Entscheidungsdatum
06.10.2021Norm
BBG §40Spruch
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W132 2238663-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.12.2020, OB 38234507200032, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.12.2020, OB 38234507200032, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 11.09.2008 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 11.09.2008 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 05.08.2008 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erstellt worden ist.
2. Mit Bescheid vom 24.10.2011 hat die belangte Behörden einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen, da der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH festgestellt wurde.
3. Mit Bescheid vom 28.10.2015 hat die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 05.08.2008 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erstellt worden ist., 2. Mit Bescheid vom 24.10.2011 hat die belangte Behörden einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen, da der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH festgestellt wurde., 3. Mit Bescheid vom 28.10.2015 hat die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016 GZ W201 2120183-1/7E als unbegründet abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat am 25.10.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Scheckkartenformat gestellt.
4.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
4.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.12.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 50 vH objektivierten Grades der Behinderung den Antrag auf Neufestsetzung gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sehr wohl eine Verschlechterung der Lendenwirbelsäule eingetreten sei. Sie könne ohne Krücken kaum mehr außer Haus gehen. Hinzu komme der Zustand nach Unfall mit zwei Brüchen. Es sei daher eine starke Verschlechterung des Bewegungsapparates eingetreten.
5.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
5.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
5.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016 GZ W201 2120183-1/7E als unbegründet abgewiesen., 4. Die Beschwerdeführerin hat am 25.10.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Scheckkartenformat gestellt., 4.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 4.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.12.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 50 vH objektivierten Grades der Behinderung den Antrag auf Neufestsetzung gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen., 5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sehr wohl eine Verschlechterung der Lendenwirbelsäule eingetreten sei. Sie könne ohne Krücken kaum mehr außer Haus gehen. Hinzu komme der Zustand nach Unfall mit zwei Brüchen. Es sei daher eine starke Verschlechterung des Bewegungsapparates eingetreten., 5.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2021 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 5.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 5.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
Im Rahmen der Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein MRT Befund des linken Schultergelenkes vom 26.02.2021 in Vorlage gebracht.
5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.Im Rahmen der Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein MRT Befund des linken Schultergelenkes vom 26.02.2021 in Vorlage gebracht., 5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine 50 m gehen könne ohne stehen zu bleiben bzw. sich anzulehnen oder niederzusetzen. Da sie fast keine Bandscheiben an der Wirbelsäule habe, müsse sie sich zumindest aufstützen oder anlehnen, da die Wirbelsäule zusammensacke und sie sonst stürze. Sie werde ihren Anwalt konsultieren. In ihrer Umgebung gebe es einige Personen die sogar einen Parkausweis hätten, obwohl sie kaum eine Gehbehinderung hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.1. Feststellungen:, 1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 15.01.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Der MRT Befund vom 26.02.2021 wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.03.2021 und somit nach dem 15.01.2021 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Der MRT Befund vom 26.02.2021 wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.03.2021 und somit nach dem 15.01.2021 vorgelegt., 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH., 1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Thorax: Symmetrisch. Cor: rhythmisch, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche. Blutdruck: 139/92mmHg, Puls: 82/min.
Pulmo: Vesikuläres Atemgeräusch. Basen gut verschieblich, sonorer Klopfschall.
Abdomen: Über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel. Keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie und medianer Unterbauchlaparotomie mit leichter Narbeneinziehung, keine tastbare Bruchpforte. Nierenlager: beidseits nicht klopfempfindlich.
Wirbelsäule: Endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, deutliche rechtskonvexe Skoliose mit Scheitel im unteren BWS-Bereich und einer Achsenabweichung von ca. 2cm. Gegenschwung in der Lendenwirbelsäule, Hartspann im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand: ca. 20 cm.
Obere Extremitäten: Endlagige Elevationsstörung des linken Armes. Ellbogen- und Handgelenke frei beweglich, Extensionsstörung im DIP-Gelenk des rechten Kleinfingers auf 20°, Globalfunktion und grobe Kraft an beiden Händen erhalten.
Untere Extremität: Schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, Knie- und Sprunggelenke frei beweglich, fester Bandapparat, keine signifikante Beinlängendifferenz, seitengleicher Umfang beider Kniegelenke 40 cm, Umfang des linken Unterschenkels 37,5 cm (rechts 36,5 cm). Reflexe seitengleich lebhaft. Babinski negativ, Senk-Spreizfüße beidseits mit Einlagenversorgung, Hammerzehe II beidseits, Fersen und Zehengang demonstriert.
Gesamtmobilität, Gangbild: Leicht hinkendes sicheres Gangbild, keine Gehhilfe, keine objektivierbare Sturzneigung.
Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, affizierbar. keine signifikanten kognitiven Einbußen ermittelbar.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Pulmo: Vesikuläres Atemgeräusch. Basen gut verschieblich, sonorer Klopfschall., Abdomen: Über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel. Keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie und medianer Unterbauchlaparotomie mit leichter Narbeneinziehung, keine tastbare Bruchpforte. Nierenlager: beidseits nicht klopfempfindlich., Wirbelsäule: Endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, deutliche rechtskonvexe Skoliose mit Scheitel im unteren BWS-Bereich und einer Achsenabweichung von ca. 2cm. Gegenschwung in der Lendenwirbelsäule, Hartspann im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand: ca. 20 cm., Obere Extremitäten: Endlagige Elevationsstörung des linken Armes. Ellbogen- und Handgelenke frei beweglich, Extensionsstörung im DIP-Gelenk des rechten Kleinfingers auf 20°, Globalfunktion und grobe Kraft an beiden Händen erhalten., Untere Extremität: Schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, Knie- und Sprunggelenke frei beweglich, fester Bandapparat, keine signifikante Beinlängendifferenz, seitengleicher Umfang beider Kniegelenke 40 cm, Umfang des linken Unterschenkels 37,5 cm (rechts 36,5 cm). Reflexe seitengleich lebhaft. Babinski negativ, Senk-Spreizfüße beidseits mit Einlagenversorgung, Hammerzehe römisch zwei beidseits, Fersen und Zehengang demonstriert., Gesamtmobilität, Gangbild: Leicht hinkendes sicheres Gangbild, keine Gehhilfe, keine objektivierbare Sturzneigung., Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, affizierbar. keine signifikanten kognitiven Einbußen ermittelbar., 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Thorakolumbale Skoliose mit mehrsegmentalem, abnützungsbedingtem Bandscheibenschaden
Unterer Rahmensatz, da mäßige Achsenabweichung, mittelgradige Bewegungseinschränkung und chronische Schmerzhaftigkeit.
02.01.03
50 vH
02
Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits
Unterer Rahmensatz, da freie Beweglichkeit bei subjektiver Beschwerdesymptomatik.
02.02.01
10 vH
03
Spreizfuß beidseits, Hammerzehe beidseits
Unterer Rahmensatz, da mit Schuheinlagen kompensierbar.
02.05.35
10 vH
04
Geringgradige Fehlstellung des rechten Kleinfingers
Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Einschränkung der Globalfunktion der rechten Hand fassbar.
02.06.26
10 vH
05
Leichter Bluthochdruck
Fixposition
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Leiden unter Nr. 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2 – 5 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigungen keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Es ist im Vergleich zum Gutachten welches der Ausstellung des Behindertenpass zugrunde gelegt wurde, keine einschätzungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 15.01.2021 vorgelegten Beweismittel:2. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 15.01.2021 vorgelegten Beweismittel:
Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentliche Inhalte wie folgt zusammen:
? Röntgenbefund vom 16.10.2019: Kniegelenke beidseits ohne hinweisrelevanter arthrotischer oder osteodestruktiver Veränderungen/Ergebnis: unauffälliges Kniegelenksröntgen beidseits. Wirbelsäule/Ergebnis: ausgeprägte alternierende Kyphoskoliose der BWS mit Thoraxdeformität, Spondylarthrose im lumbosacralen Übergangsbereich. Rechter Vorfuß/Ergebnis: Verdacht auf Enchondrom in der Grundphalanx der 2. Zehe. Im Übrigen keine Auffälligkeiten.
? Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 01.10.2020: Degenerative Veränderungen, flache Diskusprotrusionen in den Segmenten L2 bis S1 sowie Segment TU 10/11. Relative Vertebrostenose im Segment L4/5 bei Spondylarthrosen, geringe knöcherne Einengung der Neuroforamina im Segment L4/5. MRT des kleinen Beckens: Ergebnis: keine Befundänderung im Vergleich zu Voruntersuchung, unveränderte Größenausdehnung der Ovarialzyste links, kleines Uterusmyom, sonst kein auffälliger Befund, geringer Gelenkserguss im rechten Hüftgelenk.
? Magnetresonanzbefund des linken Hüftgelenkes vom 08.11.2020: Unverschobene acetabulumnahe obere Schambeinastfraktur mit fissuralem Ausläufer in das Acctabulum ohne Hinweis auf Gelenksstufe, unverschobene untere Schambeinastfraktur mit perifokalem Weichteilödem, Zeichen einer Bursitis trochanterica, diskreter Hüftgelenkserguss, kein Hinweis auf Hüftkopfnekrose.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Dazu erläutert Dr. XXXX nachvollziehbar, dass auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde eingesehen wurden und sich mit den unter Nr. 1 erfassten deformierenden Veränderungen der Wirbelsäule, den unter Nr. 2 erfassten Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken, sowie den unter Nr. 3 erfassten degenerativen Veränderungen an den Füßen decken.Dazu erläutert Dr. römisch 40 nachvollziehbar, dass auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde eingesehen wurden und sich mit den unter Nr. 1 erfassten deformierenden Veränderungen der Wirbelsäule, den unter Nr. 2 erfassten Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken, sowie den unter Nr. 3 erfassten degenerativen Veränderungen an den Füßen decken.
Zu den Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule erläutert der Sachverständige schlüssig, dass diese unter Position 1 dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend ausreichend gewürdigt wurden, da keine objektiven medizinischen Befunde vorliegen, welche die geltend gemachten Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfälle dokumentieren und im klinischen Befund kein einschätzungswürdiges neurologisches Leiden verifiziert werden konnte.
Das Kniegelenksleiden wird unter Position 02.02.01 erfasst, da keine Funktionseinschränkung nachweisbar ist und sohin bei lediglich degenerativen Veränderungen ohne Funktionsausfall die allgemeine orthopädische Position adäquat angewandt wurde.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mobilitätseinbuße auf Grund eines Unfalles, welcher eine Schambeinfraktur zur Folge hatte, erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass diese zwischenzeitlich wieder verheilt ist und keine Residualsymptomatik bedingt, die eine maßgebliche Mobilitätseinbuße zur Folge hätte.
Auch zu den Abnützungserscheinungen an beiden Füßen - Spreizfuß beidseits, Hammerzehe beidseits - erläutert der Sachverständige schlüssig, dass diese unter Position 02.05.35 adäquat beurteilt wurden, da diese mit Schuheinlagen kompensierbar sind.
Die im Gutachten Dris. XXXX erstmals vorgebrachte und im Rahmen dessen Untersuchung auch objektivierte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes kann nicht der Beurteilung unterzogen werde, da dieses Leiden erst nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht aufgetreten und dokumentiert ist und somit der Neuerungsbeschränkung gem. § 46 BBG unterliegt. Hinzufügen ist allerdings, dass dieses Leiden – auch im Falle der Aufnahme in die Gesamtbeurteilung - nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde.Die im Gutachten Dris. römisch 40 erstmals vorgebrachte und im Rahmen dessen Untersuchung auch objektivierte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes kann nicht der Beurteilung unterzogen werde, da dieses Leiden erst nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht aufgetreten und dokumentiert ist und somit der Neuerungsbeschränkung gem. Paragraph 46, BBG unterliegt. Hinzufügen ist allerdings, dass dieses Leiden – auch im Falle der Aufnahme in die Gesamtbeurteilung - nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX , insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht überzeugend entgegengetreten.Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht überzeugend entgegengetreten.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein substantiierter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein substantiierter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als der durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 50 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Im Übrigen ist anzumerken, dass sich das Beschwerdevorbringen überwiegend auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 beziehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.).Im Übrigen ist anzumerken, dass sich das Beschwerdevorbringen überwiegend auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 beziehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.
Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,)
§ 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG)
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.01.2021 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Dazu wird angemerkt, dass das im MRT Befund vom 26.02.2021 – welcher nach dem 15.01.2021 vorgelegt wurde - dokumentierte Schulterleiden aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden kann. Hinzuzufügen ist jedoch, dass dieses Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz auch bei Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.01.2021 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Dazu wird angemerkt, dass das im MRT Befund vom 26.02.2021 – welcher nach dem 15.01.2021 vorgelegt wurde - dokumentierte Schulterleiden aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden kann. Hinzuzufügen ist jedoch, dass dieses Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz auch bei Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 15.01.2021 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen kommt insofern keine Relevanz zu, als sich diese auf auf die nicht gegenständliche Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beziehen. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 15.01.2021 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen kommt insofern keine Relevanz zu, als sich diese auf auf die nicht gegenständliche Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beziehen. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu §§ 41, 43 und 45 BBG sowie § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraphen 41, 43 und 45 BBG sowie Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W132.2238663.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021