

7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2021 (eingelangt am 22.09.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß § 283 UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht. Sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet.Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß Paragraph 283, UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht. Sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet.

Die Erstbeschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch zu FN XXXX in der Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Zweitbeschwerdeführer als deren Geschäftsführer, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, eingetragen.Die Erstbeschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch zu FN römisch 40 in der Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Zweitbeschwerdeführer als deren Geschäftsführer, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt I.1. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt EUR 21.000,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten.Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt römisch eins.1. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt EUR 21.000,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten.

Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupteten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen ist und dass der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ist, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch am 18.06.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Beschwerde bringt im Ergebnis ausschließlich verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen, die dem hier relevanten Einbringungsverfahren zu Grunde liegen, vor.

Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der - mit BGBl. I Nr 190/2013 eingeführten - Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, eingeführten - Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,) geltenden Fassung maßgeblich vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vgl. auch die kürzlich die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325/2017, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018716/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB, deren Verhängung die Beschwerdeführer in den zu Grunde liegenden Verfahren zudem gänzlich unbekämpft ließen, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach § 283 UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vgl. im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.02.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.09.2012, 6 Ob 152/12i, mwN). In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vergleiche auch die kürzlich die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018716/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB, deren Verhängung die Beschwerdeführer in den zu Grunde liegenden Verfahren zudem gänzlich unbekämpft ließen, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach Paragraph 283, UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vergleiche im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.02.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.09.2012, 6 Ob 152/12i, mwN). In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich nunmehr mit dem Argument zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen wegen des von den Beschwerdeführern behaupteten unionsrechtlichen Verbots des verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zu 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zu 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) sowie jüngst zu Ra 2018716/0081 bis 0082 (vom 14.06.2018) und zu Ra 2018/16/0069 bis 0070 (vom 07.06.2018) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Neue Umstände wurden im gegenständlichen Fall nicht releviert. Das gegenüber den Vorverfahren nunmehr vorgebrachte Argument der Rechtswidrigkeit des Kumulationsprinizips vermag nichts zu ändern, zumal im Verfahren zur Einbringlichmachung nicht bezahlter, rechtskräftiger Strafen das vorgebrachte Argument nicht schlägt. Die belangte Behörde hat keine Strafen verhängt. Der Umstand, dass mehrere rechtskräftige Zwangsstrafverfügungen zugleich einbringlich gemacht werden sollen, hat mit dem verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip nichts zu tun und kann im Einbringungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Grundverfahren wurden keine Bedenken von den Beschwerdeführern geltend gemacht, da sie die Zwangsstrafverfügungen rechtskräftig werden ließen.

Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere Paragraph 283, UGB und Paragraph 24, FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

Insgesamt erweist sich die Argumentation in der Beschwerde sohin als verfehlt und verkennt grundlegend das Wesen des gegenständlichen Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im hier gegenständlichen Einbringungsverfahren besteht kein Raum dafür, die gerichtlichen Grundverfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0085).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im hier gegenständlichen Einbringungsverfahren besteht kein Raum dafür, die gerichtlichen Grundverfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen vergleiche VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0085).

Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (vgl. VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (vgl. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen: Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich vergleiche VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen vergleiche VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen mit der gegenständlichen Rechtssache vergleichbaren Beschlüssen vom 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082, vom 07.07.2018, Ra 2018/16/0069 bis 0070 und vom 14.08.2018, Ra 2018/16/0085 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die jeweiligen Revisionen der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Eine besondere Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall sohin nicht vor.

Schlagworte

Bindungswirkung Einbringung Einhebungsgebühr Geldstrafe Grundverfahren Rechtskraft der Entscheidung Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2246613.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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