Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W278 2245221-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, RA in 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.08.2021, 12:00 Uhr, bis 16.08.2021, 15:12 Uhr, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, RA in 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.08.2021, 12:00 Uhr, bis 16.08.2021, 15:12 Uhr, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 80 Abs. 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 16.08.2021, 12:00 Uhr, bis 16.08.2021, 15:12 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 16.08.2021, 12:00 Uhr, bis 16.08.2021, 15:12 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 04.08.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG über den zum damaligen Zeitpunkt noch in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA, Bundesamt oder Behörde) vom 04.08.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den zum damaligen Zeitpunkt noch in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.
Der Bescheid wurde nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 06.08.2021 in Vollzug gesetzt.
Einer gegen den Schubhaftbescheid vom 04.08.2021 und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) vom 16.08.2021, Zl. XXXX , unter Kostenzuspruch an den BF, gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2021 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Einer gegen den Schubhaftbescheid vom 04.08.2021 und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) vom 16.08.2021, Zl. römisch 40 , unter Kostenzuspruch an den BF, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2021 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Erkenntnis vom 16.08.2021 wurde am selben Tag um 09:18 Uhr dem BFA und um 09:21 dem Rechtsvertreter des BF via elektronischem Rechtsverkehr zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (in Folge: BFV) Beschwerde gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Ausgeführt wurde, dass der BF sich, trotz negativen Fortsetzungsausspruches des BVwG, zum Zeitpunkt der Einbringung um 15:49 Uhr nach wie vor in Schubhaft befinde. Im zuständigen Polizeianhaltezentrum sei am frühen Nachmittag sowohl von Freunden des BF als auch vom BFV selbst interveniert worden. Letzterem sei mitgeteilt worden, dass eine Enthaftung nicht vorgesehen sei. Es dürfe jedoch höchstens eine Stunde vom Ergehen des Erkenntnisses bis zur Enthaftung verstreichen, nunmehr seien bereits sechs Stunden vergangen. Beantragt wurde die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung in Schubhaft ab dem 16.08.2021 „zumindest ab 12:00 Uhr“ bis laufend und ein negativer Fortsetzungsausspruch sowie Kostenersatz.
Der Entlassungsschein wurde am 16.08.2021, 14:51 Uhr, an das zuständige Polizeianhaltezentrum versendet und der BF um 15:12 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 18.08.2021 wurde dem Bundesamt Parteiengehör gewährt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde sowie die Zustellnachweise des Erkenntnisses vom 16.08.2021 übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung gewährt.
Mit E-Mail vom 19.08.2021 erstattete das BFA eine Stellungnahme dahingehend, dass aufgrund einer personellen Strukturänderung in der Einlaufstelle der zuständigen Regionaldirektion die Eingangsstücke nicht sofort zu den vorgesehenen Teams weitergeleitet worden seien und es daher zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen sei. Der Entlassungsschein sei um 14:51 Uhr an das zuständige PAZ versendet und der BF um 15:12 Uhr entlassen worden. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht erstattet.
2. Feststellungen:
Der BF wurde von 06.08.2021 bis 16.08.2021 in Schubhaft angehalten. Am 16.08.2021 wurde er durch das BFA aus der Schubhaft entlassen.
Die Anordnung der Schubhaft erfolgte mit regulärem Bescheid des BFA vom 04.08.2021. Damit wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG über den zum damaligen Zeitpunkt noch in Strafhaft befindlichen BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In Einem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte mit regulärem Bescheid des BFA vom 04.08.2021. Damit wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den zum damaligen Zeitpunkt noch in Strafhaft befindlichen BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In Einem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.
Einer gegen den Schubhaftbescheid vom 04.08.2021 und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2021, Zl. XXXX , unter Kostenzuspruch an den BF, gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2021 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Einer gegen den Schubhaftbescheid vom 04.08.2021 und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2021, Zl. römisch 40 , unter Kostenzuspruch an den BF, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2021 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Erkenntnis vom 16.08.2021 wurde am selben Tag um 09:18 Uhr dem BFA und um 09:21 dem Rechtsvertreter des BF via elektronischem Rechtsverkehr zugestellt. Am Nachmittag desselben Tages intervenierte der BFV bei dem zuständigen Polizeianhaltezentrum, da der BF noch nicht entlassen worden war. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entlassung nicht vorgesehen sei.
Der Entlassungsschein wurde am 16.08.2021, 14:51 Uhr, an das zuständige Polizeianhaltezentrum versendet und der BF um 15:12 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Die zeitliche Verzögerung der Entlassung des BF war auf interne personelle Strukturänderungen in der Einlaufstelle der Behörde zurückzuführen.
3. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Gerichtsakt zum unter der Zahl XXXX geführten Vorverfahren. Weiters wurde in die Anhaltedatei Einsicht genommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Gerichtsakt zum unter der Zahl römisch 40 geführten Vorverfahren. Weiters wurde in die Anhaltedatei Einsicht genommen.
Die Anhaltung in Schubhaft sowie die Entlassung aus dieser ergeben sich aus dem vorliegenden aktuellen Auszug der Anhaltedatei.
Der Bescheid vom 04.08.2021 und das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2021 sind im genannten Vorakt des BVwG enthalten. Die jeweiligen Zustellnachweise sowie der Entlassungsschein des BFA vom 16.08.2021 liegen im gegenständlichen Gerichtsakt ein. Der konkrete Zeitpunkt der Entlassung des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BFA vom 19.08.2021. Die Angaben zum Intervenieren des BFV ergeben sich aus dem dahingehend unbekämpft gebliebenen Beschwerdevorbringen.
Aus der Stellungnahme des BFA vom 19.08.2021 sind auch der Zeitpunkt der Übermittlung des Entlassungsscheins sowie die Gründe der Verzögerung entnommen.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.4.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
4.2.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet: Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
4.3. Zu Spruchpunkt I.(Beschwerdestattgabe): 4.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.(Beschwerdestattgabe):
Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung am 16.08.2021 nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ist auszuführen:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Bundesamt am 16.08.2021 um 09:18 Uhr die Entscheidung des BVwG vom 16.08.2021 zur Zahl XXXX zugestellt. Mit der Entscheidung wurde unter anderem ein negativer Fortsetzungsausspruch getroffen, sodass der BF aus der Schubhaft zu entlassen war. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bundesamt am 16.08.2021 um 09:18 Uhr die Entscheidung des BVwG vom 16.08.2021 zur Zahl römisch 40 zugestellt. Mit der Entscheidung wurde unter anderem ein negativer Fortsetzungsausspruch getroffen, sodass der BF aus der Schubhaft zu entlassen war.
Mit seinem Erkenntnis vom 30.08.2011, 2010/21/0353, stellte der Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) – bezugnehmend auf die in § 80 Abs. 1 FPG begründete Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken – klar, dass eine verspätete Mitteilung der Behörden eine andauernde Anhaltung in Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Im konkreten Fall erging keine unverzügliche Verständigung der Asylbehörde an die Fremdenpolizeibehörde dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft weggefallen waren. Die trotz Wegfall der Voraussetzungen fortgesetzte Schubhaft erwies sich daher als rechtswidrig. Mit seinem Erkenntnis vom 30.08.2011, 2010/21/0353, stellte der Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) – bezugnehmend auf die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG begründete Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken – klar, dass eine verspätete Mitteilung der Behörden eine andauernde Anhaltung in Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Im konkreten Fall erging keine unverzügliche Verständigung der Asylbehörde an die Fremdenpolizeibehörde dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft weggefallen waren. Die trotz Wegfall der Voraussetzungen fortgesetzte Schubhaft erwies sich daher als rechtswidrig.
Auch in der Entscheidung des VwGH vom 18.04.2013, 2011/21/0042 wurde – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH 05.07.2011, 2008/21/0034 – klargestellt, dass Verzögerungen bei der innerstaatlich vorzunehmenden Information einer Behörde eine verspätete Enthaftung des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermögen.
Das Erkenntnis des BVwG mit welchem (ua) über die Fortsetzung der Schubhaft abgesprochen wurde, langte beim BFA am 16.08.2021 um 09:18 ein und war für die belangte Behörde fristauslösend, weshalb die Entlassung des BF gemäß § 80 Abs. 1 FPG unverzüglich hätte veranlasst werden müssen. Der BF wurde gegenständlich noch knapp sechs weitere Stunden und trotz Intervenierens des BFV weiter angehalten. Diese Verzögerung war laut Behördenvorbringen, auf interne personelle Umstrukturierungen zurückzuführen. Das Erkenntnis des BVwG mit welchem (ua) über die Fortsetzung der Schubhaft abgesprochen wurde, langte beim BFA am 16.08.2021 um 09:18 ein und war für die belangte Behörde fristauslösend, weshalb die Entlassung des BF gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG unverzüglich hätte veranlasst werden müssen. Der BF wurde gegenständlich noch knapp sechs weitere Stunden und trotz Intervenierens des BFV weiter angehalten. Diese Verzögerung war laut Behördenvorbringen, auf interne personelle Umstrukturierungen zurückzuführen.
Wenn bereits eine Verzögerung in der Übermittlung einer Mitteilung der Asylbehörde an die Fremdenpolizeibehörde eine verzögerte Entlassung aus der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, so muss dies umso mehr im Fall einer rein behördeninternen Verzögerung des Bundesamtes gelten.
Der Behörde ist im Rahmen der Entlassung durchaus eine gewisse Vorbereitungszeit zuzugestehen, um entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Eine Vorbereitungszeit von etwa drei Stunden – dem Antrag des BFV entsprechend sohin eine Entlassung um 12:00 – scheint dabei jedenfalls angemessen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts geht die Dauer der weiteren Anhaltung im konkreten Fall jedoch über den Rahmen der vertretbaren Vorbereitungszeit hinaus und hat die Behörde die Verzögerung aufgrund interner Gründe auch selbst zugestanden.
4.4. Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz) 4.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenersatz)
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz sowie auf Ersatz der Eingabegebühr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit EUR 737,60. Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit EUR 737,60.
Auch die Eingabegebühr ist ersatzfähig (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung EUR 30,00, weshalb EUR 767,60 zuzusprechen waren. Auch die Eingabegebühr ist ersatzfähig (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung EUR 30,00, weshalb EUR 767,60 zuzusprechen waren.
Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Kostenersatz, sodass ihm ein solcher schon dem Grunde nach nicht zukam.
4.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Hinzukommt, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Hinzukommt, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Dauer Haftentlassung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Strafhaft VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2245221.2.00Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021