Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L527 2204915-2/12E
BESCHLUSS, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, gegen das Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Pakistan, gegen das Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020, Zahl römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schriftstück, dessen Inhalt zufolge der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) werde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig (Spruchpunkt III), wobei der Zielstaat im Spruch nicht angeführt wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schriftstück, dessen Inhalt zufolge der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) werde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig (Spruchpunkt römisch drei), wobei der Zielstaat im Spruch nicht angeführt wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 18.09.2020 erklärte der Beschwerdeführer, gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020“, „Aktenzahl XXXX “, Beschwerde zu erheben (AS 143 f). 1.1. Mit Schriftsatz vom 18.09.2020 erklärte der Beschwerdeführer, gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020“, „Aktenzahl römisch 40 “, Beschwerde zu erheben (AS 143 f).
1.2. Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltene, mittels Textverarbeitungsprogramms erstellte Urschrift des Schriftstücks vom 07.09.2020, Zahl XXXX , weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (AS 136).1.2. Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltene, mittels Textverarbeitungsprogramms erstellte Urschrift des Schriftstücks vom 07.09.2020, Zahl römisch 40 , weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (AS 136).
Die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 07.09.2020, Zahl XXXX , wurde ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (OZ 11)Die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 07.09.2020, Zahl römisch 40 , wurde ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (OZ 11)
Die Fertigungsklausel des Schriftstücks sieht folgendermaßen aus:
1.3. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK – unter anderem unter Vorlage einer Heiratsurkunde (AS 23) – insbesondere darauf, dass er in Österreich ein Familienleben führe (AS 1 ff, 111 ff).1.3. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK – unter anderem unter Vorlage einer Heiratsurkunde (AS 23) – insbesondere darauf, dass er in Österreich ein Familienleben führe (AS 1 ff, 111 ff).
Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Antrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (AS 109 ff).
Nach dem Inhalt des Schriftstücks vom 07.09.2020, Zahl XXXX , werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II). Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig (Spruchpunkt III), wobei der Zielstaat im Spruch nicht angeführt wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). (AS 121)Nach dem Inhalt des Schriftstücks vom 07.09.2020, Zahl römisch 40 , werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig (Spruchpunkt römisch drei), wobei der Zielstaat im Spruch nicht angeführt wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). (AS 121)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten (AS) oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben.
Es wurden keine Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
Ausgehend vom Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts und von der dem Beschwerdeführer zugestellten (Ausfertigung der) Erledigung steht außer Frage, dass das Schriftstück vom 07.09.2020, Zahl XXXX , nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt wurde.Ausgehend vom Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts und von der dem Beschwerdeführer zugestellten (Ausfertigung der) Erledigung steht außer Frage, dass das Schriftstück vom 07.09.2020, Zahl römisch 40 , nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt wurde.
Für die Feststellung, dass das Schriftstück vom 07.09.2020, Zahl XXXX , bzw. die Urschrift dieses Schriftstücks und die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung dieser) Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, ist wesentlich, dass als Unterschrift nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden kann, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf dem Schriftstück angebrachte Kürzel entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389. Vgl. – konkret betreffend dieses Kürzel desselben Organwalters – auch bereits BVwG 28.06.2021, L524 1263801-2/4E, BVwG 30.07.2021, L527 2203646-1/9E. und BVwG 26.08.2021, L527 2203112-1/27E.Für die Feststellung, dass das Schriftstück vom 07.09.2020, Zahl römisch 40 , bzw. die Urschrift dieses Schriftstücks und die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung dieser) Erledigung keine Unterschrift des Genehmigenden aufweisen, ist wesentlich, dass als Unterschrift nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden kann, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf dem Schriftstück angebrachte Kürzel entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vergleiche z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389. Vgl. – konkret betreffend dieses Kürzel desselben Organwalters – auch bereits BVwG 28.06.2021, L524 1263801-2/4E, BVwG 30.07.2021, L527 2203646-1/9E. und BVwG 26.08.2021, L527 2203112-1/27E.
Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtliche Grundlagen:
3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG.3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl Paragraph 7, VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG.
3.1.2. Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehen von einem schriftlich erlassenen Bescheid aus (vgl. insbesondere AS 137 f; 143 f.3.1.2. Bescheide können gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehen von einem schriftlich erlassenen Bescheid aus vergleiche insbesondere AS 137 f; 143 f.
3.1.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. 3.1.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert; vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009.Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert; vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein (Namens-)Kürzel nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein (Namens-)Kürzel nicht als Unterschrift qualifiziert werden, denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Eine Paraphe ist keine Unterschrift; vergleiche z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389.
Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt hätte; vergleiche mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.
Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.Wie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des Paragraph 18, Absatz 3, als auch Absatz 4, AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.2.1. Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung nicht (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigt wurde. Weder enthält der vorgelegte verwaltungsbehördliche Akt eine genehmigte Urschrift noch wurde die genehmigte Urschrift dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Erledigung wurde nicht vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift und ebenso wenig durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt; es gibt keine (im Sinne des § 18 Abs 3 AVG) genehmigte Urschrift. Die Erledigung kann folglich nicht als Bescheid qualifiziert werden. Die angefochtene Erledigung ist daher ein „Nichtbescheid“; vgl. auch Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität wenn die ordnungsmäße Genehmigung fehlt.3.2.1. Wendet man die maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt an, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung nicht (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurde. Weder enthält der vorgelegte verwaltungsbehördliche Akt eine genehmigte Urschrift noch wurde die genehmigte Urschrift dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Erledigung wurde nicht vom Genehmigungsberechtigten mit dessen Unterschrift und ebenso wenig durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt; es gibt keine (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigte Urschrift. Die Erledigung kann folglich nicht als Bescheid qualifiziert werden. Die angefochtene Erledigung ist daher ein „Nichtbescheid“; vergleiche auch Götzl Paragraph 7, VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), demnach hat eine angefochtene Erledigung u. a. dann keine Bescheidqualität wenn die ordnungsmäße Genehmigung fehlt.
Da der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)).Da der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)).
3.2.2. In Ermangelung eines (das Verfahren abschließenden) Bescheids ist das Verfahren des Beschwerdeführers zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.3.2.2. In Ermangelung eines (das Verfahren abschließenden) Bescheids ist das Verfahren des Beschwerdeführers zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Familienlebens weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK – den gesetzlichen Vorgaben entsprechend (vgl. insbesondere § 9 Abs 2 BFA-VG und Art 8 EMRK) – (jedenfalls) den für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens relevanten Sachverhalt vollständig und aktuell ermitteln und anschließend über den Antrag absprechen müssen. In diesem Sinne wird es jedenfalls erforderlich sein, nicht nur zusätzlich das Beschwerdevorbringen (AS 143 ff) zu berücksichtigen und den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen, sondern – im Falle aufrechter Ehe – wird auch die Ehegattin einzuvernehmen sein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK – den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vergleiche insbesondere Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8, EMRK) – (jedenfalls) den für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens relevanten Sachverhalt vollständig und aktuell ermitteln und anschließend über den Antrag absprechen müssen. In diesem Sinne wird es jedenfalls erforderlich sein, nicht nur zusätzlich das Beschwerdevorbringen (AS 143 ff) zu berücksichtigen und den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen, sondern – im Falle aufrechter Ehe – wird auch die Ehegattin einzuvernehmen sein.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 24, VwGVG K 10 und E 1) – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von Vornherein klar bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die vorliegende Entscheidung stützt, geklärt. Vgl. die zitierte Literatur und Judikatur.
Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Unterschrift ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L527.2204915.2.00Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022